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SKRIPT Wiederholerlehrgang für die Prüfung zum Bilanzbuchhalter (IHK) Fallstudie zur Umsatzsteuer Prüfschema für Klausuren 12. Prüfschema für Klausuren Schritt 1: Steuerbarkeit Steuerbarkeit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Lieferungen und sonstige Leistungen Lieferung = Übereignung des zivilrechtlichen...

SKRIPT Wiederholerlehrgang für die Prüfung zum Bilanzbuchhalter (IHK) Fallstudie zur Umsatzsteuer Prüfschema für Klausuren 12. Prüfschema für Klausuren Schritt 1: Steuerbarkeit Steuerbarkeit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Lieferungen und sonstige Leistungen Lieferung = Übereignung des zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen ET soL = alle anderen Leistungen Besonderheiten: o Kommissionsleistungen, § 3 Abs. 3 UStG o Rechtsverkäufe (sonstige Leistungen), A. 3.1 Abs. 4 S. 2 UStAE o Werklieferungen/Werkleistungen, § 3 Abs. 4 UStG o Schadensersatz, A. 1.3 UStAE Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens Unternehmereigenschaft prüfen, § 2 Abs. 1 S. 1 u. S. 3 UStG Umfang des Unternehmens prüfen, § 2 Abs. 1 S. 2 UStG Besonderheit: Organschaft, § 2 Abs. 2 UStG Gegen Entgelt Grundsätzlich Entgelt erforderlich Besonderheiten: o Unentgeltliche Wertabgaben, § 3 Abs. 1b, Abs. 9a UStG o Leistungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft, A. 1.6 UStAE Im Inland Ortsvorschrift genau prüfen (§ 3 UStG für Lieferungen, § 3a UStG für soL) Besonderheiten: o Besondere Ortsvorschriften, z.B. §§ 3b, 3c UStG o Reihengeschäfte, § 3 Abs. 6a UStG Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen Sonderfall, der über allem „schwebt“ – im Falle eine GiG kann keine steuerbare Lieferung oder soL angenommen werden, § 1 Abs. 1a UStG Steuerbarkeit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG Einfuhr = Abfertigung von Waren zum zollfreien Verkehr (Grenzübertritt) 33 34 Prüfschema für Klausuren Keine tiefgreifende Prüfung in Klausur erforderlich, da hierzu der UZK (Unionszollkodex) erforderlich wäre Steuerbarkeit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs nach § 1a oder § 1b UStG prüfen Besonderheit: innergemeinschaftliches Verbringen nach § 1a Abs. 2 UStG (dafür müsste jedoch ein ausländischer Unternehmer etwas nach Deutschland verbringen) Schritt 2: Steuerpflicht Grundsatz: Leistung ist nach § 4 UStG i.U. steuerpflichtig Ausnahmen: es liegt eine Steuerbefreiung vor (echte) Steuerbefreiungen für Ausfuhr und igL, § 4 Nr. 1 UStG (unechte) Steuerbefreiungen für Finanzumsätze, § 4 Nr. 8 UStG (unechte) Steuerbefreiungen für Veräußerungen von Grundstücken, § 4 Nr. 9 lit. a) UStG o Umsätze, die unter das GrEStG fallen o Aber auch Entnahmen von Grundstücken sollen laut Verwaltungsmeinung unter die Steuerbefreiung fallen (obwohl kein Rechtsträgerwechsel vorliegt), A. 4.9.1 Abs. 2 Nr. 6 UStAE o In Klausuren gibt es zwei mögliche Wege für die Steuerbefreiung: Option zur Steuerpflicht (möglich, dann aber auf § 13b UStG aufpassen) oder keine Option (dann aber auf § 15a Abs. 8 UStG aufpassen) Steuerbefreiung für VuV, § 4 Nr. 12 lit. a) UStG o Bei Wohnungsvermietungen sind keine Optionen möglich wegen § 9 Abs. 1 UStG o Auch bei Vermietung an Unternehmenskunden muss auf § 9 Abs. 2 UStG geachtet werden (insbesondere Vorsicht bei Vermietung ggü. Kleinunternehmern) Weiterer häufiger Fall: eine Option ist unzulässig, es wird aber Steuer ausgewiesen (§ 14c Abs. 1 UStG) Schritt 3: Steuerschuldner Grundsatz: leistender Unternehmer Ausnahmen: Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b oder § 25b UStG Die Prüfung des Steuerschuldners vor der BMG ist sinnvoll, da in diesen Fällen keine USt gesondert ausgewiesen werden darf § 13b UStG ist auch anwendbar, wenn die Leistung für den privaten Bereich bezogen wird, § 13b Abs. 5 S. 7 UStG Prüfschema für Klausuren Bei § 25b UStG ist insbesondere auf den Rechnungshinweis und eine mögliche Klausurangabe dazu zu achten Schritt 4: BMG, Steuersatz & Steuerbetrag Grundsatz: Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG) + 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG) Ausnahmen: besondere Steuersätze (§ 12 Abs. 2 o. 3 UStG) oder besondere BMG (z.B. bei uWA oder Mindest-BMG) Schritt 5: Steuerentstehung Grundsatz: mit VAZ der Leistungsausführung Ausnahmen: Besonderheiten bei § 13b UStG und Teilleistungen Schritt 6: Vorsteuerabzug Abziehbarkeit § 15 Abs. 1 UStG Bei vielen Leistungen unproblematisch Bei Gebäuden häufig problematisch im Zusammenhang mit dem TBM „Rahmen des Unternehmens“ im Falle gemischt genutzter Gebäude (dann Zuordnungswahlrecht nach A. 15.2c UStAE beachten) Besondere Tatbestände (z.B. für Einfuhrumsatzsteuer oder 13b-Steuer) bei der Zitation beachten Abziehbarkeit § 15 Abs. 1b UStG Gilt für privat genutzte Gebäudeteile Nur relevant, wenn die privat genutzten Gebäudeteile bei der Abziehbarkeit nach § 15 Abs. 1 UStG ebenfalls dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden Abzugsfähigkeit § 15 Abs. 2 UStG Für steuerfreie Umsätze ist grundsätzlich kein VorSt-Abzug möglich Rückausnahmen von § 15 Abs. 3 UStG für „echte“ Steuerbefreiungen beachten Ggf. ist eine Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG erforderlich (z.B. nach Flächenschlüssel) Besonderheit: Vorsteuerberichtigung § 15a UStG Wenn die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer nach einer Nutzungsänderung anders zu beurteilen wäre als bei der ursprünglichen Anschaffung, ist besonderer Fokus auf § 15a UStG zu legen Auch möglich bei steuerfreier Veräußerung (§ 15a Abs. 8 UStG) Berechnung der Vorsteuerberichtigungsbeträge notwendig 35

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