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IU Internationale Hochschule

Prof. Dr. Ursula Steinacker

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social law german social law social security social policies

Summary

This document introduces the fundamental concepts of social law in Germany. It covers the structure of the Social Code (SGB), focusing on the general principles and functions of the regulations. It explains the concept of the "Klammerprinzip" (bracket principle) illustrating how fundamental rules are unified and applied across various chapters of the Social Code, improving transparency and efficiency.

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PROF. DR. URSULA STEINACKER Sozialrecht THEMENLANDKARTE Einführung in das Sozialrecht 1 Das Sozialrecht in der deutschen Rechtsordnung 2 Überblick und Struktur der Sozialgesetzbücher 3 Die fünf Säulen der Sozialversicherung 4 Relevante Recht...

PROF. DR. URSULA STEINACKER Sozialrecht THEMENLANDKARTE Einführung in das Sozialrecht 1 Das Sozialrecht in der deutschen Rechtsordnung 2 Überblick und Struktur der Sozialgesetzbücher 3 Die fünf Säulen der Sozialversicherung 4 Relevante Rechtsbezüge zu Kindern und Jugendlichen 5 Sonstige Themen des sozialen Sektors 6 2 LEKTION 3 Überblick und Struktur der Sozialgesetzbücher LERNZIELE Nach der Bearbeitung dieser Lektion werden Sie erklären können… … was die 13 Bände des SGB regeln……… … was unter Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz zu verstehen ist……. … wer die Träger der Sozialversicherung sind …….. SGB I: Allgemeiner Teil VIELE BÜCHER UND DAS KLAMMERPRINZIP SGB II: Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB III: Arbeitsförderung SGB IV: Gemeinsame Vorschriften SGB SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung SGB VII: Gesetzliche Unfallversicherung Klammerprinzip SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen SGB X: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz Der Allgemeine Teil ist „vor der Klammer SGB XI: Soziale Pflegeversicherung gezogen“ und gilt für die anderen Bücher SGB XII: Sozialhilfe Klammerprinzip gibt es auch innerhalb der einzelnen Bücher SGB XIV: Soziale Entschädigung Neu seit 01.01.2024! VIELE BÜCHER UND DAS KLAMMERPRINZIP Das Klammerprinzip des allgemeinen Teils des SGB I bedeutet, dass grundlegende Regelungen und Prinzipien, die für alle Bereiche des Sozialgesetzbuches gelten, im SGB I zusammengefasst sind. Dieses Prinzip hat mehrere Funktionen und Vorteile: 1. Einheitliche Regelungen: Das Klammerprinzip stellt sicher, dass allgemeine Grundsätze, Definitionen und Vorschriften, die für alle oder mehrere Sozialleistungsbereiche relevant sind, einheitlich im SGB I geregelt werden. Dies vermeidet Redundanzen und stellt sicher, dass zentrale Begriffe und Verfahren in allen Teilen des Sozialgesetzbuches gleich angewendet werden. 2. Klammerfunktion: Das SGB I „klammert“ die speziellen Teile des Sozialgesetzbuches zusammen, indem es die gemeinsamen Grundlagen für alle Sozialleistungen definiert. Dazu gehören beispielsweise: Grundsätze des Sozialrechts (§§ 1-10 SGB I) Soziale Rechte (§§ 11-14 SGB I) Sozialleistungsrecht (§§ 15-26 SGB I) Regelungen zur Leistungserbringung und -bewilligung Verfahrensrechtliche Bestimmungen VIELE BÜCHER UND DAS KLAMMERPRINZIP 3. Transparenz und Verständlichkeit: Durch die zentrale Sammlung grundlegender Regelungen im SGB I wird das Sozialrecht transparenter und verständlicher. Bürger und Leistungserbringer können sich leichter orientieren, da sie wissen, dass die grundlegenden Regeln im SGB I zu finden sind. 4. Effizienz: Die Vereinheitlichung von Regelungen spart Aufwand bei der Gesetzgebung und Anwendung. Änderungen oder Ergänzungen allgemeiner Regelungen müssen nur im SGB