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FernUniversität Gesamthochschule Hagen

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German law exam Civil law Contracts Business law

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This document looks like a past exam paper covering topics within German civil law, contracts and business law. Questions and multiple choices are presented for students to answer. There are numerous relevant examples referenced within.

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Aufgabe 1 (x aus 5) Welche/r der folgenden Verträge zählen/zählt zu der Gruppe der gegenseitig verpflichtenden Verträge? A Leihvertrag gemäß § 598 BGB B Bürgschaftsvertrag gemäß § 765 BGB C Verzinslicher Darlehensvertrag über Geld gemäß §§ 488 ff. BGB D Dienstvertrag gemäß § 611 BGB E Maklervertrag...

Aufgabe 1 (x aus 5) Welche/r der folgenden Verträge zählen/zählt zu der Gruppe der gegenseitig verpflichtenden Verträge? A Leihvertrag gemäß § 598 BGB B Bürgschaftsvertrag gemäß § 765 BGB C Verzinslicher Darlehensvertrag über Geld gemäß §§ 488 ff. BGB D Dienstvertrag gemäß § 611 BGB E Maklervertrag gemäß § 652 BGB Lösung Richtig C, D A unvollkommen zweiseitiger Vertrag (zwar hat jede Seiten Pflichten, diese stehen aber nicht im Synallagma) B im Normalfall einseitig verpflichtend E einseitig verpflichtender Vertrag Aufgabe 2 (1 aus 5) G begibt sich in das Restaurant des W, lässt sich einen Tisch zuweisen, die Speisekarte aushändigen und bestellt Speisen und Getränke für sich und seine Begleitung. Lässt sich der durch Bestellung des G und Bewirtung des W geschlossene Vertrag eindeutig unter einen der vom BGB leitbildartig geregelten Vertragstypen einordnen? A. Ja, unter den Kaufvertrag. B. Ja, unter den Werkvertrag. C. Ja, unter den Mietvertrag D. Ja, unter den Dienstvertrag. E. Nein, ein solcher Bewirtungsvertrag besteht aus mehreren unterschiedlichen Vertragstypen. Lösung Richtig E Aufgabe 3 (1 aus 5) L kauft bei D einen Trockner, dessen Elektrik nicht störungsfrei funktioniert. D schafft es zweimal nicht, den Trockner zu reparieren und bietet L schließlich einen neuen Trockner an. Dieser aber verzichtet und verlangt Schadensersatz statt der ganzen Leistung. Kann er das? A Nein, da L zunächst eine (weitere) Frist setzen muss. B Nein, da der Vorrang der Nacherfüllung absolut ist und die Nacherfüllung auch in der Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgen kann. C Nein. Da dem L ein Neugerät angeboten wird, bleibt für den Schadensersatz statt der Leistung hier kein Raum. D Ja, da L nur ein zweimaliges Scheitern der Nachbesserung hinnehmen muss. E Nein, da L zunächst zurücktreten muss. Lösung Richtig D Aufgabe 4 (x aus 5) K kauft bei Autohändler V einen Neuwagen für 10.000 €, den er sich in den Geschäftsräumen des V selbst ausgesucht hat. Bereits kurz nach der Übergabe weist der Wagen einen schweren Motorfehler auf, der von Anfang an vorhanden war. Welche der folgenden Aussagen ist/sind zutreffen? A. K und V haben keine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, so dass der Neuwagen keinen Mangel nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB aufweist B. Ein Sachmangel hat bei Gefahrübergang i.S.d. § 446 BGB bestanden C. Der Nacherfüllungsanspruch des K ist wegen anfänglicher Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen D. K kann von V gegenwärtig keinen Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs.1 1, Abs. 3, 439 Abs. 1 BGB verlangen E. K kann gegenwärtig nicht gem. §§ 437 Nr. 2, 323 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten Lösung Richtig A, B, D, E Aufgabe 5 (x aus 5) Ein wirksamer Gewährleistungsausschluss A. Kann generell nicht durch individualvertragliche Vereinbarung erfolgen. B. Kann generell nicht durch AGB erfolgen. C. Wird in bestimmten