Umsatzsteuer - Umsatzbesteuerung im Binnenmarkt PDF

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This document discusses Umsatzsteuer (VAT) in the EU internal market. It covers the concept of the destination principle, the use of VAT identification numbers, and the different types of intra-Community transactions, including supplies, acquisitions, and consignments. It also mentions the role of summary declarations.

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Umsatzsteuer Umsatzbesteuerung im Binnenmarkt Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Autor: examio GmbH © examio GmbH - 26.02.2024 INHALTSVERZEICHNIS 1 Umsatzbesteuerung im Binnenmarkt 4 1.1 Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.), § 27a UStG 5 1.2 Innergeme...

Umsatzsteuer Umsatzbesteuerung im Binnenmarkt Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Autor: examio GmbH © examio GmbH - 26.02.2024 INHALTSVERZEICHNIS 1 Umsatzbesteuerung im Binnenmarkt 4 1.1 Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.), § 27a UStG 5 1.2 Innergemeinschaftlicher Erwerb 6 1.2.1 Realer innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1a Abs. 1 UStG 9 1.2.1.1 Gelangen i.S.v. § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG 9 1.2.1.2 Erwerber i.S.v. § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG 11 1.2.1.3 Leistender Unternehmer i.S.v. § 1a Abs. 1 Nr. 3 UStG 12 1.2.1.4 Ort, Zeitpunkt und Steuerbarkeit des innergemeinschaftlichen Erwerbs 12 Ortsbestimmung nach § 3d S. 1 UStG Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs „Straf-innergemeinschaftlicher Erwerb“ - Ortsbestimmung nach § 3d S. 2 UStG 1.2.1.5 Steuerbefreiungen, § 4b UStG 15 1.2.1.6 Steuerschuldner, Steuersatz, Bemessungsgrundlage und Höhe der USt 17 1.2.1.7 Steuerentstehung, § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG 19 1.2.1.8 Vorsteuerabzug, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG 21 1.2.1.9 Zusammenfassende Übungsfälle 21 Fall 1: Fall 2: Fall 3: Fallbeispiel 1.2.2 1.3 Innergemeinschaftlicher Erwerb von sog. Schwellenerwerbern i.S.d § 1a Abs. 3-5 UStG 23 1.2.2.1 Erwerberkreis i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG 23 1.2.2.2 Erwerbsschwelle i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG 25 1.2.2.3 Option zur Erwerbsbesteuerung i.S.d. § 1a Abs. 4 UStG 27 Innergemeinschaftliche Lieferung 31 1.3.1 Gelangen i.S.v. § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG 32 1.3.2 Abnehmer i.S.d. § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG 34 1.3.3 Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland i.S.d. § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG 36 1.3.4 Verwendung einer USt-IdNr. i.S.d. § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG 37 1.3.5 Angabe in der ZM, § 4 Nr. 1b S. 2 UStG 38 1.3.6 Nachweispflichten, § 6a Abs. 3 UStG 38 © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 1 von 78 1.3.7 Bemessungsgrundlage der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung 40 1.3.8 Anmeldung der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung, § 18b S. 1 Nr. 1 und S. 2 UStG 41 1.3.9 Rechnungserstellung 43 1.3.10 Zusammenfassende Übungsfälle 43 Fall 1 Fall 2 Fallbeispiel 1.4 Konsignationslager § 6b UStG 45 1.5 Innergemeinschaftliches Verbringen 48 1.5.1 Innergemeinschaftlicher Erwerb durch Verbringen, § 1a Abs. 2 UStG 49 1.5.1.1 Tatbestandsmerkmale des § 1a Abs. 2 UStG 50 1.5.1.2 Ort und Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs durch Verbringen 53 1.5.1.3 Steuerbarkeit, Steuerbefreiungen und Steuerschuldner 53 1.5.1.4 Bemessungsgrundlage beim innergemeinschaftlichen Erwerb durch Verbringen 53 Steuerentstehung beim innergemeinschaftlichen Erwerb durch Verbringen 54 1.5.1.6 Vorsteuerabzug aus der Erwerbsteuer 54 1.5.1.7 Zusammenfassende Fälle 54 1.5.1.5 Fall 1 Fall 2 1.5.2 Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung durch Verbringen, § 3 Abs. 1a i.V.m. § 6a Abs. 2 UStG 56 1.5.2.1 Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs. 1a UStG 56 1.5.2.2 Ort, Zeitpunkt, Steuerbarkeit 58 1.5.2.3 Steuerbefreiungen, § 6a Abs. 3 UStG 58 1.5.2.4 Bemessungsgrundlage und Anmeldung des steuerfreien Umsatzes 58 Zusammenfassende Übungsfälle 59 1.5.2.5 Fall 1 Fall 2 1.6 Innergemeinschaftliche Lieferung und Erwerbe neuer Fahrzeuge 60 1.6.1 Betrachtung der innergemeinschaftlichen Lieferung 61 1.6.2 Rechnungspflichten und Erklärungspflichten 61 § 18c Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge 1.6.3 Besonderheit Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 4a UStG © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) 62 Seite 2 von 78 1.6.4 1.7 Innergemeinschaftlicher Erwerb eines Neufahrzeugs 63 Innergemeinschaftliche Fernverkäufe, § 3c UStG 65 1.7.1 Warenbewegung i.S.d. § 3c Abs. 1 UStG 66 1.7.2 Erwerberkreis des § 3c UStG 68 1.7.3 Umsatzschwelle, § 3c Abs. 4 UStG 68 1.7.4 Ausnahme, § 3c Abs. 5 UStG 71 1.7.5 Besteuerungsverfahren, § 18j UStG 71 Fristgerechte Abgabe der Steuererklärung Fristgerechte Zahlung der angemeldeten Steuern Änderung der Registrierungsdaten Abmeldung von der Sonderregelung 1.7.6 Importe aus Drittländern, § 3c Abs. 2 und 3 UStG 73 1.7.7 § 3c a.F. UStG 75 © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 3 von 78 1 Umsatzbesteuerung im Binnenmarkt www.steuerkurse.de/go/aa945e3 Seit dem 1.1.1993 gibt es den sog. europäischen Binnenmarkt. Grenzkontrollen, Zollformalitäten und Einfuhrumsatzsteuer wurden abgeschafft und ein harmonisiertes Umsatzsteuerrecht innerhalb der EUMitgliedstaaten eingeführt. Harmonisiert bedeutet dabei nicht, dass die Regelungen in allen EU-Mitgliedstaaten identisch sind. Vielmehr gilt es, die europäische Grundlage für die Umsatzbesteuerung, die sog. Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) in nationales Recht umzusetzen bzw. bestehendes Recht in Einklang mit den Bestimmungen der MwStSystRL zu bringen. Bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen greift grundsätzlich das sog. Bestimmungslandprinzip. Die Besteuerung erfolgt dabei regelmäßig im Staat des Verbrauchs der Güter und nicht im Ursprungsland. Gelangen Waren z.B. aus einem Drittstaat in das Inland, werden die Lieferungen im Abgangsstaat regelmäßig als steuerfreie Ausfuhrlieferung behandelt (vgl. den jeweiligen Abschnitt unter § 4 Nr. 1a UStG. Damit die steuerfrei gelieferten Produkte im Inland (Bestimmungsland) nicht günstiger am Markt angeboten werden können, als vergleichbare inländische Produkte, wird aus Gründen der Wettbewerbsneutralität der Vorgang (Warenbewegung vom Drittstaat ins Inland) der Einfuhrumsatzsteuer unterworfen. Durch den Wegfall der innereuropäischen Grenzen, spielen Zölle, Ausfuhrlieferungen und Einfuhrumsatzsteuer innerhalb der EU konsequenterweise keine Rolle mehr. Allerdings gibt es Äquivalente, wodurch auch bei Lieferungen innerhalb der EU am Bestimmungslandprinzip festgehalten wird. Hierbei ist u.a. die Rede von sog. steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen i.S.d. § 4 Nr. 1b UStG i.V.m. § 6a UStG im Abgangsstaat und der Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsstaat durch den sog. innergemeinschaftlichen Erwerb i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG i. V. m. § 1a UStG.  BEISPIEL Das Bestimmungslandprinzip ist sowohl bei Warenbewegungen aus einem Drittland ins Inland und umgekehrt als auch bei Warenbewegungen aus einem Mitgliedstaat ins Inland und umgekehrt zu beachten. Im Abgabenstaat wird die Lieferung steuerfrei gestellt (Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftliche Lieferung) und im Bestimmungsland erfolgt die Erwerbsbesteuerung (Einfuhrumsatzsteuer oder innergemeinschaftlicher Erwerb). © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 4 von 78 Während steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe nur im kommerziellen Bereich (B2B-Umsätze) relevant werden, ist das Bestimmungslandprinzip auch in manch nicht kommerziellen Bereich (B2C-Umsätze) zu beachten. Bei den Ausnahmen handelt es sich um sog. innergemeinschaftliche Fernverkäufe (§ 3c UStG) und den Erwerb neuer Fahrzeuge (§1b UStG). In diesen Fällen erfolgt die Besteuerung ebenfalls im Staat des Verbrauchs der Güter. Die beiden Vorschriften werden an späterer Stelle aufgegriffen. Wie die Kapitelüberschrift bereits verdeutlicht, wird es in diesem Teil des Skripts um grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen innerhalb der Europäischen Union im B2B- und B2CBereich gehen. 1.1 Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.), § 27a UStG Unternehmer, die sich am Binnenmarkt betätigen, benötigen eine USt-IdNr., vgl. § 27a UStG. In Deutschland werden USt-IdNrn. durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergeben, in anderen Mitgliedstaaten übernehmen dortige, nationale Behörden die Vergabe. Die Vergabe erfolgt entweder über die elektronische Beantragung beim BZSt selbst oder im Rahmen der Neuaufnahme im Finanzamt, welches sodann für den Unternehmer die Beantragung an das BZSt weitergibt. UStIdNrn. beginnen immer mit zwei Großbuchstaben, meistens bestehend aus dem Länderkürzel des jeweiligen Landes (für Deutschland: DE), und enden mit einer neunstelligen Zahlenfolge. Jede vergebene USt-IdNr. wird in der MIAS-Datenbank (Mehrwertsteuerinformationsaustauschsystem) gespeichert. Über diese Datenbank haben die Behörden die Möglichkeit USt-IdNrn. zu überprüfen, genauso wie auch die Unternehmer untereinander die verwendeten USt-IdNrn. der Geschäftspartner überprüfen können (vgl. hierzu auch Nachweispflichten i.S.d. § 6a Abs. 3 UStG). Vergabeberechtigt sind alle umsatzsteuerlich erfassten Unternehmer i.S.d. § 2 UStG. Dazu gehören vor allem regelbesteuerte Unternehmer, aber auch die sog. Schwellenerwerber i.S.d. § 1a Abs. 3 UStG. Das sind Unternehmer, die steuerfeie Umsätze erbringen, Kleinunternehmer, juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder nicht für ihr Unternehmen erwerben, sowie durchschnittssatzbesteuerte Land- und Forstwirte. Hierzu folgen noch detaillierte Informationen unter Innergemeinschaftlicher Erwerb von Schwellenerwerbern. Unternehmer, die eine USt-IdNr. verwenden, dokumentieren damit, dass sie a. entweder Unternehmer sind und den Gegenstand für ihr Unternehmen erwerben oder b. sie zum Kreis der o.g. Schwellenerwerber gehören. In beiden Fällen wird durch die Verwendung der USt-IdNr. aber kommuniziert und dokumentiert, dass man sich über die steuerlichen Folgen des grenzüberschreitenden Geschäfts im Klaren ist. Welche steuerlichen Folgen das genau sind, wird in den folgenden Kapiteln erklärt. Auch für den leistenden Unternehmer ist die USt-IdNr. des Abnehmers relevant. Er benötigt diese für die Erstellung der Rechnung nach § 14a Abs. 3 UStG, die zusammenfassende Meldung im Sinne des § 18a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 UStG und als materiell-rechtliche Voraussetzung um steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an seinen Abnehmer tätigen zu können. Damit die korrekte Umsetzung der steuerlichen Konsequenzen überprüft werden kann, werden Unternehmer, die innerhalb des Binnenmarkts grenzüberschreitende Leistungen erbringen, dazu verpflichtet sog. zusammenfassende Meldungen (ZM) abzugeben, vgl. § 18a UStG. Inländische Unternehmer übermitteln die ZM an das BZSt. In der ZM haben Unternehmer darüber Auskunft zu geben, an welche Unternehmer sie grenzüberschreitende Lieferungen im Binnenmarkt (innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte) getätigt haben und an welche Unternehmer im Binnenmarkt sie Leistungen i.S.d. § 13b Abs. 1 UStG erbracht haben. In der ZM hat der leistende Unternehmer die USt-IdNr. des Leistungsempfängers anzugeben. Der Mitgliedstaat des leistenden Unternehmers leitet die Informationen der ZM an den Mitgliedstaat des Empfängers weiter, sodass dort die Überprüfung erfolgen kann. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 5 von 78 In der Klausur verwenden die Unternehmer grundsätzlich die USt-IdNr. ihres Heimatlandes. 1.2 Innergemeinschaftlicher Erwerb www.steuerkurse.de/go/72746db Der innergemeinschaftliche Erwerb ist der dritte und letzte große Tatbestand (neben entgeltlichen bzw. denen gleichgestellten unentgeltlichen Leistungen und der Einfuhr aus dem Drittland), der Umsatzsteuer auslöst. Die Steuerbarkeit ist in § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG i. V. m. § 1a UStG geregelt. Dem innergemeinschaftlichen Erwerb liegt grundsätzlich eine Warenbewegung aus einem anderen Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedsstaat, meistens ins Inland, zugrunde. Die Besteuerung des Erwerbs beim Erwerber ist Ausfluss des Bestimmungslandprinzips. Das Gegenstück zum innergemeinschaftlichen Erwerb bildet die innergemeinschaftliche Lieferung, welche im Abgangsstaat steuerfrei gestellt wird. Die eigentliche Belastung findet also erst beim "Endkunden" statt. Ein Beispiel über die Grundzüge des innergemeinschaftlichen Erwerbs findet sich in der folgenden Darstellung. