Abgabenordnung - Steuerliche Außenprüfung PDF

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Summary

This document is about German tax regulations and provides information on the Abgabenordnung, including details on external audits. It is intended for a professional audience and explains the procedures related to conducting a tax audit.

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Abgabenordnung Steuerliche Außenprüfung Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Autor: examio GmbH © examio GmbH - 03.03.2024 INHALTSVERZEICHNIS 1 Steuerliche Außenprüfung 2 1.1 Vorbemerkungen 2 1.2 Voraussetzungen der Außenprüfung 2 1.3 Durchführung und Mitwirkung...

Abgabenordnung Steuerliche Außenprüfung Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Autor: examio GmbH © examio GmbH - 03.03.2024 INHALTSVERZEICHNIS 1 Steuerliche Außenprüfung 2 1.1 Vorbemerkungen 2 1.2 Voraussetzungen der Außenprüfung 2 1.3 Durchführung und Mitwirkungspflichten 4 1.4 Ermittlungen des Prüfers 5 1.5 Schlussbesprechung und Prüfungsbericht 6 © examio GmbH - 03.03.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 1 von 7 1 1.1 Steuerliche Außenprüfung Vorbemerkungen Die Abgabenordnung räumt hier der Finanzbehörde die Möglichkeit ein mithilfe der Außenprüfung die Steuerpflichtigen und deren Steuerermittlung sowie Besteuerung vor Ort zu überprüfen. Zudem wird damit auch der Steuerpflichtige vorbeugend zur Erfüllung der Erklärungspflichten angehalten um eine Schätzung oder andere negative Rechtsfolgen zu vermeiden. 1.2 Voraussetzungen der Außenprüfung Durch die Abgabenordnung wird dem Finanzamt ermöglicht sich bei der Ermittlung von steuerrelvanten Sachverhalten im Gesetz definierter Beweismittel zu bedienen. Folgende Videos geben Ihnen zunächst eine Übersicht zur Außenprüfung. Der erste Teil beschäftigt sich neben anderen Themen mit der Zulässigkeit der Außenprüfung nach § 193 AO und den formalen Voraussetzungen: www.steuerkurse.de/go/7d0b7b7 Im zweiten Teil werden Umfang und verfahrenstechnische Auswirkungen der Außenprüfung behandelt. Anschließend werden mit Ihnen Fälle gelöst. www.steuerkurse.de/go/7d14118 © examio GmbH - 03.03.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 2 von 7 Darunter fällt unter anderem: Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen nach § 93 AO, Vorlage von Urkunden nach § 97 AO, Betreten von Grundstücken und Räumen nach § 99 AO. Von einer betriebsnahen Veranlagung spricht man, wenn durch die Finanzbehörde eine Veranlagung in dem Betrieb des Steuerpflichtigen direkt vorgenommen wird. Diese Außenprüfung wird von den Veranlagungsstellen, auch Amtsprüfstellen der Finanzbehörden durchgeführt. Reguläre Außenprüfung Die Außenprüfung gilt als das wichtigste Instrument der Steuerverwaltung zur Nachprüfung steuerlich erheblicher Sachverhalte nach §§ 193 ff. AO. Wesentliche Einzelheiten der Außenprüfung sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung (Betriebsprüfungsordnung – BpO) v. 15.3.2000 geregelt. § 193 AO regelt die Tatbestandsmerkmale einer zulässigen Außenprüfung. Eine Außenprüfung ist demnach zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a (Überschusseinkünfte über 500.000,00 Euro!). Welche Betriebe im Einzelfall zu prüfen sind, liegt im Auswahlermessen der Finanzbehörde nach § 5 AO. Besondere Außenprüfung Bei Umsatzsteuer-Sonderprüfungen handelt es sich um besondere Formen der regulären Außenprüfung, wie etwa der Betriebsprüfungen gem. §§ 193 ff. AO, welche in der Praxis zeitnah von Umsatzsteuersonderprüfern durchgeführt werden. Sinn und Zweck der Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist neben der rechtmäßigen Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen sowie des Vorsteuerabzugs auch die zutreffende Besteuerung von umsatzsteuerpflichtigen Leistungen. Sonstige Fälle der Außenprüfung Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO Kapitalertragsteuer-Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO Aufsichtsratsteuer-Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO. In diesen Fällen verpflichtet sich der Steuerpflichtige zur treuhänderischen Verwahrung und Abführung der Steuern. Ausnahme nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO In Ausnahmen kann auch eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO ermöglicht werden, wenn der Steuerpflichtige die Tatbestandsmerkmale nach § 193 Abs. 1 AO nicht erfüllt. © examio GmbH - 03.03.