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Einkommensteuer Die persönliche Leistungsfähigkeit Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) © examio GmbH - 26.02.2024 INHALTSVERZEICHNIS 1 Die persönliche Leistungsfähigkeit 1.1 5 Sonderausgaben 5 Systematische Stellung der Sonderausgaben Sonderausgaben als Aufwend...

Einkommensteuer Die persönliche Leistungsfähigkeit Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) © examio GmbH - 26.02.2024 INHALTSVERZEICHNIS 1 Die persönliche Leistungsfähigkeit 1.1 5 Sonderausgaben 5 Systematische Stellung der Sonderausgaben Sonderausgaben als Aufwendungen 1.1.1 Allgemeine Ausführungen 6 Nichtabzugsfähigkeit privater Lebensführungsaufwendungen Sonderausgaben als Ausnahme Abzugsberechtigung Behandlung bei Ehegatten Abzugszeitpunkt 1.2 1.1.2 Wirtschaftliche Belastung 7 1.1.3 Zeitpunkt des Sonderausgabenabzugs 7 1.1.4 Erstattung von Sonderausgaben 7 1.1.5 Persönliche Abzugsberechtigung 8 1.1.6 Übersicht 9 Vorsorgeaufwendungen 1.2.1 9 Altersvorsorgeaufwendungen 10 Beitragsbemessungsgrenzen und Höchstbeträge Ansatz der Altersvorsorgeaufwendungen 1.2.2 Sonstige Vorsorgeaufwendungen 12 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG Beiträge zu Versicherungen, § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG Höchstbetrag für Vorsorgeleistungen, § 10 Abs. 4 EStG 1.2.3 1.3 Zusätzliche Altersvorsorge nach § 10a EStG 14 1.2.3.1 Voraussetzungen der Inanspruchnahme 15 1.2.3.2 Förderungshöhe 15 Sonderausgaben, die nicht Vorsorgeaufwendungen sind 16 1.3.1 Kirchensteuer, § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG 16 1.3.2 Realsplitting, § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG 17 Sachleistungen 1.3.3 Steuerberatungskosten 18 Steuerberatungskosten 1.3.4 Berufliche Weiterbildung, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) 19 Seite 1 von 76 Aufteilung der Kosten 1.4 Kinder und die Sonderausgaben 20 Kinderbetreuungskosten, § 10 Abs.1 Nr. 5 EStG Nicht begünstigte Aufwendungen Höchstbetrag Aufteilung der Kinderbetreuungskosten Erstattungen und steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse Zeitpunkt der Berücksichtigung Sonderausgaben und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG 1.4.1 Kinderbetreuungskosten, § 10 Abs.1 Nr. 5 EStG 23 1.4.2 Schulgeld, § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 26 „Deutsche und vergleichbare Schulen“ im Ausland 1.4.3 1.5 Beiträge Krankenversicherung, Pflegeversicherung für die Kinder 27 Zuwendungen (Mitgleidsbeiträge und Spenden) 28 1.5.1 Allgemeines 28 1.5.2 Förderung gemeinnütziger und steuerbegünstigter Zwecke 29 Ausgaben zur Förderung sonstiger steuerbegünstigter Zwecke Förderung gemeinnütziger Zwecke Förderung mildtätiger Zwecke Förderung kirchlicher Zwecke Abzug der Höhe nach Vortragsfähigkeit 1.5.3 Sachzuwendung 31 Bewertung 1.5.4 Spenden von Nutzungen und Leistungen 33 1.5.5 Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen 33 1.5.6 Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung 34 Abzug als Sonderausgabe 1.5.7 Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen 35 Begriff der politischen Partei Zuwendungsbestätigung Berücksichtigung der Spenden Spenden an unabhängige Wählervereinigungen 1.5.8 Vertrauensschutz © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) 37 Seite 2 von 76 Verlust des Vertrauensschutzes 1.5.9 Haftung 38 1.6 Pauschbeträge bei Sonderausgaben 38 1.7 Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33, 33a, 33b EStG) 39 1.8 Grundsätze zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG 40 1.8.1 Prüfung der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG 41 1.8.1.1 Antrag, Aufwendungen keine BA/WK oder SA 41 1.8.1.2 Endgültige Belastung des Steuerpflichtigen 41 1.8.1.3 Außergewöhnlichkeit 42 1.8.1.4 Zwangsläufigkeit 43 Nachweis der Zwangsläufigkeit der außergewöhnlichen Belastungen 1.8.1.5 