Schuldrecht AT - Past Paper Notes PDF
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These lecture notes cover the subject of German contract law, including performance issues, damages, and other essential concepts. The notes discuss various aspects of German civil law and offer potential case studies that students may reference.
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**Schuldrecht AT** A. Leistungsstörungen I. **Überblick** - Unmöglichkeit - Verzug - Gewährleistung - Verletzung von Nebenpflichten - Schuldverhältnis - Schuldner muss eine ihm aus diesem Schuldverhältnis zukommende Pflicht verletzt haben - Schuldner muss Pflichtverletzu...
**Schuldrecht AT** A. Leistungsstörungen I. **Überblick** - Unmöglichkeit - Verzug - Gewährleistung - Verletzung von Nebenpflichten - Schuldverhältnis - Schuldner muss eine ihm aus diesem Schuldverhältnis zukommende Pflicht verletzt haben - Schuldner muss Pflichtverletzung zu vertreten haben (Verschulden), 280 I S.2 - Schaden - Was Schuldner zu vertreten hat, ergibt sich aus 276: Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn nichts anders vereinbart - Negativformulierung des 280 I S. 2: Verschulden wird grds. Vermutet - Schadensersatz statt der Leistung gem. 280 III nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der 291ff. - Verzögerungsschaden: Sondervoraussetzungen der 280 II, 286 - Aufwendungsersatz: 284 II. **Schadensarten des BGB** - SE neben der Leistung - SE statt der Leistung 1. **SE neben der Leistung** - Im Grundsatz lässt 280 I Erfüllungsanspruch aus Vertrag (sog. Primäranspruch) unberührt und tritt als sog. Sekundäranspruch dazu - Sonderfall: Verzögerungsschaden oder Verzugsschaden gem. 280 II, 286 2. **SE statt der Leistung** - Kann im Gegensatz zum SE neben der Leistung nicht zusätzlich zur Erfüllung verlangt werden, sondern nur anderen Stelle - Sog. „positives Interesse" zu ersetzen, dh Gläubiger ist so zustellen, wie wenn Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte (sog. Erfüllungsschaden) SE statt der Leistung 280 III -- 281-283 Fälle der - Schuldhaften Nichtleistung trotz Fristsetzung, 281 - Unzumutbarkeit der Leistung, 282 - (nachträgliche) Unmöglichkeit der Leistung, 283 3. **SE statt der ganzen Leistung** - Bedeutet die komplette Rückabwickelung des ganzen Vertrages und SE auch für Teile, die an und für sich ordnungsgemäß geliefert worden sind. Kann nur verlangt werden, wenn Gläubiger an Teilleistung kein Interesse mehr hat bzw Fehler nicht unerheblich war 281 I S. 2, 3 - Hat schon erhaltene Teilleistungen zurückzugeben, 281 V; auch bei Teilunmöglichkeit vgl. 283 S.2, 311a II S. 3 III. **Aufwendungsersatz, 284** - Gläubiger kann zum SE auch Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er in Erwartung der Leistung getätigt hat - Nach hM zählen Aufwendungen auch zum Schaden, wenn sie in der Erwartung getätigt wurden, dass sich die Aufwendungen im Hinblick auf die aus den vertraglichen Leistungen zu erzielenden Gewinne rentieren werden (sog. Rentabilitätsvermutung) IV. **SE neben der Leistung 280 I** - Gibt Gläubiger unabhängig vom Erfüllungsanspruch Anspruch auf SE, wenn Schuldner eine ihm obliegende Pflicht aus dem SV verletzt hat ( Nebenpflichtverletzung, Verletzung der Pflicht aus vorvertraglichen Vertrauensverhältnis, aus Verletzung einer Hauptpflicht resultierender Mangelfolgeschäden 1. **Nebenpflichtverletzung (280 I, 241 II)** a. SV b. Pflichtverletzung - 241 II behandelt sog. Nicht leistungsbezogene Nebenpflichten - Schutzpflichtverletzung: Parteien sind dazu verpflichtet, sich bei Abwicklung des Vertrages so zu verhalten, dass Rechtsgüter des jeweils anderen (Eigentum, Gesundheit) nicht geschädigt werden - Verletzung der Aufklärungspflicht: Jede Partei trifft Pflicht, die andere Partei über wesentlichen Umstände des Geschäfts aufzuklären (Gesetz zB 666, oder Treu und Glauben 242) c. Schaden - Schadensumfang richtet sich nach 249ff - Schaden muss durch PV entstanden sein --\> haftungsausfüllende Kausalität d. Vertretenmüssen - 276ff. : Vorsatz und Fahrlässigkeit, 276 I - Def: Nach 276 II handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt - Nach 280 I 2 muss Schuldner beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft Beweislastumkehr e. Mitverschulden und Verjährung - Mitverschulden des Geschädigten führt zur Kürzung des SE Anspruchs, 254 I - Anspruch nach 280 I verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist des 195, also 3 Jahre; Frist beginnt grds. Mit Ende des Jahres zu laufen, indem Anspruch entstanden ist 199 I 2. **Vorvertragliches