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Umsatzsteuer Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Autor: examio GmbH © examio GmbH - 26.02.2024 INHALTSVERZEICHNIS 1 Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung 3 1.1 Prüfungsrelevanz 3 1.2 Vorsteuerabzug 4 1.2.1 4 Vorsteuer...

Umsatzsteuer Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Autor: examio GmbH © examio GmbH - 26.02.2024 INHALTSVERZEICHNIS 1 Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung 3 1.1 Prüfungsrelevanz 3 1.2 Vorsteuerabzug 4 1.2.1 4 Vorsteuer 1.2.1.1 Allgemeines 5 1.2.1.2 § 15 UStG 6 Fallbeispiel 1.2.1.3 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs 9 Fallbeispiel 1.2.1.4 Zuordnung zum unternehmerischen und nichtunternehmerischen Teil 11 Fallbeispiel 1.2.1.5 1.2.2 Aufteilung 14 Ausschluss des Vorsteuerabzugs 16 Ausschlussumsätze Fallbeispiel 1.2.3 Ausstellung von Rechnungen 23 1.2.3.1 23 Rechnung im Umsatzsteuerrecht 1.2.3.1.1 Allgemeines 23 1.2.3.1.2 Rechnungen über Kleinbeträge und Vorauszahlungen 25 Rechnungen über Kleinbeträge Fallbeispiel Mindestbemessungsgrundlage und unentgeltliche Wertabgaben 1.2.3.2 1.3 Unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis 27 Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG 31 1.3.1 Allgemeines 31 1.3.2 Berichtigung nach § 15a Abs. 1 und 2 UStG 34 Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens Zeitraum der Berichtigung Fallbeispiel Vorsteuer bei Gebäuden 1.3.3 Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) 38 Seite 1 von 46 1.3.4 Bestandteile nach § 15a Abs. 3 UStG 40 1.3.5 Berichtigung nach § 15a Abs. 6 ff. UStG 41 © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 2 von 46 1 Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung 1.1 Prüfungsrelevanz www.steuerkurse.de/go/9db83ce Der Vorsteuerabzug ist Gegenstand einer jeden Umsatzsteuerklausur. In manchen Jahren kommt es jedoch zu einer Abfrage spezieller Aspekte. So war im Jahr 2016/2017 der Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach A. 15.2b Abs. 2 UStAE relevant. Ein Unternehmer kann die Vorsteuer dann nicht abziehen, wenn er den Gegenstand oder Leistungen direkt mit der Absicht diese für eine unentgeltliche Wertabgabe zu verwenden (A. 15.2b Abs. 2 S. 5 UStAE). Der Vorsteuerabzug im Kontext von nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG nach § 15 Abs. 1a UStG war Gegenstand der Prüfung im Jahr 2015/2016. Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs kommt zumindest in kleinen Rahmen so gut wie jedes Jahr vor. 2015/2016 war sie in größerem Rahmen in der Prüfung abgefragt worden. Du solltest die Standardvorschriften zum Vorsteuerabzug sehr gut kennen, da sie immer in der Umsatzsteuerklausur von Relevanz sind. Du solltest die Berichtigungszeiträume nach § 15a Abs. 1 UStG sicher beherrschen und das Verfahren der Korrektur und die anteilige Verteilung nach § 15 Abs. 3 ff. UStG ohne langes Nachdenken anwenden können. Die Prüfung des Vorsteuerabzugs ist ein Standardschritt im Rahmen der Umsatzsteuerfälle!  VORSICHT Um den Vorsteuerabzug prüfen zu können, müssen immer zuerst die Ausgangsumsätze geprüft werden. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 3 von 46 1.2 1.2.1 Vorsteuerabzug Vorsteuer Es gibt keine explizite Vorschrift zum Entstehen des Vorsteuerabzugs im UStG. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entsteht mit Ende des Voranmeldezeitraums, in dem die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG vorliegen. Die Rechnung ist dabei nur eine Voraussetzung zur Ausführung. Für den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs sollte auf den Zeitpunkt des Rechnungszugangs abgestellt werden. Der Rechtsanspruch auf den Vorsteuerabzug ist wie die Steuerschuld nach § 16 Abs. 2 S. 1 UStG eine unselbstständige Besteuerungsgrundlage. Die Umsatzsteuerschuld wird saldiert und somit wird die Steuerzahlschuld bzw. der entsprechende Erstattungsanspruch ermittelt. Das Recht auf den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG entsteht, wenn die Leistung ausgeführt wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung nach §§ 14, 14a UStG vorliegt. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 4 von 46 1.2.1.1 Allgemeines Zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG sind nur Unternehmer berechtigt. Der Vorsteuerabzug kann erst vorgenommen werden, wenn die Unternehmereigenschaft vorliegt. Dies ist der Fall, wenn eine nach außen gerichtete Tätigkeit mit der Absicht entgeltliche Leistungen auszuführen ernsthaft beabsichtigt wird. Dies muss durch objektive Kriterien nachgewiesen und glaubhaft gemacht werden (A. 2.6 Abs. 1 S. 1 UStAE). Es kann somit bereits für sog. Vorbereitungshandlungen, also Aufwendungen, die für den Aufbau des Unternehmens verwendet werden, der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Weiterhin haben alle Nummern des § 15 Abs. 1 UStG als Voraussetzung, dass der Unternehmer die Leistung oder die Gegenstände für sein Unternehmen bezieht. www.steuerkurse.de/go/eabc8e0  BEISPIEL Petra Müller möchte einen Strickwarenladen mit eigener Herstellung von Waren eröffnen. Die Eröffnung soll am 01.05.01 erfolgen. Sie schaltet bereits am 01.03.01 großzügige Werbeanzeigen in den lokalen Zeitungen und verteilt entsprechende Flyer. Sie hat hierfür Ausgaben in Höhe von 1.190 € (brutto). Sie möchte gerne die Vorsteuer für die Aktivitäten ziehen. Es liegen ordnungsgemäße Rechnungen vor. Petra Müller weist durch die Werbeaktion ernsthaft nach, dass sie beabsichtigt entgeltliche Leistungen auszuführen (A. 2.6 Abs. 2 Satz 2 UStAE). Sie kann daher schon für die vorbereitenden Handlungen den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 UStG vornehmen, da die Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG bereits vorliegt. Der Vorsteuerabzug kann auch noch für Leistungen vorgenommen werden, die während der Unternehmertätigkeit bezogen worden sind, aber deren Rechnung der Unternehmer erst nach der Einstellung der Unternehmertätigkeit erhält. Eine Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist jedoch nicht anzunehmen, wenn äußere Umstände dafür sprechen, dass der Unternehmer beabsichtigt, die Tätigkeit wieder aufzunehmen. Die Bewirkung von laufenden Umsätzen ist hierfür nicht erforderlich (A. 2.6 Abs. 6 Satz 5 UStAE). Die Unternehmereigenschaft und damit die Berechtigung zum Vorsteuerabzug erlischt erst mit der Einstellung aller Rechtsbeziehungen. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 5 von 46 Zusammenfassend kann man sagen, es muss die Unternehmereigenschaft vorliegen. Achten Sie bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung darauf, dass die Vorgründungsgesellschaft losgelöst von der Vorgesellschaft und GmbH betrachtet wird. Das heißt bis zum Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags über die Gründung einer Kapitalgesellschaft, liegt eine eigenständige Personengesellschaft der Gründer vor. Auch erfolgslose bzw. umsatzlose Unternehmer sind zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn objektive Merkmale über die Absicht steuerpflichtiger Ausgangsumsätze vorliegen.  BEISPIEL A möchte gerne ein Unternehmen eröffnen und erwirbt die ersten Möbel für Räumlichkeiten. Auf Grund eines Unfalls kann er sein Unternehmen nicht eröffnen. Die Vorsteuer aus dem Möbelkauf kann A dennoch geltend machen. 1.2.1.2 § 15 UStG © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 6 von 46 Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 UStG ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Der Leistungsempfänger muss daher die Angaben der Rechnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen. Ungenauigkeiten, wie Schreibfehler, Fehler im Namen etc., führen jedoch nicht zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs (A. 15.2a Abs. 2 Satz 9 UStAE). Der Vorsteuerabzug kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nur insoweit geltend gemacht werden, als dass eine Steuer für den berechneten Umsatz geschuldet wird. Es kann nur die "gesetzlich geschuldete (deutsche) Steuer" als Vorsteuer abgezogen werden. Der Vorsteuerabzug kann damit nicht für auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer geltend gemacht werden, ohne dass sie tatsächlich wegen der Leistung geschuldet wird (A. 15.2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UstAE). Weiter gibt es Fälle, in denen der Leistungsempfänger insgesamt keine Vorsteuer abziehen darf. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung nicht steuerbare Umsätze, die im Ausland steuerbar sind unentgeltliche Leistungen Schadensersatzleistungen Leistungen eines Nicht-Unternehmers oder Leistungen eines Unternehmers außerhalb seines Unternehmens Schein- und Gefälligkeitsrechnungen steuerfreie Umsätze nicht versteuerte steuerpflichtge Leistungen, bei denen die Steuerschuld verjährt und damit erloschen ist (§ 47 AO) Umsätze der Kleinunternehmer Leistungen im Rahmen der Differenzbesteuerung Wenn in einer Rechnung hingegen ein höherer Steuersatz ausgewiesen ist, als eigentlich geschuldet wird (§ 14c UStG), bsp. der Ausweis bei Lebensmitteln, die mit 7 % zu besteuern wären, aber 19 % in Rechnung gestellt wurden, kann teilweise die Vorsteuer abgezogen werden. Die Vorsteuer ist auf die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer beschränkt. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 7 von 46  BEISPIEL Der Fischer Hans Glück verkauft an einen Fisch-Imbiss Makrelen zu 100 € und berechnet 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 19 €. Der Steuersatz beträgt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. der Anlage 2 UStG jedoch eigentlich 7 %. Die Steuer würde dann 7 % betragen. Der Betreiber des Restaurants kann jedoch nur 7 € als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG (A. 15.2a Abs. 6 Satz 6 UStAE) abziehen. Weiter wäre § 15 Abs.2 UStG zu prüfen. