Einnahmen-Überschuss-Rechnung PDF

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This document provides an overview of the Einnahmen-Überschuss-Rechnung (income statement), highlighting its relationship with the balance sheet of a business, including concepts like operating income, expenses, and the time of recording transactions. It includes examples illustrating how to incorporate transactions according to German tax law.

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Einnahmen-Überschuss-Rechnung I. Anwendungsbereich  Buchführungspflicht: o handelsrechtlich: § 140 AO i.V.m. § 238 HGB → beachte: Kleinkaufleute: § 241a HGB o steuerrechtlich: § 141 AO  Ermittlungszeitraum: o bei EK aus LuF, Gew.: Wirtsch...

Einnahmen-Überschuss-Rechnung I. Anwendungsbereich  Buchführungspflicht: o handelsrechtlich: § 140 AO i.V.m. § 238 HGB → beachte: Kleinkaufleute: § 241a HGB o steuerrechtlich: § 141 AO  Ermittlungszeitraum: o bei EK aus LuF, Gew.: Wirtschaftsjahr, § 4a I 1, 2 Nr. 2; 3; II Nr. 2 o bei EK aus sA: Kalenderjahr, § 2 VII 2 StAM Borschel August 2024 1 II. Gemeinsamkeit zwischen BVV und EÜR: Vermögenssphären notwendiges willkürfähiges notwendiges Betriebsvermögen Vermögen Privatvermögen gewisser objektiver ausschließliche und Zusammenhang mit kein oder geringer unmittelbare Nutzung dem Betrieb und objektiver zu eigenbetrieblichen Bestimmung + Eignung Zusammenhang mit Zwecken, R 4.2 I 1 diesen zu fördern, Betrieb R 4.2 I 3 ≥ 10 % und ≤ 50 % > 50 % eigen- < 10 % eigen- eigenbetrieblich, betrieblich, R 4.2 I 4 betrieblich, R 4.2 I 5 R 4.2 I 6  Begriffe: Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben, Anschaffungskosten, Herstellungskosten, Entnahmen, Einlagen III. Unterschied zwischen BVV und EÜR: zeitliche Erfassung  zeitliche Erfassung von BE und BA o § 4 I: Aufwands- u. Ertragsprinzip, § 252 I Nr. 5 HGB o § 4 III: Zufluss- und Abflussprinzip, § 11  Folge: Gewinnverschiebung zwischen den VZ, aber Ausgleich über die gesamte Lebensdauer der gewerblichen/freiberuflichen Tätigkeit (Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit [GdGGG])  Grundüberlegung bei der GE nach § 4 III: „Was hätte der Steuerpflichtige buchen müssen, wenn er buchführungspflichtig wäre und was wäre die Gewinnauswirkung dieses Buchungssatzes?“ Beispiel: Einzelhändler A veräußert am 15.12.01 Ware für brutto 1.190 €. Kunde K zahlt 1 Monat später. Lösung: Gewinnermittlung § 4 I a) Jahr 01 # 1 198 Forderung. an WUk 1 000. ust 190 b) Jahr 02 # Bank 1. 190 an for der 1 190 ung. und # rot 190 an Bank 190 StAM Borschel August 2024 2 Gewinnermittlung § 4 III a) Jahr 01 Veräußerung : BESW(4) UKs , dem Grunde nach ↳ Erfassung in 02. da11 b) Jahr 02 Gewinnauswirkung (GA) Gesamtgewinn- GE Jahr 01 Jahr 02 auswirkung §4I § 4 III zeitliche Berücksichtigung von Betriebseinnahmen/Betriebsausgaben zeitliche Berücksichtigung von Betriebseinnahmen Grundsatz: Zufluss – Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, § 11 I 1 Ausnahmen: 1) wirtschaftliche Zugehörigkeit, § 11 I 2 2) Verteilungswahlrecht bei Nutzungsüberlassung > 5 Jahre, § 11 I 3 i.V.m. II 3 zeitliche Berücksichtigung von Betriebsausgaben Grundsatz: Abfluss – Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, § 11 II 1 Ausnahmen: 1) wirtschaftliche Zugehörigkeit, § 11 II 2 i.V.m. I 2 2) Verteilungspflicht bei Nutzungsüberlassung > 5 Jahre, § 11 II 3 3) über § 4 III 3 anwendbare Vorschriften Grundsatz: AfA, § 7 Wahlrecht: GWG, § 6 II Wahlrecht: SaPo, § 6 IIa 4) nicht abnutzbare WG des AV + bestimmte WG des UV, § 4 III 4 StAM Borschel