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Dieser Lernzettel fasst die Grundlagen des deutschen Steuerrechts zusammen. Er behandelt persönliche und sachliche Steuerpflichten im Ertragssteuerrecht. Der Lernzettel behandelt verschiedene Einkunftsarten und deren Besteuerung.
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(1) personliche und sachliche Steuerprlichten im Ertragssteuerrecht : Ertragssteuern persönliche Einkommenssteuerpflicht Steuern: Zwangsabgaben; Bestandteil staatlicher Einnahmen; §3 Abs.1 AO unbeschränkt steuerpflic...
(1) personliche und sachliche Steuerprlichten im Ertragssteuerrecht : Ertragssteuern persönliche Einkommenssteuerpflicht Steuern: Zwangsabgaben; Bestandteil staatlicher Einnahmen; §3 Abs.1 AO unbeschränkt steuerpflichtig (§1 Abs. 1 EStG): natürliche Person (im Inland Wohnsitz oder Ertragsteuern: Steuern auf Einkommen, Gewinne, Erträge; zur Finanzierung gewöhnlichen Aufenthalt hat) —> Welteinkommensprinzip öffentlicher Aufgaben erweitert unbeschränkt steuerpflichtig (§1 Abs. 2 EStG): Erweiterung unbeschränkt => z.B.: Einkommensteuer (ESt.), Körperschaftssteuer (KSt.), Gewerbesteuer Steuerpflichtigen (Deutsche, keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, durch (GewSt.) z.B. Bezug durch Arbeitslohn) persönliche Einkommenssteuerpflicht: unbeschränkt/beschränkt steuerpflichtig => Erfassung Haushaltsangehörige: bei deutscher Staatsbürgerschaft; keine Erzielung von tatsächlich verwirklichter Sachverhalt relevant! Einkünften; erzielen Einkünfte, die im Inland steuerpflichtig sind => unerheblich, ob Verhalten Steuergesetze erfüllt oder gegen Ge-/Verbot => Welteinkommensprinzip gilt uneingeschränkt verstößt fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig (§1 Abs. 3 EStG): natürliche Personen (ermittelte sachliche Einkommenssteuerpflicht inländischen Einkünfte unterliegen zu mind. 90% des deutschen ESt oder Auslandseinkünfte Messung sachlicher Leistungsfähigkeit durch erzieltes Einkommen (ESt) überschreiten Grundfreibetrag nicht) Gewinneinkunftsarten (§2 Abs. 1,2,3 EStG): Land- & Forstwirtschaft, => Besteuerungsumfang = beschränkten Steuerpflicht (Welteinkommensprinzip gilt nicht!) Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit beschränkt steuerpflichtig (§1 Abs. 4 EStG): natürliche Person (im Inland weder Wohnsitz Überschusseinkunftsarten (§2 Abs. 1 Nr. 4,5,6,7 EStG): nicht-selbstständiger noch gewöhnlichen Aufenthalt hat mit inländischen Einkünften) —> Territorialitätsprinzip Tätigkeit, Kapitalvermögen, Vermietung & Verpachtung, sonstige Einkünfte beschränkt Steuerpflichtige können auf Antrag wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt erfordern individuelle Zuordnung der Einkünfte (z.B. Betriebsvermögen) werden (Einkünfte werden überwiegend im Inland erzielt) sonstige Einkünfte (§22 EStG): wiederkehrend Bezüge, private Veräußerungs- erweitert beschränkt steuerpflichtig (§2 AStG): Deutsche (weder Wohnsitz noch gewöhnlichen geschäfte, Altersvorsorgeverträge, gesetzliche Rente, Mandatstätigkeiten Aufenthalt im Inland; Wohnsitzverlegung ins Ausland (in letzen 10 Jahren); mind. 5 Jahre nicht steuerpflichtig: Schenkungen, Erbschaften, Lotteriegewinne, Liebhaberei unbeschränkt steuerpflichtig; wirtschaftliche Interessen haben; Wohnsitz in „Gebiet mit Liebhaberei: keine Absicht zur Erzielung von Einkünften niedrigerer Besteuerung“ verlegt haben) Nicht-Abziehbarkeit persönlicher Lebenskosten (§12 EStG): persönliche Körperschaftssteuer > bei Ermittlung der ESt darf Vermietung nicht berücksichtigt werden Personensteuer > Lebensführungskosten: Aufwendungen; sind nicht nur durch Einkünfte- juristische Person = Steuersubjekt erzielung veranlasst (z.B. Miete) unbeschränkt steuerpflichtig (§1 Abs. 1 Nr. 1 KStG): Kapitalgesellschaft z.B. AG, GmbH (im > Kosten für Haushalt, Familienunterhalt, kulturelle Bedürfnisse (nicht Inland Geschäftsleitung oder Sitz hat) —> Welteinkommensprinzip abziehbare Kosten) beschränkt steuerpflichtig (§2 Abs. 1 Nr. 1 KStG): Kapitalgesellschaft (im Inland weder > Sonderausgaben & außergewöhnliche Belastungen können zu Steuer- Geschäftsleitung noch Sitz hat mit inländischen Einkünften) —> Territorialitätsprinzip ermäßigung führen! Ort der Geschäftsleitung (§10 AO): sachliche Körperschaftssteuer > Mittelpunkt geschäftlicher Oberleitung zu versteuerndes Einkommen ist Bemessungsgrundlage > dauerhaft wichtige Maßnahmen werden angeordnet (laufende Geschäftsführung) was Einkommen ist & wie es ermittelt wird, wird durch EStG & KStG geregelt > laufende Geschäftsführung: tägliche Geschäfte & organisatorische Maßnahmen (sind für bei Kapitalgesellschaften: Geschäftsbetrieb notwendig!) > alle Einkünfte (Gewerbebetrieb) > Unternehmensziele, Grundsatzentscheidungen, usw. nicht umfasst > Einkünfte = Gewinn > Anforderungen bei Holding-Gesellschaften anders als bei operativen Gesellschaften > AG, GmbH sind buchführungspflichtig Sitz (§11 AO): > Gewinnermittlung durch handelsrechtlichen GoB > Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag usw. festgelegt ist steuerpflichtige Einkünfte: Einkünfte, die die Körperschaft innerhalb eines > verschiedene Gesetze je nach Gesellschaftsform (z.B. AG: §5 AktG) Kalenderjahres erzielt (in-/ausländische Einkünfte) > Eintrag im Handelsregister Gewinne aus Betrieb von Gewerbebetrieben, Vermietung & Verpachtung, > Bestimmung erfolgt formal, unabhängig von tatsächlichen Verhältnissen Kapitalanlagen (Beispiele) > Rechtsfolge unbeschränkter KSt-Pflicht = Anwendung Welteinkommensprinzip zu versteuerndes Einkommen der Körperschaft ist Bemessungsgrundlage steuerfreie Einkünfte ausgenommen (2) Uberblick uber Einkunfsarten · O Einkünfteemittlung O Einkünfte aus Gewerbebetrieb §15 EStG durch §2 Abs. 2 EStG geregelt Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen oder Gewinnanteile oder Gewinn aus Veräußerung/Aufgabe Dualismus der Einkunftsarten (Gewinn-/Überschusseinkunftsarten) oder Gewinne aus Veräußerung vom mind. 1% der Anteile 1) Land- & Forstwirtschaft fiktive Gewerbebetriebe (§15 Abs. 3 EStG) Gewinn- 2) Gewerbebetrieb einkunfts- Einzelgewerbetreibenden: natürliche Person, die gewerbliches Unternehmen eigenständig & in eigenem arten Haupt- 3) selbstständige Arbeit einkunfts- Namen betreibt; Einkünfte ergeben sich, wenn nachhaltige Tätigkeit vorliegt, die Gewinnerzielungsabsicht arten 4) nicht-selbstständige Arbeit & wirtschaftlicher Verkehr ausgeübt wird; Tätigkeit darf keine Land- & Forstwirtschaft, selbstständige Überschuss- 5) Kapitalvermögen einkunfts- Neben- Arbeit oder Vermögensverwaltung sein! arten einkunfts- 6) Vermietung & Verpachtung arten Mitunternehmerschaft: natürliche & juristische Personen; betreiben als Personengesellschaft oder 7) sonstige Einkünfte anderes ein gewerbliches Unternehmen bzw. Betrieb Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 16 EStG O Gewerbebetrieb: §15 Abs. 2 EStG enthält Legaldefinition (selbstständige, auf Gewinn ausgerichtete & · Tatbestände: Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs am wirtschaftlichen Verkehr beteiligte Tätigkeit; fällt nicht unter Land- & Forstwirtschaft, freien Beruf Teilbereichs; Veräußerung Mitunternehmeranteils; Aufgabe oder selbstständige Arbeit; steuerliche Vorteile sind kein Gewinn; liegt auch dann vor, wenn Gewerbebetriebs Gewinnverteilung nur Nebenzweck ist) §16 EStG: Gewinne daraus sind Steuervergünstigungen z.B. gewerbliche