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG regelt den Vorsteuerabzug der deutschen Einfuhrumsatzsteuer. In der Klausur sollte man lediglich wissen, dass die Einfuhrumsatzsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG abziehbar ist. Abzugsberechtigt ist der Unternehmer, der im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über den eingeführten Gegenstand besitzt, also derjenige der den eingeführten Gegenstand zum zollund steuerrechtlich freien Verkehr abfertigt (A. 15.8 Abs. 4 Satz 2 UStAE). Bestimmt sich der Lieferort nach § 3 Abs. 6 UStG ist der Abnehmer abzugsberechtigt, im Fall des § 3 Abs. 8 UStG der Lieferant. Bei Fällen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG kann der Leistungsempfänger die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG abziehen. Die Leistung muss er für sein Unternehmen beziehen. Der Steuerabzug setzt keine Rechnung voraus. Die Steuerschuldnerschaft geht auch über, wenn die Steuer für den nicht-unternehmerischen Teil geschuldet wird (§ 13b Abs. 5 Satz 7 UStG). Zum Vorsteuerabzug ist der Leistungsempfänger berechtigt. Dies ist in der Regel, die Person, die die Leistung aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrags erhält, da sie den Auftrag in eigenem Namen vergibt und Vertragspartner ist (A. 15.2b Abs. 1 Satz 1 UStAE). Die zivilrechtliche Ausgangslage bestimmt auch, für wen der Leistende eine Rechnung ausstellen muss (§ 14 Abs. 2 UStG). Eine Ausnahme liegt insoweit vor, als dass Geschäfte für Dritte abgeschlossen werden. Bei Ehegemeinschaften steht häufig nicht fest, wer der konkrete Leistungsempfänger ist. Der EuGH hat entschieden, dass sofern keine GbR vorliegt, die Ehegemeinschaft ignoriert werden kann und insoweit die Miteigentümer als Leistungempfänger angesehen werden können. Der unternehmerische Ehegatte kann somit seinen anteiligen Vorsteuerabzug geltend machen (A. 15.2b Abs. 1 Satz 4 ff UStAE). © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 8 von 46 Fallbeispiel Vorsteuerabzug ohne Unternehmereigenschaft www.steuerkurse.de/go/590dfd7 1.2.1.3 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs Die Umsatzsteuer, die für Leistungen an das Unternehmen in Rechnung gestellt worden ist, kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 UStG in dem Voranmeldezeitraum abgezogen werden, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist und dem Unternehmer die Rechnung nach § 14, 14a UStG vorliegt. Die Voraussetzungen müssen beide parallel erfüllt sein. Der Zeitpunkt der Zahlung ist unerheblich. Auch bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ändern sich die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht (§ 20 UStG). Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit geleisteten Anzahlungen ist auch möglich. Als Gegenstück zur Umsatzsteuerschuld auf Anzahlungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 a) Satz 4 UStG wird als logische Ergänzung der Vorsteuerabzug auf Anzahlungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG zugelassen. Die Voraussetzungen sind dafür eine ordnungsgemäße Rechnung oder Gutschrift und die Leistung der oder Abschlagszahlung (A. 15.3 Abs. 1 UStAE). Der Abzug ist in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem beide Voraussetzungen erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 UStG, § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG). Für Rechnungen über Voraus- oder Anzahlungen ist § 14 Abs. 4 UStG sinngemäß anzuwenden. In einer Endrechnung mit der ein Unternehmer über die ausgeführte Leistung insgesamt abrechnet, sind die vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Entgelte sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über diese Entgelte Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteil worden sind (A. 14.8 Abs. 7 UStAE).  BEISPIEL A erwirbt eine Maschine in Höhe von 100.000 € zuzüglich der Umsatzsteuer. Dieser soll zum 01.06.10 geliefert werden. A zahlt bereits im Mai 50% an und erhält über die Anzahlung eine ordnungsgemäße Rechnung. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 9 von 46 A kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 UStG bereits die Vorsteuer aus der Anzahlung geltend machen, soweit keine Ausschlussumsätze vorliegen.  BEISPIEL Fred beauftrage den Baumeister Fritz aus Berlin mit der Errichtung einer Lagerhalle zum Gesamtpreis von 1.000.000 € zzgl. 190.000 € USt. Zum 01.05. wird eine Abschlagzahlung von 50% des Gesamtbetrages fällig, bezahlt und ordnungsgemäß abgerechnet. Die Halle wird am 31.09. abgenommen und die Restzahlung am 10.10. geleistet. Die ordnungsgemäße Schlussrechnung ist ebenfalls auf den 31.9. datiert. Fritz: Es handelt sich um eine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG, diese ruhende Lieferung wird gem. § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG am Belegenheitsort der Lagerhalle ausgeführt. Die Lieferung ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig gem. § 4 UStG i.U.. Die Bemessungsgrundlage beträgt 1.000.000 €, § 10 Abs. 1 Sätze 1,2 UStG, die USt nach § 12 Abs. 1 UStG 19% 190.000 €. Die USt entsteht in Höhe von 95.000 € m.A.d. VAZ 05 gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 a) Satz 4 UStG (da Entgelt vereinnahmt, bevor Lieferung erbracht) und in Höhe von 95.000 € m.A.d VAZ 09 gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 a) Satz 1 (da Lieferung erbracht, Zahlungszeitpunkt hier unerheblich) Fred: Vorsteuerabzug i.H.v. 95.000 € m.A.d. VAZ 05 (Zahlung vor Ausführung der Lieferung + ordnungsgemäße Rechnung), § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG und i.H.v. 95.000 € m.A.d. VAZ 09, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sätze 1,2 UStG (mit Endabnahme + ordnungsgemäßer Rechnung). Weiter wäre § 15 Abs. 2 UStG zu prüfen und § 16 UStG und § 18 UStG anzugeben. Der Unternehmer hat einen Vorsteuerabzug aus der Vorausrechnung, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung erteilt wurde. In der Endrechnung müssen die Anzahlungen abgesetzt werden (aufgeteilt in Nettobetrag und darauf entfallende USt), wenn über die Anzahlungen Rechnungen ausgestellt wurden, § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG. Sollte diese gesonderte Absetzung der Anzahlungsrechnung nicht beachtet werden ist auf § 14c UStG zu achten. Beispiele finden Sie im A. 14.8 Abs. 7 UStAE. Zusammenfassend: Grundsätzlich ist Zeitpunkt der Entstehung des Vorsteueranspruchs mit Leistungsausführung. Der Anspruch kann auch früher vorliegen, wenn Anzahlungen geleistet wurden und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 10 von 46  MERKE Um alle Punkte in der Klausur zu erhalten ist der Vorsteuerabbzug in drei Schritten zu prüfen: 1. § 15 Abs. 1 UStG dem Grunde nach 2. §§ 15 Abs. 1a - Abs. 4 UStG mögliche Ausschlüsse Fallbeispiel Vorsteuerabzug bei einem regelbesteuerten Unternehmer www.steuerkurse.de/go/5917d9f 1.2.1.4 Zuordnung zum unternehmerischen und nicht-unternehmerischen Teil Weitere Voraussetzung des § 15 Abs. 1 UStG ist, dass der Unternehmer die Leistung oder den Gegenstand für sein Unternehmen bezieht. Es ist entscheidend, ob der Gegenstand bei Leistungsbezug zum Unternehmens- oder zum Privatvermögen zuzuordnen ist. Bei der Zuordnungsentscheidung ist es empfehlenswert nach folgendem Schema vorzugehen:  EXPERTENTIPP ZUORDNUNG ZUM UNTERNEHMENSVERMÖGEN: 1. Ist die Leistung an den Unternehmer a) nur für das Unternehmen (Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG oder b) nicht für das Unternehmen (kein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG) oder c) sowohl für das Unternehmen als auch für außerunternehmerische Zwecke gedacht (= gemischte Verwendung)? 2. Nur bei Zutreffen von Fall 1. c) durchzuführen: Ist die gemischte Verwendung für a) den Erwerb, die Herstellung, die Verwendung oder Nutzung einheitlicher © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 11 von 46 Gegenstände? aa) Nutzung von < 10% für das Unternehmen (kein Zuordnungswahlrecht nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG, kein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG) ab) Nutzung von mindestens 10% für das Unternehmen (Zuordnungswahlrecht nach A. 15.2c Abs. 1 S. 3 UStAE). b) oder ist die gemischte Verwendung für die Lieferung vertretbarer Sachen oder für andere sonstige Leistungen (Aufteilungsgebot nach A. 15.2c Abs. 2 UStAE). 3. Nur bei Fall 2. a) ab) Zuordnungswahlrecht durchzuführen: Zuordnung des Gegenstandes a) insgesamt für den nicht-unternehmerischen Bereich (A. 15.2c Abs. 2 Nr. 2 b) S. 2 Punkt 2 UStAE), b) teilweise Zuordnung (A. 15.2c Abs. 2 Nr. 2 b) S. 2 Punkt 3 UStAE), c) insgesamt für den unternehmerischen Bereich (A. 15.2c Abs. 2 Nr. 2 b) S. 2 Punkt 1 UStAE). Nach § 15 Abs. 1 UStG müssen die Leistungen für das Unternehmen des Unternehmers bezogen werden. Die Entscheidung muss dabei im Zeitpunkt des Leistungsbezugs beurteilt werden. Sie wird durch umsatzsteuerliche Kriterien bestimmt und nicht durch ertragsteuerliche Kriterien entschieden. Es muss nach A. 2.3 Abs. 1a UStAE eine Zuordnung in den unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Bereich vorgenommen werden. Unter die nicht-unternehmerischen Tätigkeit fallen dabei die unternehmensfremde Tätigkeit und die nicht wirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne. Nicht wirtschaftliche Tätigkeiten sind unentgeltliche Tätigkeiten aus ideellen Zwecken eines Vereins, hoheitliche Tätigkeiten juristische Personen des öffentlichen Rechts oder bloßes Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen (A 2.3 Abs. 2 S. 1 UStAE). Unter unternehmensfremde Tätigkeiten fallen Tätigkeiten für den privaten Bedarf des Unternehmers, für den Bedarf seines Personals oder für private Zwecke des Gesellschafters. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 12 von 46 Die Zuordnung einer Leistung zu den Bereichen richtet sich danach, wie die empfangene Leistung verwendet werden soll. Für Leistungen oder Gegenstände, die in vollem Umfang unternehmerisch (100%) genutzt werden, besteht ein Zuordnungsgebot. Für Leistungen oder Gegenstände, die zu weniger als 10% unternehmerisch verwendet werden, besteht nach § 15 Abs. 1 S. 2 UStG ein Zuordnungsverbot. Für gemischte Nutzung kann sich ein Aufteilungsgebot oder ein Zuordnungswahlrecht ergeben. Bei einheitlichen Gegenständen besteht ein Zuordnungswahlrecht. Einheitliche Gegenstände sind Gegenstände, die nicht aufgeteilt werden können (Bsp.: PKW). Wenn die Gegenstände teils unternehmerisch und teils unternehmensfremd (privat) genutzt werden, kann der Unternehmer die Zuordnung zu den Bereichen wählen (A. 15.2c Abs. 2 Nr. 2 b) UStAE). Das Mindestmaß für eine unternehmerische Zuordnung beträgt dabei 10% (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG). Bei der vollen Zuordnung zum Unternehmen (100% Unternehmensvermögen) wird die unternehmensfremde Nutzung als sonstige Leistung gegen Entgelt nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG erfasst. Bei der vollen Zuordnung zum nicht-unternehmerischen Bereich bleibt der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Eine spätere Veräußerung ist jedoch ein nicht steuerbarer Vorgang. Wenn ein Gegenstand nur zum Teil dem Unternehmen zugeordnet wird und der nicht unternehmerische Teil dem Privatvermögen zugeordnet wird, dann kann für den unternehmerischen Teil der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Eine unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG kann nur für den dem Unternehmen zugeordneten Teil erfolgen. Die Zuordnungsentscheidung muss durch Beweise bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstandes dokumentiert werden (A. 15.2c Abs. 14 UStAE). Das Geltendmachen des Vorsteuerabzugs kann dabei eine entsprechende Beweiswirkung haben. Wenn der Vorsteuerabzug als Beweis nicht zur Verfügung steht, dann müssen andere Merkmale herangezogen werden. Dies können die Behandlung im Rechnungswesen, die Versicherung, das Auftreten bei der Anschaffung des Gegenstandes unter der Firma etc. sein. Fehlende Anzeichen für eine unternehmerische Zuordnung sprechen gegen eine entsprechende Zuordnung (A. 15.2c Abs. 17 S. 3 UStG). In der Klausur ist i.d.R. von einer vollen Zuordnung zum Unternehmensvermögen auszugehen, soweit der Sachverhalt keine anderen Aussagen trifft. Bei vertretbaren Sachen im Sinne des § 91 BGB und sonstigen Leistungen besteht ein Aufteilungsgebot (A. 15.2c Abs. 2 Nr. 1 UStAE. Für den nicht-unternehmerischen Bereich ist somit von Anfang an kein Vorsteuerabzug zulässig. Eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe unterbleibt. Eine Vereinfachungsregel vom Aufteilungsgebot gibt es für Aufwendungen, die durch einen zu 100% dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gegenstand mit vollem Vorsteuerabzug verursacht werden. Es bestehen keine Bedenken für diese Aufwendungen den vollen Vorsteuerazug geltend zu machen und im Anschluss in die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe einzubeziehen. Ein typisches Praxisbeispiel sind die laufenden Aufwendungen für einen dem Unternehmen zugeordnetem PKW: Benzin, Reparaturarbeiten, etc.. Ein Gegenstand, der einmal dem nicht-unternehmerischen Bereich zugeordnet worden ist, kann bei einer späteren Einlage nicht zu einem Vorsteuerabzug führen. Der Vorsteuerabzug ist mit der Zuordnung zum privaten Bereich somit endgültig ausgeschlossen. Es kommt zu keiner Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG (A. 15.2c Abs. 4 S. 4 UStAE). © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 13 von 46 Regelfall in Klausuren: Zuordnung 100% dem Unternehmensvermögen. Fallbeispiel Vorsteuerabzug in Verbindung mit einem nichtunternehmerischen Bereich www.steuerkurse.de/go/13d6e24 1.2.1.5 Aufteilung Verwendet der Unternehmer den Eingangsumsatz, sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausschließen, ist für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 4 S. 1 UStG eine Aufteilung in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Teil vorzunehmen. Die Aufteilung soll dabei nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung erfolgen. Der Unternehmer hat die nicht abziehbare Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 S. 2 UStG im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Die Aufteilung kann auf Basis der betrieblichen Kostenrechnung oder der Ertrags- oder Aufwandsrechnung erfolgen (A. 15.17 Abs. 2 S. 6f. UStAE). © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 14 von 46 Typisch bei Gebäuden ist der objektbezogene Flächenschlüssel (qm) oder die zeitliche Nutzung (A. 15.17 Abs. 7 S. 4 UStAE). In Klausuren werden in der Regel Gegenstände und Gebäude zu 100% dem Unternehmensvermögen zugeordnet, auch wenn diese nur teilweise unternehmerisch genutzt werden. Da der Unternehmer dann aber nicht 100 % der Vorsteuer geltend machen darf, gibt es die Aufteilungsvorschriften in § 15 UStG. Eine besondere Bedeutung nimmt der Vorsteuerabzug bei der Anschaffung und Herstellung von gemischt genutzten Gebäuden ein. Es müssen hierbei in Anlehnung an das Ertragssteuerrecht drei Arten unterschieden werden: Anschaffungs- oder Herstellungskosten, nachträgliche Anschaffungsoder Herstellungskosten, Erhaltungsaufwendungen. Eine Umqualifkation von Erhaltungsaufwand zu anschaffungsnahen Herstellungskosten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gibt es umsatzsteuerrechtlich nicht (A. 15.17 Abs. 6 UStAE). Bei Gebäuden ist der Nutzungsschlüssel in der Regel die Flächennutzung (siehe Abbildung oben). Lesen Sie dazu unbedingt (A. 15.17 Abs. 5- 8 UStAE). Handelt es sich um Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder nachträglichen Herstellungskosten wird i.d.R. die gesamte Vorsteuer anhand der Gesamtquadratmeter auf die Etagen verteilt (sog. Eintopf-Theorie). Handelt es sich um Erhaltungsaufwendungen sind diese vorrangig den einzelnen Gebäudeteilen zuzuordnen. Sollte dies nicht möglich sein, wie z.B. bei dem Streichen der Außenfassade, wird auch dann anhand der Gesamtfläche aufgeteilt.  BEISPIEL Der Buchhändler Franz Josef besitzt ein Gebäude. Das EG nutzt er als Buchladen und das OG hat er steuerfrei vermietet. Er beauftragt den Maler Müller mit dem © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 15 von 46 Anstrich der Wände in seinen Gesschäftsräumen. Franz Josef ist zum Vorsteuerabzug für seinen Buchladen berechtigt (A. 15.17 Abs. 8 UStAE). Es handelt sich um Erhaltungsaufwand, dieser ist dem EG zuzuordnen.  PRÜFUNGSTIPP Das Beispiel aus A. 15.17 Abs. 8 UStAE wurde in der Steuerberaterprüfung 2014 abgeprüft. 1.2.2 Ausschluss des Vorsteuerabzugs Nach § 15 Abs. 1a S. 1 UStG ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen für manche nicht abziehbare Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG und Kosten der privaten Lebensführung i. S. d. § 12 Nr. 1 EStG. Für angemessene und nachgewiesene Bewirtungsaufwendungen i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG bleibt der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a S. 2 UStG bestehen. Weiterhin ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b UStG für Grundstücken ausgeschlossen, soweit diese nicht für das Unternehmen (privat genutzt) genutzt werden. Der Vorsteuerabzug ist auch für Ausschlussumsätze im Sinne des § 15 Abs. 2 UStG untersagt. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 16 von 46 www.steuerkurse.de/go/500cd61 Nach § 15 Abs. 1a S. 1 UStG entfällt der Vorsteuerabzug auf manche nicht abziehbare Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG und § 12 Nr. 1 EStG. Das UStG nimmt hier auf die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 EStG Bezug. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG bedeutet ein Vorsteuerabzugsverbot für Geschenke über 35 €. Die Definition des Geschenks richtet sich nach den Vorschriften des EStG. Eine Verletzung der Aufzeichnungspflichten für Geschenke unter 35 € nach § 4 Abs. 7 EStG führt nicht zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs. Angemessene Bewirtungungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass sind nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG einkommensteuerrechtlich nur zu 70 % abzugsfähig. Für angemessene und nachgewiesene Bewirtungsaufwendungen ist nach § 15 Abs. 1a S. 2 UStG umsatzsteuerrechtlich der Vorsteuerabzug allerdings in voller Höhe zu gewähren. Somit gibt es insoweit einen Unterschied zwischen Einkommensteuer- und Umsatzssteuerrecht, lediglich für unangemessene Bewirtungsaufwendugen besteht in beiden Gesetzen ein Abzugsverbot. Der Vorsteuerabzug für Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG (Gästehäuser, außerhalb des Orts des Betriebs) und § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG (Fischerei, Jagd, Segel- der Motorjachten) ist ebenfalls ausgeschlossen, (vgl. A. 15.6 Abs. 2 S. 5 UStAE). Über § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 S. 1 Nr. 7 EStG ist der Vorsteuerabzug für andere Aufwendungen als nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1-4 EStG ausgeschlossen, wenn sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen sind. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 17 von 46 Im Gegenzug dazu ist die Lieferung von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen ist, nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei. Bei einer Entnahme kommt es nicht zu einer Anwendung von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, weil nach § 3 Abs. 1b S. 2 UStG an einem Vorsteuerabzug fehlt. Unter bestimmten Umständen kann sich das Verbot des Vorsteuerabzugs erst später ergeben, etwa wenn Geschenke über 35 € an Personen gemacht werden, die nicht Arbeitnehmer sind. Der Vorsteuerabzug ist dann nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG in dem Voranmeldezeitraum, in dem das Geschenk gemacht wird, zu korrigieren.  