Gewerbesteuer Veranlagungsverfahren PDF

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2024

Matthias Merten Pritschow

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Business Taxes German Tax Law Gewerbesteuer Taxation

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This document provides an overview of business tax procedures, specifically the 'Gewerbesteuer' in Germany. It covers topics such as tax assessments, adjustments, and liabilities.

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Gewerbesteuer Veranlagungsverfahren Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) © examio GmbH - 26.02.2024 INHALTSVERZEICHNIS 1 Veranlagungsverfahren 2 1.1 Gewerbesteuermessbescheid 2 1.2 Gewerbesteuerbescheide 2 1.3 Änderungsvorschrift, § 35b Abs. 1 GewStG 2 1.4 Anpas...

Gewerbesteuer Veranlagungsverfahren Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) © examio GmbH - 26.02.2024 INHALTSVERZEICHNIS 1 Veranlagungsverfahren 2 1.1 Gewerbesteuermessbescheid 2 1.2 Gewerbesteuerbescheide 2 1.3 Änderungsvorschrift, § 35b Abs. 1 GewStG 2 1.4 Anpassung der Vorauszahlungen 4 1.5 Haftung für Gewerbesteuerschulden 4 © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 1 von 4 1 Veranlagungsverfahren Die Jahresgewerbesteuerschuld (Veranlagung) ergibt sich aus dem durch das Finanzamt erteilten Gewerbesteuermessbescheid und den von der Gemeinde festgesetzten Hebesätzen für das jeweilige Veranlagungsjahr. 1.1 Gewerbesteuermessbescheid Den GewSt-Messbetrag ermittelt das Finanzamt und setzt ihn fest, § 22 Abs. 1 AO und § 184 Abs. 1 AO. Das Finanzamt gibt den GewSt-Messbescheid an den Steuerpflichtigen bekannt, § 184 Abs. 1 AO. Gegen den Messbescheid kann der Steuerpflichtige Einspruch einlegen. Das Finanzamt ist in diesem Fall auch zuständig für das Rechtsbehelfsverfahren. Zeitgleich gibt das Finanzamt eine Mitteilung an die Gemeinde über die Höhe des Messbetrages nach § 184 Abs. 3 AO. Diese Mitteilung ist ein Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 AO. Das bedeutet, dass die Gemeinde an den Messbetrag gebunden ist. 1.2 Gewerbesteuerbescheide Die Gemeinde wendet im Anschluss gemäß § 16 Abs. 1 GewStG ihren individuellen Hebesatz auf den GewSt-Messbetrag an. Die Gemeinde erlässt dann nach § 184 Abs. 3 AO den GewSt-Bescheid an den Steuerpflichtigen. Nach § 16 Abs. 1 GewStG und auch § 1 Abs. 1 S.1 GewStG erheben die Gemeinden GewSt. Sie sind also für den Zahlungsverkehr zuständig und damit einhergehend auch für Stundung, Erlass, Vollstreckung und Niederschlagung der GewSt. Nach § 16 Abs. 4 GewStG sind die Gemeinden gezwungen, einen einheitlichen Hebesatz für alle Gewerbetreibenden festzulegen. Damit soll u.a. vermieden werden, dass die Gemeinden bestimmte Gewerbezweige subventionieren und sich so Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Gemeinden verschaffen. In S. 2 ist ein Mindesthebesatz von 200% vorgeschrieben. Diese Vorschrift ist eine Reaktion auf die Idee einiger Gemeinden in Deutschland, die den Hebesatz auf 0% gesenkt hatten, um so den Standort attraktiver gegenüber anderen Gemeinden zu machen und mehr Gewerbebetriebe bei sich anzusiedeln. Der Gesetzgeber wollte einen so harten Wettbewerb der Gemeinden untereinander aber verhindern, da er mit einem solchen „Preiskampf“ auf Dauer die Finanzierung aller Gemeinden insgesamt gefährdet sah. 1.3 Änderungsvorschrift, § 35b Abs. 1 GewStG Nach § 35b Abs. 1 GewStG sind GewSt-Messbescheide von Amts wegen zu berichtigen, wenn ein ESt-, KSt- oder (Gewinn-)Feststellungsbescheid geändert wird. Die Berichtigung hat insoweit zu erfolgen, als die Änderung den Gewerbesteuer-Messbetrag berührt. Die Vorschrift gilt zu Gunsten wie auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen.  HINWEIS Auch BFH- und FG-Urteile, die ESt-, KSt- oder Feststellungsbescheide ändern, lösen ggf. eine Änderung nach § 35b EStG aus. Der erstmalige ESt-, KSt- oder Feststellungsbescheid ist für die GewSt jedoch nicht verbindlich. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 2 von 4 Es sind keine Grundlagenbescheide für die GewSt. Für die GewSt ist die Höhe des Gewinns oder des Einkommens selbständig zu ermitteln, H 7.1 GewStR. Es könnte also dazu kommen, dass EStund GewSt-Bescheid unterschiedliche Gewinne ausweisen.  