I vorgenommen werden und gelten dann automatisch für alle Teile des Sozialgesetzbuches. Beispiel für das Klammerprinzip: Begriffsdefinitionen: Begriffe wie „Sozialleistung“, „Leistungsträger“ und „Versicherte“ werden im SGB I definiert und gelten für alle anderen Sozialgesetzbücher. Soziale Rechte: Rechte wie das Recht auf Beratung (§ 14 SGB I) und das Recht auf Auskunft (§ 15 SGB I) sind allgemeine Rechte, die in allen Sozialleistungsbereichen Anwendung finden. Verfahrensregeln: Grundlegende Verfahrensregeln wie die Mitwirkungspflichten (§§ 60-66 SGB I) gelten ebenfalls bereichsübergreifend. Fazit: Das Klammerprinzip des allgemeinen Teils des SGB I sorgt dafür, dass zentrale und gemeinsame Regelungen des Sozialrechts in einem Teil zusammengefasst sind, was die Anwendung und das Verständnis des Sozialgesetzbuches erleichtert und die Einheitlichkeit und Effizienz im Sozialrechtssystem gewährleistet. SGB I- INHALT ALLGEMEINER TEIL SGB I Allgemeiner Teil SGB Aufgaben des Sozialgesetzbuches und – 10 §§ 1 soziale Rechte Allgemeines zu Sozialleistungen § 11 Allgemeines zu Leistungsträgern und §§ 12 – 17 deren Aufgaben Überblick zu Leistungen und Trägern §§ 18 – 29 Allgemeine Grundsätze §§ 30 – 37 Allgemeine Grundsätze des §§ 38 – 59 Leistungsrechte SGB I- ALLGEMEINES ZU LEISTUNGSTRÄGERN UND DEREN AUFGABEN (§§ 12-17 SGB I) in Abs. 1 steht immer, welche Leistungen es gibt in Abs. 2 steht immer der Leistungsträger Gem. § 12 S. 1 SGB I sind Leistungsträger, die für die Sozialleistungen (§§ 11, 18-29 SGB I) zuständigen Körperschaften und Anstalten (z. B. Gemeinden, Sozialversicherungsträger) sowie Behörden (z.B. Sozialamt der kreisfreien Stadt X; KFZ- Zulassungsstelle des Landkreises Y) Für die Soziale Arbeit ist besonders relevant: Jeder muss bestmöglichen Zugang zu den Sozialleistungen bekommen (§§ 17, 30 SGB I). Für Menschen in einer schwierigen Lage (z.B. bei Krankheit, Alter, Schicksalsschlägen), die akut Hilfe brauchen, helfen einstweilige Regelungen weiter, d.h. es ergeht ein einstweiliger (vorläufiger) Verwaltungsakt z.B. als - vorläufige Zahlung, z.B. bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen mehreren Leitungsträgern - Vorschuss, z.B. bei unstreitigem Anspruch auf Geldleistung dem Grunde nach und nur die Höhe der der Geldzahlung noch offen ist - Vorwegzahlung, z.B. bedarf der Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erst noch einer aufwändigen Klärung des Versicherungsverlaufs SGB II- GRUNDSICHERUNG FÜR ARBEITSSICHERUNG – „BÜRGERGELD“ ALG II §§ 7 SGB II SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende Mindest. Altersgrenze 15 Jahre § 7a Erwerbs- SGB fähigkeit §8 Erreichbarkeit Hilfe- § 7b Bedürftigkeit §9 Leistung zur 1 §§ 16 ff. Eingliederung in Arbeit § 19 Anspruch Bürgergeld Regelbedarf zur 2 § 20 Sicherung des Lebensbedarfs Individueller Unterschiedliche Leistungsminderungen (§ 31f) abhängig: 3 § 21 Mehrbedarf − Von Altersgruppe − Fehlverhalten max 30% Minderung Bedarf für Unterkunft 4 § 22 und Heizung − Wiederholung SGB III- INHALT ARBEITSFÖRDERUNG – ALG I SGB III Arbeitsförderung §3 SGB Allgemeiner Leistungssatz 60 % vom Nettolohn Erhöhter Leistungssatz 67 % vom Nettolohn Abhängig von: min. 12 Monate in einen sozialversicherungspflichtigen Ver- hältnis gearbeitet haben und Beiträge bezahlt Dauer der vorherigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung § 147 SGB III Sanktionen bei Ablehnung einer zumutbaren Tätigkeit: 3, 6, 12 Wochen möglich § 159 SGB III SGB IV- GELTUNGSBEREICH: GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR DIE SOZIALVERSICHERUNG SGB IV Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung Inhalt: Grundsätze und Begriffsbestimmungen, §§ 1 ff. SGB IV Träger der Sozialversicherungen, SGB §§ 29 ff. SGB IV Aufbewahrung