Gewerbesteuer-Ermittlung PDF

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Matthias Merten Pritschow

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Gewerbesteuer Steuerrecht Gewinnrechnung Unternehmenssteuern

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This document provides a comprehensive overview of Gewerbesteuer, including the calculation methods, and specific regulations (like §§ 8 and 9 GewStG). It describes the adjustments based on the Income Tax Act (EStG) or Corporation Tax Act (KStG).

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Gewerbesteuer Ermittlung der Gewerbesteuer Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) © examio GmbH - 26.02.2024 INHALTSVERZEICHNIS 1 Ermittlung der Gewerbesteuer 3 1.1 Die Bemessungsgrundlade für die Gewerbesteuer 3 1.2 Gewinn nach dem EStG oder KStG 4 Gewährleistung...

Gewerbesteuer Ermittlung der Gewerbesteuer Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) © examio GmbH - 26.02.2024 INHALTSVERZEICHNIS 1 Ermittlung der Gewerbesteuer 3 1.1 Die Bemessungsgrundlade für die Gewerbesteuer 3 1.2 Gewinn nach dem EStG oder KStG 4 Gewährleistung Objektsteuercharakter 1.2.1 1.3 Besonderheiten bei Mitunternehmerschaften 6 Vom Gewinn aus Gewerbebetrieb zum Gewerbeertrag 7 1.3.1 Hinzurechnungen gem. § 8 GewStG 9 1.3.1.1 9 § 8 Nr. 1 GewStG 1.3.1.1.1 1.3.1.1.2 1.3.1.1.3 § 8 Nr. 1 Buchstabe a GewStG: Entgelte für Schulden 11 § 8 Nr. 1 Buchstabe b GewStG: Renten und dauernde Lasten 12 § 8 Nr. 1 Buchstabe c GewStG: Stiller Gesellschafter 12 Gewinnanteil des stillen Gesellschafters 1.3.1.2 § 8 Nr. 1 Buchstande d und e GewStG: Mieten und Pachten 13 1.3.1.1.5 § 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG: Zeitliche Überlassung von Rechten 15 § 8 Nr. 4 GewStG: Gewinnanteile an persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA 16 1.3.1.3 § 8 Nr. 5 GewStG: Hinzurechnung für Streubesitzdividenden 16 1.3.1.4 § 8 Nr. 8 GewStG: Hinzurechnung für Anteile am Verlust von Mitunternehmerschaften 18 1.3.1.5 § 8 Nr. 9 GewStG: Spenden 19 1.3.1.6 § 8 Nr. 10 GewStG: Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen 20 § 8 Nr. 12 GewStG: 21 1.3.1.7 1.3.2 1.3.1.1.4 Kürzungen gem. § 9 GewStG 21 1.3.2.1 § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG: Kürzung wegen Grundbesitzes 22 1.3.2.2 Exkurs: Erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG 25 1.3.2.3 § 9 Nr. 2 GewStG: Kürzung für Anteile am Gewinn von Mitunternehmerschaften 25 § 9 Nr. 2a GewStG: Kürzung für Anteile am Gewinn von inländischen Kapitalgesellschaften 26 1.3.2.4 Dividenden in der Gewerbesteuer 1.3.2.5 § 9 Nr. 5 GewStG: Spendenabzug © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) 31 Seite 1 von 34 Spendenvortrag 1.3.2.6 1.3.2.7 1.4 § 9 Nr. 7 GewStG: Kürzung für Anteile am Gewinn von ausländischen Kapitalgesellschaften 33 § 9 Nr. 8 GewStG: Kürzung für Anteile am Gewinn von ausländischen Kapitalgesellschaften 34 Abweichendes Wirtschaftsjahr, § 10 (2) GewStG © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) 34 Seite 2 von 34 1 Ermittlung der Gewerbesteuer Die Ermittlung der Gewerbesteuer basiert auf dem Gewerbeertrag, der aus dem Gewinn eines Gewerbebetriebs ermittelt wird. Gemäß § 7 des Gewerbesteuergesetzes wird dieser Gewerbeertrag unter Berücksichtigung von bilanziellen und außerbilanziellen Korrekturen ermittelt, wobei der "Steuerbilanzgewinn" allein nicht ausschlaggebend ist. Es werden bestimmte Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes herangezogen, um den Gewinn aus dem Gewerbebetrieb zu berechnen. Nach der Ermittlung des Gewerbeertrags können weitere Hinzurechnungen und Kürzungen gemäß § 8 GewStG und § 9 GewStG erfolgen.  MERKE Es ist wichtig, mögliche Fehler bei der Gewinnermittlung zu identifizieren und zu korrigieren, bevor der endgültige Gewerbesteuerbetrag festgesetzt wird. Die Höhe der Gewerbesteuer kann je nach Gemeinde unterschiedlich sein, da die Hebesätze individuell von den Gemeinden festgelegt werden und auf den ermittelten Gewerbeertrag angewendet werden. 1.1 Die Bemessungsgrundlade für die Gewerbesteuer Die Ausgangsgröße für die Berechnung des Gewerbeertrags ist der gewerbliche Gewinn. Die Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Gemäß § 7 GewStG wird der Gewerbeertrag aus dem Gewinn des Gewerbebetriebs ermittelt, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln ist. Es ist jedoch zu beachten, dass der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder der Gewinnfeststellungsbescheid (H 7.1 Abs. 1 "Eigenständige Ermittlung des Gewerbeertrags" Gewerbesteuerliche Richtlinien/Gewerbesteuer-Hinweise) keine verbindliche Wirkung hat, sodass § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht angewendet wird. An dieser Stelle sollte jedoch auf § 35b GewStG hingewiesen werden. Hiernach ist der Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt. Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. dem zu versteuernden Einkommen sind jedoch gewisse in den §§ 8 und 9 GewStG genannte Beträge hinzuzurechnen bzw. abzuziehen. Diese Hinzurechnungen und Kürzungen im GewStG sind Korrekturen des Gewinns und bewirken, dass sich der Gewinn von dem der ESt bzw. KSt unterscheidet.  MERKE Die separate Gewinnermittlung für die Gewerbesteuer besteht unter anderem, weil bestimmte Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes auf die Gewerbesteuer keine Anwendung finden (siehe H 7.1 Abs. 3 bis 5 Gewerbesteuer-Richtlinien/Gewerbesteuer-Hinweise). © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 3 von 34 Insbesondere erfasst die Gewerbesteuer nur den Ertrag aus einem bestehenden und laufenden Gewerbebetrieb. Vorgänge vor Beginn (sogenannte "vorweggenommene Betriebsausgaben") und nach Beendigung des Betriebs (Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung / Aufgabe des Betriebs) bleiben gewerbesteuerlich unberücksichtigt. Folglich finden bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften unter anderem die folgenden Bestimmungen keine Anwendung: § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 EStG (Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs), einschließlich Fällen, in denen ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Gesellschafters verkauft wird, § 17 EStG, § 24 EStG, §§ 15 Abs. 4, 15a und 15b EStG. Weiterhin können auch §§ 7-14 Außensteuergesetz sowie §§ 18 und 19 Umwandlungssteuergesetz relevant sein.  MERKE Der Gewerbeertrag nach § 7 S. 1 GewStG ist der bereits um die Hinzurechnungen und Kürzungen korrigierte Gewinn. Die Ausgangsgröße "zu ermittelnder Gewinn aus Gewerbebetrieb" in § 7 GewStG ist der Gewinn einschließlich bilanzieller und außerbilanzieller Korrekturen wie z. B. nicht abziehbarer Betriebsausgaben. In Prüfungsfällen, wie beispielsweise Examens- oder Klausuraufgaben, sind häufig Fehler in der Gewinnermittlung enthalten (z. B. nicht erkannte verdeckte Gewinnausschüttungen oder nicht abziehbare Betriebsausgaben). Diese Fehler müssen entsprechend korrigiert werden, bevor der Sachverhalt auf weitere Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8 und 9 GewStG überprüft werden kann. 1.2 Gewinn nach dem EStG oder KStG Der Gewinn aus Gewerbebetrieb berechnet sich nach den Vorschriften Einkommensteuergesetzes (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) oder Körperschaftsteuergesetzes (bei Kapitalgesellschaften und anderen juristischen Unternehmen). des des  HINWEIS Für gewerbesteuerliche Zwecke ist der Gewinn verfahrensrechtlich selbständig zu ermitteln. Dabei sind die Regelungen des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts über die Ermittlung des Gewinns anzuwenden (H 7.1 "Eigenständige Ermittlung des Gewerbeertrags" EStH). Als Ausgangsgröße für den Gewinn aus Gewerbebetrieb werden unterschiedliche Positionen, je nach Rechtsform des Gewerbebetriebs, angesetzt: © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 4 von 34 Einzelgewerbetreibende ◦ Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), Mitunternehmerschaft ◦ Gewinnanteile zzgl. Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, ◦ Gewinn aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 7 GewStG sind für eine Mitunternehmerschaft der Gewinn aus der Gesamthandsbilanz und Ergänzungsbilanz sowie die Sondervergütungen der Mitunternehmer Kapitalgesellschaft ◦ körperschaftsteuerliches Einkommen vor Verlustabzug.  