Fällen durch Vorschriften des BGB zwingend ausgeschlossen. D. Kann generell nicht gegeben sein, wenn Unternehmer untereinander Kaufverträge abschließen. E. Kann generell nicht gegeben sein, wenn Verbraucher untereinander Kaufverträge abschließen. Lösung Richtig C (z.B. §§ 309 Nr. 8b, 476 I 1 BGB) Aufgabe 6 (x aus 5) Bei einem Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 BGB A. darf, auch wenn es sich um den Kauf einer gebrauchten Sache handelt, die Verjährungsfrist vertraglich nicht zum Nachteil des Käufers auf unter ein Jahr verkürzt werden B. steht dem Käufer ein Widerrufsrecht i.S.d. § 355 BGB zu C. ist ein vertraglicher Haftungsausschluss für Mängel sowohl bei gebrauchten als auch bei neuen Sachen generell unzulässig D. geht für den Fall, dass eine Versendung der Kaufsache vereinbart wurde, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der gekauften Sache auf den Käufer dann über, wenn dieser in den Besitz der Sache gelangt E. wird für den Fall, dass sich ein Mangel an der Kaufsache innerhalb von 12 Monaten nach der Übergabe zeigt vermutet, dass die Sache den Mangel schon bei Gefahrübergang aufwies. Lösung Richtig A (§ 476 II 1 BGB), D (§§ 475 II, 446 BGB), E (§ 477 I 1 BGB) Aufgabe 7 (x aus 5) B beauftragt den Malermeister U seinen Gartenzaun anzustreichen. Vereinbart wird die Verwendung von wetterfester Farbe. Beim ersten Regen geht die Farbe ab. B fordert den U auf, den Zaun erneut zu streichen. Dieser weigert sich. Daraufhin beauftragt B den D mit dem Anstrich. Hierfür zahlt er 500,- € und verlangt diesen Betrag von U. A. Es handelt sich um einen Dienstvertrag. B. Es handelt sich um einen Werkvertrag C. B bekommt keinen Ersatz, weil er nicht selbst gestrichen hat. D. Er bekommt keinen Ersatz, weil er dem U keine Nachfrist gesetzt hat. E. Er bekommt keinen Ersatz, weil seine Aufforderung zur Nachbesserung nur die Neuherstellung betraf und nicht die Mängelbeseitigung. Lösung Richtig B Falsch D (§§ 637 II 1, 323 II Nr. 1 BGB) Aufgabe 8 (x aus 5) Wie vor, außer dass „wetterfeste Farbe“ nicht im Vertrag steht, dafür aber „Mängelbeseitigung ausgeschlossen“. A. Kein Sachmangel i.S.d. § 634 BGB, da wetterfeste Farbe nicht vereinbart B. Haftung ausgeschlossen nach § 640 BGB, weil Abnahme erfolgt ist. C. Wirksamer Haftungsausschluss, aber, da Fahrlässigkeit auf Seiten des U vorliegt, daher Verschulden nach § 276 BGB, Haftungsgrund D. Aufwendungsersatz nach § 637 BGB wegen des vereinbarten Haftungsausschlusses nicht möglich. E. Haftungsausschluss nach § 309 BGB unwirksam. Lösung Richtig D (Haftungsausschluss grundsätzlich möglich, vgl. § 639 BGB) oder E (§§ 310 III, 309 Nr. 8b aa BGB) Falsch A (§ 633 II 2 Nr. 2 BGB), B (Abnahme ist Voraussetzung für Mängelrechte), C (Mängelrechte setzen nicht zwingend Verschulden voraus) Aufgabe 9 (x aus 5) In welchem der genannten Fälle ist regelmäßig von der Anwendung der werkvertraglichen Regeln (§§ 634ff. BGB) auszugehen? A. Anwaltliche Vertretung im Rahmen eines aufwendigen Zivilprozesses B. Ärztliche Behandlung von starken Bauchschmerzen C. Vertrag zur Herstellung eines Büchleins über Bachelor Paul D. Überlassung einer gängigen bereits hergestellten Betriebssystemsoftware E. Vertrag zur Erstellung eines zahnärztlichen Untersuchungsbefundes Lösung Richtig C, E Aufgabe 10 (1 aus 5) A benötigt dringend neue Einlagen für sein Schuhe, um damit einen Wanderurlaub in den Alpen unternehmen zu können. Er beauftragt daher den Orthopädiemeister O mit der Anfertigung eines Paares Einlagen. Einen Tag vor Urlaubsantritt holt er die Einlagen bei O ab. Bei der Anprobe stellt er fest, dass die Einlagen etwas drücken. Dennoch nimmt er sie mit, weil er sie dringend für den Wanderurlaub braucht. O gegenüber erklärt er, dass er sich „seine Mängelrechte“ vorbehalten wolle. Einen Tag nach dem Urlaub sucht er den O wieder auf und verlangt unter Hinweis auf die drückenden Einlagen ein neues Paar. Welche der folgenden Aussagen ist zutreffend? A. A hat keinen Anspruch auf Nacherfüllung gem. § 635 BGB, da bereits eine Abnahme der Einlagen erfolgte B. A hat keinen Anspruch auf Nacherfüllung nach § 635 BGB, da der vorliegende Mangel unerheblich ist C. A hat einen Anspruch auf Nacherfüllung, allerdings allein in Form der Neuherstellung D. A hat einen Anspruch auf Nacherfüllung, allerdings allein in Form der Nachbesserung E. Die Antworten A.