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ExceedingOgre2357

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social law german law social security sgb

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This document contains a practice exam for social law, addressing questions and answers related to social law and related legal concepts across several areas, including the functions of 'Aufklärung' in the SGB, eligibility for social security benefits (SGB II), exceptions regarding social assistance (Sozialhilfe), and administrative acts.

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Frage 1: Welche Aussage beschreibt die Funktion der "Aufklärung" gemäß § 13 SGB I am besten? a) Aufklärung bezieht sich nur auf gesetzliche Neuregelungen. b) Aufklärung ist eine allgemeine Information für jeden Bürger über seine Rechte und Pflichten nach dem SGB. c) Aufklärung erfolgt ausschließ...

Frage 1: Welche Aussage beschreibt die Funktion der "Aufklärung" gemäß § 13 SGB I am besten? a) Aufklärung bezieht sich nur auf gesetzliche Neuregelungen. b) Aufklärung ist eine allgemeine Information für jeden Bürger über seine Rechte und Pflichten nach dem SGB. c) Aufklärung erfolgt ausschließlich durch persönliche Beratung im Einzelfall. d) Aufklärung betrifft nur die Pflichten der Betroffenen, nicht jedoch deren Rechte. Antwort: b) Aufklärung ist eine allgemeine Information für jeden Bürger über seine Rechte und Pflichten nach dem SGB. Begründung: Gemäß § 13 SGB I bezieht sich die Aufklärung nicht nur auf Rechte und Pflichten, sondern auch auf gesetzliche Neuregelungen. Sie erfolgt durch verschiedene Medien wie Funk, Fernsehen, Flyer, Zeitungsartikel und Plakate, um allgemeine Informationen bereitzustellen. Frage 2: Wer ist leistungsberechtigt nach § 7 Abs. 1 SGB II? a) Alle, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. b) Alle, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. c) Alle, die das 40. Lebensjahr vollendet haben. d) Alle, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. Richtige Antwort: d) Alle, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. Frage 3: Was ist eine wesentliche Ausnahme hinsichtlich Gegenleistung und Eigenverschulden in Bezug auf Sozialhilfe? a) Es gibt keine Ausnahmen, jeder bekommt Sozialhilfe unabhängig von Eigenverschulden. b) Sozialhilfe wird nicht gewährt, wenn der Bedürftige jemals eigenes Einkommen hatte. c) Grundsicherung wegen Alters und bei Erwerbsminderung wird nicht erbracht, wenn der Bedürftige die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. d) Eigenverschulden spielt nur eine Rolle, wenn es um die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten geht. Richtige Antwort: c) Grundsicherung wegen Alters und bei Erwerbsminderung wird nicht erbracht, wenn der Bedürftige die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Begründung: Gemäß § 41 Abs. 4 SGB XII wird Grundsicherung wegen Alters und bei Erwerbsminderung nicht erbracht, wenn der Bedürftige in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Frage 4: Vier Studierende der Rechtswissenschaften lernen für ihre Prüfung im Fach "Sozialrecht". Bislang sieht es aber mit dem Wissen noch sehr trübe aus. Nur eine/r von ihnen kennt sich bereits aus.bereits aus. Wer? a) Jessy Marx: "Materielle Gesetze sind immer auch zugleich formelle Gesetze." b) Paolo Ponti: "Ein Verwaltungsakt muss keine Außenwirkung haben, er muss nur konkret-indivduell einen einzigen Fall regeln."indivduell einen einzigen Fall regeln. c) Brad Mahoney: "Wenn eine Regelung nicht den Bereich des Öffentlichen Rechts betrifft, dann ist sie auch kein Verwaltungsakt." d) Justeen Asmari: "Verwaltungsakte müssen nicht unbedingt eine Rechtsfolge herbeiführen, es reicht wenn sie etwas erklären. Richtige Antwort c) Wenn eine Regelung nicht den Bereich des öffentlichen Rechts betrifft, dann ist sie auch kein Verwaltungsakt. Frage 5: Antwort b) Beim Bezug von ALG1 gibt es keine Vermögensanrechnung. Frage 6: Frage: Vier Bauarbeiter diskutieren: Einer von ihren Freunden wurde, während er Leistungen zur Arbeitsförderung nach dem SGB III (Arbeitslosengeld) bezog, bei Schwarzarbeit erwischt. Seine Kollegen diskutieren nun, was auf den "Unglücksraben" zukommt. Doch nur eine Antwort ist richtig. Welche? Wählen Sie eine Antwort: 1. Freddy K.: "Nee, das ist Unsinn Willy: Das ist schon strafbar, aber eine Rückzahlung des Arbeitslosengeldes ist ja gar nicht mehr möglich, das hat er ja schon für den Lebensunterhalt ausgegeben." 