Betätigung: positive Tatbestandsmerkmale (Selbstständigkeit; Nachhaltigkeit; Gewinnerziel- Freibetrag & Tarifebegünstigungen ungsabsicht; Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr); negative Tatbestandsmerkmale (keine Land- & Veräußerungsgewinne unterliegen nicht der GewSt! Forstwirtschaft; keine Ausübung eines freien Berufs; keine private Vermögensverwaltung) Betriebsveräußerung: Gewerbebetreiber überträgt gewerbliche Tätigkeit kann im Handel, in der Herstellung usw. bestehen; darf nicht in Bereich der Betriebsgrundlagen in Vorgang entgeltlich auf Erwerber freiberuflichen Tätigkeit fallen! Steuerpflichtiger stellt bisherige gewerbliche Tätigkeit ein; Selbstständigkeit: auf eigene Rechnung & Verantwortung tätig; Erfolge, Misserfolge & Lasten treffen ihn Milderung der Besteuerung stiller Reserven (Zweck) Mitunternehmerrisiko: tragen Personen, die am Erfolg/Misserfolg beteiligt sind; Beteiligung am Gewinn, => theoretische Möglichkeit der Fortführung muss gegeben sein Verlust & an stillen Reserven des AV + Geschäftswert Teilbetriebsveräußerung: eigenständiger Teil des Gesamtbetriebs Mitunternehmerinitiative: jemand nimmt an unternehmerischen Entscheidungen teil; zeigt sich durch wird übertragen; muss wirtschaftliche Selbstständigkeit besitzen Stimm-, Kontroll-/Widerspruchsrechte Teilbetrieb: 100% Beteiligung an Kapitalgesellschaft (Word in Nachhaltigkeit: erfordert Willen zur Wiederholung & Absicht selbstständige Erwerbsquelle zu schaffen Betriebsvermögen gehalten) Provisionseinnahmen: einmaliges Vermittlungsgeschäft Betriebsaufgabe: Betriebsinhaber stellt bisherige gewerbliche Gewinnerzielungsabsicht: Mehrung des Betriebsvermögens (Totalgewinn) Tätigkeit endgültig ein; erfolgt durch Einzelveräußerung des Totalgewinn: Summe der Gewinne (während Betriebsführung) + Gewinn (Betriebsveräußerung) Betriebsvermögens/Überführung nicht veräußerter Wirtschafts- > Selbstkostendeckung oder dauerhafter Verlust: kein Gewerbebetrieb gegeben güter in Privatvermögen bei Liebhaberei sind weder Einnahmen noch Ausgaben steuerlich berücksichtigt => Einstellung aufgrund einheitlichen Entschlusses Beteiligung wirtschaftlicher Verkehr: Betreiber bietet eigene Leistung gegen Entgelt auf Markt an => Wegfall des selbständigen Organismus Vermögensverwaltung: keine gewerbliche Tätigkeit; passive Nutzung von Vermögen zur Einkommens- => Einheitlichkeit des Vorgangs generierung; gewerbliche Aktivität, wenn aktive Marktteilnahme/erkennbare Geschäftstätigkeit vorliegt Betriebsverlegung ins Ausland: sofortige Betriebsaufgabe notwendiges Betriebsvermögen: Wirtschaftsgüter werden ausschließlich & unmittelbar für betriebliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 17 EStG O Zwecke genutzt/sind dafür bestimmt (betriebliche Nutzung > 50%) Voraussetzung: Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaft, gewillkürtes Betriebsvermögen: Wirtschaftsgüter stehen in objektiven Zusammenhang mit Betrieb & die zum Privatvermögen gehören; Mindestbeteiligung Veräußerers fördern ihn; erfordert aktive Zuordnungsentscheidung (betriebliche Nutzung > 10% - 50%) von 1% (in letzen 5 Jahren vor Veräußerung) Besteuerung gewerblicher Unternehmen: Steuersubjekt der ESt ist Inhaber eines Einzelunternhemens; Veräußerungen, Kapitalrückzahlungen & verdeckten Einlagen werden er trägt unternehmerisches Risiko & haftet für Gewinne/Verluste; Verträge steuerlich unwirksam, alle Einkünfte als Differenz von Veräußerungspreis & Kosten Einkünfte (Gewinne, Mieten, Löhne) zählen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb; Besteuerung im Jahr der berechnet Entstehung; Gewinn = Differenz zwischen Einnahmen - Ausgaben anteiliger Freibetrag entsprechend der