Stufe 1: agB dem Grunde nach 45 1.8.1.6 Stufe 2: AgB der Höhe nach 45 Zwangsläufigkeit der Höhe nach 1.8.1.7 Belastungen 46 1.8.1.8 Zumutbare Belastung 46 Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung Berechnung der zumutbaren Belastung Übersteigen der zumutbaren Belastung 1.8.1.9 1.8.1.10 1.9 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (§ 33 Abs. 2a EStG) 48 Konkurrenz zu anderen Vorschriften 49 Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen nach § 33a EStG 50 1.9.1 § 33 Abs. 1 EStG 51 1.9.1.1 Tatbestandsmerkmale 51 1.9.1.2 Begünstigter Personenkreis 52 1.9.1.3 Zu berücksichtigende Aufwendungen 53 1.9.1.4 Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person 54 Ermittlung des Höchstbetrages unter Berücksichtigung der Einkünfte und Bezüge des Unterhaltenen 1.9.1.4.1 1.9.1.5 1.9.2 Eigenes Vermögen der unterhaltenen Person Besonderheit Auslandsbezug 57 57 Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder nach § 33a Abs. 2 EStG 58 1.9.2.1 59 Tatbestandsmerkmale © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 3 von 76 Berufsausbildung Auswärtige Unterbringung 1.10 Pauschalbeträge nach § 33b EStG 59 1.10.1 Behinderten-Pauschbetrag 60 1.10.2 Hinterbliebenen-Pauschbetrag 60 1.10.3 Behinderten-Pauschbetrag und Hinterbliebenen-Pauschbetrag bei Kindern 61 1.10.4 Pflegepauschbetrag 61 1.11 Zusammenfassung 61 1.12 Weitere Abzugsposten außerhalb der Ermittlung der sieben Einkunftsarten 62 1.12.1 Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG 63 Voraussetzungen Berechnung 1.12.2 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG 65 Voraussetzungen Kind im Haushalt Alleinstehend Höhe des Entlastungsbetrags 1.13 Kinder in der Einkommensteuer 66 1.13.1 Familienlastenausgleich 66 1.13.2 Definition Kind i.S.d. Einkommensteuergesetzes 67 1.13.3 Verlängerungstatbestand: § 32 Abs. 4 Nr. 2 a und b EStG 69 1.13.4 Verlängerungstatbestand: § 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG 69 1.13.5 Verlängerungstatbestände nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG 70 Erstausbildung Erwerbstätigkeit 1.13.6 Berechnung des Alters 73 1.13.7 Kindergeld 73 Anspruchsberechtigter 1.13.8 Kinderfreibetrag und Günstigerprüfung 74 1.13.9 Zusammenfassendes Beispiel 74 © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 4 von 76 1 Die persönliche Leistungsfähigkeit 1.1 Sonderausgaben Der nachfolgende Abschnitt beschäftigt sich mit den Sonderausgaben. Die Sonderausgaben sind Ausdruck des subjektiven Nettoprinzips und von der Systematik des Steuergesetzes her der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen. Sie werden jedoch sehen, dass der Gesetzgeber sich hier nicht sauber an die Systematik hält und eine Vielzahl von Aufwendungen unter den Sonderausgabenabzug fallen. Die größte Relevanz besitzen hierbei mit Sicherheit die Vorsorgeaufwendungen, aber auch die Aufwendungen für die Berufsausbildung und Unterhaltsleistungen sind immer wieder Thema in den Prüfungen. Die Sonderausgaben sind also ein weites Feld und sollten daher sorgsam studiert werden, damit keine Berücksichtigung oder Ausnahme übersehen wird, die ggf. wichtige Punkte in der Klausur bedeuten. Eine große Rolle in der öffentlichen Debatte spielen immer wieder die Abzugsfähigkeit der Ausgaben für die erste Berufsausbildung. Sonderausgaben sind immer wieder Gegenstand der Prüfungen, vor allem der Abzug der Sozialversicherungsbeiträge im Kontext von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist ein beliebtes Thema und wird nicht nur im Rahmen der Steuerfachwirtprüfung, sondern auch in der Steuerberaterprüfung immer wieder abgefragt.  