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Gewerbesteuer Steuermessbetrag, Steuermesszahl, Freibetrag und die Gewerbesteuerrückstellung Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) © examio GmbH - 26.02.2024 INHALTSVERZEICHNIS 1 Steuermessbetrag, Steuermesszahl, Freibetrag und die Gewerbesteuerrückstellung 2 Ber...

Gewerbesteuer Steuermessbetrag, Steuermesszahl, Freibetrag und die Gewerbesteuerrückstellung Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) © examio GmbH - 26.02.2024 INHALTSVERZEICHNIS 1 Steuermessbetrag, Steuermesszahl, Freibetrag und die Gewerbesteuerrückstellung 2 Berechnungsschema 1.1 Gewerbesteuerrückstellung 4 1.2 Zerlegung des Steuermessbetrags, §§ 28 ff. GewStG 6 © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 1 von 10 1 Steuermessbetrag, Steuermesszahl, Freibetrag und die Gewerbesteuerrückstellung Ausgangslage für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag nach § 7 GewStG, das bedeutet einschließlich Hinzurechnungen und Kürzungen und ggf. Verlustabzug. Der Gewerbeertrag wird nach § 11 Abs. 1 S. 3 GewStG abgerundet auf volle hundert Euro. Anschließend wird ein Freibetrag nach S. 3 Nr. 1 in Höhe von 24.500 € abgezogen, wenn es sich um ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft handelt. Der Freibetrag von 24.500 € wird nur und ausschließlich bei natürlichen Personen und Personengesellschaften gewährt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Er wird jedoch dann nicht angesetzt, wenn durch seinen Abzug der steuerpflichtige Gewerbeertrag negativ würde. Sollte also der abgerundete verbleibende Gewerbeertrag unter 24.500 € liegen, so wird als Freibetrag höchstens eben dieser Betrag gewährt.  BEISPIEL Der verbleibende Gewerbeertrag der Florian OHG, ein Gewerbebetrieb aus Hamburg, liegt bei 23.182 €. Der abgerundete verbleibende Gewerbeertrag beläuft sich auf 23.100 €. Durch den möglicherweise vollen Abzug der 24.500 € würde die Bemessungsgrundlage negativ werden. Da dies nicht gestattet ist, darf also nur ein Freibetrag von 23.100 € zum Abzug gebracht werden. Der steuerpflichtige Gewerbeertrag beläuft sich damit auf 0 €. Für Stiftungen und Vereine gibt es nach S. 3 Nr. 2 einen Freibetrag in Höhe von 5.000 €. Bei Kapitalgesellschaften gibt es keinen Freibetrag.  HINWEIS Der Abzug des Freibetrages erfolgt höchstens in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags. Zunächst ist immer ein möglicher Verlustvortrag nach § 10a GewStG zu berücksichtigen, danach erst der Freibetrag des § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG. In den Fällen, in denen es einen abgekürzten Erhebungszeitraum nach § 14 S. 3 GewStG gibt (=Rumpf-Wirtschaftsjahr), erfolgt keine zeitanteilige Kürzung des Freibetrages.  BEISPIEL Ulrich H. eröffnet am 01.11.01 eine Wurstfabrik in Landsberg. Er erzielt im RumpfWirtschaftsjahr (01.11.01 – 31.12.01) einen Gewerbeertrag i.H.v. 20.222 €. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 2 von 10 Rumpf-Wirtschaftsjahr = Abgekürzter Erhebungszeitraum nach § 14 S. 3 GewStG. In diesen Fällen wird keine zeitanteilige Kürzung des Freibetrages nach § 11 Abs. 1 S. 3 GewStG durchgeführt. Somit: Gewerbeertrag 20.222 € abrunden, § 11 Abs. 1 S. 3 GewStG 20.200 €./. FB, § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG höchstens abgerundeter Steuermessbetrag 20.200 € Steuerpflichtiger Gewerbeertrag 0€ Den Gewerbesteuermessbetrag erhält man, indem man den Gewerbeertrag, der möglicherweise um einen Freibetrag nach unten korrigiert wird, mit einer sogenannten Steuermesszahl nach § 11 Abs. 2 GewStG multipliziert. Diese Steuermesszahl ist nicht abhängig von der Rechtsform des Gewerbebetriebs, sie liegt bei 3,5 %.  