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IU Internationale Hochschule Bad Honnef

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German social law social security SGB II social welfare

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This document contains German lecture notes on social law, specifically focusing on the SGB II (Social Code II) and related topics like the principle of "Forderns und Förderns" within the framework of social security.

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EINFACH ERKLÄREN 1. Beschreiben Sie den Grundsatz des „Forderns und Förderns“ im SGB II und nennen Sie die einschlägigen rechtlichen Vorschriften. 2. Beschreiben Sie das Prüfungsschema für einen Anspruch auf Bürgergeld und nennen die einschlägigen rechtlichen Vorschriften. 3. Erläuter...

EINFACH ERKLÄREN 1. Beschreiben Sie den Grundsatz des „Forderns und Förderns“ im SGB II und nennen Sie die einschlägigen rechtlichen Vorschriften. 2. Beschreiben Sie das Prüfungsschema für einen Anspruch auf Bürgergeld und nennen die einschlägigen rechtlichen Vorschriften. 3. Erläutern Sie die 5 Säulen der Sozialversicherung in allen ihren Details. 4. Beschreiben Sie das Prüfungsschema für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld und nennen die einschlägigen rechtlichen Vorschriften. 5. Nennen Sie die unterschiedlichen Kategorien von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. 6. Beschreiben Sie das Prüfungsschema für einen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung und nennen die einschlägigen rechtlichen Vorschriften. 7. Nennen Sie die wesentliche Leistungen der sozialen Pflegeversicherung und geben die einschlägigen rechtlichen Vorschriften an. SGB II – ANSPRUCH AUF BÜRGERGELD 1. Antragserfordernis: Antragstellung beim örtlich zuständigen Jobcenter; Rückwirkung auf den Ersten des Monats der Antragstellung, § 37 SGB II 2. Anspruchsgrundlage: § 19 Abs. 1 SGB II 3. Rechtliche Voraussetzungen: Anspruch für erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLB) und mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Personen (§ 7 SBG II) unter folgenden Voraussetzungen: a) eLB hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II) b) Erwerbsfähigkeit (§ 8 SGB II) – eLB muss in der Lage sein, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 8 SGB II) c) Hilfebedürftigkeit (§§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 SGB II) – näher siehe weitere Folie d) gewöhnlicher Aufenthalt in der BRD (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II) e) Erreichbarkeit (§ 7b SGB II: zu den näheren Voraussetzungen siehe Regelung dort) f) kein Ausschluss von Leistungen; Leistungsausschluss für bestimmte Gruppen von Ausländer:innen (§ 7 Abs. 1 S. 2 bis S. 7 SGB II); Leistungsausschluss z. B. auch bei Leistungen bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung / Einrichtung zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung, Leistungsberechtigte nach § 93 SGB XIV, bei bestimmten Auszubildenden (§ 7 Abs. 4 bis Abs. 6 SGB II) 7 Sozialrecht SGB II – ANSPRUCH AUF BÜRGERGELD g) Gewährung von Bürgergeld für eLB und in Bedarfsgemeinschaft lebende Personen (genauer geregelt in § 7 Abs. 2 bis Abs. 3a SGB II) – diese müssen grds. im gleichen Haushalt leben Anspruch auch für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit eLB in einer Bedarfsgemeinschaft leben, soweit sie keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII haben (§ 19 Abs. 1 S. 2 SGB II). Neben dem eLB gehören zur Bedarfsgemeinschaft: Eltern / Partner eines Elternteils bei unverheirateten eLB unter 25 Jahren (näher: § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) Ehegatte / Lebenspartner / Person in nichtehelicher Lebensgemeinschaft (näher: § 7 Abs. 3 Nr. 3, Nr. 3a SGB II) unverheiratete Kinder des eLB und der o.g. Personen (näher: § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) 8 Sozialrecht SGB II – GRUNDSICHERUNG FÜR ARBEITSSUCHENDE − § 9 Abs. 1 SGB II: „Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.