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Gewerbesteuer Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer gem. § 35 EStG Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) © examio GmbH - 26.02.2024 INHALTSVERZEICHNIS 1 Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer gem. § 35 EStG © examio GmbH - 26.02.2024...

Gewerbesteuer Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer gem. § 35 EStG Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) © examio GmbH - 26.02.2024 INHALTSVERZEICHNIS 1 Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer gem. § 35 EStG © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) 2 Seite 1 von 2 1 Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer gem. § 35 EStG Ziel des § 35 EStG ist, die Ungleichbehandlung zwischen gewerblichen und nicht gewerblichen Einkünften zu verringern. Denn Gewerbetreibende sind neben der ESt zusätzlich noch mit der GewSt belastet. Durch die Anrechnung des § 35 EStG wird erreicht, dass bei Hebesätzen bis 400% die GewSt durch die Anrechnung vollständig ausgeglichen wird und es keine steuerliche Mehrbelastung für Gewerbetreibende gibt.  HINWEIS Die Steuerermäßigung beträgt das 4-fache des GewSt-Messbetrages und wird von der tariflichen ESt abgezogen. Hierdurch verringert sich auch der zu zahlende Solidaritätszuschlag, nicht jedoch die Kirchensteuer. Begrenzt ist die Anrechnung nach § 35 Abs. 1 S. 2 EStG durch eine Höchstbetragsberechnung und zusätzlich nach § 35 Abs. 1 S. 5 EStG auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer. Um die Anrechnung auf die ESt bei Mitunternehmerschaften richtig durchführen zu können, ist es bei Personengesellschaften bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung daher erforderlich, dass auch für jeden einzelnen Beteiligten die anteiligen Messbeträge und die zu zahlende Gewerbesteuer gesondert und einheitlich festgestellt werden, § 35 Abs. 2 S. 1 EStG. Diese Feststellungen wiederum sind für die Einkommensteuer der einzelnen Beteiligten nach § 35 Abs. 3 GewStG Grundlagenbescheide, das Wohnsitzfinanzamt ist also an diese Feststellungen gebunden. Für die Aufteilung auf die einzelnen Mitunternehmer ist der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel zu Grunde zu legen, § 35 Abs. 2 S. 2 EStG. Vorabgewinne, egal ob gewinnabhängig oder -unabhängig, bleiben somit unberücksichtigt (BFH-Beschluss vom 07.04.2009 IV B 109/08, BFMSchreiben vom 22.12.2009 S 2296).  HINWEIS Für eine ausführlichere Behandlung dieses Themas siehe Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, § 35 EStG. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) auch Seite 2 von 2

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