von Unterlagen, §§ 110a SGB IV SGB II: Grundsicherung für Arbeitssuchende Gilt nur teilweise SGB III: Arbeitsförderung Einzelne Vorschriften SGB IV: Gemeinsame Vorschriften siehe § 1 SGB IV SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung Gilt vollständig SGB VII: Gesetzliche Unfallversicherung SGB XI: Soziale Pflegeversicherung WER STEHT ALS LEISTUNGSTRÄGER HINTER DEN SOZIALVERSICHERUNGEN? Überlegen Sie in einer Arbeitsgruppe, wer als Leistungsträger/Ansprechpartner hinter den Sozialversicherungen steht. Quellenverweis: https://www.betanet.de/uebersicht-sozialgesetzbuecher-leistungstraeger.html steht im § 19 Abs.2 KK §21 Abs. 2 PV §22 Abs. 2 RV §23 Abs. 2 21 Sozialrecht SGB V- UNTERSCHIEDE GKV UND PKV SGB V Gesetzliche Krankenversicherung GKV SGB Kollektiv- Krankenkasse vertrag Kassenärztliche (Landesverband) Abrechnung Vereinigung Mitglied- schaft Zulassung (gegen Vergütung PKV Beitrag) Behandlungs- vertrag Vertragsarzt / Patient:In Kostenlose Vertragsärztin Sach- leistungen Abrechnungsstelle Krankenversicherung Abrechnung (z.B. PVS) (für den Arzt) Auszahlung der Zivilrechtlicher Vertrag Vergütung (bei (Beitragszahlung, Einbehalt einer Kostenerstattung) Behandlungs- Gebühr) vertrag Vertragsarzt / Patient:In Gegen Vertragsärztin Vergütung SGB VI- RENTE = ZUGEWINN SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung §§ 35 ff. SGB VI- Regelaltersrente Erreichen der Regelaltersgrenze Erfüllung der Wartezeit SGB §§ 43 ff. SGB VI- Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Differenzierung zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung Erfüllung der Wartezeit §§ 46 ff. SGB VI- Rente wegen Todes (Hinterbliebenenrente) Witwen- und Witwerrente Erziehungsrente Waisenrente Rente wegen Verschollenheit SGB VII- UNFALLVERSICHERUNG SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung § 8 I SGB VII auf Arbeit Arbeitsunfälle SGB § 8 II SGB VII Wegeunfälle auf dem Weg zur Arbeit § 9 SGB VII Berufskrankheiten z.B. Staub auf Arbeit -> Lunge Alleinige Finanzierung durch Arbeitgeber Abrechnung pro Geschäftsjahr Berechnungskriterien: Finanzbedarf Arbeitsentgelte § 27 ff. zur medizinischen Rehabilitation und Heilbehandlungen Gefahrklasse Besonderheit: Durchgangsarzt -> nicht Hausarzt nach 6 Wochen zahlt Unfallversicherung beim Arbeitsun- fall § 35 ff. zur Teilhabe am Arbeitsleben wenn Krankheit unabhängig der Arbeit, dann zahlt KK § 44 ff. bei Pflegebedürftigkeit in den ersten 6 Wochen zahlt Arbeitgeber Geldleistungen SGB XIII- ART. 6 GG – ZWISCHEN FAMILIE UND STAAT (STAAT ALS GRENZWÄCHTER) SGB VIII Kinder und Jugendhilfe § 2 I SGB VIII Leistungen und Aufgaben § 2 II SGB VIII SGB Leistungen § 2 III SGB VIII Aufgaben Familien- Hier Text eingeben 1. –unterstützende Hilfen, z.B. § 28 SGB VIII z.B. Tagesgruppen 2. -erhaltende Hilfen, z.B. § 32 SGB VIII 3. -ergänzende Hilfen, z. B. § 33 SGB VIII z.B. bei Großeltern 4. -ersetzende Hilfen, z.B. § 34 SGB VIII z.B. Heimerziehung Art. 6 Abs. 2, S. 1 GG: Elternrecht wird als ein treuhänderisches Recht bezeichnet, das nicht im Interesse der Eltern, sondern im Wesentlichen im Interesse der Kinder ausgeübt wird. Art. 6 Abs. 2, S. 2 GG: Staatliches Wächteramt, das schützend eingreift, wenn die körperliche Unversehrtheit des Kindes gefährdet wird. SGB IX- FÜRSORGESYSTEM DURCH SGB IX UND BUNDESTEILHABEGESETZ SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Leistungen §§ 42-48 SGB IX zur medizinischen Rehabilitation SGB §§ 49-63 SGB IX zur Teilhabe am Arbeitsleben §§ 64-74 SGB IX unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen Politische Ziele § 75 SGB IX Anerkennung als Experten in eigener Leistungen zur Teilhabe an Sache Bildung Zusammenarbeit mit den Verbänden 76-84 SGB IX Ermöglichung von Teilhabe und Leistungen zur sozialen