EXPERTENTIPP Sie sollten im Rahmen ihrer Vorbereitung in jedem Fall Aufgaben mit gängigen Sonderausgaben behandeln, damit Sie eine gewisse Routine in der Aufgabenbearbeitung entwickeln. Die Unterhaltszahlungen, Schulgeld und Vorsorgeaufwendungen sind immer wieder Themenbereiche, die als Sachverhalt in einer eigentlichen Aufgabe mit dem Schwerpunkt auf die Unternehmensbesteuerung angehangen werden. Systematische Stellung der Sonderausgaben Die Sonderausgaben, die nach § 2 Abs. 4 EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehbar sind, stellen Ausgaben des Steuerpflichtigen aus der Privatsphäre dar. Es sind mithin Privatausgaben. Viele Sonderausgabenregelungen stellen sogenannte Sozialzwecknormen dar. Unter die Sozialzwecknorm fällt der Spendenabzug nach § 10b EStG sowie die Abzüge nach §§ 10e bis 10g EStG. Sonderausgaben sind Ausgaben der privaten Sphäre, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkunftsarten stehen. Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 EStG sind Ausgaben nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, sofern es sich nicht um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt. Sonderausgaben sind eine ausdrückliche Ausnahme von dem Abzugsverbot des § 12 EStG. Sonderausgaben als Aufwendungen Sonderausgaben werden gemäß § 2 Abs. 4 EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Sie stellen Aufwendungen dar und müssen zu einer tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung bei dem Steuerpflichtigen geführt haben. Es muss gemäß H 10.1 EStH "Abzugshöhe/Abzugszeitpunkt" eine © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 5 von 76 tatsächliche Zahlung erfolgen. Sonderausgaben sind nicht allgemein definiert, sondern werden abschließend im Gesetz aufgezählt: 1. die Beiträge zur Rentenversicherung, 2. die Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. lit. b lit. aa EStG und Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b lit. bb EStG, 3. die Beiträge zur Krankenversicherung zur Abdeckung der Basisversorgung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 lit. a EStG, 4. die Beträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung § 10 Abs. 1 Nr. 3 lit. b EStG, 5. die Beiträge zur Krankenversicherung über die Basisversicherung hinaus gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG, 6. die gezahlte Kirchensteuer gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG, 7. gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zwei Drittel der anfallenden Kinderbetreuungskosten bis maximal 4.000 € pro Jahr, 8. gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis 6.000 € im Jahr, 9. und gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 % des aufgewendeten Schulgeldes bis maximal 5.000 € pro Jahr. Für Sonderausgaben gilt grundsätzlich, dass es auf den Zeitpunkt der Zahlung ankommt. Jedoch kann es auch hier Ausnahmen geben, sofern beispielsweise die Vorschriften zur AfA zur Anwendung kommen:  BEISPIEL Johann macht seine erste Berufsausbildung zum Systeminformatiker. Er hat sich hierfür am 01.01.01 ein Notebook der neusten Generation für 3.000 € gekauft. Er kann nun für die Jahr 01, 02 und 03 jeweils 1.000 € Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG geltend machen, sofern eine Nutzungsdauer von drei Jahren unterstellt wird. 1.1.1 Allgemeine Ausführungen Das deutsche Einkommenssteuergesetz enthält komplexe Regelungen zur Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens, insbesondere im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit der privaten Lebensführung und Sonderausgaben. Im Folgenden wird ein Überblick über die relevanten Bestimmungen und deren praktische Anwendung gegeben. Nichtabzugsfähigkeit privater Lebensführungsaufwendungen Gemäß § 12 des Einkommenssteuergesetzes sind Aufwendungen für die private Lebensführung grundsätzlich nicht von der Einkommenssteuer abzugsfähig. Dies bedeutet, dass Ausgaben, die ausschließlich dem privaten Leben zuzuordnen sind, nicht steuerlich geltend gemacht werden können. Sonderausgaben als Ausnahme Eine wichtige Ausnahme von dieser Regel bilden die Sonderausgaben. Obwohl sie durch die private