BEISPIEL Der verbleibende Gewerbeertrag der Florian OHG, ein Gewerbebetrieb aus Hamburg, liegt bei 50.038 €. Der Hebesatz liegt bei 400 %. Zunächst runden wir auf 50.000 € und ziehen dann den Freibetrag in Höhe von 24.500 € ab. Hiernach rechnet man: 25.500 € x 3,5 % = 892,50 € x 400 % = 3.570 €. Die Gewerbesteuer beträgt 3.570 € Berechnungsschema Man berechnet die Gewerbesteuer noch folgendem Schema: © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 3 von 10 Jahresüberschuss (nach (!) einkommensteuerlichen und/oder körperschaftsteuerlichen Korrekturen) § 7 GewStG +/- gewerbesteuerliche Hinzurechnungen § 8 GewStG +/- gewerbesteuerliche Kürzungen § 9 GewStG = Gewinn aus Gewerbebetrieb § 7 GewStG, § 10a GewStG - Gewerbeverlust § 10a GewStG = verbleibender Gewerbeertrag Abrundung auf volle 100 € § 11 Abs. 1 S. 3 GewStG - möglicher Freibetrag § 11 Abs. 1 S. 3 GewStG = steuerpflichter Gewerbeertrag x Steuermesszahl (3,5%) § 11 Abs. 2 GewStG = Steuermessbetrag § 11 Abs. 1 S. 2, 3 GewStG x Hebesatz der Gemeinde (mindestens 200 %) § 16 Abs. 1, 4 S. 2 GewStG = Gewerbesteuer § 16 Abs. 1 GewStG 1.1 Gewerbesteuerrückstellung  HINWEIS Entsprechend den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ist im Jahresabschluss für die Gewerbesteuer für eine sich ergebende Abschlusszahlung eine Rückstellung für Gewerbesteuer gewinnmindernd zu passivieren (R 5.7 Abs. 1 S.2 EStR). Die Ungewissheit liegt hier in der tatsächlichen Höhe der Verbindlichkeit. Seit dem Jahr 2008 ist die Gewerbesteuer jedoch steuerlich nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar, § 4 Abs. 5b EStG. Die GewSt muss also außerbilanziell wieder korrigiert und zum Gewinn hinzugerechnet werden. Dadurch wurde die Berechnung der GewSt-Rückstellung erheblich vereinfacht, da die GewSt nun nicht mehr ihre eigene Bemessungsgrundlage mindert. Zunächst sind die als Aufwand abgezogenen GewSt-Vorauszahlungen vorab nach § 4 Abs. 5b EStG dem Gewinn außerbilanziell wieder hinzuzurechnen, um die korrekte Gewerbesteuerschuld ermitteln zu können. Zur Berechnung der GewSt-Rückstellung müssen dann lediglich die festgesetzten Vorauszahlungen von der Gewerbesteuerschuld abgezogen werden. Es ergibt sich dann entweder ein Erstattungsanspruch oder ein Nachzahlungsbetrag, der als Rückstellung zu behandeln ist. Die Gewerbesteuerrückstellung ist nach folgendem Schema zu ermitteln: © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 4 von 10 Steuerlicher Gewinn bzw. Verlust (EStG) bzw. Einkommen vor Verlustabzug iSd. § 10d EStG (KSt) (nach Anwendung von § 3 Nr. 40 EStG bzw § 8b KStG bei natürlichen Personen bzw. Kapitalgesellschaften) Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bei Organgesellschaften. Sonderregelung zur Ermittlung des Gewerbeertrags bei unternehmensbezogener Sanierung. § 7 GewStG./. Veräußerungsgewinne, nur bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften § 16 EStG § 17 EStG./. Entschädigung für Aufgabe gewerblicher