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 6 von 78 Die Besonderheit beim innergemeinschaftlichen Erwerb besteht darin, dass es sich um eine Eingangsleistung für den Unternehmer (Erwerber) handelt, die wie eine Ausgangsleistung zu prüfen ist. Durch § 1a UStG werden unterschiedliche Arten von innergemeinschaftlichen Erwerben normiert. Bevor die unterschiedlichen innergemeinschaftlichen Erwerbe mit ihren Tatbestandsmerkmalen vorgestellt werden, vorab ein kurzer Überblick über die jeweils durchzuführenden Prüfungsschritte und Rechtsfolgen:  METHODE Umsatzart: innergemeinschaftlicher Erwerb 1, 2 oder 3 – 5 UStG die Tatbestandsmerkmale sind zu subsumieren § 1a Abs. Ort: UStG Ende der Beförderung/Versendung § 3d S. 1 + ggf. zusätzlich bei falsch verwendeter USt-IdNr. § 3d S. 2 UStG Zeitpunkt: Beginn der Beförderung/Versendung Steuerbarkeit: gegeben, wenn Ort im Inland und gegen Entgelt Nr. 5 UStG § 1 Abs. 1 Steuerpflicht: § 4b UStG steuerpflichtig, wenn keine Steuerbefreiung Steuerschuldner: Erwerber Nr. 2 UStG Steuersatz: Regel- oder ermäßigter Steuersatz (19 % oder 7 %) BMG: vereinbartes Entgelt S. 1 u. 2 UStG keine Herausrechnung von USt !!! § 13a Abs. 1 § 12 UStG § 10 Abs. 1 Umsatzsteuer: BMG x Steuersatz = USt © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 7 von 78 Entstehung: mit Ausstellung der Rechnung (Datum benennen) 1 Nr. 6 1. Alt. UStG spätestens mit Ablauf des Folgemonats des Erwerbs 1 Nr. 6 2. Alt. UStG Vorsteuerabzug: zeit- und betragsidentisch zur Umsatzsteuer 1 S. 1 Nr. 3 UStG wenn kein Ausschluss UStG § 13 Abs. § 13 Abs. § 15 Abs. § 15 Abs. 2 Wie bereits erwähnt, beinhaltet § 1a UStG unterschiedliche Arten von innergemeinschaftlichen Erwerben, die im Folgenden veranschaulicht werden: § 1a Abs. 1 UStG – regulärer (realer) innergemeinschaftlicher Erwerb von regelbesteuerten Unternehmern, wenn die drei Tatbestandsmerkmale von § 1a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 UStG kumulativ vorliegen § 1a Abs. 2 UStG – fiktiver innergemeinschaftlicher Erwerb, der als regulärer innergemeinschaftlicher Erwerb behandelt wird (vgl. Tatbestandsmerkmale des § 1a Abs. 2 UStG) § 1a Abs. 3 – Abs. 5 UStG – innergemeinschaftliche Erwerbe der sog. Schwellenerwerber (vgl. Innergemeinschaftlicher Erwerb von Schwellenerwerbern). Hierbei handelt es sich um bestimmte Unternehmer und Rechtsgebilde, die grundsätzlich nur dann innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen, wenn sie entweder Erwerbsschwellen überschreiten oder ganz bestimmte Güter erwerben oder auf die Anwendung der Erwerbsschwellenregelung verzichten. § 1b UStG – innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge von Personen, die nicht unter § 1a UStG fallen (4.6) An den Erwerber, der in der Prüfung in der Regel zu beurteilen ist, wird ein Gegenstand aus einem anderen Mitgliedsstaat geliefert. Außerdem werden die innergemeinschaftlichen Erwerbe von sog. Schwellenerwerbern beleuchtet, § 1a Abs. 3 – 5 UStG. In den darauffolgenden Kapiteln (vgl. Innergemeinschaftlicher Erwerb von Schwellenerwerbern) werden anschließend der sog. fiktive innergemeinschaftliche Erwerb durch Verbringen (sog. innergemeinschaftliches Verbringen) vorgestellt, bei welchem ein Unternehmer zu seiner eigenen Verfügung Gegenstände aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland verbringt und keine dritte Person involviert ist. Weiterhin wird noch der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge i.S.d. § 1b UStG (4.6) behandelt. Wir betrachten nun ein weiteres Lernvideo zum innergemeinschaftlichen Erwerb. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 8 von 78 www.steuerkurse.de/go/8f6c148 1.2.1 Realer innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1a Abs. 1 UStG Ein innergemeinschaftlicher Erwerb i.S.v. § 1a Abs. 1 UStG liegt nur dann vor, wenn alle Tatbestandmerkmale der von § 1a Abs. 1 Nr. 1 – 3 UStG kumulativ vorliegen. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale, Besonderheiten und Rechtsfolgen werden nachfolgend dargestellt. 1.2.1.1 Gelangen i.S.v. § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG Gem. § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG gelangt beim innergemeinschaftlichen Erwerb ein Gegenstand im Rahmen einer Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates (i.d.R. ins Inland). Das Wort „gelangt“ impliziert, dass es sich um eine bewegte Beförderungs- oder Versendungslieferung handeln muss. Im Rahmen einer unbewegten Lieferung kann niemals ein innergemeinschaftlicher Erwerb für den Erwerber im Bestimmungsland vorliegen.  BEISPIEL Unternehmer U aus Ulm bezieht von dem französischen Unternehmer F aus Nancy Baustoffe. a. b. c. d. U holt die Baustoffe selbst in Nancy ab. F befördert die Baustoffe von Nancy nach Ulm. Ein Frachtführer übernimmt die Versendung der Baustoffe. F bringt die Baustoffe nach Ulm und baut aus den Baustoffen eine LKWGarage für U. Liegt ein Gelangen i.S.v. § 1a Abs.1 Nr. 1 UStG vor? Lösung zu a) – c): In allen drei Fällen liegt eine Warenbewegung durch eine Beförderung (a) und b)) oder Versendung (c)) vor, wodurch die Gegenstände (Baustoffe) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats (Frankreich) in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (Inland) gelangen, § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG. Sofern die übrigen Voraussetzungen des § 1a UStG vorliegen, hat U als Erwerber einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland Deutschland zu versteuern. Aus französischer Sicht © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 9 von 78 wird der F eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Ursprungsland Frankreich tätigen (dazu später mehr, vgl. Innergemeinschaftliche Lieferung). Lösung zu d): F erbringt eine Werklieferung an U, weil er die Bearbeitung eines fremden Gegenstandes (Bebauung des Grundstücks von U) übernommen hat und die Hauptstoffe (Baumaterialien) selbst beschafft, § 3 Abs. 4 und Abs. 1 UStG. Der Ort der Werklieferung ist gem. § 3 Abs. 7 S. 1 UStG in Ulm, weil es sich um eine unbewegte Lieferung handelt. Damit kann kein Gelangen i.S.v. § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegen, weil die Gegenstände nicht im Rahmen einer bewegten Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats ins Inland gelangen. U kann damit auch keinen innergemeinschaftlichen Erwerb tätigen. Restliche Lösung des Falls: F erbringt mithin eine steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung in Deutschland, für die er als ausländischer, leistender Unternehmer zum Steuerschuldner wird, § 13b Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 S. 1 und Abs. 7 S. 1 UStG. Warenbezug aus dem Drittland, A. 1a.1 Abs. 1 S. 4 u. S. 5 UStAE: Bezieht der Erwerber Gegenstände, bei denen die Beförderung oder Versendung in einem Drittland beginnt, kann auch ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegen, wenn die Gegenstände aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet ins Inland gelangen, § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG. Entscheidend dafür ist die einfuhrumsatzsteuerliche Abfertigung zum freien Verkehr. Erfolgt die Abfertigung in einem anderen Mitgliedstaat, wird der Gegenstand nämlich dort zur Gemeinschaftsware und gelangt somit von einem anderen Mitgliedstaat ins Inland. Ein Gelangen i.S.v. § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG ist dann gegeben. Erfolgt die einfuhrumsatzsteuerliche Abfertigung jedoch erst im Inland und wird der Gegenstand lediglich im Wege der Durchfuhr durch den anderen Mitgliedstaat transportiert, liegt kein Gelangen aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ins Inland vor und mithin auch kein innergemeinschaftlicher Erwerb.  BEISPIEL Unternehmer U aus Ulm bezieht bei seinem schwedischen Lieferanten S Fisch. S unterhält seinen Hauptunternehmenssitz in Karlskrona (Schweden) und eine Zweigniederlassung in Trondheim (Norwegen). S befördert den Fisch von Norwegen über Schweden nach Deutschland. 1. S nimmt die einfuhrumsatzsteuerliche Abfertigung des Fischs an der norwegisch-schwedischen Grenze vor. 2. S nimmt die Abfertigung erst an der deutschen Grenze vor und erklärt den Fisch in Schweden zur Durchfuhr. Lösung zu a): S tätigt eine bewegte Lieferung an den U, die Warenbewegung beginnt im Drittstaat (Norwegen). Trotzdem liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb für den © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 10 von 78 Erwerber U vor, weil ein Gegenstand aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats (Schweden) ins Inland gelangt. Das liegt an der einfuhrumsatzsteuerlichen Abfertigung des Gegenstands an der norwegisch-schwedischen Grenze. Dadurch wird der Fisch bereits in Schweden zur Gemeinschaftsware. Der Fisch gelangt i.S.v. § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats (Schweden) ins Inland. Sofern die übrigen Voraussetzungen des § 1a UStG vorliegen, hat U als Erwerber einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland Deutschland zu versteuern. Aus schwedischer Sicht wird der Lieferant S eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Ursprungsland Schweden tätigen (4.3). Lösung zu b): Auch wenn hier ebenfalls eine bewegte Lieferung vorliegt, gelangt der Gegenstand nicht aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats ins Inland. Das liegt an der einfuhrumsatzsteuerlichen Abfertigung des Gegenstandes in Deutschland und der lediglich erfolgten Durchfuhr in Schweden. Der Fisch gelangt also aus einem Drittland (Norwegen) ins Inland, ein Gelangen i.S.v. § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG und ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Bestimmungsland Deutschland können mithin nicht vorliegen. Stattdessen tätigt S eine Lieferung gem. § 3 Abs. 1 UStG an U. Grundsätzlich liegt der Ort am Beginn der Beförderung, § 3 Abs. 6 S. 1 und 2 UStG. Wegen § 3 Abs. 8 UStG verlagert sich der Ort der Lieferung allerdings an das Ende der Beförderung, weil ein Gegenstand aus dem Drittland ins Inland gelangt und der Lieferant Schuldner der EUSt ist. S tätigt somit einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz in Deutschland. Hinweis: An dieser Stelle ist eine Wiederholung der Grundsätze zur Ortsbestimmung und insbesondere zum § 3 Abs. 8 UStG lohnenswert (vgl. Ort der Lieferung bei Einfuhren)! 1.2.1.2 Erwerber i.S.v. § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG Ein innergemeinschaftlicher Erwerb i.S.d. § 1a Abs. 1 UStG kann nur dann vorliegen, wenn der Erwerber dem in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG definierten Erwerberkreis entstammt. Gem. § 1a Abs. 1 Nr. 2 a) UStG muss der Erwerber ein Unternehmer sein, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt. Alternativ können auch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen beziehen, (unter bestimmten Umständen, vgl. Innergemeinschaftlicher Erwerb von Schwellenerwerbern) innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen, § 1a Abs. 1 Nr. 2 b) UStG. Durch Verwendung einer USt-IdNr. macht der Erwerber kenntlich, dass er zum Erwerberkreis des § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG gehört. Vorabhinweis: Für Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen beziehen, gelten Besonderheiten. Sie werden als sog. Schwellenerwerber bezeichnet und tätigen nur unter bestimmten Voraussetzungen innergemeinschaftlicher Erwerbe. Dieses Kapitel konzentriert sich auf regelbesteuerte Unternehmer. Die Schwellenerwerber werden später (vgl. Innergemeinschaftlicher Erwerb von Schwellenerwerbern) in den Blick genommen. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 11 von 78 1.2.1.3 Leistender Unternehmer i.S.v. § 1a Abs. 1 Nr. 3 UStG Gem. § 1a Abs. 1 Nr. 3 a) u. Nr. 3 b) UStG muss der Leistende ein Unternehmer sein, der die Lieferung im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt tätigt und er (der Leistende) darf nicht nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für seine Besteuerung zuständig ist, als Kleinunternehmer behandelt werden. Für den Erwerber ist die Erfüllung dieser Tatbestandsmerkmale durch die Verwendung der USt-IdNr. des Leistenden ersichtlich.  PRÜFUNGSTIPP In der Klausur ist der vorgegebene Sachverhalt ausführlich unter die Tatbestände von § 1a Abs. 1 Nr. 1 - Nr. 3 UStG zu subsumieren. 