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 3 von 7 Wann genau greift die Ausnahmeregelung, des § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO: wenn für die Besteuerung erhebliche Fälle der Aufklärung bedürfen und wenn eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhaltes nicht zweckmäßig ist. Weitere Möglichkeiten der Überprüfung Weitere Möglichkeiten um den steuerlich relevante Sachverhalte zu prüfen sind: 1.3 Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g EStG Kassen-Nachschau nach § 146b AO Fahndungsprüfungen nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO Durchführung und Mitwirkungspflichten Prüfungsanordnung Die Prüfungsanordnung ist ein sonstiger Verwaltungsakt (§ 118 AO) und als solcher schriftlich oder elektronisch zu erteilen (§ 196 AO). Durch diese wird der subjektive, sachliche und zeitliche Umfang der Außenprüfung festgelegt. Die Zuständigkeit der Finanzbehörde richtet sich nach § 195 Satz 1 AO in Verbindung mit §§ 18 ff. AO. Nach § 195 Satz 2 AO ist es auch möglich, dass ein anderes Finanzamt mit der Außenprüfung beauftragt wird auch das Bundeszentralamt für Steuern hat ebenfalls ein Mitwirkungsrecht an den Betriebsprüfungen und auch ein selbständiges Prüfrecht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 FVG in Verbindung mit § 19 FVG sowie §§ 20 ff. BpO. Als Rechtsbehelf ist der Einspruch gegeben gegen die Prüfungsanordnung, Bestimmung des Prüfungsbeginns und der Bestimmung des Prüfungsortes (§ 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 + Abs. 2 AO). Bei einem Einspruch gegen die Prüfungsanordnung ist eine Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 AO möglich (vgl. AEAO zu § 196 Nr. 1). Regelmäßig werden im Rahmen einer Außenprüfung mehrere Besteuerungszeiträume (zeitlicher Umfang) oder auch mehrere Steuerarten (sachlicher Umfang) geprüft. Danach wird auch die entsprechende Anzahl an Verwaltungsakten (= jeweils mehrere Prüfungsanordnungen auf einem Blatt) bestimmt.  BEISPIEL Es sollen laut Prüfungsanordnung die Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer für die Jahre 01 bis 03 im Zuge einer Außenprüfung überprüft werden. So liegen dann tatsächlich 9 Verwaltungsakte vor. 3 Verwaltungsakte für den Bereich der Umsatzsteuer 3 Verwaltungsakte für den Bereich der Körperschaftsteuer 3 Verwaltungsakte für den Bereich der Gewerbesteuer © examio GmbH - 03.03.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 4 von 7 Form der Prüfungsanordnung Erforderlich ist die eine schriftlich oder elektronisch zu erlassende Prüfungsanordnung. Zur Wirksamkeit der Prüfungsanordnung bedarf es einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe nach § 122 Abs. 1 AO. Zudem muss die Prüfungsanordnung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein, fehlt diese so ergibt sich hieraus eine Einspruchsfrist von einem Jahr nach § 356 Abs. 1 und Abs. 2 AO. Inhalt der Prüfungsanordnung Nach § 5 Abs. 2 BpO müssen folgende Punkte aus der Prüfungsanordnung hervorgehen: die Rechtsgrundlage der Prüfung die Begründung die zu prüfenden Steuern und Steuervergütungen zu prüfende bestimmte Sachverhalte der Prüfungszeitraum der voraussichtliche Beginn der Prüfung Die Prüfungsanordnung bedarf grundsätzlich einer Begründung nach § 121 Abs. 1 AO. Für turnusmäßige Überprüfungen sogenannte Routineprüfungen nach § 193 Abs. 1 AO genügt im Allgemeinen die Angabe der Rechtsgrundlage siehe hierzu § 121 Abs. 2 Nr. 2 AO in Verbindung mit AEAO zu § 193, Nr. 4. Mitwirkungspflichten des Betroffenen & des Prüfers Die Pflichten und Aufgaben des Prüfers wie auch die Rechte und Mitwirkungspflichten des Betroffenen bestimmen den Verlauf der Außenprüfung. Die Außenprüfung ist ein besonderes Ermittlungsverfahren. Zweck der Außenprüfung ist die Ermittlung und Beurteilung der steuerlich bedeutsamen Sachverhalte, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 BpO). In diesem Zusammenhang hat der Steuerpflichtige bestimmte Mitwirkungspflichten zu erfüllen (§ 200 AO): Auskunftspflicht Pflicht zur Vorlage von Urkunden Gewährung des Zugangs zu Grundstücken und Betriebsräumen (kein Verstoß gegen Art. 13 GG) Die Finanzbehörde hat die Möglichkeit ein Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2c AO festzusetzen, sofern der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen nicht nachkommt. Pflichten des Prüfers Zu Beginn der Prüfung hat der Prüfer seiner Ausweispflicht unverzüglich nachzukommen und den Beginn der Prüfung unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu vermerken nach § 198 Satz 2 AO. Dem Beginn der Außenprüfung kommt eine besondere Bedeutung zu, denn er führt zur Hemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO. 1.4 Ermittlungen des Prüfers Tätigkeit des Prüfers Nach § 199 Abs. 1 AO hat der Außenprüfer die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind, zugunsten wie zuungunsten © examio GmbH - 03.03.