Gewerbesteuer - PDF
Document Details
Uploaded by AutonomousAlder
2024
Matthias Merten Pritschow
Tags
Summary
This document provides an overview of German business taxes, including the conditions for liability, different types of business structures and the beginning of the financial year. It is intended as a study guide or course material.
Full Transcript
Gewerbesteuer Steuerpflicht Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) © examio GmbH - 26.02.2024 INHALTSVERZEICHNIS 1 Steuerpflicht 1.1 2 Beginn der Steuerpflicht 2 Einzelunternehmen und Personengesellschaften Fallbeispiele Beginn der Gewerbesteuerpflicht 1.1.1 Begin...
Gewerbesteuer Steuerpflicht Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) © examio GmbH - 26.02.2024 INHALTSVERZEICHNIS 1 Steuerpflicht 1.1 2 Beginn der Steuerpflicht 2 Einzelunternehmen und Personengesellschaften Fallbeispiele Beginn der Gewerbesteuerpflicht 1.1.1 Beginn bei der gewerblich geprägten Personengesellschaft 5 1.1.2 Kapitalgesellschaften 6 1.2 Ende der Steuerpflicht 7 1.3 Unternehmerwechsel 8 1.3.1 9 Übergang vom Einzelunternehmen zur Mitunternehmerschaft und umgekehrt 1.4 Zusammenfassende Übersicht 10 1.5 Befreiungen von der Gewerbesteuer 11 © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 1 von 12 1 Steuerpflicht Im nachfolgenden Kapitel geht es über die sachliche und persönliche Steuerpflicht im Gewerbesteuergesetz. Im vorherigen Kapitel haben wir uns mit der Frage des Steuergegenstandes befasst, insbesondere dem Gewerbebetrieb im Inland gemäß den §§ 2 und 35a des Gewerbesteuergesetzes. Bei der persönlichen Steuerpflicht spielt der Unternehmer (natürliche Person, Personengesellschaften und juristische Personen) eine wichtige Rolle. Wir prüfen das Steuerschuldverhältnis im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes. 1.1 Beginn der Steuerpflicht Gewerbliche Einkünfte beginnen bei der ESt schon mit den ersten konkreten Handlungen zur Gründung eines Unternehmens. Sie endet mit dem Verkauf oder der Entnahme des letzten Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens. Gewerbesteuerlich verhält es sich anders: Dieser Steuer unterliegt grundsätzlich nur der laufende Betrieb, auch als werbender Betrieb bezeichnet. Vgl. auch R 2.5 und 2.6 GewStR, aus dem GewStG selbst gehen diese vom EStG abweichenden Regeln nicht hervor. Einzelunternehmen und Personengesellschaften Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften beginnt die GewSt-Pflicht mit der Aufnahme der werbenden Tätigkeit. Das heißt also, sobald der reguläre Geschäftsbetrieb tatsächlich aufgenommen wurde (z.B. mit Eröffnung eines Geschäftes). Vorweggenommene Betriebsausgaben / Anlaufverluste aus der Gründungsphase (z.B. die Zahlung einer Maklerprovision) können bei der GewSt nicht geltend gemacht werden. MERKE Für alle Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden, auch für GmbH & Co KGs, ist der Zeitpunkt der Eintragung für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht nicht von Bedeutung. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 2 von 12 BEISPIEL X entschließt sich, einen Fahrrad-Einzelhandel mit Werkstatt zu gründen. Er mietet hierfür zum 1.4.01 betriebliche Räume, renoviert sie und schafft Inventar und Waren an. Am 2.5.01 beginnt der Verkauf. Nach zwei Jahren, am 30.9.03, entschließt er sich, den Betrieb aufzugeben. Ab 15.10.03 verkauft er sein Warenlager an einen Konkurrenten. Die Abwicklung - Verkauf des Inventars, Renovierung der betrieblichen Räume usw. - zieht sich bis zum 1.12.03 hin. Die Zeiträume 1.4. - 1.5.01 sowie vom 15.10. - 1.12.03 unterliegen als Gründungsphase oder Abwicklungszeitraum nicht der GewSt. BEISPIEL Der Gewerbetreibende Hubert plant den Betrieb