Einkommensteuer Sachliche Steuerpflicht PDF
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Matthias Merten Pritschow
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This document discusses German income tax, specifically the principles of taxable income, tax-free income, and methods of income calculation. It details aspects like the different types of income and how they are treated under the German tax code. It's useful for anyone looking to understand principles of German tax law.
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Einkommensteuer Sachliche Steuerpflicht Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) © examio GmbH - 26.02.2024 INHALTSVERZEICHNIS 1 Sachliche Steuerpflicht 7 1.1 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen 7 1.2 Einkunftsarten im Sinne des § 2 EStG 7 Gewinneinkünfte Z...
Einkommensteuer Sachliche Steuerpflicht Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) © examio GmbH - 26.02.2024 INHALTSVERZEICHNIS 1 Sachliche Steuerpflicht 7 1.1 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen 7 1.2 Einkunftsarten im Sinne des § 2 EStG 7 Gewinneinkünfte Zusammenfassende Übersicht der sachlichen Steuerpflicht 1.3 Steuerpflichtige Einkünfte 8 1.4 Steuerfreien Einnahmen 9 1.5 § 3 Nr. 72 EStG: Ertragsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen 11 1.6 Gewinnermittlung 14 Gewinnermittlungsarten bei Gewinneinkünften Entscheidung zwischen EÜR und Bilanzierung: 1.7 Gewinnermittlungszeitraum 15 1.8 Wirtschaftsjahr, § 4a EStG 16 Umfang Rumpfwirtschaftsjahr Zeitliche Bestimmungen über die Einkommensbesteuerung 1.9 Gewinnermittlungszeitraum bei Land- und Forstwirten 17 Wirtschaftsjahr nach § 8c EStDV Gewinnberücksichtigung bei den Land- und Forstwirten Veräußerungsgewinn 1.10 Gewinnermittlungszeitraum bei Gewerbetreibenden 19 Gewerbetreibende ohne Eintragung im Handelsregister Ausnahme gem. § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Satz 2 EStG Eintrag im Handelsregister Umstellung des Wirtschaftsjahres Gewinnberücksichtigung 1.11 Zusammenfassende Darstellung 23 1.12 Zufluss- und Abflussprinzip nach § 11 EStG 25 Das Prinzip Ausnahmen Geltungsbereich des § 11 EStG Das Zu- und Abflussprinzip nach § 11 EStG © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 1 von 121 1.13 Einkunftsermittlungsarten 31 Kategorien der Einkünfteermittlung: Überschusseinkunftsarten und Gewinneinkunftsarten Überschusseinkunftsarten Gewinneinkunftsarten Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht 1.13.1 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten 34 Die derivative Buchführungspflicht nach § 140 AO Die originäre Buchführungspflicht nach § 141 AO Zusammenfassung 1.13.2 Gewinnermittlung bei Bilanzierenden 35 Betriebsvermögensvergleich oder Bestandsvergleich 1.13.3 Einnahmen-Überschussrechnung 36 Kreis der Berechtigten für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte Freiberufler mit Einkünften i.S.d. § 18 EStG 1.13.3.1 Inhalt der Einnahme-Überschussrechnung 38 1.13.3.2 Grundlagen der Einnahmen-Überschussrechnung 39 Anwendungsbereich der Einnahmen-Überschussrechnung Derivative Buchführungspflicht Originäre Buchführungspflicht Vergleich der Gewinnermittlungsmethoden 1.13.3.3 Betriebsvermögen 42 1.13.3.4 Betriebseinnahmen 43 1.13.3.4.1 Durchlaufende Posten 44 1.13.3.4.2 Umsatzsteuer 48 Umsatzsteuer Vorsteuer Vorsteuerbeträge und Anschaffungs/Herstellungskosten (AK/HK) Nichtabziehbare Vorsteuer Gegenstände für den nichtunternehmerischen Bereich Umsatzsteuerfreie Umsätze 1.13.3.4.3 Aufrechnungen © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) 51 Seite 2 von 121 Aufrechnung und ihre steuerliche Behandlung Zeitliche Zuordnung von Ärztehonoraren Erlassvertrag und Zu-/Abflusszeitpunkte 1.13.3.5 Einlagen 53 Geldeinlagen Einlage von Wirtschaftsgütern Behandlung und Bewertung von Einlagen Bewertung von Einlagen 1.13.3.6 Entnahmen 56 Bewertung von Entnahmen Geldentnahmen Entnahme von Waren und Erzeugnissen aus dem Betrieb (Sachentnahmen) Nutzungsentnahme Entnahmen im Kontext der Einnahmenüberschussrechnung Besondere Regelungen für Anlagegüter 1.13.3.7 Fiktive Umsatzbesteuerung 60 1.13.3.8 Betriebsausgaben 61 Anlagevermögen Umlaufvermögen 1.13.3.8.1 Ausfall von Forderungen und betrieblichen Darlehen 62 1.13.3.8.2 Diebstahl, Unterschlagung und Verderb 63 Diebstahl des Anlagevermögens Einbruchdiebstahl 1.13.3.8.3 Nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben 65 Betriebsausgaben Nichtabzugsfähige Betriebsausgaben: § 4 Abs. 5 EStG 1.13.3.8.4 Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten 68 GWG-Sammelposten Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten Aufzeichnungspflicht 1.13.3.8.5 Nutzung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens für betriebliche Zwecke 72 Dokumentation und Nachweis © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 3 von 121 1.13.3.8.6 Anlagevermögen im Rahmen der Einnahmenüberschuss-Rechnung 75 Anlagevermögen Sonderabschreibungen Veräußerung von Anlagevermögen Besonderheiten bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern Verzeichnise Veräußerung gegen Rente oder in Raten 1.13.3.9 Aufnahme von Krediten und Darlehensrückzahlungen 78 Aufnahme von Krediten Darlehensrückzahlungen 1.13.4 Wechsel der Gewinnermittlungsart 80 Grundlagen 1.13.4.1 Gründe für den Wechsel der Gewinnermittlung 81 1.13.4.2 Wechsel von der EÜR zum BVV 82 Erstellung einer Eröffnungs- bzw. Schlussbilanz Erfassung des gesamten Betriebsvermögens durch eine Inventur Erstellen eines Übergangsergebnisses Überleitungsrechnung Verteilung des Übergangsgewinns 1.13.4.2.1 Überleitungsrechnung 84 Prüfschema Darstellung einzelner Positionen in einer Klausur Empfohlene Vorgehensweise beim Wechsel der Gewinnermittlungsart 1.13.4.2.2 Auswikrung einzelner Positionen 86 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Betrachtung der Bilanzposition Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Betrachtung der Bilanzposition Umsatzsteuer Umsatzsteuer Vorsteuer Ermittlung der Zu- und Abschläge mit Bruttowerten 1.13.4.3 Schema zur Ermittlung eines Übergangsergebnisses © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) 91 Seite 4 von 121 1.13.4.3.1 Übergangsergebnis 91 Verteilung des Übergangverlusts Zusammenfassung 1.13.4.4 Erneuter Wechsel 93 1.13.4.5 Wechsel von Bilanzierung zu EÜR 94 Besonderheiten beim Wechsel von BVV zu EÜR Gewinnberichtigung beim Wechsel zur EÜR 1.13.4.6 Zusammenfassende Darstellung 95 1.14 Nicht abzugsfähige Ausgaben in der Einkommensteuer 98 1.14.1 Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben 100 Geschenke Bewirtungs- und Unterhaltungsaufwendungen Aufwendungen für die Verpflegung, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und häuslichem Arbeitszimmer Aufwendungen für Steuern, Strafen, Bestechungsgelder Doppelte Haushaltsführung Häusliches Arbeitszimmer Das neue Wahlrecht zum häuslichen Arbeitszimmer Definition und Anforderungen an ein häusliches Arbeitszimmer Einordnung in die häusliche Sphäre Tagespauschale bei Nutzung einer Arbeitsecke Abzug der tatsächlichen Raumkosten Separater Abzug von Arbeitsmitteln Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer Jahrespauschale von 1.260 EUR Die Homeoffice-Tagespauschale Tagespauschale für "Mischarbeitstage" Geltendmachung und Nachweis der Tagespauschale Doppelte Haushaltsführung und Homeoffice 1.14.2 Nicht abzugsfähige Ausgaben nach § 12 EStG 108 1.14.3 Gemischte Aufwendungen (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG) 109 Prüfungsschema 1.14.4 Kosten der Lebenshaltung (§ 12 Nr. 1 EStG) 111 1.14.5 § 12 Nr. 2 EStG 111 1.14.6 § 12 Nr. 3 EStG 112 1.14.7 § 12 Nr. 4 EStG 112 © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 5 von 121 1.14.8 Bildungsaufwendungen 113 Kategorisierung von Bildungsaufwendungen Definition "Berufsausbildung" Abzugsfähige Kosten 1.14.9 Nicht abzugsfähige Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG 116 Ermittlung der Überentnahmen Gewinn Entnahme Einlagen Schuldzinsen Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages Schuldzinsen bei Mitunternehmerschaften © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 6 von 121 1 1.1 Sachliche Steuerpflicht Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen Während im § 1 EStG die persönliche Steuerpflicht geregelt ist, regelt § 2 EStG die sachliche Steuerpflicht. § 2 EStG bestimmt den sachlichen Anwendungsbereich der Einkommensteuer und legt fest, welche Einkünfte der Einkommensteuer unterliegen. Darüber hinaus regelt er den Umfang der Besteuerung sowie den Besteuerungszeitraum für alle natürlichen Personen im Sinne des § 1 EStG sowie die Besteuerung von Einkünften aus dem Ausland. Über § 8 Abs. 1 KStG gilt § 2 EStG auch für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 KStG. Für Personengesellschaften und -gemeinschaften gilt § 2 EStG mittelbar, da sie selbst weder Steuerpflichtige im Sinne des EStG noch des KStG sind. Die Einkünfte werden vielmehr auf Ebene der Gesellschafter oder Gemeinschafter erfasst und entsprechend deren Anteil besteuert. Der Anteil des einzelnen Gesellschafters oder Gemeinschafters an den Einkünften der Personengesellschaft oder -gemeinschaft geht somit in seine Ermittlung der Einkünfte mit ein. 1.2 Einkunftsarten im Sinne des § 2 EStG Es gibt im Einkommensteuergesetz sieben Einkunftsarten. Diese sind abschließend in § 2 Abs. 1 Nr. 1-7 EStG aufgezählt. Die jeweiligen Einkunftsarten sind damit getrennt zu ermitteln. Es wird dabei zwischen Gewinneinkunftsarten und Überschusseinkunftsarten unterschieden. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG Gewinneinkunftsarten, hier wird eine Änderung des Vermögens (beispielsweise Wertsteigerung einer Immobilie) grundsätzlich bei Realisierung steuerlich berücksichtigt. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG Überschusseinkünfte. Realisierte Wertsteigerungen unterliegen hier grundsätzlich nicht der Besteuerung (Ausnahmen beispielsweise §§ 20, 23 EStG). © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 7 von 121 Gewinneinkünfte Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich werden die Einkünfte durch den Vergleich zweier Bilanzen ermittelt, nämlich konkret das Betriebsvermögen (das steuerliche Eigenkapital) der Bilanz am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres und dem Schluss des aktuellen Wirtschaftsjahres. Man spricht in diesem Kontext auch vom Betriebsvermögensvergleich. Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ergibt sich entweder zwangsläufig für Steuerpflichtige, die nach § 140 AO oder § 141 AO verpflichtet sind Bücher zu führen oder dies freiwillig tun. Überschusseinkünfte Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung sowie die sonstigen Einkünfte werden als Überschusseinkünfte bezeichnet. Grundlage zur Ermittlung deiner Steuerlast ist der Überschuss deiner Einnahmen über den Werbungskosten. Zusammenfassende Übersicht der sachlichen Steuerpflicht 1.3 Steuerpflichtige Einkünfte Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte aus den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–7 EStG genannten sieben Einkunftsarten, soweit der Steuerpflichtige sie während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. Dies sind 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, § 13 EStG, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 15 EStG, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 18 EStG, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, § 19 EStG, Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 EStG, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG sowie sonstige Einkünfte, § 22 EStG. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 EStG werden die Einkünfte den sieben Einkunftsarten nach §§ 13-24 EStG zugeordnet. Einkünfte, die keiner dieser sieben Einkunftsarten zugeordnet werden können, sind demnach steuerlich nicht relevant und somit nicht steuerbar. Beispiele hierfür können etwa © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 8 von 121 Lotteriegewinne oder Schadensersatzleistungen sein, sofern diese nicht im Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen. Im folgenden Video wird ein Überblick über die sachliche Steuerpflicht gegeben. www.steuerkurse.de/go/f81582c 1.4 Steuerfreien Einnahmen In der Einkommensteuer gibt es bestimmte Einnahmen, die als steuerfrei sind und daher nicht in die Berechnung des zu versteuernden Einkommens einbezogen werden. Steuerfreie Einnahmen können auf verschiedene Arten erzielt werden und bieten den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, bestimmte finanzielle Zuflüsse zu genießen, ohne dabei Steuern zahlen zu müssen. Diese steuerfreien Einnahmen können von verschiedenen rechtlichen Bestimmungen und Vorschriften abhängen und reichen von bestimmten Einkommensarten bis hin zu spezifischen Lebenssituationen. Die Einnahmen sind steuerfrei, wenn diese die Voraussetzungen des § 3 EStG erfüllen. In diesem Paragraphen wird eine abschließende Aufzählung von Fällen genannt, unter denen bestimmte Einnahmen von der Besteuerung befreit sind. Diese Fälle beziehen sich hauptsächlich auf die Steuerfreistellung von Zuwendungen an Arbeitnehmer. Dazu zählen beispielsweise Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Elterngeld. Auch die Erstattung von Werbungskosten durch den Arbeitgeber oder Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer können steuerfrei sein. Diese Aufzählung stellt eine klare und abschließende Liste dar, welche Einnahmen von der Besteuerung ausgenommen sind und gewährt Arbeitnehmern in bestimmten Situationen steuerliche Vorteile. Es ist wichtig, die genauen Voraussetzungen und Bedingungen zu kennen, um sicherzustellen, dass die steuerfreien Einnahmen korrekt angewendet werden und keine steuerlichen Verpflichtungen übersehen werden. HINWEIS Besteht die Möglichkeit, dass eine Steuerbefreiungsnorm zur Anwendung kommt, sollte diese immer genau abgeprüft und dargestellt werden. Einige wesentliche und häufig anzuwendende Vorschriften seien hier hervorgehoben: Leistungen der Sozialversicherungsträger; § 3 Nr. 1, 2 und 3 EStG © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 9 von 121 Taschengeld und Sachbezüge der freiwillig Wehrdienstleistenden, Bundesfreiwilligendienstleistenden und Reservisten, § 3 Nr. 5 EStG Zuschüsse zur Krankenversicherung der Rentner; § 3 Nr. 14 EStG Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter oder Betreuer bis 3.000 €; § 3 Nr. 26 EStG Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienste einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 840 € im Jahr; § 3 Nr. 26a EStG Werkzeuggeld für Arbeitnehmer; § 3 Nr. 30 EStG Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder; § 3 Nr. 33 EStG Steuerfreiheit für Leistungen des Arbeitgebers für Serviceleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf; § 3 Nr. 34a EStG bestimmte Sachprämien bis 1.080 €/Kalenderjahr; § 3 Nr. 38 EStG (hierzu vgl auch § 37a und § 37b EStG) Teileinkünfteverfahren; § 3 Nr. 40 EStG und § 3 Nr. 40a EStG. 40 % der Erträge aus Kapitalgesellschaften sind steuerfrei, z.B. 40 % einer Dividende, wenn die Beteiligung zu einem Betriebsvermögen gehört, oder 40 % des Veräußerungspreises einer Beteiligung iS des § 17 (1) EStG. Zu beachten ist aber, dass in diesen Fällen auch nur 60 % der damit zusammenhängenden Betriebsausgaben oder Anschaffungskosten angesetzt werden dürfen; § 3c (2) EStG. private Nutzung betrieblicher PC und Telekommunikationsgeräte, Voraussetzung hierfür ist, dass die Geräte im Eigentum des Arbeitgebers verbleiben; § 3 Nr. 45 EStG. Die Übereignung dieser Geräte ist hingegen steuerpflichtiger Arbeitslohn (allerdings besteht eine Pauschalversteuerungsmöglichkeit, vgl. § 40 (2) Nr. 5 EStG). Steuerfreiheit für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Unternehmen und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung; § 3 Nr. 46 EStG. Die Übereignung dieser Ladevorrichtung ist hingegen steuerpflichtiger Arbeitslohn (allerdings besteht eine Pauschalversteuerungsmöglichkeit, vgl. § 40 (2) Nr. 6 EStG). Trinkgelder; § 3 Nr. 51 EStG Ausgaben des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, einschließlich Beiträge zur „Riester-Rente“; § 3 Nr. 62 – 64 EStG Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz sowie das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz; § 3 Nr. 67 EStG BEISPIEL Herr Beyer erteilt nebenberuflich an der Volkshochschule einmal wöchentlich Gesangsunterricht. Er erhält dafür im Veranlagungszeitraum (VZ) insgesamt 1.750 EUR. Die unstrittigen Aufwendungen für Fahrten, Unterrichtsmaterial etc. belaufen sich auf 1.150 EUR EUR. Lösungsvorschlag: Die Einnahmen von Herrn Beyer sind Einnahmen aus der nebenberuflichen Unterrichtstätigkeit gem. § 3 Nr. 26 EStG. Diese Einnahmen sind bis zur Höhe von 3.000 EUR steuerfrei. Gem § 3 Nr. 26 S. 2 EStG dürfen mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehende Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen. Dies ist hier nicht der Fall, da die Aufwendungen 1.150 EUR betragen. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 10 von 121 1.5 § 3 Nr. 72 EStG: Ertragsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 wurde eine bedeutende Neuerung für Besitzer kleiner Photovoltaikanlagen eingeführt. Gemäß § 3 Nr. 72 EStG ist nun eine Steuerbefreiung für diese Anlagen vorgesehen. HINWEIS Diese Steuerbefreiung besitz rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 Gültigkeit. Zur Klärung zahlreicher Anwendungsfragen, die in der Praxis zu intensiven Diskussionen führten, hat die Finanzverwaltung mit dem BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 eine offizielle Stellungnahme abgegeben. Des Weiteren hat die Finanzverwaltung sich auch zu den Änderungen im Umsatzsteuerrecht geäußert. Speziell die Einführung eines sogenannten Nullsteuersatzes für bestimmte PV-Anlagen, wirksam seit dem 1. Januar 2023, wurde im BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023 thematisiert. Diese Regelung ist ein wichtiger Teil der steuerlichen Förderung erneuerbarer Energien. Bisherige Rechtslage Bis zum 31. Dezember 2021 war der Betrieb von Photovoltaikanlagen nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten nicht grundsätzlich steuerfrei. Es bestand jedoch nach dem BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2021 die Möglichkeit, die Anlage auf Antrag als steuerlich irrelevante Liebhaberei zu erklären. Diese Sonderregelung galt für Einzelpersonen oder Mitunternehmerschaften, die eine oder mehrere Anlagen mit einer Gesamtleistung bis zu 10,0 kW/kWp betrieben. Eine weitere Bedingung war, dass der erzeugte Strom neben der Netzeinspeisung ausschließlich privat in eigenen Wohnräumen genutzt wurde. Fehlte ein solcher Antrag und lag eine Gewinnerzielungsabsicht vor, wurden die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage als gewerblich eingestuft, was eine gewerbliche Infektion anderer Einkunftsarten nach sich ziehen konnte. Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG Nach § 3 Nr. 72 EStG sind Einnahmen und Entnahmen aus bestimmten Photovoltaikanlagen für Veranlagungszeiträume nach dem 31. Dezember 2021 steuerbefreit. Diese Steuerbefreiung setzt voraus, dass die Bruttoleistung der Anlage gewisse Grenzwerte nicht überschreitet: Bei Einfamilienhäusern liegt die Grenze bei 30 Kilowatt Peak (kWp) und bei Mehrfamilien- oder gemischt genutzten Gebäuden bei 15 kWp je Einheit. BEISPIEL Der Ehemann A und die Ehefrau B betreiben auf dem gemeinsam genutzten Einfamilienhaus jeweils eine eigenständige Photovoltaikanlage mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von jeweils 12,00 Kilowatt (peak). Die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe a EStG gilt sowohl für A als auch für B. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 11 von 121 BEISPIEL Der Ehemann A und die Ehefrau B betreiben auf dem gemeinsam genutzten Einfamilienhaus gemeinschaftlich (als Mitunternehmerschaft) eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 24,00 Kilowatt (peak). Die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe a EStG gilt für die Mitunternehmerschaft der Eheleute A und B. Die Steuerbefreiung gilt pro Steuerpflichtigem (natürliche Person, Kapitalgesellschaft oder Mitunternehmerschaft) für den Betrieb einer oder mehrerer Anlagen bis zu einer Gesamtleistung von maximal 100 kWp. Wird diese Grenze überschritten, entfällt die Steuerbefreiung. Ändern sich die Voraussetzungen im Laufe des Jahres, so wird die Steuerbefreiung entsprechend angepasst. BEISPIEL Ein Steuerpflichtiger betreibt zwei Anlagen mit einer maßgeblichen Leistung von 30,00 kW (peak) auf je einem Einfamilienhaus und eine Freiflächenphotovoltaikanlage mit einer maßgeblichen Leistung von 50,00 kW (peak). Die Freiflächenphotovoltaikanlage ist nicht in die Prüfung der 100,00 kW (peak)Grenze einzubeziehen. Die beiden Anlagen auf den Einfamilienhäusern sind deshalb nach § 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe a EStG begünstigt. BEISPIEL Abwandlung: Der Steuerpflichtige betreibt zusätzlich eine vierte Photovoltaikanlage mit einer maßgeblichen Leistung von 50,00 kW (peak) auf einem Haus mit zwei Wohneinheiten. Da die vierte Anlage bereits dem Grunde nach nicht unter § 3 Nummer 72 EStG fällt, da die maximale maßgebliche Leistung für diese Gebäudeart von 30,00 kW (peak) überschritten ist, ist diese Anlage ebenfalls nicht in die Ermittlung der 100,00 kW (peak)-Grenze einzubeziehen. Es ist wichtig zu betonen, dass die Steuerbefreiung unabhängig von der Verwendung des Stroms gilt. Sie umfasst sowohl Einnahmen aus der Einspeisung in das öffentliche Netz als auch aus der Veräußerung des Stroms und die Entnahme für betriebsfremde Zwecke, wie das Aufladen von Elektrofahrzeugen. Auch bei Photovoltaikanlagen, die zum Betriebsvermögen gehören, ist eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG möglich, einschließlich der Veräußerung oder Entnahme der Anlage aus dem Betriebsvermögen. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 12 von 121 Folgen der Steuerbefreiung Die steuerrechtlichen Konsequenzen der Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 72 EStG sind weitreichend. Diese Regelung gilt für alle Photovoltaikanlagen, die die festgelegten Bruttoleistungsgrenzen nicht überschreiten, einschließlich der bereits installierten Anlagen. Ein Wahlrecht besteht in diesem Zusammenhang nicht. Für Steuerpflichtige oder Mitunternehmerschaften, die aufgrund dieser Regelung ausschließlich steuerfreie Einnahmen erzielen, entfällt die Notwendigkeit einer Gewinnermittlung. Jedoch ist es ebenso nicht möglich, steuerliche Verluste geltend zu machen. Betriebsausgabenabzugsverbot Im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG ist das Betriebsausgabenabzugsverbot gemäß § 3c Abs. 1 EStG besonders zu beachten. Dieses Verbot gilt für alle Ausgaben, die in direktem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb von steuerbefreiten PV-Anlagen stehen, aus denen steuerfreie Einnahmen erzielt werden. Allerdings gibt es hier eine wichtige Ausnahme: Wird der Strom aus einer steuerbefreiten Anlage direkt im eigenen Betrieb verbraucht, so greift das Abzugsverbot nicht, und die Betriebsausgaben bleiben voll abzugsfähig. Für den Fall, dass der Strom in einem anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen genutzt wird, muss individuell geprüft werden, ob es sich um einen oder zwei separate Betriebe handelt. Liegen zwei separate Betriebe vor, fällt der Stromtransfer unter die Steuerbefreiung, und die Betriebsausgaben für die PV-Anlage sind in diesem Umfang nicht abzugsfähig. Interessant ist, dass im Falle einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft keine anteilige Belastung der steuerpflichtigen natürlichen Person erfolgt, was diese Regelung zu einer Art Freigrenze macht. Investitionsabzugsbetrag, § 7g EStG Im Bereich der Photovoltaikanlagen gibt es eine wichtige Klarstellung seitens der Finanzverwaltung hinsichtlich des Investitionsabzugsbetrags. Laut dem BMF-Schreiben vom 15. Juni 2022 ist eine Inanspruchnahme des IAB für Photovoltaikanlagen, die unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG fallen, nicht möglich. Dies betrifft Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, da in solchen Fällen kein Gewinn mehr ermittelt wird. Für Investitionsabzugsbeträge, die in Wirtschaftsjahren vor dem 1. Januar 2022 in Anspruch genommen, aber bis zum 31. Dezember 2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, besteht nach § 7g Abs. 3 EStG die Pflicht zur Rückgängigmachung, sofern in steuerbefreite PVAnlagen investiert wurde. Eine Ausnahme bildet der Fall, dass die PV-Anlage zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehört, dessen Hauptzweck über die reine Stromerzeugung aus PV-Anlagen hinausgeht. In solchen Fällen bleiben die Regelungen zu den IAB nach § 7g EStG weiterhin anwendbar. Übertragung oder Überführung von Photovoltaikanlagen Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft die Übertragung oder Überführung von Photovoltaikanlagen in steuerlicher Hinsicht. Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass eine Übertragung oder Überführung von Photovoltaikanlagen zu Buchwerten gemäß § 6 Abs. 3 oder 5 EStG nicht möglich ist, falls die Anlagen vor diesem Vorgang nicht nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG steuerlich begünstigt waren. In einem solchen Fall wäre ein eventueller Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn die Anlage nach der Übertragung oder Überführung unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG fallen würde. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 13 von 121 Gewerbliche Infektion/Abfärbung Ein weiterer relevanter Aspekt im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG betrifft die gewerbliche Infektion oder Abfärbung. Sobald die festgelegten Anlagegrenzen nicht überschritten werden, entfallen die Voraussetzungen für eine gewerbliche Infektion oder Abfärbung aufgrund der Steuerbefreiung. Die Finanzverwaltung räumt in diesem Kontext eine Übergangsfrist ein. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird eine Entnahme vermieden, sofern die stillen Reserven bis spätestens zum 31. Dezember 2023 aus anderen Gründen wieder eingebunden sind. Dies bietet Steuerpflichtigen noch etwas Zeit, um eventuelle steuerliche Nachteile zu vermeiden. Gewerbesteuer Die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen hat auch Auswirkungen auf die Gewerbesteuer. Gemäß § 7 Satz 1 GewStG erstreckt sich die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG ebenfalls auf die Gewerbesteuer. Darüber hinaus wurde § 3 Nr. 32 GewStG so angepasst, dass diese Steuerbefreiung speziell für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW anwendbar ist. In Bezug auf § 35a EStG, welcher Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen regelt, ist zu beachten, dass Photovoltaikanlagen, die unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG fallen, als ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben gelten. Dies ermöglicht es, unter bestimmten Voraussetzungen, eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch zu nehmen. HINWEIS Die im BMF-Schreiben festgelegten Grundsätze sind für alle Einnahmen und Entnahmen relevant, die nach dem 31. Dezember 2021 realisiert werden. Für Photovoltaikanlagen, die bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wurden, wurde die Frist zur Einreichung des sogenannten 'Liebhabereiantrags' bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Dabei ist auch die Möglichkeit eines wiederholten Antrags gegeben. Für Anlagen, die nach diesem Datum angeschafft wurden, ist eine Antragstellung nicht mehr vorgesehen. In Fällen, in denen aufgrund der Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 72 EStG die Gefahr einer gewerblichen Infektion entfällt, ist ebenfalls die Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2023 zu berücksichtigen. Innerhalb dieser Frist bestehen noch Möglichkeiten, die steuerlichen Auswirkungen anzupassen. 1.6 Gewinnermittlung Die Gewinnermittlung ist ein zentraler Prozess am Ende eines Geschäftsjahres, bei dem die Ausgaben und Einnahmen eines Unternehmens gegenübergestellt werden, um den finanziellen Erfolg zu messen. Dies kann durch verschiedene Methoden wie Betriebsvermögensvergleich und Einnahmenüberschussrechnung erfolgen, die im Einkommensteuergesetz definiert sind. Zudem werden im Handelsgesetzbuch die handelsrechtlichen Aspekte und in der Abgabenordnung die steuerlichen Verfahrensfragen bezüglich der Gewinnermittlung geregelt. Gewinnermittlungsarten bei Gewinneinkünften Es existieren unterschiedliche Verfahren zur Gewinnermittlung: © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 14 von 121 Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG, welche die Veränderung des Betriebsvermögens von einem Stichtag zum nächsten betrachtet. Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, eine Methode, bei der lediglich die Einnahmen den Ausgaben gegenübergestellt werden. Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG, die für Land- und Forstwirte unter bestimmten Bedingungen zur Anwendung kommt. Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG für Handelsschiffe im internationalen Verkehr, welche eine spezielle Art der Gewinnermittlung auf Basis der Schiffstonnage darstellt. Ein Wechsel der Gewinnermittlungsmethode kann sowohl freiwillig erfolgen als auch durch rechtliche Verpflichtungen bedingt sein. Beispielsweise muss ein Unternehmer, der bisher die Einnahmenüberschussrechnung angewandt hat und nun buchführungspflichtig wird, zur doppelten Buchführung wechseln. Entscheidung zwischen EÜR und Bilanzierung: Die meisten Steuerpflichtigen wählen zwischen der Einnahmenüberschussrechnung und der Bilanzierung: Bei der EÜR werden Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt, um den Gewinn oder Verlust zu ermitteln. Dieses Verfahren wird auch als einfache Buchführung bezeichnet. Die Bilanzierung ist Teil der doppelten Buchführung und berücksichtigt neben den Einnahmen und Ausgaben auch das gesamte Vermögen und die Schulden des Unternehmens. Sie liefert ein umfassendes Bild der finanziellen Situation eines Unternehmens und ermöglicht die Ermittlung von Gewinn oder Verlust durch den Vergleich von Eigenkapital am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres. Jedes dieser Verfahren hat seine eigenen Anforderungen und Anwendungsbereiche, die bei der Entscheidung für eine Gewinnermittlungsmethode berücksichtigt werden müssen. 1.7 Gewinnermittlungszeitraum Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb stellt sich die Frage, für welchen Zeitraum diese zu ermitteln sind, da unter Umständen ein vom Kalenderjahr abweichender Ermittlungszeitraum für den Gewinn gewählt werden kann. Der folgende Abschnitt erläutert daher, wer für welchen Zeitraum seine Einkünfte ermitteln muss und welche Modalitäten für einen Wechsel des Zeitraums gelten. Ein sorgfältig gewählter Ermittlungszeitraum kann für Gewerbetreibende aus steuerlicher Sicht vorteilhaft sein. Er beeinflusst nicht nur die Steuerzahlungen und -erklärungen, sondern auch die Art und Weise, wie das Unternehmen seine Einnahmen und Ausgaben plant und überwacht. BEISPIEL Betrachten wir zum Beispiel ein Unternehmen, das Gartenmöbel herstellt und verkauft. Die Hauptverkaufssaison für dieses Geschäft liegt im Frühling und Sommer, da Kunden ihre Gärten für die wärmeren Monate vorbereiten. Wenn das Unternehmen das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr nutzen würde, müsste es einen Großteil seiner Einnahmen in einem Steuerjahr verbuchen und die damit verbundenen Ausgaben eventuell in einem anderen. Dies könnte zu einem verzerrten Bild der finanziellen Leistung führen und die Steuerlast in einem Jahr unverhältnismäßig erhöhen. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 15 von 121 Wählt das Unternehmen jedoch ein Wirtschaftsjahr, das im Oktober beginnt und im September des folgenden Jahres endet, würden Einnahmen und Ausgaben der Hauptgeschäftszeit in dasselbe Wirtschaftsjahr fallen. Dies ermöglicht eine gleichmäßigere Verteilung der steuerlichen Belastung und bietet eine realistischere Darstellung der jährlichen Geschäftsleistung. Das Unternehmen kann so seine Steuerplanung optimieren und hat gleichzeitig eine bessere Grundlage für die Budgetplanung und die Überwachung seiner Geschäftsaktivitäten. In den kommenden Kapiteln werden wir uns eingehender mit dem Konzept des Wirtschaftsjahrs befassen und klären, welche Bedingungen für die Festlegung eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs erfüllt sein müssen. Wir werden auch die steuerlichen Implikationen eines solchen Schrittes untersuchen, einschließlich der Anforderungen an die Dokumentation und die Fristen für die Umstellung. Zudem wird beleuchtet, welche spezifischen Regelungen für Einzelunternehmer und Personengesellschaften im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften gelten. Bis dahin ist es wichtig zu verstehen, dass die Wahl des Wirtschaftsjahrs nicht willkürlich ist, sondern den Regeln der §§ 4a bis 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) folgen muss. Die Möglichkeit, ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr zu wählen, ist insbesondere für Unternehmen relevant, deren Geschäftstätigkeit saisonalen Schwankungen unterliegt oder die aus internationaler Geschäftstätigkeit resultierenden besonderen Rechnungslegungserfordernissen gerecht werden müssen. 1.8 Wirtschaftsjahr, § 4a EStG Bei der Ermittlung der Gewinneinkünfte wird als Gewinnermittlungszeitraum üblicherweise das Wirtschaftsjahr zugrunde gelegt. Dieses erstreckt sich in der Regel über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Unter bestimmten Umständen, wie bei der Betriebseröffnung oder -aufgabe, kann es jedoch auch ein Rumpfwirtschaftsjahr von kürzerer Dauer geben. Bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 EStG ist der Ermittlungszeitraum grundsätzlich das Kalenderjahr. Bei den Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln (§ 4a Abs. 1 Satz 1 EStG). Umfang Die Ermittlung der Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 EStG erfolgt grundsätzlich auf Basis des Kalenderjahres. Bei Land- und Forstwirten sowie Gewerbetreibenden ist hingegen das Wirtschaftsjahr entscheidend (§ 4a Abs. 1 Satz 1 EStG). Dieser Zeitraum ist nicht zwingenderweise mit dem Kalenderjahr identisch. Stimmt das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr nicht überein, spricht man von einem abweichenden Wirtschaftsjahr. Wirtschaftsjahre, die einen kürzeren Zeitraum umfassen, werden als Rumpfwirtschaftsjahre bezeichnet. Ein kürzeres Wirtschaftsjahr ist nur in bestimmten Fällen zulässig. Rumpfwirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr, definiert in § 8b Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), umfasst typischerweise zwölf Monate und muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Wenn es davon abweicht, spricht man von einem abweichenden Wirtschaftsjahr. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 16 von 121 Nach § 8b Satz 2 Nr. 1 und 2 EStDV darf das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen, wenn eine Betriebseröffnung vorliegt, ein Betrieb erworben oder aufgegeben wird, ein Betrieb veräußert wird oder ein Stpfl. von regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag übergeht. oder beim Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht, etwa durch Tod des Betriebsinhabers oder durch Verlegen des Wohnsitzes ins Ausland. Das abweichende Wirtschaftsjahr hat hingegen keine Auswirkung auf den Veranlagungs- und Bemessungszeitraum bei der Einkommensteuer. Bei der Einkommensteuer ist der Bemessungs- und Veranlagungszeitraum stets das Kalenderjahr. Der ermittelte oder geschätzte Gewinn muss auf die zugehörigen Kalenderjahre verteilt werden (vgl. § 4a Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG). Zeitliche Bestimmungen über die Einkommensbesteuerung 1.9 Gewinnermittlungszeitraum bei Land- und Forstwirten Bei den Land- und Forstwirten gilt grundsätzlich das abweichende Wirtschaftsjahr. Unabhängig von der Buchführungspflicht ermitteln die Land- und Forstwirte den Gewinn für den Zeitraum vom 01.07 bis zum 30.06. (§ 4a Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). Regelmäßig sind die Aufwendungen für die Feldbestellung und die dazugehörigen Ernteerlöse nicht im selben Kalenderjahr. Mit der gesetzlichen Festschreibung des Wirtschaftsjahres versucht der Gesetzgeber die Aufwendung und die dazugehörigen Erlöse aufwands- und ertragsgerecht zu erfassen. Die betriebsbedingten Besonderheiten und Abweichungen des Wirtschaftsjahres sind im § 8c EStDV herausgearbeitet. So ist z.B. das Wirtschaftsjahr bei Betrieben mit einem Futterbauanteil von 80 % und mehr der landwirtschaftlichen Nutzung der Zeitraum vom 01.05. bis zum 30.04., bei reiner Forstwirtschaft der Zeitraum vom 01.10. bis zum 30.09. und bei reinem Weinbau der Zeitraum vom 01.09. bis zum 31.08. Nach § 8c Abs. 2 EStDV können reine Forst- und Gartenbaubetriebe auch das © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 17 von 121 Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen. Wirtschaftsjahr nach § 8c EStDV Gewinnberücksichtigung bei den Land- und Forstwirten Der in einem Wirtschaftsjahr erwirtschaftete Gewinn ist nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 18 von 121 BEISPIEL Von einem landwirtschaftlichen Betrieb wird der Gewinn durch Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt. Unstrittig beträgt dieser für das Wirtschaftsjahr 01/02 50.000 € und für das Wirtschaftsjahr 02/03 30.000 €. Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Kalenderjahr 02. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft setzen sich aus den zeitanteiligen Gewinnen der beiden beteiligten Wirtschaftsjahre zusammen. Das Wirtschaftsjahr ist nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG vom 01.07 bis 30.06. Die Gewinnanteile sind gem. § 4a Abs 2 Nr. 1 EStG auf die entsprechenden Kalenderjahre mit dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. Von jedem der beiden Wirtschaftsjahre entfallen 6 Monate auf das Kalenderjahr 02, so dass die Hälfte des Gewinns jedes Wirtschaftsjahres diesem Kalenderjahr zuzurechnen ist. Gewinnanteil des WJ 01/02 25.000 EUR Gewinnanteil des WJ 02/03 15.000 EUR Einkünfte aus L+F in 02 40.000 EUR Veräußerungsgewinn Ist ein Veräußerungsgewinn zu berücksichtigen, ist dieser dem Gewinn des Kalenderjahres hinzuzurechnen, in dem es entstanden sind (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG). BEISPIEL Fortsetzung Beispiel: Der Landwirt hat seinen Betrieb am 01.07.03 veräußert. Es entsteht ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 10.000 EUR. Wj 02/03.................................15.000 EUR (6/12 von 30.000 EUR) Veräßerungsgewinn..............10.000 EUR Einkünfte aus LuF................ 25.000 EUR Von dem Wirtschaftsjahr02/03 entfallen genau 6 Monate auf das Kalenderjahr 03. Diese regulären Gewinnanteile sind dem Kalenderjahr 03 zuzurechnen. Der ganze Veräußerungsgewinn ist ebenfalls dem Jahr 03 zuzurechnen (§4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG). Nach den gleichen Grundsätzen sind auch die entstandenen Verluste aus Land- und Forstwirtschaft aufzuteilen. 1.10 Gewinnermittlungszeitraum bei Gewerbetreibenden Während bei Land- und Forstwirten das Wirtschaftsjahr gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG häufig vom Kalenderjahr abweicht und stattdessen vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres läuft, ist es bei Gewerbetreibenden nicht immer das Kalenderjahr. Laut § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG ist das © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 19 von 121 Wirtschaftsjahr der Zeitraum, für den der Gewerbetreibende regelmäßig seine Abschlüsse erstellt. Gewerbetreibende, die nach handelsrechtlichen Grundsätzen verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, können somit ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr festlegen, das aber dennoch den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen muss. Die Entscheidung für ein abweichendes Wirtschaftsjahr steht dabei nicht nur im Handelsregister eingetragenen Betrieben offen, sondern auch anderen Gewerbetreibenden unter den gegebenen Voraussetzungen. Ein einmal gewähltes Wirtschaftsjahr ist nicht beliebig wechselbar. Der Unternehmer muss bei einem Wechsel des Wirtschaftsjahres die handelsrechtlichen Vorschriften beachten und kann erforderlicherweise die Zustimmung des Finanzamtes benötigen. Der einmal festgelegte Abschlusszeitpunkt muss in der Regel als regelmäßiger Abschlusszeitpunkt beibehalten werden, um Kontinuität und Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse zu gewährleisten. Gewerbetreibende ohne Eintragung im Handelsregister Nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG ist bei den anderen Gewerbetreibenden das Wirtschaftsjahr regelmäßig das Kalenderjahr. Hierzu zählen Gewerbebetriebe deren Firma im Handelsregister nicht eingetragen ist. Ausnahme gem. § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Satz 2 EStG Gewerbetreibende, deren Firma im Handelsregister nicht eingetragen ist, können ausnahmsweise ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben, wenn sie gleichzeitig buchführende Land- und Forstwirte sind. Mit der Zustimmung des Finanzamts können diese den Gewinn aus Gewerbebetrieb nach dem Zeitraum ermitteln, der dem land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsjahr entspricht, wenn sie für den Gewerbebetrieb Bücher führen und für diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen. BEISPIEL Frau Schmitt hat sowohl eine kleine Landwirtschaft als auch einen damit verbundenen Hofladen. Ihr Hof ist nicht im Handelsregister eingetragen, aber sie führt für beide Geschäftsbereiche ordnungsgemäße Bücher. Die Landwirtschaft arbeitet mit einem Wirtschaftsjahr, das vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres reicht. Frau Schmitts Landwirtschaft folgt einem abweichenden Wirtschaftsjahr, welches sich an den landwirtschaftlichen Zyklus anpasst. Ihr Hofladen, der sich auf den Direktverkauf ihrer landwirtschaftlichen Produkte spezialisiert hat, unterliegt eigentlich dem Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr. Besonderheit und Zustimmung des Finanzamts: Aufgrund der engen Verbindung zwischen Landwirtschaft und Hofladen stellt Frau Schmitt einen Antrag beim Finanzamt, um auch für ihren Gewerbebetrieb das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr anwenden zu dürfen. Sie argumentiert, dass die Buchführung vereinfacht wird und die Gewinn- und Verlustrechnung realistischer ausfällt, wenn beide Betriebe auf dem gleichen Wirtschaftsjahr basieren. Das Finanzamt stimmt zu, da Frau Schmitt für ihren Gewerbebetrieb Bücher führt © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 20 von 121 und für diesen Zeitraum regelmäßige Abschlüsse macht. Nun kann Frau Schmitt den Gewinn aus ihrem Gewerbebetrieb nach dem gleichen Wirtschaftsjahr ermitteln wie für ihre Landwirtschaft, nämlich vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Fazit: Für Frau Schmitt bedeutet diese Anpassung, dass sie nur einmal im Jahr für beide Bereiche einen Jahresabschluss erstellen muss und somit die Kosten und Mühen für die Buchhaltung und das Berichtswesen reduziert. Sie erreicht auch eine bessere Übereinstimmung zwischen den betrieblichen Abläufen ihrer Landwirtschaft und des Hofladens, was zu einer genaueren und vereinfachten Gewinnermittlung führt. Eintrag im Handelsregister Eröffnet ein Gewerbetreibender, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, seinen Betrieb am 01.06. und stellt er auf diesen Tag seine Eröffnungsbilanz auf, so hat er die Wahl zwischen den nachfolgenden Möglichkeiten: 1. Er wählt als regelmäßigen Abschlusszeitpunkt den 31. 05. jeden Jahres. Sein Wirtschaftsjahr umfasst somit den Zeitraum vom 01.06. bis 31.05. und weicht damit vom Kalenderjahr ab. 2. Der Gewerbetreibende kann aber auch den 31. 12. als regelmäßigen Abschlusszeitpunkt wählen. Nach § 8b Satz 2 Nr. 1 EStDV ist das erste Jahr ein s.g. Rumpfwirtschaftsjahr und umfasst den Zeitraum vom 01.06. bis zum 31.12. Die nachfolgenden Wirtschaftsjahre umfassen den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres und stimmen somit mit dem Kalenderjahr überein. Umstellung des Wirtschaftsjahres Nach § 4a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ist eine Umstellung des Wirtschaftsjahres auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr nur dann wirksam, wenn die Umstellung mit dem Einvernehmen der Finanzbehörde vorgenommen wird. Ein Gewerbetreibender, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, kann nur bei der Betriebseröffnung ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr wählen. Hierzu braucht er kein Einverständnis der Finanzbehörde. Ebenso ohne Einverständnis kann der Gewerbetreibende sein abweichendes Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr umstellen. BEISPIEL Herr Müller plant eine Neugründung. Er möchte eine Spezialgärtnerei für exotische Pflanzen eröffnen. Die Anzucht dieser Pflanzen erfolgt überwiegend im Frühjahr und der Hauptverkauf findet im Herbst statt. Um eine bessere Übereinstimmung der Kosten und Erlöse innerhalb des Wirtschaftsjahres zu erreichen, entscheidet sich Herr Müller dazu, ein abweichendes Wirtschaftsjahr zu wählen. Bei der Neugründung seiner Gärtnerei hat Herr Müller die Möglichkeit, ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr ohne Zustimmung der Finanzbehörde © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 21 von 121 festzulegen. Hierfür muss er: 1. Das gewählte Wirtschaftsjahr im Businessplan dokumentieren und in der Finanzplanung berücksichtigen. 2. Die Entscheidung für das abweichende Wirtschaftsjahr in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag des Unternehmens festhalten. 3. Die Finanzbehörde im Rahmen der Anmeldung des Gewerbes bzw. bei der Eröffnung des Betriebs über das gewählte Wirtschaftsjahr informieren. Da Herr Müller das Unternehmen zum 1. April gründet, beginnt sein erstes Wirtschaftsjahr am Gründungstag und endet am 31. März des folgenden Jahres. Diese Festlegung hat er bei allen betrieblichen und steuerlichen Dokumentationen und Abrechnungen zu berücksichtigen. Herr Müller sollte beachten, dass, sobald das abweichende Wirtschaftsjahr einmal festgelegt ist, Änderungen nur noch mit Zustimmung der Finanzbehörde möglich sind. Hinweis/Anmerkung: Durch die Wahl des Wirtschaftsjahres vom 1. April bis zum 31. März kann Herr Müller eine bessere zeitliche Zuordnung von Kosten und Erlösen erreichen, was eine realistischere Darstellung der wirtschaftlichen Lage seiner Gärtnerei ermöglicht und die Planung erleichtert. BEISPIEL Frau Schmidt möchte ihr Wirtschaftsjahr umstellen. Sie hat ihre Marketingagentur bereits vor einigen Jahren gegründet und bisher das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr verwendet. Nun möchte sie das Wirtschaftsjahr auf den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. März umstellen. Um das Wirtschaftsjahr auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum umzustellen, ist es nach § 4a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG erforderlich, dass Frau Schmidt das Einvernehmen der Finanzbehörde einholt. Dies bedeutet, dass sie einen Antrag bei ihrem zuständigen Finanzamt stellen muss, in dem sie die Gründe für die gewünschte Umstellung darlegt. Dabei ist zu beachten, dass die Finanzbehörde eine solche Umstellung nur dann zustimmen wird, wenn triftige Gründe vorliegen, die eine Abweichung vom Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr betriebswirtschaftlich rechtfertigen. Frau Schmidt sollte daher in ihrem Antrag detailliert ausführen, wie die spezifischen Geschäftszyklen ihrer Branche die Umstellung erforderlich machen und welche betriebswirtschaftlichen Vorteile sich daraus ergeben. Nach Einreichung des Antrags und gegebenenfalls einer ergänzenden Diskussion mit dem Finanzamt kann das Einvernehmen erteilt werden, und das neue Wirtschaftsjahr wird rechtskräftig etabliert. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 22 von 121 Gewinnberücksichtigung Bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. BEISPIEL Nehmen wir an, Sie sind als Steuerberater tätig und Herr Müller, ein Klient, kommt zu Ihnen mit einer Frage bezüglich seiner Gewinnversteuerung. Er führt ein Gewerbe, das Gartenbedarf verkauft, und hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr, das vom 1. Mai bis zum 30. April des folgenden Jahres geht. Im Wirtschaftsjahr 02/03 hat sein Geschäft besonders gut performt, und er verzeichnet einen Gewinn von 120.000 €. Herr Müller möchte nun von Ihnen wissen, für welches Kalenderjahr er diesen Gewinn versteuern muss. Gemäß den steuerlichen Regelungen für Gewerbetreibende gilt der Gewinn des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Hier ist der Gewinn in Höhe von 120.000 EUR im Jahr 03 voll zu versteuern. 1.11 Zusammenfassende Darstellung Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb werden die Einkünfte gemäß § 4a Abs. 1 EStG für das Wirtschaftsjahr ermittelt. Das Wirtschaftsjahr kann dabei vom Kalenderjahr abweichen. Ein Wirtschaftsjahr kann in besonderen Fällen kürzer als 12 Monate sein. Man spricht dann auch von einem Rumpfwirtschaftsjahr. Es kann jedoch nicht länger als 12 Monate sein. Fälle eines Rumpfwirtschaftsjahres können bei folgenden Ereignissen eintreten: Der Betrieb wird neu eröffnet Der Betrieb wird aufgegeben Das Wirtschaftsjahr wird auf einen anderen Zeitraum umgestellt © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 23 von 121 Wenn der Gewerbetreibende seine Firma im Handelsregister eingetragen hat, dann entspricht das Wirtschaftsjahr dem Zeitraum, für den er regelmäßig Abschlüsse macht (§ 4a Abs. 1 S. 1 EStG). Für die Umstellung auf ein Wirtschaftsjahr, das nicht dem Kalenderjahr entspricht, ist die Zustimmung des Finanzamts erforderlich. Bei einer Abweichung zwischen Wirtschaftsjahr und Kalenderjahr werden die Einkünfte in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG). Bei der Eröffnung eines Betriebs kann die Umstellung des Wirtschaftsjahrs ohne Zustimmung des Finanzamts erfolgen. Eine zustimmungspflichtige Umstellung liegt auch dann nicht vor, wenn der Inhaber eines Betriebs einen weiteren Betrieb erwirbt und für diesen das Wirtschaftsjahr umstellt. MERKE Für Freiberufler ausgeschlossen. ist die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahres Wenn außerhalb des Veranlagungsverfahrens ein Antrag auf Umstellung des Wirtschaftsjahres gestellt wird, hat das Finanzamt darüber in einem besonderen Bescheid zu entscheiden. Für andere Gewerbetreibende entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr. Für Land- und Forstwirte richtet sich die Wahl des Wirtschaftsjahres nach § 8c EStDV. Grundsätzlich ist nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 EStG das Wirtschaftsjahr der 01.07. - 30.06. MERKE Reine Ackerbaubetriebe haben kein Wahlrecht. BEISPIEL Rudolf Meier betreibt ein Einzelunternehmen, das er als Einzelkaufmann in das Handelsregister eingetragen hat. Im Einvernehmen mit dem Finanzamt geht sein Wirtschaftsjahr vom 01.03 bis zum 28.02 des darauffolgenden Kalenderjahrs. Der Gewinn für das Wirtschaftsjahr 01.03.01-28.02.02 wird dem Veranlagungszeitraum 02 zugerechnet und in der Steuererklärung unter Einkünften aus Gewebebetrieb erfasst. Im Übrigen gibt es drei Methoden zur Gewinnermittlung: © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 24 von 121 1.12 Zufluss- und Abflussprinzip nach § 11 EStG Die Überschusseinkünfte werden zeitlich nach dem Zufluss- bzw. Abflussprinzips des § 11 EStG geregelt. In diesem Kapitel gehen wir genauer auf dieses Prinzip ein. Das Prinzip Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr zu erfassen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zufließen und Ausgaben in jenem Jahr, in dem sie gezahlt werden. Im Gegensatz zu den Gewinneinkünften ist also bei den Überschusseinkunftsarten der Zeitpunkt der Zahlung entscheidendes Abgrenzungskriterium. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 25 von 121 Ausnahmen Das Prinzip gilt für die Mehrzahl der Fälle, es gibt jedoch drei entscheidende Ausnahmen Wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben kurz vor und nach dem Jahresende Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren laufende Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit Wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben Es existiert eine wichtige Ausnahme vom Zufluss- bzw. Abflussprinzip bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen bzw. Ausgaben. Wenn diese kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung eines Kalenderjahres geleistet werden, dann erfolgt die Zuordnung nicht nach dem Zeitpunkt der Zahlung, sondern vielmehr nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit. Dieses ist insbesondere bei laufenden Mietoder Zinszahlungen der Fall. Was unter "kurzer Zeit" zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Die Finanzverwaltung sieht als eine kurze Zeit einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen vor bzw. nach dem Ende des maßgeblichen Kalenderjahres an (H 11 EStH). Innerhalb dieses Zeitraums muss die Zahlung fällig und geleistet worden sein. BEISPIEL Der Vermieter Simon aus Düsseldorf erhält die Dezembermiete des Jahres 01 erst am 5. Januar 02 auf seinem Konto. Da es sich bei der monatlichen Mieteinnahme um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen handelt und die Zahlung innerhalb der zulässigen Frist von bis zu zehn Tagen nach Ende des Kalenderjahres 01 erfolgte, ist die Mieteinnahme erst im Januar 02 erst vereinnahmt worden, sie muss aber als Einnahme des Dezembers und damit des Jahres 01 von Simon in seiner Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Zuflussprinzip wird insofern durchbrochen. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 26 von 121 Die wirtschaftliche Zugehörigkeit der Zahlungen und die "kurze Zeit". BEISPIEL Der Vermieter Simon aus Düsseldorf erhält die Dezembermiete des Jahres 01 erst am 12. Januar 02 auf sein Konto. Es handelt sich bei der monatlichen Mieteinnahme zwar um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, aber die Zahlung erfolgte nicht innerhalb der © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 27 von 121 zulässigen Frist von bis zu zehn Tagen nach Ende des Kalenderjahres 01, damit ist die Mieteinnahme im Jahr 02 erst vereinnahmt worden. Sie muss also als Einnahme des Januars 02 von Simon in seiner Einkommensteuererklärung des Jahres 02 angegeben werden. Das Zuflussprinzip wird insofern nicht durchbrochen. BEISPIEL Simon stellte seinem Mieter Nebenkosten in Höhe von 200 € in Rechnung (nämlich im Juli des Jahres 01), diese werden erst am 5. Januar 02 beglichen. Da es sich bei den Nebenkosten nicht um regelmäßig wiederkehrende Zahlungen handelt, kommt die Ausnahmeregelung nicht zum Tragen. Es gilt damit wieder das Zuflussprinzip, die Zahlung von 200 € ist als Einnahme bei Simon erst im Jahre 02 zu berücksichtigen und nicht schon im Jahre 01. Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren Für die Einnahmen aus einer Nutzungsüberlassung, die länger als fünf Jahre andauert, können die Einnahmen gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 EStG gleichmäßig auf den Zeitraum verteilt werden, für den die Vorauszahlungen entrichtet worden sind. Entsprechende Ausgaben müssen über die 5 Jahre verteilt werden, § 11 Abs. 2 S. 3 EStG. Die Verteilung kommt nicht für ein Damnum oder Disagio in Betracht, das marktüblichen Konditionen entspricht. Die Finanzverwaltung unterstellt bei einem Disagio mit Geschäftsbanken, dass diese regelmäßig marktüblich sind, H 11 EStH "Damnum", 4. Spiegelstrich. BEISPIEL Anton Meier mietet von Herrn Alfred Geiz ab dem 01.01. des Jahres 01 eine Garage für 10 Jahre. Er bezahlt die jährliche Miete von 500 € für die 10 Jahre bei Abschluss des Mietvertrages am 01.01. des Jahres 01 in Höhe von 5.000 €. V erzielt aus der Vermietung Einkünfte nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Bei den 5.000 € liegen Einnahmen nach § 8 EStG vor. Er kann den Betrag nach § 11 Abs. 1 S. 3 i. V. m. Abs. 2 S. 3 EStG mit jeweils 500 € auf die Jahre 01-10 verteilen. Er könnte auch alles im Jahr 01 versteuern. BEISPIEL Peter Eilig hat Wohncontainer für 5 Jahre gemietet, um diese dann mit einem Grundstück ab dem 01.01. des Jahres 01 an Herbert Konstruktur zu vermieten. Er hat bei Vertragsbeginn am 01.01.01 5.000 € Containermiete für 5 Jahre im Voraus © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 28 von 121 bezahlt. Er erzielt Einkünfte aus § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Er muss nun die 5.000 € zu jeweils 1.000 € auf die Jahre 01-05 verteilen. Laufende Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit Gemäß § 11 Abs. 1 S. 4 EStG gilt für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit § 38a Abs. 1 S. 2 und 3 sowie § 40 Abs. 3 S. 2 EStG. Durch den Verweis auf die lohnsteuerrechtlichen Regelungen stellt der Gesetzgeber u.a. sicher, dass laufender Arbeitslohn per Fiktion als in dem Kalenderjahr bezogen (und damit als zugeflossen) gilt, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Somit gilt im Umkehrschluss für nicht laufenden Arbeitslohn die Grundregel des Zuflussprinzips nach § 11 Abs. 1 S. 1 EStG. BEISPIEL Manager M erhält monatliche Bruttobezüge von 50.000 EUR, zahlbar jeweils am 5. Folgetag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats. Aufgrund seiner hervorragenden Leistung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr hat er Anspruch auf eine Tantieme in Höhe von 2 % des handelsrechtlichen Jahresüberschusses, jeweils zahlbar ein Monat nach Ablauf der Feststellung des Jahresabschlusses. Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich, dass eine mögliche Tantieme jedes Jahr neu in einem Zusatz zum Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verhandeln ist. So kommt es, dass M für den Veranlagungszeitraum 2000 a. am 05.01.2001 sein Nettogehalt für den Monat Dezember 2000 überwiesen bekommt, b. am 30.06.2001 die Tantieme für das Geschäftsjahr 2000 überwiesen bekommt. Das Nettogehalt fließt zwar im Jahr 2001 zu, hier jedoch geht § 11 Abs. 1 S. 4 EStG vor. Da es sich um laufenden Arbeitslohn handelt, gilt dieser für das Jahr 2000 als zugeflossen, da der Lohnzahlungszeitraum Dezember 2000 mit Ablauf des Monats Dezember 2000 endet. Die Überweisung der Tantieme folgt den allgemeinen Regelungen, d.h. da diese im Jahr 2001 zugeflossen ist und es sich vorliegend eindeutig nicht um eine laufende Zahlung handelt, ist diese Einnahme im Sinne des § 8 Abs. 1 EStG auch erst im Jahr 2001 anzusetzen, § 11 Abs. 1 S. 1 EStG. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 29 von 121 HINWEIS Für den laufenden Arbeitslohn ist die Regelung über die regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 2 EStG irrelevant, da S. 4 der Vorschrift insoweit lex specialis ist. Geltungsbereich des § 11 EStG Das Zufluss- und Abflussprinzip findet nicht nur bei den Überschusseinkünften Anwendung, sondern auch bei der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG den Sonderausgaben nach §§ 10-10b EStG den außergewöhnlichen Belastungen nach §§ 33-33b EStG. Anwendung. Sofern Werbungskosten zurückgezahlt werden, sind sie bei der entsprechenden Einkunftsart als Einnahmen zu erfassen. Rückflüsse von Betriebsausgaben sind analog als Betriebseinnahmen zu behandeln. Zurückgezahlte Sonderausgaben stellen keine Einnahmen dar, sind aber mit den Sonderausgaben des Erstattungsjahres zu verrechnen. BEISPIEL Johann Müller macht jährlich Sonderausgaben in Höhe von 8.359,38 € für seine private Krankenversicherung geltend. Dies macht er auch für das Jahr 01. Im Januar des Jahres 02 erhält er eine Beitragsrückerstattung in Höhe von 2.000 €. Diese sind mit den Sonderausgaben für das Jahr 02 zu verrechnen. Sofern ausnahmsweise Einnahmen in einem späteren Veranlagungszeitraum zurückgezahlt werden, handelt es sich um negative Einnahmen. Der Abfluss erfolgt im Jahr der Rückzahlung. Der Begriff der negativen Einnahmen setzt voraus, dass Einnahmen im Rahmen eines bestimmten Rechtsverhältnisses aufgrund einer rechtlichen oder tatsächlichen Verpflichtung zurückzugewähren sind. An der Tatsache des Zuflusses der ursprünglichen Einnahmen ändern negative Einnahmen nichts, d.h. es erfolgt grundsätzlich keine Rückbeziehung auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. PRÜFUNGSTIPP In einer Klausur ist es ratsam, zwischen Werbungskosten und negativen Einnahmen zu unterscheiden und den jeweiligen Abfluss auch so zu nennen. So zeigen Sie dem Korrektor, dass Sie die Struktur der Einkünfteermittlung in bei den Überschusseinkunftsarten gut verstanden haben. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 30 von 121 Das Zu- und Abflussprinzip nach § 11 EStG www.steuerkurse.de/go/f82fad4 1.13 Einkunftsermittlungsarten Es gibt unterschiedliche Arten der Einkünfteermittlung. Kategorien der Einkünfteermittlung: Überschusseinkunftsarten und Gewinneinkunftsarten Die Ermittlung der Einkünfte bildet das Fundament der steuerlichen Bemessungsgrundlage und folgt im deutschen Steuerrecht zwei wesentlichen Kategorien: den Überschusseinkunftsarten und den Gewinneinkunftsarten. Nach § 2 Abs. 2 EStG werden Einkünfte einerseits als Gewinn bei den Gewinneinkunftsarten und andererseits als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Überschusseinkunftsarten definiert. Diese Unterscheidung präzisiert die steuerrechtlichen Methoden, mit denen Einkünfte in den sieben Einkunftsarten gemäß dem Einkommensteuergesetz erfasst werden. In der Einkünfteermittlung spiegelt sich somit die Dualität des deutschen Steuersystems wider, das einerseits auf der objektiven Leistungsfähigkeit, gemessen am Marktzuwachs in Form von Gewinn, und andererseits auf dem subjektiven Nettoprinzip, also dem tatsächlichen Zuwachs der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, basiert. HINWEIS Die Kenntnis und korrekte Anwendung dieser Einkünfteermittlungsmethoden ist essentiell für die steuerliche Bemessungsgrundlage und somit für die korrekte Ermittlung der Steuerlast. Überschusseinkunftsarten Bei Überschusseinkunftsarten werden die Einkünfte als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG ermittelt. Diese Regelung gilt für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Einkünften. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 31 von 121 Gewinneinkunftsarten Bei den Gewinneinkunftsarten, also Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit, wird ein Gewinn ermittelt. Es gibt verschiedene Methoden der Gewinnermittlung: Die Einnahmenüberschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ist eine vereinfachte Gewinnermittlungsmethode, bei der der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt wird. Diese Methode wird von nicht buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten sowie von Steuerpflichtigen mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit angewandt. BEISPIEL Maria ist freiberufliche Grafikdesignerin und nicht zur Buchführung verpflichtet. Im Wirtschaftsjahr hat sie Einnahmen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit in Höhe von 80.000 Euro erzielt. Ihre Betriebsausgaben, einschließlich Miete für das Atelier, Materialkosten und Abschreibungen für ihren Computer, betragen 30.000 Euro. Ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung würde demnach so aussehen: Einnahmen: 80.000 Euro./. Betriebsausgaben: 30.000 Euro = Gewinn: 50.000 Euro Dieser Gewinn wird zur Einkommensteuer herangezogen. Beim Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 EStG), der gesetzlichen Regelbewertung für bilanzierende Gewerbetreibende, wird der Gewinn als Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Ende und am Anfang des Wirtschaftsjahres, angepasst um Entnahmen und Einlagen, ermittelt. BEISPIEL Die Müller GmbH ist ein mittelständisches Unternehmen, das zur Buchführung verpflichtet ist. Zum Anfang des Wirtschaftsjahres betrug das Betriebsvermögen 500.000 Euro. Am Ende des Jahres beträgt das Betriebsvermögen 600.000 Euro. Innerhalb des Jahres wurden private Entnahmen in Höhe von 50.000 Euro getätigt und Einlagen in Höhe von 20.000 Euro gemacht. Der Gewinn wird folgendermaßen ermittelt: Betriebsvermögen am Ende: 600.000 Euro./. Betriebsvermögen am Anfang: 500.000 Euro = Differenz: 100.000 Euro + Entnahmen: 50.000 Euro./. Einlagen: 20.000 Euro = Gewinn: 130.000 Euro Die Gewinnermittlung für Land- und Forstwirte nach Durchschnittssätzen findet Anwendung, wenn weder eine Buchführungspflicht besteht noch die Einnahmen-ÜberschussRechnung gewählt wird. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 32 von 121 BEISPIEL Bauer Huber betreibt eine kleine Landwirtschaft mit einer Viehhaltung. Er ist nicht buchführungspflichtig und hat sich auch nicht für die Einnahmen-ÜberschussRechnung entschieden. Der Fiskus bietet ihm daher die Möglichkeit, seinen Gewinn pauschal nach Durchschnittssätzen zu ermitteln. Angenommen, für jeden Hektar Ackerland wird ein durchschnittlicher Gewinn von 600 Euro angenommen und Bauer Huber bewirtschaftet 20 Hektar, würde seine Gewinnermittlung so aussehen: 20 Hektar Ackerland x 600 Euro Durchschnittsgewinn pro Hektar = 12.000 Euro Gewinn Für Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr wird die Tonnagesteuer nach § 5a EStG herangezogen. BEISPIEL Die Reederei Atlantic Shipping betreibt mehrere Seeschiffe im internationalen Verkehr. Statt den tatsächlichen Gewinn zu ermitteln, wählt das Unternehmen die Tonnagesteuer. Ein Schiff der Reederei hat eine Tonnage von 10.000 Nettotonnen. Der pauschalierte Steuersatz nach § 5a EStG könnte zum Beispiel 3,60 Euro pro 100 Nettotonnen betragen. Die Berechnung der Tonnagesteuer für dieses Schiff würde dann so aussehen: 10.000 Nettotonnen / 100 x 3,60 Euro = 360 Euro Tonnagesteuer pro Jahr Diese Pauschalsteuer ersetzt die reguläre Einkommen- oder Körperschaftsteuer für die Gewinne aus dem Betrieb dieses Schiffs. Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht Unbeschränkt steuerpflichtige Personen unterliegen in Deutschland dem Welteinkommensprinzip, wonach alle Einkünfte weltweit der Besteuerung unterliegen. Für beschränkt Steuerpflichtige gilt das Quellenprinzip, wonach nur die inländischen Einkünfte besteuert werden. Ausnahmen ergeben sich aus internationalen Vereinbarungen und Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die meist auf dem OECD-Musterabkommen basieren und die Besteuerungsrechte zwischen den Vertragsstaaten aufteilen. BEISPIEL Beispiel für beschränkte Steuerpflicht und Quellenprinzip: Frau Müller ist Österreicherin und lebt in Wien. Sie besitzt jedoch ein Patent, das sie an ein Unternehmen in Deutschland lizenziert hat. Aus dieser Lizenz erhält sie Einkünfte in Höhe von 15.000 Euro pro Jahr. Als beschränkt steuerpflichtige Person muss Frau Müller in Deutschland nur die Einkünfte aus der Lizenz versteuern, die aus der deutschen Quelle stammen. Ihr übriges Einkommen aus © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 33 von 121 Österreich bleibt für die deutsche Steuer außer Betracht. BEISPIEL Beispiel für Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Der in Deutschland wohnhafte Dr. Bauer ist als Berater international tätig und erzielt Einkünfte in mehreren Ländern. Er hat im vergangenen Jahr 20.000 Euro in Frankreich und 30.000 Euro in Italien verdient. Deutschland hat mit beiden Ländern ein DBA abgeschlossen, das festlegt, wo welche Einkünfte zu versteuern sind. Auf Grundlage des DBA wird vermieden, dass Dr. Bauers Einkünfte sowohl in Deutschland als auch in Frankreich bzw. Italien besteuert werden. In der Praxis könnte dies bedeuten, dass Frankreich und Italien ein Besteuerungsrecht für die Einkünfte, die Dr. Bauer in den jeweiligen Ländern erzielt hat, erhalten und Deutschland diese Einkünfte zwar in die Bemessungsgrundlage einbezieht, aber eine Anrechnung der ausländischen Steuer oder einen Freistellungsbetrag gewährt, um die Doppelbesteuerung zu vermeiden. HINWEIS Der Kurs zum Internationalen Steuerrecht bietet umfassende Einblicke in die komplexe Welt der grenzüberschreitenden Besteuerung und Doppelbesteuerungsabkommen. Dieser Kurs ist besonders relevant für diejenigen, die sich auf Prüfungen wie die Steuerberaterprüfung vorbereiten oder ihre Expertise in der steuerlichen Beratung von international agierenden Mandanten erweitern möchten. 1.13.1 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten Die steuerliche Buchführungspflicht ergibt sich aus den §§ 140 und 141 AO. § 140 AO: Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen. Mit dem § 140 AO greift man im Steuerrecht auf außersteuerliche Vorschriften zurück und leitet die Buchführungspflicht für steuerliche Zwecke ab. Bei der abgeleiteten Buchführungspflicht spricht man auch von der derivativen Buchführungspflicht. Ergibt sich eine Verpflichtung zur Führung von Büchern nicht aus § 140 AO, kann u.U. eine originäre Buchführungspflicht aus § 141 AO abgeleitet werden. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 34 von 121 Die derivative Buchführungspflicht nach § 140 AO Von der derivativen Buchführungspflicht sind insbesondere die Kaufleute betroffen, die nach § 238 HGB zur Führung von Büchern nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet sind. Im Kurs der Abgabenordnung unter dem Punkt abgeleitete Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht wird die derivative Buchführung besprochen. Die originäre Buchführungspflicht nach § 141 AO Ebenfalls im Kurs der Abgabenordnung wird die originäre Buchführungspflicht besprochen. Den hierzu gehörenden Abschnitt finden Sie hier. Die Vorschrift des § 141 AO findet nur Anwendung, wenn sich nicht bereits eine Buchführungspflicht nach § 140 AO ergibt. Unter die Vorschrift fallen gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, nicht jedoch Freiberufler. Zusammenfassung 1.13.2 Gewinnermittlung bei Bilanzierenden Bei der Gewinnermittlung durch Buchführung sind zum Ende eines Wirtschaftsjahres ein Jahresabschluss in Form einer Bilanz und einer Gewinn-und-Verlust-Rechnung aufzustellen. Aus dem Geschäftsabschluss sollen das Vermögen, die Schulden sowie der Gewinn des Unternehmens ersichtlich sein. Diese Gewinnermittlungsart wird auch als Betriebsvermögensvergleich oder Bestandsvergleich bezeichnet. Sie gilt grundsätzlich für alle selbstständigen Steuerpflichtigen, die buchführungspflichtig sind oder freiwillig Bücher führen und jährlich Abschlüsse machen. Darüber hinaus sind Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften ohne persönlich haftenden Gesellschafter nach dem Handelsgesetzbuch dazu verpflichtet, den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern, der zusätzliche Informationen und Erläuterungen zur Bilanz sowie zur Gewinn-und-Verlust-Rechnung enthält. Die Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts besteht für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften, in dem die Geschäftsführung die Lage und die Aussichten des Unternehmens darlegt. Diese zusätzlichen Dokumente dienen dazu, ein genaueres Bild der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens zu vermitteln und sind ein wichtiger Bestandteil der Rechnungslegung. Bei Einkünften aus einem Gewerbebetrieb müssen folgende Personen Bücher führen: © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 35 von 121 Kaufleute, die nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) dazu verpflichtet sind. Gewerbetreibende, deren Gewinn 60.000 EUR oder deren Umsatz 600.000 EUR übersteigt und die das Finanzamt zur Buchführung auffordert. Betriebsvermögensvergleich oder Bestandsvergleich Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres./. Betriebsvermögen am Endes des vorangegangenen Wj. + Entnahmen (§ 4 Abs. 1 S. 2 EStG)./. Einlagen (§ 4 Abs. 1 S. 4 EStG) = Gewinn Bei dieser Form der Gewinnermittlung geht man von der Überlegung aus, dass bei einer Änderung des betrieblichen Eigenkapitals (= Betriebsvermögen) grundsätzlich in Höhe des Differenzbetrages ein Gewinn oder Verlust entstehen muss. Das Eigenkapital wird durch Einlagen erhöht. Andererseits wird das betriebliche Vermögen durch die Entnahme gemindert. § 4 Abs. 1 EStG schreibt vor, dass die Einlagen und Entnahmen, die in keinem Zusammenhang mit dem betrieblichen Bereich stehen, korrigierend zu berücksichtigen sind. Der danach verbleibende Betrag ist der Gewinn/Verlust des Unternehmens. HINWEIS Diese Gewinnermittlungsart wird in den Abschnitt Bilanzsteuerrecht I besprochen. 