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 5 von 7 des Steuerpflichtigen zu prüfen. Dabei bleiben auch grundsätzlich die Vorschriften des Steuerermittlungsverfahrens nach §§ 85 ff. AO in Kraft. § 199 Abs. 2 AO regelt, dass der Steuerpflichtige während der Außenprüfung über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu unterrichten, wenn dadurch Zweck und Ablauf der Prüfung nicht beeinträchtigt werden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung führt nicht zu einem Verwertungsverbot, sondern ist nach § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO heilbar. Die Prüfung ist auf das Wesentliche zu beschränken nach § 7 BpO. Nach § 8 BpO muss der Steuerpflichtige nicht selbst zur Auskunft zur Verfügung stehen, sondern kann dem Prüfer Auskunftspersonen benennen wie beispielsweise Geschäftsführer oder Steuerberater. Möchte der Prüfer andere Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen, so soll er den Steuerpflichtigen vorher davon unterrichten. Kontrollmitteilungen Die Prüferin bzw. der Prüfer ist im Rahmen der Außenprüfung berechtigt sog. Kontrollmitteilungen über die steuerlichen Verhältnisse anderer Personen, die anlässlich der Prüfung festgestellt wurden, zu fertigen (§ 194 Abs. 3 AO, § 9 BpO). Kontrollmitteilungen sind interne Mitteilungen zwischen Finanzämtern und haben keine Außenwirkung, sodass es sich hierbei nicht um Verwaltungsakte i.S.d. § 118 AO handelt. Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit Bei Verdacht eines Steuervergehens in Form von Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit muss von Seiten der Finanzbehörde unverzüglich die zuständige Dienststelle informiert werden. Insbesondere muss der Steuerpflichtige darauf hingewiesen werden, dass er sich durch weitere Angaben nicht selbst belasten muss nach § 10 BpO auch diese Information ist aktenkundig aufzunehmen. 1.5 Schlussbesprechung und Prüfungsbericht Schlussbesprechung Nach § 201 Abs. 1 AO ist im Anschluss an die Außenprüfung eine Schlussbesprechung durchzuführen, um strittige Sachverhalte zu klären sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern. Von einer solchen Besprechung ist abzusehen, wenn die Prüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat oder der Steuerpflichtige auf eine Besprechung verzichtet hat. Auch hier handelt es sich um eine Ausprägung des rechtlichen Gehörs. Besprechungspunkte sowie der Termin der Schlussbesprechung sind dem Steuerpflichtigen daher rechtzeitig vorher bekannt zu geben nach § 11 BpO. Prüfungsbericht Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein schriftlicher Bericht (sogenannter Prüfungsbericht) nach § 202 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 12 BpO. Im Prüfungsbericht sind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen. Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der © examio GmbH - 03.03.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 6 von 7 Besteuerungsgrundlagen, so genügt es, wenn dies dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 202 Abs. 2 AO hat die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag den Prüfungsbericht vor seiner Auswertung zu übersenden und ihm Gelegenheit zu geben, in angemessener Zeit dazu Stellung zu nehmen. Bei dem Prüfungsbericht handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 118 AO, da keine verbindliche Regelung getroffen wird. Der Bericht bereitet lediglich einen späteren Änderungsbescheid vor, in welchem die Prüfungsfeststellungen eingearbeitet werden. Sonach kann der Steuerpflichtige erst gegen den Änderungsbescheid einen zulässigen Einspruch einlegen (§ 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 + Abs. 2 AO). © examio GmbH - 03.03.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 7 von 7

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