-D. sind alle falsch Lösung Richtig E Aufgabe 11 (x aus 5) Die Heizungsanlage im Wochenendhaus des F ist defekt. Er beauftragt daher den Heizungsinstallateur H mit der Reparatur. H unterläuft bei der Reparatur ein kleiner Fehler, so dass die Heizungsanlage ausfällt und infolgedessen an den auf die Reparatur folgenden Tagen, an denen starker Frost herrscht, mehrere Wasserleitungen, die nicht Bestandteil der Heizungsanlage sind, platzen. Darüber hinaus erleidet das im Haus befindliche Mobiliar erhebliche Beschädigungen. Welche der folgenden Aussagen ist/sind zutreffend? A. Hinsichtlich der Heizungsanlage hat F gegen H grundsätzlich einen Anspruch auf Nacherfüllung gem. §§ 634 Nr. 1, 635 BGB, allerdings muss er dem F zuvor eine angemessene Frist setzen B. Hinsichtlich der beschädigten Wasserleitungen hat F gegen H grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB, allerdings muss er dem H zuvor eine angemessene Frist setzen C. Hinsichtlich der Wasserleitungen besteht kein Anspruch nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB, da durch § 280 Abs. 1 BGB nicht sog. Mangelfolgeschäden ersetzt werden D. Hinsichtlich des Mobiliars kann F von H statt Schadensersatz den Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach §§ 634 Nr. 4, 284 BGB verlangen E. Macht F gegen H wegen der beschädigten Wasserleitungen einen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB geltend, kann er daneben auch einen Anspruch auf Nacherfüllung geltend machen Lösung Richtig E Falsch A (keine Fristsetzung als Voraussetzung der Nacherfüllung notwendig), B (keine Fristsetzung notwendig, Mangelfolgeschaden, nur § 280 I BGB), C (s. B), D (§ 284 BGB nur bei Schadensersatz statt der Leistung) Aufgabe 12 (x aus 5) Welche der folgenden Aussagen ist zutreffend? A. Grundsätzlich besteht beim Werkvertrag die Pflicht des Unternehmers, das versprochene Werk persönlich zu erstellen B. Bei Vorliegen eines Werkvertrages ist der Unternehmer nach § 631 BGB zur Überprüfung der vom Besteller gelieferten Stoffe hinsichtlich ihrer Geeignetheit zur Herstellung des Werkes verpflichtet C. Die Vorschrift des § 326 Abs. 5 BGB findet im Werkvertragsrecht keine Anwendung D. Die Vorschrift des § 323 BGB findet im Werkvertragsrecht keine Anwendung E. Keine der Antworten ist richtig. Lösung Richtig B Falsch A, C (vgl. § 634 Nr. 3 BGB), D (wie vor) Aufgabe 13 (x aus 5) Welche der folgenden Aussagen ist/sind zutreffend? A. Die Vorschrift des § 444 BGB findet grundsätzlich auch im Werkvertragsrecht Anwendung B. Die Vorschrift des § 323 Abs. 2 BGB findet grundsätzlich auch im Werkvertragsrecht Anwendung C. Im Werkvertragsrecht hat der Unternehmer grundsätzlich ein Wahlrecht hinsichtlich der Art der Nacherfüllung D. Die Vorschrift des § 326 Abs. 5 BGB findet grundsätzlich auch im Werkvertragsrecht Anwendung E. Die werkvertraglichen Gewährleistungsvorschriften (§§ 633ff. BGB) finden keine Anwendung, wenn das mangelhafte Werk nur unerheblich von dem geschuldeten Werk abweicht Lösung Richtig B (§ 634 Nr. 3 BGB), C (§ 635 BGB), D (§ 634 Nr. 3 BGB) Falsch A (Kaufrecht), E (nur Rücktritt, §§ 634 Nr. 2, 323 V 2 BGB) Aufgabe 14 (x aus 5) Bei einem Werkvertrag wird eine andere Sache als die vertraglich geschuldete geleistet. Welche der folgenden Aussagen