Tätigkeit § 24 EStG Hinzurechnungen und/oder Kürzungen § 8 GewStG § 9 GewStG = maßgebender Gewerbeertrag § 10 GewStG./. Verlustabzug § 10a GewStG = Gewerbeertrag (Abrundung auf volle 100 € ) § 11 Abs. 1 S. 3 Gew./. Freibetrag (nicht bei KapGes) § 11 Abs. 1 Nr. 1 Gew = steuerpflichtiger Gewerbeertrag x Steuermesszahl § 11 Abs. 2 GewStG = Steuermessbetrag § 11 Abs. 1 S. 1 Gew x Hebesatz der Gemeinde § 16 GewStG = festzusetzende Gewerbesteuer./. ggf. Gewerbesteuer-Vorauszahlungen = verbleibende Gewerbesteuer = Gewerbesteuerrückstellung Die Gewerbesteuer ist gem. § 4 Abs. 5b EStG nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. In Höhe des innerhalb der Bilanz gewinnmindernd erfassten Gewerbesteueraufwands ist außerhalb der © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 5 von 10 Gewinnermittlung für steuerliche Zwecke eine Hinzurechnung durchzuführen. Durch den Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG in Höhe von 24.500 € bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften tritt die volle Belastung erst für den Gewerbeertrag ein, der diesen Freibetrag übersteigt.  BEISPIEL Die in Wolfsburg (Hebesatz 360%) sehr geschätzte Friseurin Lara Lockmann erzielt 01 einen Gewinn laut Steuerbilanz in Höhe von 85.000 €. Darin enthalten sind Aufwendungen in Höhe von 10.000 € an GewSt-Vorauszahlungen. Die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind nach § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgaben und der Steuerbilanz somit außerbilanziell wieder hinzuzurechnen. Der Gewerbeertrag nach § 7 GewStG beträgt somit 95.000 €. Abzüglich Freibetrag 24.500 €, § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG = 70.500 € x Steuermesszahl 3,5%, § 11 Abs. 2 GewStG = 2.467,50 € GewSt-Messbetrag Der GewSt-Messbetrag ist abzurunden auf volle Euro nach R 14.1 S. 3 GewStR 2.467 € x Hebesatz 360% = 8.881,20 € Gewerbesteuerschuld Gewerbesteuerschuld 8.881,20 €./. Vorauszahlungen i.H.v. 10.000,00 € = Erstattungsanspruch./. 1.118,80 € Somit ist keine GewSt-Rückstellung zu bilden. Der Erstattungsanspruch ist als Forderung zu buchen. Buchungssatz: GewSt-Forderung an Ertrag aus GewSt-Erstattung 1.2 Zerlegung des Steuermessbetrags, §§ 28 ff. GewStG Kommen wir nun zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages. www.steuerkurse.de/go/0023752 Wenn ein Gewerbebetrieb sich über mehrere Gemeinden erstreckt oder Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhält, ist eine Aufteilung des Steuermessbetrags erforderlich (§ 28 Abs. 1 GewStG), © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 6 von 10 um jeder hebeberechtigten Gemeinde einen Anteil an der Bemessungsgrundlage zuzuweisen. Zu beachten ist, dass unterschiedliche Gemeinden ggf. einen unterschiedlichen Hebesatz anwenden. Um den Steuermessbetrag anteilig zu zerlegen, ist gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 GewStG zu verfahren. Den Zerlegungsmaßstab bildet in der Regel das Verhältnis der Arbeitslöhne in den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden (siehe hierzu § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG).  