August 2024 3 IV. durchlaufender Posten, § 4 III 2  durchlaufender Posten = Betrag, der im Namen und auf Rechnung eines Dritten vereinnahmt und verausgabt wird → Stpfl. ist kein zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Vertragspartner (Vertragsweg ≠ Zahlungsweg) Beispiel: Rechtsanwalt R zahlt zusammen mit der Klageerhebung für seinen Mandanten M beim FG Kassel einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 312 €. Diesen erhält R später von seinem Mandanten erstattet. Wie hoch sind die BE bzw. BA bei R? Lösung: Betriebseinnahmen 0€ - Betriebsausgaben 0€ = Gewinn 0€ Beispiel: Der Prozess ist gewonnen. Mandant M zahlt am 15.07.01 dem Rechtsanwalt R ein Honorar i.H.v. 2.380 €. Die darin enthaltene USt (380 €) führt R am 10.08.01 an das Finanzamt ab. Wie hoch sind die BE bzw. BA bei R? Lösung: Betriebseinnahmen 2.380 € - Betriebsausgaben 380 € = Gewinn 2.000 € StAM Borschel August 2024 4 V. Abschreibungsvorschriften, § 4 III 3 i.V.m. § 7 I 1 Tatbestandsmerkmale, § 7 I 1: I. abnutzbares WG II. Nutzung zur Einkünfteerzielung III. Zeitraum > 1 Jahr Rechtsfolge: → zeitlich: gleichmäßige Verteilung der Betriebsausgaben über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (amtliche AfA-Tabelle)  ohne Vorsteuerabzugsberechtigung ist die AfA-BMG der Bruttokaufpreis, mit Vorsteuer- abzugsberechtigung der Nettokaufpreis, § 9b I  Ende der AfA mit Verbrauch des AfA-Volumens oder Ausscheiden des WG aus BV (RestBW = BA)  Praxishinweis: Aufnahme WG in ein besonderes Verzeichnis, § 4 III 5 ↑ (4) Esto e.) 1 Anwendbarkeit SW(3)5 3 :. i Um. (1) S 1. 86(2) 12 al.. 2 BMG : Ak 255 (1) Groß 311(2)5. 1 #k , 255(2) Groß. 896 (1). Afa-Satz : 67 (115 2 3. (2). (150) 4) Zeitanteiligkeit : 99a EstOV 37 (115.. StAM Borschel August 2024 5 Beispiel Klausurtechnik: Der Schreiner S erwarb am 10.06.01 vom Hersteller H eine Bandsäge für brutto 11.900 € (bND: 10 Jahre). Er zahlte den Kaufpreis am 20.06.01. Prüfen Sie den BA-Abzug im Jahr 01. Lösung: > da betrieblich genutzt E41315 3 -. · Dem Grunde nach BA SW(H) :Um. 37(1)5 1. da , Beweglich. AV zur Ek Erziehlung · Ak sind 3255 (1)5 1 Hoß gem.. 11 900 E. aber Egal S 1 Somit 10. 000 E. 87(1) sind 10 % (100/10 Jahre) Somit · AfA-Satz gen. 5. 2 Jahres. Aft 1 000 E. (Lieferung) · Zeitanteiligkeit gem Ega EstDV. ihm. +(1) S. W Anschaffung 10 06 01.. 7 Somit 1. 000x in 3 33E. #st · Grunde nach BA SW(N) · in voller Höhe 1. 900 E · der Zeit nach 11(2) 5. 1 Gewinnermittlung 01: 583 33E AfA. + an H gezahlte USt 1. 900 E = BA-Abzug 2 483 33 E.. StAM Borschel August 2024 6 VI. Geringwertige Wirtschaftsgüter, § 4 III 3 i.V.m. 6 II Tatbestandsmerkmale: I. Wirtschaftsgut des Anlagevermögens II. abnutzbar III. beweglich IV. selbstständig nutzungsfähig V. AK/HK (immer ohne USt!) ≤ 800 € Rechtsfolge: → Wahlrecht zwischen „normaler“ Abschreibung und Sofortabzug im Jahr der Anschaffung, § 9a EStDV → Ausnutzung zur Steuerminimierung  GWG mit AK > 250 € müssen in besonderes laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden, § 6 II 4  TBM: selbstständig nutzungsfähig → maßgeblich ist betriebliche Zweckbestimmung, H 6.13 „ABC“ EStH PC nur zusammen mit Drucker alleine (≠) Laptop, Peripherie-Geräten Multifunktionsgerät (+) Tablet (+) StAM Borschel August 2024 7 Beispiel Klausurtechnik: Schreiner S erwarb am 15.12.01 für sein Büro einen Schreibtisch für 595 € brutto (bND 13 Jahre). Die Zahlung erfolgte am 10.01.02. Er strebt eine möglichst niedrige Steuerbelastung an. Weitere Wirtschaftsgüter hat S im Jahr 01 nicht erworben. Prüfen Sie den BA-Abzug im Jahr 