ist zutreffend? A. Die werkvertraglichen Gewährleistungsregeln (§§ 633ff. BGB) sind in einem solchen Fall nur dann anzuwenden, wenn die geleistete Sache erheblich von der geschuldeten Sache abweicht. B. In einem solchen Fall sind die werkvertraglichen Gewährleistungsvorschriften nie und unter keinen Umständen anzuwenden. C. Die werkvertraglichen Gewährleistungsvorschriften sind in einem solchen Fall nur dann anzuwenden, wenn das Werk darüber hinaus auch nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Werken gleicher Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. D. Die werkvertraglichen Gewährleistungsvorschriften sind in einem solchen Fall nur dann anzuwenden, wenn der Besteller sich dazu entscheidet, vom Vertrag zurückzutreten. E. Die Antworten A bis D sind alle falsch. Lösung Richtig E Falsch A ( § 634 II 3 BGB), B (wie vor) Aufgabe 15 (1 aus 5) Hypochonder Norbert geht gerne zum Arzt Dr. Stefan Frank. Am 18.06.2010 hatte er einen Termin für 14.00 Uhr. Leider hatte Norbert vergessen, dass er an diesem Tag um 14.00 Uhr auch einen Gerichtstermin hat. Deswegen rief er um 13.58 Uhr in der Praxis an und sagte den Termin ab. Kann Dr. Stefan Frank trotzdem Vergütung für den Termin verlangen? A. Ja. Dr. Stefan Frank ist auch nicht verpflichtet, den Termin nachzuholen B. Ja, aber nur wenn sich Dr. Stefan Frank zur Nachholung des Termins verpflichtet C. Nein, weil Dr. Stefan Frank die geschuldete Leistung nicht erbringen konnte D. Nein, weil der Termin nachgeholt werden kann E. Keine der Antworten A.-D. ist richtig Lösung Richtig A (§§ 630b, 615 S. 1 BGB) Aufgabe 16 (1 aus 5) G wacht nach durchzechter Nacht mittags um 14.00 Uhr auf und beschließt, sich erstmal ein Rührei zu machen, um den Tag zu beginnen. Da er aber keine Eier mehr im Haushalt hat, fragt er bei seiner Nachbarin N, ob diese ihm zwei Eier „ausborgen“ könne. N übergibt G zwei braune Eier der Güteklasse A. G verspricht ihr, dass er sofort am nächsten Morgen zwei gleiche Eier zurückgeben wird. N lässt sich dies ausdrücklich zusichern, da sie vorhat, sich am darauffolgenden Tag zwei ebenso große Spiegeleier „in die Pfanne zu hauen“. Was für einen Vertrag haben G und N geschlossen? A. Überhaupt keinen. Da G wahrscheinlich noch Restalkohol im Blut hatte, war er nicht in der Verfassung, wirksame Verträge zu schließen. B. Es wurde ein Mietvertrag über die Eier abgeschlossen und zwar in der besonderen Ausgestaltung, dass auf eine Gegenleistung verzichtet wird. C. Es wurde eine Leihe vereinbart, da dem G der Gebrauch der Sache überlassen wurde. D. Es wurde ein Darlehen vereinbart, da bei einem solchen in der Form des Sachdarlehens die Verpflichtung besteht, lediglich Sachen gleicher Art und Güte zurückzuerstatten. Juristisch gesehen müsste es daher im allgemeinen Sprachgebrauch heißten: „Kannst Du mir zwei Eier darleihen?“ E. Überhaupt keinen. Weder G noch N wollten eine rechtsgeschäftliche Bindung eingehen. Lösung Richtig D Aufgabe 17 (x aus 5) Soweit das Darlehen noch nicht ausgezahlt ist, ist der Verbraucherdarlehensvertrag nichtig wenn: A. Der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer entgegen § 492 III BGB keine Abschrift der Vertragserklärung zur Verfügung stellt. B. Der Verbraucher wie folgt unterzeichnet „MMMM“ C. Der Vertrag in der Form des § 126a BGB geschlossen wird. D. Angebot und Annahme in verschiedenen Urkunden erklärt wurden. E. Der Darlehensnehmer Unternehmer ist und der Vertrag mündlich geschlossen wird. Lösung Richtig B (§ 494 I 1 BGB; es fehlt der „Unterschrift“ an der Individualisierung) Falsch A (in § 494 BGB nicht erwähnt), C (§ 126 III BGB; elektronische Form nicht ausdrücklich ausgeschlossen), D (492 I 2 BGB), E (kein Verbraucherdarlehensvertrag) Aufgabe 18 (x aus 5) Ein objektiv fremdes Geschäft i.S.d. § 677 BGB liegt beispielsweise