HINWEIS Vorgänge vor Beginn und nach Beendigung des Betriebs bleiben außen vor. So werden z.B. nachträgliche Betriebseinnahmen nicht mehr berücksichtigt. Gesondert zu betrachten sind Aufgabe- und Veräußerungsgewinne. Gemäß § 7 S. 2 GewStG gehört zum Gewerbeertrag auch der Gewinn aus der Veräußerung und Aufgabe des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft, der Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.  MERKE Man beachte, dass Veräußerungs- und Aufgabegewinne gewerbesteuerpflichtig bzw. nicht gewerbesteuerpflichtig sind, je nach Rechtsform und anderen Kriterien. Die Ausgangsgröße zur Ermittlung der Gewerbesteuer, also der Gewinn aus Gewerbebetrieb, ist um Hinzurechnungen und Kürzungen zu modifizieren nach § 7 GewStG. Diese Modifikationen dienen unterschiedlichen Zwecken: ansatzweise Gewährleistung des Objektsteuercharakters, Vermeidung von Mehrfacherfassungen und Beschränkung auf den inländischen Gewerbeertrag. Gewährleistung Objektsteuercharakter Die Gewerbesteuer soll als Objektsteuer nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gewerbetreibenden besteuern, sondern lediglich dessen Gewerbebetrieb. Bei einer reinen Objektsteuer sollte daher unerheblich sein, ob das Ergebnis des Gewerbebetriebs mit Hilfe von Eigen- oder Fremdkapital zustande kam. Das Ziel einer Objektsteuer wird jedoch nur teilweise erreicht, weil z.B. die Zinsen nicht © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 5 von 34 vollständig hinzugerechnet werden und somit eine vollständige Gleichstellung von eigen- und fremdfinanzierten Betrieben nicht erreicht wird. Daher sagt man, dass die Gewerbesteuer Objektsteuercharakter hat. Vermeidung von Mehrfacherfassung bei Objektsteuern Zur Vermeidung von Mehrfacherfassungen sind z.B. die Verlustanteile aus Mitunternehmerschaft dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Grundsätzlich wird der Gewerbeverlust bereits auf Ebene des Betriebs der Mitunternehmerschaft berücksichtigt, so dass eine erneute Erfassung auf Ebene des Mitunternehmers zu einer doppelten Berücksichtigung des Verlustes führen würde. Um eine solche doppelte Verlustberücksichtigung zu vermeiden, wird der Verlust aus einer Mitunternehmerschaft beim Gesellschafter/Mitunternehmer (z.B. einer Kapitalgesellschaft) hinzugerechnet. 1.2.1 Besonderheiten bei Mitunternehmerschaften Bei Mitunternehmerschaften ist nach § 7 S. 4 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG und § 3c Abs. 2 EStG anzuwenden (=40% steuerfrei), soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind. Soweit Kapitalgesellschaften beteiligt sind, greift § 8b KStG (= 95% steuerfrei). Es ist also ggf. eine Aufteilung je nach Art und Höhe der Beteiligung vorzunehmen.  BEISPIEL An der Meyer GmbH & Co. KG ist Max Meyer als Kommanditist zu 70% beteiligt. 30% hält die Meyer GmbH, die auch Komplementärin der KG ist. Die Meyer GmbH & Co. KG verkaufte in 01 eine 100%-Beteiligung an der Schulze-GmbH und erzielte dabei einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 100.000 €. Der erzielte Veräußerungsgewinn unterliegt grundsätzlich der GewSt-Pflicht, obwohl eine 100%-Beteiligung veräußert wurde. Gemäß § 7 S. 4 GewStG ist bei der Personengesellschaft § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden, soweit ihre Gesellschafter natürliche Personen sind; im Übrigen ist § 8b KStG anzuwenden. Es unterliegen somit 70.000 € (70% von 100.000 €) der 40%-igen Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 Buchstabe a EStG, die restlichen 30.000 € (30% von 100.000 €) sind gem. § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei, es gelten aber nach § 8b Abs. 3 S. 1 KStG 1.500 € (5% von 30.000 €) als nicht abziehbare Betriebsausgabe. Im Gewinn gemäß § 7 GewStG sind somit enthalten: 1. Anteil Max Meyer: 60% von 70.000 = 42.000 € 2. Anteil Meyer GmbH: 5% von 30.000 = 1.500 € zusammen: 43.500 €  BEISPIEL © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 6 von 34 An der Müller und Reitmeyer OHG (MR OHG) sind seit Jahren die Müller-GmbH und Silke Reitmeyer mit je 50% beteiligt. Die MR OHG ist wiederum seit Jahren an der Wilde Leo AG beteiligt. Im Jahr 01 schüttet die AG 100.000 € an die Anteilseigner aus, wovon 25.000 € auf die C-OHG entfallen (KapESt und SolZ werden unberücksichtigt). Der MR OHG sind im Jahr 01 Schuldzinsen i. H. v. 5.000 € entstanden, die auf die Finanzierung der Beteiligung an der AG entfallen. Der Gewinn der MR OHG ist gesondert und einheitlich mit 80.000 € festgestellt. Hiervon entfallen auf die Müller GmbH: Silke Reitmeyer: 40.000 € 40.000 € Aufgabe: Wie hoch ist der Gewerbeertrag der MR OHG? Zur Ermittlung des Gewerbeertrags sind gem. § 7 Satz 4 GewStG, die § 8b KStG, § 3 Nr. 40 EStG und § 3c Abs. 2 EStG anzuwenden. OHG Gewinnanteil § 8b Abs. 5 KStG (10.000 EUR x 5 %=) 80.000 EUR 40.000 EUR + 500 EUR + 500 EUR Silke Reitmeyer 40.000EUR § 3 Nr. 40 d und S. 2 EStG./. 4.000 EUR./. 4.000 EUR § 3c Abs. 2 EStG (40 % v. 5.000 EUR) + 2.000 EUR + 2.000 EUR Summe 1.3 Müller GmbH 78.500 EUR 40.500 EUR 38.000 EUR Vom Gewinn aus Gewerbebetrieb zum Gewerbeertrag Zur Ermittlung des Gewerbeertrags werden dem Gewinn aus dem Gewerbebetrieb bestimmte Beträge hinzugerechnet und um andere Beträge gekürzt. Dies verdeutlicht den Charakter der Gewerbesteuer als eine Objektsteuer, die sich auf die Ertragskraft eines Besteuerungsobjekts bezieht. Damit ist gemeint, dass der Betrieb (=das Objekt) als solches besteuert werden soll. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 7 von 34 Zum Beispiel werden Zinsen, Miet- und Pachtzinsen hinzugerechnet, um den Gewerbeertrag unabhängig von den persönlichen Finanzierungsentscheidungen des Unternehmers (z. B. Eigen- oder Fremdfinanzierung) zu machen. Die Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen ist dabei die bedeutendste Position. Seit der Unternehmenssteuerreform von 2008 werden ein Viertel aller Aufwendungen für Finanzierungen zum Gewinn hinzugerechnet. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die empfangenden Parteien solcher Zahlungen bereits der Gewerbesteuer unterliegen.  HINWEIS Der Finanzierungsaufwand umfasst die Kosten für Schulden, Renten und dauernde Lasten, Gewinnanteile stiller Gesellschafter sowie Finanzierungsanteile in Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen. Diese Finanzierungsanteile werden pauschal aus den gezahlten Gesamtentgelten berechnet. Um kleine und mittlere Unternehmen von der Auswirkung der erweiterten Hinzurechnungen auszunehmen, besteht ein Freibetrag von 200.000 Euro. Jeder Betrieb wird für sich besteuert, d.h. es sollen nicht die Ergebnisse anderer Unternehmen in die Besteuerung einfließen. Deswegen werden z.B. Gewinnanteile an einer Personengesellschaft, die im Gewinn des Betriebes enthalten sind, beim Gewerbeertrag wieder abgezogen bzw. Verluste wieder hinzugerechnet, § 8 Nr. 8 GewStG, § 9 Nr. 2 und 2a GewStG. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 8 von 34 www.steuerkurse.de/go/0666b4a 1.3.1 1.3.1.1 Hinzurechnungen gem. § 8 GewStG § 8 Nr. 1 GewStG Die Vorschriften zur Hinzurechnung von Entgelten für die Nutzung von Betriebskapital sind in § 8 Nr. 1 GewStG festgelegt, der sich in die Unterpunkte a) bis f) unterteilt. Um den Hinzurechnungsbetrag zu ermitteln, müssen alle folgenden Entgelte für die Nutzung von Betriebskapital gemäß den Ziffern a) bis f) hinzugerechnet werden.  HINWEIS Hinzurechnungen können grundsätzlich nur insoweit erfolgen, als sie vom Gewinn abgesetzt worden sind (§ 8 S. 1 GewStG). Zum Thema Hinzurechnung von Finanzierungskosten gem. § 8 Nr. 1 GewStG ist der koordinierte Ländererlass vom 02.07.2012 ergangen (BMF-Schreiben vom 02.07.2012, BStBI 2012 I S. 654, Rz. 44, Beck'sche Textausgaben Steuererlasse 450 § 8/1). Nach § 8 Nr. 1 GewStG werden die unten näher erläuterten sechs verschiedenen Arten von Finanzierungskosten mit unterschiedlichen Prozentsätzen angesetzt und anschließend addiert. Von der Summe wird ein Freibetrag von 200.000 € abgezogen. Nach Abzug des Freibetrages wird ein Viertel des verbleibenden Betrages als Hinzurechnung angesetzt. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 9 von 34  BEISPIEL Aufwand § 8 Nr. 1 Buchst. % Ansatz Zinsen kurzfristige Darlehen 120.000 EUR a 100 120.000 EU Zinsen langfristige Darlehen 100.000 EUR a 100 100.000 EU Renten, dauernde Lasten 30.000 EUR b 100 30.000 EU Gewinn stiller Gesellschafter 20.000 EUR c 100 20.000 EU Mieten oder Leasing für bewegliche WG 50.000 EUR d 20 10.000 EU Mieten o. Leasing für unbewegliche WG 100.000 EUR e 50 50.000 EU 40.000 EUR f 25 10.000 EU Entgelte für Lizenzen u.ä. Summe 340.000 EU Freibetrag./. 