eines Fitnessstudios. Er mietet am 15. Februar des Jahres 01 Räumlichkeiten an, am 28. Februar 01 sind alle erforderlichen Umbau- und Aufbauarbeiten abgeschlossen. Am 3. März des Jahres 01 lässt sich Hubert ins Handelsregister eintragen, das Geschäft startet mit den ersten Kunden am 16. März 01. Unerheblich für die Begründung der Gewerbesteuerpflicht sind die Vorbereitungshandlungen zwischen dem 15. und dem 28. Februar. Alle wirtschaftlichen Ergebnisse, die in diese Zeit fallen, bleiben gewerbesteuerlich unberücksichtigt. Mögliche Verluste dürfen also nicht den Gewinn mindern, der ab dem Beginn der Gewerbesteuerpflicht anfällt. Ebenso ist die Handelsregistereintragung nicht zu berücksichtigen. Die eigentliche gewerbliche Tätigkeit und damit die Gewerbesteuerpflicht beginnt am 16. März des Jahres 01, weil erstmals an diesem Tag alle tatbestandlichen Voraussetzungen für die © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 3 von 12 Annahme eines Gewerbebetriebs vorliegen. HINWEIS Bei Saisonbetrieben (z.B. Hotels auf den Nordsee-Inseln) endet die Steuerpflicht nicht jedes Jahr, wenn der Betrieb eingestellt ist, sondern läuft nach Saisonende bis zur nächsten Saison weiter (wird nicht unterbrochen), vgl. auch § 2 Abs. 4 GewStG. Fallbeispiele Beginn der Gewerbesteuerpflicht Rüdiger hat sich im Februar dazu entschieden, dass er sich im Juni als Versicherungsvertreter selbstständig machen will. Er beginnt im März die vorbereitenden Tätigkeiten, um dann ab 01.06. vollständig selbstständig zu sein. Ab wann beginnt die Gewerbesteuerpflicht? www.steuerkurse.de/go/925b01b Beginn der Gewerbesteuerpflicht Sonderfall Rüdiger hat sich im Februar dazu entschieden, dass er sich im Juni als Versicherungsvertreter selbstständig machen will. Er beginnt im März die vorbereitenden Tätigkeiten, um dann ab 01.06. vollständig selbstständig zu sein. Schon ab März hat er einen Mietvertrag unterschrieben und begonnen, die ersten Anschaffungen zu tätigen. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 4 von 12 Ab wann beginnt die Gewerbesteuerpflicht und welche Probleme sind vorhanden? www.steuerkurse.de/go/92640df 1.1.1 Beginn bei der gewerblich geprägten Personengesellschaft Die vermögensverwaltende Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft unterliegt der Gewerbesteuer. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft beginnt mit Aufnahme ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit. Die Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist nicht von der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr abhängig. Bei gewerblich geprägten Personengesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (z. B. einer GmbH & Co KG) genügt somit die Aufnahme jeglicher mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommenen Tätigkeit (H 2.5 Abs. 1 "Beginn der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft" GewStH). BEISPIEL Die gewerblich geprägte A-GmbH & Co KG wird am 1.4.01 gegründet. Geschäftszweck ist die Bebauung eines zu kaufenden Grundstückes mit einer Autowaschanlage nebst Tankstelle. Die Arbeiten beginnen am 2.5.01, die Vermietung beginnt unmittelbar nach Fertigstellung am 1.11.01. Andere Einkünfte als die aus Vermietung werden nicht erzielt. Wann beginnt die Gewerbesteuerpflicht? Wie bei Einzelunternehmen und „normalen“ Personengesellschaften beginnt die Steuerpflicht mit der Aufnahme des „werbenden“ Betriebes, hier am 01.11.01. Hinweis: Die Steuerverwaltung nahm ursprünglich schon den Beginn der Gesellschaft -01.04.01-, analog den Regeln, die für Kapitalgesellschaften gelten, an. Der BFH verwarf jedoch diese Ansicht. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 5 von 12 BEISPIEL Die A-GmbH & Co. KG (Unternehmensgegenstand: Herstellung von Fahrrädern) wurde am 6.3.01 gegründet und am 27.4.01 im Handelsregister eingetragen. Erste Lieferverträge wurden am 1.7.01 unterzeichnet. Die Entwicklung der eigenen Fahrräder begann am 30.3.02. Nach Behebung diverser technischer Schwierigkeiten war die KG am 1.1.03 lieferfähig, woraufhin die erste Lieferung am 15.1.03 erfolgte. Weder die Gründung noch die Eintragung im Handelsregister führen bereits zur Begründung der sachlichen Gewerbesteuerpflicht. Auch der Abschluss der Lieferverträge reicht noch nicht aus, um eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu begründen. Denn hierzu gehört, dass sich die A-GmbH & Co. KG mit eigenen gewerblichen Leistungen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen kann. Gleiches gilt für die Entwicklung der Sonnenkollektoren. Somit beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht mit der Lieferfähigkeit am 1.1.03. HINWEIS Wichtig ist, dass bei gewerblich geprägten Personengesellschaften nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG die Steuerpflicht erst dann beginnt, wenn der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt ist (H 2.5 Abs. 1 GewStH). 1.1.2 Kapitalgesellschaften Die Gewerbesteuerpflicht beginnt spätestens mit der Eintragung ins Handelsregister. Bestand bereits eine Vorgesellschaft und kommt es zur Eintragung der GmbH ins HR, beginnt die Gewerbesteuerpflicht bereits mit dem notariellen Abschluss des Gründungsvertrages (R 2.5 (2) GewStR), wenn die Vorgesellschaft bereits nach außen hin in Erscheinung getreten ist. Die Aufwendungen der Vorgründungsgesellschaft (=GbR), also vor dem notariellen Gründungsvertrag, können hingegen nicht berücksichtigt werden. Für die KSt gelten dieselben Regeln (H 2 „Beginn...“ KStH). Die Gewerbesteuerpflicht endet erst mit der Beendigung der Liquidation (= vollständige Abwicklung und Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter) (R 2.6 (2) GewStR). Der Zeitpunkt der Löschung aus dem Handelsregister ist hier bedeutungslos. Für die KSt gelten auch hier dieselben Regeln (§ 11 KStG). Beginn der Gewerbesteuerpflicht bei Gründung einer GmbH Rüdiger und Thomas haben sich im Februar dazu entschieden, sich im Juni als Versicherungsvertreter selbstständig zu machen. Sie beginnen im März die vorbereitenden Tätigkeiten, um dann ab 01.06. vollständig selbstständig zu sein. Um die Haftung zu begrenzen, gründen sie eine GmbH, deren Eintragung bereits kurz nach dem Notartermin erfolgt. Ab wann beginnt die Gewerbesteuerpflicht? © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 6 von 12 www.steuerkurse.de/go/925f988 1.2 Ende der Steuerpflicht Bei Einzelpersonen und Personengesellschaften endet die Steuerpflicht mit Beendigung der werbenden Tätigkeit des Unternehmens, das heißt, wenn der übliche Geschäftsbetrieb eingestellt wird (z.B. Ende des Räumungsverkaufs). Der Verkauf des Anlagevermögens sowie der Veräußerungsbzw. Aufgabegewinn eines Betriebes insgesamt unterliegen grundsätzlich nicht mehr der GewStPflicht. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen, wenn bei Personengesellschaften nicht nur natürliche Personen, sondern auch andere Gesellschaften beteiligt sind. Bei Personengesellschaften, die auch ins Handelsregister eingetragen werden, spielt der Zeitpunkt der Löschung für das Ende der Steuerpflicht keine Rolle. Die GewSt-Pflicht endet, sobald der werbende Geschäftsbetrieb eingestellt wurde. Alles, was zur Abwicklung gehört, findet keine Berücksichtigung mehr. MERKE Das Ende der gewerblichen Tätigkeit ist bestimmt durch die tatsächliche Einstellung des Betriebs nach R 2.6 Abs. 1 Satz 6 GewStR, welche anzunehmen ist bei Aufgabe jeder werbenden Tätigkeit. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Betrieb nicht für immer, sondern auch nur für eine gewisse Dauer aufgegeben werden muss, es sei denn, die Einstellung ist von vornherein als nur vorübergehend gedacht gewesen. Bei sogenannten Saisonbetrieben wie Bauhandwerk, Kurortbetriebe, Eisdielen etc. handelt es sich bei der Zeit, in der der Betrieb nicht ausgeübt wird, lediglich um ein Ruhen des Gewerbebetriebs, nicht um eine Einstellung. BEISPIEL Der Gewerbetreibende Hubert beendet am 30.10. des Jahres 01 den Betrieb seines Fitnessstudios. In den folgenden vier Wochen veräußert er noch die Geschäftseinrichtung und die Fitnessgeräte. Schließlich bezahlt er am 10.12. des Jahres 01 die letzten Verbindlichkeiten und zieht noch ausstehende Forderungen aus Kundenbeiträgen ein. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 7 von 12 Der Gewerbebetrieb endet nicht erst mit der Einstellung sämtlicher Tätigkeiten am 10.12. des Jahres 01 (wie dies bei einer Kapitalgesellschaft der Fall wäre), sondern schon mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs am 30.10. des Jahres 01. Liquidations- oder Veräußerungsgewinne sind daher, anders als im Einkommensteuerrecht, nicht gewerbesteuerpflichtig. Es ist bei der Frage der Beendigung der Gewerbesteuerpflicht nicht nur auf die äußeren Merkmale abzustellen. Zusätzlich müssen auch die inneren Vorgänge berücksichtigt werden. So kann zum Beispiel ein Unternehmen, das bei einer äußerlichen Betrachtung zwar als eingestellt gilt, sich jedoch weiter mit der erkennbaren Absicht betätigt, nachhaltige Erträge zu erzielen, gewerbesteuerlich nicht als eingestellt gelten. BEISPIEL Gewerbetreibender Hubert aus dem obigen Beispiel entlässt sämtliche Mitarbeiter, die Kunden dürfen jedoch weiterhin trainieren, Serviceleistungen werden nicht mehr angeboten. Innerlich betrachtet hat Hubert weiterhin die erkennbare Absicht, nachhaltige Erträge zu erzielen. Der Gewerbebetrieb ist deswegen nicht eingestellt. 1.3 Unternehmerwechsel Wird ein Gewerbebetrieb als Ganzes auf einen anderen Unternehmer übertragen, wird er als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt angesehen. Wenn der Betrieb nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird, gilt er als neu gegründet durch den anderen Unternehmer. Der Zeitpunkt des Übergangs, also der Unternehmerwechsel, wird gemäß § 2 Abs. 5 GewStG und R 2.7 Abs. 1 GewStR als Zeitpunkt der Einstellung und der Neugründung betrachtet. Allerdings bleibt die Gewerbesteuerpflicht für Personengesellschaften Gesellschafterwechseln unberührt (R 2.7 Abs. 2 GewStR). von bloßen BEISPIEL Metzgermeister Bertram verkauft seinen Betrieb zum 01.10.01 an Herrn Klausen. Klausen führt den Betrieb fort. Gemäß § 2 Abs. 5 S. 1 GewStG gilt der Betrieb durch Bertram am 01.10.01 als eingestellt. Nach S. 2 gilt der Betrieb für Kaiser am 01.10.01 als neu gegründet. Es müssen also von Bertram und Kaiser jeweils eine eigene GewSt-Erklärung abgegeben werden. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 8 von 12 Wenn einzelne Gesellschafter einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 EStG ausscheiden oder alle bis auf einen ausscheiden oder neue Gesellschafter hinzutreten oder ein Einzelunternehmen durch Aufnahme von einem oder mehreren Gesellschaftern in eine Personengesellschaft umgewandelt wird, geht der Gewerbebetrieb nicht vollständig auf einen anderen Unternehmer über, solange mindestens einer der bisherigen Unternehmer den Betrieb unverändert weiterführt. In solchen Fällen findet § 2 Abs. 5 GewStG keine Anwendung und die sachliche Steuerpflicht des Unternehmens bleibt bestehen. 