Lebensführung veranlasst sind, können sie unter bestimmten Umständen steuerlich abgezogen werden. § 10 Abs. 1 EStG legt fest, dass diese Aufwendungen weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten zu behandeln sind. Die Arten der abzugsfähigen Sonderausgaben werden in den §§ 10 bis 10b EStG erschöpfend aufgelistet. Ein typisches Beispiel für eine Sonderausgabe ist der Abzug © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 6 von 76 von Spenden oder Kirchensteuer. Abzugsberechtigung Die Person, die die steuerliche Abzugsberechtigung in Anspruch nehmen kann, ist der Steuerpflichtige, auf den die jeweilige Ausgabe zurückgeht und der sie selbst bezahlt hat. Behandlung bei Ehegatten Im Falle von Ehegatten ist zu beachten, dass bei einer Einzelveranlagung die Aufwendungen demjenigen Ehepartner zuzurechnen sind, der sie tatsächlich geleistet hat, wie in § 26a Abs. 2 S. 1 EStG festgelegt. Bei einer Zusammenveranlagung, gemäß § 26b EStG, werden die Ehegatten jedoch als ein Steuerpflichtiger behandelt, sodass die genaue Zuordnung der Aufwendungen weniger relevant ist. Abzugszeitpunkt Der Zeitpunkt, zu dem die Ausgaben steuerlich abgezogen werden können, richtet sich nach H 10.1 EStH in Verbindung mit § 11 Abs. 2 EStG. Hierbei ist das Kalenderjahr maßgeblich, in dem die Ausgaben tatsächlich geleistet wurden. 1.1.2 Wirtschaftliche Belastung Die wirtschaftliche Belastung ist eine zwingende Voraussetzung für den Abzug als Sonderausgaben. Stehen Zahlungen etwa eine Gegenleistung gegenüber, so ist der Steuerpflichtige nicht wirtschaftlich belastet und er kann die Ausgaben nicht als Sonderausgaben geltend machen.  BEISPIEL Hans kauft sich für seine erste Berufsausbildung eine Reihe von Büchern im Wert von 800 €. Die Aufwendungen bekommt er jedoch von seinem Chef erstattet. Hans ist durch die Zahlung nicht wirtschaftlich belastet, da er die Aufwendungen erstattet bekommt. Er kann die Ausgaben somit nicht als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG geltend machen. 1.1.3 Zeitpunkt des Sonderausgabenabzugs Sonderausgaben sind nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 EStG grundsätzlich im Zeitpunkt der Leistung abzuziehen. Bestimmte Sonderausgaben wie beispielsweise die Kirchensteuer können erstattet werden. In diesen Fällen kürzt die Finanzverwaltung zunächst abziehbare Sonderausgaben der gleichen Art im Veranlagungszeitraum der Erstattung. Der Ansatz gilt jedoch nur für gleichartige Sonderausgaben. In anderen Fällen ist eine Korrektur gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO rückwirkend für das Jahr der Zahlung vorzunehmen. 1.1.4 Erstattung von Sonderausgaben Grundsätzlich sind erstattete Sonderausgaben mit gleichartigen Sonderausgaben im Veranlagungszeitraum zu verrechnen, H 10.1 EStH "Abzugshöhe/Abzugszeitpunkt" 1. Spiegelstrich. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 7 von 76  BEISPIEL S hat in 01 Vorauszahlungen zur Kirchensteuer in Höhe von 1.000 EUR geleistet und für das Vorjahr 00 eine Erstattung von 500 EUR erhalten. Somit sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG in 01 500 EUR abzugsfähig. Ob die Sonderausgaben gleichartig sind, richtet sich nach deren Sinn und Zweck sowie deren wirtschaftlicher Bedeutung und Auswirkungen für den Steuerpflichtigen. Bei Versicherungsbeiträgen kommt es auf die Funktion der Versicherung und das abgesicherte Risiko an. Bei Aufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 3a EStG ist ein Erstattungsüberhang zunächst mit anderen Aufwendungen der jeweiligen gleichen Nummer zu verrechnen, § 10 Abs. 4b S. 2 EStG. Auch steuerfreie Zuschüsse sind als erstattete Aufwendungen zu berücksichtigen, § 10 Abs. 4b S. 1 EStG. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EStG ist ein Erstattungsüberhang dem Gesamtbetrag der Einkünfte des laufenden Veranlagungszeitraums hinzuzurechnen, § 10 Abs. 4b S. 3 EStG.  