Vertrauensverhältnis (280 I, 311 II, 241 II)** - Fälle der cic in 311 II ausdrücklich geregelt, SV nach 280 I, 241 II kann bereits entstehen durch: - Aufnahme von Vertragsverhandlungen (Nr. 1) - Anbahnung eines Vertrages, wobei er eine Teil dem anderen die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechtsgüter gibt (Nr. 2) - Ähnliche geschäftliche Kontakte (Nr. 3) - Anwendungsbereich - Verhältnis zum Gewährleistungsrecht - Scheidet nach hM grds aus, wenn Anwendungsbereich des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts reicht (434ff); bezieht sich Verschulden auf Fehler der Kaufsache, sind 280 I, 311 III, 241 II unanwendbar - Kürzere Verjährungsfrist des 438 (2 J.) könnte umgangen werden - Im Mängelrecht gilt Vorrang der Nacherfüllung; nach 280 I, 311 II, 241 II könnte sofort Vertragsaufhebung verlangt werden - Ausnahmsweise neben kaufrechtl. Gewährleistungsansprüchen anwendbar, wenn Verkäufer vorsätzlich (= arglistig) gehandelt hat; Verkäufer dann nicht schutzwürdig - Verhältnis zur Anfechtung - Konkurrenzverhältnis insbesondere zu 123 - Über 280 I, 311 II, 241 II kann Geschädigte nicht nur bei Arglist, sondern auch schon bei Fahrlässigkeit Rückabwicklung des Vertrages verlangen, 249 I - In diesem Falle kann als RF Aufhebung des Vertrages verlangt werden - Verjährungsfrist (3J.)länger als Anfechtungsfrist gem. 124 (1 J.) - Schützen verschiedene Rechtsgüter: 280 I... schützt das Vermögen und setzten daher Schaden voraus; 123 schützt Willensentschließung und Bestätigungsfreiheit des Getäuschten - Tritt ich zu 119 in Konkurrenz, wenn entsprechender Irrtum über Sache schuldhaft herbeigeführt wurde; nach 122 II ist Anspruch ausgeschlossen, wenn er Mangel kannte oder kennen musste; bei 280 I, 311 II, 241 II erlaubt 254 I (Mitverschulden) dagegen eine flexible Lösung - hM lässt beide AGL nebeneinander zu - Aufbautipp: nur prüfen, wenn tatsächlich problematisch, als Konkurrenzverhältnis zu Kaufrecht oder Anfechtung besteht; noch vor Prüfungspunkt SV einfügen - Sonderfall: Abbruch von Vertragsverhandlungen - Grds. Frei, Vertrag doch nicht abschießen zu wollen - Ausnahmsweise wird darin jedoch eine PV iSv 280 I, 311 II, 241 II gesehen, wenn eine Partei die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, nachdem sie zuvor Vertrauen erweckt hat, dass Vertrag zustande kommt - Sonderfall: Vertretereigenhaftung (311 III) - Vertreter haftet selbst nach 280 I, 311 II, 241 II, wenn er besonderes eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Vertrages hat oder aber besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat 3. **Verzug (280 I, II, 286)** - Leistet Schuldner verspätet, kann Gläubiger unter Voraussetzung der 280 II, 286 Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verlangen (sog. Schuldnerverzug) - Die noch mögliche (sonst: UM) Leistung wird nicht erbracht - Fälligkeit der Leistung - Mahnung (kann entbehrlich sein) - Vertretenmüssen a. Nichtleistung - Schuldner muss Leistung nicht erbringen, obwohl ihm dies noch möglich ist (hier in Klausur Abgrenzung zur UM gem 275 I, Verzug dann ausgeschlossen) - Geldknappheit führt nie zur UM, da Geld nach hM eine Gattungsschuld is („Geld hat man zu haben") b. Fälligkeit - Nach 271 I, sofern nichts anderes vereinbart ist, ist eine Leistung sofort fällig, dh mit Abschluss des Vertrages - In Klausur hier etwaige Einreden zu prüfe, wie Verjährung oder Einrede des nicht erfüllten Vertrages (320) - Auch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach 273 kann Fälligkeit hindern; Schuldner muss sich hierauf berufen c. Mahnung - Eine einseitige empfangsbedürftige und formlose geschäftsähnliche Handlung, mit der der Gläubiger den Schuldner zur Leistung auffordert - Nicht erforderlich Wort Mahnung zu nennen d. Entbehrlichkeit der Mahnung, 286 II - In bestimmten Fällen Mahnung nicht erforderlich e. Automatischer Verzugseintritt bei Geldforderungen (286 III) f. Vertretenmüssen - Gem 286 IV tritt Schuldnerverzug nur ein, wenn Schuldner Verspätung der Leistung zu vertreten hat - Verschulden wird vermutet; für Entkräftung der Vermutung trägt Schuldner selbst Beweislast g. Rechtsfolge - Gläubiger kann Schaden ersetzt verlangen, der ihm durch die Verzögerung entstanden ist (sog. Verzögerungsschaden) - SE neben der Leistung, der völlig selbstständig neben Primäranspruch tritt - Zum Verzugsschaden gehören auch Rechtsverfolgungskosten, nicht jedoch sog. Erstmahnkosten (durch Mahnung entsteht Verzug ja erst) - Geltendmachung höherer Schäden gem 288 III, IV nicht ausgeschlossen V. **SE statt der Leistung** - SEanspruch