01. Lösung:  Grunde nach BA (595 €), § 4 IV, betrieblich veranlasst, Nutzung in Schreinerei  BA der Höhe nach für Nettopreis (500 €) über GWG-Regelung, § 4 III 3 i.V.m. § 6 II, GWG, da abnutzbares WG des AV, selbständig nutzungsfähig, AK, § 255 I HGB, ohne USt, § 9b I, da VoSt-Abzug mit 500 € nicht ≥ 800 €, Antrag, Steuerminimierung  BA zeitlich mit Anschaffung, § 9a EStDV, Lieferung, 15.12.01  USt (95 €) zeitlich VZ 02, § 11 II 1, Abfluss, 10.01.02 Gewinnermittlung 01: BA-Abzug: Nettopreis des Schreibtischs als GWG - 500 € StAM Borschel August 2024 8 VII. Sammelposten, § 4 III 3 i.V.m. § 6 IIa Tatbestandsmerkmale: I. Wirtschaftsgut des Anlagevermögens II. abnutzbar III. beweglich IV. selbstständig nutzungsfähig V. AK/HK (immer ohne USt!) > 250 € und ≤ 1.000 € Rechtsfolge: → Wahlrecht zwischen „normaler“ Abschreibung und Bildung eines SaPo im Jahr der Anschaffung, § 9a EStDV  Auflösung des SaPo über 5 Jahre (≙ AfA-Satz 20 %), § 6 IIa 2 o keine monatsgenaue Betrachtung o keine Minderung des SaPo bei Ausscheiden des WG  einheitliche Behandlung aller im WJ angeschafften/hergestellten WG Beispiel: Ein Gewerbetreibender erwirbt jedes Jahr 10 WG zum Preis von je 500 € netto. Im Jahr 01 und 03 nahm er die SaPo-Regelung in Anspruch und im Jahr 02 die GWG-Regelung. 01 02 03 04 05 06 07 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 5.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € Grundsatz: Antrag: Antrag: AK AfA, § 7 I GWG, § 6 II SaPo, § 6 IIa < 250 € Verteilung bND Sofortabzug Sofortabzug ≥ 250 € und Verteilung bND Sofortabzug Verteilung 5 Jahre < 800 € ≥ 800 € und = Verteilung bND Verteilung bND Verteilung 5 Jahre < 1.000 € ≥ 1.000 € = Verteilung bND Verteilung bND Verteilung bND StAM Borschel August 2024 9 VIII. Erwerb von bestimmten WG, § 4 III 4 Tatbestandsmerkmale: I. in § 4 III 4 genanntes WG A. nicht abnutzbares WG des Anlagevermögens B. bestimmtes WG des Umlaufvermögens 1. Anteil an Kapitalgesellschaft 2. Wertpapiere - 3. Grund und Boden 4. Gebäude Rechtsfolge: → zeitlich: Berücksichtigung der BA aus der Anschaffung erst im WJ des Zuflusses des Veräußerungspreises bzw. WJ der Entnahme  SuZ: Verhinderung von Gewinnsprüngen StAM Borschel August 2024 10 Beispiel: Schreiner S erwarb am 01.01.01 ein mit einer Werkstatt bebautes Grundstück zum Kaufpreis von 500.000 €. Von diesem entfielen 20 % auf den Grund und Boden (100.000 €). Das Werkstatt- gebäude schrieb S mit jährlich 3 % ab. Das Grundstück veräußerte S am 01.01.40 für 600.000 €, davon entfielen auf den GuB (200.000 €). Lösung: 1. Grund und Boden a) Jahr 01 keine Gewinnauswirkung b) Jahr 40 BE: Veräußerungserlös 600.000 € × 200.000 € - BA: Anschaffungskosten 500.000 € × 20 % 100.000 € = Veräußerungsgewinn im Jahr 40 100.000 € 2. Gebäude a) Jahr 01 – 33 jährliche AfA: (400.000 € × 3 %) 12.000 € b) Jahr 34 zeitanteilige AfA: (400.000 € × 3 % × ) 4.000 € c) Jahr 40 BE: Veräußerungserlös 600.000 € × 400.000 € - BA: Restbuchwert (AfA-Volumen verbraucht) 0€ = Veräußerungsgewinn im Jahr 40 400.000 € StAM Borschel August 2024 11 IX. Entnahmen und Einlagen A. Allgemeines analog" Zitieren  analoge Anwendung der § 4 I 2 (Entnahmen) und ~ analog § 4 I 8 (Einlagen) aufgrund des GdGGG o fiktive BE, § 4 IV UKS bei Entnahmevorgängen o fiktive BA, § 4 IV bei Einlagevorgängen  „Veräußerung an sich selbst“ bzw. „Erwerb von sich selbst“ Beispiel: Z ist selbstständiger Zahnarzt mit GE nach § 4 III. Am 01.04.01 erwarb er Druckerpapier für 100 €. Am 01.09.01 nahm er die Hälfte des Papiers mit nach Hause. Die übrige Hälfte wurde in der