vor, wenn A. Beifahrer B das Pkw-Steuer des Fahrers F herumreißt, um einen Verkehrsunfall zu verhindern. B. Spaziergänger S versucht, den in eine Jauchegrube gefallenen Landwirt L zu retten. C. Arzt A das bewusstlose Unfallopfer U behandelt. D. A das an seinen Nachbarn N adressierte Postpaket annimmt. E. Kaufhausdetektiv K den Dieb D beim Stehlen eines Schokoriegels aus dem Regal vor der Warenkasse erwischt und ihn festnimmt. Lösung Richtig B, D Falsch A (auch-fremdes Geschäft), C (A kann gegenüber der Krankenversicherung abrechnen, bei privatversicherten u.U. anders), E (Vertragspflicht gegenüber Arbeitgeber) Aufgabe 19 (1 aus 5) Was für eine Bürgschaft sollte der Gläubiger zu erlangen versuchen, wenn er möchte, dass der Bürge die dem Schuldner zustehenden Einreden zunächst nicht geltend machen kann? A. Eine selbstschuldnerische Bürgschaft B. Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern C. Ein abstraktes Schuldanerkenntnis D. Eine Gewährleistungsbürgschaft E. Einen Schuldbeitritt Lösung Richtig B Falsch A (nur Verzicht auf Einrede der Vorausklage), C (keine Bürgschaft), D, E (keine Bürgschaft) Aufgabe 20 (x aus 5) Ein Vergleich im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB … A ist auch der Prozessvergleich, der in einem anhängigen Zivilprozess abgeschlossen wird. B bedarf zwingend der notariellen Beurkundung oder der gerichtlichen Protokollierung. C ist kein schuldrechtlicher Vertrag. D kommt nach den allgemeinen Regeln der §§ 145 ff. BGB zustande. E dient dem Zweck, einen wegen tatsächlicher oder rechtlicher Gründe ungewissen oder streitigen Rechtszustand so zu beenden, dass ein Zurückgreifen auf die bisherigen Standpunkte ausgeschlossen ist. Lösung Richtig A, D, E Falsch B (keine Schriftform vorgeschrieben), C Aufgabe 21 (x aus 5) Welche der folgenden Aussagen ist/sind zutreffen? A. Das Bereicherungsrecht dient dem Ausgleich nicht gerechtfertigter Vermögensverschiebungen. B. Der Anspruch aus Leistungskondiktion kommt nicht bei unentgeltlichen Leistungen in Betracht. C. Der Bereicherungsanspruch nach § 812 I BGB setzt stets ein Leistungsverhältnis voraus. D. Bei einer unbewussten Mehrung fremden Vermögens scheidet eine Leistungskondiktion aus. E. Ein Bereicherungswegfall liegt regelmäßig dann vor, wenn der Schuldner den erlangten Gegenstand entgeltliche veräußert. Lösung Richtig A Falsch B (das Gesetz unterscheidet hier nicht), C (in § 812 I ist auch die sog. Nichtleistungskondiktion geregelt), D (es kommt nur auf die Zurechenbarkeit an), E (Wertersatz, ( 818 II 2 BGB) Aufgabe 22 (x aus 5) Welche von diesen Rechten schützt § 823 I BGB? A. Körper B. Vermögensrechte C. Besitz D. Leben E. Freiheit Lösung Richtig A, D, E Falsch B (geschützt sind nur absolute Rechte), C ( jedenfalls so allgemein unrichtig, geschützt wird nur der berechtige unmittelbare Besitz) Aufgabe 23 (x aus 5) Welche der folgenden Aussagen zur Eigentumsverletzung sind richtig? A. Es liegt eine Eigentumsverletzung an einem Pkw vor, wenn der schon mit einem fehlerhaften Gaszug verkauft wurde und der Defekt dann später zu einem Unfall führt, bei dem das ganze Auto zerstört wird. B. Es liegt eine Eigentumsverletzung an einem Betriebsgelände vor, wenn die Zufahrt des Geländes aufgrund einer Explosion auf dem Nachbargrundstück drei Stunden nicht genutzt werden kann. C. Die Substanzverletzung stellt keine Eigentumsverletzung dar. D. Es liegt eine Eigentumsverletzung vor, wenn ein Schiff über einen langen Zeitraum in einem Fleet eingeschlossen wird. E. Die Verletzung der rechtlichen Zuordnung ist eine Eigentumsverletzung. Lösung Richtig A („Weiterfresserschaden“, Schwimmschalterentscheidung – BGHZ 67, 359), B (BGH NJW 1977, 2264), D („Fleetfall“ – BGHZ 55, 153) Falsch C (klassischer Fall einer Eigentumsverletzung), E Aufgabe 24 (x aus 5) Schädiger