tritt an Stelle des ursprünglichen Erfüllungsanspruches - Als AGL ist immer 280 I dazu zu zitieren 1. **Unmöglichkeit der Leistung** - Hierunter ist zu verstehen, dass betreffende Leistung endgültig nicht mehr erbracht werden kann. Kann diese nur vorübergehend nicht erbracht werden, liegt Verzug vor - Objektive UM: wenn Leistung jedermann unmöglich ist - Subjektive UM: Leistung kann nur von Schuldner nicht mehr erbracht werden - Beide Varianten in 275 I gleichgestellt - Anfängliche UM: UM der Leistung lag schon bei Vertragsschluss vor; 311a I stellt klar, dass auch ein solcher Vertrg grds. Wirksam ist, Leistungsanspruch wandelt sich in Schadensersatzanspruch; AGL 311a II S. 1 - Nachträgliche UM: UM ist erst nach Vertragsschluss eingetreten; es gelten die 280 I, III, 283 S. 1 - Ist Leistung nicht individuell, sondern nur der Gattung nach bestimmt, spricht man von sog. Gattungsschuld 243 I - Wird dagegen ein bestimmter Gegenstand geschuldet spricht man von Stückschuld - Bei Stückschuld tritt UM bereits mit Untergang des einen Leistungsgegenstandes; bei Gattungsschuld erst, wenn gesamte Gattung untergeht, wie groß Gattung sein soll, ist durch Auslegung des Vertrages 133, 157 zu ermitteln - Gattungsschuld wandelt sich in Stückschuld, 243 II - Zu fragen ist, wann Schuldner das seinerseits zur Leistung erforderliche getan hat - Bei Holschuld muss Schuldner Ware nur aussondern und bereitstellen und Gläubiger benachrichtigen. Sowohl Leistungsort als auch Erfolgsort liegen beim Schuldner; gesetzlicher Regelfall nach 269 I und liegt immer vor, wenn nichts anderes vereinbart wurde - Bei Schickschuld muss Schuldner Ware einer zum Transport geeigneten und bestimmten Person übergeben. Leistungsort beim Schuldner, Erfolgsort beim Gläubiger - Bei Bringschuld muss Schuldner Gläubiger Ware bringen und anbieten; Leistungs- und Erfolgsort bei Gläubiger - Hauptfall ist, dass Leistungsgegenstand physisch untergeht - Auch Fälle möglich, in denen Leistungshandlung sehr wohl noch vorgenommen werden kann, aber der damit verfolgte Zweck nicht mehr erreicht werden kann (sog. Zweckerreichung) - UM tritt auch ein, wenn Gegenstand, an dem Leistung vorgenommen werden soll, untergeht (sog. Zweckfortfall) - Kritisch Fälle der bloßen Zweckzerstörung und damit des Verhältnisses zur UM zu den Vorschriften über Störung der Geschäftsgrundlage (313) - Nach hM werden solche Fälle über 313 abgewickelt; Anwendung von 275 I nur dann bejaht, wenn ausdrücklich der Zweck zum Inhalt des Rechtsgeschäfts gemacht wird - Nach 275 II liegt UM vor, wenn Leistung zwar theoretisch noch erbracht werden kann, jedoch vom Schuldner Aufwendungen erfordert, die wirtschaftlich in keinem Verhältnis zum Wert der Leistung stehen - UM liegt nach 275 III auch vor, wenn Schuldner Leistung persönlich zu erbringen hat, diese ihm aber aus bestimmten Gründen nicht zugemutet werden kann Wenn - Leistungspflicht nach 275 I-III erloschen ist, Schuldner also nicht zu leisten braucht - Schuldner dies nach 280 I S.2 nicht zu vertreten hat - Nach 326 I braucht auch andere Seite grds. Ihre Leistung nicht mehr zu erbringen - Differenzierung zwischen Leistungsgefahr und Preisgefahr - **Leistungsgefahr** umschreibt das Risiko des Schuldners, die Leistung noch einmal erbringen zu müssen. Bei einer Stückschuld trägt Gläubiger Leistungsgefahr, da der Schuldner nach 275 I mit Untergang der Sache von Leistungspflicht frei wird - **Preisgefahr** bestimmt, ob Gläubiger Kaufpreis trotz UM der Hauptleistung erbringen muss; 326 I bestimmt, dass Gläubiger grds. Keine Gegenleistung mehr erbringen muss - Hat Gläubiger Umstand, auf den UM beruht, selbst zu verantworten, bleibt er weiterhin zur Gegenleistungspflicht verpflichtet, 325 II S.1, Alt. 1 - Gleiches gilt, wenn UM zu einem ZP eintritt, zu dem sich Gläubiger in Verzug der Annahme (293ff) befindet, 326 II S. 1 Alt. 2 - Beim KV geht Preisgefahr in dem Moment auf Käufer über, in dem die Sache übergeben wird (446), unabhängig davon, ob er in diesem Moment schon Eigentümer ist (häufig bei Eigentumsvorbehalt nicht der Fall) - Bei der Schickschuld trägt die Gefahr des Untergangs ab dem Moment der Übergabe der Sache an Transportperson der Käufer (447), gemeint ist damit die Preisgefahr, dh Gefahr trotz Untergangs zahlen zu müssen - 447 I gilt grds nicht bei Verbrauchsgüterkauf, 475 II - (häufig in Zusammenhang mit Drittschadensliquidation) **SE statt der Leistung bei anfänglicher UM 311a II** - UM schon bei Vertragsschluss - Wie bei 280 I S.2 Beweislastumkehr, dh Schuldner muss selbst beweisen, dass ihn hinsichtlich seiner