200.000 EU Zwischensumme 140.000 EU davon anzusetzen 25 Hinzurechnung zum Gewerbeertrag 35.000 EU In den folgenden Videos gehen wir ausführlich auf die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG ein, geben Ihnen einen Überblick über diese Vorschrift und behandeln mit Ihnen Fälle. Unter anderem wird im ersten Teil auf die Entgelte für Schulden eingegangen. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 10 von 34 www.steuerkurse.de/go/d956692 1.3.1.1.1 § 8 Nr. 1 Buchstabe a GewStG: Entgelte für Schulden Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG werden Entgelte für Schulden hinzugerechnet. Darunter versteht man jede Gegenleistung für ein tatsächlich erhaltenes Darlehen. Das sind insbesondere die für das Darlehen aufgewendeten Zinsen. Aber auch Kontoführungsgebühren, Verwaltungsgebühren und Überziehungszinsen, wenn sie von der Höhe des Kredites abhängen.  HINWEIS Auch das Damnum - auch Disagio oder Abgeld genannt – fällt hierunter. Das Damnum ist gegebenenfalls auf die Laufzeit aufzuteilen. Weiterhin gehören z.B. noch die Nachzahlungszinsen nach § 233a AO zu den Schuldentgelten. Laut BFH gehören auch Vorfälligkeitsentschädigungen zu den Schuldentgelten (Diese Entschädigungen werden nicht für die Überlassung von Kapital gezahlt, sondern für das Gegenteil, für die vorzeitige Auflösung eines Darlehens).  HINWEIS Nicht dazu gehören hingegen Bereitstellungszinsen (Kredit wurde noch nicht gewährt) sowie auch Depotgebühren und Geldbeschaffungskosten (= Kosten, die mit der Beschaffung des Kredites in Zusammenhang stehen, z.B. Notargebühren oder Amtsgerichtskosten für eine Grundbucheintragung). Auch andere an Dritte geleistete Aufwendungen gehören nicht zu den Dauerschuldentgelten: Bürgschaftskosten, Schätzkosten usw. Sonstiges: Bauzinsen, die in den Herstellungskosten aktiviert wurden, sind nicht, auch nicht über die anteilige AfA, hinzuzurechnen (Ländererlass, Tz. 13). Dasselbe gilt für Auf- und Abzinsungsbeträge aufgrund § 6 Abs. 1 Nr. 3, 3a EStG (Ländererlass, Tz. 12). Gem. § 8 Nr. 1a S. 2 GewStG sind auch unüblich hohe („übermäßige“) Kundenskonti hinzuzurechnen. Dieser Vorschrift kommt jedoch nur eine geringe praktische Bedeutung zu. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 11 von 34  HINWEIS Hinzuzurechnen sind gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 GewStG auch Aufwendungen aus dem Verkauf von Wechseln. Das gilt auch für den Verkauf noch nicht fälliger Forderungen (auch Factoring, Forfait genannt). § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 3 GewStG regelt die Behandlung des Verkaufes von noch nicht fälligen Forderungen aus noch schwebenden Geschäften (z.B. Leasingverträge). Tz. 19 ff. des Ländererlasses zu § 8 Nr. 1 GewStG vom 2.7.2012 enthält Erläuterungen hierzu. 1.3.1.1.2 § 8 Nr. 1 Buchstabe b GewStG: Renten und dauernde Lasten Verbindlichkeiten aus Renten und dauernden Lasten sind regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die aus betrieblichen Gründen geleistet werden müssen. Zu beachten ist dabei, dass bei Rentenverbindlichkeiten nur der Zinsanteil hinzugerechnet wird, denn nur dieser ist vorher gewinnmindernd berücksichtigt worden. Der Tilgungsanteil einer Rente wird also nicht hinzugerechnet. Pensionszahlungen an Mitarbeiter sind nicht hinzuzurechnen (§ 8 Nr. 1 b S. 2 GewStG).  MERKE Erbbauzinsen für Grundstücke rechnen zu den Miet- und Pachtentgelten.  BEISPIEL Fliesenleger Flink geht aus Altersgründen in den Ruhestand und verkauft seinen Betrieb zum 01.01.01 gegen eine lebenslänglich zu zahlende Rente in Höhe von monatlich 1.800 € an seinen Sohn Peter. Zu diesem Zeitpunkt ist Flink 60 Jahre alt. Zum 01.01.01 beträgt der Barwert der Rente 190.514 €, zum 31.12.01 beträgt er 182.106 €. Der Freibetrag von 100.000 € ist durch Schuldentgelte bereits überschritten. Peter hat eine betriebliche Rentenverbindlichkeit. Der Ertragsanteil (=Zinsanteil) mindert seinen einkommensteuerlichen Gewinn. Dieser ist nach § 8 Nr. 1b wieder hinzuzurechnen. Der Kapitalanteil der Rente ist die Differenz der beiden Barwerte, somit 190.514 €./. 182.106 € = 8.408 €. Der verbleibende Teil der Zahlung ist der Ertragsanteil: 21.600 €./. 8.408 € = 13.192 €. Daher sind 13.192 € hinzuzurechnen nach § 8 Nr. 1b GewStG. 1.3.1.1.3 § 8 Nr. 1 Buchstabe c GewStG: Stiller Gesellschafter Nach der Nr. 1c werden Gewinnanteile stiller Gesellschafter hinzugerechnet. Allerdings fallen hierunter nur Gewinnanteile von typisch stillen Gesellschaftern, diese haben Einkünfte aus Kapitalvermögen. Atypisch stille Gesellschafter sind nicht betroffen, sie sind steuerlich als Mitunternehmer anzusehen und erzielen somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 12 von 34 Unter die Vorschrift fallen auch Unterbeteiligte an einem Mitunternehmeranteil (R 8.1 (3) GewStR). Die Hinzurechnung entfällt nicht, wenn der Gewinnanteil des Stillen (Unterbeteiligten) bei diesem Betriebsvermögen darstellt und daher bei ihm nochmals der GewSt unterliegt. Auch Verluste des typisch Stillen oder Unterbeteiligten fallen unter § 8 Nr. 3 GewStG. Dann liegt eine negative Hinzurechnung vor.  BEISPIEL B ist typisch stiller Gesellschafter am Unternehmen des A. Letzterer erzielt 01 einen Verlust von 100.000 €. Vereinbarungsgemäß hat davon B ein Zehntel = 10.000 € zu übernehmen. A bucht daher: Beteiligungskonto Stiller an Erträge aus Verlustübernahme 10.000 €. Nach dieser Buchung stellt sich der Verlust des A auf 90.000 €. Der Verlustanteil des Stillen (10.000 €) ist als negative Hinzurechnung anzusetzen (R 8.1 (3) S. 2 GewStR). Gewinnanteil des stillen Gesellschafters www.steuerkurse.de/go/d95c887 1.3.1.1.4 § 8 Nr. 1 Buchstande d und e GewStG: Mieten und Pachten Bei § 8 Nr. 1 Buchstabe d GewStG geht es um bewegliche, bei § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG um unbewegliche Wirtschaftsgüter, für die der Betrieb Miete oder Pacht bezahlt. Die Wirtschaftsgüter müssen sich im Eigentum eines anderen befinden. Es darf sich auch nicht um wirtschaftliches Eigentum nach § 39 Abs. 2 AO handeln. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 13 von 34  EXPERTENTIPP Immer dann, wenn der Betrieb das Wirtschaftsgut nicht bilanziert, findet eine Hinzurechnung statt. Dies kann zum Teil zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen, beispielsweise bei Leasingverträgen für Kfz oder Maschinen. Schwierige Abgrenzungsfrage kann auch sein, ob es sich um ein bewegliches oder ein unbewegliches Wirtschaftsgut handelt. Diese Unterscheidung ist bedeutsam, weil nach Buchstabe d) und e) mit unterschiedlichen Prozentsätzen hinzugerechnet wird. Eine sehr grobe Unterscheidung lautet: Unbewegliche Wirtschaftsgüter sind Grund und Boden, Gebäude und Gebäudeteile. Bewegliche Wirtschaftsgüter sind Fahrzeuge, Maschinen, Werkzeuge, Betriebsvorrichtungen usw. Zu den beweglichen Wirtschaftsgütern zählen auch Flugzeuge und Schiffe (Ländererlass, Tz. 30 ff.). Ab Erhebungsjahr 2020 neu: Eine hälftige Hinzurechnung bei Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen und Fahrrädern (s. § 8 Nr. 1d S.2 Buchstaben aa), bb),cc) GewStG). Betriebsvorrichtungen: Sie zählen auch dann zu den beweglichen Wirtschaftsgütern, wenn sie bürgerlich-rechtlich einen wesentlichen Bestandteil eines Grundstückes (Gebäudes) darstellen (§ 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BewG, R 7.1 Abs. 3 EStR).  BEISPIEL Kaimauer eines Hafens (vgl. Steuererlasse 200 §68/1, unter Nr. 4.5), Lastenaufzug in einem Lagergebäude. Mietereinbauten als bewegliche Wirtschaftsgüter: Dasselbe gilt für Scheinbestandteile eines Grundstückes (Gebäudes). Das sind Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt worden sind (§ 95 BGB, H 4.2 (3) "Mietereinbauten", 2. Spiegelstrich EStH).  BEISPIEL Einfügen einer Trennwand aus Leichtbauteilen zur Abteilung von Büroräumen, die nach Ablauf des Pachtvertrages wieder entfernt werden sollen. Hat der Vermieter deren Kosten getragen, ist die anteilige Miete hierfür nach Tz. 30 des Ländererlasses hinzuzurechnen. Einbeziehung weiteren Aufwandes in die hinzurechnenden Mieten und Pachten: Zur Miete rechnet gem. Tz. 29 des Ländererlasses auch Aufwand des Mieters, den er über die Bestimmungen © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 14 von 34 des BGB hinaus trägt. Ein Beispiel für das, was gemeint ist: Reparaturen am Mietgegenstand sind gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich vom Vermieter zu tragen. Übernimmt der Mieter diese Verpflichtung, hat er seinen Aufwand hierfür hinzuzurechnen (Tz. 29 Ländererlass). Erbbauzinsen für unbebaute Grundstücke gelten als Mieten und Pachten (Tz. 26, 32 Ländererlass). Erbbauzinsen für ein Gebäude sind in Zins und Tilgung aufzuteilen. Der Zinsanteil ist gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG hinzuzurechnen.  