BEISPIEL S hat für das Jahr 01 Kirchensteuervorauszahlungen von 2.000 EUR geleistet und für das Jahr 00 eine Erstattung von 4.000 EUR erhalten. Nach Verrechnung der Erstattung ist ein Sonderausgabenabzug bei den Kirchensteuern im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG in 01 nicht möglich, der Erstattungsüberhang ist vielmehr dem Gesamtbetrag der Einkünfte 01 hinzuzurechnen, § 10 Abs. 4b S. 3 EStG. 1.1.5 Persönliche Abzugsberechtigung Ein Abzug von Sonderausgaben kann nur vorgenommen werden, wenn jemand wirtschaftlich belastet ist. Problematisch kann dies bei der Zahlungsübernahme durch Dritte sein. Ein typisches Beispiel ist der Auszubildende, der entsprechende Unterstützung durch Kostenübernahme von den Eltern erhält. Die Beurteilung richtet sich nach den Ausführungen des BFH zum Drittaufwand aus dem Bereich der Einkünfte. In den meisten Fällen, auch bei direkter Zahlung durch Dritte, kann davon ausgegangen werden, dass der jeweilige erst dem Steuerpflichtigen die Mittel zur Verfügung stellt und er dann selbst mit den Sonderausgaben belastet ist. Sonderausgabenabzüge sind zulässig, wenn sie ins Ausland gehen oder wenn sie aus dem Ausland geleistet werden.  PRÜFUNGSTIPP Es sollte beachtet werden, dass der Sonderausgabenabzug für beschränkt Steuerpflichtige in der Regel gemäß § 50 Abs. 1 S. 3 ff. EStG nicht möglich ist. Die Ausnahme nach § 50 Abs. 1 S. 4 EStG sollte geprüft werden! Die Beschränkung des Abzugs gilt meist nicht für EU-Ausländer, da dies einen Verstoß gegen die Grundfreiheit darstellen würde. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 8 von 76 1.1.6 1.2 Übersicht Vorsorgeaufwendungen Mit dem Oberbegriff Vorsorgeaufwendungen sind Ausgaben, mit denen der Steuerpflichtige für die Zukunft vorsorgt, gemeint. Diese Aufwendungen werden in zwei Bereiche unterteilt: 1. Altersvorsorge: Dazu zählen zum Beispiel die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und der Rürup-Rente. 2. Andere Vorsorgeaufwendungen: Das sind u.a. Ihre Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung, Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung und in manchen Fällen auch für Lebensversicherungen. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 9 von 76 1.2.1 Altersvorsorgeaufwendungen Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. a EStG umfassen Altersvorsorgeaufwendungen Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, zur landwirtschaftlichen Alterskasse und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die vergleichbare Leistungen wie die gesetzlichen Rentenversicherungen erbringen. Dies schließt beispielsweise die Versorgungswerke der Zahnärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater ein. Weiterhin zählen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG auch Beiträge zu einer Rürup-Rentenversicherung zu den Altersvorsorgeaufwendungen. Die steuerfreien Arbeitgeberbeiträge gemäß § 3 Nr. 62 EStG fallen ebenfalls unter diese Kategorie. Beitragsbemessungsgrenzen und Höchstbeträge Nach § 10 Abs. 2 S. 1 und S. 2 EStG ist der Abzug der Beträge an weitere Voraussetzungen geknüpft. Sie dürfen unter anderem nicht im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Weiter muss der Steuerpflichtige verschiedenen Datenübermittlungen zugestimmt haben. Durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014 (BGBl 2014 I 2417) wurde u. a. § 10 EStG neu gefasst. In § 10 Abs. 3 Satz 1 EStG wird das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basisvorsorge im Alter dynamisch an den Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt. Dieser ergibt sich aus der von der Bundesregierung zu erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 v. 28.11.2022 107.400,00 EUR und der Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Anwendung des jeweiligen Beitragssatzes auf die Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung (West). Nach § 287 Abs. 1 SGB VI i. d. jeweils gültigen Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und –Stabilisierungsgesetz) , Der Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung bleibt unverändert bei 24,7 Prozent. Der Arbeitnehmeranteil beträgt 9,3 Prozent, der Arbeitgeberanteil 15,4 Prozent.  