“ Zu berücksichtigendes Einkommen: §§ 11 – 11 b SGB II Zu berücksichtigendes Vermögen: § 12 SGB II (siehe insbesondere § 12 III, IV SGB II: Vermögensfreibetrag) − Wechselseitige Anrechnung von Einkommen und Vermögen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft (näher § 9 Abs. 2, Abs. 3 SGB II) − Grundsatz des „Forderns und Förderns“: Fordern: Leistungsberechtigte müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen (§ 2 SGB II). Fördern: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit und Überwindung der Hilfebedürftigkeit (§ 14 SGB II). 9 Sozialrecht Grundlagen der Sozialversicherung DIE 5 SÄULEN DER SOZIALVERSICHERUNG IN DEUTSCHLAND - Pflichtversicherung - Anknüpfung an Erwerbstätigkeit - Versicherungsbeitrag entsprechend Einkommen MERKE: Bürgergeld (SGB II) - Unabhängigkeit der Sozialversicherungsträger gehört nicht zur Sozialversicherung! Sozialversicherung SGB III Arbeitslosenversicherung Hauptziel: Seit 1995 Unterstützun Hauptziel: SGB V Krankenversicherung SGB VI Rentenversicherung Beitrag 3,4 % SGB VII Unfallversicherung SGB XI Pflegeversicherung g bei Schutz vor Arbeitslosigke Gesundheits it risiken Seit 1889 Beitrag 18,6 % Hauptziel: Hauptziel: Seit 1927 Absicherung Unterstütz Beitrag 2,6 % bei ung bei Arbeitsunfäll Pflegebedü en rftigkeit Seit 1883 Hauptziel: Beitrag 14,6 % Altersvorsor Seit 1884 ge Arbeitgeber trägt Beitrag allein SGB III ARBEITSFÖRDERUNG - PRÜFUNGSSCHEMA Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld sind (§§ 136 ff. SGB III): − Arbeitslosigkeit, d. h. weniger als 15 Wochenarbeitsstunden Erwerbstätigkeit Arbeitslos ist nach §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 138 Abs. 1 SGB III nur, wer Arbeitnehmer:in ist, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). − persönliche/elektronische Meldung der Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit (§§ 137 Abs. 1 Nr. 2, 141 SGB III) − regelmäßig mind. zwölf Monate Beitragszahlung in die Arbeitslosenversicherung innerhalb einer 30- monatigen Rahmenfrist (§§ 137 Abs. 1 Nr. 3, 142, 143 SGB III; „Anwartschaftszeit“) ; unter Umständen abweichende Regelungen; angerechnet werden Zeiten des Wehrdiensts, der Mutterschaft und der Kindererziehung sowie Krankengeldbezug (näher hierzu: § 26 SGB III) 16 Sozialrecht RENTE SGB VI Gesetzliche Altersrenten, §§ 35 ff. SGB VI Rentenversicherung z.B. Regelaltersrente: Erreichen der Regelaltersgrenze (vor 1.1.1964 geborene Personen: SGB § 235 SGB VI) Erfüllung der Wartezeit (§§ 50 ff. SGB VI) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, §§ 43 ff. SGB VI Differenzierung zwischen voller (< 3 Std. täglich, § 43 II) und teilweiser (< 6 Std. täglich, § 43 I) Erwerbsminderung Erfüllung der Wartezeit (§§ 50 ff. SGB VI) Renten wegen Todes, §§ 46 ff. SGB VI Witwen- und Witwerrente (kleine/große) Erziehungsrente Waisenrente Rente bei Verschollenheit SGB VII- ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN DER UNFALLVERSICHERUNG- PRÜFUNGSSCHEMA Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung sind (§§ 8, 26 ff. SGB VII): − Vorliegen eines Arbeitsunfalls (§ 8 SGB VII) 1. Unfallereignisse: Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII). 2. Innerer Zusammenhang zwischen den Unfallereignissen und der versicherten Tätigkeit (Kausalität): Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründeten Tätigkeit/versicherten Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII). − Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (§§ 26 ff. SGB VII), wie bspw.: 1. Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 27 SGB VII, § 42 SGB IX): Anspruch auf umfassende medizinische Versorgung einschließlich aller notwendigen Behandlungen, die darauf abzielen, die Unfallfolgen zu beseitigen oder zu mildern (Wiederherstellung der Gesundheit). 