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2024

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taxation accounting financial law

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Bilanzsteuerrecht Gewinnermittlungsmethoden Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) © examio GmbH - 26.02.2024 INHALTSVERZEICHNIS 1 Gewinnermittlungsmethoden 1.1 3 Einleitung 1.1.1 3 Überblick über die Gewinnermittlungsmethoden 3 Aufbau des § 4 EStG Gewinneinkunfts...

Bilanzsteuerrecht Gewinnermittlungsmethoden Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) © examio GmbH - 26.02.2024 INHALTSVERZEICHNIS 1 Gewinnermittlungsmethoden 1.1 3 Einleitung 1.1.1 3 Überblick über die Gewinnermittlungsmethoden 3 Aufbau des § 4 EStG Gewinneinkunftsarten und Überschusseinkunftsarten 1.1.2 Handelsbilanz und Steuerbilanz 4 Handelsbilanz Steuerbilanz 1.2 Allgemeiner Betriebsvermögensvergleich 4 1.2.1 4 Betriebsvermögensvergleich Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich Beispiel zum Betriebsvermögensvergleich 1.2.2 Betriebseinnahmen 6 1.2.3 Betriebsausgaben 6 1.2.4 Entnahmen aus dem Betriebsvermögen 6 1.2.5 Einlagen in das Betriebsvermögen 9 Spezialfall: Firmenfahrzeuge Einlagen im Steuerrecht 1.3 Besonderer Betriebsvermögensvergleich 12 1.3.1 12 Maßgeblichkeit Materielle und formelle Maßgeblichkeit 1.3.2 Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben 14 Komplett nicht abzugsfähige Betriebsausgaben Aufwendungen für Gästehäuser Aufwendungen für Jagd und Fischerei Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer Hinterziehungszinsen Unterschied zwischen bilanziellen und außerbilanziellen Korrekturen 1.3.3 Teilweise nicht abzugsfähige Betriebsausgaben 15 1.3.4 Aufwendungen für Geschenke 15 1.3.5 Aufwendungen für Bewirtung 16 1.3.6 Aufwendungen für Verpflegung 17 © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 1 von 33 1.3.7 Zinsschrankenregelung 18 1.3.8 Beispiele der Zinsschrankenregelung 19 Berechnung des Zinssaldos 1.3.9 Nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4a EStG 22 Grundlagen Ermittlung der Überentnahmen Gewinn Entnahme Einlagen Schuldzinsen Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages Schuldzinsen bei Mitunternehmerschaften 1.4 Einnahmenüberschussrechnung 27 1.4.1 27 Gewinnermittlung nach der Einnahmenüberschussrechnung Schema zur Einnahmenüberschussrechnung 1.4.2 Beispiele der Einnahmenüberschussrechnung 28 Verrechnung der Abschreibung Besonderheit bei Darlehen 1.5 Schätzung 30 1.5.1 30 Möglichkeiten der Schätzung Vollschätzung Teilschätzung 1.6 Wiederholungsfragen 30 1.6.1 Berechnung des Eigenkapitals - Aufgabe 30 1.6.2 Berechnung des Eigenkapitals - Lösung 31 1.6.3 Berechnung abzugsfähiger Zinsen - Aufgabe 31 1.6.4 Berechnung abzugsfähiger Zinsen - Lösung 31 1.6.5 Bilanzierung und Vermögenszuordnung - Aufgabe 32 1.6.6 Bilanzierung und Vermögenszuordnung - Lösung 32 © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 2 von 33 1 Gewinnermittlungsmethoden 1.1 1.1.1 Einleitung Überblick über die Gewinnermittlungsmethoden In den folgenden Kurseinheiten lernen Sie die Methoden der Gewinnermittlung kennen. Ziel ist es, dass Sie die folgenden Verfahren beherrschen: den allgemeinen Betriebsvermögensvergleich, den besonderen Betriebsvermögensvergleich und die Einnahmen-Überschussrechnung. Hierbei müssen Sie insb. die Begriffe der Einlagen und der Entnahmen kennen und die Konsequenz des Maßgeblichkeitsprinzips. Schließlich ist die Kenntnis der sog. Zinsschranke sehr wichtig. Machen Sie sich zunächst den Aufbau des § 4 EStG klar. Aufbau des § 4 EStG  EXPERTENTIPP § 4 Abs. 1 EStG Gewinnbegriff § 4 Abs. 2 EStG Bilanzänderung § 4 Abs. 3 EStG Einnahmen-Überschuss-Rechner § 4 Abs. 4 EStG Definition des Begriffs „Betriebsausgabe“ § 4 Abs. 5 EStG Betriebsausgaben, die als solche steuerlich nicht anerkannt werden, die also wieder hinzugerechnet werden müssen, wenn sie vorher abgezogen wurden § 4 Abs. 5b EStG die Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe § 4 Abs. 7 EStG die Aufwendungen, für die Abzugsverbote nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 – 4, 6b und 7 EStG bestehen, müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Gewinneinkunftsarten und Überschusseinkunftsarten Das Einkommensteuerrecht unterscheidet Gewinneinkunftsarten und Überschusseinkunftsarten. Für die Gewinneinkunftsarten ist der steuerlich relevante Gewinn zu ermitteln. Hierfür existieren unterschiedliche Gewinnermittlungsmethoden: Betriebsvermögensvergleich ◦ allgemein (§ 4 Ábs. 1 EStG) und ◦ besonders (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG), Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG), Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei Land- und Forstwirten (§ 13a EStG). Im Video erhalten Sie zusammenfassende Informationen zu den Gewinnermittlungsarten. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 3 von 33 www.steuerkurse.de/go/a7d27e6 1.1.2 Handelsbilanz und Steuerbilanz Handelsbilanz Die Bilanz nach HGB gibt den Stand des Vermögens und der Schulden zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt, dem sog. Stichtag, wieder. Die zum Stichtag bilanzierten Werte verändern sich im Laufe der Geschäftstätigkeit. Dabei bewirkt jede Änderung einer Position die Änderung mindestens einer weiteren Position in der Bilanz. Die Bilanzierungspflicht ist in § 242 HGB geregelt. Diese Vorschrift verlangt die Aufstellung einer Bilanz zu Beginn der Geschäftstätigkeit und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres. Steuerbilanz Die Steuerbilanz hingegen ist eine Aufstellung des Betriebsvermögens auf Grundlage des Steuerrechts (insbesondere des Einkommensteuergesetzes). Dabei richtet sich die Steuerbilanz im Gegensatz zur Handelsbilanz an das Finanzamt. 1.2 1.2.1 Allgemeiner Betriebsvermögensvergleich Betriebsvermögensvergleich Den allgemeinen Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG haben Land- und Forstwirte anzustellen, die zur Buchführung verpflichtet sind, Land- und Forstwirte, die freiwillig Bücher führen sowie Freiberufler, die freiwillig Bücher führen als Gewinnermittlungsart anzuwenden. Man versteht unter dem Begriff des „Gewinns“ den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG). Entnahmen sind hierbei alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), welche der Steuerpflichtige dem © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 4 von 33 Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahrs entnommen hat (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG). Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich Das Schema der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich lautet wie folgt:  EXPERTENTIPP Betriebsvermögen (= Vermögen abzgl. Schulden) am Schluss des laufenden Wirtschaftsjahrs - Betriebsvermögen (= Vermögen abzgl. Schulden) am Schluss des vorangegangen Wirtschaftsjahres = Unterschiedsbetrag (= Reinvermögensänderung) + Entnahmen - Einlagen = Ergebnis des Wirtschaftsjahres + nicht abzugsfähige Betriebsausgaben - steuerfreie Betriebseinnahmen = Gewinn/Verlust Beispiel zum Betriebsvermögensvergleich  BEISPIEL Beispiel: Einzelunternehmer Wilhelm aus München-Schwabing hat am 31.12. ein Betriebsvermögen in Höhe von 300.000 €. Im folgenden Wirtschaftsjahr entnimmt er der Firmenkasse 50.000 € in bar. Darüber hinaus überträgt er ein Grundstück aus seinem Privatvermögen in das Betriebsvermögen, der Einlagewert liegt bei 200.000 €. Am Ende des Jahres beträgt das Betriebsvermögen 550.000 €. Ermittle den Gewinn nach allgemeinem Betriebsvermögensvergleich. Man rechnet folgendermaßen: Betriebsvermögen Ende des Wirtschaftsjahres - Betriebsvermögen Ende des Vorjahres 550.000 € - 300.000 € + Entnahmen 50.000 € - Einlagen - 200.000 € = Gewinn des Wirtschaftsjahres = 100.000 €  EXPERTENTIPP Eine Entnahme ist also gewinnerhöhend zu verbuchen, eine Einlage entsprechend gewinnmindernd. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 5 von 33 1.2.2 Betriebseinnahmen Im Unterschied zu den Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) fehlt für die Betriebseinnahmen die gesetzliche Regelung. Der Begriff der Betriebseinnahmen wird per BFH-Rechtsprechung auf Grundlage des Begriffs der Betriebsausgaben und der Einnahmen bei den Überschusseinkünften ( § 8 EStG) ausgelegt. Zu den Betriebseinnahmen (§ 4 Abs. 4 EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 EStG) zählen insbesondere zugeflossene Einnahmen aus Lieferungen und Leistungen, Erlöse aus Hilfsgeschäften, so zum Beispiel beim Verkauf von Anlagevermögen, Erstattung betrieblicher Steuern wie z.B. Gewerbesteuer oder Kfz-Steuer für den betrieblichen Fuhrpark, Guthabenzinsen betrieblicher Konten, Einnahmen aus der Vermietung betrieblicher Grundstücke, Wert der Privatentnahmen, die sog. fiktive Betriebseinnahmen sind. 1.2.3 Betriebsausgaben Zu den Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG zählt man insbesondere laufende Betriebskosten, AfA auf Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens, Zahlung betrieblicher Steuern wie z.B. der Kfz-Steuer für den betrieblichen Fuhrpark, betrieblich veranlasste Schuldzinsen. Ausführliche Informationen zu den Betriebsausgaben erhalten Sie in diesem Video. www.steuerkurse.de/go/a7da928 1.2.4 Entnahmen aus dem Betriebsvermögen Kommen wir nun zu den Entnahmen im Steuerrecht. Auf diese wird in den folgenden beiden Videos genauer eingegangen. Im ersten Video wird die private Pkw-Nutzungsentnahme behandelt. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 6 von 33 www.steuerkurse.de/go/7153bc1 Im zweiten Video geht es um die Besteuerung von E-Fahrzeugen. www.steuerkurse.de/go/7159f58 Unter einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen versteht man alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnimmt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG). Ihre Bewertung erfolgt zum Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).  MERKE Unter dem Teilwert versteht man wiederum jenen Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Satz 3 EStG).  BEISPIEL Metzgermeister Schwarte entnimmt 20 Koteletts für seine Geburtstagsfeier. Der Einkaufspreis für die Koteletts beträgt pro Stück 3 €, der Verkaufspreis liegt bei 5 €. Er buchte eine Betriebsausgabe. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 7 von 33 Die Entnahme erfolgt zum Teilwert. Im Bereich des Umlaufvermögens wird dieser durch die Wiederbeschaffungskosten ermittelt, hier also zum Tageswert. Damit erfolgt die Bewertung der Entnahme zu einem Teilwert von 3 € pro Stück. Es ist nicht zulässig, die Entnahme als Betriebsausgabe anzusehen, die Aufwandsbuchung muss also rückgängig gemacht werden. Hierdurch steigt der steuerpflichtige Gewinn im Beispiel um.  BEISPIEL Herbert Atom, Betreiber eines Stromkraftwerks, verbucht die Stromrechnung für seine private Villa als Betriebsausgabe. Der Stromverbrauch des Jahres lag bei 12.000 €. Die Entnahme erfolgt zum Teilwert, der steuerpflichtige Gewinn steigt um 12.000 €.  BEISPIEL Kfz-Meister Waldemar repariert mit seinem Lehrling Stefan das Auto seines Sohnes Hubert. Wie üblich, zahlt Hubert nur die Kosten für die angefallenen Materialkosten, nicht jedoch die Arbeitsstunden für seinen Vater und sonstiges Personal. Der Lohnsatz für Waldemar liegt bei 70 € pro Stunde, jener für den Lehrling Stefan bei 30 € pro Stunde. Die beiden brauchen für die Reparatur des Autos fünf Stunden. Es liegt eine Entnahme vor in Höhe von. Die Arbeitsleistung des Waldemar ist keine Entnahme.  EXPERTENTIPP Ein Entgelt für vom Unternehmer dem Betrieb zur Verfügung gestellte Produktionsfaktoren sind kein Aufwand, sondern vielmehr eine Gewinnverwendung. Deswegen steigt der steuerpflichtige Gewinn um 150 €.  BEISPIEL Unternehmer Ralph berechnet und bucht einen kalkulatorischen Unternehmerlohn von 40.000 € sowie 10 % kalkulatorische Zinsen auf das von ihm eingebrachte Kapital von 100.000 €.  EXPERTENTIPP Es liegen bei kalkulatorischen Kosten keine Aufwendungen und keine Ausgaben vor, sondern lediglich Kosten. Kalkulatorische Kosten (= Opportunitätskosten) sind definiert als höchster entgangener Nutzen. Bei Anderskosten liegen Aufwendungen in anderer Höhe vor (z.B. kalkulatorische Abschreibungen), bei Zusatzkosten hingegen liegen gar keine Aufwendungen in anderer Höhe vor. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 8 von 33 Im vorliegenden Fall des Beispiels 5 liegen bei den Buchungen in Wahrheit Entnahmen vor und keine Betriebsausgaben. Weder die 40.000 € noch die 10.000 € ( ) führen zu einer Vermögensminderung. Der Gewinn steigt deswegen um 50.000 €. 1.2.5 Einlagen in das Betriebsvermögen Nachfolgend sehen wir uns einige Beispiele zu Einlagen in das Betriebsvermögen an.  BEISPIEL Der Inhaber einer Wertpapierhandelsagentur, Harry Zocker, legte Wertpapiere aus seinem Privatvermögen in das Betriebsvermögen ein. Die Anschaffungskosten der Wertpapiere lagen vor vier Jahren, im Mai 2012, bei 10.000 €. Die Wiederbeschaffungskosten liegen heute, zum Zeitpunkt der Einlage im Dezember 2016, bei 15.000 €. Gebucht hatte Harry sonstige betriebliche Erträge in Höhe von 15.000 €. Die Einlage ist nicht mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 5, Satz 1 Buchst. a) EStG zu bewerten, weil nicht innerhalb der letzten drei Jahre erfolgt. Vielmehr ist sie mit dem Teilwert, also den Wiederbeschaffungskosten von 15.000 € anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG). Es handelt sich nicht um einen sonstigen betrieblichen Ertrag, sondern vielmehr muss erfolgsneutral gegen das Eigenkapital gebucht werden. Der steuerpflichtige Gewinn sinkt daher um 15.000 €.  BEISPIEL Carlo Zocker, Inhaber einer Wertpapieragentur, entnimmt zehn Aktien und spendet sie seiner ehemaligen Universität, an der er vor vielen Jahren BWL studiert hatte. Der Buchwert der Aktien liegt bei 100 €, der Tageskurs am Tag der Entnahme bei 250 €. Bisher hatte Carlo nichts gebucht. Einschlägig ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG. Die Entnahme darf deswegen zum Buchwert statt wie sonst üblich zum Teilwert erfolgen. Man hat keine Auswirkung auf den steuerlichen Gewinn. Bei Einlagen und Entnahmen wird nach § 4 Abs. 4a EStG nach Über- und Unterentnahme differenziert, was die folgende Abbildung zeigt: © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 9 von 33 Spezialfall: Firmenfahrzeuge Besonders wichtig ist der Spezialfall der Behandlung der Firmenfahrzeuge nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Wenn der Steuerpflichtige ein Firmenfahrzeug nutzt und dieses zu mehr als 50 % beruflich nutzt, so tätigt er im Umfang der privaten Nutzung eine Entnahme. Diese ist anzusetzen bei Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG) mit den Kosten für die tatsächlich privat gefahrenen Kilometer bei fehlender Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) mit der 1 % - Regelung. Beim ordnungsgemäßen Fahrtenbuch müssen die Aufwendungen durch Belege und durch Notation der Verhältnisse der privaten zu den geschäftlichen Fahrten dokumentiert werden. Die 1 - % Regelung besagt, dass die Kosten für das Auto komplett als Betriebsausgabe angesetzt werden können, dass aber im Gegenzug, um die private Nutzung abzudecken, der Betriebsertrag um 1 % des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Anschaffung des Autos pro Monat erhöht wird.  