BEISPIEL Der Unternehmer Seerose schenkt seinem Geschäftskunden Rosenduft ein Präsent zur Weihnachtszeit, welches er für 40 € zzgl. 7,60 € USt gekauft hat. Unternehmer Seerose darf gem. § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG die Vorsteuer aus dem Erwerb nicht geltend machen. Ausschlussumsätze Die Vorsteuer darf für Lieferungen, Einfuhren, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe, die für Ausschlussumsätze verwendet werden, nicht abgezogen werden. Ausschlussumsätze nach § 15 Abs. 2 UStG sind: Steuerfreie Umsätze Umsätze im Ausland, wenn sie im Inland steuerfrei wären § 15 Abs. 3 UStG bildet dann von § 15 Abs. 2 UStG wiederum eine Rückausnahme für bestimmte Umsätze. Die Verwendung für Ausschlussumsätze umfasst auch bereits die Absicht die Lieferung, Leistung etc. für entsprechende Umsätze zu verwenden (A. 15.12 Abs. 1 S. 5 UStAE). Eine © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 18 von 46 Verwendung für Ausschlussumsätze ist anzunehmen, wenn die Leistungen in unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Ausschlussumsätzen stehen. Eingangs- und Ausgangsumsätze können in beliebigem zeitlichem Abstand liegen. Es reicht, wenn der Unternehmer zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs durch objektive Indizien glaubhaft macht, den Umsatz für einen Ausgangsumsatz verwenden zu wollen, der kein Ausschlussumsatz ist (A. 15.12 Abs. 1 UStAE). Aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ergibt sich das Prüfungsschema Fallbeispiel Nicht abziehbare Vorsteuer nach § 15 Abs. 1a UStG www.steuerkurse.de/go/9925a22 Vorsteuerabzug mit Abzugsbeschränkung © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 19 von 46 www.steuerkurse.de/go/5924e45 Vorsteuerabzug steuerfreier Unternehmer www.steuerkurse.de/go/592a64f Vorsteuerabzug in Verbindung mit einer Rückausnahme www.steuerkurse.de/go/13ed10c © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 20 von 46  BEISPIEL Unternehmer Henning tätigt nur steuerfreie Ausfuhrlieferungen ins Drittland. Aus Eingangsleistungen anderer Unternehmer ist er grundsätzlich nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt. Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG wird die Vorsteuer aber ausgeschlossen, da Henning nur steuerfreie Umsätze i.S.d. § 4 Nr. 1 a) UStG i. V. m. § 6 UStG tätigt. Aufgrund der Rückausnahme nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG bleibt der Vorsteuerabzug allerdings erhalten, da es sich bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen um sog. Abzugsumsätze handelt. Die Vorsteuer ist mit Ablauf des VAZ des jeweiligen Leistungsbezugs nach § 16 Abs. 2 S. 1 UStG geltend zu machen.  BEISPIEL Der selbständige Fotograf Felix Glück lässt vom Bauunternehmer Bodo Zucker ein Gebäude errichten. Dieses besteht aus drei gleich großen Etagen. Die untere Etage nutzt Felix Glück für sein Unternehmen mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen, die zweite Etage ist steuerfrei vermietet und die dritte Etage bewohnt er selbst. Das gesamte Gebäude ist zu 100 % seinem Unternehmensvermögen zugeordnet. Die auf die Herstellung des Gebäudes entfallende Vorsteuer beträgt 95.000 €. Inwieweit kann Herr Glück Vorsteuer geltend machen? Lösung Herr Glück konnte das Gebäude vollständig dem Unternehmensvermögen zuordnen (kein § 15 Abs. 1 S. 2 UStG). Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 u. 2 UStG besteht ein Vorsteueranspruch i.H.v. 95.000 €, da der Unternemer Felix Glück eine Leistung eines anderen © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 21 von 46 Unternehmers (Zucker) für sein Unternehmen bezogen hat, es sich bei den 95.000 € um die gesetzlich geschuldete deutsche Umsatzsteuer handelt und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Prüfung Ausschluss bemessen an der Nutzfläche 1. Etage Hinsichtlich seiner unternehmerischen Nutzung liegt kein Ausschlussumsatz i.S.d. § 15 Abs. 2 UStG vor, da er nur steuerpflichtige Ausgangsumsätze tätigt. 2. Etage Die steuerfreie Vermietung führt zum Ausschluss der Vorsteuer gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 4 Nr. 12 a) UStG 3. Etage Bezüglich der unternehmensfremden Nutzung kommt es gem. § 15 Abs. 1b i. V. m. § 15 Abs. 4 UStG zu einem anteiligen Vorsteuerausschluss. Die Vorsteuer i.H.v. 31.667 € ist gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG abzusetzen.  BEISPIEL Weiterführung des Falls: Drei Jahre später bezieht Felix Glück von anderen Unternehmern noch folgende Leistungen im Zusammenhang mit dem Gebäude: 1. Streichung der Außenfassade in mintgrün (10.000 € zzgl. 1.900 € UStG) 2. Verlegung Laminat in der 2. Etage (1.000 € zzgl. 190 € UStG) 3. Erneuerung der Eingangstür für die private Wohnung (2.000 € zzgl. 380 €) Lösung: Alle drei Aufwendungen stellen Erhaltungsaufwendungen dar, welche für das Unternehmen des Felix Glücks bezogen werden. Die Vorsteuer ist jeweils nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbar. Bei Erhaltungsaufwendungen ist vorrangig eine direkte Zuordnung zu den Gebäudeteilen vorzunehmen. Dies ist bei Punkt 2 und 3 möglich. Der Abzug der Vorsteuer aus der Verlegung des Laminats ist wegen der steuerfreien Vermietung nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen. Auf Grund der unternehmensfremden Nutzung in der 3. Etage, ist der Vorsteuerabzug gem. §§ 15 Abs. 1b i.V.m. Abs. 4 UStG bzgl. der Erneuerung der Eingangstür ausgeschlossen. Die Vorsteuer i.H.v. 1.900 € aus der Werkleistung bezogen auf die Außenfassade ist auf die 3 Etagen nach entsprechenden qm aufzuteilen, da eine direkte Zuordnung nicht möglich ist, sodass 1/3 auf Grund der unternehmerischen Nutzung mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen abzugsfähig ist. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 22 von 46 Diese ist dann wiederrum gem. § 16 Abs. 2 S. 1 UStG im Zeitpunkt des Leistungsbezugs geltend zu machen. 1.2.3 Ausstellung von Rechnungen 1.2.3.1 1.2.3.1.1 Rechnung im Umsatzsteuerrecht Allgemeines Es besteht eine Pflicht zur Rechnungsausstellung. Für Leistungen, die ein Unternehmer im Zusammenhang mit Grundstücken erbringt, ist er nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG zur Ausstellung einer Rechnung innerhalb von 6 Monaten verpflichtet. Die Rechnung ist nach § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG aufzubewahren. Für andere Leistungen als im Zusammenhang von Grundstücken ergibt sich die Berechtigung zur Rechnungsausstellung aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 UStG. Wenn der Unternehmer die Leistung für einen Unternehmer erbringt, dann ist er nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG verpflichtet innerhalb von 6 Monaten eine Rechnung auszustellen. Die Rechtspflicht zur Ausstellung einer Rechnung ist dabei zivilrechtlicher Natur und kann daher auch nur über den zivilrechtlichen Rechtsweg erzwungen werden (Abschnitt 14.1 Abs. 5 UStAE). Wer der Pflicht einer Rechnungsausstellung nicht nachkommt, begeht jedoch nach § 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von 5.000 € bewährt ist. Die Ausstellung einer Rechnung kann nach § 14 Abs. 1 Satz 8 UStG auch in elektronischer Form erfolgen. Sie muss hierfür in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen werden. Unter die Vorschrift fallen etwa PDF-Rechnungen, die per E-Mail empfangen werden. Rechnungen auf Papier und elektronische Rechnungen sind gleichwertig. Eine Rechnung berechtigt zum Vorsteuerabzug, wenn die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und die Lesbarkeit gewährleistet ist. Unter der Echtheit der Herkunft ist zu verstehen, dass die Identität des Ausstellers sichergestellt ist (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG). Die Unversehrtheit der Rechnung ist gegeben, wenn die Pflichtangaben während der Übermittlung nicht manipuliert werden (§ 14 Abs. 1 Satz 4 UStG). Lesbar ist eine Rechnung dann, wenn sie für einen Menschen lesbar ist (§ 14 Abs. 1 Satz 2, Satz 5 UStG). Neben der Abrechnung durch den Leistungserbringer kommt auch eine Abrechnung des Leistungsempfängers in der Form einer Gutschrift in Betracht. Die Abrechnung per Gutschrift kann frei vereinbart werden. Gutschriften müssen die Angabe „Gutschrift“ enthalten und innerhalb von 6 Monaten ausgestellt werden (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG). Üblich ist die Abrechnung per Gutschrift bei Unternehmer und Handelsvertreterbeziehungen nach § 87c HGB Verleger und Autoren beim Preisbestimmungsrecht des Empfängers nach § 315 BGB Lizenznehmer- und Lizenzgeberbeziehungen Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG muss die Gutschrift die entsprechende Bezeichnung beinhalten. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 23 von 46 Eine Gutschrift kann auch bei Kleinunternehmern oder steuerfreien Umsätzen verwendet werden. Der Empfänger der Gutschrift schuldet dann bei falschem Ausweis ggf. die Steuern nach § 14c Abs. 1 UStG oder nach § 14c Abs. 2 UStG, sollte er die Gutschrift nicht widerrufen. Wenn der Empfänger einer Gutschrift - dieser Gutschrift widerspricht - so verliert sie ihre Funktion als Rechnung respektive Gutschrift (§ 14 Abs. 2 S. 3 UStG). Der Aussteller kann somit auch die Vorsteuer nicht geltend machen. Unter dem Widerspruch ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung zu verstehen die gegenüber dem Aussteller abzugeben ist. Ein Widerspruch gegen den Steuerausweis in der Gutschrift ist auch möglich, wenn diese den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes entspricht (A. 14.3 Abs. 4 S. 3 u. S. 4 UStAE). Es gibt keine Form und Fristvorschriften für den Widerspruch. Der Widerspruch gegen eine Gutschrift wird erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem er erklärt wird berücksichtigt, dies gilt auch für den Vorsteuerabzug des Ausstellers (A. 14.3 Abs. 4 Satz 5 UStAE). Der Widerspruch hat nicht zur Wirkung, dass die Gutschrift ihre Funktion als Rechnung rückwirkend verliert. www.steuerkurse.de/go/84efb17 Eine Rechnung muss alle Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthalten, sog. Pflichtangaben: den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt, das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 24 von 46 von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.  