Teilhabe Selbstbestimmung Umsetzung der UN-BRK (Inklusion beschreibt die Gleichwertigkeit eines Individuums, ohne dass dabei Normalität vorausgesetzt wird) durch das BTHG und dadurch Reformierung des SGB IX Umsetzung des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG durch das SGB IX: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. SGB X- SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ SGB X Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz SGB Das SGB X regelt das Verwaltungsverfahren und den Datenschutz im Bereich des Sozialrechts. Es legt fest, wie Anträge auf Sozialleistungen zu bearbeiten sind, welche Rechte und Pflichten die Beteiligten haben und wie mit den dabei anfallenden personenbezogenen Daten umzugehen ist. SGB X- WICHTIGE BEGRIFFE Sozialverwaltungsverfahren wird in § 8 SGB X definiert: Es ist eine nach außen wirkende Tätigkeit einer Behörde, gerichtet auf: - Prüfung der Voraussetzung - Vorbereitung und Erlass eines VA oder - Abschluss eines öff.-rechtl. Vertrag Beispiele hierzu sind: - Handeln eines Jobcenters ist auf einen Verwaltungsakt gerichtet, wenn es durch Bedarfsfeststellung prüfen lässt, ob eine Haushaltsgemeinschaft besteht (§ 9 Abs. 5 SGB II) - Handeln eines Jugendamtes ist auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet, wenn es die Eignung eines freien Trägers prüft, dem eine Aufgabe gem. § 76 SGB VIII übertragen werden soll. Es ist somit ein spezifisches Verfahren, das von sozialrechtlichen Behörden durchgeführt wird, um über soziale Rechtsverhältnisse zu entscheiden oder diese zu regulieren. Es kommt zur Anwendung, wenn es darum geht, Sozialleistungen zu beantragen, zu bewilligen, zu berechnen oder zurückzufordern. Es beinhaltet Privilegierungen für Bürger, die einen erhöhten sozialen Schutz durch Erleichterungen und Besserstellungen verschaffen wie bspw. bei der Antragstellung, der Amtssprache sowie dem verstärkten Vertrauensschutz bei rechtswidrigen Verwaltungsakten. 29 Sozialrecht SGB X- WICHTIGE BEGRIFFE Sozialdatenschutz regelt den Schutz von personenbezogenen Daten, die im Rahmen von Leistungen der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung sowie der Sozialhilfe erfasst und verarbeitet werden insbesondere den sorgfältigen Umgang mit sensiblen Informationen, die von Personen preisgegeben werden müssen, um bestimmte Sozialleistungen erhalten zu können, wie bspw. Offenlegung der finanziellen Verhältnisse bei der Beantragung von Arbeitslosengeld den Interessenausgleich zwischen den grundrechtlich geschützten Interessen des Einzelnen (allgemeines Persönlichkeitsrecht/ Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem staatlichen Interesse an einer funktionierenden Sozialverwaltung, d.h. der Gesetzgeber hat mit den datenschutzrechtlichen Regelungen im Sozialgesetzbuch Normen geschaffen, die zwar das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im notwendigen Umfang einschränken, den Betroffenen aber gleichzeitig durch eindeutige Grenzen dieser zulässigen Einschränkungen vor den nachteiligen Folgen einer Datenverarbeitung schützen. SGB X- ÜBERBLICK ÜBER DIE HAUPTINHALTE Verfahrensrechtliche Regelungen: Antragstellung: Regeln, wie Anträge auf Sozialleistungen gestellt werden (§ 9 SGB X i. V. m. § 17 Abs. 1 SGB I; § 16 SGB I) und welche Fristen gelten (§§ 26 ff. SGB X) Mitwirkungspflichten: Pflichten der Antragsteller zur Mitwirkung, z.B. zur Vorlage von Nachweisen (§ 21 Abs. 2 SGB X i. V. m. §§ 60- 67 SGB I) Ermessensausübung und Begründungspflicht: Vorgaben zur Ermessensausübung durch die Behörden und zur Begründung von Verwaltungsakten (§§ 35-39 SGB X) 2. Rechtsbehelfe und –mittel: Widerspruchsverfahren: Regelungen zur Einlegung und Bearbeitung von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte (§ 62 