Praxis verbraucht. Der Wert des Papieres ist im Jahresverlauf unverändert geblieben. Weitere Geschäftsvorfälle haben sich im 01 nicht ereignet. Lösung: Betriebsvermögensvergleich Einnahmen-Überschuss- Rechnung BV 31.12.01 …€ ohne Berücksichtigung der Entnahme - BV 01.01.01 …€ Betriebseinnahmen DE = BV-Veränderung - 100 E - Betriebsausgaben 100 E + Entnahmen 50 E = Gewinn/ Verlust - 100 E - Einlagen D mit Berücksichtigung der Entnahme = Gewinn/ Verlust - 50E BE aus Entnahme (fiktiv) 5E - Betriebsausgaben 100 E = Gewinn/ Verlust - So E StAM Borschel August 2024 12 B. Sachentnahmen Grund. 1 )  Entnahme, wenn betriebliches WG für außerbetriebliche Zwecke verwendet wird, § 4 I 2 analog → fiktive BE, § 4 IV UKS wg. GdGGG Höhe  Bewertung der Sachentnahme grds. mit Teilwert, § 6 VII Nr. 2 i.V.m. § 6 I Nr. 4 S. 1 Hs. 1.)  2 zusätzlicher BA-Abzug, § 4 IV je nach Art des WG → Ende der AfA mit Entnahme, R 7.4 VIII 1 EStR o abnutzbares WG: Restbuchwert o WG i.S.d. § 4 III 4: BA-Abzug in voller Höhe o § 6 II, IIa: kein BA-Abzug.)  3 Prüfung einer unentgeltlichen Wertabgabe i.S.d. § 1 I Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 3 Ib 1 Nr. 1; S. 2 UStG → USt ist ebenfalls fiktive BE, § 4 IV UKS (Bruttoansatz der Privatentnahme) Beispiel Klausurtechnik: S ist Steuerberater. Er erwarb am 01.02.01 einen Schreibtisch (952 € brutto, bND 13 Jahre) für seine Kanzlei und behandelte diesen als GWG. Am 30.06.04 nahm er den Schreibtisch mit nach Hause und schenkte ihn seinem Sohn. Am 30.06.04 betrug der Teilwert (netto) 500 €. Lösung: Tisches John führt Entnahme (115 1.. Schenkung des an zur. 2 Analog entnimmt weil WG der notwendigen BV für Betriebsfremde zwecke. Aufgrund der Gd66G ist eine fiktive BE anzuraten Er (1) UKs · Entnahme ist gem. 66(7) Nr z. im (1)5. 1 Nut Sol. 1.s. mit Teilwert (500E) zu bewerten 2). kein zusätzlicher BA-Abzug , da Schreibtisch bei Anschaffung als GWG behandelt wurde. Unt 3). Ust-lich liegt eine UWA Vor. da ein Gegenstand der für zwecke außerhalb des Unt. verwendet (Schenkung an John und Vost-Abzug 81(1) Nu. 1 5. 1 im 53 (10) Nr 1 5.... 2 uste. Die Ust beträgt (SODEX 19 % ) gut e 10 (4) 5. 1 Nr 1.. 5 2. 12 (1) Usts Ust fiktive BE. Die als zu berücksichtigen Stich) uks da Ust aus Entnahme Gewinn nicht mindern darf B12 Nr 3. Este StAM Borschel August 2024 13 Abwandlung: S stellte den Schreibtisch im Jahr 01 in einen SaPo ein. Was ändert sich im Jahr 04? Lösung: · Entnahme + UWA Unverändert · ebenfalls kein zusätzlicher BA-Abzug , da Sapo (3) 53 ihm. 86 (2a) 8. 3 · weiterhin Sapo auflösung Abwandlung: S erwarb den Schreibtisch am 01.02.01 für 1.547 € brutto (bND 13 Jahre). Was ändert sich im Jahr 04? Lösung: · Aft dis Zeitpunkt der Entnahme (30. 06 0. : 1. 300 x 50) = · Entnahme-UWA unverändert ifrd Restbuchwert 30 06 0. 2) zusätzlicher BA-Abzug SW() zum... · 1 300 E Berechnung. : Ak : 01 02 01 342 E 35.. - AfA 02101-oclow : (1 300t. + 58E Restbuchwert = C. Sacheinlagen ! 1 Einlage, wenn privates WG für betriebliche Zwecke verwendet wird, § 4 I 8 analog → fiktive BA, § 4 IV wg. GdGGG.7  2 Bewertung der Sacheinlage grds. mit Teilwert, § 6 VII Nr. 2 i.V.m. § 6 I Nr. 5 S. 1 Hs. 1 o Zeitraum Anschaffung bis Einlage ≤ 3 Jahre: maximal fortgeführte AK/ HK, S. 1 Hs. 2 a); S. 2 o Hinweis: Beteiligung i.S.d. § 17: maximal AK, S. 1 Hs. 2 b) o Hinweis: Beteiligung i.S.d. § 20 II: maximal AK, S. 1 Hs. 2 c) 3!  