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Sebastian Bronnbauer

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german law civil law legal regulations german legal system

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This document appears to be a collection of legal provisions, likely from German law. It outlines various legal concepts like self-defense, justifiable actions, and liability in civil cases relating to German law concepts. The document could be part of a legal textbook or a collection.

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[Die wichtigsten Gesetze für die FFS:] § 127 StPO Abs 1 Vorläufige Festnahme: - Wird jemand auf Frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt ihn auch ohne richterliche Anor...

[Die wichtigsten Gesetze für die FFS:] § 127 StPO Abs 1 Vorläufige Festnahme: - Wird jemand auf Frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig Festzunehmen. - Sobald der Täter mir bekannt ist, darf ich ihn aber nicht mehr vorläufig Festnehmen. - Polizeiliche Hilfe muss sofort hinzugezogen werden. § 227 BGB Notwehr: (Rechtfertigungsgrund) - Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. - Die Notwehr schützt vor Schadensersatzansprüchen in einem Zivilprozess - § 228 BGB Defensiv Notstand: (Rechtfertigungsgrund) - Abs1: Wer eine Fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. - Abs2: Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet. § 229 Allgemeine Selbsthilfe: (Rechtfertigungsgrund) - Es muss ein Schadensersatzanspruch bestehen und obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen sein. - Es muss die Gefahr bestehen das der Anspruch vereitelt oder wesentlich erschwert wird wenn man jetzt nicht reagiert. § 823 BGB Schadensersatz: - Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem entstandenen Schadensersatz verpflichtet. § 859 Selbsthilfe des Besitzers: (Rechtfertigungsgrund) - Der Besitzer darf sich gegen verbotene Eigenmacht mit angemessener Gewalt währen. - Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen darf er den auf frischer Tat betroffenen Täter Verfolgen und ihm diese Sache mit angemessener Gewalt wieder abnehmen. § 860 BGB Selbsthilfe des Besitzdieners: (Rechtfertigungsgrund) - Erlaubt es dem Besitzdiener sich gegen Verbotene Eigenmacht, §858 BGB mit angemessener Gewalt zu wehren als Besitzwehr oder Besitzkehr. § 858 BGB Verbotene Eigenmacht: - Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört handelt widerrechtlich. - Der Besitzer darf bei einer Besitzstörung angemessene Gewalt anwenden. - Der Besitzer darf bei einem Besitzentzug die Besitzkehr anwenden. § 904 BGB Aggressiv Notstand / Angriffsnotstand: (Rechtfertigungsgrund) - Als Notstandlage ist eine gegenwärtige Gefahr für die Rechtsgüter jeder Art Voraussetzung der Besitzer der verwendeten Sache darf nicht die Einwirkung verhindern. - Der Ausführende ist zu einem Schadensersatz verpflichtet, wenn der Gegenstand zur Gefahrenabwehr beschädigt oder zerstört ist. Der Besitzer kann aber von einem Schadensersatz absehen. § 19 StGB Schuldunfähigkeit des Kindes: - Schuldunfähigkeit ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist. § 20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen: - Ohne Schuld handelt wer bei der Begehung der tat eine Seelische Störung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen Störung unfähig ist das Unrecht der Tat einzusehen. § 32 StGB Notwehr: - Abs 1: Wer eine Tat begeht in der Notwehr geboten ist Handel nicht rechtswidrig. - Abs 2: Notwehr ist diejenige Verteidigung die erforderlich ist einen gegenwertigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen Abzuwenden. - Die Notwehr schützt vor einer Verurteilung in einem Strafprozess. - Verteidigungswille, Erforderlichkeit - Der Angriff muss gegenwärtig und rechtswidrig sein. § 34 StGB Rechtfertigender Notstand: (Rechtfertigungsgrund) - Der Mensch ist Verursacher einer Gefahr (Betrunkener Autofahrer) - Z.B Wegnahme Eigentum des Autoschlüssels, somit ist der Täter mittels seiner Trunkenheit und Fahrzeuges keine Gefahr mehr für andere aber auch für sich. - Wir Rechtfertigen die Wegnahme mit einer wohlmöglich eintreffenden Tat (Unfalls) durch z.B. Trunkenheit am Steuer. § 123 StGB Hausfriedensbruch: (echtes Unterlassungsdelikt) - Wer in die Wohnung, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum eines anderen oder Abgeschlossene Räume, die für den Öffentlichen Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt oder dort verweilt auf die Aufforderung Berechtigten nicht entfernt macht sich Strafbar. - Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. § 132 StGB Amtsanmaßung: - Wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche würden führt oder die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt nutzt macht sich der Amtsanmaßung strafbar. - Aber auch wer Amtskleidung oder Amtsabzeichen trägt, macht sich Strafbar. § 138 StGB Nichtanzeigen geplanter Straftaten: (Echtes Unterlassungsdelikt) - Wenn man von einer Tat Erkenntnis erlangt aber diese nicht bei einer Behörde anzeigt, obwohl man hätte dies hätte verhindern können. - Z.B der geplante überfall, der hätte abgewendet werden können bei bekannt werden bei der Polizei. § 145 StGB Missbrauch von Notrufen: - Notrufe Missbrauchen oder vortäuschen das eine Gefahr besteht und es Notwendig wäre das andere Hilfe erforderlich sei. - Oder man vorgibt das eine gemeine Gefahr besteht, die aber nicht vorhanden ist. § 153 Falsche uneidliche Aussage: - Wer vor Gericht ein Zeuge ist und schwört die Wahrheit zu sagen dies aber dann nicht tut und es stellt sich raus das die Unwahrheit gesprochen wurde macht sich der Falschen uneidlichen Aussage strafbar. - (Ich muss nicht ehrlich sein, wenn ich selbst angeklagter bin.) § 154 Meineid StGB: (Qualifizierung von § 153 StGB) - Wer vor Gericht den Eid schwört aber nicht die Wahrheit sagt macht sich strafbar. § 185 StGB Beleidigung: (Strafantrag §194 StGB) - Öffentliche Ehrverletzung durch Wort oder Schrift. - Herabsehen der Würde durch Taten. § 186 üble Nachrede: (Strafantrag §194 StGB) - Wer eine Tatsache behauptet oder verbreitet, um jemanden verächtlich zu machen oder in der Öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und die Tatsache beweisbar nicht der Wahrheit entspricht macht sich der Üblen Nachrede strafbar. - Aber auch eine Rufschädigung nach sich zieht. § 187 StGB Verleumdung: (Strafantrag §194 StGB) (Antragsdelikt) - Wider besseres Wissen unwahre Tatsachen behaupten oder verbreiten öffentliche Meinung herabzuwürdigen Gefährdung des Kredits, verächtlich machen. - Kredit= Vertrauen in die Person (Leumund) § 194 StGB Strafantrag: - Die Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung wird nur auf Strafantrag verfolgt durch den geschädigten oder eines Vormunds. - Ich manchen anderen fällen wird die tat auch von Amts wegen verfolgt aber nur wenn besonders öffentliches Interesse besteht. § 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes: - Das nicht öffentlich gesprochene Wort mittels eines Tonträgers aufnimmt oder so eine hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht, macht sich Strafbar. § 201 StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen: A - Wer von einer anderen person in einem Geschützen Lebensbereich unbefugt Fotos oder Bildaufnahmen erstellt oder überträgt verletzt damit den Lebensbereich der abgebildeten person, und macht sich Strafbar. -

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