SGB X i. V. m. §§ 78, 83ff. SGG) Klageverfahren: Bestimmungen zu Klagearten und Verfahrensweisen vor Sozialgerichten (§§ 54f., 87ff. SGG) SGB X- ÜBERBLICK ÜBER DIE HAUPTINHALTE 3. Sozialdatenschutz: Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten: Grundsätze und Vorschriften zum Umgang mit personenbezogenen Daten im Sozialbereich (§§ 67- 85a SGB X) Datengeheimnis und Datensicherheit: Maßnahmen zum Schutz der Sozialdaten und zur Sicherstellung der Vertraulichkeit (§ 35 SGB I i. V. m. §§ 67- 85a SGB X) 4. Verhältnis zu anderen Verfahrens- und Datenschutzgesetzen: Ergänzende Vorschriften: Ergänzungen und Abweichungen zu allgemeinen Verwaltungsverfahrens- und Datenschutzgesetzen SGB X- ÜBERBLICK ÜBER DIE HAUPTINHALTE 5. Beispiele für wichtige Paragraphen: § 1 SGB X – Anwendungsbereich: Legt den Anwendungsbereich des SGB X fest, der für das gesamte Sozialverwaltungsverfahren und den Sozialdatenschutz gilt. § 24 SGB X – Anhörung Beteiligter: Verpflichtet die Sozialleistungsträger, die Beteiligten vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes anzuhören. §§ 44, 45 SGB X – Rücknahme und §§ 46, 47 SGB X- Widerruf von Verwaltungsakten: Regelt die Bedingungen, unter denen Verwaltungsakte zurückgenommen oder widerrufen werden können. Beispiel: Frau Freud (F) hat gem. §§ 19 ff. SGB II Bürgergeld in Höhe von € 563,00 bewilligt erhalten und sodann monatlich ausbezahlt bekommen. F hat jedoch gegenüber dem Jobcenter grob fahrlässig falsche Angaben gemacht. Das Jobcenter kann deshalb von F die zu Unrecht bezogene Sozialleistung zurückfordern. § 67 SGB X – Grundsätze des Sozialdatenschutzes: Definiert die Grundsätze für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten. § 84 SGB X – Rechte der betroffenen Person, mit deren personenbezogenen Sozialdaten andere umgehen: Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch SGB XI- DIE JÜNGSTE SOZIALVERSICHERUNG SGB XI Soziale Pflegeversicherung Leistungen § 7a SGB XI Pflegeberatung SGB § 36 SGB XI Pflegesachleistungen § 37 SGB XI Pflegegeld § 38 Kombination Geld-/ steht alles in §28 und 28a (Pflegestufe 1) -> muss man also nicht lernen Sachleistungen § 41 SGB XI Tages- und Nachtpflege § 42 SGB XI Kurzzeitpflege § 39 SGB XI Verhinderungspflege z.B. Tochter pflegt Vater und will mal Urlaub machen Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung SGB XII- TRÄGER DER SOZIALHILFE § 3 SGB XII – ÖRTLICHE UND ÜBERÖRTLICHE SGB XII Sozialhilfe Leistungen § 8 SGB XII SGB §§ 27-40 SGB XII Hilfen zum Lebensunterhalt §§ 41-46a SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung §§ 47-52 SGB XII Hilfen zur Gesundheit §§ 61-66 SGB XII Prinzipien Hilfe zur Pflege Bedarfsdeckungsprinzip §1 S. 1 §§ 67-69 SGB XII Subsidiaritätsprinzip Hilfe zur Überwindung besonderer Individualisierungsprinzip §9 in SGB 12 sozialer Schwierigkeiten §§ 70-74 SGB XII Hilfe in anderen Lebenslagen SGB XIV- SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG Das SGB XIV ist ein relativ neuer Teil des deutschen Sozialgesetzbuchs, der am 1. Januar 2024 in Kraft trat. Es regelt die soziale Entschädigung in Deutschland. Das SGB XIV ersetzt in weiten Teilen das bisherige Bundesversorgungsgesetz (BVG) und weitere Entschädigungsgesetze. Überblick über Inhalt und Regelungen des SGB XIV: 1. Zweck: Das SGB XIV hat das Ziel, Personen, die durch besondere Umstände geschädigt wurden, soziale Entschädigung zu bieten. Dies umfasst insbesondere Menschen, die durch Krieg, Terror, Gewaltverbrechen oder andere außergewöhnliche Umstände gesundheitliche Schäden erlitten haben. 