bei vorangegangener Entnahme tritt der Entnahmewert an die Stelle der AK/ HK, § 6 I Nr. 4 S. 3 StAM Borschel August 2024 14 Beispiel Klausurtechnik: S ist Steuerberater. Er erwarb am 01.05.01 einen Tresor, für seine private Armbanduhrensammlung, für 2.760 € brutto (bND 20 Jahre). Nach 4 Jahren, am 01.05.05, nahm er den Tresor mit in seine Kanzlei und nutzte diesen fortan zur datenschutzsicheren Aufbewahrung von betrieblichen Unterlagen. Zum 01.05.05 betrug der Teilwert 2.500 €. Lösung: nach Et(1)s WG des PV für · Einlage dem Grunde. 8 Analog , betriebliche Zwecke : Nutzung in Kanzlei fiktive BASW(N). - da GdGGG Teilwerts (2 500 56(4) Nr 2 itm (1) was 1.Nur Einlage s ind... ·... keine Begrenzung auf Ak 36(11 Nr 5. S. 1. 2 fis.. a) Erwerb vor mehr als 3 Jahren (W Jahre) zeitlich Die 2 500t müssten. nun Über die Aft als Ausgabe berücksichtigt werden Abwandlung: S legte den Tresor nach 2 Jahren, am 01.05.03, in sein BV ein. Was ändert sich in Bezug auf den Einlagevorgang? Lösung: fohrtgeführte ↳ Einlagewert auf Fak 56(1) Nr 5 5 1 tria) · Begrenzung S Z.. ,. da 01 05 01-01 05 03.... = 2 Jahre 3 Jahre > Ak 01 05 01 2. 760 E -.. 01 05 03 01 05 01 - / AfA.. 276 E. -I. ·. lestbuchwert 30. 04 03. 2 W84E.  zeitliche Berücksichtigung des Einlagewertes richtet sich nach Art des WG o WG des UV: sofort ↓ o WG des abnutzbaren AV:  § 7 I 1 – über bND ↘  § 6 II – sofort ↓  § 6 IIa – über 5 Jahre ↘ B ↑ nicht abnutzbar G. U.. o WG i.S.d. § 4 III 4: bei Zufluss Veräußerungspreis … ↓  Hinweis: AfA-BMG entspricht nicht immer dem Einlagewert, wenn WG im PV zur Einkünfteerzielung genutzt wurde, § 7 I 5 StAM Borschel August 2024 15 D. Barentnahmen und -einlagen Bareinlage Barentnahmen keine fiktive BE, lediglich Vorgang keine fiktive BA, lediglich Vorgang auf steuerlich unbeachtlicher auf steuerlich unbeachtlicher Vermögensebene Vermögensebene Ausnahme: BA-Abzug bei unmittelbarer Begleichung betrieblicher Verbindlichkeiten (abgekürzter Zahlungsweg) Beispiel für Barentnahme: Steuerberater S zahlte die Stromrechnung i.H.v. 595 € für sein privat genutztes EFH vom betrieblichen Bankkonto. Lösung: bei BVV, § 4 I (Was hätte gebucht werden müssen?) # Entnahme 595 € an Bank 595 € bei EÜR, § 4 III  keine fiktive BA aus dem GdGGG, da Buchungssatz bei § 4 I ohne Gewinnauswirkung wäre Beispiel für abgekürzten Zahlungsweg: Steuerberater S zahlt die Stromrechnung seines Betriebes i.H.v. 595 € vom privaten Bankkonto. Lösung: bei BVV, § 4 I (Was hätte gebucht werden müssen?) # Energieaufwand 500 € VoSt 95 € an Einlage 595 € bei EÜR, § 4 III  fiktive BA, § 4 IV aus dem GdGGG, da Buchungssatz bei § 4 I zu einer Gewinnauswirkung i.H.v. – 500 € führen würde  fiktive BA, § 4 IV i.H.v. 95 € für USt, da spätere Erstattung der VoSt durch FA als BE erfasst wird StAM Borschel August 2024 16 X. Forderungsverzicht und -erlass :Beratureine ~ Ansonsten guter Kunde , gerade Zahlungsunfähig => Will Kunde behalten Beispiel: Der selbstständige Steuerberater S: a) fertigt unentgeltlich die EStE seines Sohnes. Einem Mandanten hätte er hierfür 200 € berechnet. > Ust ? 53 (99) Nr 2 -. Lösung: keine BE mangels Einkünfte erziehlungsabsicht anfänglicher Verzicht > - BE in Höhe der Ust wäre zu erfassen b) fertigt die EStE einer Mandantin. Vor der Zahlung wird die Mandantin insolvent. Eine Insolvenzmasse ist nicht vorhanden. Lösung: keine BE Mangels Zufluss - Ausfall c) fertigt die EStE für einen Schwager. An Weihnachten verzichtet S gegenüber seinem Schwager auf die Zahlung. Lösung: &E aufgrund der GdGGG-nachträglicher Verzicht aus privaten Gründen d) fertigt die EStE einer Mandantin. Nachträglich verzichtet S auf seine Forderung, um Sie als Mandantin zu erhalten. Lösung: keine BE mangels Zufluss- nachträglicher Verzicht