Beteiligungsquote Besteuerung von Mitunternehmern: Gewinn wird anteilig den Gesellschaftern zugerechnet; Unternehmer muss Mitunternehmerrisiko & -initiative tragen; Gewinnverteilung richtet sich nach festen Schlüssel unternehmerisches Risiko: Teilnahme am Erfolg/Misserfolg; nicht nur Gewinn/Verlust, sondern auch Teilhabe an Wertsteigerungen im Betriebsvermögen Unternehmerinitiative: Mitbestimmung bei unternehmerischen Entscheidungen einzelne Mitunternehmerschaft: gemeinsame Beteiligung; trägt Mitunternehmerrisiko/-initiative; Beteiligung an Personengesellschaft; Mitunternehmer wird als selbstständiger Unternehmer angesehen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit · LuF: planmäßige Nutzung natürlicher Kräfte des Bodens zur freiberufliche Tätigkeit; Einnahmen aus staatlicher Lotterie; sonstige selbstständige Arbeit; Vergütung Erzeugung (Pflanzen & Tiere); Vernetzung selbst gewonnenen bestimmter Gesellschafter/Gemeinschafter Erzeugnissen freiberufliche Tätigkeit: selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, Voraussetzung: selbstständige & nachhaltige Tätigkeit (mit unterrichtende, erzieherische Tätigkeit Gewinnerzielungsabsicht unternommen; Beteiligung am > selbstständig & fördert persönliche Leistung + Fachkenntnisse wirtschaftlichen Verkehr) wer Beruf selbstständig ausübt & erforderliche Vorbildung hat, erzielt Einkünfte aus freier Betriebsarten: Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Berufstätigkeit Gartenbau, Tierzucht, Tierhaltung in bestimmten Grenzen Freiberufler muss seine Leistung persönlich erbringen; Einsetzung von fachlich qualifizierten Abgrenzungsschwierigkeiten gegenüber Einkünften aus Hilfskräften, wenn er eigenverantwortlich & leitend tätig bleibt Gewerbebetrieb (Tätigkeit nicht beschränkt auf Verwertung selbst Leitung: Berufsträger bestimmt Organisation selbst; kontrolliert die Arbeiten seiner beruflich erstellter Erzeugnisse z.B. Erzeugung von Biogas) vorgebildeten Mitarbeiter; gibt Richtlinien für sachliche Arbeit; muss Entscheidungen treffen Abgrenzung zwischen Betrieb & LuF nicht gesetzlich definiert! Eigenverantwortlichkeit: Übernahme von fachlicher Verantwortung für Aufträge; Aufgaben selbst gewerbliche Tätigkeitsgruppen: ausführen oder Arbeit der Mitarbeiter kontrollieren (Betreuung durch Berufsträger) > Absatz eigener Erzeugnisse (unmittelbarer Zusammenhang mit Freiberufler kann gleichzeitig selbstständige & nicht-selbstständige Tätigkeit ausüben (Abgrenzung Tätigkeit) nötig; keine einheitliche Tätigkeit!) > Verwendung von Wirtschaftsgütern des BV für außerbetrie- Steuerpflichtiger kann mehrere Betriebe haben (sind unterschiedlichen Einkunftsarten zuzuordnen) liche Zwecke & DLen (stehen in sachlichen Zusammenhang mit LuF) Freiberufler können sich zu GbR oder Partnergesellschaft zusammenschließen, um Beruf gemeinsam Zurechnung zur LuF, wenn Umsätze aus Tätigkeiten dauerhaft < auszuüben als 1/3 des Gesamtumsatzes & < 51.500€ & max. 50% Unternehmen teilweise gewerblich tätig, alle Einkünfte gelten als gewerblich Freibetrag von 900€ (wenn Summe der Einkünfte < 30.700€!) Aufteilung der Einkünfte nicht erlaubt (gewerblich/nicht-gewerblich) Durchschnittsatzgewinn-Besteuerung möglich > Ausnahme: gewerbliche Tätigkeit hat untergeordnete Bedeutung Vergünstigungen bei Veräußerung bestimmter land- & Umqualifizierung der Einkünfte zu gewerblichen Einkünften tritt nicht ein, wenn gewerbliche Umsätze 3% forstwirtschaftlicher Betriebe (Gesamtumsatz) & 24.500€ (Jahr) nicht überschreiten (Bagatellgrenze) Einkünfte aus nicht-selbstständiger Tätigkeit Veräußerungsgewinne bei Selbstständigen: Gewinne aus Verkauf von Praxen/Anteilen (dienen der jemand steht in öffentlichen/privaten