2. Anspruchsberechtigte: Anspruchsberechtigt sind Personen, die aufgrund bestimmter Tatbestände gesundheitliche Schäden erlitten haben. Dazu gehören unter anderem: Kriegsopfer Opfer von Gewalttaten (z.B. Terroranschläge, körperliche Angriffe) Menschen, die durch Impfschäden oder andere medizinische Eingriffe gesundheitlich geschädigt wurden SGB XIV- SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG 3. Leistungen: Das SGB XIV sieht verschiedene Arten von Leistungen vor, darunter: Heil- und Krankenbehandlung: Medizinische Versorgung, Rehabilitation und Pflege Entschädigungszahlungen: Renten und andere finanzielle Leistungen für Schädigungen Berufliche Rehabilitation: Unterstützung bei der Wiedereingliederung in das Arbeitsleben Besondere Fürsorgeleistungen: Zusätzliche Leistungen für schwerstgeschädigte Personen und deren Angehörige 4. Verfahren: Das SGB XIV regelt auch die Verfahren zur Beantragung und Gewährung von Leistungen. Dies umfasst: Antragsverfahren Begutachtungsverfahren zur Feststellung von Schädigungen Widerspruchs- und Klageverfahren bei Ablehnung von Leistungen SGB XIV- SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG 5. Verhältnis zu anderen Sozialgesetzen: Das SGB XIV ergänzt und ersetzt bestimmte Regelungen aus älteren Gesetzen wie dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) und anderen speziellen Entschädigungsgesetzen. Es schafft ein einheitliches Regelwerk für die soziale Entschädigung. 6. Wichtige Paragraphen des SGB XIV: § 1 SGB XIV - Ziel der sozialen Entschädigung: Definiert die Ziele und Grundsätze der sozialen Entschädigung. § 2 SGB XIV - Anspruchsvoraussetzungen: Legt die Bedingungen fest, unter denen ein Anspruch auf Leistungen besteht. § 3 SGB XIV - Leistungsarten: Beschreibt die verschiedenen Arten von Leistungen, die gewährt werden können. § 4 SGB XIV - Verfahren: Regelt das Antrags- und Bewilligungsverfahren für Leistungen. Das SGB XIV fasst die sozialen Entschädigungsregelungen in Deutschland zusammen. Es zielt darauf ab, die Versorgung von Personen, die durch außergewöhnliche Umstände gesundheitliche Schäden erlitten haben, zu verbessern und zu vereinfachen. REVIEW LERNZIELE Das ist der Schwerpunkt von dieser Lektion Nach der Bearbeitung wissen Sie jetzt … … was die 13 Bände des SGB regeln……… … was unter Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz zu verstehen ist……. … wer die Träger der Sozialversicherung sind …….. LERNKONTROLLFRAGEN 1. Das Sozialgesetzbuch… a) … besteht aus elf Bänden. b) … sieht keinerlei Sanktionen bei Verstößen gegen sozialrechtliche Vorschriften vor. c) … und das Strafgesetzbuch (StGB) stehen in keinerlei Beziehung zueinander. d) … ermöglicht die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Sozialleistungen. 2. Wenn zwei Behörden um die Zuständigkeit für Zahlungen an den Bürger streiten, kommt … a) … die Gewährung eines Vorschusses infrage. b) … eine Vorwegzahlung infrage. das wäre bei Rente wohl der Fall c) … eine vorläufige Leistung infrage. d) … keinerlei Vorauszahlungen infrage. 3. Eine Behörde nach dem SGB X ist … a) Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. b) Eine hoheitliche Stelle, die Amt, Ministerium oder Behörde im Namen trägt. c) Ausschließlich Organe des Bundes. d) Organisationseinheit des Bundes oder des Landes, aber nie der Kommune oder private Träge. QUELLENVERZEICHNIS Frings, D. (2018). Sozialrecht für Soziale Arbeit. Kohlhammer. Stascheit, U. (Hrsg.) (jährlich aktualisiert). Gesetze für Sozialberufe. Die Gesetzessammlung für Studium und Praxis. Fachhochschulverlag. Stock, C., & Schermaier-Stöckl, B. (2020). Soziale Arbeit und Recht: Lehrbuch. Nomos. Walhalla Fachredaktion (2016). Gesetze für Sozialwesen. Walhalla und Praetoria. (Einmalige Lieferung mit beständigen Aktualisierungen als Loseblattsammlung) © 2023 IU Internationale Hochschule GmbH Diese Inhalte sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte vorbehalten. 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