1.3.1 Übergang vom Einzelunternehmen zur Mitunternehmerschaft und umgekehrt Bei einer Mitunternehmerschaft gilt der einzelne Mitunternehmer als Gewerbetreibender. Folglich nimmt man bei der Einbringung eines Unternehmens in eine Mitunternehmerschaft keine Betriebseinstellung i.S.d. § 2 Abs. 5 GewStG an. Das Gleiche gilt, wenn alle Gesellschafter bis auf einen ausscheiden, der dann den Betrieb als Einzelunternehmer fortführt. Die sachliche Steuerpflicht des Betriebes wird in diesen Fällen nicht unterbrochen. Andererseits bestimmt aber § 5 Abs. 1 S. 3 GewStG, dass die gewerbliche Mitunternehmerschaft selbst der Steuerschuldner ist. Scheiden inmitten eines Wirtschaftsjahres alle bis auf einen Mitunternehmer aus, existiert jedoch keine Mitunternehmerschaft mehr als Steuerschuldner, andererseits liegt aber auch keine Betriebseinstellung vor. Für Mitunternehmerschaft und Einzelunternehmen wird für dieses Wirtschaftsjahr nur ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt. Anschließend wird dieser Messbetrag zeitlich auf beide aufgeteilt. Den Freibetrag nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG i.H.v. 24.500 € gibt es somit nur einmal. Entsprechendes gilt auch, wenn ein Einzelunternehmen inmitten eines Wirtschaftsjahres zur Mitunternehmerschaft wird. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 9 von 12 BEISPIEL Gesellschafterin Janßen verkauft ihren Anteil i.H.v. 20% an der Excelsior-OHG an die Elbstein-GmbH. Es liegt kein Unternehmerwechsel im Sinne des § 2 Abs. 5 GewStG vor, da der Betrieb nicht im Ganzen übergeht. Unternehmer ist nach wie vor die OHG, es ändert sich also nichts an der sachlichen Steuerpflicht. BEISPIEL Rita Glanz ist Inhaberin eines Waschsalons. Am 01.07.01 nimmt sie ihre Freundin und neue Geschäftspartnerin Gloria Müller in ihr Unternehmen auf. Es entsteht die Glanz-und-Gloria-KG. Auch hier besteht nach R 2.7 (2) GewStR die sachliche Steuerpflicht weiter, obwohl eine andere Rechtsform entsteht. Der Betrieb geht nicht im Ganzen über, da Rita Glanz als verbleibende Unternehmerin den Betrieb mit fortführt. Somit liegt auch hier kein Anwendungsfall des § 2 Abs. 5 GewStG vor. Es muss also nur eine Steuererklärung von der KG abgegeben werden. BEISPIEL Die 9-jährige Teresa hat am 01.11.01 von ihrem Onkel eine Tankstelle geerbt, die von Teresas Mutter als gesetzliche Vertreterin geführt wird. Bis zum 01.11.01 ist der Onkel Steuerschuldner, § 2 Abs. 5 GewStG i.V.m. § 5 Abs. 2 GewStG. Ab dem 01.11.01 ist Teresa die Steuerschuldnerin, da die Tankstelle als Eigentümerin auf ihre Rechnung geführt wird, § 5 Ans. 1 S. 2 GewStG. Auf die gesetzliche Vertretung durch die Mutter kommt es dafür nicht an. 1.4 Zusammenfassende Übersicht Nachfolgend erhalten Sie zwei zusammenfassende Übersichten über den Beginn und das Ende der Gewerbesteuerpflicht. Zudem wird im ersten Video nach der Besprechung von Fallbeispielen auf den Unternehmerwechsel eingegangen. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 10 von 12 www.steuerkurse.de/go/03dba25 www.steuerkurse.de/go/064e254 1.5 Befreiungen von der Gewerbesteuer Wenn ein Betrieb ein Gewerbebetrieb ist, so ist er grundsätzlich damit auch gewerbesteuerpflichtig. Hiervon existieren einige Ausnahmen, nämlich die nach § 3 GewStG von der Gewerbesteuer befreiten Betriebe. Persönliche Steuerbefreiungen ergeben sich aus dem § 3 GewStG und §§ 12a und 13 GewStDV sowie R 3.0 GewStR. So regelt § 3 Nr. 6 GewStG die Befreiung von der Gewerbesteuer für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken i.S.d. §§ 51 bis 58 AO dienen. Ausgenommen sind deren wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 11 von 12 HINWEIS Die Steuerbefreiungen nach § 3 GewStG bestehen i.d.R. für staatliche Unternehmen. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 12 von 12