mangelnden Kenntnis von UM bei Vertragsschluss kein Verschulden trifft - **Sonderproblem**: Haftung nach 122 I analog bei anfänglicher UM - Teilweise wird vertreten, dass Gläubiger dann, wenn Schuldner anfänglicher UM weder kannte noch kennen musste (und Anspruch aus 311a II gem Abs. 2 S.2 ausfällt) ein Anspruch gegen Schuldner aus 122 I analog auf Ersatz seines Vertrauensschaden hat - hM wendet dagegen ein, dass Gesetzgeber Aufwendungen schon on 284 berücksichtigt hat; diese sollen nur unter der Voraussetzungen des SE statt der Leistung -- also Vertretenmüssen- ersetzt werden; Anwendung des 122 I analog liefe auf Garantiehaftung hinaus, die Gesetzgeber gerade nicht wollte 2. **Verzögerung der Leistung, 280 I, III, 281 I** - SE statt der Leistung auch, wenn Schuldner nicht rechtzeitig leistet und damit seine Pflicht aus dem SV verletzt. Erforderlich ist in diesem Fall jedoch gem 281 I eine Fristsetzung - Bei Verbrauchsgüterkauf muss Käufer nicht ausdrücklich Frist setzten, sondern Verkäufer nur Gelegenheit zur Nacherfüllung geben, 475d Nr. 1 - Frist muss angemessen sein; zu kurze Frist ist nicht unwirksam, sondern setzt lediglich eine angemessene Frist in Gang! - Kann nach 281 II auch entbehrlich sein - Bei Verbrauchsgüterkauf 475d Nr. 2 -5 - **Sonderproblem: Ersatz von Nutzungsausfallschäden** - Nach eA SE statt der Leistung 280 I, III, 281; Problematisch aber, dass vom SE nur derjenige Schaden erfasst sein soll, der zum Nacherfüllungsprogramm des Verkäufers gehört (hypothetische Nacherfüllung); auch durch eine noch so gute Nacherfüllung würde Nutzungsausfallschaden nicht beseitigt - hM: SE neben der Leistung; daneben noch Voraussetzungen des 286 I (insb. Mahnung) nötig? - Ea fordert dies, da sonst Schlechtleistende schlechter stehen würde als Nichtleistender - Schlechtleistende für Gläubigersphäre gefährlicher als Nichtleistender, denn er will sich mit seiner Schlechtleistung die Gegenleistung verdienen; dementsprechend hat Gesetzgeber 286 I in 437 Nr.3 nicht erwähnt, was dazu führt, dass für Schadensersatz-Haftung auf mangelbedingten Nutzungsausfall der 437 Nr. 3, 280 I ausreichen - Beachte: anders fällt Abgrenzung zwischen 280 I, III, 281 und 280 I nach hM aus, wenn Nutzungsausfallschaden nach einem aufgrund eines Mangels der Sache vollzogenen Rücktritt erfolgt; denn Schaden wäre bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung nicht entstanden 3. **Schlechtleistung, 280 I, III, 281 I** - **Sonderproblem**: Bezugspunkt für Vertretenmüssen bei 280 I, III, 281 - Umstr. Welche Pflichtverletzung Anknüpfungspunkt für Vertretenmüssen ist - Ursprünglicher Mangel der Sache oder Nichtvornahme der Nacherfüllung? 2. Bezugspunkt ist nur die nicht oder nicht wie geschuldet vorgenommene Nacherfüllung 3. Bezugspunkt für Vertretenmüssen ist entweder der ursprüngliche Mangel oder die nicht/nicht pflichtgemäß vorgenommene Nacherfüllung 4. BP sowohl ursprünglicher Mangel als auch nicht/nicht pflichtgemäß vorgenommene Nacherfüllung - **Sonderproblem**: Teilleistung und Teilschlechtleistung - hM: für Frage, ob SE wegen der ganzen Leistung gefordert bzw. vom ganzen Vertrag zurückgetreten werden könne, ist entscheidend, ob Interesse des Gläubigers an Leistung im Ganzen weggefallen sei - auch bei Teilschlechtleistung: hM würde Fall über 281 I S.2, 323 V S.1 danach entscheiden, ob Interesse auch an funktionierenden Teilen weggefallen ist 4. **Nebenpflichtverletzung 280 I, III, 282, 241 II** - SE statt der Leistung wegen bloßer Nebenpflichtverletzung nur in krassen Ausnahmefällen, wenn ihm Leistung durch Schuldner unzumutbar ist (vgl 282) - Sonderfall zu 282 ist 628 II 5. **Aufwendungsersatz, 284** - Anstelle SE statt der Leistung kann auch Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangt werden, die im Vertrauen auf Erhalt der Leistung gemacht hat, 284; regelmäßig bei SE statt der Leistung nicht erfasst, da Gläubiger so gestellt wird, als habe Schuldner ordnungsgemäß erfüllt; dann hätte Schuldner Aufwendungen aber genauso getätigt - **Wichtig**: Nach hM zählen Aufwendungen daneben auch zum Schaden, wenn sie in Erwartung getätigt wurden, dass sich Aufwendungen im Hinblick auf die aus den mit vertraglichen Leistungen zu erzielenden Gewinn rentieren werden (sog. **Rentabilitätsvermutung**) - **Merke**: Im Gegensatz zum Schaden, der ein unfreiwilliges Vermögensopfer bezeichnet, versteht man unter Aufwendungen freiwillige Vermögensopfer - **Sonderprobleme** - Umstr. Ob Anwendung auch auf kommerzielle Verträge - Nach hM hat Gläubiger Wahlrecht, ob er sich auf Rentabilitätsvermutung