aus betrieblichen Gründen StAM Borschel August 2024 17 XI. Darlehensgeschäfte  Grundsatz: Erfolgsneutralität, da Vorgang auf steuerlich unbeachtlicher Vermögensebene, H 4.5 II „Darlehen“ EStH  Entgelte für Darlehen sind BE bzw. BA: Ansatz gem. § 11 o laufende Schuldzinsen → beachte § 11 I 2; II 2 o Disagio → beachte § 11 II 3, 4  Ausfall einer Darlehensforderung aus betrieblichen Gründen: BA aufgrund des GdGGG  Erlass einer Darlehensverbindlichkeit aus betrieblichen Gründen: BE aufgrund des GdGGG  Geldgeschäfte (Darlehensvergabe, Beteiligungserwerb, etc.) sind einer freiberuflichen Tätigkeit in der Regel wesensfremd und führen zu EK aus KapV, H 18.2 „Betriebsvermögen“, „Geldgeschäfte“ EStH StAM Borschel August 2024 18 XII. Verlust von Geld  Anwendungsbereich: Diebstahl, Unterschlagung, …  BA-Abzug, wenn objektiver wirtschaftlicher und tatsächlicher hi W 5... Diebstahl Zusammenhang mit dem Betrieb besteht o Diebstahl aus den Betriebsräumen o Unterschlagung durch Angestellte o „abgezähltes“ Bargeld zur unmittelbaren betrieblichen Verwendung im Privatbereich  Schadenersatzansprüche sind für BA-Abzug unbeachtlich → eigenständige BE bei Zufluss, § 11 I 1 Beispiel: K betreibt eine kleine Tankstelle. Am 15.12.01 unterschlägt sein Angestellter A einen Betrag i.H.v. 150 € aus der Ladenkasse. Der Fehlbetrag wurde von K am 16.01.02 bemerkt. Am 16.03.04 setzte K seinen Schadenersatz gegen A gerichtlich durch und erhält den Betrag i.H.v. 150 € zurück. Lösung: Jahr 01: Unterschlagung BA-Abzug. SW(h) ; 1112)5. 1 mit Jahr 04: Beseg(4) UKs. 111135. 1 mit Zufluss der Erstattung StAM Borschel August 2024 19 XIII. Verlust von Wirtschaftsgütern  Differenzierung je nach Ursache (auslösendes Ereignis) und Zugehörigkeit des WG zum BV/ PV A. Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens ⑭ T D B W EstR Vgl &W 7 (1) > -. 5. 3 W.. B. Wirtschaftsgut des Privatvermögens B > - Vgl. fit W. : Afat" Ester StAM Borschel August 2024 20 XIV. Anzahlungen unproblematisch > - RW 5 (2) 5 EstR A. erhaltene Anzahlungen > - vgl.. 2. B. geleistete Anzahlungen T ~ auch Dienstleistungen * Ust 11(2) S.. 1 Zeitlich mit Abfluss StAM Borschel August 2024 21 Beispiel: S ist Steuerberater und erwarb einen neuen Empfangstresen für seine Kanzlei vom Schreiner H (bND 13 Jahre). Der Bruttokaufpreis betrug 3.867,50 €. Die Hälfte des Kaufpreises (1.933,75 €) zahlte S bei Bestellung am 06.12.01 an. Den restlichen Betrag entrichtete S einen Monat später im Zeitpunkt der Lieferung am 06.01.02. Wie hoch ist der BA-Abzug in den Jahren 01, 02 und 03ff.? Lösung: Ust 01 : 308. 75/Ak Gesamt 3 250. - Aft pro Jahr 250 E Jahr 01: Grunde nach Nettopreis + USt: Aufwand Tresen (3. 867/ 50E) = BA E4(4) Weil Betrieblich veranlasst , durch Nutzung in Kanzlei AfA (4(3)5 3 in St(1)5 1 da abn zeitlich Nettopreis: über. nur... WG , Nutzung zur EK-Erziehlung 1 Jahr BMG = Ak 6255(1) · 196 (1) - 3 250. E 06 01 02 1 +(1) 5 Ega Estor Lieferung an. AfA 2 -. =... zeitlich USt: Abfluss (11(2) 5. 1 - 308 75. Jahr 02: zeitlich Nettopreis: AFA-250 = als BA swin) 308 75 E zeitlich USt: Abfluss 611(2)5. 1 -. Jahr 03ff.: zeitlich Nettopreis: AfA - 250 e pro Jahr als BA Er(h) Jahr AfA USt GesamtBA 01 D 308 , 75 E 308 75E. 02 250 E 388. 75 E 558 75 E. 03-14 jeweils 250 E D Jeweils 250 E ∑ 617, 5. 