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This document provides an introduction to Umsatzsteuer (VAT). It covers the fundamentals of Umsatzsteuer, including its legal sources, the net-all-phases VAT with input tax deduction, and a review scheme. The structure of the document is based on a structured review scheme.

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Umsatzsteuer Einführung Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Autor: examio GmbH © examio GmbH - 26.02.2024 INHALTSVERZEICHNIS 1 Einführung 2 1.1 2 Rechtsquellen der Umsatzsteuer Übersicht: Grundlagen der USt 1.2 Netto-Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug 3...

Umsatzsteuer Einführung Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Autor: examio GmbH © examio GmbH - 26.02.2024 INHALTSVERZEICHNIS 1 Einführung 2 1.1 2 Rechtsquellen der Umsatzsteuer Übersicht: Grundlagen der USt 1.2 Netto-Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug 3 1.3 Prüfungsschema Umsatzsteuer 5 © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 1 von 7 1 Einführung 1.1 Rechtsquellen der Umsatzsteuer www.steuerkurse.de/go/80326eb Die Umsatzsteuer ist ein Pflichtfach im steuerlichen Examen und macht i.d.R. ein Drittel der sog. gemischten Klausur (AO/ErbSt/USt) aus. Diese Klausur fordert die Prüflinge mit ihrem immensen Umfang heraus. Gleichwohl sind vor allem in der Umsatzsteuer oftmals viele, auch einfache Punkte zu holen. Essenziell hierfür ist allerdings, dass man sich schematisch an die Prüfungsreihenfolge hält. Ein Prüfungsschema wird deshalb am Ende dieses Einführungskapitels dargestellt. Dies sollte jeder Prüfung zugrunde gelegt werden. An diesem Prüfungsschema orientiert sich auch der Aufbau dieses Moduls. Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine Verkehrsteuer. Sie knüpft nicht an das Ergebnis eines wirtschaftlichen Vorgangs an, sondern an den Vorgang selbst. Die Umsatzsteuer ist eine allgemeine Verkehrsteuer. Ihr liegen grundsätzlich alle Vorgänge des Rechts- oder Wirtschaftsverkehrs zugrunde. Die Rechtsquellen der Umsatzsteuer sind: die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL), das Umsatzsteuergesetz (UStG), der Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE), die Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV). Übersicht: Grundlagen der USt Die MwStSystRL ist eine EU-Richtlinie (Sekundärrecht), die Vorgaben für ein EU-weites Mehrwertsteuersystem enthält. Die EU-Richtlinie bindet alle Mitgliedstaaten. Bei der USt handelt es sich weitestgehend um harmonisiertes Recht. Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben aus der MwStSystRL in das nationale UStG umgesetzt. Insofern ist als Primärrechtsquelle in der Praxis stets zunächst das UStG heranzuziehen. Bestehen jedoch Auslegungsfragen, so kann durchaus ein Rückgriff auf die Bestimmungen in der MwStSystRL notwendig sein und werden. Die MwStSystRL ist auch der Grund warum so viele Fragen zur Auslegung der Umsatzsteuerbestimmungen durch den EuGH als zuständiges Gericht entschieden werden. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 2 von 7  PRÜFUNGSTIPP Neben Auslegungsfragen der nationalen Bestimmungen gibt die MwStSystRL auch einen guten Überblick für eine Ersteinschätzung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachverhalten in anderen EU-Staaten. Sie ersetzt jedoch auf keinen Fall die Abstimmung mit einem lokalen Steuerberater. Die Regelungen zur Umsatzsteuer sind im UStG enthalten. Dem Bund steht gem. Art. 105 Abs. 2 GG die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis für die Umsatzsteuer zu. Weil der Bund von seinem Recht auf Gesetzgebung Gebrauch gemacht hat, ist insofern das Gesetzgebungsrecht der Länder entfallen. Die Umsatzsteuer steht Bund, Ländern und Gemeinden gemeinsam zu und ist deswegen eine