BEISPIEL Der Steuerpflichtige Ernst aus Kettwig (NRW) weist folgende Aufwendungen nach: Benzin 935,60 €, Reparaturen für das Auto 920,28 €. Der Bruttolistenpreis lag zum Zeitpunkt der Anschaffung des Autos (3.3. des Jahres 01) bei 30.000 €, der Kaufpreis hingegen bei 20.000 €. Die Nutzungsdauer liegt bei vier Jahren. Welche buchhalterischen Konsequenzen sind am Ende des Jahres 01 zu ziehen? Es sind abzugsfähig das Benzin und die Reparaturen sowie die Abschreibungen d.h. die Betriebsausgaben liegen bei. Dem Ertrag hinzuzurechnen ist allerdings. Abschließend ein vertiefende Videos über die Fahrtenbuchmethode privater KFZ-Nutzung betrieblicher KFZ und ein weiteres im Bezug auf E-Fahrzeuge. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 10 von 33 www.steuerkurse.de/go/4c8a149 www.steuerkurse.de/go/4c93cbd Einlagen im Steuerrecht Die beiden folgenden Videos gehen näher auf die Einlagen im Steuerrecht ein und behandeln unter anderem die Tatbestandsmerkmale, Ausprägungen und die Bewertung. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 11 von 33 www.steuerkurse.de/go/28eff5b www.steuerkurse.de/go/2903268 1.3 1.3.1 Besonderer Betriebsvermögensvergleich Maßgeblichkeit Gewerbetreibende bzw. Steuerpflichtige, welche Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des §§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 15 EStG haben, müssen den Gewinn durch Vergleich ihrer Betriebsvermögen am Ende zweier aufeinanderfolgender Wirtschaftsjahre anstellen.  EXPERTENTIPP Der Unterschied zwischen dem allgemeinen Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) und dem besonderen Betriebsvermögensvergleich (§ 5 Abs. 1 EStG) liegt also darin, dass beim allgemeinen die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung angewendet werden dürfen, aber nicht müssen. Der Steuerpflichtige ist also beim allgemeinen Betriebsvermögensvergleich lediglich an die steuerlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 12 von 33 gebunden, nicht aber an die handelsrechtlichen. Beim besonderen Betriebsvermögensvergleich (Kaufleute) hingegen sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zwingend anzuwenden. Man spricht also von der Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften der Handelsbilanz für die Steuerbilanz. Dies liest sich wie folgt: wenn das Einkommensteuergesetz nichts Gegenteiliges vorschreibt, so sind die handelsrechtlichen Vorschriften für die Steuerbilanz zu übernehmen. Nur wenn steuerrechtliche Vorschriften explizit etwas anders vorsehen, weicht die Steuerbilanz zwangsläufig von der Handelsbilanz ab. Dies wird auch in den folgenden Abbildungen veranschaulicht: © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 13 von 33 Materielle und formelle Maßgeblichkeit Man unterscheidet die materielle Maßgeblichkeit und die formelle Maßgeblichkeit. Unter der materiellen Maßgeblichkeit versteht man die Maßgeblichkeit handelsrechtlicher Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung. Die formelle Maßgeblichkeit meinte ursprünglich die umgekehrte Maßgeblichkeit, d.h., wenn steuerrechtlich zulässige Wahlrechte nur ausgeübt werden dürfen, soweit in der Handelsbilanz in gleicher Weise bilanziert wurde. Mit Aufhebung des § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. können steuerliche Wahlrechte unabhängig vom handelsbilanziellen Ansatz ausgeübt werden. Innerhalb des Betriebsvermögensvergleichs ist es noch wichtig, die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben und die steuerfreien Betriebseinnahmen zu erwähnen. 1.3.2 Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben Zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben zählen: komplett nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und teilweise nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Komplett nicht abzugsfähige Betriebsausgaben Wir behandeln im Folgenden Aufwendungen für Gästehäuser, Aufwendungen für Jagd und Fischerei, Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer Hinterziehungszinsen. Aufwendungen für Gästehäuser Diese sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG nicht abzugsfähig. Vorausgesetzt wird allerdings, dass sie sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden. Im Wortlaut heißt es, dass es sich um Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbung oder Unterhaltung von Personen dienen, soweit sie nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, handeln muss (§ 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG). Aufwendungen für Jagd und Fischerei Aufwendungen für Jagd und Fischerei sowie für Segeljachten oder Motorjachten als auch die hiermit zusammenhängenden Bewirtungsaufwendungen sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer Ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen nur dann unbegrenzt als Betriebsausgabe angesetzt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG). Sofern dies nicht erfüllt ist, jedoch kein © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 14 von 33 anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind die Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1250 € abzugsfähig. Hinterziehungszinsen Zinsen für hinterzogene Steuern nach § 235 AO sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG). Unterschied zwischen bilanziellen und außerbilanziellen Korrekturen Für die steuerliche Gewinnermittlung unterscheidet man zwischen bilanziellen und außerbilanziellen Korrekturen. Die steuerliche Gewinnermittlung erfolgt in zwei Stufen. In der ersten Stufe erfolgt die bilanzielle Anpassung der Handelsbilanz an die Regeln der Steuerbilanz. Innerhalb der Steuerbilanz können nur bilanzierte Wirtschaftsgüter korrigiert werden. In der zweiten Stufe der Ermittlung des steuerlichen Gewinns erfolgen außerbilanzielle Korrekturen außerhalb der doppelten Buchführung durch Hinzurechnungen oder Kürzungen. Zur Wiederholung hier noch einmal die Verbuchung von reinen Betriebsausgaben, welche sofort als Aufwand erfasst werden: Bewirtungsaufwand/Aufwendungen für Geschenke/etc. an Bank/Verbindlichkeiten. 1.3.3 Teilweise nicht abzugsfähige Betriebsausgaben Betriebsausgaben, die teilweise nicht abzugsfähig sind, sind bspw. 1.3.4 Geschenkaufwendungen, Bewirtungsaufwendungen, Verpflegungsmehraufwand 1%-Regelung Firmenfahrzeuge Zinsaufwand (wegen der Zinsschrankenregelung). Aufwendungen für Geschenke Für die Abzugsfähigkeit von Geschenkaufwendungen gilt die folgende Regel. Sachgeschenke an Geschäftsfreunde sind grundsätzlich nur bis zu einer Höhe von 35 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, R 4.10 Abs. 2 bis 4 EStR).  MERKE Die obige Regelung gilt für Geschenke an Geschäftsfreunde. Bei Geschenken an Arbeitnehmer gilt eine andere Regelung. Diese sind zwar abzugsfähig, unterliegen jedoch beim Empfänger der Lohnsteuerpflicht, da die Geschenke als Sachbezug zum Arbeitslohn zählen.  