867 5 E 3 3 250 E.. StAM Borschel August 2024 22 XV. Tauschgeschäfte A. Allgemeines  Zivilrecht: „doppelter gegenseitiger Kaufvertrag“  Einkommensteuer: zeitgleicher Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang  Umsatzsteuer: §§ 3 XII; 10 II 2, 3 UStG B. WG ↔ WG  Anschaffungsvorgang: Erwerb des erhaltenen WG o AK des erhaltenen = gemW des hingegebenen WG (± Baraufgabe): § 6 VII Nr. 1 i.V.m. VI 1 o zeitlicher BA-Abzug je nach Art des erhaltenen WG:  abnutzbares AV: AfA, GWG oder SaPo, § 4 III 3 i.V.m. §§ 7 I; 6 II, IIa  nicht abnutzbares AV bzw. WG i.S.d. § 4 III 4: BA mit Zufluss Veräußerungspreis  Umlaufvermögen: sofort  Veräußerungsvorgang: Veräußerung hingegebenes WG o BE: gemW des erhaltenen WG (± Baraufgabe) o BA-Abzug je nach Art des hingegebenen WG  abnutzbares AV: RBW, § 4 III 3 i.V.m. § 7 I 7  nicht abnutzbares WG bzw. § 4 III 4: volle AK  Umlaufvermögen: keine BA C. WG ↔ Leistung  entsprechende Anwendung der Grundsätze WG ↔ WG StAM Borschel August 2024 23 Beispiel: Steuerberater S erwarb am 01.07.01 bei Autohändler A einen Tesla (gemW 60.000 €, bND 6 Jahre). Im Gegenzug gab er seinen alten Golf in Zahlung (gemW 15.000 €, RBW 1 €) und beglich den Differenzbetrag i.H.v. 45.000 € per Überweisung. Lösung: 60. 000 E 15 000. E W5. 000 E 45 000 E. 15 00D E G 60 000. ⑭. 1 E (t) 15 999. E 15 000. E 60 000 E. W5 000 E. W5. 00 of 60 000 E ⑱ 000 E. G 15. #5 000 E. StAM Borschel August 2024 24 XVI. AfA bei beweglichen WG A. Wiederholung  SuZ: zutreffender Vermögensausweis (Handelsrecht), periodengerechte Gewinnermittlung (Steuerrecht)  tatsächlicher Werteverzehr ist unbeachtlich  Grundsätze der AfA o Grundsatz der vollen Absetzung o Grundsatz der Einheitlichkeit der AfA o Abnutzbarkeit:  technische Abnutzung Beispiel: Umwelteinflüsse, Verwendung  wirtschaftliche Abnutzung Beispiel: Wandel der Mode StAM Borschel August 2024 25 B. AfA nach Einlage, § 7 I 5 BMF-Schreiben v. 27.10.2010, Anh. 1 II EStHB  Durchbrechung des Grundsatzes der vollen Absetzung  SuZ: Gestaltungsmissbrauch vermeiden durch Verschiebung von Wertveränderungen im PV ins BV  § 7 I 5 führt zu einer abweichenden AfA-BMG und einem abweichenden AfA-Volumen → Einlagewert bleibt unverändert 1. Wertsteigerung im PV (zwischen Erwerb und Einlage)  SuZ: im PV steuermindernd geltend gemachte AfA soll im BV nicht nocheinmal im Rahmen der AfA steuermindernd geltend gemacht werden können  Berechnung AfA-BMG + AfA-Volumen: Minderung des Einlagewertes um die bei den ÜberschussEK, §§ 19-23 vorgenommene AfA GeminderterFinlageeine E - fortgeführte Ak Identisch zur 3e StAM Borschel August 2024 26 Beispiel Wertsteigerung im PV: A ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks, welches er zu Wohnzwecken vermietet. Zu diesem gehört ein Garten. Um diesen zu mähen, erwarb A am 01.01.01 einen Rasenmähertraktor zum Preis von 5.950 € (brutto), ND 10 Jahre. Ab dem 01.01.05 nutzt A den Rasenmähertraktor ausschließlich dazu ein Grundstück zu mähen, welches sich in seinem gewerblichen Betriebsvermögen befindet. Zu diesem Zeitpunkt hat der Rasenmähertraktor eine restliche Nutzungsdauer von 6 Jahren und einen Teilwert von 6.000 €. Lösung: am 01.01.05: Einlagehandlung BA (W(4) GdGGG Über Aft Einlage SW(1)S 8 Analog fiktive.. wg. , Bewertung mit Teilwert 56(7) Nr 2 im (1) Nr S 5 1 1 Er..... Rechnung Ak : 5 950. E AFA-Satz 10 % fiktiver Buchungssatz bei § 4 I : Jahres-AfA = 595 E TW 000 E 6 : 6 BG A 000.. % AFA : 2 380. E.. 620 3 -geminderter Einlagewert E 000 an Einlage. fak = 5 000. - 1. 2 380. = 2 620. am 31.12.05: AfA-Berechnung 6 000 E Einlagewert = Teilwert.. 380 E 2 - AfA bei VuV > - nach Sf(1) 5. 5 = geminderter Einlagewert = AfA-BMG und AfA-Volumen 3 620. E 1 603 5 E × AfA-Satz, § 7 I 2 5 = 16. 67 %. 