Gemeinschaftsteuer. Der Anteil der Umsatzsteuer am gesamten Steueraufkommen des Staates liegt bei mehr als 30%. Sie ist damit nach der Einkommensteuer (inkl. der Lohnsteuer) die zweitwichtigste Steuer. Die Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen zum UStG sind im UStAE, sowie in den zur Umsatzsteuer veröffentlichten Schreiben und Erlassen der Finanzministerien und der UStDV zusammengefasst. Zu beachten ist, dass es sich bei den Erlassen und Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung grundsätzlich nur um reines Innenrecht handelt, das nur verwaltungsinterne Bindung entfaltet. Gleichwohl können diese Quellen vom Steuerpflichtigen für dessen Steuerplanung herangezogen werden, da sie aufgrund ihrer verwaltungsinternen Bindungswirkung Rechtssicherheit vermitteln. 1.2 Netto-Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine Verkehrsteuer, denn sie knüpft nicht an das Ergebnis eines wirtschaftlichen Vorgangs an, sondern an den Vorgang selbst. Sie ist eine allgemeine Verkehrsteuer, denn grundsätzlich liegen ihr alle Vorgänge des Rechts- oder Wirtschaftsverkehrs zugrunde. Sie steht Bund, Ländern und Gemeinden gemeinsam zu und ist deswegen eine Gemeinschaftsteuer. Der Anteil der Umsatzsteuer am gesamten Steueraufkommen des Staates liegt bei mehr als 30%. Sie ist damit nach der Einkommensteuer (inkl. der Lohnsteuer) die zweitwichtigste Steuer. Von der Überwälzbarkeit ist sie eine indirekte Steuer, da der Steuerschuldner und der © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 3 von 7 Steuerträger nicht identisch sind. Das Unternehmen, welches mit Umsatzsteuer belastet wird (Steuerschuldner), gibt diese Steuer an den privaten Endverbraucher weiter (Steuerträger).  EXPERTENTIPP Eine direkte Steuer besteuert die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unmittelbar. Die Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer sind direkt, denn mit höherem Einkommen, also höherer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, steigt die Steuerschuld. Eine indirekte Steuer hingegen besteuert die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur mittelbar. Wenn man ein höheres Einkommen hat und deshalb mehr Güter kauft, zahlt man deswegen auch eine höhere Umsatzsteuer und wird damit indirekt stärker belastet Das Steuerobjekt der Umsatzsteuer sind jene Umsätze, die steuerbar sind, d.h. gewisse rechtliche und wirtschaftliche Verkehrsvorgänge. Die Umsatzsteuer selbst ist eine Netto-Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug. Sie ist deswegen eine Nettosteuer, weil die Umsatzsteuer auf unterschiedlichen Stufen erhoben wird und die gezahlte Umsatzsteuer (= Vorsteuer) gegen die geschuldete Umsatzsteuer gegengerechnet werden kann. Es kommt daher nicht zu einer Kumulation der Umsatzsteuer auf den verschiedenen Bereichen. Es entsteht kein Kaskadeneffekt über die verschiedenen Ebenen.  BEISPIEL Die Wasser GmbH aus Erfurt kauft u. a. bei der Glas AG aus Minden 100 Glasflaschen ein und bezahlt hierfür 1,60 € zzgl. Umsatzsteuer. Sie füllt in die Flaschen ihr leckeres Mineralwasser und verkauft diese 100 Flaschen weiter für 2,00 € pro Stück zzgl. Umsatzsteuer. Diese fertigen Mineralwasserflaschen werden an die Großhandels-GmbH für 2,60 € zzgl. Umsatzsteuer weiterverkauft. Auf den einzelnen Stufen des Handels wird jeweils die Umsatzsteuer erhoben. Die Wasser GmbH bezahlt an die Glas AG deshalb nicht 1,60 € (also den Nettopreis), sondern zusätzlich die Umsatzsteuer von 0,19 · 1,60 € = 0,304 €, also einen Bruttopreis von 1,904 €. Die Wasser GmbH wiederum berechnet für ihren Nettopreis von 2,00 € eine Umsatzsteuer von 2,00 € · 0,19 = 0,38 € und lässt sich diese von ihrem Kunden, nämlich der Großhandels GmbH, vergüten. Die Wasser GmbH zahlt also eine Umsatzsteuer in Höhe von 0,304 € (die sogenannte Vorsteuer) und