1.13.3 eigenst hierfür vorgeshenen Einnahmen-Überschussrechnung Die Bezeichnung Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) lässt sich durch die Gewinnermittlung erklären: Hier wird der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben als Gewinn verzeichnet. Die vereinfachte Formel lautet demnach: Einnahmen – Ausgaben = Gewinn BEISPIEL Ein selbstständiger Webdesigner hat im Laufe des Jahres 03 Einnahmen aus verschiedenen Projekten in Höhe von 75.000 € erzielt. Seine Betriebsausgaben, inklusive Miete für das Büro, Kauf von Hardware und Software sowie Reisekosten, belaufen sich auf 30.000 €. Die EÜR würde einen Gewinn von 45.000 € ergeben: 75.000 € (Einnahmen) – 30.000 € (Ausgaben). Grundlage der EÜR ist das Einkommensteuergesetz (§ 4 Abs. 3 EStG). Diese Gewinnermittlung wird deshalb umgangssprachlich auch als „4/3-Rechnung“ bezeichnet, obwohl dieser Begriff nicht offiziell ist. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 36 von 121 „Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen […] können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.“ BEISPIEL Nach § 4 Abs. 3 EStG darf der Webdesigner oben genannten Gewinn für ihre Einkommensteuererklärung ansetzen, da sie nicht buchführungspflichtig ist. Nach § 60 Abs. 4 EStDV muss die Einnahmen-Überschussrechnung bei der Steuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Hierfür ist das standardisierte Formular, Anlage EÜR, zu nutzen. BEISPIEL Am Ende des Jahres füllt der Webdesigner die Anlage EÜR aus, um seine Einnahmen und Ausgaben elektronisch ans Finanzamt zu übermitteln. Diese Gewinnermittlung ist eine einfache Art, den laufenden Gewinn eines Geschäftsjahres zu ermitteln. Mit Hilfe einer Übersicht, in der Einnahmen und Ausgaben getrennt voneinander aufgezeichnet werden, wird ein Überblick über die Einnahmen- und Ausgabensituation hergestellt. Die Addition dieses Zahlungsmaterials zum Jahresende stellt die Einnahmen-Überschussrechnung dar. Kreis der Berechtigten für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG Erst bei einer negativen Abgrenzung zur Pflicht der doppelten Buchhführung kann die vereinfachte Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen werden. Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte Sind die Voraussetzungen der §§ 140, 141 AO nicht erfüllt, können Land- und Forstwirte sowie Gewerbetriebende unter bestimmten Voraussetzungen Ihren Gewinn / Verlust auch mit einer Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) ermitteln. Voraussetzungen: 1. der Jahresumsatz beträgt maximal 600.000 € und / oder 2. der Jahresgewinn beträgt maximal 60.000 € BEISPIEL Ein freischaffender Fotograf erwirtschaftet einen Jahresgewinn von 48.000 €. Er ist nicht verpflichtet, Bücher zu führen, und entscheidet sich daher für die EÜR, weil diese Methode weniger bürokratischen Aufwand bedeutet und einfacher zu handhaben ist als die doppelte Buchführung. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 37 von 121 Freiberufler mit Einkünften i.S.d. § 18 EStG Im Vergleich zu den Land- und Forstwirten sowie den Gewerbetreibenden können Freiberufler frei entscheiden und die Gewinnermittlungsart ohne Einschränkung wählen. Diese Berufsgruppe ist weder von der derivativen noch von der originären Buchführungspflicht betroffen. Freiberuflern steht es frei, den Gewinn entweder als Einnahme-Überschussrechner oder als Bilanzierender zu ermitteln. 1.13.3.1 Inhalt der Einnahme-Überschussrechnung Als Grundlage für die Einnahmen-Überschussrechnung dienen einfache Aufzeichnungen, in denen alle im Laufe des Jahres zugeflossenen Einnahmen bzw. abgeflossenen Ausgaben erfasst werden. Alle, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, haben immer das Kalenderjahr zugrunde zu legen. Ein abweichendes Wirtschaftsjahr ist hier nicht zulässig. Nach dem sog. „Zufluss-Abfluss-Prinzip“ sind die Betriebseinnahmen in dem Wirtschaftsjahr anzusetzen, in dem sie eingegangen sind, und die Betriebsausgaben in dem Wirtschaftsjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (§ 11 EStG). BEISPIEL Angenommen, ein Freiberufler erhält Ende Dezember eine Zahlung für ein Projekt, das er im selben Monat abgeschlossen hat, die Überweisung trifft jedoch erst im Januar des Folgejahres auf seinem Konto ein. Nach dem Zufluss-AbflussPrinzip würde diese Einnahme im neuen Jahr verbucht werden, da sie zu diesem Zeitpunkt zugeflossen ist. EXPERTENTIPP Es ist wichtig, den Grundsatz des Zufluss- und Abflussprinzips zu verstehen, da dieser den wichtigsten Baustein dieser Gewinnermittlungsart darstellt! Die hierzu gehörenden Abhandlungen sind in dem Kurs Zufluss- und Abflussprinzip nach § 11 EStG ausgearbeitet. Die Einnahmen-Überschussrechnung wird als eine „lex imperfecta“-Regelung gesehen. Während die bilanzielle Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich u.a. in den §§ 4 Abs. 1, 5 ff. (inkl. §§ 4a-e) EStG geregelt ist, erachtet der Gesetzgeber für die Regelung der EinnahmenÜberschussrechnung 5 Sätze als ausreichend. Im 4 Absatz 3 EStG ist die EinnahmenÜberschussrechnung geregelt. Die bewusst in Kauf genommenen Regelungslücken werden dabei weitestgehend – unter dem Gesichtspunkt der »Totalgewinnidentität« – durch einen Rückgriff auf die Rechtsfolgen der bilanzierenden Gewinnermittlung geschlossen. Die unterschiedliche Betrachtungsweise der zeitlichperiodischen Berücksichtigung der einzelnen Geschäftsvorfälle führt, auf die gesamte Lebensdauer des Unternehmens gesehen, zu einem gleichen Gewinn. Insoweit wird der einheitliche Gewinnbegriff als eine ausreichende Rechtfertigung gesehen. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung muss keine formelle Buchführung vorliegen. Bestandskonten, Kassenbücher usw. sind nicht notwendig. Jedoch müssen die Betriebseinnahmen © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 38 von 121 und Betriebsausgaben durch entsprechende Aufzeichnungen inkl. Belegen oder durch eine geordnete Belegablage festgehalten werden, damit die Finanzbehörden diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen können. 1.13.3.2 Grundlagen der Einnahmen-Überschussrechnung Die Gewinnermittlung durch einen Betriebsvermögensvergleich und der Aufstellung einer Bilanz sind sehr kompliziert und erfordern besondere Kenntnisse. Daher sieht das Einkommensteuergesetz für bestimmte Fälle die Gewinnermittlung durch einen Vergleich der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben vor. Der Gewinn wird in diesem Fall grundsätzlich durch eine einfache Zuflussund Abfluss-Rechnung ermittelt. Der folgende Abschnitt erläutert, wann der Gewinn durch EinnahmenÜberschussrechnung ermittelt werden darf und wie dies technisch funktioniert. Der Gewinn wird bei der Einnahmen-Überschussrechnung durch eine Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt. Grundsätzlich basiert diese einfache Gewinnermittlung auf der Idee, dass sich die Betriebsvermögensänderungen irgendwann auch in Betriebseinnahmen und -ausgaben niederschlagen müssen. Ein Vorteil der Methode liegt darin, dass zunächst keine Bestände aufgezeichnet werden müssen und somit auch keine Inventur durchgeführt werden muss. Es handelt sich um eine klassische Geldflussrechnung. Das Zufluss- und Abflussprinzip wird in ihr realisiert. Im Unterschied zur Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 EStG werden Einnahmen und Ausgaben erst erfasst, wenn sie auch tatsächlich fließen. BEISPIEL Johannes Müller ist Arzt und bezahlt die Rechnung für die Getränke im Wartezimmer am 05.10.01. Er hatte die Rechnung bereits am 05.09.01 erhalten. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Berthold Müller ist Versicherungsmakler und ermittelt seinen Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG. Er erhält die Rechnung für die Getränke zum gleichen Zeitpunkt und bezahlt sie auch zum gleichen Zeitpunkt. Berthold muss bereits im September einen Aufwand in Höhe von 500 € erfassen. Er bucht "Aufwand an Verbindlichkeit" bei der Bezahlung am 05.10.01 bucht er "Verbindlichkeit an Bank". Er hat somit bereits im September eine Gewinnwirkung. Johannes Müller erfasst am 05.10.01 eine Betriebsausgabe. Er hat somit erst im Oktober 01 eine Gewinnauswirkung. Im folgenden Video präsentieren wir Ihnen eine praktische Darstellung der bisher theoretisch erläuterten Inhalte. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 39 von 121 www.steuerkurse.de/go/9a7de48 Anwendungsbereich der Einnahmen-Überschussrechnung Der persönliche Anwendungsbereich der Gewinnermittlungsvorschrift des § 4 Abs. 3 EStG ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift: Hiernach haben solche Stpfl. das Wahlrecht ("können"), ihren Gewinn mittels Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu ermitteln, welche nicht gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen (bedeutet: Gewinnermittlung durch Bilanzierung). Gesetzlich wiederum wird die Buchführungspflicht in den §§ 140 f. AO geregelt: Derivative Buchführungspflicht Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen zur Buchführung verpflichtet ist, hat dies nach § 140 AO auch für das Steuerrecht zu tun. Als "andere Gesetze" kommt hier in erster Linie das HGB in Betracht, jedoch kann sich die Verpflichtung auch aus einer ausländischen Rechtsnorm ergeben (AEAO zu § 140 S. 4). Nach HGB wiederum sind alle Kaufleute verpflichtet zu bilanzieren, § 238 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 HGB. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass solche Stpfl., welche keine Kaufleute sind (Gewerbetreibende mit einem "überschaubaren" Geschäftsbetrieb wie Kioskbetreiber beispielsweise oder solche Stpfl., welche Einkünfte nach § 18 EStG erzielen), ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln dürfen. Wegen der Vorschrift des § 241a HGB fallen auch die dort genannten Kaufleute unter den Anwendungsbereich der Einnahmen-Überschussrechnung. Originäre Buchführungspflicht Gemäß § 141 AO gilt für gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte (also nicht für Stpfl., die Einkünfte nach § 18 EStG erzielen) eine Bilanzierungspflicht, wenn diese die dort genannten Grenzwerte (für Einkünfte aus Gewerbetrieb: dort aufgeführte Umsätze von 600.000 EUR oder Gewinn von mehr als 60.000 EUR) überschreiten und zwar für den Fall, dass das Finanzamt den Stpfl. auf diese Verpflichtung hinweist. Dann gilt die Buchführungspflicht vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, welches auf den Hinweis der Finanzverwaltung folgt. Selbstredend ist dieser Hinweis ein Verwaltungsakt im Sinne des § 118 AO, der mit den Mitteln der AO angegriffen werden kann. Unterschiede zur Gewinnermittlung durch Bilanzierung im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG bestehen bei der Einnahmeüberschussrechnung einerseits dahingehend, dass hierbei die Grundsätze des Zu- und Abflussprinzips nach § 11 EStG greifen (siehe § 11 Abs. 1 und 2 EStG jeweils letzter Satz, der jeweils nur die Gewinnermittlung nach dem § 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG außen vor lässt, d.h. im Umkehrschluss © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 40 von 121 die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG mit einbezieht). Gleichwohl durchbricht auch der Einnahmeüberschussrechner das Zu- und Abflussprinzip beispielsweise bei durchlaufenden Posten oder auch bei der Behandlung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, denn hierbei sind beispielsweise die AfA-Vorschriften oder auch die Vorschriften über die Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern zu befolgen, siehe § 4 Abs. 3 S. 3 EStG. Eine weitere Besonderheit besteht bei den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wie z. B. bei Grund und Boden oder Wertpapiere bzw. Gebäude des Umlaufvermögens: Hier darf der Überschussrechner den Geldabfluss für den Erwerb dieser Wirtschaftsgüter erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses nach § 4 Abs. 3 S. 4 EStG berücksichtigen. BEISPIEL Der erfolgreiche Steuerberater S ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Da er sich vergrößern will und er auf dem Markt keine für ihn angemessenen Kanzleiräume findet, kauft er kurzerhand ein unbebautes Betriebsgrundstück für 1 Mio. EUR am 02.01.00 (ebenfalls Tag der Überweisung an den Verkäufer) und bebaut dieses mit einem repräsentativen Kanzleigebäude, Herstellungskosten hierfür ebenfalls 1 Mio. EUR, gezahlt in 3 Vorauszahlungen an den inländischen Bauunternehmer B in 00, Fertigstellung am 15.12.00. Beim GruBo hat S zwar unbestreitbar einen Abfluss in Höhe von 1 Mio. EUR, jedoch liegen hier Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens vor, weswegen es zum Zeitpunkt des Abflusses vorliegend nach § 4 Abs. 3 S. 4 EStG nicht zu einer gewinnmindernden Betriebsausgabe kommt. Vielmehr ist diese dann zeitgleich mit dem Verkaufspreis anzusetzen, wenn S in ferner Zukunft das Grundstück veräußern sollte. Auch die Anzahlungen für das Gebäude stellen zwar zunächst Mittelabflüsse dar, da sich diese aber letztlich sich auf den Erwerb eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes beziehen, ist deren Abfluss nicht als Betriebsausgabe zu erfassen, sondern es gehen auch hier die Vorschriften über die AfA vor, § 4 Abs. 3 S. 3 EStG. Vorliegend ist also die AfA nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG zu bestimmten i.H.v. 3 % p.a. Da das Gebäude erst zum 15.12.00 fertiggestellt war, greift hier § 7 Abs. 1 S. 4 EStG, d.h. die AfA ist zeitanteilig vorzunehmen. Somit ergibt sich eine AfA für den VZ 00 i.H.v. 3% *1 Mio. EUR *1/12=2500 EUR. Des Weiteren ist zu beachten, dass es für den Überschussrechner nicht möglich ist, beispielsweise Rückstellungen oder auch Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, da hier § 4 Abs. 3 EStG keine Aussagen macht, d.h. hier fallen Betriebsausgaben erst bei dem tatsächlichen Abfluss an. Bezüglich der § 6b-Rücklage hat der Gesetzgeber eine Spezialvorschrift in § 6c EStG geschaffen. Vergleich der Gewinnermittlungsmethoden In diesem Video vergleichen wir die Gewinnermittlungsmethoden EÜR und Bilanzierung und führen Sie in die wesentlichen Unterschiede zwischen diesen beiden Verfahren ein. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 41 von 121 www.steuerkurse.de/go/9a84a4c 1.13.3.3 Betriebsvermögen Die Vorschriften für die Zuordnung zum notwendigen, gewillkürten oder Privatvermögen sind auch bei dieser Gewinnermittlungsart zu beachten. Zum notwendigen BV gehören Wirtschaftsgüter (WG), die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden (R 4.2 Abs. 1 Satz 1 EStR), sowie WG, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind und die zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden (R 4.2 Abs. 1 Satz 4 EStR). Die Zuordnung eines WG zum gewillkürten BV muss durch zeitnahe Aufzeichnungen erfolgen. Alle übrigen WG sind bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung Privatvermögen des Steuerpflichtigen. Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden (vgl. R 4.2 Abs. 1 S. 1 EStR). MERKE Wirtschaftsgüter, die keine Grundstücke oder Grundstücksteile oder grundstückgleiche Rechte sind, sind notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden. Andere Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich Betriebsvermögen darstellen können. Privatvermögen, sofern sie nicht gewillkürtes MERKE Gewillkürt kann Betriebsvermögen dann sein, wenn das Wirtschaftsgut eine betriebliche Nutzung zwischen 10% und 50% aufweist (R 4.2 Abs. 1 S. 5 EStG). Sofern Wirtschaftsgüter dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden, so ist dies durch zeitnahe Aufzeichnungen zu dokumentieren (H 4.2 Abs. 9 EStH "Nachweis der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen"). © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 42 von 121 Lernvideo Im folgenden Video werden die Grundlagen zur Zuordnung der Vermögenswerte zum notwendigen Betriebsvermögen, gewillkürten Betriebsvermögen und Privatvermögen wiederholt und aufgefrischt. Hier erhalten Sie detaillierte Einblicke in die entsprechenden rechtlichen Vorschriften und praktische Beispiele, die Ihnen helfen, die Anforderungen in der Praxis umzusetzen. www.steuerkurse.de/go/9a89a90 HINWEIS Die Definition des Betriebsvermögens weicht bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG grundsätzlich nicht von jener bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 Abs. 1 EStG ab. Für eine detaillierte Auseinandersetzung mit diesem Thema verweisen wir auf den Abschnitt zum Bilanzsteuerrecht, wo die komplexen Regelungen rund um die Zuordnung von Vermögenswerten zum Betriebsvermögen tiefergehend erörtert werden. Dort finden Sie umfassende Erläuterungen und Beispiele, die Ihnen ein besseres Verständnis der materiellen und formellen steuerlichen Anforderungen ermöglichen. 1.13.3.4 Betriebseinnahmen Der Begriff der Betriebseinnahmen ist aufgrund einer fehlenden Legaldefinition als Gegenbegriff zu den Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG zu definieren. Nach H 4.7 EStH stellen Betriebseinnahmen "Zugänge von Wirtschaftsgütern in Form von Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind" dar. Die Veranlassung ergibt sich dabei aus sachlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 43 von 121 www.steuerkurse.de/go/9a91d95 Ermittlung der Betriebseinnahmen Einnahmen der eigentlichen Geschäftstätigkeit + Einnahmen aus Nebengeschäften + vereinnahmte Umsatzssteuer + Sachentnahmen + Selbstkosten für die Entnahmen von Nutzungen und Leistungen + Umsatzsteuer nach § 3 Abs. 1b und § 3 Abs. 9a EStG = Betriebseinnahmen BEISPIEL Josef Müller betreibt einen Lebensmitteleinzelhandel. Er verkauft am 1.1.01 5 Kilo Bananen für 45 €. Darüber hinaus verkauft er an diesem Tag über eine InternetHandelsplattform Weihnachtskugeln, die er von seiner Oma geerbt hat und in keinem Zusammenhang mit seinem Einzelhandelsunternehmen stehen, für 100 €. Bei welchen der Einnahmen handelt es sich um Betriebseinnahmen? Die Einnahmen aus dem Verkauf der Bananen stehen im eindeutigen wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Betrieb, da der zentrale Betriebsgegenstand der Verkauf von Lebensmitteln ist. Die Einnahmen aus dem Verkauf der Weihnachtskugeln stehen in keinem Zusammenhang mit seinem Betrieb und es besteht daher auch keine wirtschaftliche Veranlassung im Zusammenhang mit dem Betrieb, sodass der Verkauf der Weihnachtskugeln nicht zu Betriebseinnahmen führt. 1.13.3.4.1 Durchlaufende Posten Im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) werden durchlaufende Posten als Beträge verstanden, die von einem Unternehmen im Namen und für Rechnung eines Dritten vereinnahmt oder verausgabt werden. Diese Posten werden nicht als Einkünfte oder Ausgaben des Unternehmens selbst betrachtet, da das Unternehmen lediglich als Vermittler oder Durchgangsstation fungiert. Typische Beispiele für durchlaufende Posten sind: © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 44 von 121 Einbehaltene und abgeführte Steuern: Zum Beispiel Lohnsteuer, die ein Arbeitgeber im Namen des Arbeitnehmers an das Finanzamt abführt. Kundenzahlungen, die an Dritte weitergeleitet werden: Wie in der Gastronomie, wenn Trinkgelder eingenommen und an die Angestellten weitergegeben werden. Vereinnahmte und weitergeleitete Sozialversicherungsbeiträge: Diese werden von Arbeitgebern für ihre Angestellten eingezogen und an die entsprechenden Sozialversicherungsträger weitergeleitet. Da durchlaufende Posten nicht als Einnahmen oder Ausgaben des Unternehmens gewertet werden, wirken sie sich nicht auf das Ergebnis der Einnahmenüberschuss-Rechnung aus. Sie werden in der Buchhaltung und in den Steuererklärungen getrennt ausgewiesen, um eine klare Trennung von den eigentlichen Betriebseinnahmen und -ausgaben zu gewährleisten. MERKE Durchlaufende Posten werden nicht zu den Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben gezählt. Es handelt sich um Gelder, die im Namen und für die Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG werden durchlaufende Posten bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht als Betriebseinnahmen / Betriebsausgaben erfasst, da sie wirtschaftlich nicht das BV betreffen. BEISPIEL Ein Restaurantbesitzer in Niedersachsen beschäftigt mehrere Mitarbeiter. Am Monatsende berechnet er die Lohnsteuer für jeden Mitarbeiter basierend auf deren Gehalt. Diese Lohnsteuer wird vom Gehalt der Mitarbeiter einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Obwohl der Restaurantbesitzer diese Steuerbeträge kurzfristig in seiner Buchhaltung führt, handelt es sich um durchlaufende Posten, da sie im Namen der Mitarbeiter an das Finanzamt gezahlt werden und nicht als Einnahmen oder Ausgaben des Restaurants gelten. BEISPIEL In einem Café in Ostfriesland erhalten die Bedienungen von den Kunden Trinkgelder. Diese Trinkgelder werden zunächst gesammelt und am Ende des Tages gleichmäßig unter den Angestellten aufgeteilt. Der Caféinhaber verwaltet die Verteilung dieser Trinkgelder, aber da das Geld direkt von den Kunden für die Angestellten bestimmt ist, zählt es nicht als Einkommen des Cafés, sondern als durchlaufender Posten. BEISPIEL Ein kleiner Hotelbetreiber in Niedersachsen zieht von den Gehältern seiner © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 45 von 121 Angestellten Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung ab. Diese Beiträge werden dann an die jeweiligen Sozialversicherungsträger weitergeleitet. Obwohl der Hotelbetreiber diese Beträge vorübergehend handhabt, sind sie durchlaufende Posten, da sie nicht als Einnahmen oder Ausgaben des Hotels betrachtet werden, sondern lediglich im Auftrag der Angestellten an die Sozialversicherungsträger gezahlt werden. www.steuerkurse.de/go/5cc6483 © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 46 von 121 BEISPIEL Der Unternehmer Franz Meyer begleicht die Rechnung des Steuerberaters: Geschäftsgebühr 2.000 € + Fahrkosten + Porto und Material + USt 418 € + Gerichtskosten 500 € Zahlbetrag 150 € 50 € 3.118 € Die Betriebseinnahmen des Steuerberaters werden sich auf 2.618 € belaufen, da die 500 € Gerichtskosten nur als durchlaufende Posten zu betrachten sind und somit keine Betriebseinnahmen im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG darstellen. BEISPIEL Ein Rechtsanwalt in Niedersachsen vertritt einen Mandanten in einem Zivilverfahren. Während des Verfahrens fallen Gerichtskosten und Gebühren für einen Sachverständigen an. Der Rechtsanwalt bezahlt diese Kosten zunächst aus eigenen Mitteln, um den Prozess zu beschleunigen. In der Schlussrechnung an den Mandanten stellt der Rechtsanwalt dann die Anwaltshonorare sowie die Gerichts- und Sachverständigenkosten separat dar. Die Gerichts- und Sachverständigenkosten sind in diesem Fall durchlaufende Posten. Obwohl der Rechtsanwalt diese Kosten vorstreckt, sind sie nicht als seine Einkünfte zu betrachten, da sie im Namen und für Rechnung des Mandanten gezahlt wurden und direkt an die entsprechenden Stellen (Gericht, Sachverständige) weitergereicht werden. Sie beeinflussen somit nicht das Einkommen des Rechtsanwalts aus seiner anwaltlichen Tätigkeit. BEISPIEL In unserem vorherigen Beispiel hat der Rechtsanwalt Gerichts- und Sachverständigenkosten für einen Mandanten im Rahmen eines Zivilverfahrens vorgestreckt. Angenommen, der Mandant erstattet diese Kosten nicht. In dieser Situation ändert sich die buchhalterische Behandlung dieser Kosten im Rahmen der Buchhaltung des Rechtsanwalts: Anstatt sie als durchlaufende Posten zu behandeln, müssen die nicht erstatteten Auslagen nun als Betriebsausgaben verbucht werden. Diese Änderung in der Buchhaltung hat direkte Auswirkungen auf den steuerlichen Gewinn des Rechtsanwalts. Da die Kosten für Gericht und Sachverständige nun als Betriebsausgaben des Rechtsanwalts gelten, reduzieren sie seinen Gewinn. Diese Gewinnminderung kann wiederum zu einer Verringerung der Steuerlast des Rechtsanwalts führen. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 47 von 121 1.13.3.4.2 Umsatzsteuer In der Einnahmenüberschuss-Rechnung spielen sowohl die Umsatzsteuer als auch die Vorsteuer wichtige Rollen, und ihre Behandlung unterscheidet sich grundlegend von der von durchlaufenden Posten: Umsatzsteuer Einnahmeseite: Wenn ein Unternehmen umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, muss es auf diesen Umsatz Umsatzsteuer erheben. Diese Umsatzsteuer stellt für das Unternehmen eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt dar. In der EÜR wird der Bruttoumsatz,