BEISPIEL Für das Jahr 2023 beträgt der Höchstbetrag für Beiträge zu einer BasisRentenversicherung somit (107.400 € x 24.7 % =) 26.528 €, für Ehepartner doppelter Betrag = 53.056 €.  PRÜFUNGSTIPP Die hier dargestellte Berechnung bzw. Erläuterung dient ausschließlich zur Vertiefung. Im Rahmen einer Klausur können Sie die zu verwendenden Werte laut BMF v. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 10 von 76 24.05. 2017, Beck‘sche Erlasse 1 § 10/11, Tz. 59 übernehmen. Ansatz der Altersvorsorgeaufwendungen Die Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Basisvorsorge hat sich ab dem Jahr 2023 wesentlich geändert. Ab 2023 sind diese Beiträge vollständig, also zu 100 %, als Sonderausgaben abziehbar. Die Abzugsfähigkeit ist jedoch auf den jährlichen Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung begrenzt, der für 2023 bei 24,7 % von 107.400 Euro, also 26.528 Euro, liegt. Für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften verdoppelt sich dieser Höchstbetrag auf 53.056 Euro. Diese Neuregelung markiert eine signifikante Änderung gegenüber der ursprünglichen Planung, die eine stufenweise Erhöhung der Abzugsfähigkeit bis zum Jahr 2025 vorsah. Bislang wurden die Höchstbeträge für eine Übergangszeit von 2005 bis 2025 gekürzt und nur teilweise angesetzt. Beispielsweise wurden im Jahr 2020 die Beiträge zu 90 %, im Jahr 2021 zu 92 % und im Jahr 2022 zu 94 % berücksichtigt. Der volle Ansatz der Aufwendungen bzw. des Höchstbetrags von 100 % war ursprünglich erst für das Jahr 2025 vorgesehen. Die vorzeitige Einführung der vollständigen Abzugsfähigkeit der Beiträge zur Basisvorsorge im Jahr 2023, zwei Jahre früher als geplant, ermöglicht einen verfassungskonformen Übergang zu einer vollständigen nachgelagerten Besteuerung der Renten, wie in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG festgelegt.  BEISPIEL Herr Müller ist selbstständiger Architekt und Frau Müller ist angestellte Lehrerin. Beide zahlen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu einer RürupRentenversicherung. Im Jahr 2023 belaufen sich Herr Müllers Beiträge auf 30.000 Euro und die von Frau Müller auf 22.000 Euro. Berechnung der Abzugsfähigkeit: Nach der Neuregelung im EStG ab 2023 sind Beiträge zur Basisvorsorge zu 100% abzugsfähig, begrenzt durch den Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung. Für 2023 ist dieser Höchstbetrag auf 26.528 Euro für Einzelpersonen festgelegt, was bei Ehepaaren auf 53.056 Euro verdoppelt wird. Für das Ehepaar Müller bedeutet dies: Herr Müllers Beiträge von 30.000 Euro überschreiten den individuellen Höchstbetrag von 26.528 Euro. Innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrags von 53.056 Euro für Ehepaare können jedoch seine gesamten Beiträge berücksichtigt werden. Frau Müllers Beiträge von 22.000 Euro liegen unter dem individuellen Höchstbetrag. Daher können auch ihre Beiträge vollständig als Sonderausgaben angesetzt werden. Insgesamt betragen die Beiträge des Ehepaares Müller 52.000 Euro (30.000 Euro + 22.000 Euro), die innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrags von 53.056 Euro liegen. Daher können Herr und Frau Müller in ihrer Steuererklärung für das Jahr © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 11 von 76 2023 die gesamten Beiträge von 52.000 Euro als Sonderausgaben abziehen. 1.2.2 Sonstige Vorsorgeaufwendungen Als sonstige Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden neben den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen oberhalb der Basisvorsorge auch alle Beiträge zur Absicherung von Arbeitslosigkeit, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit sowie Unfall-, Haftpflicht- (auch Kfz-Haftpflicht) und Risikolebensversicherungen. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG können die Ausgaben zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung abgezogen werden. Es gibt hierbei keine Beschränkung der Höhe nach, sofern es sich um solche Aufwendungen handelt, die zur so genannten Basisversorgung gehören, siehe § 10 Abs. 4 S. 4 EStG. Nicht zu der Basisversorgung gehören Wahlleistungen wie die Chefarztbehandlung, Einzelzimmerunterbringung etc. Diese Art der Beiträge gehört zu den Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Die Beiträge eines Steuerpflichtigen für die Basisversorgung eines Kindes, für das Anrecht auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG besteht, sind ebenfalls als eigene Beiträge als Sonderausgaben abzugsfähig. Wenn aus den Beiträgen ein Anspruch auf Krankengeld oder eine vergleichbare Leistung abgeleitet werden kann, dann ist der Betrag um 4 % zu kürzen. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung ist dies regelmäßig der Fall. Dies gilt nicht für Rentner in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Aufwendungen für die gesetzliche Pflegeversicherung sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 lit. b EStG ebenfalls abzugsfähig. Beiträge zu Versicherungen, § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG sind die Beiträge zu den Kranken- und Pflegeversicherungen dem Grunde nach abziehbar, soweit sie nicht zur Basisversorgung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG gehören. Diese Beiträge können sich zum Beispiel auf die Gewährung von zusätzlichen Komfortleistungen im Falle einer Krankenbehandlung beziehen. Des Weiteren fallen hierunter: Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (sowohl gesetzlich als auch privat) Beiträge zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter die kapitalgedeckten Altersvorsorgeprodukte nach Abs. 1 Nr. 2 b) EStG einzuordnen sind Beiträge zu Unfallversicherungen (sowohl gesetzlich als auch privat) Beiträge zu Haftpflichtversicherungen (egal, welcher Art, auch z.B. Pferdehaftpflicht oder KfzHaftpflichtanteil) Beiträge zu Risikolebensversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen Für kapitalbildende Lebensversicherungen und Rentenversicherungen, die die Voraussetzungen für die Basisvorsorge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG nicht erfüllen, enthält § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG eine Übergangsregelung. Diese sind nur begünstigt, wenn die Laufzeit der Verträge vor dem 01.01.05 begonnen hat und mindestens ein Versicherungsbeitrag vor dem 31.12.04 entrichtet worden ist. Es handelt sich um die bis VZ 04 in § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) bb) bis dd) EStG a.F. aufgeführten Rentenversicherungen ohne und mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung sowie © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 12 von 76 Kapitallebensversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil. Insoweit gelten die bis VZ 04 normierten Abzugsmöglichkeiten und -beschränkungen weiter. Höchstbetrag für Vorsorgeleistungen, § 10 Abs. 4 EStG Für die Vorsorgeleistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 sowie Nr. 3a) EStG regelt § 10 Abs. 4 EStG den abzugsfähigen Höchstbetrag. Für Selbständige greift hier der Höchstbetrag von 2.800 EUR. Insbesondere für Arbeitnehmer und Beamte gilt ein Höchstbetrag von 1.900 EUR, da beispielsweise für Arbeitnehmer der Arbeitgeber Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbringt (steuerfreier AGAnteil der Rente) bzw. Beamte teilweise einen Anspruch auf Erstattung der eigenen Krankheitskosten gegenüber ihrem Dienstherrn haben. Im Falle der Zusammenveranlagung ist der Höchstbetrag aus der Summe der für den jeweiligen Ehegatten/Lebenspartner geltenden Höchstbetrag zu bilden, § 10 Abs. 4 S. 3 EStG. Übersteigen jedoch die tatsächlich angefallenen Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (sogenannte Basisversorgung) den maßgeblichen Höchstbetrag, sind die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuziehen und die sonstigen Vorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG bleiben außer Ansatz, § 10 Abs. 4 S. 4 EStG.  