BEISPIEL Der Unternehmer Fritz aus Erkenschwick schenkt seinem Geschäftsfreund Karl zu Weihnachten stets eine Flasche Rotwein im Werte von 20 € und bucht dies einzeln © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 15 von 33 und getrennt von seinen sonstigen Betriebsausgaben. Da die Freigrenze von 35 € unterschritten wird, darf das Geschenk im Werte von 20 € als Betriebsausgabe abgezogen werden. Man beachte den § 4 Abs. 7 EStG. Hier wird verlangt, dass u.A. die Aufwendungen für Geschenke einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen sind. Geschieht dies nicht, sind sie komplett nicht abzugsfähig, selbst wenn die Freigrenze von 35 € nicht überschritten wird!  BEISPIEL Der Unternehmer Fritz aus Erkenschwick schenkt seinen Geschäftsfreunden stets eine Flasche Rotwein im Werte von 20 € zu Weihnachten, zeichnet dies aber nicht gesondert auf. Die Kosten der Flaschen dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zwar ist § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG nicht verletzt, denn die Anschaffungskosten der Flaschen liegen unter der Freigrenze von 35 €, allerdings ist § 4 Abs. 7 EStG einschlägig, der Betriebsausgabenabzug also ausgeschlossen. 1.3.5 Aufwendungen für Bewirtung Bewirtungsaufwendungen müssen grundsätzlich aus geschäftlichem Anlass entstanden sein, angemessen sein und der Höhe nach und der betrieblichen Veranlassung nach nachgewiesen werden können. Diese angemessenen und zusätzlich ordnungsgemäß nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen sind dann nur zu 70% abzugsfähig.  EXPERTENTIPP Wenn also Bewirtungsaufwendungen in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung komplett abgezogen wurden und diese angemessen und ordnungsgemäß nachgewiesen sind, so hat für die steuerliche Gewinnermittlung eine Hinzurechnung in Höhe von 30 % der Aufwendungen zu erfolgen, da nur 70 % statt 100 % abgezogen werden dürfen.  BEISPIEL Fridolin Lustig, Geschäftsführer der Lustig GmbH aus Frankfurt/M, reicht für ein Geschäftsessen des vergangenen Abends bei seiner Buchhaltung eine ordnungsgemäße Rechnung eines Frankfurter Nobelrestaurants ein. Der Betrag lautet über 200 €, der von der Buchhaltung als Aufwand gebucht wurde. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 16 von 33 Die Bewirtungsaufwendungen sind ordnungsgemäß nachgewiesen. In Höhe des angemessenen Teils von 70 % dürfen steuerliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden, jedoch nicht in Höhe der vollen 100 %. Daher kommt es bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns zu einer Erhöhung des Gewinns in Höhe von 30 % von 200 €, also von 60 €. Beachte außerdem, genau wie für die Geschenkaufwendungen, dass die Aufwendungen für die Bewirtung einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen sind (§ 4 Abs. 7 EStG). Man erhält also folgende Systematisierung von Bewirtungsaufwendungen in Bezug auf ihre steuerliche Abzugsfähigkeit: ordnungsgemäß nachgewiesen ◦ angemessener Teil zu 70 % abzugsfähig zu 30 % nicht abzugsfähig ◦ unangemessener Teil nicht abzugsfähig nicht ordnungsgemäß nachgewiesen nicht abzugsfähig. Beachte außerdem folgende „Selbstverständlichkeit“: wenn der Steuerpflichtige ein Gastwirt ist, so gilt das Abzugsverbot für Bewirtungsaufwendungen für ihn nicht (§ 4 Abs. 5 Satz 2 EStG).  EXPERTENTIPP Wieder ein Beispiel dafür, dass man die Paragraphen bis zum Schluss lesen sollte. So ist nach der - sehr langen - Liste der Nr. 1 – 12 des § 4 Abs. 5 EStG schließlich noch der Satz 2 zu lesen. Ebenso darf der § 4 Abs. 7 EStG nicht übersehen werden. Der Teufel steckt – gerade im Steuerrecht – oft im Detail. 1.3.6 Aufwendungen für Verpflegung Der Mehraufwand für Verpflegung (= Verpflegungsmehraufwand) ist nach einem äußerst komplizierten Schlüssel abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG). Der Verpflegungsmehraufwand ist nach Maßgabe des § 9 Abs. 4a EStG abziehbar. Für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen der vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend ist, sind Mehraufwendungen für die Verpflegung abzugsfähig. Folgende Pauschalen können steuerfrei gezahlt werden für: für eintägige Auswärtstätigkeiten ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden ein Pauschbetrag von 14 € für mehrtägige Auswärtstätigkeiten für den An- und Abreisetag ein Pauschbetrag von 14 € für Kalendertage mit 24-stündiger Abwesenheit ein Pauschbetrag von 28 €. Die Pauschale für den An- und Abreisetag kann unabhängig von den tatsächlichen An- und Abreisezeiten gezahlt werden. Aufzeichnungen sind nicht mehr notwendig. Diese Pauschalen sind jedoch auf die ersten drei Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Bei der Dreimonatsfrist muss es sich bei der © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 17 von 33 Unterbrechungshandlung nicht nur um berufliche Tätigkeiten handeln. Es ist gleichgültig, ob der Arbeitnehmer aus privaten Gründen (wie z. B. Krankheit, Urlaub) oder aus beruflichen Gründen seine Tätigkeit unterbricht.  BEISPIEL Der Arbeitnehmer Jonas H. aus Köln reist am 4.3. im Jahr 01 um 10 Uhr von der Arbeitsstätte ab und kommt am 8.3.01um 10 Uhr am Morgen wieder zurück. Wie hoch ist die Pauschale? Man rechnet die Verpflegungspauschale (VP) aus als VP = 14 € (für den 4.3., Anreisetag) + 28 € (für den 5.3., ganztägig) + 28 € (für den 6.3., ganztägig) + 28 € (für den 7.3., ganztägig) + 14 € (für den 8.3., Abreisetag) = 112 €.  BEISPIEL Der Arbeitnehmer Jonas H. aus Köln reist am 4.3. des Jahres 01 um 10 Uhr von der Arbeitsstätte ab und kommt am gleichen Tag um 17 Uhr wieder. Wie hoch ist die Pauschale? Die Verpflegungspauschale liegt bei 0 €, denn die Abwesenheit ist geringer als acht Stunden.  BEISPIEL Der Arbeitnehmer Jonas H. aus Köln reist am 4.3. des Jahres 01 um 10 Uhr von der Arbeitsstätte ab und kommt am gleichen Tag um 20 Uhr wieder. Wie hoch ist die Pauschale? Die Verpflegungspauschale liegt bei 14 €, denn die Abwesenheit ist länger als acht Stunden. 1.3.7 Zinsschrankenregelung Durch § 4h EStG wird der Abzug von Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben unter bestimmten Voraussetzungen betragsmäßig begrenzt.  EXPERTENTIPP Um es direkt vorweg zu nehmen: Es kommt meistens lediglich zu einer Berücksichtigung der Zinsaufwendungen in einer anderen Periode, nicht hingegen zu einer endgültigen Nichtbeachtung von Zinsaufwendungen. Lediglich bei Aufgabeübertragung eines Betriebs oder bei Ausscheiden eines Mitunternehmers geht ein Zinsvortrag komplett oder teilweise verloren. Die Anwendung der Zinsschranke vollzieht sich nach folgender Methode: © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 18 von 33  METHODE Schema zur Berechnung der Zinsschranke 1. Liegen Ausnahmetatbestände vor? a. Liegt der negative Zinssaldo unter 3.000.000 €? b. Liegt eine Konzernzugehörigkeit nicht vor? c. Ist die betriebliche Eigenkapitalquote Konzerneigenkapitalquote? gleich der 2. Ist die Antwort bei einer der Fragen a), b), c) ein „Ja“, so ist die Zinsschrankenregelung des § 4 h EStG nicht anzuwenden. Fahre also nur fort, wenn die Antwort auf die Fragen a), b) und c) jeweils „nein“ ist. 3. Berechne den Zinssaldo = Zinsaufwendungen – Zinserträge. 4. Jene Zinsaufwendungen sind unbeschränkt abzugsfähig, die unterhalb der Zinserträge liegen. Beachte zusätzlich, dass sowohl bei Zinserträgen als auch bei den Zinsaufwendungen gewisse Positionen nicht angesetzt werden dürfen. 