oder auf 284 beruft; begründet damit, dass nach Willen des Gesetzgebers 284 den Gläubiger auch für diese Fälle besserstellen wolle; Einschränkung auf nichtkommerzielle Verträge sei Vorschrift nicht zu entnehmen - 284 oft besser als SE nach Rentabilitätsvermutung, da dabei für unmittelbar kommerzielle Zwecke widerleglich vermutet wird, dass sich Aufwendungen rentiert hätten; Vermutung ist widerlegt, wenn Gläubiger mit Vertrag keine erwerbswirtschaftlichen, sondern lediglich ideelle, spekulative oder marktstrategische Zielsetzungen verfolgt hat diese Einschränkungen bestehen bei 284 nicht; jede Aufwendung ersatzfähig, die Gläubiger billigerweise machen durfte - „oder" in 437 Nr. 3 für Fälle des 284 nur aus SE statt Leistung oder auch für Fälle des SE neben der Leistung (hM nur auf SE statt der Leistung, da auch Wortlaut des 284 nur anstelle SE statt der Leistung) - Schließt Rücktritt 347 II 284 als Spezialregelung aus? -- hM nein, denn wenn 325 Rücktritt und SE nebeneinander für möglich erklärt, muss dies auch für Aufwendungsersatz gelten - Anspruch aus 284 auch für Aufwendungen, die schon vor Vertragsschluss getätigt wurden? -- hM nein, nur rechtlich gesichertes Vertrauen schutzwürdig - Vertragskosten (zB Maklergebühren) fallen nach hM unter 284 - **Merke**: umsonst gezahlte Maklergebühren stellen in Klausur Hauptanwendungsfall von 284 dar VI. **Rücktritt (346 I)** - Bei Leistungsstörung kann Gläubiger neben Geltendmachung von SE auch vom Vertrag nach 323ff zurücktreten - Merke: 320ff befassen sich mit sog. Gegenseitigen Verträgen, dh solche, bei denen Leistung und Gegenleistung in einem untrennbaren Verhältnis stehen; auch synallagmatische Verträge genannt - 325: SE neben Rücktritt möglich - Rücktritt kann erfolgen wegen - Nicht/ Schlechtleistung gem 323 - Verletzung einer Pflicht nach 241 II gem. 324 - UM der Hauptleistung 326 V - Rücktrittserklärung (349) - Rücktrittsgrund - Kein Ausschluss (nur zu prüfen, wenn problematisch, zB 218) - Zu unterscheiden zwischen vertraglichen und gesetzlichen Rücktrittsrecht - Durch Rücktritt wandelt sich SV in Rückgewährschuldverhältnis; Empfangenen Leistungen sind nach 346 I (AGL!) zurückzugewähren - Rückabwickelung hat Zug um Zug zu erfolgen, 348, 320 - Merke: RF des Rücktritts ergeben sich ausschließlich aus 346ff -- Bereicherungsrecht 812ff ist - Ist Rückgewähr ausgeschlossen ist in den Fällen des 346 II Wertersatz zu leisten - Wichtig: Nutzungsersatz wird nicht geschuldet, wenn im Rahmen einer Nacherfüllung beim Verbrauchsgüterkauf auf die alte Sache das Rücktrittsrecht entsprechend Anwendung findet, 475 III 1, 439 VI, 346 - 346 IV iVm 280ff greift nach hM nur, wenn zurückgebende Sache nach Erklärung des Rücktritts beschädigt wird - Schärfere Haftung rechtfertigt sich dadurch, dass Rückgewährschuldner aufgrund der Rücktrittserklärung wusste, dass er die Sache demnächst zurückgeben muss, er hätte besonders gut darauf aufpassen müssen - In bestimmten Fällen ist Pflicht zum Wertersatz ausgeschlossen (346 III) - Klausurrelevante Fall 346 III S. 1 Nr. 3 - Danach entfällt Pflicht zum Wertersatz für Verschlechterungen, die im Falle des gesetzl. Rücktrittsrechts beim Rückgewährschuldner entstehen, obwohl dieser die *sog. Eigenübliche Sorgfalt* angewendet hat - idR zu verstehen, dass Rücktrittsberechtigte jedenfalls nicht grob fahrlässig gehandelt hat,vgl. 277; leichte Fahrlässigkeit ist ihm also erlaubt und zieht keinen Wertersatzanspruch nach sich - Fristsetzungserfordernis in 323 I - Unter bestimmten Umständen entbehrlich, 323 II - Bei UM keine Fristsetzung, 326 V - Keine Fristsetzung - Für Verbrauchsgüterkauf 475d I Nr. 1; ausreichend, dass Verbraucher Unternehmer über Mangel unterrichtet, und dieser den nicht innerhalb einer angemessenen Frist behebt - Problem der Auslegung des 323 entschärft, keine Setzung einer bestimmten Frist, für wirksame Fristsetzung bereits ausreichend „in angemessener Zeit", „umgehend", „so schnell wie möglich" - Erfüllung nach Fristablauf, aber vor endgültigem Rücktritt bzw. SEverlangen - Umstritten, ob Käufer die ihm nach Ablauf der Frist angebotene Leistung noch annehmen muss, soweit er noch nicht Rücktritt erklärt oder SE verlangt hat - Aufbau in Klausur - Nach Prüfung sonstiger Anspruchsvoraussetzungen des SEverlangens nach 280 I, III, 281 Frage aufwerfen, ob Gläubiger nach 281 IV analog an Wahl gebunden ist VII. **Gläubigerverzug 293ff** - Erfüllbarer Anspruch 293 - Tatsächliches Angebot der Leistung (294) „am rechten Ort, zur rechten Zeit und in rechter Weise", oder Entbehrlichkeit (295f) - Nichtannahme der