HINWEIS Bei Betrieben, die Anlagen zur Erzeugung von Windenergie unterhalten, ist der Gewerbesteuermessbetrag aufzuteilen (siehe § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG). Zu den Arbeitslöhnen gehören nicht Vergütungen, die an Personen gezahlt worden sind, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden (§ 31 Abs. 2 GewStG). Nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergütungen wie Tantiemen und Gratifikationen sind beim Arbeitslohn nicht anzusetzen (siehe hierzu § 31 Abs. 3 GewStG). Bei Einzelunternehmungen und Personengesellschaften ist zusätzlich für die im Betrieb tätigen Unternehmer ein Betrag von insgesamt 25.000 € jährlich (fiktiv!) anzusetzen (§ 31 Abs. 4 GewStG). Zum Begriff des Arbeitslohns siehe auch R 31.1 GewStR. Die Summe der Arbeitslöhne ist nach § 29 Abs. 3 GewStG auf volle 1.000€ abzurunden.  HINWEIS Nach § 31 Abs. 1 S. 1 GewStG versteht man unter Arbeitslohn i.S.d. Zerlegungsvorschriften grundsätzlich Vergütungen im Sinne des § 19 EStG, also Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, einschließlich der zum Teil steuerfreien Zuschläge für Mehr-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 31 Abs. 1 S. 2 GewStG). Vergütungen an Auszubildende bleiben hingegen unberücksichtigt (§ 31 Abs. 2 GewStG). Zudem zählen nach § 31 Abs. 4 GewStG gewinnbezogene Erfolgszahlungen (z. B. Tantiemen, Gratifikationen) und sonstige Vergütungen über 50.000 € nicht zum Arbeitslohn. Das bedeutet, dass pro Arbeitnehmer höchstens 50.000 € anzusetzen sind (R 31.1 Abs.2 S. 1 GewStR). Für den Unternehmer eines Einzelunternehmens sind pauschal 25.000 €; für Mitunternehmer insgesamt 25.000 € anzusetzen (§ 31 Abs. 5 GewStG). Bei mehrgemeindlichen Betrieben (d.h. die Betriebsstätte erstreckt sich über mehr als eine Gemeinde, dies kommt vor allem bei großen Industriebetrieben vor), ist der Zerlegungsmaßstab zwischen den beteiligten Gemeinden auszuhandeln (§ 30 GewStG). Führt der Zerlegungsmaßstab zu offenbar unbilligen Ergebnissen, so eröffnet § 33 GewStG die Möglichkeit, nach einem individuellen Maßstab zu zerlegen. Hierüber muss mit der betroffenen Gemeinde gem. § 33 Abs. 2 GewStG Einvernehmen erzielt werden. Bei Kleinbeträgen ist § 34 GewStG zu beachten, wonach bei Zerlegungsanteilen unter 10 € diese Anteile grundsätzlich der Gemeinde zuzurechnen sind, in der sich die Geschäftsleitung befindet. Die §§ 185 - 190 AO enthalten die formalen Vorschriften für die Zerlegung. Antrags- und einspruchsberechtigt sind der Stpfl. und die beteiligten Gemeinden. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 7 von 10  HINWEIS Die Gemeinden mit Hebeberechtigung haben ein Auskunftsrecht beim Finanzamt und können sogar ggf. an Außenprüfungen teilnehmen (R 1.2 Abs. 3 GewStR).  BEISPIEL Die gewerblich tätige X-OHG unterhält Betriebsstätten in den Gemeinden A und B. In A gilt ein Hebesatz von 350 %, in B von 400 %. Der steuerpflichtige Gewerbeertrag der X-OHG liegt am Ende des Jahres 01 bei 500.000 €. In A wurden Gelder als Vergütung in Höhe von 300.000 € gezahlt, in B insgesamt 400.000 €. Hiervon beziehen sich 10 % auf Gehälter für Auszubildende. Der Leiter der Filiale B, der als Mitunternehmer anzusehen ist, erhielt eine gewinnabhängige Gratifikation in Höhe von 40.000 €. Führe die gewerbesteuerliche Zerlegung durch. Lösungsweg: Positionen Gesamt A B Arbeitslöhne gesamt 700.000 300.000 400.000 abzgl. Ausbildungsvergütung - 70.000 - 30.000 - 40.000 abzgl. gewinnabh. Gratifikation § 31 Abs. 4 GewStG - 40.000 - - 40.000 25.000 - 25.000 615.000 270.000 