1.2.1.4 Ort, Zeitpunkt und Steuerbarkeit des innergemeinschaftlichen Erwerbs Ortsbestimmung nach § 3d S. 1 UStG Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, § 3d S. 1 UStG. Während bei der Ortsbestimmung von Leistungen grundsätzlich die Stadt angegeben wird, ist es für die Ortsangabe des innergemeinschaftlichen Erwerbs das Land zu benennen (Wortlaut des § 3d S. 1 UStG). Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs Der innergemeinschaftliche Erwerb gilt als bewirkt, wenn der Erwerber Verfügungsmacht über den Gegenstand erlangt hat bzw. die Verfügungsmacht ihm als verschafft gilt. Grundlage ist Art. 68 MwStSystRL. Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist somit der Beginn der Beförderung bzw. Versendung. Damit entspricht der Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs dem Zeitpunkt der innergemeinschaftlichen Lieferung des Leistenden im Ursprungsland. Diese Übereinstimmung von Liefer- und Erwerbszeitpunkt ist notwendig, weil eine Kontrolle der grenzüberschreitenden Liefervorgänge über die Zusammenfassende Meldung i.S.d. § 18a UStG erfolgt und die Zeitpunkte für einen Abgleich identisch sein müssen (vgl. Angabe in der zusammenfassenden Meldung). Daneben hat die Bestimmung des Zeitpunkts des innergemeinschaftlichen Erwerbs noch Bedeutung für die Steuerentstehung (vgl. Steuerentstehung).  BEISPIEL Unternehmer U aus Ulm bezieht bei seinem schwedischen Lieferanten S aus Karlskrona Fisch. Der von S beauftragte Spediteur fährt am 31.5.01 in Karlskrona los und erreicht das Betriebsgelände von U am 2.6.01. U und S treten unter der USt-IdNr. ihres Sitzstaates auf! © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 12 von 78 Liegt für U ein innergemeinschaftlicher Erwerb i.S.v. § 1a Abs. 1 UStG vor? Geben Sie Ort und Zeitpunkt des Erwerbs an! Weil ein Gegenstand (Fisch) im Rahmen einer bewegten Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats (Schweden) in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats (Deutschland) gelangt, § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG, der Erwerber ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen bezieht (erkennbar an der verwendeten USt-IdNr.), § 1a Abs. 1 Nr. 2 a) UStG und der leistende Unternehmer S ein Unternehmer ist, der den Gegenstand im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt liefert und in Schweden kein Kleinunternehmer ist, § 1a Abs. 1 Nr. 3 a) u. Nr. 3 b) UStG, liegt für U ein innergemeinschaftlicher Erwerb gem. § 1a Abs. 1 UStG vor. Gem. § 3d S. 1 UStG ist der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs in dem Staat belegen, in welchem die Versendung endet, also in Deutschland. Der Zeitpunkt ist jedoch am Beginn der Versendung, also am 31.5.01. Damit entspricht der Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs des U im Bestimmungsland Deutschland dem Zeitpunkt der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung des S in Schweden (dazu später mehr in Anmeldung der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung). Beginnt die Warenbewegung in einem Drittland und erfolgt die einfuhrumsatzsteuerliche Abfertigung in einem anderen Mitgliedstaat und gelangt der Gegenstand danach ins Inland, liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor (vgl. Kapitel Gelangen), da der Gegenstand durch die einfuhrumsatzsteuerliche Abfertigung in dem anderen Mitgliedstaat zur Gemeinschaftsware wird und sodann aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Inland gelangt. In diesem Fall ist der Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs in dem Moment der Zollabfertigung und nicht bereits mit Beginn der Beförderung/Versendung, weil der Erwerber erst Moment der Zollabfertigung Verfügungsmacht erlangt bzw. sie ihm als verschafft gilt.  BEISPIEL Unternehmer U aus Ulm bezieht bei seinem schwedischen Lieferanten S Fisch. S unterhält seinen Hauptunternehmenssitz in Karlskrona (Schweden) und eine Zweigniederlassung in Trondheim (Norwegen). S beginnt mit der Beförderung des Fischs in Norwegen am 31.5.01, fertigt den Fisch einfuhrumsatzsteuerlich am 1.6.01 an der norwegisch-schwedischen Grenze ab und kommt am 2.6.01 in Ulm an. Bestimmen Sie den Ort und Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs für U! Wie bereits in einem der vorangegangen Beispiele erläutert, wird der Gegenstand (Fisch) in Schweden durch die einfuhrumsatzsteuerliche Abfertigung Gemeinschaftsware. Weil der Fisch nun aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Inland gelangt und die übrigen Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 UStG vorliegen, hat U einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland (Inland). Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist gem. § 3d S. 1 UStG am Ende © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 13 von 78 der Beförderung im Inland. Der innergemeinschaftliche Erwerb gilt als bewirkt, wenn der U Verfügungsmacht über den Gegenstand erlangt hat bzw. die Verfügungsmacht ihm als verschafft gilt. Dies ist im Zeitpunkt der einfuhrumsatzsteuerlichen Abfertigung, also am 1.6.01. Der 31.5.01 ist in diesem speziellen Fall nicht maßgebend! Endet die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes im Inland, liegt ein in Deutschland steuerbarer Erwerb vor, § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG. „Straf-innergemeinschaftlicher Erwerb“ - Ortsbestimmung nach § 3d S. 2 UStG Wie bereits zuvor geschildert, treten die Unternehmer jeweils unter einer USt-IdNr. auf, um kenntlich zu machen, dass die Unternehmereigenschaft gegeben ist, der Leistungsbezug für das Unternehmen erfolgt und folglich auch die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland vorgenommen wird. Der Erwerber hat dementsprechend die USt-IdNr. des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Beförderung oder Versendung endet (USt-IdNr. des Bestimmungslandes). Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine andere USt-IdNr. als die des Bestimmungslandes, liegt ein zusätzlicher innergemeinschaftlicher Erwerb in diesem anderen Staat vor. Dieser Erwerb gilt so lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in Satz 1 bezeichneten Mitgliedstaat (Bestimmungsland) besteuert worden ist, sofern der erste Abnehmer seiner Erklärungspflicht nach § 18a Abs. 7 S. 1 Nr. 4 UStG nachgekommen ist. Wird der o.g. Nachweis erbracht, mindert sich im Monat des Nachweises die BMG für innergemeinschaftliche Erwerbe des Erwerbers nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UStG.  MERKE Wird bei einer grenzüberschreitenden Lieferung durch den Erwerber eine andere USt-IdNr. als die des Bestimmungslandes verwendet, liegen zwei innergemeinschaftliche Erwerbe vor. Erwerb 1 wird im Bestimmungsland besteuert, da grundsätzlich am Ende der Beförderung/Versendung der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs belegen ist, § 3d S. 1 UStG. Erwerb 2 wird in dem Staat besteuert, dessen USt-IdNr. verwendet wird, § 3d S. 2 UStG. Dies gilt solange, bis der Erwerber nachweist, dass eine Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland tatsächlich erfolgte. In diesem Fall kommt es zu einer Änderung der BMG des innergemeinschaftlichen Erwerbs nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UStG. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 14 von 78  BEISPIEL Unternehmer U aus Ulm bezieht bei seinem schwedischen Lieferanten S aus Karlskrona Fisch. Der von U beauftragte Spediteur S wird angewiesen, den Fisch zur Zweigniederlassung des U in Nancy (Frankreich) zu bringen. U tritt mit seiner deutschen und S mit seiner schwedischen USt-IdNr. auf! Liegt für U ein innergemeinschaftlicher Erwerb i.S.v. § 1a Abs. 1 UStG vor? Bestimmen Sie den Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs! Weil ein Gegenstand (Fisch) im Rahmen einer bewegten Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats (Schweden) in einen anderen Mitgliedstaat (Frankreich) gelangt, § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG, der Erwerber U ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen bezieht (erkennbar an der verwendeten USt-IdNr.), § 1a Abs. 1 Nr. 2 a) UStG und der leistende Unternehmer S ein Unternehmer ist, der den Gegenstand im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt liefert und in Schweden nicht als Kleinunternehmer geführt wird, § 1a Abs. 1 Nr. 3 a) u. Nr. 3 b) UStG, liegt gem. § 1a Abs. 1 UStG ein innergemeinschaftlicher Erwerb für den Erwerber U vor. Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist gem. § 3d S. 1 UStG in dem Mitgliedstaat belegen, in dem die Versendung endet, also in Frankreich. Dieser innergemeinschaftliche Erwerb ist in Frankreich steuerbar. Gem. § 3d S. 2 UStG hat U aber auch einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland zu erklären, weil er eine deutsche USt-IdNr. verwendet und nicht die des Landes, in dem die Versendung endet. Dieser innergemeinschaftliche Erwerb ist in Deutschland gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG steuerbar. U schuldet die Erwerbsteuer bis er dem deutschen Fiskus die Versteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Frankreich nachweist. Erst dann kann gem. § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UStG i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 1 und 7 eine Minderung derw Bemessungsgrundlage für innergemeinschaftliche Erwerbe erfolgen. Folgendes Video fast die Grundsätze zum Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs zusammen: www.steuerkurse.de/go/fc5f541 1.2.1.5 Steuerbefreiungen, § 4b UStG Ist die Steuerbarkeit des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Deutschland gegeben, ist als nächstes © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 15 von 78 die Steuerpflicht zu prüfen. Durch § 4b Nr. 1 und Nr. 2 UStG ist der innergemeinschaftliche Erwerb bestimmter Gegenstände, deren Lieferung im Inland steuerfrei wäre, von der Umsatzsteuer befreit. Danach ist steuerfrei insbesondere der innergemeinschaftliche Erwerb von: Gold durch Zentralbanken – z. B. durch die Deutsche Bundesbank – (A. 4.4.1 UStAE); gesetzlichen Zahlungsmitteln, die nicht wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden (A. 4.8.3 UStAE); Wasserfahrzeugen, die nach ihrer Bauart dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind (A. 8.1 Abs. 2 UStAE). Gem. § 4b Nr. 3 UStG ist steuerfrei der Erwerb der Gegenstände, deren Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei wäre. Größerer, praktischer Bedeutung kommt § 4b Nr. 4 UStG zu. Hier wird festgelegt, dass steuerfrei der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen ist, die für steuerfreie Umsätze verwendet werden oder für nicht umsatzsteuerbare Lieferungen im Drittlandsgebiet, für die ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 3 UStG nicht eintritt. Steuerfrei ist also insbesondere der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen, welche anschließend im Rahmen von Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftlichen Lieferungen exportiert werden. Hierbei handelt es sich um steuerfreie Lieferungen i.S.d. § 4 Nr. 1a bzw. Nr. 1b UStG, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG über § 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG wieder aufgehoben wird.  BEISPIEL Unternehmer U aus Ulm bezieht bei seinem schwedischen Lieferanten S aus Karlskrona Fisch. Der von U beauftragte Spediteur S bringt den Fisch aus Karlskrona nach Ulm. U beabsichtigt den Fisch anschließend an verschiedene Großkunden nach Asien weiterzuverkaufen. U und S treten unter der USt-IdNr. ihres Sitzstaates auf! Liegt für U ein innergemeinschaftlicher Erwerb i.S.v. § 1a Abs. 1 UStG vor? Bestimmen Sie den Ort und Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs und nehmen Sie Stellung zur Steuerbarkeit und zur Steuerpflicht! Weil ein Gegenstand (Fisch) im Rahmen einer bewegten Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats (Schweden) ins Inland gelangt, § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG, der Erwerber U ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen bezieht (erkennbar an der verwendeten USt-IdNr.), § 1a Abs. 1 Nr. 2 a) UStG und der leistende Unternehmer S ein Unternehmer ist, der den Gegenstand im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt liefert und in Schweden nicht als Kleinunternehmer geführt wird, § 1a Abs. 1 Nr. 3 a) und Nr. 3 b) UStG, liegt gem. § 1a Abs. 1 UStG ein innergemeinschaftlicher Erwerb für den Erwerber U vor. Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist gem. § 3d S. 1 UStG in dem Mitgliedstaat belegen, in dem die Versendung endet, also in Deutschland. Der innergemeinschaftliche Erwerb ist somit in Deutschland steuerbar, § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG. (Hinweis: Kein weiterer innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 3d S. 2 UStG, da U die korrekte USt-IdNr. verwendet, nämlich die des Landes, in dem die Versendung endet). Da U beabsichtigt, den Fisch ins Drittlandsgebiet zu exportieren, wird es sich dabei in Zukunft um steuerfreie Ausfuhrlieferungen i.S.d. § 4 Nr. 1a i.V.m. § 6 UStG handeln. Hierbei handelt es sich um steuerfreie Lieferungen, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 S. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 16 von 78 1 Nr. 1 UStG gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1a UStG aber nicht eintritt. Der innergemeinschaftliche Erwerb des Fisches ist mithin steuerbefreit gem. § 4 Nr. 4b UStG. Von der Finanzverwaltung wird es nicht beanstandet, wenn der Erwerber den eigentlich nach § 4b Nr. 4 UStG steuerfreien innergemeinschaftlichen Erwerb als steuerpflichtig behandelt, vgl. A. 4b.1 Abs. 3 S. 2 UStAE. Für regelbesteuerte Unternehmer mit Vorsteuerabzug soll dies eine Vereinfachung darstellen. Sie können die innergemeinschaftlichen Erwerbe, ohne weitere rechtliche Prüfung - als steuerpflichtig behandeln und zeit- und betragsidentisch die Vorsteuer abziehen (vgl. Kapitel Vorsteuerabzug). Unternehmer ohne Vorsteuerabzug sollten von dieser Vereinfachungsregel keinen Gebrauch machen, da sie die Erwerbsteuer nicht als Vorsteuer abziehen können. 1.2.1.6 Steuerschuldner, Steuersatz, Bemessungsgrundlage und Höhe der USt Der Erwerber der Gegenstände schuldet die Erwerbsteuer gem. § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG. Die Grundsätze zum Regelsteuersatz (19 %) und zum ermäßigten Steuersatz (7 %) nach § 12 UStG sind auch beim innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten. Die Bemessungsgrundlage beträgt das Entgelt einschließlich der in Rechnung gestellten Nebenkosten, § 10 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 UStG. Anders als bei regulären Ausgangsleistungen wird die Umsatzsteuer für den Erwerbsvorgang aus dem vereinbarten Betrag NICHT herausgerechnet. Da im Ursprungsland spiegelbildlich eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung durch den leistenden Unternehmer erfolgt, entspricht die Bemessungsgrundlage des Erwerbs der Bemessungsgrundlage für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Nach § 10 Abs. 1 S. 4 UStG sind auch Verbrauchssteuern des Erwerbers bei der Ermittlung des Entgelts zu berücksichtigen.  BEISPIEL Unternehmer U aus Ulm erwirbt von seinem Lieferanten S aus Karlskrona (Schweden) Ware (Schrauben) zum Preis von 1.900 € zzgl. 100 € Transportkosten. Ein Spediteur befördert die Ware von Karlskrona nach Ulm. U und S treten unter der USt-IdNr. ihres Sitzstaates auf! Beurteilen Sie U! U tätigt einen innergemeinschaftlichen Erwerb i.S.d. § 1a Abs. 1 Nr. 1 – 3 UStG (zur Begründung vgl. vorangegangene Beispiele). Der Ort ist gem. § 3d S. 1 UStG am Ende der Versendung in Deutschland belegen. Der innergemeinschaftliche Erwerb ist steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG und mangels Steuerbefreiung nach § 4b UStG steuerpflichtig zu 19 %, § 12 Abs. 1 UStG. Die Bemessungsgrundlage ist der vereinbarte Kaufpreis zzgl. Nebenkosten i.H.v. 2.000 €, vgl. § 10 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 UStG. Die Umsatzsteuer beträgt folglich 380 € (2.000 €x 19 %). Hinweis zu S – genauere Erklärungen folgen: S tätigt mit der Veräußerung der Schrauben gem. § 3 Abs. 1 UStG eine Lieferung an U. Der Transport ist eine Nebenleistung. Der Ort der Lieferung ist mit Beginn der Versendung in Schweden, vgl. § 3 Abs. 6 S. 1, 3 und 4 UStG. Da ein Entgelt (Kaufpreis) vereinbart ist, © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 17 von 78 liegt ein Leistungsaustausch vor. Die Lieferung ist steuerbar in Schweden und wird als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei gestellt (Begründung vgl. Innergemeinschaftliche Lieferung). Bemessungsgrundlage der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung ist der vereinbarte Kaufpreis zzgl. Nebenkosten, hier also 2.000 €. Die Bemessungsgrundlagen des Leistenden und des Erwerbers sind mithin identisch. Vereinbaren Lieferant und Erwerber einen Kaufpreis in ausländischer Währung, ist die Umrechnung der Fremdwährung nach Maßgabe des § 16 Abs. 6 UStG für den Monat der Steuerentstehung vorzunehmen. Diese Vorschrift wird für innergemeinschaftliche Erwerb entsprechend angewandt, vgl. A. 16.4 UStAE. Nach dem reinen Wortlaut von § 16 Abs. 6 UStG werden Umrechnungen im Monat der Leistungsausführung vorgenommen, weil dies bei regulären Ausgangsleistungen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 a) S. 1 UStG der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ist. Führt man den Sinn und Zweck der Regelung fort, bedeutet das für den innergemeinschaftlichen Erwerb, dass auch in diesen Fällen auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer abzustellen ist. Dieser ist jedoch – anders als bei regulären Leistungen – nicht mit Ablauf des VAZ der Leistungsausführung, sondern wird nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG bestimmt (vgl. Steuerentstehung). Ändert sich nachträglich etwas an dem vereinbarten Entgelt (z.B. durch Rabatte oder Skontoabzüge oder in den speziellen Fällen des § 17 Abs. 2 UStG), gilt § 17 UStG auch für Fälle des innergemeinschaftlichen Erwerbs, vgl. § 17 Abs. 1 S. 5 UStG. In dem Monat, in dem die Änderung eintritt, sind gem. § 17 Abs. 1 S. 7 die Umsatzsteuer (S. 1) und Vorsteuer (S. 2) zu ändern. In den Fällen des § 3d S. 2 UStG schuldet der Erwerber die Erwerbsteuer bis er die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland der Finanzbehörde nachweist. Wird der Nachweis erbracht, ist die Bemessungsgrundlage und die Erwerbsteuer gem. § 17 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und Abs. 1 S. 1 und S. 7 UStG im VAZ des Nachweises zu mindern.  BEISPIEL Fortführung des obigen Beispiels zu § 3d S. 2 ( vgl. Ort, Zeitpunkt und Steuerbarkeit des innergemeinschaftlichen Erwerbs): Unternehmer U aus Ulm bezieht am 2.4.01 bei seinem schwedischen Lieferanten S aus Karlskrona für 10.000 € Fisch. Der von U beauftragte Spediteur S wird angewiesen, den Fisch zur Zweigniederlassung des U in Nancy (Frankreich) zu bringen. U tritt mit seiner deutschen und S mit seiner schwedischen USt-IdNr. auf, die Rechnung wird am 10.4.01 ausgestellt. Im VAZ November 01 weist U den deutschen Finanzbehörden nach, dass eine Erwerbsbesteuerung in Frankreich erfolgte. Welche steuerlichen Auswirkungen ergeben sich im Inland? Lösung zunächst wie oben: U hat am 2.4.01 gem. § 3d S. 2 UStG einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland. Der Vorgang ist steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG und mangels Steuerbefreiung gem. § 4b UStG steuerpflichtig zu 7 %, § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 UStG. Steuerschuldner ist der Erwerber, § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG. Die Bemessungsgrundlage beträgt gem. § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 10.000 €, die Umsatzsteuer 1.900 €. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 6 1. Alt. UStG entsteht die Umsatzsteuer mit Ausstellung der Rechnung am 10.4.01. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 18 von 78 Weil laut Aufgabenstellung der Nachweis über die reguläre Erwerbsbesteuerung in Frankreich im November geführt wird, kommt es im Inland gem. § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und Abs. 1 S. 1, S. 7 UStG zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage i.H.v. 10.000 € und einer Minderung der Erwerbsteuer i.H.v. 1.900 €. 1.2.1.7 Steuerentstehung, § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG Für die Steuerentstehung beim innergemeinschaftlichen Erwerb regelt § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG, dass die Steuer grundsätzlich mit Ausstellung der Rechnung (= i.d.R. Rechnungsdatum; genaue Tagesangabe erforderlich), § 13 Abs. 1 Nr. 6 1. Alt. UStG spätestens aber mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats entsteht, § 13 Abs. 1 Nr. 6 2. Alt. UStG.  PRÜFUNGSTIPP Spätestens in den Fällen der Steuerentstehung nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 2. Alt. UStG muss man den Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs kennen (vgl. Ort, Zeitpunkt und Steuerbarkeit des innergemeinschaftlichen Erwerbs), um den Folgemonat korrekt bestimmen zu können. Empfehlenswert ist es daher, den Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs bereits bei der Prüfung der Steuerbarkeit konkret anzugeben, um nun darauf zurückgreifen zu können.  BEISPIEL Unternehmer U aus Ulm kauft von dem belgischen Unternehmer B Ware zum Preis von 10.000 €. Die Ware wird dem U am 18.02.01 in Belgien übergeben und noch am selben Tag nach Ulm transportiert. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 19 von 78 Die Steuer entsteht nach den o.g. Grundsätzen unabhängig von geleisteten Abzahlungen oder Vorausrechnungen. Korrespondierend greift § 18b S. 1 Nr. 1, S. 2 UStG diese Regelung für die Frage nach dem VAZ der Anmeldung der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung auf. Der VAZ der Steuerentstehung für den innergemeinschaftlichen Erwerb ist somit auch immer der VAZ, in dem der Lieferant Angaben zur steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung im Ursprungsland und in der ZM macht. In den Fällen des § 13b Abs. 2 UStG entsteht die Steuer mit Rechnungstellung oder spätestens mit Ablauf des folgenden Monats nach Ausführung der Leistung (§ 13b Abs. 2 UStG). Nach § 13b Abs. 3 UStG entsteht die Steuer bei Dauerleistung, d. h. Leistungen die dauerhaft in einem © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 20 von 78 Zeitraum von länger als einem Jahr erbracht werden, mit Ablauf des Kalenderjahres, in denen die Erbringung erfolgt ist. Nach § 13b Abs. 4 S. 2 UStG entsteht die Steuer bei Anzahlungen, die vor Leistungserbringung gemacht werden, mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums der Vereinnahmung. Es erfolgt keine Beanstandung seitens der Finanzverwaltung, sofern der Leistungsempfänger die Steuer auf das Entgelt oder Teilentgelt bereits in dem Veranlagungszeitraum der Verausgabung anmeldet. 1.2.1.8 Vorsteuerabzug, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG Der Erwerber kann die Erwerbsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn der Erwerb für das Unternehmen erfolgt und gem. § 3d S. 1 UStG im Inland bewirkt wurde. Der Abzug der Vorsteuer erfolgt zeit- und betragsidentisch im VAZ der Steuerentstehung. Eine Rechnung ist für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG nicht erforderlich (A. 15.10 Abs. 1 UStAE). Hintergrund ist, dass der vorsteuerabzugsberechtigte Erwerber auch Schuldner der Umsatzsteuer ist. Es kann also kein Abzug von Vorsteuern erfolgen, ohne dass die dazugehörige Umsatzsteuer deklariert wird. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG nimmt ausdrücklich auf § 3d S. 1 UStG Bezug. Das bedeutet, dass die Steuer für einen innergemeinschaftlicher Erwerb, der nach § 3d S. 2 UStG im Inland bewirkt wird, nicht abgezogen werden kann. Wird der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG bejaht, sind anschließend die Ausschlusstatbestände nach § 15 Abs. 1b – 4 UStG zu prüfen. Greift ein Ausschlusstatbestand, kann der Erwerber die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen und ist endgültig mit der Erwerbsteuer belastet. 