Leistung - Möglichkeit der Leistung zum ZP des Angebots (297) - Modifikation des Verschuldens 300 I -- Schuldner hat während Gläubigerverzug nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten - Konkretisierung 300 II - 304 durch Annahmeverzug begründeten Mehrkoste können verlangt werden - Erhalt des Gegenleistungsanspruchs bei Untergang 326 II - Gefahrübertragung im Kaufrecht 446 S. 3 VIII. **Erfüllung und Erfüllungssurrogate** - SV erlischt, wenn Schuldner an Gläubiger geschuldete Leistung bewirkt 362 I - Merke: Erfüllung wird im Anspruchsaufbau bei „Anspruch erloschen" geprüft - Probleme bei MJ, da Erfüllung nachteilig; fehlt sog. Empfangszuständigkeit -- nur dann, wenn gesetzl. Vertreter zustimmt oder an ihn geleistet wird - Annahme an Erfüllungs statt und erfüllungshalber - Nimmt Gläubiger statt geschuldeter Leistung eine andere Leistung an, ist dies Annahme an Erfüllungs statt, die nach 364 I auch zu Erlöschen des SV führt (zB Perlenkette, Inzahlungnahme Gebrauchtwagen) anders 364 II Leistung erfüllungshalber (zB Scheck) - **Aufrechnung 387ff** - Aufrechnungslage - Gegenseitige Forderungen - Gleichartigkeit der Forderungen (zB beides Geldforderungen) - Erfüllbarkeit der Hauptforderung - Fälligkeit der Gegenforderung - Kein Ausschluss der Aufrechnung 393, 394 - Aufrechnungserklärung Rechtsfolge - Forderung erlischt gem 389 - Merke: bei Prüfungspunkt „Anspruch erloschen" prüfen - Nach 388 S. 2 bedingungsfeindlich (grds. Bei allen einseitigen Rechtsgeschäften) IX. **Abtretung von Forderungen, 398** - Forderungen aus SV könne auf andere Person übertragen werden - Bei der Abtretung handelt es sich um dingliches Rechtsgeschäft, dem ein schuldrechtlicher Kausalvertrag zugrunde liegen muss - Einigung über Übergang der Forderung - Kein Ausschluss (vgl. 399; für Abtretungssauschluss in AGB beachte 308 Nr. 9) - Berechtigung des Zedenten - Besonderer Fall Sicherungszession -- Forderungen zur Sicherung eines Kredits vorübergehend auf Dritte übertragen - Mit Abtretung der Forderung gehen nach 401 alle für die Forderung bestellten, akzessorischen Sicherheiten automatisch mit über (zB Hypothek, Bürgschaften, gilt analog auch für Vormerkung nach 883) - 404: Schuldner kann diejenigen Einwendungen, die ihm gegen Altgläubiger zustanden, auch Neugläubiger entgegenhalten - 406: Schuldner kann eine ihm gegen bisherigen Gläubiger zustehende Forderung unter angeführten Bedingungen auch neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen; durchbricht Grundsatz der Gegenseitigkeit der Aufrechnung - 407: Neugläubiger muss sich Rechtshandlung, die Schuldner gegenüber Altgläubiger vornimmt, dann gegen sich gelten lassen, wenn Schuldner nichts von Abtretung wusste; Hauptfall Zahlung an Altgläubiger X. **Dritte im Schuldverhältnis** 1. **Erfüllungsgehilfe, 278** - Bestehendes Sv (idR Vertrag, auch vorvertraglich nach 311 II, 241 II möglich) - Hilfsperson als Erfüllungsgehilfe - Hilfsperson handelt bei Erfüllung des SV (innerer Zusammenhang; nicht nur bei Gelegenheit) - Verschulden der Hilfsperson 2. **Verrichtungsgehilfe, 831** - Hilfsperson ist Verrichtungsgehilfe - Hilfsperson begeht eine unerlaubte Handlung iSv 823 - Handlung wird in Ausführung der Verrichtung begangen - Geschäftsherr kann sich nicht exkulpieren, 831 I S.2 - Geschäftsherr kann sich von Haftung befreien, wenn er nachweisen kann, dass er Verrichtungsgehilfen ordnungsgemäß ausgewählt und beaufsichtigt hat 3. **Vertrag zugunsten Dritter (328ff)** - Echter (=berechtigender) Vertrag - Dritter erwirbt eigenes Recht Leistung zu fordern - Unechter (=ermächtigender) Vertrag - Lediglich Gläubiger („Versprechensempfänger") erwirbt Recht, vom Schuldner („Versprechenden") Leistung an Dritten zu verlangen - Häufigste Klausurvariante: Konto zugunsten eines Dritten anlegen - Echter Vertrag zugunsten Dritten iSv 328, 331 - Sog. Erfüllungsübernahme: hierbei verspricht jmd einem anderen, dessen Schulden bei einem Dritten zu bezahlen; gem 329 ist im Zweifel kein eigenes Forderungsrecht des Dritten anzunehmen; lediglich Versprechensempfänger kann vom Versprechenden fordern, an Gläubiger zu leisten -- somit unechter Vertrag zugunsten Dritter 4. **Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter** - Herleitung umstritten; nach hM handelt es sich um ergänzende Vertragsauslegung, nach anderer Auffassung um eine auf 242 beruhende richterliche Rechtsfortbildung; kann dahinstehen inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkannt - Beim VSZD wird ein Dritter sin in Schutzbereich eines Vertrages mit einbezogen, dass er selbst vertragliche