345.000 100,00 % 43,90 % 56,10 % 500.000,00 € 219.500 € 280.500 € 7.682,50 € 9.817,5 € 350 % 400 % 26.888,75 € 39.270 € zzgl. § 31 Abs. 5 GewStG Summe und Abrundung auf volle 1.000 €, § 29 Abs. 3 GewStG (letzteres hier nicht gebraucht) Anteile Gewerbeertrag (auf volle 100 € gerundet) Steuermessbetrag (Gewerbeertrag* 3,5 %) Hebesatz Steuer  BEISPIEL Der Pizzabäcker Mario Mancini betreibt mehrere Restaurants als Einzelunternehmer. Das Hauptlokal, das vom Inhaber persönlich geführt wird, befindet sich in Oldenburg. Herr Mancini selbst ist ausschließlich hier tätig. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 8 von 10 Außerdem besitzt er noch eine weitere Pizzeria in Rastede, die von seiner Ehefrau geleitet wird, und einen Pizza-Bringdienst, der aus strategischen Erwägungen im Februar von Wardenburg nach Bad Zwischenahn verlegt wurde. Sein ganzer Stolz ist jedoch das letztes Jahr neu eröffnete Feinschmecker-Restaurant „Bella Italia“, welches sich ebenfalls in Oldenburg befindet. Es wurden folgende Löhne gezahlt: Restaurant Oldenburg: Löhne für Angestellte 45.700 € Vergütungen für zwei Lehrlinge 17.800 € Gehalt des Restaurantleiters 35.000 € Löhne für Angestellte 27.900 € Gehalt für Starkoch Luigi Barilla 65.300 € Zahlungen an die Ehefrau (steuerlich nicht zu beanstanden) 37.500 € Löhne für Angestellte 29.000 € Bringdienst Wardenburg: Löhne für Angestellte 2.200 € Bringdienst Bad Zwischenahn: Löhne für Angestellte 30.600 € Feinschmecker Oldenburg: Pizzeria Rastede: Steuerfreie Sonntagszuschläge 2.000 € Der Gewerbesteuermessbetrag ist auf 1.377 € festgesetzt worden. Wie hoch sind die Zerlegungsanteile der beteiligten Gemeinden? Es handelt sich jeweils um eigene Betriebsstätten i.S.d. § 12 AO. Der Messbetrag ist daher nach den §§ 28 ff. GewStG auf die Gemeinden zu zerlegen, in denen Betriebsstätten unterhalten werden. Der Zerlegungsmaßstab ist nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewStG das Verhältnis der Arbeitslöhne, gemäß § 29 Abs. 3 GewStG abgerundet auf volle 1.000 €. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 9 von 10 Gemeinde Oldenburg Löhne für Angestellte 45.700 € Vergütungen für zwei Lehrlinge 0€ § 31 (2) GewStG Gehalt des Restaurantleiters 35.000 € Löhne für Angestellte 27.900 € Gehalt für Starkoch Luigi Barilla 50.000 € § 31 (4) GewStG Unternehmerlohn, pauschal 25.000 € § 31 (5) GewStG 183.000 € Zahlungen an die Ehefrau (steuerlich nicht zu beanstanden) 37.500 € Löhne für Angestellte 29.000 € 66.000 € Gemeinde Wardenburg Löhne für Angestellte 2.200 € 2.000 € Gemeinde Bad Zwischenahn Löhne für Angestellte 30.600 € Steuerfreie Sonntagszuschläge 2.000 € Gemeinde Rastede § 31 (1) S.2 GewStG 32.000 € Summe der Arbeitslöhne Zerlegungsanteile: Oldenburg: 183.000 / 283.000 x 1.377 € = 890,43 € Rastede: 66.000 / 283.000 x 1.377 € = 321,14 € Wardenburg: 2.000 / 283.000 x 1.377 € = 9,73 € Bad Zwischenahn: 32.000 / 283.000 x 1.377 € = 155,70 € Da der Zerlegungsanteil, der auf Wardenburg entfällt, geringer als 10 € ist, wird dieser Zerlegungsanteil gem. § 34 Abs. 2 GewStG Oldenburg zugerechnet; 890,43 € + 9,73 € = 900,16 €. Eine erneute Abrundung der anteiligen GewSt-Messbeträge nach der Zerlegung erfolgt nicht. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 10 von 10 283.000 €

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