5. Berechne das steuerliche EBITDA wie unten beschrieben. 6. Berücksichtige bei Anwendung der Zinsschranke lediglich 30 % des steuerlichen EBITDA als sofort abzugsfähige Zinsaufwendung. Trage den Rest, also den nicht abzugsfähigen Teil der Zinsaufwendung, in die nächsten Perioden vor. Steuerliches Ergebnis (vor Anwendung der Zinsschranke) + Zinsaufwendungen - Zinserträge + Abschreibungen für 1) GWG über 250 € 2) Pauschalabschreibungen für Vermögensgegenstände zwischen 250 € und 1.000 € 3) allgemeine Abschreibungen nach § 7 EStG = steuerliches EBITDA 1.3.8 Beispiele der Zinsschrankenregelung Zur Verdeutlichung der Zinsschranke schauen wir uns ein Beispiel mit Berechnung an. Zunächst klären wir den Ausnahmetatbestand der Freigrenze (!) von 3.000.000 € durch das folgende Beispiel: © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 19 von 33  BEISPIEL Ein Gewerbebetrieb, welcher unter die Regelung des § 4h EStG fällt, liefert für das Wirtschaftsjahr 01 alternativ folgende Daten: Posten Fall 1 Fall 2 Fall 3 Zinserträge 2.500.000 2.500.000 1.800.000 Zinsaufwendungen 2.900.000 1.200.000 4.950.000 Berechnung des Zinssaldos Zunächst errechnet man den Zinssaldo. Posten Fall 1 Fall 2 Fall 3 Zinserträge 2.500.000 2.500.000 1.800.000 Zinsaufwendungen 2.900.000 1.200.000 4.950.000 -400.000 1.300.000 -3.150.000 Zinssaldo Im 1. Fall liegt der Zinssaldo bei „lediglich“ 400.000 € und unterschreitet damit die maßgebliche Freigrenze von 3.000.000 €. Die Zinsschranke ist daher nicht anzuwenden, die Zinsaufwendungen von 2.900.000 € können komplett im Wirtschaftsjahr 2016 in Abzug gebracht werden. Im Fall 2 unterschreiten die Zinsaufwendungen die Zinserträge und können somit ebenfalls unbeschränkt abgezogen werden. Lediglich im Fall 3 ist die Zinsschranke anzuwenden, denn zum einen überschreiten die Zinsaufwendungen die Zinserträge und zum anderen tun sie das in einem Ausmaß, das die Freigrenze von 3.000.000 € überschreitet, denn der negative Zinssaldo liegt bei 3.150.000 €.  BEISPIEL Der Einzelgewerbetreibende Max aus Bochum erzielt im Wirtschaftsjahr 01 einen steuerlichen Gewinn (vor Anwendung der Zinsschranke nach § 4h EStG) von 2.000.000 €. Hierin sind Zinsaufwendungen als auch Zinserträge enthalten, und Pauschalabschreibungen für den Sammelposten für GWG in Höhe von 1.000.000 €. Der negative Zinssaldo beläuft sich auf a) 800.000 € und b) 3.250.000 € c) 4.000.000 €. Im Falle a) liegt der negative Zinssaldo unterhalb der gesetzlichen Freigrenze von 3.000.000 €, die Zinsschrankenregelung ist deswegen nicht anzusetzen. Das steuerliche Ergebnis vor Anwendung von § 4h EStG braucht damit nicht korrigiert zu werden, der steuerliche Gewinn beläuft sich also auch nach Anwendung von § 4h EStG auf 2.000.000 €. Im Fall b) ist der Fall komplizierter. Der Zinssaldo liegt mit 3.250.000 € oberhalb der Freigrenze, damit ist die Zinsschrankenregelung anzuwenden. Das steuerliche EBITDA wird ermittelt als Steuerliches EBITDA = steuerliches Ergebnis - negativer Zinssaldo + Abschreibung = 2.000.000 -(- 3.250.000) + 1.000.000 © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 20 von 33 = 2.000.000 + 3.250.000 + 1.000.000 = 6.250.000 €. Damit ist lediglich ein Betrag von 0,3·steuerlichem EBITDA = als Zinsaufwand im Jahre 2016 beschränkt (!) zu berücksichtigen, entsprechend ist hier ein Betrag von Vortrag = negativer Zinssaldo – berücksichtigungsfähiger Betrag = 3.250.000 – 1.875.000 = 1.375.000 € in der Zukunft erst zu berücksichtigen. Im Fall c) ist lediglich ein Betrag von steuerlichem EBITDA als Zinsaufwand im Jahre 2016 beschränkt (!) abzugsfähig. Entsprechend ist vorzutragen in die nächsten Jahre. Also sind 2.100.000 € unbeschränkt abzugsfähig im Jahre 2016, die restlichen 1.900.000 € sind abzugsfähig ab dem Jahre 2017.  EXPERTENTIPP Bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebs geht der Zinsvortrag verloren (§ 4h Abs. 5 Satz 1 EStG). Ebenso geht er anteilig verloren bei Ausscheiden eines Mitunternehmers einer Personengesellschaft, und zwar entsprechend der jeweiligen Beteiligungsquote (§ 4h Abs. 5 Satz 2 EStG). Wir hatten oben bereits den ersten Ausnahmetatbestand der Zinsschrankenregelung, nämlich die Freigrenze von 3.000.000 € angesprochen. Weitere Ausnahmetatbestände sind, die fehlende Konzernzugehörigkeit (§ 4h Abs. 2 Satz 1 b EStG) und vergleichbare Eigenkapitalquote (§ 4h Abs. 2 Satz 1 c EStG). Zur fehlenden Konzernzugehörigkeit ist zu sagen, dass eine Unternehmung nicht unter die Zinsschranke fällt, wenn sie nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern gehört (= stand aloneKlausel). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob eine Unternehmung wirklich in den Konzernabschluss integriert wird, sondern ob lediglich die Möglichkeit hierzu besteht. Die vergleichbare Eigenkapitalquote ist der letzte Ausnahmetatbestand. Wenn die Eigenkapitalausstattung des fraglichen Unternehmens am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtags nahezu jener des Konzern entspricht oder darüber liegt, so ist die Unternehmung nicht einzubeziehen in die Zinsschrankenregelung. Eine Unterschreitung der Eigenkapitalquote des Konzerns bis zu zwei Prozentpunkte ist unschädlich.  MERKE Der Sinn der Regelung besteht darin, dass keine übermäßige Fremdfinanzierung bei einem Betrieb vorliegt, wenn dessen Eigenkapital prozentual mindestens annähernd gleich hoch ist wie jener des Gesamtkonzerns. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 21 von 33 1.3.9 Nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4a EStG www.steuerkurse.de/go/8e99e1e Grundlagen Betrieblich veranlasste Schuldzinsen sind zunächst Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG. Die Regelung des Schuldzinsenabzugs im steuerlichen Betriebsvermögen gilt losgelöst von der Art der Finanzierung, von gemischten Zahlungskonten sowie vom Verhältnis von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Einzelfall. § 4 Abs. 4a EStG regelt lediglich eine gesetzliche Fiktion, dass ein steuerlicher Abzug von Betriebsausgaben in Form von Schuldzinsen dann nicht möglich ist, wenn der dort genannte Terminus der "Überentnahmen" erfüllt ist. Die Norm fingiert damit, dass die Fremdfinanzierung solcher Überentnahmen (anders als die von Verlusten) grundsätzlich nicht betrieblich veranlasst ist. Die Finanzverwaltung hat hierzu in einem Schreiben vom 02.11.2018, BStBl. I S. 1207, Beck´sche "Steuererlasse" 1 § 4/10 umfassend Stellung genommen. Die nachfolgend zitierten Randziffern beziehen sich auf dieses Schreiben. Insbesondere ist hierbei eine zweistufige Prüfung des Schuldzinsenabzugs vorzunehmen: Ungeachtet des § 4 Abs. 4a EStG bestimmt sich die betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen – wie auch die Zurechnung von Schuldzinsen zum Betriebsvermögen– zunächst nach § 4 Abs. 4 EStG bzw. anhand des tatsächlichen Verwendungszwecks. Die pauschale Zinshinzurechnung des § 4 Abs. 4a EStG gilt nicht für eindeutig privat veranlasste Schuldzinsen. Nur bei einer betrieblichen Veranlassung ist dann weiter zu prüfen, ob der Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG beschränkt ist.  BEISPIEL Einzelunternehmer E bezahlt seinen privaten Urlaub vom betrieblichen Konto. Hierbei entstehen Schuldzinsen i.H.v. 100 EUR. Es handelt sich nicht um betriebliche Schuldzinsen, der Finanzierungszusammenhang besteht zu Aufwendungen für die private Lebensführung i.S.d. § 12 Nr. 1 EStG, somit liegen von vornherein keine Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG vor. Insofern stellt sich die (besondere) Frage einer eventuellen Nichtabzugsfähigkeit nach § 4 Abs. 4a EStG von vornherein nicht. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 22 von 33 Ermittlung der Überentnahmen Nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 4a S. 2 EStG liegt eine Überentnahme dann vor, wenn die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahrs übersteigen. Die Regelung enthält zu den Begriffen Gewinn, Entnahme und Einlage keine von § 4 Abs. 1 EStG abweichenden Bestimmungen, weshalb die allgemeinen Grundsätze Anwendung finden. MERKE  steuerlicher Gewinn/Verlust des Wirtschaftsjahres + Einlagen des Wirtschaftsjahres - Entnahmen des Wirtschaftsjahres < 0 = Überentnahme; > 0 = Unterentnahme Gewinn Der Begriff "Gewinn" umfasst auch einen Verlust, Rz. 8. Maßgebend ist der steuerliche Gewinn unter Berücksichtigung außerbilanzieller Hinzurechnungen vor Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG. Hierbei ist auf den Gewinn des jeweiligen Betriebs abzustellen. Daher bleiben einheitlich und gesondert festgestellte Gewinn-/Verlustanteile aus im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen an Mitunternehmerschaften (z.B. bei doppelstöckigen Personengesellschaften) unberücksichtigt. Steuerfreie Gewinne gehören jedoch zum Gewinn. Zum Gewinn gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes, Rz. 9. Entnahme Es gelten die in § 4 Abs. 1 S. 2 -6 EStG gesetzlich dargelegten Entnahmetatbestände. Wegen der betriebsbezogenen Betrachtungsweise gelten in diesem Kontext ebenfalls folgende Sachverhalte als Entnahme: Überführungen von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens in das Privatvermögen anlässlich einer Betriebsaufgabe sowie der Erlös aus der Veräußerung eines Betriebes, soweit er in das Privatvermögen überführt wird, Rz. 9. Die Überführung oder Übertragung von Wirtschaftsgütern aus einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen ist als Entnahme aus dem abgebenden Betriebsvermögen und als Einlage in das aufnehmende Betriebsvermögen zu behandeln, auch wenn dieser Vorgang nach § 6 Abs. 5 EStG zu Buchwerten erfolgt, Rz. 10. Im Falle einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder eines Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG liegen beim Übergeber keine Entnahmen und beim Übernehmer keine Einlagen vor; die bisherigen Über-/Unterentnahmen sowie der kumulierte Entnahmenüberschuss gehen auf den Rechtsnachfolger über, Rz. 11 i.V.m. Rz. 16. Einlagen Auch hier greift die gesetzliche Definition des § 4 Abs. 1 S. 8 EStG, d. h. auch die Fiktion, dass einer Einlage die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleichsteht. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 23 von 33 Gemäß Rz. 13 stellt die kurzfristige Geldeinlage einen Missbrauch von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO dar, wenn dies einzig dazu dient, die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen zu vermeiden. Schuldzinsen Gemäß Rz. 19 gehören zu den im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen alle Aufwendungen zur Erlangung wie Sicherung eines Kredits einschließlich der Nebenkosten der Darlehensaufnahme und der Geldbeschaffungskosten. Auch Nachzahlungs-, Aussetzungs- und Stundungszinsen i.S.d. Abgabenordnung sind ebenfalls in die nach § 4 Abs. 4a EStG zu kürzenden Zinsen einzubeziehen. § 4 Abs. 4a S. 5 EStG nimmt Zinsen für Darlehen aus der Abzugsbeschränkung aus, wenn diese zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten betrieblicher Anlagegüter verwendet werden. Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages Gemäß § 4 Abs. 4a S. 3 EStG werden die nicht abziehbaren Schuldzinsen typisiert (d.h. pauschal) mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der verbliebenen Überentnahmen oder abzüglich der verbliebenen Unterentnahmen der vorangegangenen Wirtschaftsjahre (kumulierte Überentnahme) zu nicht abziehbaren Betriebsausgaben umqualifiziert. Die kumulierte Überentnahme ist auf den kumulierten Entnahmeüberschuss zu begrenzen. Bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nicht abziehbaren Schuldzinsen i.S. der Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG auszugehen. Anders ausgedrückt: Der kumulierte Entnahmenüberschuss errechnet sich aus den Entnahmen der Totalperiode abzüglich der Einlagen der Totalperiode, also seit der Betriebseröffnung, jedoch bleiben nach § 52 Abs. 6 S. 6 EStG Über- bzw. Unterentnahmen von solchen Wirtschaftsjahren unberücksichtigt, welche vor dem 01.01.1999 enden. Dieser pauschal ermittelte Betrag, höchstens jedoch der um 2.050 EUR verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist nach § 4 Abs. 4a S. 4 EStG dem Gewinn hinzuzurechnen.  BEISPIEL Der Steuerpflichtige S hat seinen Betrieb in 01 eröffnet. Für den Erwerb von Anlagegütern hat er ein Darlehen aufgenommen, für das er in 02 2.500 EUR Zinsen entrichtete. Diese Zinsen sind im Gewinn 02 von 36.210 EUR (01: 5.000 EUR) enthalten. Die restlichen Zinsaufwendungen in 02 betrugen 3.500 EUR. Die Entnahmen betrugen in 02 40.000 EUR (01: 22.000 EUR). Einlagen hatte S in 02 i.H.v. 2.000 EUR (01: 12.000 EUR) vorgenommen. Ermittlung der Überentnahmen des Wirtschaftsjahres 02, § 4 Abs. 4a S. 2 EStG: © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 24 von 33 Entnahmen 02 40.000 EUR - Gewinn 02 -36.210 EUR - Einlage 02 -2.000 EUR = Überentnahme 02 1.790 EUR  BEISPIEL Ermittlung der kumulierten Überentnahmen aus der Vergangenheit (hier wegen Betriebseröffnung in 01 nur bezogen auf das Jahr 01, sonst bis zu solchen, welche nach dem 31.12.1998 enden): Entnahmen 01 22.000 EUR - Gewinn 01 -5.000 EUR - Einlage 01 -12.000 EUR = Überentnahme 01 5.000 EUR Somit ergibt sich eine kumulierte Überentnahme von 6.790 EUR. Hiervon sind 6 % als typisierende Schuldzinsen zu berechnen, somit 407 EUR. Die tatsächlich angefallenen Schuldzinsen (ohne die Schuldzinsen zur Finanzierung des Anlagevermögens, § 4 Abs. 4a S. 5 EStG) betrugen lt. SV 3.500 EUR, hiervon ist der unschädliche Betrag von 2.050 EUR abzuziehen, weshalb der maximale Betrag zur Hinzurechnung von 1.450 EUR verbleibt. Insofern sind die oben ermittelten 407 EUR niedriger und entsprechend dem Gewinn 02 von 36.210 EUR hinzuzurechnen. Schuldzinsen bei Mitunternehmerschaften Zwar ist § 4 Abs. 4a EStG betriebsbezogen auszulegen (siehe Ausführungen oben), jedoch ist der Begriff der Überentnahme sowie die ihn bestimmenden Merkmale (Einlage, Entnahme, Gewinn bzw. Verlust) dagegen gesellschafterbezogen auszulegen. Die Überentnahme bestimmt sich nach dem Anteil des einzelnen Mitunternehmers am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft (Anteil am Gewinn oder Verlust aus dem Gesamthandsvermögen einschließlich Ergänzungsbilanzen zuzüglich/ abzüglich seines im Sonderbetriebsvermögen erzielten Ergebnisses) und der Höhe der individuellen Einlagen und Entnahmen (einschließlich Sonderbetriebsvermögen), Rz. 27. Der Kürzungsbetrag von 2.050 EUR wiederum ist nach Rz. 28 gesellschaftsbezogen anzuwenden, d.h. er ist nicht mit der Anzahl der Mitunternehmer zu vervielfältigen. Er ist auf die einzelnen Mitunternehmer entsprechend ihrer Schuldzinsenquote aufzuteilen. Schuldzinsen nach§ 4 Abs. 4a S. 5 EStG sind bei der Aufteilung des Kürzungsbetrages nach § 4 Abs. 4a S. 4 EStG nicht zu berücksichtigen. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 25 von 33  BEISPIEL An der X-OHG sind A, B und C zu jeweils einem Drittel beteiligt, der steuerliche Gewinn soll im Verhältnis der Beteiligung den Gesellschaftern zugerechnet werden. Im ersten Wirtschaftsjahr hat der Gewinn der OHG 120.000 EUR und haben die Schuldzinsen zur Finanzierung laufender Aufwendungen 10.000 EUR betragen. Die Entnahmen verteilen sich auf die Mitunternehmer wie folgt: B und C haben jeweils 80.000 EUR entnommen, während sich A auf eine Entnahme i.H.v. 20.000 EUR beschränkte. Einlagen wurden nicht getätigt. Der Hinzurechnungsbetrag ist wie folgt zu ermitteln: A B C Gewinnanteil 40.000 40.000 40.000 Entnahmen 20.000 80.000 80.000 40.000 40.000 Überentnahmen Unterentnahmen 20.000 (kumulierter) Entnahmeüberschuss 20.000 80.000 80.000 niedrigerer Betrag aus Überentnahme oder kum. Entnahmeüberschuss 0 40.000 40.000 6% 0 2.400 2.400 3.334 3.333 3.333 Mindestabzug 684 683 683 Höchstbetrag 2.650 2.650 2.650 0 2.400 2.400 anteilige Zinsen Hinzurechnungsbetrag Bei den Mitunternehmern B und C sind Überentnahmen von jeweils 40.000 EUR entstanden. Demzufolge können Schuldzinsen von jeweils 2.400 EUR (= 6 % aus 40.000 EUR) nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Hieraus ergibt sich ein korrigierter Gewinn der Mitunternehmerschaft von 124.800 EUR, der den Mitunternehmern A von 40.000 EUR und den Mitunternehmern B und C zu jeweils 42.400 EUR zuzurechnen ist. Weitere Besonderheiten ergeben sich bei Mitunternehmerschaften, sofern ein Mitunternehmer ein Darlehen an die Mitunternehmerschaft gewährt hat: Wegen der Vorschrift des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 HS. 2 EStG gleichen sich die Zinszahlungen im Rahmen ihrer Gesamtgewinnauswirkung aus (Betriebsausgaben im Gesamthandsvermögen und Betriebseinnahmen im Sonderbetriebsvermögen => zweistufige Gewinnermittlung). Diese Zinsaufwendungen haben somit den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft nicht gemindert und sind demzufolge keine Schuldzinsen i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG. Dies gilt auch für Zinsaufwendungen für Darlehen eines mittelbar beteiligten Mitunternehmers nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG, Rz. 30. Nach Rz. 31 sind die von der Mitunternehmerschaft geleisteten Zinsen den Mitunternehmern nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 26 von 33 1.4 1.4.1 Einnahmenüberschussrechnung Gewinnermittlung nach der Einnahmenüberschussrechnung Diejenigen Steuerpflichtigen (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit), die nicht wegen gesetzlicher Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind und auch freiwillig keine Bücher führen, ermitteln ihren Gewinn nach der sog. Einnahmenüberschussrechnung.  EXPERTENTIPP Man könnte deshalb meinen, dass das Prinzip der Periodisierung ausschließlich beim Betriebsvermögensvergleich zu beachten ist und die Einnahmenüberschussrechnung lediglich durch Vergleich der Einnahmen und der Ausgaben funktioniert und ohne die periodisierten Ausgaben wie z.B. Abschreibungen auskommt. Dies ist jedoch falsch. Sehr wohl werden manche Ausgaben durch Abschreibungen auf unterschiedliche Jahre verteilt bei der Einnahmenüberschussrechnung, so wie dies auch beim Betriebsvermögensvergleich passiert. Schema zur Einnahmenüberschussrechnung Das Schema der Gewinnermittlung ist hierbei wie folgt:  EXPERTENTIPP Betriebseinnahmen des Kalenderjahres - Betriebsausgaben des Kalenderjahres = Einnahmenüberschuss bzw. Ausgabenüberschuss - Abschreibungen auf abnutzbare Anlagegüter - Buchwert veräußerter oder entnommener abnutzbarer und nicht abnutzbarer Anlagegüter = Einnahmen- bzw. Ausgabenüberschuss = Gewinn/Verlust Wichtig ist, dass die zeitliche Zuordnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu dem Gewinnermittlungszeitraum sich grundsätzlich nach dem Zufluss- bzw. Abflussprinzip des § 11 EStG richtet. Die Einnahmenüberschussrechnung wird nachfolgend noch einmal erläutert: © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 27 von 33 www.steuerkurse.de/go/9c192e2 1.4.2 Beispiele der Einnahmenüberschussrechnung  BEISPIEL Der Steuerpflichtige Fritz aus Hamburg erteilt Nachhilfeunterricht und ermittelt seinen Gewinn nach der Einnahmenüberschussrechnung. Am 28.12. des Jahres 01 erteilt er Nachhilfe in Mathematik und erhält hierfür einen Betrag von 100 €. Der Schüler bezahlt allerdings das Entgelt erst am 15.1. des Jahres 02. Zwar ist die Leistung im Jahre 01 erbracht worden, die Einnahme fließt dem Fritz allerdings erst im Jahr 02 zu. Nach dem Zuflussprinzip des § 11 EStG hat er deswegen die 100 € nicht im Jahre 01, sondern erst im Jahre 02 zu versteuern. Es kommt, anders ausgedrückt, erst im Jahre 02 zu einer Betriebseinnahme. Von diesem Prinzip der Gewinnermittlung nach dem Zufluss bzw. dem Abfluss existieren allerdings wichtige Ausnahmen in der Einnahmenüberschussrechnung, und zwar bei nicht abnutzbaren Anlagegütern, abnutzbaren Anlagegütern und bei Darlehensgeschäften. Bei nicht abnutzbaren Anlagegütern werden Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht zum Zeitpunkt des Kaufs als Betriebsausgabe berücksichtigt und auch nicht durch Abschreibungen auf die Folgeperioden verteilt. Vielmehr werden Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten erst im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. der Entnahme als Betriebsausgaben berücksichtigt (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG).  BEISPIEL Der Steuerpflichtige Franz aus Berlin ermittelt seinen Gewinn nach der Einnahmenüberschussrechnung. Im Jahre 01 kauft er ein Betriebsgrundstück für 200.000 €. Drei Jahre später, am 21.3. im Jahre 04, veräußert er dieses Betriebsgrundstück für 300.000 €. Im Jahre 01 kommt es zwar zu einem Abfluss von Zahlungsmitteln in Höhe von 200.000 €, allerdings werden diese Ausgaben nicht als Betriebsausgaben in 01 berücksichtigt. Vielmehr können sie erst im Jahre 04 steuermindernd geltend gemacht werden. Dem Erlös von 300.000 € werden die © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 28 von 33 Betriebsausgaben von 200.000 € gegenübergestellt, es kommt daher in 04 zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von 300.000 € - 200.000 € = 100.000 €. Verrechnung der Abschreibung Bei abnutzbaren Anlagegütern werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Rahmen von Abschreibungen während der Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes als Betriebsausgaben verrechnet (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG, R 4.5 Abs. 3 Satz 2,3 EStR).  BEISPIEL Der Steuerpflichtige Fritz aus Stuttgart kauft am 2.1. des Jahres 01 eine Maschine im Wert von 200.000 €. Die Nutzungsdauer beträgt vier Jahre. Es kommt im Jahre 04 zu einer liquiditätsmäßigen Belastung in Höhe von 200.000 €. Im Rahmen von Betriebsausgaben können allerdings nur 50.000 € hiervon geltend gemacht werden, denn die Anschaffungskosten von 200.000 € werden auf vier Jahre verteilt, d.h. mit in den Jahren 04, 05, 06 und 07.  