34 Sozialrecht SGB VII– ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN DER UNFALLVERSICHERUNG- PRÜFUNGSSCHEMA 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 35 SGB VII, § 49 ff. SGB IX) und zur sozialen Teilhabe (§ 39 SGB VII, § 64 Abs. 1 Nr. 2-6 SGB IX) : Anspruch auf berufsfördernde und soziale Rehabilitationsmaßnahmen, um die Teilhabe am Arbeitsleben (Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit und Sicherung des Einkommens) und am sozialen Leben (Integration in die Gesellschaft) zu sichern. 3. Verletztengeld (§ 45 SGB VII): Anspruch auf Verletztengeld (entspricht der Höhe des Krankengeldes bei Krankheit) für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch den Unfall und der damit verbundenen medizinischen Behandlung. Wegen der vorrangigen sechswöchigen Entgeltfortzahlung des Arbeitgeber gem. § 3 Abs. 1 EFZG beginnt die Zahlung des Verletztengeldes in der Regel mit der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit und endet in der Regel nach 78 Wochen. 4. Übergangsgeld (§ 49 SGB VII): Anspruch auf Übergangsgeld während der Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen, um den Lebensunterhalt zu sichern. 35 Sozialrecht SGB XI – SOZIALE PFLEGEVERSICHERUNG − Leistungen (Überblick § 28 SGB XI): Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sowie Kostenerstattung; Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) und danach, ob häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird (vgl. § 4 SGB XI) − Vorrang von Leistungen zur Prävention, Krankenbehandlung und medizinischer Rehabilitation (§ 5 Abs. 4 SGB XI) – Vermeidung des Eintritts von Pflegebedürftigkeit − Vorrang der häuslichen Pflege (§ 3 S. 1 SGB XI): Unterstützung der Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn − Vorrang der teilstationären und Kurzzeitpflege vor vollstationärer Pflege (§ 3 S. 2 SGB XI) − Vorrang der Rehabilitation vor Pflege (§ 31 SGB XI) 39 Sozialrecht DIE JÜNGSTE SOZIALVERSICHERUNG SGB XI Soziale Pflegeversicherung Leistungen u.a. § 7a SGB XI Pflegeberatung Leistungskatalog (§ 28 SGB XI) SGB § 36 SGB XI Pflegesachleistungen § 37 SGB XI Pflegegeld § 38 SGB XI Kombination Geld-/ Sachleistungen § 39 SGB XI Verhinderungspflege § 41 SGB XI Tages- und Nachtpflege § 42 SGB XI Kurzzeitpflege § 43 SGB XI Vollzeitpflege Pflegeversicherung folgt der §§ 44 ff. SGB XI Krankenversicherung Leistungen an Pflegepersonen LERNKONTROLLFRAGEN 1. Die Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) … a) … umfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Leistungsberechtigten (passive Leistungen) und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (aktive Leistungen). b) … wird unabhängig von Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten gewährt. c) … kann niemals gleichzeitig mit Arbeitslosengeld oder Arbeitslohn gewährt werden. d) … setzt für Bezugsberechtigte ein Mindestalter von 18 Jahren voraus. 2. Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen nach § 1 Abs. 2 SGB III … a) … die berufliche Benachteiligung von Männern beseitigen. b) … prekäre Arbeitsplätze schaffen. c) … die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten fördern. d) … die Transparenz auf dem Arbeitsmarkt erhöhen. 3. Welche Aussage sind in Bezug auf die gesetzliche Krankenversicherung zutreffend? a) Die Rechnungen von Ärzten müssen immer zunächst vom Versicherten selbst gezahlt werden. b) Bestimmte Familienmitglieder sind unter den Voraussetzungen des § 10 SGB V in die gesetzliche Krankenversicherung beitragsfrei einbezogen. c) Die Leistungen werden ausschließlich durch Steuern finanziert. d) Die gesetzliche Krankenversicherung arbeitet im Kapitaldeckungsverfahren.

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