2. Wertverlust im PV (zwischen Erwerb und Einlage)  SuZ: im PV erlittener Wertverlust soll nicht ins BV verlagert werden  Wertverlust im PV < AfA im PV → AfA-BMG = fortgeführte Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten  Wertverlust im PV > AfA im PV → AfA-BMG = ungeminderter Einlagewert (i.d.R. Teilwert) StAM Borschel August 2024 27 Ex A fortgeführte Ak = AFA-BMG + Volumen 30 trag # Beispiel geringer Wertverlust im PV: Wie zuvor, aber der Rasenmähertraktor hat am 01.01.05 einen Teilwert von 4.000 €. Lösung: am 01.01.05: Einlagehandlung Einlage, § 4 I 8 analog, fiktive BA, § 4 IV wg. GdGGG, zeitlich nur über AfA, Bewertung mit TW, § 6 VII Nr. 2 i.V.m. I Nr. 5 S. 1 Hs. 1, 4.000 € fiktiver Buchungssatz bei § 4 I # Betriebs- und Geschäftsausstattung 4.000 € an Einlage 4.000 € am 31.12.05: AfA-Berechnung Einlagewert = Teilwert 6.000 W.Ö € - AfA bei VuV (5.950 € / 10 Jahre × 4 Jahre) 2.380 € = geminderter Einlagewert 350.000 1 620. € Anschaffungskosten im PV 5.950 € - AfA bei VuV (5.950 € / 10 Jahre × 4 Jahre) 2.380 € = fortgeführte Anschaffungskosten 3.570 € AfA-BMG = fortgeführte AK 3.570 € × AfA-Satz, § 7 I 2 (3.570 € / 6 Jahre) 595 € StAM Borschel August 2024 28 Teilwert Niedriger als Fak E D Einlagewert AfA-BMb + Volumen Beispiel hoher Wertverlust im PV: Wie zuvor, aber der Rasenmähertraktor hat am 01.01.05 einen Teilwert von 3.000 €. Lösung: am 01.01.05: Einlagehandlung Einlage, § 4 I 8 analog, fiktive BA, § 4 IV wg. GdGGG, zeitlich nur über AfA, Bewertung mit TW, § 6 VII Nr. 2 i.V.m. I Nr. 5 S. 1 Hs. 1, 3.000 € fiktiver Buchungssatz bei § 4 I # Betriebs- und Geschäftsausstattung 3.000 € an Einlage 3.000 € am 31.12.05: AfA-Berechnung Einlagewert = Teilwert 3.000 € Anschaffungskosten im PV 5.950 € - AfA bei VuV (5.950 € / 10 Jahre × 4 Jahre) 37 (1)5. 5 2.380 € = fortgeführte Anschaffungskosten 3.570 € AfA-BMG: Einlagewert, da < fortgeführte AK 3.000 € × AfA-Satz, § 7 I 2 (3.000 € / 6 Jahre) 500 € StAM Borschel August 2024 29 XVII. AfA für antike WG  Anwendungsbereich: Musikinstrumente, Gemälde, …  Komponenten der AfA, H 7.1 wirtschaftliche und technische Abnutzung“ o wirtschaftliche Abnutzung: Wertverlust wegen modischem Wandel, neuen Innovationen o technische Abnutzung: Verschleiß durch Nutzung und Umwelteinflüsse  Kunstwerke anerkannter Meister → keine AfA o Beispiel: Mona Lisa o keine wirtschaftliche Abnutzung, da zeitlos o keine technische Abnutzung, da nur sehr langsamer Alterungsprozess  Gebrauchskunst → bND lt. amtlicher AfA-Tabelle: 15 Jahre o Beispiel: „IKEA-Kunst“ o wirtschaftliche Abnutzung ist zu erwarten o technische Abnutzung gering, aber höher als bei Kunstwerken anerkannter Meister  Gebrauchsgegenstände → AfA nach Einzelfall (antiker Schreibtisch: 15 Jahre, antike Geige: 100 Jahre) o keine wirtschaftliche Abnutzung, da zeitlos o technische Abnutzung gering, aber durch Nutzung vorhanden StAM Borschel August 2024 30 XVIII. AfA bei Computer, Peripheriegeräten und Software BMF-Schreiben v. 22.02.2022, BStBl I 2022, S. 187  Grundsatz: bND, § 7 I 2 - 1 Jahr für Hard- und Software  WG werden nicht automatisch zu GWGs  Aufteilungsgebot bei privater Mitbenutzung, § 12 Nr. 1  Hardware (materielle WG) Beispiele: Tower-PC, Laptop, Peripheriegeräte (Tastatur, Maus, Headset, Beamer)  Software (immaterielle WG) Beispiele: Standardsoftware (Microsoft Office), Spezialsoftware (SAP)  beachte: GWG, SaPo setzt ein „bewegliches“ abnutzbares WG des AV voraus, dass zu einer selbstständigen Nutzung fähig ist o Beweglichkeitsfiktion für Trivialprogramme (AK ≤ 800 €), R 5.5 I EStR StAM Borschel August 2024 31

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