BEISPIEL Am 1.7.01 ergeht der ESt-Bescheid 00 mit einem Gewinn von 30.000 €. Am 1.9.01 erlässt das Finanzamt den Gewerbesteuermessbescheid. Es erkennt nunmehr eine Ausgabe nicht mehr als Betriebsausgabe an, somit setzt es den Gewinn im GewSt-Messbescheid 00 mit 31.000 € an. Der ESt-Bescheid 00 ist aber nicht mehr änderbar. Änderungsgründe mit der Folge, dass § 35b GewStG anzuwenden ist: Die Höhe des Gewinns aus Gewerbebetrieb wurde geändert. Die Einkunftsart wurde geändert; BFH, BStBl II 2004, 901 (z.B. bisher war ein Gewinn aus Gewerbebetrieb angesetzt, nunmehr wurde dieser der selbständigen Arbeit zugeordnet. Auch der umgekehrte Fall ist möglich: erst „§ 18 EStG“, dann „§ 15 EStG“). Das Finanzamt ändert die Aufteilung zwischen laufenden und Veräußerungsgewinnen (BFH, BStBl II 2005, 184).  BEISPIEL Im „alten“ ESt-Bescheid ist ein laufender Gewinn aus Gewerbebetrieb von 100.000 € und ein Veräußerungsgewinn gem. § 16 EStG von 300.000 € angesetzt. (Veräußerungsgewinne sind grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig.) Das Finanzamt ändert diese Aufteilung im berichtigten ESt-Bescheid in einen laufenden Gewinn von 150.000 und einen Veräußerungsgewinn von 250.000 €. Ist der GewSt-Messbescheid nicht zu ändern, da er vor und nach Berichtigung des ESt-, KStoder Feststellungsbescheides 0 € beträgt, aber die Änderung den Bescheid über die Feststellung des Gewerbeverlustes berührt, ist der Verlustfeststellungsbescheid zu ändern (§ 35b Abs. 2 S. 3 GewStG). Hat der Stpfl nicht nur gegen den ESt- (KSt-, Feststellungs-) Bescheid, sondern auch gegen den GewSt-Messbescheid Einspruch eingelegt, ist § 35b GewStG dagegen nicht anzuwenden. Über den GewSt-Einspruch ist vielmehr eigenständig zu entscheiden. Oft sind neben § 35b GewStG auch noch weitere Berichtigungsvorschriften anwendbar (z.B. §§ 129, 173 AO). § 35b GewStG geht diesen aber vor, Ausnahme: § 164 AO, er ist vorrangig vor § 35b anzuwenden (R 35b (1) S. 3 GewStR). Das Finanzamt hat nach Bekanntgabe des berichtigten ESt- oder KSt-Bescheides „zwei Jahre Zeit“ für die Berichtigung des GewSt-Messbescheids, auch wenn die ursprüngliche GewSt-Festsetzung bei Erlass des berichtigten ESt-/KSt- Bescheides bereits festsetzungsverjährt war (nach § 35b Abs. 1 S. 3 GewStG gilt § 171 Abs. 10 AO sinngemäß, was bedeutet, dass die Festsetzungsverjährung für zwei Jahre gehemmt wird, wenn ein Grundlagenbescheid ergeht). © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 3 von 4 1.4 Anpassung der Vorauszahlungen Wie bei der ESt gibt es auch bei der GewSt vier Vorauszahlungstermine. In § 19 Abs. 1 GewStG sind sie festgelegt auf den 15.2, 15.5, 15.8 und 15.11. Die Vorauszahlungen werden wie bei der ESt auf Grundlage der letzten Veranlagung festgesetzt (§ 19 Abs. 2 GewStG) und betragen je ein Viertel. Vorauszahlungen werden nach § 19 Abs. 5 GewStG nur festgesetzt, wenn die GewSt-Schuld bei der letzten Veranlagung mindestens 200 € betrug. Die Höhe der Vorauszahlungen kann gemäß § 19 Abs. 3 S. 1 GewStG geändert werden. Das Finanzamt kann hierzu nach § 19 Abs. 3 S. 3 GewStG einen GewSt-Messbescheid eigens für Vorauszahlungszwecke erlassen. An diesen ist die Gemeinde nach S. 4 auch gebunden (=Grundlagenbescheid). Sie setzt die Höhe der Vorauszahlungen selbst fest und erlässt den Vorauszahlungsbescheid, § 19 Abs. 3 S. 1 GewStG. Die Gemeinde kann die Höhe der Vorauszahlungen auch eigenständig ohne Grundlagenbescheid anpassen, beispielsweise wenn der Gewerbebetrieb aufgegeben wurde. Ein GewSt-Messbescheid für Vorauszahlungszwecke vom Finanzamt über 0 € ist hierfür nicht erforderlich. 1.5 Haftung für Gewerbesteuerschulden Die Haftung für die Steuerschulden bestimmt sich nach den relevanten Vorschriften der AO und des BGB. Hierbei gilt gemäß H 5.3 "Haftung" GewStH, dass folgende Haftungstatbestände in Betracht kommen: Haftung der Vertreter nach § 69 AO, Haftung des Steuerhinterziehers nach § 71 AO, Haftung bei Organschaft nach § 73 AO, Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO, Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 AO, Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts nach § 25 Abs. 1 HGB, Haftung des Komplementärs und des Kommanditisten einer KG nach §§ 161 und 171 HGB, Haftung des Gesellschafters einer GbR nach § 427 BGB. Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer durch ein Landesgesetz auf die Gemeinde übertragen, so ist es Sache der Gemeinden, den Anspruch aus der Haftung geltend zu machen. Wird die Gewerbesteuer vom Finanzamt festgesetzt und erhoben, obliegt diesem auch die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 4 von 4

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