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a. Der Verbraucher trägt im Verbrauchsgüterkauf immer die Beweislast dafür, dass ein Sachmangel zum Übergabezeitpunkt vorlag. b. Gewährleistungsansprüche bestehen nur bei neu gekauften, nicht aber bei gebraucht gekauften Sachen. c. Die Beweislastumkehr des § 477 BGB besteht auch...

a. Der Verbraucher trägt im Verbrauchsgüterkauf immer die Beweislast dafür, dass ein Sachmangel zum Übergabezeitpunkt vorlag. b. Gewährleistungsansprüche bestehen nur bei neu gekauften, nicht aber bei gebraucht gekauften Sachen. c. Die Beweislastumkehr des § 477 BGB besteht auch bei Sachmängeln, die auf Verschleiß beruhen. d. Ein Sachmangel kann auch bei falschen Werbeaussagen vorliegen. 7. Welche Rechte hat ein Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag? a. Er hat grundsätzlich ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB. b. Die Widerrufsfrist beträgt max. 14 Tage. c. Er muss den Widerruf ausdrücklich erklären. d. Die Widerrufsfrist beginnt bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht vor Warenerhalt. 8. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit AGB gem. § 305 ff. BGB Bestandteil des jeweiligen Vertrages geworden sind? a. Der Verwender muss bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen. b. Der Verwender darf keine überraschenden Klauseln einfügen. c. Die AGB müssen „zumutbar“ sein, d.h. sie dürfen nicht unleserlich oder zu unübersichtlich gestaltet sein. d. AGB können auch durch deutlich sichtbaren Aushang am Geschäftsausgang wirksam werden. 9. Wann kommt ein Schuldner bei Nichtleistung gem. § 286 BGB in Verzug? a. Ohne Mahnung, wenn die Leistung kalendermäßig vereinbart wurde. b. Grundsätzlich 10 Tage nach Erhalt einer Rechnung. c. Grundsätzlich durch Mahnung des Gläubigers nach Erhalt der Rechnung. d. Immer automatisch 30 Tage nach Erhalt einer Rechnung. 10. Unter welchen Voraussetzungen liegt eine wirksame Stellvertretung gem. § 164 Abs. 1 S. 1 BGB vor? a. Der Vertreter muss eine eigene Willenserklärung abgeben. b. Er muss die Willenserklärung innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht abgeben. c. Er muss dies immer erkennbar im Namen des Vertretenen tun. d. Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann kein Vertreter sein. 11. Welche Aussagen sind zur Abgrenzung des Privatrechts vom Öffentlichen Recht zutreffend? a. Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Rechtssubjekten auf der Ebene der Gleichordnung. b. Schließt eine Gemeinde einen Grundstückskaufvertrag ab, handelt es sich um Öffentliches Recht. c. Das Strafrecht gehört zum Gebiet des Privatrechts. d. Das Öffentliche Recht ist durch ein sog. Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Staat und Bürgern gekennzeichnet. 5

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