S verletzt fahrlässig die F, die zusammen mit ihrem Partner P ein Eistanzpaar bildet. F erleidet einen komplizierten Beinbruch. Infolge der Verletzung müssen F und P eine Reihe von Showveranstaltungen absagen. Dadurch entgeht jedem von ihnen ein Gewinn in Höhe von 10.000,- €. Welche der folgenden Aussagen ist richtig? A. F hat gegen S einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 I BGB wegen Gesundheits- und Körperverletzung. B. F kann Ersatz der Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeld und 10.000,- € entgangenen Gewinn von S verlangen. C. P hat gegen S einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 I BGB. D. F hat keine Ansprüche. E. P hat gegen S einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 I BGB wegen Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Lösung Richtig A, B Falsch C, D, E (kein gezielter Eingriff) Aufgabe 25 (x aus 5) Welche der folgenden Aussagen gilt/gelten für das Recht der unerlaubten Handlungen? A Ein Anspruch aus § 831 Abs. 1 begründet kein Schuldverhältnis B Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB verdrängt als lex specialis immer vertragliche Schadensersatzansprüche C Der Anspruch aus § 831 Abs. 1 BGB begründet eine Haftung des Geschäftsherrn für eigenes Verschulden. D § 823 Abs. 1 BGB schützt neben dem Eigentum auch das Vermögen als solches. E Vertragliche Schadensersatzansprüche können auch neben einem Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden. Lösung Richtig C, E Falsch A (begründet wird ein gesetzliches Schuldverhältnis), B (es besteht Anspruchskonkurrenz), D Aufgabe 26 (x aus 5) Der Geschäftsherr i.S.d. § 831 BGB A. Haftet uneingeschränkt für unerlaubte Handlungen, die der Arbeitnehmer bei der Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben begeht B. Haftet deliktisch über die Zurechnungsnorm des § 278 BGB für die Handlungen seines Erfüllungsgehilfen C. Haftet nach § 831 BGB für eigenes Verschulden D. Kann sich von der Haftung befreien, wenn er nachweisen kann, dass ihn im Hinblick auf Auswahl und Anleitung seines Gehilfen kein Verschulden trifft E. Haftet nicht, wenn den Gehilfen kein Verschulden trifft Lösung Richtig C, D Falsch A (kann sich exkulpieren, § 831 I 2 BGB), B (die Haftung für den Erfüllungshilfen ist keine deliktische Haftung), E (Gehilfe muss nur rechtswidrig handeln) Aufgabe 27 (x aus 5) Welche der folgenden Aussagen zum Verrichtungsgehilfen sind richtig? A. Es besteht Weisungsgebundenheit B. Eine Person kann niemals zugleich Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfe sein. C. Das Verschulden des Verrichtungsgehilfen wird dem Geschäftsherrn zugerechnet, so dass der Geschäftsherr, obwohl er selbst keine Verletzungshandlung begangen hat, nach § 823 I BGB haftet. D. Selbständige Hilfspersonen sind keine Verrichtungsgehilfen. E. Es besteht eine Exkulpationsmöglichkeit nach § 831 I 2 BGB. Lösung Richtig A, D, E Falsch B, C (Verschulden nicht notwendig) Aufgabe 28 (x aus 5) Welche der folgenden Aussagen ist/sind zutreffen? A. Für die Bejahung eines Anspruchs aus § 7 StVG muss der Schädiger nicht zwingend fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben. B. Für die Bejahung eines Anspruchs aus § 823 BGB genügt bereits leichte Fahrlässigkeit i.S.d. § 276 BGB. C. Bei einem Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB bestimmt sich das Verschulden nach § 276 BGB. D. Bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten haftet jeder, der die Gefahrenquelle geschaffen hat oder unterhält und zwar unabhängig von einem etwaigen Verschulden. E. Für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz gilt der Haftungsmaßstab des § 276 BGB. Lösung Richtig A, B Falsch C (nur Vorsatz), D (Verschulden notwendig), E (Gefährdungshaftung)

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