2. Willy H.: "Strafbar ist das ja nicht, aber das Arbeitslosengeld muss er schon zurückzahlen." 3. Julius Z.: "Wen interessiert, ob er das Geld schon ausgegeben hat? Das ist doch kein Argument. Natürlich muss er das zurückzahlen. Und er kriegt 12 Wochen Arbeitslosengeldsperre, aber das war es dann auch. Das ist doch nicht strafbar: man darf doch auch bei Sozialhilfebezug etwas dazu verdienen." 4. Maurice P.: "Da kommt ganz schön was auf ihn zu: Rückzahlung des Arbeitslosengeldes, Strafbarkeit wegen Betruges. Im schlimmsten Fall bekommt er sogar eine Freiheits- und nicht nur eine Geldstrafe." Antwort d) Frage 7: Antwort c) Das Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) – Allgemeiner Teil – enthält grundlegende Vorschriften und Prinzipien, die für alle weiteren Bücher des Sozialgesetzbuchs gelten. Frage 8: Antwort d) Frage 9: Welches Recht ist in der Regel durch eine Gleichordnung geprägt? a) Öffentliches Recht. b) Privatrecht. c) Arbeitsrecht. d) Strafrecht. Richtige Antwort: b) Privatrecht. Begründung: Das Privatrecht ist in der Regel durch eine Gleichordnung, also einen Gleichrang der Beteiligten, geprägt. Frage 10: Was ist ein Verwaltungsakt? a) Eine gesetzliche Vorschrift zur Regelung allgemeiner Fälle im öffentlichen Recht b) Eine Entscheidung oder Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls im öffentlichen Recht mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen c) Eine interne Richtlinie einer Behörde ohne Rechtswirkung nach außen d) Ein Gerichtsurteil zur Regelung eines Einzelfalls im Zivilrecht Antwort b) Eine Entscheidung oder Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls im öffentlichen Recht mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen Frage 11: Wie werden die Verfahrenskosten im sozialgerichtlichen Verfahren behandelt? a) Vom Gericht werden Kosten und Auslagen wie im Privatrecht erhoben b) Vom Gericht werden weder Kosten noch Auslagen erhoben c) Eigene außergerichtliche Kosten werden immer erstattet, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens d) Die Erstattung der eigenen Anwaltskosten ist nicht beschränkt und wird vollständig übernommen Antwort b) Vom Gericht werden weder Kosten noch Auslagen erhoben. Im sozialgerichtlichen Verfahren sind die Gerichtsverfahren grundsätzlich kostenfrei, es fallen also keine Gerichtskosten an. Dies soll den Zugang zum Recht für sozial schwächere Personen erleichtern. Frage 12: Was hat nach SGB IX Vorrang? a) Leistung zur Teilhabe b) Medizinische Rehabilitation c) Prävention d) Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen c) Prävention Dies ist in § 3 SGB IX geregelt, der besagt, dass Leistungen zur Prävention Vorrang haben, um gesundheitliche Schädigungen und Behinderungen zu vermeiden oder deren Verschlimmerung zu verhindern. Frage 13: Erziehungsberatung ist: a) eine familienunterstützende Hilfe b) eine familienerhaltende Hilfe c) eine familienersetzende Hilfe d) eine familienergänzende Hilfe Antwort a) eine familienunterstützende Hilfe, Erziehungsberatung unterstützt Familien bei der Bewältigung von Erziehungsproblemen und fördert die Erziehungskompetenz der Eltern. Frage 14: Die Legislative bilden: a) der Bundestag und der Bundesrat b) die Bundesregierung und der Bundestag c) das Bundesverfassungsgericht und der Bundesrat d) der Bundeskanzler und die Bundesregierung Antwort a) der Bundestag und der Bundesrat Der Bundestag und der Bundesrat sind die beiden Kammern des deutschen Parlaments, die die Gesetzgebungsfunktion (Legislative) wahrnehmen. Der Bundestag ist das direkt gewählte Parlament, und der Bundesrat vertritt die Länder (Bundesländer) auf Bundesebene. Frage 15: Benennen Sie vier Merkmale des Bundesstaatsprinzips nach Artikel 20 Absatz 1 des GG: Föderalismus, Dezentralisierung der Staatsmacht, Duale Staatlichkeit, Abgrenzung zum Staatenbund Frage 16: Benennen sie in Reihenfolge ihrer Einführung die fünf Sozialversicherungen in der Bundesrepublik. Krankenversicherung (1883), Unfallversicherung (1884), Rentenversicherung (1889), Arbeitslosenversicherung (1927), Pflegeversicherung (1995) Frage 17: − Sachverhalt − Frau Huber, 45 Jahre alt, hat durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes und daraufhin ausbleibender Mietzahlungen ihre Wohnung verloren. Seit drei Monaten lebt sie auf der Straße. Frau Huber leidet unter gesundheitlichen Problemen und hat keine familiäre Unterstützung. Sie wendet sich an das örtliche Sozialamt mit der Bitte um Hilfe bei der Wohnungssuche und Unterstützung, um ihre Lebenssituation zu stabilisieren. − Fragestellung: Prüfen sie im Gutachtenstil: − Welche Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Wohnungslosigkeit können für Frau Huber nach den rechtlichen Bestimmungen des SGB XII ergriffen werden? Obersatz Frau Huber könnte Anspruch auf Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Wohnungslosigkeit nach den rechtlichen Bestimmungen des SGB XII (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch) haben. Definition 1. § 67 SGB XII - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten: Diese Bestimmung richtet sich an Menschen, die sich aufgrund besonderer sozialer Schwierigkeiten in einer existentiellen Notlage befinden, wie etwa Wohnungslosigkeit. Die Hilfe umfasst u. a. Maßnahmen zur Wiedereingliederung in ein geordnetes Leben. 2. § 68 SGB XII - Eingliederungshilfe: Dieser Paragraf stellt klar, dass die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten insbesondere auch die Wiedereingliederung wohnungsloser Personen in den Wohnungsmarkt sowie die Stabilisierung ihrer Lebensverhältnisse umfasst. 3. §§ 47,48 SGB XII - Hilfe zur Gesundheit: Diese Bestimmung umfasst Leistungen zur Gesundheitsversorgung, die notwendig sein können, um die Gesundheit von Sozialhilfeempfängern zu erhalten oder wiederherzustellen. 4. § 27a SGB XII - Hilfe zum Lebensunterhalt: Diese Regelung umfasst die notwendige finanzielle Unterstützung, um den Lebensunterhalt von hilfsbedürftigen Personen sicherzustellen, insbesondere wenn sie nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Subsumtion 1. § 67 SGB XII - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten: Frau Huber befindet sich aufgrund des Verlusts ihrer Wohnung und ihrer gesundheitlichen Probleme in einer besonderen sozialen Schwierigkeit. Diese Bestimmung bietet eine rechtliche Grundlage für Unterstützung bei der Überwindung ihrer Wohnungslosigkeit und der Stabilisierung ihrer Lebenssituation. Das Sozialamt könnte Maßnahmen zur Unterbringung in einer Notunterkunft oder zur Vermittlung einer Wohnung ergreifen. 2. § 68 SGB XII - Eingliederungshilfe: Um Frau Huber dauerhaft in den Wohnungsmarkt einzugliedern, könnte das Sozialamt gezielte Eingliederungsmaßnahmen anbieten, wie die Vermittlung in eine dauerhafte Wohnung oder die Unterstützung bei der Wohnungssuche. Diese Unterstützung würde auch die Begleitung und Beratung umfassen, um ihre Lebensverhältnisse zu stabilisieren. 3. §§ 47;48 SGB XII - Hilfe zur Gesundheit: Da Frau Huber unter gesundheitlichen Problemen leidet, könnte sie auch Anspruch auf Hilfe zur Gesundheit haben. Dies umfasst die medizinische Versorgung und eventuell notwendige therapeutische Maßnahmen, um ihre gesundheitliche Situation zu verbessern und somit ihre Wiedereingliederung zu erleichtern. 4. § 27a SGB XII - Hilfe zum Lebensunterhalt: Da Frau Huber keine Einkünfte hat und ihre Lebenshaltungskosten nicht decken kann, hat sie Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, um ihre grundlegenden Bedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und gegebenenfalls Wohnkosten zu decken. Ergebnis Frau Huber hat nach den Bestimmungen des SGB XII Anspruch auf verschiedene Hilfen, um ihre Wohnungslosigkeit zu überwinden und ihre Lebenssituation zu stabilisieren. Insbesondere kommen Hilfen nach den §§ 67, 68, 47, 48 und 27a SGB XII in Betracht. Diese Maßnahmen umfassen Unterstützung bei der Wohnungssuche, Gesundheitsversorgung und die Sicherstellung des Lebensunterhalts. Das Sozialamt sollte daher unverzüglich die notwendigen Schritte einleiten, um Frau Huber aus ihrer prekären Lage zu befreien und ihre Wiedereingliederung zu unterstützen.

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