MERKE Die Miet- oder Pachtzinsen sind auch dann hinzuzurechnen, wenn sie beim Vermieter oder Verpächter der Gewerbesteuer unterliegen. 1.3.1.1.5 § 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG: Zeitliche Überlassung von Rechten Aufwendungen, die gezahlt werden für das zeitlich befristete Überlassen von Rechten. Darunter fallen z.B. Lizenzen, Patentrechte, Warenzeichen, Namensrechte usw.  HINWEIS Das Recht muss zeitlich befristet überlassen sein, weil bei einem unbefristet nutzbaren Recht keine Überlassung mehr vorliegt, sondern ein Kaufvertrag, denn bei einem unbeschränkt nutzbaren Recht geht das Eigentum an dem Recht über. Von der Hinzurechnung ausgenommen sind Aufwendungen für das ausschließliche Recht, die Lizenz usw. zur weiteren Vermarktung Dritten zu überlassen („Durchleitung“).  BEISPIEL Beispiel für die Durchleitung: Ein Pop-Komponist ersinnt einen neuen Song. Er gibt ihn an seinen Agenten mit dem ausschließlichen Recht, ihn an Musikverlage weiter zu geben.  BEISPIEL Die S-I-Gruppe vermittelt deutschlandweit Versicherungen. Um ihren Bekanntheitsgrad noch zu steigern, kauft sie von der BD GmbH & Co. KGaA (Eigentümerin von Deutschlands größtem Fußballstadion), das Recht, dem Stadion ihren Namen geben zu dürfen. Das Stadion heißt fortan S-I-Park. Der Vertrag über die Umbenennung gilt bis 01. Für die Namensrechte des Stadions erlöst BD bei optimalem sportlichem Erfolg © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 15 von 34 geschätzte 20 Millionen €. Die S-I-Gruppe erhält dafür neben dem Recht zur Namensänderung noch sechs exklusive VIP-Logen für Bundesliga-Spiele im Wert von 1 Million €. Die S-I-Gruppe hat bis 01 das Namensrecht an dem Stadion gegen Entgelt erworben. Es berechtigt sie dazu, dem Stadion zu Werbezwecken auf bestimmte Zeit den eigenen Namen zu geben. Es liegt damit eine zeitlich befristete Überlassung von Rechten vor. Dies führt zur Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG. Nicht von der Hinzurechnung zu erfassen ist der Wert für die VIP-Logen, da insoweit ein gewöhnlicher Kaufvertrag vorliegt. Die Aufwendungen der S-I-Gruppe sind daher i.H.v. 19 Millionen € nach § 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG hinzuzurechnen. 1.3.1.2 § 8 Nr. 4 GewStG: Gewinnanteile an persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA Gemäß § 8 Nr. 4 GewStG werden Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütungen (Tantiemen) für die Geschäftsführung verteilt worden sind, dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzugerechnet. Diese Regelung dient als Korrektur zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG. Die Hinzurechnung dieser Beträge erfolgt, um ihre Abzugsfähigkeit für die körperschaftsteuerliche Gewinnermittlung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG zu entsprechen.  HINWEIS Wenn der Komplementär seinerseits gewerbesteuerpflichtig ist, wird eine Doppelbelastung durch die Kürzung nach § 9 Nr. 2b GewStG verhindert. 1.3.1.3 § 8 Nr. 5 GewStG: Hinzurechnung für Streubesitzdividenden Die Regel des § 8 Nr. 5 GewStG (Komplementärvorschrift zu § 9 Nr. 2a und 7 GewStG): Nicht unter § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG fallende Ausschüttungen sind mit ihren bei der ESt/KSt effektiv steuerfrei gebliebenen Teilen wieder hinzuzurechnen. Darunter fallen grds. Ausschüttungen von in- und ausländischen Gesellschaften, an denen keine Beteiligung von mindestens 15 % zu Beginn des Wirtschaftsjahres vorlag. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 16 von 34  MERKE Es wird immer entweder nach § 8 Nr. 5 GewStG hinzugerechnet oder nach § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG gekürzt. Die Folge des § 8 Nr. 5 GewStG: Ausschüttungen aus Streubesitz unterliegen voll der GewSt. Für natürliche Personen gilt: Nach § 3 Nr. 40 EStG sind 40% der erhaltenen Dividenden steuerfrei. Die damit in Verbindung stehenden Betriebsausgaben sind nach § 3c Abs. 2 EStG nur zu 60% abziehbar. Bei Kapitalgesellschaften gilt: Nach § 8b Abs. 1 KStG sind die Dividenden steuerfrei. Nach § 8b Abs. 5 KStG werden aber 5% pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben behandelt. Effektiv sind somit 95% der Dividenden steuerfrei. Bei Mitunternehmerschaften ist für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG auf den einzelnen Mitunternehmer abzustellen. Nur der steuerfreie Anteil (abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden, unberücksichtigt gebliebenen Betriebsausgaben) wird hinzugerechnet. Der steuerpflichtige Teil steckt bereits im Gewinn, muss also nicht mehr hinzugerechnet werden.  MERKE Es geht weiterhin nur um Dividenden, also laufende Ausschüttungen. Veräußerungs- oder Entnahmegewinne sind nicht von der Hinzurechnung betroffen.  BEISPIEL In 01 kauft X (natürliche Person) 12 % der Anteile an der A-GmbH. X bilanziert diese Aktien. Er finanziert den Kauf durch einen Bankkredit. Im Jahr 02 schüttet die A-GmbH 10.000 € aus. Die Bankzinsen 02 betragen 8.000 €. Im Gewinn 02 laut G+V von 50.000 € „stecken“ somit 2.000 € Netto-Ertrag aus der A-GmbH. Gem. § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG sind von der Ausschüttung 40 % = 4.000 € steuerfrei. Sie sind außerbilanziell vom Gewinn abzuziehen. Gem. § 3c Abs. 2 S. 1 EStG sind gleichzeitig 3.200 € (40 % der Zinsen) als nicht abzugsfähige Ausgaben dem Gewinn außerbilanziell hinzuzurechnen. Per Saldo sind vom Gewinn von 50.000 € somit 800 € abzuziehen. Der einkommensteuerliche Gewinn 02 beträgt somit 49.200 €. Er ist zugleich der gewerbesteuerliche Gewinn i.S.d. § 7 S. 1 GewStG. Er wird als erste Zahl in die Gewerbesteuer-Erklärung eingetragen. Auf die Ausschüttung ist § 9 Nr. 2a GewStG nicht anwendbar (Anteilsbesitz weniger als 15 %). Somit ist § 8 Nr. 5 GewStG anzuwenden. Die vom steuerlichen Gewinn steuerfrei abgezogenen Teile der Ausschüttung (4.000 €), verringert um die vom Gewinn © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 17 von 34 gem. § 3c Abs. 2 S. 1 EStG nicht abgezogenen Kosten (3.200 €), sind beim Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung beträgt somit 800 €. Hinzurechnung der Zinsen aus der Finanzierung der Anschaffung der Anteile: § 8 Nr. 5 GewStG rechnet die steuerfreien Teile der Ausschüttung abzüglich der nicht abziehbaren Zinsanteile (40%) wieder hinzu. Damit haben die Zinsen den Gewerbeertrag voll (8.000 €) gemindert. Sie sind gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG hinzuzurechnen.  BEISPIEL In 01 kauft die X-GmbH 12 % der Anteile an der A-GmbH. Sie finanziert den Kauf durch einen Bankkredit. Im Jahr 02 schüttet die A-GmbH 10.000 € aus. Die Bankzinsen 02 betragen 8.000 €. Im Gewinn 02 laut G+V von 50.000 € „stecken“ somit 2.000 € Netto-Ertrag aus der A-GmbH. An KSt, SolZ und GewSt sind 15.000 € vom Gewinn 02 von 50.000 € abgezogen. Als erste Zahl kommt „50.000 €“ in die KSt-Erklärung. Gem. § 8b Abs. 1 KStG ist die Ausschüttung von 10.000 € beim Einkommen außer Ansatz zu lassen. Gem. § 8b Abs. 5 S. 1 KStG sind dem Einkommen 500 € (5 % der Ausschüttung) als fiktive nicht abzugsfähige Ausgaben hinzuzurechnen. Die Bankzinsen bleiben abzugsfähig. Einkommen 02: 50.000 € + 15.000 € KSt, SolZ, GewSt./. 10.000 € Ausschüttung + 500 € nicht abzf. Ausgaben = 55.500 €. Dies ist zugleich der Gewinn i.S.d. § 7 Satz 1 GewStG. Die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG liegen nicht vor (Anteilsbesitz weniger als 15 %). Somit ist § 8 Nr. 5 GewStG anzuwenden. Die vom Gewinn steuerfrei abgezogene Ausschüttung (10.000./. 500 € = 9.500 €) ist dem Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen. Die Zinsen haben den Gewerbeertrag voll gemindert. Sie sind gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG wieder hinzuzurechnen. 1.3.1.4 § 8 Nr. 8 GewStG: Hinzurechnung für Anteile am Verlust von Mitunternehmerschaften Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen Personengesellschaft werden dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Unter die Hinzurechnungsvorschrift fallen Anteile am Verlust aus OHG, KG, GbR und atypisch stillen Gesellschaften. Es muss sich um gewerblich tätige Personengesellschaften handeln. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 18 von 34  MERKE Grund für die Hinzurechnung ist, dass jeder Betrieb für sich allein besteuert werden soll, Beteiligungseinkünfte sollen daher das Ergebnis nicht verändern, weil die Einkünfte bereits bei einem anderen Betrieb besteuert wurden. Hinzuzurechnen sind die Verluste in der Höhe, mit der sie im eigenen Gewinn/ Verlust enthalten sind. Es sind neben dem Gesamthandsgewinn auch Sonderbilanzergebnisse einzubeziehen.  BEISPIEL Der Autohändler Rostier GmbH bilanziert seinen Kommanditanteil an der Firma Peugeot Oldenburg KG. Er hat in seinem eigenen Abschluss 05 als Anteil am Gewinn lt. Gesamthandsbilanz der KG 10.000 € eingebucht und unter Beteiligungserträgen ausgewiesen. Daneben hat er ein Grundstück an die KG vermietet (= Sonderbetriebsvermögen der GmbH bei der KG), Mietüberschuss 05 = 1.000 €. Dieser Betrag ist in der G+V 05 der GmbH als Mietertrag ausgewiesen. Das Finanzamt stellt den steuerlichen Gewinnanteil 05 der GmbH an der KG mit 11.000 € fest. Darin ist die Miete als Sonderbetriebseinnahme mit 1.000 € enthalten. Der Gewerbeertrag 05 der GmbH ist um 11.000 € zu kürzen, § 9 Nr. 2 GewStG.  BEISPIEL Frau König ist Einzelunternehmerin und zu 1/3 an der Olé-OHG beteiligt. Sie hält die Beteiligung in ihrem Betriebsvermögen. Frau König selbst erzielt in 01 einen Gewinn von 400.000 € (ohne die Beteiligungseinkünfte), die OHG erwirtschaftet einen Verlust in Höhe von 300.000 €. Ergebnis Einzel-Unternehmen:./. Beteiligung (1/3 von 300.000 €) Gewinn für Einkommensteuer + Hinzurechnung § 8 Nr.8 GewStG = Gewerbeertrag § 7 GewStG 1.3.1.5 400.000 EUR./.100.000 EUR 300.000 € + 100.000 EUR 400.000 § 8 Nr. 9 GewStG: Spenden Hinzugerechnet werden Beträge, die bei Kapitalgesellschaften als Spenden abgezogen wurden, nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG. Im EStG dürfen Spenden nicht gewinnmindernd abgezogen werden. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 19 von 34  HINWEIS Zweck der Vorschrift ist, eine Ungleichbehandlung zwischen Kapitalgesellschaften und anderen Rechtsformen zu vermeiden. Die GewSt hat nämlich einen eigenen Spendenabzug (Kürzung nach § 9 Nr. 5 GewStG). § 8 Nr. 9 GewStG schafft durch die Hinzurechnung eine rechtsformenunabhängige, einheitliche Berechnungsgrundlage. Im folgenden Video werden die Spenden in der Gewerbesteuer nochmal erläutert und zudem zwei Fälle gemeinsam gelöst. www.steuerkurse.de/go/ffecddd 1.3.1.6 § 8 Nr. 10 GewStG: Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen Sinn und Anwendung der Vorschrift werden am besten an einem Beispiel deutlich:  BEISPIEL Einzelunternehmer A kauft am 30.12.08 für 1 Mio. € die Anteile an der X-GmbH. Er behandelt die Anteile als Betriebsvermögen. A „macht“ die GmbH durch Ausschüttungen 09 bis auf ihr Stammkapital von 50.000 € „leer“. Die GmbH ist damit nicht mehr viel mehr wert als ihr Stammkapital. Da diese Wertminderung nicht nur vorübergehend ist, nimmt A eine Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG) von 950.000 € vor. Die Ausschüttungen haben den Gewinn 09 zunächst um 950.000 € erhöht. Davon sind 40 % = 380.000 € steuerfrei (§ 3 Nr. 40 d EStG). Beim Gewerbeertrag ist der verbleibende steuerpflichtige Rest von (60 % von 950.000./. 380.000 =) 570.000 € gem. § 9 Nr. 2a GewStG abzuziehen. Ergebnis: Die Ausschüttung ist damit gewerbesteuerfrei. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 20 von 34 Der Gewinn 09 des Einzelunternehmens wird durch die Teilwertabschreibung um 570.000 € gemindert (60 % von 950.000 €, § 3c Abs. 2 EStG). Dadurch würde sich auch der Gewerbeertrag um 570.000 € mindern. § 8 Nr. 10 GewStG schreibt eine Hinzurechnung der Teilwertabschreibung, soweit sie den Gewinn gemindert hat (hier: 570.000 €), vor. Das würde auch für Verluste aus dem Verkauf oder der Entnahme der GmbHAnteile gelten, soweit diese Verluste ausschüttungsbedingt sind. War § 9 Nr. 2a GewStG auf die Ausschüttungen nicht anzuwenden (Anteilsbesitz lag zu Beginn des Wirtschaftsjahres unter 15 %), unterbleibt eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 10 GewStG. BFH-Urteil vom 23.9.2008, I R 19/08: Der Stpfl. hatte eine Teilwertabschreibung vorgenommen, die gem. § 8 Nr. 10 GewStG wieder hinzugerechnet wurde. In einem späteren VZ nimmt er eine Wertaufholung vor (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG). Er beantragt, die Gewinnerhöhung aus der Wertaufholung vom Gewerbeertrag abzuziehen. Vom BFH abgelehnt. Begründung: Eine dem § 8 Nr. 10 GewStG entsprechende Kürzungsvorschrift gäbe es nicht. Für KSt-Pflichtige hat § 8 Nr. 10 GewStG keine Bedeutung, da Ausschüttungen und Teilwertabschreibungen steuerlich ohnehin außer Ansatz bleiben (§ 8b Abs. 1 und Abs. 3 S. 3 KStG). 1.3.1.7 § 8 Nr. 12 GewStG: Gemäß § 8 Nr. 12 GewStG sind ausländische Steuern, die gemäß § 34c EStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 26 KStG) bei der Gewinn- bzw. Einkommensermittlung abzuziehen sind und tatsächlich abgezogen wurden, dem um sie geminderten Gewinn hinzuzurechnen. Dies gilt insbesondere für Gewinne/Gewinnanteile, die nicht Teil des Gewerbeertrags sind, weil sie entweder bei dessen Ermittlung außer Ansatz bleiben oder gemäß § 9 GewStG vom Gewinn und der Summe der Hinzurechnungen abgezogen werden. 1.3.2 Kürzungen gem. § 9 GewStG Oftmals sind im Gewinn auch Beträge enthalten, die nicht aus dem eigentlichen Gewerbebetrieb erwirtschaftet wurden und daher nicht die tatsächliche Ertragskraft des Betriebs widerspiegeln. Solche Beträge müssen vom Gewinn und den Hinzurechnungen wieder abgezogen werden. Diese Absetzung erfolgt insbesondere mit dem Ziel, eine Doppelbesteuerung dieser Beträge gemäß dem Gewerbesteuergesetz (z. B. bei anderen Betrieben) und dem Grundsteuergesetz zu vermeiden. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 21 von 34 1.3.2.1 § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG: Kürzung wegen Grundbesitzes Betriebsgrundstücke sollen neben der Grundsteuer nicht mit einer zweiten Realsteuer (GewSt) belastet werden. Voraussetzung für die Kürzung ist deshalb, dass das Grundstück zum Betriebsvermögen gehört und nicht von der Grundsteuer befreit ist.  HINWEIS Eine Kürzung ist ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz von der Grundsteuer befreit ist. Die Kürzung ist in Höhe von 1,2 % vom anteiligen Einheitswert der Grundstücke vorzunehmen, die einkommensteuerlich zum Betriebsvermögen gehören. Dazu zählen auch Grundstücke im Sonderbetriebsvermögen. Der Einheitswert ist um 40 % zu erhöhen (§ 121a BewG) und dementsprechend für die Gewerbesteuer mit 140 vom Hundert des Einheitswerts anzusetzen. Das gilt nicht für landwirtschaftlich bewertete Grundstücke. Hier bleibt es beim Ansatz des nicht erhöhten Einheitswertes. Maßgeblich ist der Bestand zu Beginn des Kalenderjahres (§ 20 GewStDV). Wenn im Laufe eines Jahres ein Gebäude erworben wird, ist in diesem Jahr somit noch keine Kürzung möglich. Der Einheitswertbescheid ist für die Kürzung Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO.  BEISPIEL Der Kaufmann Jack Pott betreibt in Braunschweig mehrere Spielhallen und ist Eigentümer des folgenden Grundbesitzes: © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 22 von 34 Goethe-Straße: Das Grundstück wird zu 100% an verschiedene Kunden zur gewerblichen Nutzung vermietet. Es ist in Potts Bilanz zu 100% als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt. Der EW zum 01.01.01 beträgt 25.000 € Schiller-Straße: Das Grundstück wird zu 40% für den eigenen Betrieb genutzt, zu 60% für fremde Wohnzwecke. In der Bilanz ist es zu 40% als BV ausgewiesen. Der EW zum 01.01.01: 20.000 €. Mozart-Straße: Dieses Grundstück wird seit dem Erwerb am 01.07.01 zu 100% eigenbetrieblich genutzt. Der EW zum 01.01.01: 35.000 €. Schubert-Straße: Als betrieblicher Parkplatz genutztes Grundstück, das am 01.05.01 erworben und am 01.03.02 wieder veräußert wurde. EW: 30.000 €. Lessing-Straße: Das Grundstück (EW 40.000 €, gemeiner Wert 100.000 €) dient zu 20% eigengewerblichen Zwecken und zum restlichen Teil eigenen Wohnzwecken. Es wurde nicht in die Bilanz aufgenommen. § 20 Abs. 1 S. 1 GewStDV: Maßgebend für die Zugehörigkeit zum BV ist das Ertragsteuerrecht. Eigene Wohnzwecke = Notwendiges Privatvermögen Fremde Wohnzwecke = Gewillkürtes PV / BV (→ Wahlrecht) Fremde betriebliche Zwecke = Gewillkürtes PV / BV (→ Wahlrecht) Eigene betriebliche Zwecke = Notwendiges Betriebsvermögen Goethe-Straße: Fremde betriebl. Zwecke → Wahlrecht → Zulässigerweise gewillkürtes