erhält Umsatzsteuer in Höhe von 0,38 €, welche sie dem Finanzamt schuldet. Sie zahlt daher an das Finanzamt insgesamt nur 0,38 € 0,304 = 0,076 €, die sogenannte Zahllast. Diese Rechnung lässt sich auf den anderen Wirtschaftsstufen ebenfalls anstellen, das heißt die einzelnen Unternehmen zahlen an das Finanzamt jeweils nur die Differenz aus erhaltener Umsatzsteuer und gezahlter Umsatzsteuer (= Vorsteuer), also die sog. Zahllast. Insgesamt erhält das Finanzamt daher einen Betrag von 0,304 € + 0,076 € + 0,114 € = 0,494 €. Dies ist derselbe Betrag, als wenn das Finanzamt lediglich auf der letzten Stufe, nämlich beim Großhandel, die Umsatzsteuer von 0,19 · 2,60 € = 0,494 € erhoben hätte. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 4 von 7 Stufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Glas AG Wasser GmbH Handels AG Lieferung Lieferung Lieferung 1,60 € 2,00 € 2,60 € Umsatzsteuer 0,304 € 0,38 € 0,494 € Kaufpreis (= Bruttopreis) 1,904 € 2,38 € 3,094 € 1,60 0,4 (=2 1,6) 0,6 (=2,6 2) Umsatzsteuer hierauf oder anders berechnet: Umsatzsteuer-Zahllast 0,304 € 0,076 € 0,114 € Umsatzsteuer 0,304 € 0,38 € 0,494 € - Vorsteuer 0 0,304 € 0,38 € = Zahllast 0,304 € 0,076 € 0,114 € Unternehmen Art der Leistung Nettopreis Mehrwert auf den einzelnen Stufen  EXPERTENTIPP Bei der Umsatzsteuer haben also die einzelnen Unternehmen die Rolle des verlängerten Arms des Finanzamts, denn sie treiben auf den einzelnen Stufen die Umsatzsteuer für das Finanzamt ein. 1.3 Prüfungsschema Umsatzsteuer Die Prüfung der Umsatzsteuer unterliegt – wie jede andere Steuerart auch – einer schematischen Prüfung. Diese wird im nachfolgenden Schema dargestellt und liegt auch dem Aufbau dieses Kurses zugrunde. Das Grundschema sollte bei jeder Prüfung als „Check-Liste“ abgearbeitet werden, um sicherzugehen, dass keine (einfachen) Punkte vergessen werden. Ein solches Vorgehen kann auch schon einmal eine Klausur retten. Darauf zu achten ist jedoch, dass dieses Grundschema bei Sonderfällen angepasst werden muss. Hierauf wird in den einzelnen hierfür relevanten Kapiteln dieses Moduls hingewiesen. www.steuerkurse.de/go/79db46b © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 5 von 7 Zu unterscheiden ist grundsätzlich zwischen Eingangsleistungen und Ausgangsleistung. In der Klausur sollten zuerst die Ausgangsleistungen und danach die Eingangsleistungen beurteilt werden. Eingangsleistungen sind solche die ein Unternehmer für sein Unternehmen bezieht, Ausgangsleistungen sind solche die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens erbringt. Je nachdem ob eine Eingangs- oder eine Ausgangsleistung vorliegt ist damit die Prüfungsperspektive zu wechseln. An dem grundsätzlichen Prüfungsschema ändert dies aber grundsätzlich nichts. Im Zusammenhang mit Eingangsleistungen stellen sich regelmäßig Fragen nach der Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs.  METHODE 1. Vorliegen eines steuerbaren Umsatzes i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG a. Unternehmer i.S.d. § 2 UStG b. Im Rahmen des Unternehms c. Lieferung oder sonstige Leistung i.S.d. § 3 UStG d. Entgeltlichkeit e. Im Inland (Ort der Lieferung/Leistung) 2. Vorliegen einer Steuerbefreiung gem. §§ 4 ff. UStG 3. Verzicht auf Steuerbefreiung gem. § 9 UStG 4. Steuerbemessungsgrundlage gem. § 10 UStG 5. Steuersatz gem. § 12 UStG 6. Steuerschuldner gem. §§ 13a/13b UStG 7. Steuerentstehung gem. §§ 13/13b UStG 8. Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG 9. Verfahrensrechtliche Aspekte © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 6 von 7 Das Einführungskapitel wäre somit abgeschlossen. www.steuerkurse.de/go/804a4e7 Es folgt das Kapitel "Grundfall: Ausgangsleistungen". © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 7 von 7

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