MERKE Das Fehlen einer notwendigen Angabe führt zur Versagung des Vorsteuerabzugs für den Leistungsempfänger. Unkorrekte Rechnungsangaben führen ebenfalls zu einer entsprechenden Versagung (A. 15.2a Abs. 6 UStAE). Die Voraussetzung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG ist erfüllt, wenn sich aufgrund der Angaben in der Rechnung der Name und die Anschrift des leistenden und empfangenden Unternehmens ermitteln lässt. Die Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer des leistenden Unternehmers ist sowohl im Fall der Rechnung als auch der Gutschrift anzugeben. Die Rechnungsnummer muss eine fortlaufende Nummerierung sein. Es gibt hierbei jedoch keine Vorgabe bezüglich der verwendeten Nummernkreise etc. Eine Abgrenzung nach Organisationsbereichen, Betriebsstätten etc. ist zulässig. Der Unternehmer muss die Daten lediglich schnell zuordnen können und die Rechnungsnummer muss einmalig sein Im Falle der Gutschrift vergibt der leistende Unternehmer eine fortlaufende Nummer (A. 14.5 Abs. 13 S. 1 UStAE). Für die Angabe des Leistungszeitpunkts ist es ausreichend, wenn der Monat angegeben wird, in dem die entsprechende Leistung ausgeführt worden ist (§ 31 Abs. 4 UStDV). Das Leistungsdatum kann sich auch aus dem Lieferschein etc. ergeben, sofern in der Rechnung hierauf verwiesen wird (§ 31 Abs. 1 UStDV). Eine Angabe des Leistungsdatums hat auch dann zu erfolgen, wenn das Rechnungsdatum dem Leistungsdatum entspricht. Es muss sich zumindest ein entsprechender Hinweis auf die Gleichheit von Rechnungs- und Lieferdatum ergeben (A. 14.5 Abs. 16 UStAE). Nach § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG i. V. m. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG muss der Zeitpunkt der Vereinnahmung in der Rechnung festgehalten werden, sofern er bei der Rechnungserstellung bekannt ist.  PRÜFUNGSTIPP Für die Klausur liegt in der Regel eine ordnungsgemäße Rechnung vor. Problematisiert wird meistens nur ein fehlerhafter Steuerausweis. 1.2.3.1.2 Rechnungen über Kleinbeträge und Vorauszahlungen Eine Ausnahme über die Pflichtangaben bestehen für Rechnungen unter 250 €, sog. Rechnungen über Kleinbeträge nach § 33 UStDV. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 25 von 46 Rechnungen über Kleinbeträge www.steuerkurse.de/go/fd48790 Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 € nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthalten: den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. Die Regeln sind jedoch nicht anzuwenden bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG, Versandhandelsregelung nach § 3c UStG und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nach § 6a UStG (§ 33 S. 3 UStDV). Fallbeispiel www.steuerkurse.de/go/5971a54 © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 26 von 46 Mindestbemessungsgrundlage und unentgeltliche Wertabgaben In den Fällen des § 10 Abs. 5 UStG ist ein Steuerausweis nach § 14 Abs. 4 S. 2 UStG möglich, damit der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend machen kann. Die Fälle des § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG erfassen die verbilligte Lieferung und sonstige Leistung von Personenvereinigungen an ihre Mitglieder oder diesen nahestehende Personen bzw. von Einzelunternehmen an nahestehende Personen. Voraussetzung ist, dass die Bemessungsgrundlage das Entgelt übersteigt. Die Fälle des § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG umfasst die verbilligte Lieferung an das Personal oder dessen Angehörige. Für die Fälle der Mindestbemessungsgrundlage muss die Rechnung die höhere Steuer und deren Bemessungsgrundlage beinhalten. Die Rechnung muss auch die Bemessungsgrundlage enthalten, da der Leistungsempfänger sonst von einem zu hohen Steuerausweis ausgehen und somit seinen Vorsteuerabzug begrenzen müsste. In den Fällen der unentgeltlichen Leistung oder Leistungsfiktionen ist die Ausstellung einer Rechnung nicht vorgesehen.  BEISPIEL Unternehmer Johann Meier schenkt seinem Sohn Anton Meier ein Auto, das er für seine Tätigkeit als Versicherungsmakler nutzt. 1.2.3.2 Unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis Die Vorschriften über den unrichtigen und unberechtigten Steuerausweis sind in § 14c UStG geregelt. § 14c Abs. 1 UStG regelt dabei den unrichtigen Steuerausweis und § 14c Abs. 2 UStG den unberechtigten Steuerausweis. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 27 von 46 www.steuerkurse.de/go/503dbe5  BEISPIEL Der Rentner Rudi Findig verkauft seine alte Schreibmaschine an den Unternehmer Johann Gestern, der diese für seine Büroarbeiten benötigt. Rudi Findig stellt Johann Gestern eine Rechnung mit folgenden Angaben aus Schreibmaschine Continental 1909 gebraucht 200 € zzgl. Umsatzsteuer 19 % Zahlbetrag 238 € Der Rentner Rudi Findig ist kein Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG. Er hat somit nicht die Berechtigung Rechnungen mit Steuerausweis zu erstellen (§ 14 Abs. 2 S. 1 UStG). Die unberechtigt ausgewiesene Steuer schuldet er dennoch nach § 14c Abs. 2 S. 1 UStG (A. 15.2 Abs. 1 S. 2 UStAE). Der Unternehmer Johann Gestern kann einen Vorsteuerabzug geltend machen (A. 15.2 Abs. 1 S. 2 UStAE). Wenn ein Unternehmer einen unrichtigen zu hohen Steuerausweis in einer Rechnung vornimmt, so regelt § 14c Abs. 1 S. 1 UStG, dass er die zu hoch ausgewiesene Steuer, also zusätzlich den zu hoch ausgewiesenen Mehrbetrag, schuldet. Die Rechtsfolgen treten unabhängig davon ein, ob die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 und § 14a UStG aufgeführten Anhaben enthält, die abstrakte Gefahr einer Vorsteuerinanspruchnahme ist ausreichend (A. 14c.1 Abs. 1 S. 2 UStAE). Dies ist der Fall, wenn die Rechnung den Rechnungsaussteller, den Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung, sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer enthält (A. 14c.1. Abs. 1 S. 3 UStAE). Das Entgelt als Grundlage des gesondert ausgewiesenen Steuerbetrags ist zwingend. Die Steuer wird nicht nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldet, wenn der entsprechende Ausweis fehlt.  BEISPIEL In Düsseldorf betreibt Harald Muschelmann einen Kfz-Handel mit Werkstatt. Die © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 28 von 46 Umsätze werden nach den allgemeinen Vorschriften des UStG nach vereinbarten Entgelten versteuert und die USt-Voranmeldung wird monatlich abgegeben. Folgendes ist noch unklar: Ein Auto verkaufte Muschelmann an seinen Kunden Waldmann mit Sitz in der Schweiz. Waldmann zahlte 13.000 € zzgl. 2.460 €. Es liegt ein unrichtiger Steuerausweis vor, da es sich um eine steuerfreie Ausfuhrlieferung handelt. Muschelmann schuldet nach § 14c Abs. 1 S. 1 UStG den ausgewiesen Mehrbetrag in Höhe von 2.460 €. Es besteht die Möglichkeit auf Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 1 S. 2 UStG. Die Steuer entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. Steuerschulden ist nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 UStG der Unternehmer Muschelmann.  MERKE In Klausuren ist eine vierstufige Prüfung anzugeben. Achten Sie auf das UStSchema. Erst nach Prüfung des Ausgangsumsatzes wird § 14c UStG geprüft. 1. Tatbestandsmerkmale der Vorschrift 14c Abs. 1 oder Abs. 2 UStG und Höhe benennen. 2. Möglichkeit einer Rechnungsberichtigung erwähnen, § 14c Abs. 1 S. 2 oder § 14c Abs. 2 S. 3-5 UStG. 3. Entstehung nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG (Zeitpunkt Ausgabe der Rechnung, bitte Datum benennen). 4. Steuerschuldnerschaft (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 UStG)  BEISPIEL C vertreibt Feuerschutztüren. Er besteuert seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Im Januar 2022 schließt C mit der Justizvollzugsanstalt A aus Hannover einen Vertrag über den Verkauf einer besonderen Sicherheitstür ab (Kaufpreis 100.000 € zzgl. 19.000 € USt). C erteilt eine Anzahlungsrechnung über die zu zahlende Anzahlung von 20.000 € zzgl. 38.000 € USt. Diese Rechnung überweist A im März 2022 an C. Die Türe wurde wie geplant im Mai in der Anstalt eingebaut und abgenommen. C rechnete in der Endrechnung im Mai wie folgt ab: © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 29 von 46 Lieferung und Einbau der Sicherheitstür Zzgl. USt 19% 100.000€ 19.000€ Zwischensumme 119.000€ Abzgl. Anzahlung 23.800€ Verbleibender Restbetrag 95.200€ A überweist den Restbetrag i.H.v. 95.200 € im Mai. Überprüfung C und A C: Es liegt eine Werklieferung gem. § 3 Abs. 4 S. 1 u. S. 2 UStG vor. Der Ort liegt in Hannover § 3 Abs. 7 S. 1 UStG, Inland § 1 Abs. 2 S. 1 UStG. Der Umsatz ist steuerbar § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG und mangels Steuerbefreiung § 4 UStG steuerpflichtig. Das Entgelt beträgt 100.000 € nach § 10 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 UStG. Es ergibt sich eine Umsatzsteuer bei einem Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG von 19% i.H.v. 19.000 €. Die Steuer entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 UStG i.H.v. 15.200 € (19.000 € -3.800 €) m.A.d. VAZ Mai 2022. In Höhe von 3.800 € nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 4 UStG m.A.d. VAZ März 2022. Des Weiteren hat C die Vorschrift des § 14 Abs. 5 S. 2 UStG nicht beachtet, da die ausgewiesene Umsatzsteuer aus der Anzahlungsrechnung nicht gesondert ausgewiesen wurde. Er schuldet zusätzlich 3.800 € gem. § 14c Abs. 1 S. 1 UStG. C hat die Möglichkeit der Rechungsberichtigung gem. § 14c Abs.1 S. 2 UStG. Sie entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG mit Ausstellung der Rechnung m.A.d. VAZ Mai 2022. Steuerschuldner ist C nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG A: A kann die Vorsteuer aus der Anzahlungsrechnung in Höhe von 3.800 € gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 UStG m.A.d. VAZ März 2022 geltend machen. A hat eine ordnungsgemäße Rechnung und hat die Anzahlung geleistet. Aus der Endrechnung kann A nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 u. S. 2 UStG i.H.v. 15.200 € geltend machen (A. 15.3 Abs.5 S. 1-3 UStAE) (in der Summe die gesetzlich geschuldete Steuer ohne die Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG)  BEISPIEL In der privaten Wohnung des Steuerberaters Hasenohr wird das Schlafzimmer für 5.000 € zzgl. 950 € vom Malermeister Schlitzohr renoviert. Schlitzohr stellt eine Rechnung aus, in dieser steht „Renovierung der Kanzleiräume“. Schlitzohr führt an Hasenohr eine Werkleistung in den privaten Räumlichkeiten gem. § 3 Abs. 9 UStG i.v.m. Abs. 4 UStG Umkehrschluss aus. Diese ist am Belegenheitsort des Gebäudes von Hasenohr gem. § 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 1 u. S. 2 c) UStG ausgeführt. Steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG und steuerpflichtig mangels § 4 UStG. BMG beträgt nach § 10 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 UStG 5.000 € und die USt 950 € gem. § 12 Abs. 1 UStG. Schlitzohr schuldet die USt i.H.v. 950 € m.A.d. Monats in dem die Leistung ausgeführt wurde, § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 UStG. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 30 von 46 Zusätzlich schuldet Schlitzohr die ausgewiesene Steuer von 950 € nach § 14c Abs. 2 S. 2 UStG, da er die Leistung „Renovierung der Praxisräume“ nicht erbracht hat, sog. Scheinrechnung. Es besteht unter erschwerten Bedingungen die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 2 S. 3-5 UStG. Die Steuer entsteht gem. § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG mit Ausgabe der Rechnung. Schlitzohr ist nach § 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG Steuerschuldner. Hasenohr kann keine Vorsteuer geltend machen nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG, da er die Leistung nicht für sein Unternehmen bezogen hat. 1.3 1.3.1 Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG Allgemeines Der Vorsteuerabzug ist im § 15 UStG geregelt. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs regelt § 15a UStG. Dieser ist so ausgestaltet, dass sich der Vorsteuerabzug nach der tatsächlichen und geplanten Verwendung des Gegenstands oder der sonstigen Leistung im gesamten Berichtigungszeitraum richtet. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG ist nicht nur für die Rückzahlung eines Vorsteuerabzugs vorgesehen, sondern auch für die Nachholung eines solchen, falls sich die maßgeblichen Nutzungsverhältnisse entsprechend geändert haben. Die Voraussetzung für die Berichtigung des Vorsteuerabzugsbetrags nach § 15a UStG ist das Vorliegen von abziehbaren Vorsteuerbeträgen im Sinne des § 15 Abs. 1 UStG. Der Berichtigungszeitraum ist grundsätzlich auf 5 bzw. 10 Jahre festgelegt. Bei einer kürzeren Nutzungsdauer kann der Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 5 S. 2 UStG dieser kürzeren Nutzungsdauer entsprechen. Betrachten wir nun den Anwendungsbereich des § 15a UStG. www.steuerkurse.de/go/5046ccf Im Zusammenhang mit § 15a UStG sind § 44 und § 45 UStDV stets zu beachten. Die Berichtigung entfällt, wenn die Vorsteuer auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht 1.000 € überschreitet (§ 44 Abs. 1 UStDV), © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 31 von 46 die Änderungen der Verhältnisse weniger als 10 % und die zu berichtigende Vorsteuer weniger als 1.000 € beträgt. wenn der Berichtigungsbetrag 6.000 € nicht übersteigt, muss die Korrektur erst im Rahmen der Jahressteuerfestsetzung nach § 44 Abs. 3 S. 1 UStDV erfolgen. bei Veräußerung oder Entnahmen (§ 3 Abs. 1b UStG) wird die Berichtigung im Veranlagungszeitraum der Lieferung durchgeführt (§ 44 Abs. 3 S. 2 UStDV) www.steuerkurse.de/go/504d0aa  PRÜFUNGSTIPP Vergessen Sie in den Klausuren nicht, diese Punkte zu prüfen und zu verschriftlichen. Die Änderung der Vorsteuer ist nach § 44 Abs. 3 S. 1 UStDV in dem Voranmeldezeitraum durchzuführen, in dem sich die maßgeblichen Verhältnisse gegenüber den Verhältnissen im © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 32 von 46 Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung verändert haben. Die Änderung erfolgt im Rahmen der Vorsteueranmeldung für den jeweiligen Vorsteueranmeldezeitraum. Eine alleinige Berichtigung im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung ist nur möglich, wenn die Berichtigung im Kalenderjahr 6.000 € nicht übersteigt. Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung unterliegen nach § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer. Nach § 1 Abs. 1a S. 3 UStG übernimmt der Erwerber die Stellung des Veräußerers und übernimmt auch das durch den Veräußerer begründete Steuerschuldverhältnis. Der maßgebliche Berichtigungszeitraum für die einzelnen Wirtschaftsgüter wird daher nicht unterbrochen, was durch § 15a Abs. 10 S. 1 UStG klargestellt wird. Damit der Erwerber die Durchführung vornehmen kann, muss der Veräußerer ihm die entsprechenden Angaben zur Verfügung stellen. Eine Berichtigung nach § 15a UStG kommt in Betracht, wenn der Unternehmer den Nutzungsanteil eines Wirtschaftsguts für Umsätze die zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führen, ändert (A. 15a.2 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UStAE). Eine entsprechende Änderung kann sich auch ergeben, wenn der Unternehmer den Verzicht auf eine Steuerbefreiung im Sinne des § 9 UStG für ein Folgejahr nicht fortführt oder wenn die Verwendung eines Grundstückes im Sinne des § 15 Abs. 1b UStG sich entsprechend ändert (§ 15a Abs. 6a UStG). Ein Wechsel der Besteuerungsform kann nach § 15a Abs. 7 UStG ebenfalls zu einer entsprechenden Korrektur führen. Rechtsänderung in Folgejahren können ebenfalls zu einer Anpassung nach § 15a UStG führen. Eine Rechtsänderung kann beispielsweise in der Einführung einer neuen vorsteuerschädlichen Befreiung liegen oder in der Neuregelung einer Aufteilungsmethode nach Umsatzschlüssel im Sinne des § 15 Abs. 4 S. 3 UStG. Änderung in der Rechtsprechung und eine daraus resultierende Anpassung der Verwaltungspraxis kann ebenfalls zu einer Korrektur im Sinne des § 15a UStG führen. Bei einem sachlich unrichtigen Vorsteuerabzug nach § 15 UStG kommt es ebenfalls zu einer Berichtigung nach § 15a UStG. Der Unternehmer trifft die Entscheidung über den Vorsteuerabzug nach den Verhältnissen bei Leistungsbezug unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Verwendungsverhältnisse. Eine spätere Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist der häufigste Grund für eine Berichtigung im Sinne des § 15a UStG. Beim Gebäudeleerstand richtet sich die Nutzungsart hierfür nach der späteren beabsichtigten Verwendung. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 33 von 46 www.steuerkurse.de/go/72cb426 1.3.2 Berichtigung nach § 15a Abs. 1 und 2 UStG Über § 15a Abs. 1 UStG wird die Vorsteuerberichtigung für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geregelt. www.steuerkurse.de/go/505a817 Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens Der Begriff des Anlagevermögens orientiert sich dabei nicht an ertragsteuerlichen Maßgaben, sondern bedeutet im Umsatzsteuerrecht ein Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird. Zeitraum der Berichtigung Eine Berichtigung darf nur dann erfolgen, wenn die Änderung innerhalb des Berichtigungszeitraums eintrifft. Nach § 15a UStG gibt es drei Berichtigungszeiträume: Für Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Gebäude auf fremdem Boden: 10 Jahre (§ 15a Abs. 1 S. 2 UStG) Für andere Wirtschaftsgüter: 5 Jahre (§ 15a Abs. 1 S. 1 UStG) Für Betriebsvorrichtungen die in einem Gebäude verbaut sind gilt der Berichtigungszeitraum © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 34 von 46 für Grundstücke von 10 Jahren (A. 15a.3 Abs. 1 S. 3 UStAE). Wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer kürzer ist, verkürzt sich der Berichtigungszeitraum hierauf (§ 15a Abs. 5 S. 2 UStG). Eine entsprechende Verkürzung gilt auch für die tatsächliche Nutzungsdauer. Nach § 15a Abs. 1 S. 1 UStG beginnt der Berichtigungszeitraum grundsätzlich mit der erstmaligen Verwendung des Wirtschaftsguts und endet mit dem Ablauf des Berichtigungszeitraums. Für den Fall, dass die Anschaffung eines Wirtschaftsguts und dessen erstmalige Verwendung auseinanderfallen, so beginnt der Berichtigungszeitraum erst mit der erstmaligen Verwendung des Wirtschaftsguts. Wenn der Berichtigungszeitraum innerhalb eines Kalendermonats endet, dann ist das Ende nach den Vorschriften des § 45 UStDV zu ermitteln und für den Beginn ergibt sich eine analoge Anwendung des A. 15a.3 Abs. 1 S. 6 UStAE.  BEISPIEL Der Friseur Harald Schön kauft am 5.10.00 ein neues Scherenset für 500 €. Der Berichtigungszeitraum beginnt am 01.01.00 und endet am 31.12.04. Die Berechnung erfolgt dabei nach § 45 UStDV. Für Wirtschaftsgüter, die nach der Anschaffung bzw. Fertigstellung zunächst einer teilweisen Nutzung unterliegen, beginnt der Berichtigungszeitraum dennoch einheitlich mit der erstmaligen Verwendung des Wirtschaftsguts (A. 15a.3 Abs. 2 S. 5 u. S. 6 UStAE). Etwas anderes gilt nur, wenn die Teile des Wirtschaftsguts jeweils selbstständig nutzbar sind und nach dem Baufortschritt genutzt werden. Es wird dann für jeden Teil ein gesonderter Berichtigungszeitraum berechnet (A. 15a.3 Abs. 2 S. 3- 4 UStAE).  BEISPIEL Die Bauland GmbH errichtet ein Gebäude mit 27 Wohnungen. Die ersten 10 Wohnungen sind ab dem 01.01.00 bezugsfertig, die anderen 17 erst ab dem 10.03.00. Der Berichtigungszeitraum für die ersten 10 Wohnungen ist der 01.01.00 bis zum 31.12.10. Der Berichtigungszeitraum für die übrigen 17 Wohnungen ist der 01.03.00 bis zum 31.03.11.  MERKE Wenn ein Wirtschaftsgut vor dem Ende des Berichtigungszeitraums unbrauchbar wird, so verkürzt sich der Zeitraum entsprechend. Hieraus kann eine neue Berechnung des jeweiligen Berichtigungsbetrag erforderlich werden, da sich der Betrag des Vorsteuerabzugs für Vorjahre erhöht (§ 15a Abs. 5 S. 2 UStG). Unterschiede für einzelne Kalenderjahre können am Ende des Kalenderjahrs des neuen verkürzten Zeitraums vorgenommen werden (A. 15a.11 Abs. 5 UStAE). Nach § 15a Abs. 2 UStG wird die Umsatzsteuerberichtigung für Wirtschaftsgüter geregelt, die nur © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 35 von 46 einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden. Es handelt sich hier beispielsweise um Güter, die verkauft werden. In der Terminologie des Ertragsteuerrechts handelt es sich um Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens. Das Anlagevermögen kann hier insoweit betroffen sein, als das Gegenstände veräußert oder entnommen werden, ohne, dass es zuvor zur Ausführung eines Umsatzes gekommen ist (A. 15a.1 Abs. 2 Nr. 2 UStAE). Für die Anwendung des § 15a Abs. 2 UStG gibt es keinen Berichtigungszeitraum. Ein Hauptanwendungsbereich ist die Veräußerung von Grundstücken, die mit der Absicht einer umsatzsteuerpflichtigen Weiterveräußerung erworben worden sind, dann aber steuerfrei weiterveräußert werden (§ 4 Nr. 9a) UStG). www.steuerkurse.de/go/5060a7b  BEISPIEL Der Immobilienunternehmer Hans Meyer kauft am 01.01.2000 ein Grundstück. Der Kaufpreis beträgt 500.000 € netto. Er verzichtet auf die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 9 a) UStG. Er kann einen Vorsteuerabzug in Höhe von 95.000 € geltend machen, dies geschieht am 05.02.2000. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 a) UStG ist allerdings ausgeschlossen. Der Vorsteuerabzug ist daher nach § 15a Abs. 2 UStG im Zeitpunkt der Veräußerung zu berichtigen. Die Korrektur ist mit der Voranmeldung für den Veranlagungszeitraum Februar durchzuführen (A. 15a.5 Abs. 2 UStAE). Fallbeispiel Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG - Kleinunternehmer © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 36 von 46 www.steuerkurse.de/go/140a355 Vorsteuer bei Gebäuden Wir behandeln nun das Thema "Vorsteuer bei Gebäuden". Zuvor betrachten wir uns generell Gebäude in der Umsatzsteuer. www.steuerkurse.de/go/7f8b104 www.steuerkurse.de/go/7f9316f © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 37 von 46 1.3.3 Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG Nach § 15a Abs. 3 S. 1 Alt. 1 UStG ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs auch dann vorzunehmen, wenn ein Gegenstand nachträglich in ein anderes Wirtschaftsgut übergeht und der Gegenstand dabei seine Eigenart endgültig verliert. Nach A. 15a.6 Abs. 1 UStAE gelten als Bestandteile Klimaanlagen eingebaute Navigationssysteme Austauschmotoren Einbauküchenfenster angebaute Balkone oder Aufzüge in einem Gebäude. Keine Bestandteile eines Kfz sind beispielsweise: Funkgeräte nicht festverbaute Navigationssysteme Autotelefone und Autoradios. Eine Berichtigung pro rata temporis ist nur dann vorzunehmen, wenn das Wirtschaftsgut, in welchen der Bestandteil eingeht, in den Anwendungsbereich des § 15a Abs. 1 UStG fällt. Der Bestandteil hat dann einen eigenen Berichtigungszeitraum, dessen Dauer sich nach dem Wirtschaftsgut richtet, in dem er aufgegangen ist. Für Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Erzielung eines Umsatzes verwendet werden, ist die Berichtigung des Bestandteils nach § 15a Abs. 2 UStG durchzuführen. Wenn sowohl der Tatbestand nach § 15a Abs. 3 Satz 1 UStG und nach § 15a Abs. 6 UStG erfüllt sind dann genießt die Regelung des § 15a Abs. 6 UStG Vorrang (A. 15a.6 Abs. 2 UStAE). Bei dem Einbau von Bestandteilen in ein Wirtschaftsgut, für das der Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war, ist bei der Entnahme des Wirtschaftsguts nur eine Umsatzbesteuerung für die verbauten Bestandteile durchzuführen. Für den Fall, dass eine Entnahmebesteuerung entfällt, da die Werterhöhung durch die Bestandteile vollständig verbraucht ist (A. 3.3 Abs. 2 – Abs. 4 UStAE), ist die Regelung des § 15a Abs. 3 S. 3 UStG anzuwenden.  BEISPIEL Der Unternehmer Hans-Ulrich kauft zum 01.01.00 einen Pkw von der Privatperson Hans Meyer. Der Kaufpreis beträgt 50.000 €. Hans-Ulrich lässt am 03.03.00 ein neues Sound-System verbauen. Der Preis beträgt 1.000 € netto und er kann 19% Vorsteuerabzug in Höhe von 190 € geltend machen. Am 1. Juli entnimmt er den Gegenstand in sein Privatvermögen. Laut Schwacke-Liste ist kein Aufschlag für das neue Sound-System vorgesehen. Die Entnahme des PKWs stellt keine Entnahme im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG dar, da bei Anschaffung kein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Das eingebaute Sound-System stellt keinen Bestandteil des PKWs dar, da die Werterhöhung durch den Einbau in Zeitpunkt der Entnahme verbraucht ist, wie ein Vergleich mit der Schwacke-Liste zeigt. Für das Sound-System liegt somit auch keine Entnahme im Sinne des § 3 Abs. 1b S. 2 UStG vor. Es liegt eine Veränderung der Verhältnisse nach § 15a Abs. 3 S. 3 UStG vor, da ein Wirtschaftsgut (das Sound-System) in ein anderes Wirtschaftsgut (hier der Pkw) eingeht, seine Eigenart dadurch verliert und keine © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 38 von 46 unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG vorliegt. Nach § 44 Abs. 1 und Abs. 4 UStDV entfällt eine Korrektur des Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung des Sound-Systems, da der Vorsteuerbetrag bei Anschaffung weniger als 1.000 € beträgt. Nach § 15a Abs. 3 S. 1 UStG ist eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen, wenn sonstige Leistungen an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden. Die Berichtigung ist dann unabhängig von einer Wertsteigerung durchzuführen. www.steuerkurse.de/go/5072ed3 Eine Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG entfällt für sonstige Leistungen, die zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs wirtschaftlich verbraucht sind. Die Frage, wann eine Leistung rechtlich verbraucht ist. führt regelmäßig zu Rechtsstreitigkeiten. Es kann davon ausgegangen werden, dass Erhaltungsaufwendungen, wie beispielsweise der Fassadenanstrich, die Fassadenreinigung, die neue Lackierung eines Autos etc. regelmäßig nicht zu einem wirtschaftlichen Verbrauch führen. Arbeiten, deren Effekt jedoch nach kurzer Zeit entfällt, wie Reinigungsarbeiten im Innenbereich, sind in der Regel wirtschaftlich verbraucht. Wenn mehrere Gegenstände in ein Wirtschaftsgut eingehen oder mehrere sonstige Leistungen an diesem vollzogen werden, sind diese zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen (§ 15a Abs. 3 S. 2 UStG). Gemäß A. 15a.6 Abs. 11 UStAE sind Leistungen, die ein Wirtschaftsgut betreffen und in zeitlichem Zusammenhang bezogen worden sind, zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 39 von 46 MERKE  Für bewegliche Wirtschaftsgüter kann dabei ein zeitlicher Zusammenhang für Bestandteile und sonstige Leistung angenommen werden, wenn diese innerhalb von 3 Kalendermonaten Bestandteil werden oder ausgeführt werden. Für unbewegliche Wirtschaftsgüter gilt ein Zeitraum von 6 Monaten. Für die Zusammenfassung der Leistung ist es dabei unerheblich, ob diese von einem oder verschiedenen Unternehmen bezogen worden sind. Für sonstige Leistungen, die weder in ein Wirtschaftsgut eingehen, noch an diesem ausgeführt werden und deren Verwendung von der ursprünglichen Verwendung abweicht, ist eine Korrektur durchzuführen. Leistungen im Sinne des § 15a Abs. 4 UStG sind Beratungsleistungen, gutachterliche Leistungen, Computerprogramme, Werbeleistungen, die Anzahlung für längerfristige Leasingverträge. Wenn die sonstige Leistung zu einer mehrmaligen Erzielung von Einnahmen verwendet wird, dann muss eine Vorsteuerberichtigung nach dem Prinzip pro rata temporis erfolgen (§ 15a Abs. 1 und Abs. 4 UStG). Wenn die sonstige Leistung nur zur einmaligen Einnahmeerzielung verwendet, wird dann erfolgt eine Berichtigung unmittelbar für den Zeitpunkt der Verwendung (§ 15a Abs. 4 UStG i. V. m. § 15a Abs. 2 UStG). Eine Korrektur ist jedoch nur für solche sonstigen Leistungen vorzunehmen, die in der Steuerbilanz zu aktivieren wären. Für die abstrakte Prüfung ist es unerheblich, ob der Unternehmer nach § 140 AO oder § 141 AO tatsächlich zur Führung von Büchern verpflichtet ist (§ 15a Abs. 4 S. 4 UStG). 1.3.4 Bestandteile nach § 15a Abs. 3 UStG Wenn eine Sache in eine andere Sache eingeht und diese nicht wieder von ihr getrennt werden kann, so wird sie ein wesentlicher Bestandteil (§§ 93, 94 BGB). Die Sache verliert dann ihre körperliche Eigenart und kann nicht mehr Träger besonderer Rechte sein. Das Verbinden, Vermischen oder Verarbeiten der Sache führt dann dazu, dass der Eigentümer des Gebäudes auch zivilrechtlicher Eigentümer der eigebauten Sache wird. Dies gilt beispielsweise für Badewannen. Unter einem Bestandteil sind Klimaanlagen, fest eingebaute Navigationssysteme, Austauschmotoren oder stärkere Motoren bei Fahrzeugen und Einbauküchen, Fenster, angebaute Balkone und Aufzüge bei Gebäuden zu verstehen (A. 15a.6 Abs. 1 S. 6 UStG). Keine Bestandteile sind entsprechend Funkgeräte, herausnehmbare Navigationssysteme, Autotelefone, Radios etc. (A. 15a.6 Abs. 1 S. 7 UStG). © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 40 von 46 Das Umsatzsteuerrecht weicht von dieser Auffassung häufig ab. Bei der Lieferung eines Gebäudes wird die Werklieferung erst dann ausgeführt, wenn die Übergabe und Abnahme erfolgt ist (A. 13.2. Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UStG). Wenn sich ein Wirtschaftsgut während der Nutzungsdauer wirtschaftlich aufzehrt, findet niemals eine Lieferung an den zivilrechtlichen Eigentümer statt. Dies ist typischer Weise bei sogenannten Scheinbestandteilen (H 7.1 "Scheinbestandteile" EStH) der Fall.  BEISPIEL Trennwände wären hier ein passendes Beispiel, die der Vermieter zur Unterteilung einer Fabrikhalle in Büros einbaut und nach Beendigung des Mietverhältnisses wieder entfernen muss. Sofern eine Sache Bestandteil einer anderen Sache wird, kann der Vorgang zu einer Berichtigung der Vorsteuer nach § 15a Abs. 3 UStG führen. Mehrere Gegenstände sind dabei im Rahmen der Berichtigung nach § 15a Abs. 3 S. 2 UStG zu mehreren Objekten zusammenzufassen. Wenn die Maßnahme mit den Bestandteilen zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen, dann ist die Regelung nach § 15a Abs. 6 UStG vorrangig vor der Regelung des § 15a Abs. 3 UStG. Die Abgrenzung der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten muss dabei nach ertragsteuerlichen Maßstäben erfolgen.  BEISPIEL Jonathan lässt seinen Wagen durch die Tuning-Werkstatt von Adalbert Fleißig mit einem neuen Motor ausstatten, ein Bang & Olufsen Soundsystem und eine Klimaanlage einbauen. Er entnimmt den Gegenstand am 02.01.02 aus seinem Unternehmen. Das Soundsystem ist nicht als Bestandteil im Sinne des § 15a Abs. 3 UStG zu verstehen. Es liegt eine separate Entnahme vor. Der neue Motor und die Klimaanlage sind Bestandteile und es kommt somit zu einem Vorgang nach § 15a Abs. 3 UStG. Der Motor und die Klimaanlage sind dabei zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen (§ 15a Abs. 3 Satz 2 UStG). 