BV. EW 25.000 € x 140% (§ 121a BewG) = 35.000 € davon 1,2% = 420 € Kürzungsbetrag Schiller-Straße: 40% eigene betriebliche Zwecke → 40% notwendiges BV, 60% fremde Wohnzwecke → Wahlrecht → zulässigerweise gewillkürtes PV; EW 20.000 € x 140% (§ 121a BewG) = 28.000 € davon 40% (§ 20 (2) GewStDV: Kürzung nur soweit BV) = 11.200 € davon 1,2 % = 134,40 € Kürzungsbetrag (→ Keine Aufrundung auf vollen EuroBetrag!) Mozart-Straße: § 20 (1) S. 2 GewStDV: Stand zu Beginn des Kj maßgebend → Keine Kürzung, weil am 01.01.01 noch nicht im Eigentum von Pott. Schubert-Straße: 100% eigene betriebliche Zwecke → 100% notwendiges BV, § 20 (1) S. 2 GewStDV: Stand zu Beginn des Kj maßgebend → Es ist keine zeitanteilige Berechnung bis zur Veräußerung am 01.03.02 vorzunehmen. Volle Kürzung. EW 30.000 € x 140% = 42.000 €. Davon 1,2% = 504 € Kürzungsbetrag. Lessing-Straße: § 8 EStDV: Grundstücksteile von untergeordnetem Wert: → Wenn nicht mehr als 1/5 des gemeinen Wertes und nicht mehr als 20.500 € © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 23 von 34 → Dann muss das Grundstück nicht als BV behandelt werden. Hier: 20% eigene betriebliche Zwecke → grundsätzlich 20% notwendiges BV, aber: § 8 EStDV: - 20% Nutzung → Nicht mehr als 1/5 - 100.000 € x 20% = 20.000 € → Nicht mehr als 20.500 € → Nach § 8 EStDV muss das Grundstück nicht bilanziert werden. R 9.1 (1) S. 4 GewStR: Wenn ein Grundstück nach § 8 EStDV nicht bilanziert ist, wird trotzdem eine Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 vorgenommen. EW 40.000 € x 140% = 56.000 € davon 20% (§ 20 Abs. 2 GewStDV: Kürzung nur soweit BV) = 11.200 € davon 1,2 % = 134,40 € Kürzungsbetrag (→ Keine Aufrundung volle Euro!). Die Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG beträgt insgesamt 420 € + 134,40 € + 504 € + 134,40 € = 1.192,80 €. Das folgende Video gibt Ihnen zunächst eine Übersicht über die Kürzungen für Grundbesitz in der Gewerbesteuer. www.steuerkurse.de/go/03f2b81 Steuerpflichtige können auf Antrag anstelle der Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG von der sog. erweiterten Grundbesitzkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG Gebrauch machen. Das betrifft Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen...., errichten und veräußern. Die erweiterte Grundbesitzkürzung umfasst den Teil des Gewerbeertrags des Grundstücksunternehmens, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes, einschließlich bestimmter Nebentätigkeiten, entfällt. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 24 von 34 1.3.2.2 Exkurs: Erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG Begünstigt sind Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz und daneben ggf. noch eigenes Kapitalvermögen verwalten. Zu kürzen ist um die anteiligen Gewerbeerträge, die auf den verwalteten Grundbesitz entfallen. Bei mitverpachteten Betriebsvorrichtungen ist die Vorschrift nicht anzuwenden („ausschließlich Grundbesitz“, BFH vom 17.5.2006, BFH/NV 2006, 1760).  MERKE Ausnahme: Die Betriebsvorrichtungen sind für die Nutzung des Grundstückes unerlässlich (BFH vom 4.10.2006 VIII R 48I/05). Zum Sinn der Vorschrift: Kapitalgesellschaften sind kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig (§ 2 Abs. 2 S. 1 GewStG). Das gilt auch, wenn sie nur Grundbesitz verwalten. Dagegen bleiben nur Grundbesitz verwaltende Einzelpersonen oder Personengesellschaften gewerbesteuerfrei. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG soll diese Ungleichbehandlung beseitigen. Obwohl nur für Kapital- und gleichgestellte Gesellschaften gedacht, ist die erweiterte Kürzung auch für gewerblich geprägte Mitunternehmerschaften (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) anwendbar. Die erweiterte Kürzung ist ausgeschlossen, wenn Grundstücke dem Gewerbebetrieb eines der Gesellschafter der Gesellschaft dienen (§ 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewStG). Die erweiterte Kürzung ist auch ausgeschlossen für Besitzunternehmen bei einer Betriebsaufspaltung (H 9.2 (2) „Betriebsaufspaltung“ GewStR). Begründung: Bei einer Betriebsaufspaltung liegt keine reine Grundstücksverwaltung mehr vor, die Besitzgesellschaft nimmt mit den Grundstücken vielmehr am allgemeinen Verkehr in der Weise teil, dass über das Betriebsunternehmen eine „Nur-Vermögensverwaltung“ überschritten wird. Für die sog. kapitalistische Betriebsaufspaltung (das Besitzunternehmen ist eine GmbH oder AG) gilt das jedoch nicht. Begründung: Zwar müsste auch hier die erweiterte Kürzung eigentlich zu versagen sein. Jedoch, so der BFH, sei die GmbH/AG eine eigene Rechtspersönlichkeit (juristische Person), die als solche zu respektieren sei. Es dürfe in diesem Punkt nicht durch sie hindurchgegriffen werden. Das täte man jedoch, wenn man das, was mit ihrem Grundbesitz bei der Betriebsgesellschaft geschieht, ihr zurechnet. Ergebnis: Bei der kapitalistischen Betriebsaufspaltung steht der Besitzkapitalgesellschaft die erweiterte Kürzung zu, wenn sie nur ihren Grundbesitz und daneben ggf. noch Kapitalvermögen verwaltet. 1.3.2.3 § 9 Nr. 2 GewStG: Kürzung für Anteile am Gewinn von Mitunternehmerschaften Es handelt sich um die Komplementärvorschrift zu § 8 Nr. 8 GewStG. Hier werden nicht die Verlust-, sondern die Gewinnbeteiligungen an Personengesellschaften geregelt. Die Voraussetzungen sind im Übrigen identisch. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 25 von 34  HINWEIS Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen Personengesellschaft werden nach dieser Vorschrift vom Gewinn wieder abgezogen. Unter die Kürzungsvorschrift fallen Anteile am Gewinn aus OHG, KG, GbR und atypisch stillen Gesellschaften. Es muss sich um gewerblich tätige Personengesellschaften handeln. Grund für die Kürzung ist, dass jeder Betrieb für sich allein besteuert werden soll, Beteiligungseinkünfte sollen daher das Ergebnis nicht verändern, weil die Einkünfte bereits bei einem anderen Betrieb besteuert wurden. Zu kürzen sind die Gewinne in der Höhe, mit der sie im eigenen Gewinn/Verlust enthalten sind. Es sind neben dem Gesamthandsgewinn auch Sonderbilanzergebnisse einzubeziehen.  BEISPIEL Frau König ist Einzelunternehmerin und zu 1/3 an der Olé-OHG beteiligt. Sie hält die Beteiligung in ihrem Betriebsvermögen. Frau König selbst erzielt in 01 einen Gewinn von 400.000 € (ohne die Beteiligungseinkünfte), die OHG erwirtschaftet einen Verlust in Höhe von 150.000 €. Ergebnis Einzel-Unternehmen: + Beteiligung (1/3 von 150.000 €) 1.3.2.4 400.000 € + 50.000 € Gewinn für Einkommensteuer 450.000 €./. Kürzung § 9 Nr. 2 GewStG./. 50.000 € = Gewerbeertrag § 7 GewStG 400.000 € § 9 Nr. 2a GewStG: Kürzung für Anteile am Gewinn von inländischen Kapitalgesellschaften Sinn und Zweck der Vorschrift ist wie bei den Hinzurechnungen und Kürzungen für Personengesellschaften auch hier, dass jeder Betrieb nur einmal besteuert werden soll und damit Beteiligungseinkünfte, die bereits bei einem anderen Betrieb der Gewerbesteuer unterlegen haben, nicht noch einmal beim Beteiligten besteuert werden (= gewerbesteuerliches Schachtelprivileg). Voraussetzung für den Abzug nach § 9 Nr. 2a GewStG ist, dass der Stpfl. in seinem Betriebsvermögen zu Beginn des Wirtschaftsjahres mindestens 15 % der Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft hielt (Beteiligungseinkünfte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden stattdessen nach § 8 Nr. 5 GewStG hinzugerechnet, s.o.). Dafür rechnen mittelbare Beteiligungen über Personen- und/oder Kapitalgesellschaften mit. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 26 von 34  BEISPIEL Die A-OHG hält 13 % der Anteile an der X-GmbH. Darüber hinaus ist sie mit 50 % an der B-OHG beteiligt. Die B-OHG hält 4 % der Anteile an der X-GmbH. Die A-OHG hält unmittelbar 13 % und mittelbar (50 % von 4 % =) 2 % der Anteile an der X. Die Voraussetzungen für eine Kürzung gem. § 9 Nr. 2a GewStG liegen bei der A-OHG insoweit vor. Bei der B-OHG liegen sie jedoch nicht vor. Gemeint sind offene und verdeckte Ausschüttungen. Gewinne oder Verluste aus Anteilsverkäufen und Entnahmegewinne fallen dagegen nicht unter diese Kürzungsvorschrift (H 9.3 GewStR).  