Ansprüche wegen der Verletzung von Obhuts- und Sorgfaltspflichten geltend machen kann - Leistungsnähe des Dritten - Dritte muss Gefahren einer Schlechtleistung genauso ausgesetzt sein wie Gläubiger - Gläubigernähe des Dritten - Gläubiger muss Interesse am Schutz des Dritten haben, dh entweder für sein „Wohl und Wehe" verantwortlich sein oder aber die Leistung muss nach dem hypothetischen Parteiwillen zumindest auch Dritten zu Gute kommen - Erkennbarkeit der Einbeziehung des Dritten für Schuldner - Kreis des Dritten, die in vertraglichen Schutzbereich einbezogen sind, muss für Schuldner erkennbar und eingrenzbar sein - Schutzbedürftigkeit des Dritten - Nicht der Fall wenn er eigene Ansprüche gegen Gläubiger oder Dritten hat - Rechtsfolge ist, dass Dritter hinsichtlich SEansprüche bezüglich einer Verletzung von Nebenpflichten genauso gestellt wird wie Gläubiger; ebenso wie alle etwaigen Beschränlungen einer Haftung ebenso wie Gläubiger zB Mitverschulden - **Merke:** VSZD ist keine eigene AGL, muss immer im Zusammenhang mit AGL zitiert werden, die auch Gläubiger zustehen würde 5. **Drittschadensliquidation (DSL)** - Fallkonstellationen - Versendungskauf - Durch DSL wird fiktiv der Schaden des Käufers „zum Anspruch des Verkäufers gezogen"; dieser kann Anspruch im Namen des Käufers bei Dritten geltend machen, ihn für diesen „liquidieren"; alternativ kann er dem Käufer nun „kompletten" Anspruch abtreten - Hierauf hat Käufer idR nach 285 einen Anspruch, den er im Wege des Zurückbehaltungsrechts (273) auch Kaufpreisanspruch des Verkäufers entgegen halten kann - Ausnahme, wenn Verkäufer für Transport eigene Leute einsetzt -- ausnahmsweise 278 - Mittelbare Stellvertretung (Bsp. Ersteigerung für anderen, Zerstörung danach) - Obhutsfälle (zB bei Leihe eines Mantels, verschüttetes Getränk im Restaurant) - **Merke:** DSL setzt voraus, dass einerseits der Anspruchsinhaber keinen Schaden, andererseits aber der Geschädigte keinen Anspruch hat und diese Schadensverlagerung zufällig eingetreten ist. XI. **Gesamtschuldnerschaft (421ff)** - Gesamtschuld iSv 421 ist gegeben, wenn mehrere Schuldner dieselbe Leistung schulden, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal verlangen darf - Bsp für durch Gesetz angeordnete Gesamtschuld - Haftung für Schaden aus 823 -- 840 I - Gesellschafter einer OHG haften gem 128 HGB akzessorisch für Schulden der Gesellschaft - Miterben haften nach 2058 für Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner - Bsp für durch Rechtsgeschäft beruhende Gesamtschuld - Sog. Schuldbeitritt - Gesamtschuld nur bei Gleichstufigkeit anzunehmen - Wichtigste RF ist Ausgleichungspflicht der Schuldner untereinander 426 I - Liegt immer dann vor, wenn einer der Gesamtschuldner wegen eines Haftungsausschusses oder einer Haftungsbeschränkung gegenüber dem Gläubiger von Haftung befreit ist - 3 Lösungsmöglichkeiten („Jedes mal ist einer der Gelackmeierte") - Handelt es sich um vertragliche Haftungsmilderung, so berührt dies den Regress des Zweitschädigers nicht; wird damit begründet, dass es keinen Vertrag zu Lasten Dritter geben dürfte - Liegt gesetzliche Haftungsprivilegierung aus dem Familienrecht (1359, 1664) vor, haftet Zweitschädiger voll; Regress in diesem Fall ausgeschlossen; gerechtfertigt wird dies damit, dass der Schutz vor der auch nur mittelbaren Belastung innerhalb der Familie mit gegenseitigen Ansprüchen das Interesse des Zweitschädigers am Rückgriff überwiegt - Liegt eine gesetzliche Haftungsprivilegierung außerhalb des Familienrechts vor, so wird Anspruch des Gläubigers um Verschuldensanteil des privilegierten Schädigers gekürzt; vor allem bei Schmerzensgeld bei sozialversicherungsrechtlichen Absicherung bei Unfall XII. **Störung der Geschäftsgrundlage (313)** - Im Rahmen einer vertraglichen Beziehung können Umstände eintreten, die zwar keine Leistungsstörung darstellen, die aber dennoch eine Anpassung des Vertrages an die neuen Verhältnisse erfordern, da die Parteien hiermit nicht gerechnet haben - Ein Umstand, der zur Grundlage des Vertrages geworden ist, muss sich nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben - Parteien hätten Vertrag so nicht geschlossen, wenn sie Veränderung vorausgesehen hätten - Mind. Einer Partei kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insb. Der vertraglichen und gesetzl. Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden - Zu berücksichtigen, wer vertragliches Risiko trägt - Schuldner Beschaffungsrisiko - Gläubiger Verwendungsrisiko - RF: Anspruch auf Vertragsanpassung; erst wenn eine solche zur Behebung nicht ausreicht, hat Benachteiligte auch Rücktrittsrecht - **Merke:** die Störung der Geschäftsgrundlage ist subsidiär zur Anfechtung (119) und zur Unmöglichkeit (275) - Abgrenzungsfragen insb. Zur UM - Faschingszugfall - Nach hM keine UM, Plätze können weiter vermietet werden 313 - Corona - Leistung theoretisch nutzbar, machte praktisch aber keinen Sinn wie Gewerberaummiete, Hochzeitssaal 313 - Konnte Leistung physisch nicht in Anspruch genommen werden wie Fitnessstudio, Konzert UM 275, 326 - Sonderfall der Störung der Geschäftsgrundlage: Inflation - Grds. Trägt Risiko Gläubiger - Kann sich durch „Wertsicherungsklauseln" absichern I. **Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (314)** - Ein Dauerschuldverhältnis liegt vor, wenn im Rahmen einer Vertragsbeziehung regelmäßig wiederkehrende Leistungen zu erbringen sind und der Gesamtumfang der Leistung von Vertragsdauer abhängt - Bsp. Mietvertrag, Arbeitsvertrag.. - Von einem Rahmenvertrag spricht man, wenn für eine Mehrzahl von Einzelverträgen im Vornhinein Rahmenvereinbarungen getroffen werden, die für jede Einzelleistung gelten soll; Überschneidungen mit Dauerschuldverhältnissen - Bsp. Streaming Anbieter, bei dem auch einzelne Filme und Serien für bestimmten Betrag gekauft werden können - Abzugrenzen sog. Ratenlieferungsvertrag bei dem von vornhinein eine bestimmte Menge geschuldet ist und lediglich die Lieferung in Raten erfolgt - Wichtiger Grund iSd 314 ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beidseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages für Kündigenden unzumutbar machen - Häufig erforderlich, dass Kündigung einer Abmahnung vorausgeht XIII. **Zurückbehaltungsrechte** - Nach 273 I kann der Schuldner die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird, sofern er aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat (sog. Zurückbehaltungsrecht) - Wichtigster Fall: Einrede des nichterfüllten Vertrags (320) - Besagt, dass im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages die eine Seite solange nicht zu leisten braucht, bis auf die andere leistet - **Merke:** Anders als bei 320 muss sich Schuldner bei 273 erst auf das Zurückbehaltungsrecht berufen und damit die Verbindung (Konnexität) beider Ansprüche herstellen, damit Einrede greift XIV. **Widerrufsrecht nach Verbraucherschutzvorschrift** - Bei Vertragsverhältnissen Verbraucher (13) -- Unternehmer (14) - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (312b, 312g), Fernabsatzverträge (312c, 312g), zB Katalogbestellungen oder Käufe über Internet - Verbraucher besonders schutzwürdig 2- wöchiges Widerrufsrecht nach 355 - Unter einem **Fernabsatzvertrag** iSd 312c I versteht man einen Vertrag, bei dem Unternehmer und Verbraucher für den Vertragsschluss ausschließlich „Fernkommunikationsmittel" verwenden - Fernkommunikationsmittel sind alle Mittel, die zum Abschluss eines Vertrages eingesetzt werden können, ohne dass Vertragsparteien anwesend sein müssen (312c II) - Fernabsatzvertrag liegt nicht vor, wenn Bestellung nicht im Rahmen eines organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt - Ausnahmen vom Widerrufsrecht -- 312g II - Ausschluss für Versteigerungen gilt nicht für ebay - **Verbraucherdarlehnsvertrag** liegt vor, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher entgeltlich, dh gegen Zinsen, Geld zur Verfügung stellt -- auch hier Widerrufsrecht 495 I, 355 - Bei verbundenen Verträgen -- 358, 359 - Nach 358 III der Fall, wenn Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden - Widerrufsrecht nicht nur bei Kreditverträgen, sondern auch andern Finanzierungshilfen, wie Teilzahlung oder Ratenzahlungsgeschäften (506ff) - Rechtsfolgen - SV wird in Abwicklungsverhältnis umgewandelt - Empfangene Leistungen sind spätestens nach 14 Tage zurückzugewähren (357 I) - Für Verbraucherdarlehn und sonstige Finanzdienstleistungen 30 Tage (357b I) - Versandkosten trägt Unternehmer, gegebenfalls zurückzuerstatten, 357 II - Rücksendekosten trägt Verbraucher, wenn er ordnungsgemäß belehrt wurde (357 IV) - Verbraucher hat für Wertverlust der Ware Ersatz zu leisten, soweit dieser mit Umgang mit Ware beruht, 357a I - Unternehmer trägt Gefahr hinsichtlich Rücksendung der Ware (355 III 4) - Widerruft Verbraucher Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen wie Gas, Wasser, Strom etc. schuldet er Wertersatz, wenn er darüber belehrt wurde (357a II) - Unverlangt zugesendete Ware - Durch Lieferung nicht bestellter Sachen werden Ansprüche nicht begründet (241a) - Ware braucht nicht zurückgesendet werden