Dienstverhältnis selbstständigen Arbeit) => Einkünfte aus selbstständiger Arbeit §19 Abs. 1 EStG: Löhne, Gehälter & andere Vergütungen; Veräußerung von Praxis/Teilpraxis/Gesellschaftsanteilen (Ermittlung Gewinne nach §16 EStG) Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen; Bezüge aus früheren > Teilverkäufe = laufender Gewinn DLen; betriebliche Altersvorsorge Aufgabe freiberuflicher Tätigkeit: Gleichstellung Praxisveräußerung, Aufgabegewinn ist zu versteuern Besteuerung durch Einnahmen-Überschussrechnung (Ermittlung Gewinnermittlung: Wert BV (Ermittlung Verkaufszeitpunkt), Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich Einkünfte) & Lohnsteuerabzug (Einkünfte unterliegen Lohnsteuer) Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerrechtlicher Arbeitnehmer: Unterscheidung vom arbeits- & regelt steuerliche Erfassung von Einkünften , die aus Kapitalanlagen erzielt wurden z.B. Zinsen sozialrechtlichen Begriff; beziehen von Arbeitslohn aus faktischem einheitlicher Steuersatz von 25% + Solidaritätszuschlag & Kirchensteuer Dienstverhältnis; Merkmale (Arbeitsleistung wird Arbeitgeber direkter Steuerabzug an Quelle; Nicht-Einbezug von Kapitaleinkünften in Summe der Einkünfte geschuldet; Arbeitnehmer ist in geschäftlichen Organismus Steuerungsvereinfachung & Verhinderung der Kapitalflucht ins Ausland eingebunden); z.B. Telefoninterviewer, die regelmäßig arbeiten Einnahmenkategorien: Erträge Beteiligungen (Dividenden); Zinsen Kapitalforderungen (Erträge); Angehörigen-Arbeitsverhältnisse: Arbeitsverträge müssen Veräußerungsgewinne (Gewinne) fremdüblich sein (Fremdvergleich); Rechtsanspruch auf Arbeitslohn Besonderheiten Abgeltungssteuer: Sparer-Pauschbetrag (Pauschale Werbungskosten); Durchbrechung muss bestehen objektiven Nettoprinzips (Werbungskosten nicht immer abziehbar); Günstigerprüfung (Anwendung Bruttoarbeitslohn: alle Einnahmen aus gegenwärtigen/früheren persönlicher Steuersatz wenn er < 25% liegt (auf Antrag)) zukünftigen Dienstverhältnis; inklusive Lohnsteuer & Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Sozialversicherungsbeiträge; nicht erforderlich in Rechtsanspruch Erträge aus wirtschaftlicher Nutzung von privaten Vermögen z.B. Immobilien > Geldleistungen: Gehälter, Boni, Zulagen unbewegliches Vermögen (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte); Sachinbegriffen z.B. Bibliothek > Sachbezüge & geldwerte Vorteile z.B. Betriebskindergarten Betriebsverpachtung: Steuerpflichtiger optiert nach Betriebsaufgabe, Einkünfte sind dann steuerpflichtig Zuwendung durch Dritte, gelten nur als Arbeitslohn, wenn sie zeitliche Überlassung von Rechten z.B. Urheberrecht; Verkauf von Forderungen durch Dienstverhältnis veranlasst sind z.B. Trinkgelder Vermietungsaktivitäten nehmen gewerblichen Charakter an, ist Abgrenzung nötig nicht steuerlich, wenn Leistungen aus Interesse des Dritten sind Werbungskosten: Aufwendungen können abgezogen werden (meist direkt); z.B. Grundsteuer Werbungskosten: Aufwendungen, die durch Arbeitsverhältnis Schuldzinsen (Werbungskosten): Zinsen für Darlehen zur Finanzierung einer Immobilien sind abzugsfähig veranlasst sind, können vom Lohn abgezogen werden; gilt für > Abzugsfähigkeit bleibt, wenn Erlös für neue Vermietungsobjekte genutzt wird (Surrogationsprinzip) Überschusseinkunftsarten; Abzug reduziert zu versteuerndes Verluste können mit positiven Einkünften verrechnet werden, Immobilien können nach 10 Jahren Einkommen; 1.230€ pro Jahr steuerfrei verkauft werden; Sonderabschreibungen (z.B. Denkmalschutz); Anzweifelung von Einkünfte- nur eingeschränkt abzugsfähig z.B. gemischte Veranlassung erzielungsabsicht (Liebhaberei); Beschränkung der Verlustrechnung