HINWEIS Für eine Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG kommen nur körperschaftsteuerliche Ausschüttungen in Betracht, nicht jedoch Leistungen aus dem Einlagekonto gem. § 27 KStG. Kosten, die mit diesen Ausschüttungen zusammenhängen, verringern den Kürzungsbetrag (§ 9 Nr. 2a S. 3 GewStG). Solche Aufwendungen sind z.B. Zinsen aus der Finanzierung der Anschaffung der Anteile. Wenn eine Beteiligung kreditfinanziert ist und die Zinsen hier dem Kürzungsbetrag entgegen zu rechnen sind, werden die Zinsen insoweit nicht nochmal als Entgelt für Schulden nach § 8 Nr. 1a hinzugerechnet (§ 9 Nr. 2a S. 3 letzter HS GewStG). S. 4 stellt klar, dass die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG i.H.v. 5% keine Gewinne darstellen, für die eine Kürzung nach S. 1 gewährt werden kann. Im Ergebnis bedeutet das, dass bei der GewSt genau wie bei der KSt 95 % der Dividende steuerfrei bleiben.  BEISPIEL In 01 kauft X (natürliche Person) 20 % der Anteile an der A-GmbH. X bilanziert diese Aktien. Er finanziert den Kauf durch einen Bankkredit. Im Jahr 02 schüttet die A-GmbH 10.000 € aus. Die Bankzinsen 02 betragen 8.000 €. Im Gewinn 02 lt. G+V von 50.000 € „stecken“ somit 2.000 € Netto-Ertrag aus der A-GmbH. Wie hoch ist der der ESt und der GewSt 02 unterliegende Gewinn? Gem. § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG sind von der Ausschüttung 40 % = 4.000 € steuerfrei. Sie sind außerbilanziell vom Gewinn abzuziehen. Gem. § 3c Abs. 2 S. 1 EStG sind gleichzeitig 3.200 € (40 % der Zinsen) als nicht abzugsfähige Ausgaben dem Gewinn außerbilanziell hinzuzurechnen. Per Saldo sind vom Gewinn von 50.000 € somit 800 € abzuziehen. Der einkommensteuerliche Gewinn 02 beträgt somit 49.200 €. Er ist zugleich der gewerbesteuerliche Gewinn i.S.d. § 7 S. 1 GewStG. In diesem steuerlichen Gewinn ist der steuerpflichtige Rest der Ausschüttung (10.000 €./. 4.000 € = 6.000 €)./. Zinsen (8.000 €./. 3.200 = 4.800 €) = © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 27 von 34 1.200 € enthalten. Dieser Rest von 1.200 € ist gem. § 9 Nr. 2a GewStG vom Gewerbeertrag abzuziehen. Hinzurechnung der Zinsen von 8.000 € aus der Anschaffung der Anteile: Sie haben die Kürzung nach § 3 Nr. 40 EStG (3.200 €) und nach § 9 Nr. 2a GewStG (4.800 €) voll gemindert, sind somit vom Gewerbeertrag (indirekt) nicht abgezogen. Sie fallen somit nicht unter § 8 Nr. 1 Buchstabe a GewStG.  BEISPIEL Der Unternehmer Gerd Gierig hält in seinem Betriebsvermögen unter anderem eine Beteiligung in Höhe von 20% an der Waldmeister AG mit Sitz in Osnabrück. In 01 schüttet die AG eine Dividende aus. Auf Gierig entfällt dabei ein Anteil in Höhe von 20.000 Euro. Er hatte zur Finanzierung der Beteiligung ein Darlehen aufgenommen, auf dieses entfallen in 01 Zinsaufwendungen in Höhe von 4.000 Euro. Die Aktien hatte Gierig vor zwei Jahren für 200.000 Euro erworben und veräußert sie nun im Dezember 01 für 250.000 Euro. Wie sind die Dividende, die Zinsen und der Veräußerungsgewinn steuerlich zu berücksichtigen? Für Gerd Gierig ist die Ausschüttung eine Betriebseinnahme, die nach § 3 Nr. 40d EStG zu 40% steuerfrei ist. Die Zinsen sind gemäß § 3c Abs. 2 EStG zu 60% als Betriebsausgabe abziehbar. Im Gewinn nach § 7 GewStG sind somit 60% der Dividende und der Zinsen enthalten, also saldiert 9.600 € (12.000 €./. 2.400 €). Nicht im Gewinn enthalten sind somit die restlichen 40 %, also 6.400 € (8.000 €./. 1.600 €). Da die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG vorliegen (Beteiligung zu mindestens 15%, die zu Jahresbeginn bereits bestanden hat), ist eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG nicht vorzunehmen. Stattdessen ist gemäß § 9 Nr. 2a der bisher steuerpflichtig behandelte Teil zu kürzen, also 9.600 €. Die Dividende ist damit im Ergebnis von der GewSt befreit. Nach § 9 Nr. 2a S. 3 GewStG werden Darlehenszinsen nicht nach § 8 Nr. 1a GewStG hinzugerechnet, soweit sie als unmittelbar in Zusammenhang stehende Aufwendungen den Kürzungsbetrag mindern. In diesem Fall heißt das, dass für die Zinsen i.H.v. 2.400 € keine Hinzurechnung erfolgt. Auch für restliche 1.600 € Zinsen findet keine Hinzurechnung statt, da diese gemäß § 3c Abs. 2 EStG den Gewinn bisher ohnehin nicht gemindert haben. Somit insgesamt keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1a GewStG. Der Veräußerungsgewinn ist nach § 3 Nr. 40a EStG zu 40% steuerfrei. Da es für die Veräußerung keine spezielle gewerbesteuerliche Vorschrift gibt, ist auch hier der Ertrag aus der Veräußerung zu 60%, also 30.000 € (150.000 €./. 120.000 €) im Gewerbeertrag nach § 7 GewStG enthalten. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 28 von 34  BEISPIEL In 01 kauft die X-GmbH 20 % der Anteile an der A-GmbH. Sie finanziert den Kauf durch einen Bankkredit. Im Jahr 02 schüttet die A-GmbH 10.000 € aus. Die Bankzinsen 02 betragen 8.000 €. Im Gewinn 02 laut G+V von 50.000 € sind somit 2.000 € Netto-Ertrag aus der A-GmbH enthalten. An KSt, SolZ und GewSt sind 15.000 € vom Gewinn 02 von 50.000 € abgezogen. Wie hoch sind das Einkommen 02 der GmbH und ihr Gewinn i.S.d. § 7 S. 1 GewStG? Gem. § 8b Abs. 1 KStG ist die Ausschüttung von 10.000 € beim Einkommen außer Ansatz zu lassen. Gem. § 8b Abs. 5 S. 1 KStG sind dem Einkommen 500 € (5 % der Ausschüttung) als fiktive, nicht abzugsfähige Ausgaben hinzuzurechnen. Die Bankzinsen bleiben abzugsfähig. Einkommen 02: 50.000 € + 15.000 € KSt, SolZ, GewSt./. 10.000 € Ausschüttung + 500 € nicht abzf. Ausgaben = 55.500 €. Dies ist zugleich der Gewinn i.S.d. § 7 S. 1 GewStG. Die Ausschüttung ist somit bereits vom gewerbesteuerlichen Gewinn abgezogen. Eine Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 2a GewStG ist damit erfolgt. Ergebnis: § 9 Nr. 2a GewStG läuft bei KSt-Pflichtigen wegen der Steuerbefreiung nach § 8b KStG ins Leere. Hinzurechnung der Zinsen (8.000 €) aus der Anschaffung der Anteile: Die Zinsen wurden vom Einkommen und damit auch vom Gewerbeertrag voll abgezogen. Sie sind daher dem Gewerbeertrag gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG hinzuzurechnen.  BEISPIEL Die Gierig GmbH hält in ihrem Betriebsvermögen unter anderem eine Beteiligung in Höhe von 20% an der Waldmeister AG mit Sitz in Osnabrück. In 01 schüttet die AG eine Dividende aus. Auf die GmbH entfällt dabei ein Anteil in Höhe von 20.000 Euro. Die GmbH hatte zur Finanzierung der Beteiligung ein Darlehen aufgenommen, auf dieses entfallen in 01 Zinsaufwendungen in Höhe von 4.000 Euro. Die Aktien hatte die GmbH vor zwei Jahren für 200.000 Euro erworben und veräußert sie nun im Dezember 01 für 250.000 Euro. Wie sind die Dividende, die Zinsen und der Veräußerungsgewinn steuerlich zu berücksichtigen? Für die Gierig GmbH ist die Ausschüttung nach § 8b Abs. 1 S. 1 KStG steuerfrei. Gemäß § 8b Abs. 5 KStG sind jedoch 5% der Dividende als nicht abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln, hier also 1.000 €. Insgesamt ist der Jahresüberschuss somit um 19.000 € zu mindern. Die Dividende ist damit im zu versteuernden Einkommen und somit im Gewerbeertrag nach § 7 nur zu 5% enthalten. (Hinweis: Bei Beteiligungen unter 10% ist ab 2013 § 8b Abs. 4 KStG zu beachten!). Da die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG vorliegen (Beteiligung zu © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 29 von 34 mindestens 15%, die zu Jahresbeginn bereits bestanden hat), ist eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG nicht vorzunehmen. Eine Kürzung nach § 9 Nr. 2a kommt jedoch auch nicht in Betracht, da die Dividende nicht im Gewinn aus Gewerbebetrieb enthalten ist. Dies gilt gemäß § 9 Nr. 2a S. 4 auch für die 5% nicht abziehbaren Betriebsausgaben. Die im Gewinn aus Gewerbebetrieb voll enthaltenen Zinsen i.H.v. 4.000 € sind zudem als Entgelt für Schulden nach § 8 Nr. 1a GewStG hinzuzurechnen. (Nach § 8b Abs. 5 S. 2 KStG gilt § 3c Abs. 1 EStG nicht für § 8b Abs. 1 KStG, was bedeutet, dass die Zinsen bei der KSt voll absetzbar sind, obwohl steuerfreie Einnahmen vorliegen. Sie haben den Gewinn daher bisher voll gemindert.) Der Veräußerungsgewinn ist nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei. Es werden aber gemäß § 8b Abs. 3 KStG auch 5% als nicht abziehbare Betriebsausgaben behandelt, also 2.500 € (5% von 50.000 €). Da es für die Veräußerung auch hier keine spezielle gewerbesteuerliche Vorschrift gibt, ist der Ertrag aus der Veräußerung auch hier nur zu 5%, also 2.500 € im Gewerbeertrag nach § 7 GewStG enthalten. Soweit KSt-Pflichtige Gesellschafter sind, läuft § 9 Nr. 2a EStG leer (s.o.). Soweit natürliche Personen Gesellschafter sind, enthält der Gewinn gem. § 7 S. 1 GewStG noch 60 % der auf diese Personen entfallenden Ausschüttungen. Diese sind dann, vermindert um etwaige Beträge gem. § 3c Abs. 2 S. 1 EStG, gem. § 9 Nr. 2a EStG abzuziehen. Bei mittelbaren Beteiligungen (A-OHG ist Gesellschafter der B-OHG, letztere hat Ausschüttungen einer GmbH in ihrem Gewinn) muss ermittelt werden, wer letztlich hinter dem jeweiligen Mitunternehmeranteil bei der B-OHG steht, natürliche Person oder Körperschaft.  