1.2.1.9 Zusammenfassende Übungsfälle Fall 1: Bert Biker muss seinen Lagerbestand aufstocken. Hierzu erwirbt er nun bei dem dänischen Großhändler Gustav 10 City-Bikes. Bert Biker holt die Räder am 20.06.01 persönlich bei Gustav ab und transportiert diese mit seinem eigenen LKW nach Münster, wo er am 21.06.01 ankommt. Die Rechnung vom 20.06.01 weist einen Kaufbetrag je Fahrrad in Höhe von 750 € aus. Bert Biker bezahlt den offenen Rechnungsbetrag am 26.06.01. Lösung zu Fall 1: Biker tätigt insgesamt 10 innergemeinschaftliche Erwerbe i. S. d. § 1a UStG, da die Gegenstände von dem Gebiet eines Mitgliedstaats (Dänemark) in das Inland gelangen (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG), der Erwerber (Biker) ein Unternehmer ist, der die Gegenstände für sein Unternehmen erwirbt (Indiz: verwendete USt-IdNr., § 1a Abs. 1 Nr. 2 a) UStG) und der Lieferant ebenfalls ein Unternehmer ist, der die Gegenstände im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt veräußert und in Dänemark nicht als Kleinunternehmer geführt wird (§ 1a Abs. 1 Nr. 3 a) und Nr. 3 b) UStG). Der Ort bestimmt sich nach § 3d S. 1 UStG und ist am Ende der Beförderung im Inland. Der Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist jedoch bereits am 20.6.01 mit Verschaffung der Verfügungsmacht, also dem Beginn der Beförderung. Der Umsatz ist steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG und mangels Steuerbefreiung nach § 4b UStG steuerpflichtig. Biker (Erwerber) ist Steuerschuldner, § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG. Der Steuersatz beträgt gem. § 12 Abs. 1 UStG 19 % und die Bemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 UStG insgesamt 7.500 € (750 € x 10). Folglich beträgt die Umsatzsteuer 1.425 € (7.500 € x 19 %). Gem. § 13 Abs. 1 Nr. 6 1. Alt. UStG entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, hier also am 20.06.01 [spätestens jedoch mit Ablauf des Monats der dem Monat der Leistungsausführung folgt (hier nicht der Fall)]. Gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG steht Bert Biker zeit-(d. h. im VAZ Juni) und betragsidentisch (d. h. in Höhe von 1.425 €) Vorsteuer zu, weil der innergemeinschaftliche Erwerb gem. § 3d S. 1 UStG im © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 21 von 78 Inland bewirkt wird. Ausschlussgründe gem. § 15 Abs. 2 UStG liegen nicht vor. Fall 2: Während eines Urlaubs in Kroatien findet Bert Biker Gefallen an zwei dekorativen Fahrrädern aus den Siebzigerjahren, die er in seinem Geschäft ausstellen möchte. Kurz entschlossen kauft er am 15.09.01 die beiden Fahrräder bei dem kroatischen Händler zum Preis von 1.650 € je Fahrrad und nimmt die beiden Fahrräder am selben Tag mit nach Münster zurück. Er kommt am 16.9.01 in Münster an. Eine Rechnung erhält Bert Biker nicht. Lösung zu Fall 2: Biker tätigt insgesamt 2 innergemeinschaftliche Erwerbe i. S. d. § 1a UStG, da die Gegenstände von dem Gebiet eines Mitgliedstaats (Kroatien) in das Inland gelangen, der Erwerber (Biker) ein Unternehmer ist, der die Gegenstände für sein Unternehmen erwirbt (Verwendung der USt-IdNr.) und der Lieferant ebenfalls ein Unternehmer ist, der die Gegenstände im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt veräußert und kein Kleinunternehmer ist, § 1a Abs. 1 Nr. 1 – Nr. 3 UStG. Der Ort bestimmt sich nach § 3d S. 1 UStG und ist am Ende der Beförderung im Inland. Der Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist jedoch bereits schon der 15.9.01 (mit Verschaffung der Verfügungsmacht, also mit Beginn der Beförderung). Der Umsatz ist steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG und mangels Steuerbefreiung nach § 4b UStG steuerpflichtig. Biker (Erwerber) ist Steuerschuldner, § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG. Die BMG beträgt gem. § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 UStG insgesamt 3.300 € (1.650 € x 2). Die USt beträgt 627 € (3.300 € x 19 %). Gem. § 13 Abs. 1 Nr. 6 1. Alt UStG entsteht die Steuer grds. mit Ausstellung der Rechnung. Da jedoch keine Rechnung ausgestellt wird, entsteht die Steuer spätestens mit Ablauf des Monats der dem Monat der Leistungsausführung folgt (hier also m. A. d. VAZ Oktober), Gem. § 13 Abs. 1 Nr. 6 2. Alt UStG. Zeit- (d. h. im VAZ Oktober) und betragsidentisch kann Biker gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG Vorsteuer in Höhe von 627 € abziehen. Ein Ausschluss liegt nicht vor § 15 Abs. 2 UStG. Fall 3: Mit Kaufvertrag vom 10.10.01 erwirbt Biker von einem niederländischen Hersteller 3 Sonnenmarkisen für 2.000 € je Markise. Bert Biker holt die Markisen am 20.10.01 in Zwolle (Niederlande) beim Hersteller ab. Zwei Markisen werden an dem Geschäft in Münster angebracht. Die dritte Markise wird an dem vermieteten Mehrfamilienhaus von Biker in Ibbenbüren angebracht. Am 2.12.01 erhält Biker die Rechnung mit Datum vom 29.11.01. Die Bezahlung der Markisen erfolgt am 5.1.02. Lösung zu Fall 3: Biker tätigt insgesamt 3 innergemeinschaftliche Erwerbe i. S. d. § 1a Abs. 1 Nr. 1 – Nr. 3 UStG, da die Gegenstände (Markisen) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats (Niederlande) in das Inland gelangen, der Erwerber (Biker) ein Unternehmer ist, der die Gegenstände für sein Unternehmen erwirbt (erkennbar an der verwendeten USt-IdNr.) und der Lieferant (Hersteller) ebenfalls ein Unternehmer ist, der die Gegenstände im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt veräußert und kein Kleinunternehmer ist. Der Ort bestimmt sich nach § 3d S. 1 UStG und ist am Ende der Beförderung im Inland. Der Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist mit Verschaffung der Verfügungsmacht, also mit Beginn der Beförderung am 20.10.01. Die innergemeinschaftlichen Erwerbe sind steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG und mangels Steuerbefreiung nach § 4b UStG steuerpflichtig. Der Erwerber (Biker) ist Steuerschuldner, § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG. Die BMG beträgt gem. § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 UStG insgesamt 6.000 € (2.000 € x 3). Die USt beträgt 1.140 € (6.000 € x 19 %). Gem. § 13 Abs. 1 Nr. 6 1. Alt UStG entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung am 29.11.01. Zeitidentisch (d. h. im VAZ November) hat Biker einen Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG, der grundsätzlich 1.140 € beträgt. Da eine Markise jedoch zur Erbringung von steuerfreien © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 22 von 78 Vermietungsumsätzen (§ 4 Nr. 12 a) UStG) verwendet wird, greift hierfür der Ausschluss gem. § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG. Mithin sind 380 € vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Eine Rückausnahme nach § 15 Abs. 3 UStG greift nicht. Fallbeispiel www.steuerkurse.de/go/147f69d 1.2.2 Innergemeinschaftlicher Erwerb von sog. Schwellenerwerbern i.S.d § 1a Abs. 3-5 UStG Für einen bestimmten Erwerberkreis, die sog. Schwellenerwerber, liegen innergemeinschaftliche Erwerbe i.S.d. § 1a Abs. 1 und 2 UStG grundsätzlich nicht vor, wenn Gesamtbetrag der Entgelte für innergemeinschaftliche Erwerbe die sog. Erwerbsschwelle von 12.500 € nicht übersteigt. 1.2.2.1 Erwerberkreis i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG Schwellenerwerber werden u.a. auch als Halbunternehmer, Gelegenheitserwerber oder atypische Erwerber bezeichnet. Bei dem Erwerberkreis handelt es sich gem. § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG um folgende Personen: a. Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug eintritt, b. Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG c. Landwirte, die pauschal nach § 24 UStG versteuern oder d. juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die den Gegenstand nicht für ihre Unternehmen erwerben Eines haben die o.g. Erwerber gemeinsam: Sie sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Umsatzsteuer für innergemeinschaftliche Erwerbe können benannte Erwerber nicht als Vorsteuer abziehen. Die Regelung des § 1a Abs. 3 UStG ist für o.g. Erwerber also dahingehend vorteilhaft, dass für innergemeinschaftliche Erwerbe in kleinerem Umfang keine deutsche Erwerbsteuer anfällt, mit der die Erwerber letztendlich durch den fehelenden Vorsteuerabzug belastet wären. Vorabhinweis: Weil bei einem Schwellenerwerber i.S.d. § 1a Abs. 3 UStG die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland unterbleibt, liegt im Ursprungsland eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung vor. Der Schwellenerwerber wird folglich zwar nicht mit deutscher Erwerbsteuer belastet, dafür aber mit ausländischer Umsatzsteuer, die auch im Ausland nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann (vgl. Innergemeinschaftlicher Erwerb von Schwellenerwerbern ). Im Hinblick auf Erwerber § 1a Abs. 3 Nr. 1a UStG ist zu beachten, dass es sich um Unternehmer handeln muss, die ausschließlich steuerfreie Umsätze erbringen, die den Vorsteuerabzug © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 23 von 78 ausschließen. Erbringt der Unternehmer sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Umsätze, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug eintritt, handelt es sich nicht um einen Schwellenerwerber i.S.d. Vorschrift, sondern um einen regulären Erwerber i.S.d. § 1a Abs. 1 Nr. 2 a)UStG, der unabhängig von Erwerbsschwellen immer einen innergemeinschaftlichen Erwerb i.S.d. § 1a Abs. 1 UStG tätigt.  BEISPIEL Entscheiden Sie, ob es sich um einen Regel-Erwerber i.S.d. § 1a Abs. 1 Nr. 2 a) UStG oder um einen Schwellenerwerber i.S.d. § 1a Abs. 3 UStG handelt: a. R ist niedergelassener Radiologe in Essen. b. P ist plastischer Kiefer- und Gesichtschirurg in Düsseldorf. Ein Großteil der Behandlungen stellt Heilbehandlungen dar. P hat sich aber auch einen Namen im Bereich der kosmetischen „Verschönerung“ von Nasen gemacht. Ca 20 % (60.000 €) des Umsatzes entfallen auf diese NasenKorrekturen. c. S unterhält eine Schreinerei und ist Eigentümer eines vermieteten Mehrfamilienhauses. d. M betreibt einen Möbelgroßhandel und vermietet umsatzsteuerpflichtig eine gewerbliche Immobilie. e. Gemeinde G erwirbt Stühle für das Trauzimmer des Standesamts. Lösung zu a) R erbringt ausschließlich steuerfreie Umsätze i.S.d. § 4 Nr. 14a UStG und ist deswegen Schwellenerwerber i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 1 a) UStG. Er hat grds. nur dann innergemeinschaftliche Erwerbe zu versteuern, wenn er die Erwerbsschwellen (Kapitel Erwerbsschwelle) überschreitet. b) P erbringt steuerfreie Umsätze (Heilbehandlungen, § 4 Nr. 14a UStG) und steuerpflichtige Umsätze (plastische Chirurgie). Weil er somit nicht ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigt, für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, ist er kein Schwellenerwerber i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 1 a) UStG., sondern Regel-Erwerber i.S.d. § 1a Abs. 1 Nr. 2a UStG und tätigt ab dem ersten Erwerb im EU-Ausland innergemeinschaftliche Erwerb i.S.d. § 1a Abs. 1 UStG. c) S erbringt steuerfreie Umsätze (Vermietung, § 4 Nr. 12 a) UStG) und steuerpflichtige Umsätze (Schreinerei). Weil er somit nicht ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigt, für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, ist er kein Schwellenerwerber i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 1 a) UStG., sondern Regel-Erwerber i.S.d. § 1a Abs. 1 Nr. 2a UStG. d) M erbringt steuerpflichtige Ausgangsumsätze, die Frage nach der Eigenschaft eines Schwellenerwerbers i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 1a UStG stellt sich also nicht. M ist Erwerber i.S.d. § 1a Abs. 1 Nr. 2a UStG. e) Gemeinde G ist im Hinblick auf die standesamtlichen Aufgaben hoheitlich tätig. Der Leistungsbezug der Stühle erfolgt also für den nichtunternehmerischen Bereich. Insoweit handelt es sich um einen Schwellenerwerber i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 1d UStG. Hinweis zu b) und c): Sollten die beiden Unternehmer hinsichtlich der steuerpflichtigen Umsätze von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, wären es jedoch Schwellenerwerber i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 1b UStG. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 24 von 78 1.2.2.2 Erwerbsschwelle i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG Ist der Erwerber ein Schwellenerwerber i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG ist weitere Voraussetzung, dass der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe im Sinne des Absatzes 1 (reguläre innergemeinschaftliche Erwerbe) und des Absatzes 2 (fiktiver innergemeinschaftlicher Erwerb durch Verbringen) den Betrag von 12.500 € im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen hat und diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Für die Ermittlung der Erwerbsschwelle werden alle Netto-Entgelte für Erwerbe im Sinne des § 1a Abs. 1 und Abs. 2 UStG für alle Mitgliedstaaten zusammengerechnet. Das Verbringen von Gegenständen durch den Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland nach § 1a Abs. 2 UStG weist zwar kein Entgelt auf (Kapitel Tatbestandsmerkmale), jedoch besagt § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG i. V. m. § 1a Abs. 2 UStG, dass solche Erwerbe mit der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG einzubeziehen sind. Für die Prüfung der Erwerbsgrenze im laufenden Jahr kann man auf die Erfahrungswerte der vergangenen Jahre zurückgreifen und die aktuelle Planung berücksichtigen. Wenn ein Erwerber im aktuellen Jahr seine Existenz gründet, so kann nur auf die erwarteten innergemeinschaftlichen Erwerbe des laufenden Jahres abgestellt werden. Überschreitet der Erwerber die Erwerbsschwellen nicht, wird er wie ein privater Endverbraucher behandelt. Das bedeutet, dass 1. keine Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland erfolgt (d.h. kein innergemeinschaftlicher Erwerb für den Erwerber vorliegt) und 2. stattdessen im Ursprungsland ein steuerbarer und steuerpflichtiger Vorgang gegeben ist und in dem vom Erwerber zu zahlenden Bruttokaufpreis ausländische Umsatzsteuer enthalten ist. Sollte entweder im Vorjahr die Erwerbsschwelle überschritten worden sein oder die Prognose im Hinblick auf die Erwerbe im laufenden Jahr die Schwelle überschreiten, ist § 1a Abs. 3 UStG nicht anzuwenden und es kommt zu einer Versteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs nach Maßgabe des § 1a Abs.1 UStG. Der Erwerber kann die Erwerbsteuer allerdings nicht als Vorsteuer abziehen, weil ihn entweder der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG trifft, er als Kleinunternehmer gem. § 19 Abs. 1 S. 4 UStG oder als pauschalversteuerter Landwirt gem. § 24 Abs. 1 S. 3, 4 UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder bei juristischen Personen u.U. ein Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 S. 1 UStG nicht in Frage kommt, weil der Erwerber ein Nichtunternehmer ist oder der Erwerb für den nichtunternehmerischen Bereich erfolgt. In diese Berechnung mit einzubeziehen sind alle innergemeinschaftlichen Erwerbe aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet, mit Ausnahme der Erwerbe von verbrauchsteuerpflichtiger Ware (Alkohol, Tabak, Mineralöle) und dem Erwerb neuer Fahrzeuge, vgl. § 1a Abs. 5 UStG. Hintergrund ist, dass beim Bezug der o. g. Gegenstände immer! ein innergemeinschaftlicher Erwerb bewirkt wird. Im folgenden Video schauen wir uns die Ausnahmen des innergemeinschaftlichen Erwerbs genauer an und besprechen einen Fall. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 25 von 78 www.steuerkurse.de/go/346d870  BEISPIEL Dr. Kalle Diabetico, ein Arzt aus Essen, erwirbt für 6.000 € aus Frankreich im Jahre 01 ein medizinisches Gerät für seine Praxis. Er sieht keine weiteren Einkäufe vor. Im Dezember 01 erwirbt er in den Niederlanden Büromöbel für seine Praxis im Wert von 7.000 €. Im Jahre 02 kauft Dr. Kalle Diabetico für 3.000 € Produkte in Spanien. Dr. Kalle Diabetico erfüllt als Arzt die persönliche Voraussetzung, dass er ein nicht vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer ist, § 1a Abs. 3 Nr. 1a) UStG. Folglich ist noch zu prüfen, ob er im vorliegenden Kalenderjahr, also 01, die Erwerbsschwelle von 12.500 € voraussichtlich (!) nicht überschreitet. Es war in 01 zumindest die Absicht des Arztes, nach den Ausgaben von 6.000 € im Jahre 01 keine weiteren Ausgaben im Sinne des § 1a Abs. 1 und Abs. 2 UStG zu tätigen. Deshalb greift insgesamt für das Jahr 01 die Befreiung vom innergemeinschaftlichen Erwerb. Die Versteuerung erfolgt deshalb durch die jeweiligen Lieferer. Im Jahr 02 wird die Erwerbsschwelle für das vorangegangene Kalenderjahr (also im Jahr 01) mit 6.000 + 7.000 = 13.000 € > 12.500 € überschritten, so dass es auf voraussichtliche Zahlen für das Jahr 02 (und das tatsächliche Nichtüberschreiten der Erwerbsschwelle im Jahr 02) nicht mehr ankommt. Insgesamt liegt also in 02 ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Dr. Kalle Diabetico muss eine USt-IdNr. beim Bundesamt für Finanzen beantragen und mit dieser USt-IdNr. einkaufen.  BEISPIEL Internist I erbringt ausschließlich steuerfreie Umsätze. Auf der Insel Ameland (Niederlande) erwirbt I einen Karton Ameländer Schnaps, den er in seiner Praxis deponiert, um dem einen oder anderen Angstpatienten ein unkonventionelles Beruhigungsangebot machen zu können. Im Vorjahr hat I keine anderen Gegenstände im übrigen Gemeinschaftsgebiet erworben und wird im laufenden © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 26 von 78 Jahr auch keine weiteren Gegenstände im EU-Ausland erwerben. Grundsätzlich handelt es sich bei dem Internisten I um einen Schwellenerwerber i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 1 u. Nr. 2 UStG, weil er ausschließlich steuerfreie Umsätze erbringt und die Erwerbsschwelle weder im vorangegangenen Jahr überschritten hat noch im laufenden voraussichtlich überschreiten wird. Gegenstände, die I im EU-Ausland erwirbt, müssen also grundsätzlich nicht der Erwerbsbesteuerung unterworfen werden. Dies gilt allerdings nicht für den Erwerb von Alkohol, weil es sich hier um verbrauchsteuerpflichtige Ware handelt. Gem. § 1a Abs. 5 UStG ist § 1a Abs. 3 UStG in diesem Fall nicht anwendbar, sodass unabhängig von Erwerbsschwellen stets ein innergemeinschaftlicher Erwerb für den Schwellenerwerber vorliegt. Achtung: Wäre I ein regelbesteuerter Unternehmer bedürfte es keiner Zitierung von § 1a Abs. 5 UStG.  MERKE Erwerb von verbrauchsteuerpflichtiger Ware im übrigen Gemeinschaftsgebiet durch a. regelbesteuerten Unternehmer b. Erwerber i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG zu a): Der Erwerber hat einen innergemeinschaftlichen Erwerb gem. § 1a Abs. 1 UStG zu b): Überschreitet der Schwellenerwerber nicht die Umsatzgrenzen des § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG, hat er grundsätzlich keine Erwerbsteuer für innergemeinschaftliche Erwerbe zu entrichten. Dies gilt allerdings nicht für den Erwerb von verbrauchsteuerpflichtiger Ware, hier ist gem. § 1a Abs. 5 i.V.m. § 1a Abs. 1 UStG immer ein innergemeinschaftlicher Erwerb zu erfassen. 1.2.2.3 Option zur Erwerbsbesteuerung i.S.d. § 1a Abs. 4 UStG  HINWEIS Um den Sinn und Zweck der Optionsmöglichkeit vollends nachvollziehen zu können, ist es empfehlenswert, zunächst die Kapitel zu den steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen (vgl. Kapitel Innergemeinschaftliche Lieferung) zu lesen. Überschreitet der Erwerber die Erwerbsschwellen nicht, kann er gleichwohl auf die Anwendung des Absatzes 3 verzichten und seine innergemeinschaftlichen Erwerbe nach den allgemeinen Grundsätzen © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 27 von 78 der Erwerbsbesteuerung unterwerfen. Als Verzicht gilt die Verwendung einer dem Erwerber erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer, vgl. § 1a Abs. 4 S. 2 UStG. Der Verzicht bindet den Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre und verlängert sich automatisch, sofern der Erwerber nicht ausdrücklich seinen Verzicht widerruft. Eine Formvorschrift für den Verzicht enthält das Gesetz nicht. Der Widerruf sollte jedoch spätestens mit dem 1. Erwerb oder dem 1. Voranmeldezeitraum für das entsprechende Kalenderjahr erklärt werden. Verzichtet der Schwellenerwerber auf die Regelung des § 1a Abs. 3 UStG, führt der Erwerb von Gegenständen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a Abs. 1 UStG und das innergemeinschaftliche Verbringen von Gegenständen zu innergemeinschaftlichen Erwerben nach § 1a Abs. 2 UStG (dazu später mehr in Innergemeinschaftlicher Erwerb durch Verbringen). Die hierbei entstehende Erwerbsteuer kann der Erwerber allerdings nicht als Vorsteuer abziehen (Begründung s. Kapitel Vorsteuerabzug) Für den Schwellenerwerber ist ein Verzicht immer dann sinnvoll, wenn der inländische Steuersatz niedriger ist als der Umsatzsteuersatz im anderen Mitgliedstaat. Wird durch die Verwendung der USt-IdNr. optiert, wird der Lieferant die Lieferung im Ursprungsland als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei stellen (vgl. Innergemeinschaftliche Lieferung). Die Erwerbsbesteuerung erfolgt im Rahmen des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Inland mit dem deutschen Steuersatz. Erfolgt keine Option, tritt der Schwellenerwerber auch nicht mit seiner USt-IdNr. auf. Der Lieferant tätigt in diesem Fall im übrigen Gemeinschaftsgebiet eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung und berechnet den Umsatz mit ausländischer USt. In Höhe der Differenz zwischen deutscher und ausländischer USt kann es also zu einer Steuerersparnis kommen.  BEISPIEL Internist I erbringt ausschließlich steuerfreie Umsätze. Er erwirbt in Frankreich von einem Hersteller eine neue Praxiseinrichtung. Als Kaufpreis wird ein Betrag von 6.000 € zzgl. eventuell anfallender Umsatzsteuer. Weitere Eingangsleistungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet wurden und werden nicht getätigt. Grundsätzlich handelt es sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb i.S.d. § 1a Abs. 1 Nr. 1 – 3 UStG, weil ein Gegenstand (Praxiseinrichtung) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats (Frankreich) ins Inland gelangt, der Erwerber ein Unternehmer ist und der Lieferer den Gegenstand als Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt veräußert und auch kein Kleinunternehmer ist. Gem. § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG handelt es sich bei I um einen Schwellenerwerber, weil er ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigt, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Da I die Erwerbsschwellen nicht überschreitet, erfolgt zunächst keine Erwerbsbesteuerung nach Maßgabe des § 1a Abs. 1 UStG. I darf als Schwellenerwerber keine USt-IdNr. verwenden, da der Lieferer ansonsten davon ausgeht, dass I eine Erwerbsbesteuerung in Deutschland vornehmen wird. Folglich muss der französische Lieferer die Lieferung an I als steuerbar und steuerpflichtig in Frankreich behandeln und dem I folglich 20 % französische Umsatzsteuer in Rechnung stellen. I hat an den Hersteller 6.000 € zzgl. 1.200 € franz. USt zu zahlen. Vorsteuern kann er in Frankreich nicht abziehen. Verzichtet I über § 1a Abs. 4 UStG hingegen auf die Anwendung von § 1a Abs. 3 UStG, verwendet er seine deutsche USt-IdNr. gegenüber dem Lieferer. Dadurch wird © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 28 von 78 dem Lieferer zu erkennen gegeben, dass die Erwerbsbesteuerung in Deutschland erfolgen wird. Folglich wird der Hersteller in Frankreich im Rahmen einer steuerfreien Lieferung an I liefern. I hat gem. § 1a Abs. 1, 3 und 4 UStG einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland, für den 1.140 € Erwerbsteuer anfallen. Diese kann I nicht als Vorsteuer abziehen, da er lediglich steuerfreie Umsätze gem. § 4 Nr. 14a UStG erbringt, für welche der Ausschluss vom Vorsteuerabzug eintritt, § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG. Durch die Option profitiert I von dem 1 % niedrigeren Steuersatz in Deutschland und ist mit 60 € weniger Steuern belastet.  BEISPIEL Dr. Fritz Klee, Diabetologe aus Bochum, bezieht im Jahr 01 neueste technische Laborgeräte vom Hersteller "Laboratoire" aus Belgien im Werte von a. 15.000 € bzw. b. 10.000 €. Dr. Klee hat von seiner Optionsmöglichkeit nach § 1a Abs. 4 UStG keinen Gebrauch gemacht. Es ist nicht geplant, im Jahr 02 weitere Einkäufe im übrigen Gemeinschaftsgebiet zu tätigen. Die Laborgeräte gelangen aus Belgien, also dem übrigen Gemeinschaftsgebiet, nach Deutschland, also ins Inland. Dr. Klee als Erwerber ist ein Unternehmer, der die Laborgeräte für sein Unternehmen bezieht. Die Lieferung an Dr. Klee erfolgt durch den Unternehmer Laboratoire gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens. Die Tatbestandsmerkmale des § 1a Abs. 1 Nr. 1 – 3 UStG sind grundsätzlich erfüllt. Allerdings ist Dr. Klee Schwellenerwerber i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 1a) UStG, weil er ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigt. Im Falle a) wird die maßgebende Erwerbsschwelle von 12.500 € erreicht. Der Vorgang ist damit ein innergemeinschaftlicher Erwerb und im Inland steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG i.V.m. § 1a UStG). Im Fall b) ist die Erwerbsschwelle nicht überschritten, im vorangegangenen Geschäftsjahr, also im Jahr 01, hatte Dr. Klee die Grenze von 12.500 € nicht überschritten. Im aktuellen Geschäftsjahr, also im Jahr 02, wird zusätzlich nicht beabsichtigt, diese Grenze zu überschreiten. Es liegt also kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 29 von 78 © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 30 von 78 1.3 Innergemeinschaftliche Lieferung www.steuerkurse.de/go/72f0ff4 Vorab: Wenn die Rede von steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen ist, bedeutet das, dass ein Unternehmer in einem Mitgliedstaat eine steuerbare Lieferung erbringt, die dann steuerfrei gestellt wird. Bevor also Aussagen zur Steuerfreiheit getätigt werden, sind zunächst Überlegungen zur Umsatzart, zum Ort, Zeitpunkt, Leistungsaustausch und Steuerbarkeit anzustellen. Die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung wird durch § 4 Nr. 1b) i. V. m. § 6a UStG normiert. Durch diese Vorschrift werden grenzüberschreitende Lieferungen – nicht sonstige Leistungen – innerhalb der EU im gewerblichen Warenverkehr im Ursprungsland steuerfrei gestellt. Eine der Voraussetzungen für die Annahme einer steuerfreien Lieferung lautet, dass der Erwerb beim Erwerber der Erwerbsbesteuerung unterzogen wird. Das bedeutet, dass der Erwerber einen sog. innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern hat. Wann immer also eine innergemeinschaftliche Lieferung im Ursprungsland bejaht wird, bedeutet das auch, dass ein innergemeinschaftlicher Erwerb auf Erwerberseite im Bestimmungsland (Realer innergemeinschaftlicher Erwerb) vorliegt. www.steuerkurse.de/go/8f9887a Die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung werden im Folgenden konkret vorgestellt. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 31 von 78 1.3.1 Gelangen i.S.v. § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG Der Gegenstand der Lieferung gelangt im Rahmen einer Beförderung oder Versendung– physisch einen Grenzübertritt – aus dem Inland in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates. Die Begrifflichkeiten Beförderung oder Versendung implizieren es bereits: Der Tatbestand kann nur dann erfüllt sein, wenn es sich um eine bewegte Lieferung nach § 3 Abs. 6 UStG handelt. Eine ruhende Lieferung kann damit niemals eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung darstellen! Diese Aussage entfaltet insbesondere bei der Würdigung von grenzüberschreitenden Reihengeschäften große Bedeutung (4.7). Aus inländischer Sicht ist der Tatbestand von § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG immer dann erfüllt, wenn der Ort der bewegten Lieferung im Inland (§ 1 Abs. 2 S. 1 UStG) belegen ist und der Gegenstand aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat gelangt. Der Gegenstand kann dabei über einen anderen EU-Mitgliedstaat oder im Wege der Durchfuhr über ein Drittland in den Zielmitgliedstaat gelangen. Unerheblich ist auch, durch wen, leistenden Unternehmer oder Abnehmer, die Beförderung oder Versendung bewirkt wird.  BEISPIEL Unternehmer U aus Ulm verkauft einen Posten Schrauben und befördert die Schrauben zu: a. seinem Kunden M (Unternehmer) aus München b. seinem Kunden Ö (Unternehmer) aus Wien (Österreich) c. seinem Kunden C (Unternehmer) aus St. Gallen (Schweiz) d. seinem Kunden I (Unternehmer) aus Mulazzo (Italien) U fährt dabei durch die Schweiz. U tätigt Lieferungen i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG, für die der Ort gem. § 3 Abs. 6 S. 1 u. 2 UStG in Ulm belegen ist, da hier die Beförderung durch den U beginnt. Die Lieferungen sind steuerbar i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Der Tatbestand, dass ein Gegenstand aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat gelangt, ist in der Variante b) und d) erfüllt. In der Variante d) ist es unerheblich, dass U durch ein Drittlandsgebiet (Schweiz) fährt. Entscheidend ist, wo die Beförderung endet. In beiden Fällen sind die weiteren Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung zu prüfen. In der Variante a) verbleibt der Gegenstand im Inland. § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG ist nicht erfüllt, es kann mithin keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen. In der Variante c) befindet sich der Gegenstand der Lieferung am Ende der Beförderung in einem Drittland (Schweiz). Auch hier ist § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 32 von 78 nicht erfüllt, es kann mithin keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Stattdessen ist zu prüfen, ob eine steuerfreie Ausfuhrlieferung i.S.d. § 6 UStG vorliegt.  MERKE Für die Frage, ob eine steuerfreie Ausfuhrlieferung i.S.d. § 4 Nr. 1a) i.V.m. § 6 UStG vorliegt oder eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung i.S.d. § 4 Nr. 1b) i.V.m. § 6a UStG ist immer entscheidend, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Endet die Beförderung/Versendung in einem Drittland, ist das Vorliegen einer Ausfuhrlieferung zu prüfen. Endet die Warenbewegung in einem anderen Mitgliedstaat, ist eine innergemeinschaftliche Lieferung zu prüfen! Gem. § 6a Abs. 1 S. 2 UStG ist es unschädlich, wenn der Gegenstand der Lieferung durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden ist. Wenn der liefernde Unternehmer die Bearbeitung beauftragt, so handelt es sich um einen Umsatz, der der innergemeinschaftlichen Lieferung vorgeschaltet ist und der Gegenstand der innergemeinschaftlichen Lieferung ist der be- oder verarbeitete Gegenstand. Bei der Beauftragung zur Verarbeitung durch den Abnehmer ist der nicht bearbeitete Gegenstand der innergemeinschaftlichen Lieferung durch den ursprünglichen Auftragnehmer (liefernder Unternehmer).  BEISPIEL Betrachten Sie die Beispiele aus Abschnitt 6a.1 Abs. 20 UStAE: Das in Italien ansässige Textilverarbeitungsunternehmen I hat bei einer in Deutschland ansässigen Weberei D1 Stoffe zur Herstellung von Herrenanzügen bestellt. D1 soll die Stoffe auftragsgemäß nach Italien befördern, nachdem sie von einer in Deutschland ansässigen Färberei D2 gefärbt worden sind. D2 erbringt die Färbearbeiten im Auftrag von I. D1 erbringt mit der Lieferung der Stoffe an I eine innergemeinschaftliche Lieferung. Gegenstand dieser Lieferung sind die ungefärbten Stoffe. Das Einfärben der Stoffe vor ihrer Beförderung nach Italien stellt eine Bearbeitung im Sinne von § 6a Abs. 1 S. 2 UStG dar, die unabhängig von der innergemeinschaftlichen Lieferung des D1 zu beurteilen ist. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass I (und nicht D1) den Auftrag zu der Verarbeitung erteilt hat. Wie Beispiel 1: Die Stoffe werden jedoch vor ihrer Beförderung durch D1 in Belgien von dem dort ansässigen Unternehmen B (im Auftrag des I) eingefärbt. Zu diesem Zweck transportiert D1 die Stoffe zunächst nach Belgien und nach ihrer Einfärbung von dort nach Italien. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 33 von 78 D1 erbringt auch in diesem Falle eine im Inland steuerbare innergemeinschaftliche Lieferung an I. Die Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstands kann auch in einem anderen Mitgliedstaat - als dem des Beginns oder Endes der Beförderung oder Versendung - erfolgen. 1.3.2 Abnehmer i.S.d. § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG Der Abnehmerkreis ist durch § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG definiert. Nur wenn der Erwerber der Güter eine der dort bezeichneten Personen ist, kann eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen. Der Abnehmer muss sein: a. ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben, oder b. eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder c. bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber. Zu § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a): Der Begriff des Unternehmers wird umsatzsteuerlich durch § 2 Abs. 1 UStG (vgl. Unternehmberbegriff) normiert. Hierunter fallen insbesondere regelbesteuerte, zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer, aber auch folgende Personen: nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer, Kleinunternehmer jPdöR, sofern § 2b UStG nicht einschlägig ist und pauschalierende Land und Forstwirte (A. 6a.1 Abs. 11 UStAE) „Erfasster“ Unternehmer bedeutet, dass nicht nur die Unternehmereigenschaft als solches erfüllt ist, sondern, dass der Unternehmer sich für umsatzsteuerliche Zwecke hat registrieren lassen. Die Erfassung der Unternehmer erfolgt, koordiniert durch die jeweiligen nationalen Behörden, in der europaweit angelegten Datenbank MIAS (Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem). In der Praxis gibt der Unternehmer zu erkennen, dass er für umsatzsteuerliche Zwecke erfasst wurde, indem er seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verwendet. Gleichzeitig wird die Verwendung der USt-IdNr. auch als Indiz für die unternehmerische Verwendungsabsicht gesehen, wenn die Liefermengen nicht dagegensprechen (A. 6a.1 Abs. 13 UStAE). Der Unternehmer dokumentiert durch die Verwendung der USt-IdNr., dass der Leistungsbezug für sein Unternehmen erfolgt und nicht etwa eine private, nichtunternehmerische Verwendung des Gegenstandes erfolgen soll. Dass der Erwerber eine USt-IdNr. verwendet, belegt also das Tatbestandsmerkmal des § 6a Abs. 1 Nr. 2 a) UStG, weil so dokumentiert wird, dass es sich um einen erfassten Unternehmer handelt und dass der Leistungsbezug für das Unternehmen erfolgt. Daneben ist die Verwendung der USt-IdNr. sogar eine explizit benannte, materielle Voraussetzung zur Gewährung der Steuerbefreiung und wird daher nochmal expressis verbis in § 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG normiert (dazu später mehr). © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 34 von 78 Handelt es sich bei dem Abnehmer um einen Schwellenerwerber (vgl. Innergemeinschaftliche Lieferung), also einen Unternehmer der nur steuerfreie Vorsteuerabzug ausschließende Umsätze bewirkt, Kleinunternehmer oder pauschalierende Land- und Forstwirte oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder, die den Gegenstand der Lieferung nicht für Unternehmen erwirbt, ist, dann findet eine Besteuerung im Zielland nur statt, sofern die maßgeblichen Erwerbsschwelle überschritten oder auf deren Anwendung verzichtet wird. Der Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, durch den Abnehmer kommt insoweit wiederum eine Indizwirkung zu (A. 6a.1 Abs. 18 UStAE).  BEISPIEL Betrachten Sie hierzu das Beispiel aus A. 6a.1 Abs. 16 UStAE: Das in Deutschland ansässige Saatgutunternehmen D liefert am 3.3.01 Saatgut an einen in Frankreich ansässigen Landwirt F, der dort mit seinen Umsätzen der Pauschalregelung für Land- und Forstwirte unterliegt. Das Saatgut wird durch einen Spediteur im Auftrag des D vom Sitz des D zum Sitz des F nach Amiens befördert. Das Entgelt für das Saatgut beträgt 2.000 €. F hat außer dem Saatgut im Jahr 01 keine weiteren innergemeinschaftlichen Erwerbe getätigt und in Frankreich auch nicht zur Besteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe optiert. F hat gegenüber D keine französische USt-IdNr. verwendet. Die Lieferung des D ist nicht als innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln, weil F mit seinem Erwerb in Frankreich nicht der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs unterliegt, da er unter die Pauschalregelung für Land- und Forstwirte fällt, die Erwerbsschwelle nicht überschreitet und er auf deren Anwendung nicht verzichtet hat sowie F keine USt-IdNr. gegenüber D verwendet hat. Die Lieferung des D ist als inländische Lieferung steuerbar und steuerpflichtig. Zu § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 b): § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2b) UStG ist gegenüber § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2a) UStG nachrangig. Bezieht eine jPdöR einen Gegenstand für ihren unternehmerischen Bereich, ist sie bereits eine Erwerberin i.S.d. § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2a) UStG. Wenn die Lieferung allerdings an eine juristische Person erfolgt, die nicht Unternehmer ist oder die Lieferung für den nichtunternehmerischen Bereich erwirbt, dann ist die Lieferung nur steuerfrei, wenn die juristische Person die Erwerbsschwelle überschreitet oder auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichtet. Der leistende Unternehmer kann hiervon ausgehen, wenn die juristische Person eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet (A. 6a.1 Abs. 14 UStAE). In der Praxis ist es für den leistenden Unternehmer daher nicht unbedingt erkennbar, ob eine juristische Person den Gegenstand für ihr Unternehmen bezieht (Erwerber i.S.d. § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2a UStG) oder als Nichtunternehmerin/für den nichtunternehmerischen Bereich aber die Erwerbschwellen überschritten werden bzw. nach § 1a Abs. 4 UStG zur Erwerbsbesteuerung optiert wurde (Erwerber i.S.d. § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2b) UStG), weil in beiden Fällen die juristische Person mit ihrer USt-IdNr. auftritt. Zu § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 c): Handelt es sich um die Lieferung eines neuen Fahrzeugs ist auch hier zunächst zu prüfen, ob es sich um einen Erwerber i.S.v. § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2a) oder Nr. 2b) UStG handelt. Wird dies verneint, fällt der Erwerber in den Kreis des Nr. 2 c). In der Praxis handelt es sich hierbei regelmäßig um Privatpersonen, die neue Fahrzeige erwerben. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 35 von 78  BEISPIEL Unternehmer U aus Ulm tätigt eine Lieferung an 1. Unternehmer N aus Venlo (Niederlande). N tritt mit seiner USt-IdNr. auf. 2. Privatabnehmer P aus Warschau (Polen). 3. Unternehmer F aus Paris (Frankreich), der die Lieferung für den privaten Bereich bezieht. 4. die Stadt Brügge (Belgien), die mit einer USt-IdNr. auftritt. 5. die Stadt Venlo (Niederlande), welche die Lieferung für ihren hoheitlichen Bereich bezieht. 6. Privatperson P aus Warschau (Polen), bei der Lieferung handelt es sich um ein neues Fahrzeug. Liegen Erwerber i.S.d. § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG vor? 1. Der Erwerber N ist ein erfasster Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmern erwirbt, § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2a) UStG. Erkennbar wird dies an der verwendeten USt-IdNr. 2. Die Privatperson zählt nicht zum Erwerberkreis des § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG. Etwas anderes würde nur gelten, wenn es sich um die Lieferung eines neuen Fahrzeugs handeln würde (dazu später mehr). 3. Da F die Lieferung für den privaten Bereich bezieht, liegt kein Erwerber i.S.d. § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG vor. Er wird in der Praxis nicht seine USt-IdNr. verwenden. 4. Die Erwerberin (Stadt Brügge) ist eine erfasste Unternehmerin, die den Gegenstand für ihr Unternehmern erwirbt, § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2a) UStG. Erkennbar wird dies an der verwendeten USt-IdNr. 5. Da es sich um eine jPdöR handelt, die für ihren hoheitlichen Bereich erwirbt, kann sie keine Erwerberin i.S.d. § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2a) UStG sein. Die Stadt Venlo könnte allerdings eine Erwerberin i.S.d. § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2b) UStG sein. Dies wäre der Fall, wenn die Stadt die Erwerbsschwellen i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG überschreitet oder gem. § 1a Abs. 4 UStG zur Erwerbsbesteuerung optiert. In diesem Fall tritt die juristische Person mit ihrer USt-IdNr. auf. 6. Privatpersonen zählen grundsätzlich nicht zum Erwerberkreis von § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG. Da es sich laut Sachverhalt jedoch um die Lieferung eines neuen Fahrzeugs handelt, greift § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2c) UStG. Der Erwerber der steuerfreien Lieferung muss nicht im Bestimmungsland ansässig sein. Der leistende Unternehmer kann dennoch von der Steuerbefreiung Gebrauch machen, wenn er nachweist, dass der Gegenstand tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat des Gemeinschaftsgebietes gelangt ist und die übrigen Tatbestände von § 6a UStG erfüllt sind. 1.3.3 Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland i.S.d. § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG Die Lieferung in den anderen Mitgliedstaat kann nur steuerfrei sein, wenn im Bestimmungsland der Erwerb des Gegenstandes der Erwerbsbesteuerung unterzogen wird, d.h. wenn im Bestimmungsland ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt. Die Voraussetzungen für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung i.S.d. § 6a UStG sind spiegelbildlich zu denen des innergemeinschaftlichen Erwerbs formuliert. Liegen somit die übrigen Voraussetzungen des § 6a Abs. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 36 von 78 1 UStG vor, ist automatisch auch § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG erfüllt – die Erwerbsbesteuerung hat im anderen Land zu erfolgen.  MERKE Wird eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1b) UStG i.V.m. § 6a UStG im Ursprungsland bejaht, liegt im Bestimmungsland immer ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor!  BEISPIEL Unternehmer U aus Ulm veräußert eine Maschine an den Unternehmer N aus Venlo (Niederlande). N weist den U an, die Maschine nach Spanien zu bringen. Das Tatbestandsmerkmal des § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG ist erfüllt. Der Gegenstand unterliegt im Bestimmungsland (hier Spanien) der Erwerbsbesteuerung. Dort hat N einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern. Maßgebend ist nämlich der Staat, in dem sich der Gegenstand am Ende der Warenbewegung befindet. Unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 4 Nr. 1b) i.V.m. § 6a UStG handelt es sich um eine steuerfreie Lieferung. Auch bei diesem Tatbestandsmerkmal kommt in der Praxis der verwendeten USt-IdNr. wieder große Bedeutung zu. Hiermit gibt der Abnehmer nämlich nicht nur an, dass es sich um einen Unternehmer handelt, der den Gegenstand für sein Unternehmen bezieht, sondern auch, dass er steuerfrei einkaufen möchte und er den Gegenstand im Bestimmungsland der Erwerbsbesteuerung unterwerfen wird. Ob diese Erwerbsbesteuerung dann auch tatsächlich erfolgt, ist hingegen keine materielle Voraussetzung. Wichtig ist nur, dass der Vorgang dem Grunde nach der Erwerbsbesteuerung unterliegt. 1.3.4 Verwendung einer USt-IdNr. i.S.d. § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG Seit dem 01.01.2020 ist nach § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG für die Gewährung einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung Voraussetzung, dass der Abnehmer der Lieferung eine gültige USt-IdNr. verwendet, welche ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Aus Sicht des leistenden Unternehmers ist es hierbei erst einmal nur wichtig, dass eine USt-IdNr. verwendet wird und diese gültig ist. Nicht entscheidend ist, ob die USt-IdNr. dem Erwerber auch durch den Mitgliedstaat erteilt worden ist, in welchem die Beförderung oder Versendung endet.  BEISPIEL Fortführung des obigen Beispiels: Für die Steuerfreiheit der Lieferung von U an N ist es irrelevant, ob N mit seiner niederländischen oder spanischen USt-IdNr. auftritt. Sie muss nur im Zeitpunkt der Lieferung gültig sein. Für den Erwerber N spielt die verwendete USt-IdNr. hingegen eine Rolle. Er muss die USt-IdNr. des Staates verwenden, in dem die Beförderung endet, hier also seine spanische USt-IdNr. Sollte er irrtümlicher Weise seine niederländische USt-IdNr. verwenden, kommt es neben der © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 37 von 78 Erwerbsbesteuerung in Spanien zu einem „Straf-Erwerb“ in den Niederlanden, § 3d S. 2 UStG (vgl. Ort, Zeitpunkt und Steuerbarkeit des innergemeinschaftlichen Erwerbs). Verwendet der Abnehmer die USt-IdNr des Staates, in welchem die Beförderung oder Versendung beginnt, liegt tatbestandlich keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. Entscheidend für den Zeitpunkt der Gültigkeit der USt-IdNr. ist der Zeitpunkt der Lieferung, also der Beginn der Beförderung oder Versendung (Ort, Zeitpunkt und Steuerbarkeit des innergemeinschaftlichen Erwerbs). Die nachträgliche Verwendung einer im Zeitpunkt der Lieferung gültigen USt-IdNr. durch den Abnehmer entfaltet für Zwecke der Steuerbefreiung Rückwirkung, A. 6a.1 Abs. 19 S. 3 UStAE.  PRÜFUNGSTIPP In der Prüfung wird in den Vorbemerkungen regelmäßig der Hinweis erteilt, dass beteiligte Unternehmer die USt-IdNr. des Mitgliedstaates verwenden, in dem sie ansässig, sich aus dem Sachverhalt nicht Gegenteiliges ergibt.  BEISPIEL Der österreichische Bauunternehmer Fritz Randall errichtet für den deutschen Maschinenhersteller Feinwerkzeug AG eine Werkshalle in Bremen. Er bestellt hierfür Ziegelsteine bei seinem österreichischen Partner der Mauerwerk AG, die die Ziegelsteine nach Bremen liefert. Fritz Randall verwendet hierbei seine deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Der Erwerb ist in Deutschland nach § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 UStG steuerpflichtig. In Österreich ist die Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, wobei unterstellt wird, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. 1.3.5 Angabe in der ZM, § 4 Nr. 1b S. 2 UStG 1.3.6 Nachweispflichten, § 6a Abs. 3 UStG Der Buch- und Belegnachweis, also der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung, ist in der Praxis von großer Bedeutung. In der Prüfung werden Sie in den Vorbemerkungen regelmäßig den Hinweis vorfinden, dass sämtliche Belege und Nachweise erbracht werden, sofern sich aus dem Sachverhalt nichts Gegenteiliges ergibt. Das bedeutet, dass insbesondere auch die Buch- und Belegnachweise i.S.d. §§ 17a – 17d UStDV erbracht werden. Den Nachweis über das Vorliegen der einzelnen Tatbestände hat der leistende Unternehmer zu führen. Er muss also dem Finanzamt dezidiert darlegen können, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat gelangt ist, ein begünstigter Erwerber vorliegt, der Gegenstand im Bestimmungsland der © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 38 von 78 Erwerbsbesteuerung unterliegt und eine gültige USt-IdNr. verwendet wurde. Diese Nachweise werden über die sog. Beleg- und Buchnachweise erbracht (§§ 17a – 17d UStDV). Belegnachweise: Das Gelangen des Gegenstandes wird mit der sog. Gelangensvermutung gem. § 17a UStDV bzw. dem sog. Gelangensnachweis gem. § 17b UStDV gegenüber den Finanzbehörden nachgewiesen. Die beiden Vorschriften verlangen unterschiedliche Belege und stehen in keinem Rangverhältnis zu einander. In Abhängigkeit davon, wer die Beförderung oder Versendung durchführt bzw. beauftragt, verlangt § 17a UStDV mind. 2-3 Belege (Transportbelege, Nachweise über die Bezahlung des Transports o.Ä.). Werden diese Belege erbracht, besteht die widerlegbare Vermutung, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde. Alternativ kann der Unternehmer gem. § 17b UStDV auch von dem sog. Gelangensnachweis Gebrauch machen. Zu diesem Belegnachweis gehört das Doppel der Rechnung sowie eine sog. Gelangensbestätigung. Bei der Gelangensbestätigung handelt es sich um eine Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Gem. § 17b Abs. 2 UStDV muss die Gelangensbestätigung die folgenden Angaben enthalten: a. den Namen und die Anschrift des Abnehmers, b. die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 des Gesetzes, c. im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet, d. das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie e. die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten. Bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat. Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbestätigung ausgestellt werden. In der Sammelbestätigung können Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden. Die Gelangensbestätigung kann in jeder die erforderlichen Angaben enthaltenden Form erbracht werden; sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben. In Abhängigkeit von der Art der Beförderung und Versendung beinhaltet § 17b Abs. 3 UStDV weitere Möglichkeiten die Gelangensbestätigung durch einen Ersatznachweis zu ersetzen. Buchnachweis: Nach § 17d UStDV muss der Lieferant für die Steuerbefreiung die USt-IdNr. des Abnehmers und die anderen Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachweisen. Hierzu hat er diverse Informationen über den Leistungsempfänger und den wirtschaftlichen Vorgang aufzuzeichnen (USt-IdNr., Name, Anschrift, Gewerbezweig, Informationen zur Lieferung, Tag der Lieferung, Informationen zum Entgelt und zur Beoder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort) und in seinen Büchern zu archivieren, vgl. § 17d Abs. 2 UStDV. Wie bereits zu den Tatbestandsmerkmal des § 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG erläutert, muss der © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 39 von 78 Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der innergemeinschaftlichen Lieferung gültige USt-IdNr. verwenden. Der leistende Unternehmer muss dementsprechend auch die Möglichkeit haben, die Gültigkeit der USt-IdNr. zu überprüfen. Diese Überprüfung erfolgt digital über eine Abfrage beim BZSt oder bei der Europäischen Kommission. In beiden Fällen wird auf die MIAS-Datenbank zurückgegriffen. Die Überprüfung der USt-IdNr. des Kunden kann als einfache oder qualifizierte Bestätigung vorgenommen werden. Bei der einfachen Bestätigung erhält der Unternehmer als Ergebnis seiner Abfrage nur die Information, dass die USt-IdNr. existiert und gültig ist bzw. wann die Gültigkeit endete. Der Abfragende erhält allerdings keine Informationen darüber, ob die verwendete USt-IdNr. des Kunden auch wirklich zu ihm gehört. Um Sicherheit darüber zu erlangen, dass die USt-IdNr. zu dem Unternehmen des Kunden gehört, muss eine qualifizierte Bestätigung eingeholt werden. Hierzu hat der abfragende Unternehmer nicht nur die USt-IdNr. des Kunden, sondern auch die Firmenbezeichnung und die Anschrift einz

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