1.3.5 Berichtigung nach § 15a Abs. 6 ff. UStG Für nachträgliche Anschaffungskosten oder Herstellungskosten ergibt sich nach § 15a Abs. 6 UStG ein eigener Berichtigungszeitraum von 5 Jahren oder für Grundstücke und Gebäude von 10 Jahren. Der Berichtigungszeitraum beginnt mit der erstmaligen Verwendung des durch die nachträglichen Anschaffung- oder Herstellungskosten in seiner Substanz verbesserten, in seinem Wesen veränderten oder über seinen bisherigen Zustand hinaus verbessertem Wirtschaftsgut. Die Begriffe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Erhaltungsaufwendungen sind nach den für das Einkommensteuerrecht geltenden Grundsätzen auszulegen. Dies gilt jedoch nicht, soweit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG Erhaltungsaufwendungen zu Herstellungskosten (anschaffungsnahe Herstellungskosten) umqualifiziert werden (A. 15.17 Abs. 6 UStAE). Nach § 15a Abs. 6a UStG ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen, soweit sich bei Grundstücken der unternehmerische Verwendungsanteil ändert, da nach § 15 Abs. 1b UStG der © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 41 von 46 Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke ausgeschlossen ist, soweit die Eingangsleistung im Zusammenhang mit der unternehmensfremden Verwendung stehen. Eine zentrale Voraussetzung des § 15a Abs. 6a UStG ist die vollständige Zuordnung des Gebäudes und Grundstücks zum Unternehmen (A. 15.6a Abs. 7 Beispiel 1 UStAE). Die Zuordnung zum Unternehmen sollte in einem separaten Schreiben dokumentiert werden, da aufgrund des Vorsteuerabzugs der Ausschlussvorschrift des § 15 Abs. 1b UStG nicht ersichtlich ist, wann die Zuordnung getroffen worden ist (A. 15 Abs. 6a Abs. 7 Beispiel 2 UStAE).  BEISPIEL Der Chirurg Peter Schlitze kauft am 91.01.00 ein Einfamilienhaus mit Grundstück zum Kaufpreis von 2.000.000 € zzgl. 380.000 € Umsatzsteuer. Er nutzt das Grundstück zu 60% für Wohnzwecke und zu 40% für seine Praxis im Bereich der Schönheitschirurgie. Ärztliche Heilbehandlungen werden in der Praxis nicht ausgeführt. Er hat das Gebäude vollständig seinem Unternehmen zugeordnet. Peter Schlitze kann einen Vorsteuerabzug in Höhe von 40% geltend machen. Dies entspricht einem Betrag von 152.000 € (§ 15 Abs. 1b S. 1 UStG). Nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 2. Halbsatz UStG entfällt die Versteuerung der Privatnutzung als entgeltliche Wertabgabe. Peter Schlitze benötigt aufgrund des hohen Beratungsaufwandes ein zusätzliches Büro für seine Schönheitspraxis. Er verwendet daher ab dem 01.07.00 sein ehemaliges Wohnzimmer als Büro für die Schönheitspraxis. Der berufliche Nutzungsanteil ändert sich daher auf 80%. Peter Schlitze kann daher den Vorsteuerabzug zu seinen Gunsten berichtigen. Der jährliche Korrekturbetrag beträgt 38.000 €. Der Vorsteuerabzug für das Jahr 00 ist um 7.600 € zu korrigieren: 80% von 38.000 €, also 30.400 € und hiervon die Hälfte 15.200 €, da die Nutzungsänderung erst im Juli eingetreten ist. Für die Folgejahre ergibt sich eine Korrektur von 15.200 €. Für das letzte Jahr beträgt der Korrekturbetrag entsprechend wiederum 7.600 €. § 15a Abs. 7 UStG regelt die Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Wechsel zur oder von der Kleinunternehmer Regelung bzw. von oder zur Durchschnittssatzbesteuerung nach §§ 23, 23a, 24 UStG. Beim Wechsel von der Regelbesteuerung zur Besteuerung als Kleinunternehmer ist die Vorsteuer, die auf bezogene Leistungen geltend gemacht worden ist, für die Jahre zu korrigieren, in denen der Unternehmer von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG Gebrauch gemacht hat. www.steuerkurse.de/go/507c214 © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 42 von 46  BEISPIEL Der Kunstschmied Peter Hammer stellt einen neuen schmiedeeisernen Zaun für eine Grabstätte. Im Jahr 00 stellte er diesen halb fertig. Bis zum Ende des Jahres 00 hatte er Materialien mit einer Vorsteuer von 800 € gekauft. Im Jahr 01 hat er noch einmal Materialien mit einer Vorsteuer von 2.000 € für den Zaun bezogen. Aufgrund des Überschreitens der maßgeblichen Umsatzgrenze kann er ab dem Veranlagungszeitraum 01 keinen Gebrauch mehr von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG machen. Er veräußert den Zaun im April des Jahres 01 für 15.000 €. Für die Bewertung der Grenze nach § 44 Abs. 1 UStDV sind die Materialien für den gesamten Zaun zu betrachten, sodass die Grenze von 1.000 € Vorsteuer überschritten wird. Der Schmied kann daher nach § 15a Abs. 2 UStG i. V. m. § 15a Abs. 7 UStG die Vorsteuer in Höhe von 800 € gemäß § 44 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 UStDV mit der Jahressteuererklärung für das Jahr 01 geltend machen. § 15a Abs. 8 UStG fingiert eine Änderung der Verhältnisse für Wirtschaftsgüter, die nicht nur zur einmaligen Ausführung eines Umsatzes verwendet werden, wenn diese veräußert werden oder einer Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG zugeordnet sind und der Umsatz anders zu beurteilen ist als dies nach den Verhältnissen bei Vorsteuerabzug der Fall war. Die Berichtigung ist nach § 15a Abs. 9 UStG so durchzuführen, als würde das Wirtschaftsgut nach dem Zeitpunkt der Veräußerung oder Lieferung nach den geänderten Maßstäben weiter im Unternehmen verwendet werden. Eine Veränderung im Sinne des § 15a Abs. 8 UStG liegt nur vor, wenn das Wirtschaftsgut noch verwendungsfähig ist. Eine Berichtigung nach § 15a Abs. 8 UStG entfällt, da nach § 15a Abs. 5 Satz 2 UStG eine Verkürzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auch eine Verkürzung des Berichtigungszeitraums zur Folge hat. Die Berichtigung hat nach § 44 Abs. 3 S. 2 UStDV in dem Voranmeldezeitraum zu erfolgen, in dem die Veräußerung oder Entnahme erfolgt. www.steuerkurse.de/go/5082b5b Die Korrekturregelung nach § 44 Abs. 3 S. 2 UStDV berührt nicht die Berechtigung zum Vorsteuerabzug für die einzelnen Kalenderjahre des Berichtigungszeitraums. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 43 von 46  BEISPIEL Der Unternehmer Harald Schmidt kauft für 100.000 € und 19.000 € USt am 01.01.01 ein Haus in Sindelfingen, um dies an Friedrich Freudig zu vermieten, der darin einen Tante-Emma-Laden betreibt. Bereits am 01.10.01 verkauft Harald Schmidt das Gebäude an Peter Reich, der dies von nun an als eine neue Familienresidenz nutzt. Beim Kauf am 1. Januar hat der Veräußerer gemäß § 9 UStG zulässig auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9a) UStG verzichtet. Die Grundstücksveräußerung an Peter Reich ist steuerbar und steuerfrei, da es sich um keine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG handelt und § 9 Abs. 1 UStG nicht erfüllt ist, da die Voraussetzung der Veräußerung an einen Unternehmer nicht vorliegt. Der Vorgang ist somit steuerfrei gem. § 4 Nr. 9 a) UStG. Ein Verzicht nach § 9 UStG ist nicht möglich, da Peter Reich das Gebäude nicht unternehmerisch nutzt. Folglich ist gemäß § 15a Abs. 8 UStG eine Änderung in der Verwendung des Grundstückes eingetreten und daraus resultiert nach § 15a Abs. 9 UStG i. V. m. § 44 Abs. 3 UStDV eine Berichtigung für den gesamten Berichtigungszeitraum. Der Berichtigungszeitraum ist der 01.01.01 bis 31.12.11. Die Vorsteuer beträgt insgesamt 19.000 €. Korrekturbetrag für ein Jahr beträgt 1.900 €. Für das Jahr 01 bleiben 9/12 von 1.900 €, somit 1.425 € abzugsfähig. Es kommt zu einer Berichtigung in Höhe von 475 €. Diese kann aufgrund der Vorschrift des § 44 Abs. 2 UStDV nicht unterbleiben, der Betrag zwar unter 1.000 € liegt, allerdings nicht unter 10 %. Die Berichtigung für die Kalenderjahre 02-10 beträgt jeweils 1.900 €. Es erfolgt somit im Voranmeldezeitraum 10\01 eine Berichtigung in Höhe von 17.575 €.  BEISPIEL Ein Unternehmer der nur steuerpflichtige Umsätze ausführt, lässt ein Gebäude für © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 44 von 46 500.000 € zzgl. 95.000 € herstellen. Er möchte die 200 qm des Gebäudes zu 50% für sein Unternehmen nutzen und zu 50% für private Wohnzwecke. Das Gebäude wird zu 100% dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Der Unternehmer kann nach § 15 Abs.1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1b UStG i.V.m. Abs. 4 UStG 50% der Vorsteuer i.H.v. 47.500 € geltend machen. Erstmalige Nutzung des Gebäudes ist der 03.01.15. Zum 01.01.20 erhöht sich die unternehmerische Nutzung um 20%. Lösung 2020: Der Berichtigungszeitraum eines Gebäudes beträgt 10 Jahre gem. § 15a Abs. 1 S. 2 UStG, hier gem. § 45 UStDV vom 01.01.15-31.12.25. § 44 Abs. 1 und 2 UStDV greifen nicht. Tatsächlich zum Vorsteuerabzug berechtigt (jetzt) 70% Ursprünglicher Vorsteuerabzug 50% Änderung der Verhältnisse 20% Vorsteuerberichtigung §15a Abs.5 UStG 95.000€ (voller Betrag) * 20% * 1/10 = 1.900€ Vorsteuer ist zugunsten des Unternehmers in der Jahreserklärung gem. § 44 Abs. 3 UStDV zu berichtigen.  BEISPIEL Ein Unternehmer lässt ein Gebäude für 500.000 € zzgl. 95.000 € herstellen. Er möchte die 200 qm des Gebäudes an einen anderen Unternehmer vermieten und optiert zulässig nach § 9 UStG zur steuerpflichtigen Vermietung. Das Gebäude wird zu 100% dem Unternehmensvermögen zugeordnet, wurde am 01.01.00 fertiggestellt und erstmalig vermietet. Nach Kündigung des Mietvertrags mit dem Unternehmer zum 31.03.05 zieht die Betriebsprüfung des Finanzamts in das Gebäude ein. Der Mietvertrag mit dem Amt beginnt am 01.04.05. Lösung 2020: Durch die Vermietung an das Finanzamt ist keine Option nach §§ 9 Abs.1 i.v.m. § 2b UStG mehr möglich. Der Berichtigungszeitraum eines Gebäudes beträgt 10 Jahre gem. § 15a Abs.1 S. 2 UStG, hier gem. § 45 UStDV vom 01.01.00-31.12.10. § 44 Abs. 1 und 2 UStDV greifen nicht. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 45 von 46 Tatsächlich zum Vorsteuerabzug berechtigt (jetzt) 25% (3 Monate 100% + 9 Monate 0% = 300% : 12 Monate= 25%) Ursprünglicher Vorsteuerabzug Änderung der Verhältnisse 100% 75% Vorsteuerberichtigung §15a Abs.5 UStG 95.000€ (voller Betrag) * 75% * 1/10= 7.125€ Vorsteuer ist zuungunsten m.A.d. jeweiligen Voranmeldungszeitraums zu berichtigen, da Teilleistungen vorliegen. Das Kapitel "Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung" ist abgeschlossen. www.steuerkurse.de/go/9e9eb79 Es folgt das letzte Kapitel "Umsatzbesteuerung im Binnenmarkt". © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 46 von 46

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