HINWEIS Bei der ESt sind 40 % der mit der Ausschüttung zusammen hängenden Kosten nicht abzugsfähig (§ 3c Abs. 2 S. 1 EStG). Das müsste logischerweise für die KSt entsprechend gelten, dort müssten 100 % der Kosten nicht abzugsfähig sein, da die Ausschüttung zu 100 % steierfrei ist. Das KStG geht aber einen anderen Weg: Es pauschaliert diese nichtabzugsfähigen Kosten mit 5 % der Ausschüttung (§ 8b Abs. 5 S. 1 KStG). Dividenden in der Gewerbesteuer Nachfolgend werden wir uns mit den Dividenden in der Gewerbesteuer beschäftigen. Im folgenden Video gilt die Kapitalgesellschaft als Anteilseigner: © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 30 von 34 www.steuerkurse.de/go/d63d036 Nun berachten wir den Einzelunternehmer und die Personengesellschaft als Anteilseigner: www.steuerkurse.de/go/d6420ec 1.3.2.5 § 9 Nr. 5 GewStG: Spendenabzug Nach § 9 Nr. 5 GewStG werden geleistete Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S.d. §§ 52 bis 54 AO vom Gewinn abgezogen. Das GewStG hat also, wie bereits erwähnt, einen eigenen Spendenabzug. Die Spenden von Kapitalgesellschaften werden zunächst nach § 8 Nr. 9 hinzugerechnet, damit für alle Rechtsformen dieselbe Berechnungsgrundlage gilt, da Spenden im Einkommensteuerrecht den Gewinn nicht mindern dürfen und somit bisher nicht im Gewinn nach § 7 GewStG berücksichtigt wurden. Von dieser Bemessungsgrundlage können analog zu den Regelungen bei der ESt (§ 10b Abs. 1 EStG) und der KSt (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG) auch bei der GewSt nach § 9 Nr. 5 S. 1 GewStG bis zu 20 % des Gewinns oder bis zu 4 ‰ der gesamten Umsätze, Löhne und Gehälter an Spenden abgesetzt werden. Die über diesen Höchstbetrag hinausgehenden Zuwendungen verfallen jedoch nicht, sondern können nach § 9 Nr. 5 S. 8 GewStG ohne Beschränkung in die Zukunft vorgetragen werden. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 31 von 34  BEISPIEL Die Jesse-GmbH erzielt 01 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 50.000 €. Hierin enthalten sind Zuwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG i.H.v. 7.360 €. Die Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter beträgt 300.000 €. Es wurden folgende Zahlungen geleistet: Mitgliedsbeitrag FC Union Seesen e.V. 100 € Spende an den FC Union Seesen e.V. 2.000 € Spende an die evangelische Kirchengemeinde 1.500 € Spende an Brot für die Welt 1.000 € Spende an die CDU Seesen 900 € Mitgliedsbeitrag CDU 180 € Mitgliedsbeitrag Deutsches Rotes Kreuz 140 € Diverse Spenden zur Katastrophenhilfen 1.540 € Summe 7.360 € Wie hoch ist der Spendenabzug nach § 9 Nr. 5 GewStG? Zunächst sind die Zuwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG gem. § 8 Nr. 9 GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen. Bemessungsgrundlage für den Kürzungsbetrag somit: 56.180 €. Höchstbetragsberechnung: Entweder 20% des Gewinns: 20% von 56.180 € = 11.236 € oder 4 ‰ der Umsätze, Löhne und Gehälter: 4 ‰ von 300.000 € = 1.200 €; Maßgebend ist die höhere Grenze, also 11.236 €. Tatsächlicher Spendenabzug: Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien sind nicht in den §§ 52-54 AO genannt und damit nicht begünstigt. Der Mitgliedsbeitrag für den Sportverein ist nach § 9 Nr. 5 S. 12 Buchstabe a GewStG nicht abziehbar. Die Spende an den Sportverein hingegen schon. Auch die übrigen Spenden sind nach §§ 52-54 AO abziehbar. Mitgliedsbeitrag FC Union Seesen e.V. 0€ Spende an den FC Union Seesen e.V. 2.000 € Spende an die evangelische Kirchengemeinde 1.500 € Spende an Brot für die Welt 1.000 € Spende an die CDU Seesen 0€ Mitgliedsbeitrag CDU 0€ Mitgliedsbeitrag Deutsches Rotes Kreuz 140 € Diverse Spenden zur Katastrophenhilf 1.540 € Summe 6.180 € Die Zuwendungen sind auch i.H.v. 6.180 € abziehbar, da der Höchstbetrag nicht © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 32 von 34 erreicht wird. Spendenvortrag Überschreiten die geleisteten Zuwendungen die genannten Höchstsätze, geht der übersteigende Betrag nicht verloren, sondern die Kürzung kann im Rahmen der Höchstsätze in den folgenden Erhebungszeiträumen vorgenommen werden. Insoweit kommt es zu einem Vortrag des verbleibenden Kürzungsbetrags. Dieser wird am Schluss des Erhebungszeitraums nach folgender Formel im Gewerbesteuermessbescheid gesondert festgestellt: Im Erhebungszeitraum erbrachte Zuwendungen./. vom Gewerbeertrag abgezogener Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 5 GewStG + vom Gewerbeertrag abgezogener Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 5 GewStG = Vorzutragender Kürzungsbetrag 1.3.2.6 § 9 Nr. 7 GewStG: Kürzung für Anteile am Gewinn von ausländischen Kapitalgesellschaften Hier geht es wie bei der Kürzung nach Nr. 2a auch um Dividendenausschüttungen, allerdings nicht für inländische, sondern für aktive ausländische Kapitalgesellschaften. Auch hier muss der Anteilsbesitz seit Beginn des Wirtschaftsjahres mindestens 15 % betragen, hier jedoch zusätzlich dazu ununterbrochen über das gesamte Jahr bestanden haben. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 33 von 34 § 9 Nr. 7 GewStG enthält zudem einen zweiten Kürzungstatbestand. Dieser kommt bei EUGesellschaften i.S.d. Anlage 2 zum EStG (Mutter-Tochter-Richtlinie) i.V.m. § 43b EStG zur Anwendung. Hierfür ist nur eine Beteiligung in Höhe von 10% notwendig. Sie muss zudem nur zu Beginn des Wirtschaftsjahres, nicht jedoch über das gesamte Jahr bestanden haben wie bei den NichtEU-Gesellschaften. Wie für inländische Ausschüttungen gilt auch hier § 8 Nr. 5 GewStG. Ausländische Dividenden, auf die § 9 Nr. 7 GewStG nicht anzuwenden ist, sind gem. § 8 Nr. 5 GewStG hinzuzurechnen. 1.3.2.7 § 9 Nr. 8 GewStG: Kürzung für Anteile am Gewinn von ausländischen Kapitalgesellschaften Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen sind nach § 9 Nr. 8 S. 1 GewStG zu kürzen um die Gewinne aus Anteilen an einer ausl. Gesellschaft, die nach einem DBA unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der GewSt befreit sind, wenn die Beteiligung mindestens 15 % beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns i. S. d. § 7 S. 1 GewStG angesetzt worden sind. Ist in dem DBA eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart, gilt diese. Nach § 9 Nr. 8 S. 2, 3 GewStG gelten § 9 Nr. 2a S. 3, 4 GewStG entsprechend. Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie bei Pensionsfonds gilt die Kürzung hinsichtlich der Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nach § 9 Nr. 8 S. 4 GewStG nicht.  HINWEIS Sind dagegen alle Voraussetzungen des DBA erfüllt, spielt § 9 Nr. 8 GewStG keine Rolle, das DBA ist vorrangig gemäß § 2 AO. Die Ausschüttung ist dann aufgrund des DBA gewerbesteuerfrei. Diese nach DBA steuerfreien Teile sind nicht gem. § 8 Nr. 5 GewStG hinzuzurechnen. Grund: Sie sind nicht gem. § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b KStG steuerfrei gestellt worden. 1.4 Abweichendes Wirtschaftsjahr, § 10 (2) GewStG Maßgebend für die GewSt ist nach § 10 Abs. 1 GewStG der Gewerbeertrag, der im Erhebungszeitraum erzielt wurde. Der Erhebungszeitraum wiederum ist nach § 14 S. 2 GewStG das Kalenderjahr. Das heißt, dass die Steuer immer für volle Kalenderjahre festgesetzt wird. Ausnahme davon ist nur, wenn der Betrieb nicht das ganze Jahr über bestanden hat, also im sogenannten RumpfWirtschaftsjahr. Wenn ein Gewerbebetrieb nun ein Wirtschaftsjahr hat, das vom Kalenderjahr abweicht, muss der Gewinn dann zeitanteilig auf zwei Kalenderjahre aufgeteilt werden? § 7 S. 1 GewStG verweist für den Ermittlungszeitraum auf das EStG und KStG. Demnach gelten auch die §§ 4a EStG und § 7 Abs. 4 KStG, wonach ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr für Unternehmen möglich ist, die im Handelsregister eingetragen sind. Wie im Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht kann also auch in der GewSt ein abweichendes Wirtschaftsjahr bestehen. In solchen Fällen muss der Gewinn nicht zeitanteilig auf zwei Kalenderjahre aufgeteilt werden, sondern wird nach § 10 Abs. 2 GewStG analog zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer auch in dem Jahr voll angesetzt, in dem das Wirtschaftsjahr endet. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 34 von 34

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