EXPERTENTIPP Man sieht hier sehr gut den Sinn von Abschreibungen. Diese dienen nicht nur dazu, - den Werteverzehr auszudrücken, sondern auch - die Anschaffungskosten auf die Laufzeit eines Anlagegutes zu verteilen. Es ist gewissermaßen ungerecht, nur die Anfangsperiode komplett mit den Anschaffungskosten zu belasten und die folgenden Perioden nicht, denn diese erwirtschaften doch ihre Erträge auch und gerade dadurch, dass das Anlagegut in der nullten Periode angeschafft wurde. Vielmehr ist es nach dieser Sichtweise gerechter, auch die folgenden Perioden anteilsmäßig mit Abschreibungen (die Aufwendungen sind) zu belasten. Besonderheit bei Darlehen Bei Darlehensgeschäften sind die Einzahlungen aus der Kreditvergabe nicht als Betriebseinnahmen anzusetzen. Ebenso sind die Tilgungszahlungen für Darlehen keine Betriebsausgaben (H 4.5 Abs 2 [Darlehen] EStH). Ausschließlich die Zinszahlungen sind als Betriebsausgabe anzusehen.  BEISPIEL Die Steuerpflichtige Isa aus Hagen nimmt einen Kredit in Höhe von 2.000 € am 1.7. des Jahres 01 auf. Der Nominalzins beträgt 5 %, die Rückzahlung erfolgt drei Jahre später zu pari. Isa erhält 2.000 € Einzahlung im Jahre 01. Dies stellt keine Betriebseinnahme dar. Am Ende des Jahres © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 29 von 33 01 zahlt sie Zinsen für ein halbes Jahr, also in Höhe von. Am Ende des Jahres 05 und 06 zahlt sie Zinsen in Höhe von 100 €, am 30.6. des Jahres 07 schließlich 50 € Zinsaufwand und 2.000 € Tilgung. Lediglich die Zinsaufwendungen, also die 50 €, zweimal 100 € und einmal 50 € am Ende sind Betriebsausgaben. Die Tilgung in Höhe von 2.000 € am Ende der Laufzeit stellt eine Auszahlung, aber keine Betriebsausgabe dar. 1.5 1.5.1 Schätzung Möglichkeiten der Schätzung Ob die Ermittlung der Gewinneinkünfte direkt oder indirekt (Schätzung) erfolgt, ist abhängig davon, ob die Bücher ordnungsgemäß geführt werden oder nicht: ordnungsmäßige Führung von Büchern oder Aufzeichnungen Betriebsvermögensvergleich ◦ partiell (§ 4 Abs. 1 EStG) ◦ vollständig (§ 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 EStG) Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) keine oder nur unvollständige bzw. unrichtige Führung von Büchern oder Aufzeichnungen Schätzung (§ 162 AO) ◦ Vollschätzung ◦ Teilschätzung. Zu einer Schätzung des Gewinns durch das Finanzamt kommt es immer dann, wenn Bücher und Aufzeichnungen überhaupt nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt werden. Vollschätzung Eine Vollschätzung erfolgt, wenn der Steuerpflichtige überhaupt keine Bücher und Aufzeichnungen führt, obwohl er hierzu gesetzlich verpflichtet ist oder wenn es zu einer Verwerfung der vorhandenen Unterlagen insgesamt kommt. Die Schätzung erfolgt dann nach amtlichen Richtsätzen, welche von der Finanzverwaltung je nach Branche und Größe der Unternehmen gegliedert herausgegebenen wurden. Teilschätzung Eine Teilschätzung hingegen erfolgt, wenn nur einzelne Teilbereiche von der Finanzverwaltung als unvollständig oder unzutreffend erfasst beurteilt werden. 1.6 1.6.1 Wiederholungsfragen Berechnung des Eigenkapitals - Aufgabe Beim Mandanten Gobbers soll der Abschluss für das Wirtschaftsjahr des Jahres 01 erstellt werden. Aber zuvor müssen folgende Sachverhalte gebucht und geklärt werden. Die Bilanz zum 31.12. des Jahres 01 des Mandanten Gobbers weist eine Bilanzsumme von 1.500.000 €. Verbindlichkeiten, Rückstellungen und passive Rechnungsabgrenzungsposten belaufen sich insgesamt auf 620.000 €. Die Gewinn- und Verlustrechnung vom 1.1.– 31.12. des Jahres 01 weist Erträge von insgesamt 1.400.000 € und Aufwendungen von 1.200.000 € auf. Mandant Gobbers hat monatliche Entnahmen in Höhe von 5.000 €. In das Betriebsvermögen wurden, aus einer Erbschaft, 90.000 € in das Betriebsvermögen eingelegt. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 30 von 33 Wie hoch ist das Eigenkapital zum 1.1. des Jahres 01? 1.6.2 Berechnung des Eigenkapitals - Lösung Berechnung des Eigenkapitals 1.1.: Erträge 01 1.400.000 €./. Aufwendungen 01 1.200.000 € = Gewinn 01 200.000 € Bilanzsumme 31.12.01 1.500.000 €./. Passivposten 620.000 € = Eigenkapital 31.12.01 880.000 €./. Gewinn 01 200.000 € + Entnahmen (12 x 5.000) 60.000 €./. Einlagen 90.000 € = Eigenkapital 1.1.01 1.6.3 650.000 € Berechnung abzugsfähiger Zinsen - Aufgabe Die Fritz-AG aus Mannheim realisiert folgende Zahlen (alle Angaben in tsd.-Euro): Position 1 2 3 4 500 € 400 € 500 € 800 € Zinsaufwand 3.500 € 1.200 € 900 € 2.000 € EBITDA 4.000 € 2.500 € 3.000 € 3.500 € Zinsertrag Berechne die abzugsfähigen Zinsen. 1.6.4 Berechnung abzugsfähiger Zinsen - Lösung Zur Berechnung der abzugsfähigen Zinsen rechnet man wie folgt: © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 31 von 33 Position 1 2 3 4 3.500 € 1.200 € 900 € 2000 € - 1.800 € 0€ - = maßgebl. Zinsaufwand 3.500 € 3.000 € 900 € 2.000 € unbeschr. abzugsfäh. Zinsaufwand (in Höhe des Zinsertrags) 500 € 400 € 500 € 800 € negativer Zinssaldo 3000 € 2.600 € (#1) 400 € 1.200 € EBITDA 4.000 € 2.500 € 3.000 € 3.500 € beschr. abzugsfähiger Zinsaufwand (= 0,3·EBITDA) 1.200 € 2.600 € 400 € 1.200 € Zinsvortrag (nicht negativ) 1.800 € - - - Zinsaufwand Zinsvortrag #1: Da der negative Zinssaldo in der Periode 2 mit 2.600.000 € unterhalb von 3.000.000 € liegt, ist die Zinsschrankenregelung nicht anzuwenden. Vielmehr ist der komplette Aufwand im Jahre 2 abzugsfähig. Die Zinsschranke ist hier lediglich im Jahre 1 anzuwenden. 1.6.5 Bilanzierung und Vermögenszuordnung - Aufgabe Alex Schmitz kauft sich einen Drucker mit einem Anschaffungswert in Höhe von 1.000 € zzgl. 19% Umsatzsteuer, also 1.190 €. Er wird zu 35 % betrieblich genutzt. Folgendes ist möglich: 1. 2. 3. 4. Der Drucker gehört nicht zum Betriebsvermögen, sondern zum Unternehmensvermögen. Der Drucker ist gewillkürtes Betriebsvermögen, kein Unternehmensvermögen. Der Drucker gehört zum Privatvermögen. Der Drucker gehört zum Betriebsvermögen und Unternehmensvermögen. Wie erfolgt die Bilanzierung in den einzelnen Fällen? 1.6.6 Bilanzierung und Vermögenszuordnung - Lösung Gefragt war nach der Bilanzierung des Druckers in den folgenden Konstellationen: 1. 2. 3. 4. Der Drucker gehört nicht zum Betriebsvermögen, sondern zum Unternehmensvermögen. Der Drucker ist gewillkürtes Betriebsvermögen, kein Unternehmensvermögen. Der Drucker gehört zum Privatvermögen. Der Drucker gehört zum Betriebsvermögen und Unternehmensvermögen. 1. Der Drucker wird steuerbilanziell nicht erfasst. Die Berücksichtigung der anteiligen betrieblichen Nutzung von 35 % erfolgt über eine Aufwandseinlage nach § 4 Abs. 1 EStG. Die private Nutzung von 65 % wird durch eine unentgeltliche sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9a UStG erfasst. Vorsteuerabzug ist in voller Höhe möglich. 2. Der Drucker wird voll bilanziert. Die Privatnutzung wird durch eine Aufwandsentnahme nach § 4 Abs. 1 EStG berücksichtigt. Bei einer Zuordnung zum „Nichtunternehmensvermögen“ im umsatzsteuerlicher © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 32 von 33 Sicht darf dann jedoch auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, da die Leistung (der Drucker) nicht für das Unternehmen (sondern für Privat) erworben wurde, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 UStG Umkehrschluss. 3. Die betriebliche Nutzung kann durch eine Aufwandseinlage nach § 4 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden. 4. Der Drucker wird voll bilanziert. Es besteht vollständiger Vorsteuerabzug. Die Privatnutzung wird durch eine Aufwandsentnahme nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. durch eine unentgeltliche sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9a UStG erfasst. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 33 von 33

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