BEISPIEL Der selbständig tätige Zahnarzt Z zahlt an eine private Krankenversicherung Beiträge von insgesamt 2.600 EUR, wovon 10 % auf Komfortleistungen entfallen. Außerdem wendet er 200 EUR an Beiträgen für eine Pflegepflichtversicherung und 300 EUR an Beiträgen für Unfall-, Haftpflichtund Erwerbsunfähigkeitsversicherungen auf. Basiskrankenversicherung (90 % von 2.600 EUR) Pflegeversicherung Summe Basisabsicherung § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG 2.340 EUR 200 EUR 2.540 EUR weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen (10 % Komfortleistung KV = 260 EUR + 300 EUR Rest) 2.540 EUR 560 EUR Summe aller Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG: 3.100 EUR Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 EStG 2.800 EUR mindestens abziehbar (Basisabsicherung) 2.540 EUR also insgesamt abziehbar vorliegend nach § 10 Abs. 4 EStG 2.800 EUR Darstellung der Ermittlung bei Ehegatten/Lebenspartnern: © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 13 von 76  BEISPIEL Eheleute M und F sind verheiratet und werden zusammen veranlagt. M verdient sein Geld als Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft, F ist nicht berufstätig und mit M in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert. Es wurden die folgenden Aufwendungen geleistet: M: AN-Beitrag KV inkl. Krankengeldbeitrag 3.350 EUR AN-Beitrag PV 1.300 EUR Beitrag Haftpflichtversicherung 1.000 EUR F: keine Beiträge insoweit Summe der angefallenen Aufwendungen 0 EUR 5.650 EUR Höchstbetrag § 10 Abs. 4 EStG: M: 1.900 EUR F: 1.900 EUR Summe 3.800 EUR mindestens nach § 10 Abs. 4 S. 4 EStG jedoch Basisversorgung, d. h. KV+PV ohne Krankengeld 3.216 EUR (3.350 EUR x 96%=) Summe der So. Vorsorgeaufwendungen 4.516 EUR (KV 3.216 EUR + PV 1.300 EUR=) somit als SA nach § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG abziehbar 4.516 EUR Die Beiträge zu der haftpflichtversicherung können nach § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG nicht mehr berücksichtigt werden, da die Höchstbeträge nach § 10 Abs. 4 Satz 1 EStG (insg. von 3.800 EUR) mit den Ausgaben für die Basisversorgung ausgeschöpft sind. 1.2.3 Zusätzliche Altersvorsorge nach § 10a EStG In Deutschland ruht die Alterssicherung auf drei Säulen: Die staatlichen Altersversorgung (gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenpensionen, Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst), die betrieblichen Altersversorgung und die privaten Zukunftsvorsorge. Diese Vorsorgeformen wurden einst höchst unterschiedlich belastet. Mittlerweile werden die Systeme der Alterssicherung zunehmend der nachgelagerten Besteuerung unterworfen und damit einheitlicher besteuert. Da die staatliche Altersversorgung zunehmend nicht mehr in der Lage ist, einen adäquaten Lebensstandard der Berechtigten zu sichern, wurde durch das Altersvermögensgesetz vom 26.06.2001 der freiwillige Aufbau einer privaten oder betrieblichen Altersvorsorge zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung als Förderinstrument eingeführt. Steuerlich erfolgt eine Förderung hierbei durch eine Zulagenregelung nach den §§ 79-99 EStG- bzw. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 14 von 76 durch entsprechende Sonderausgabenabzugsregelungen nach § 10a EStG. Zunächst erfolgt die Förderung durch Gutschrift der Zulage auf dem jeweiligen Vertrag. Im Rahmen einer Günstigerprüfung (ähnlich wie beim Kindergeld), welche gemäß § 10a Abs. 2 S. 3 EStG von Amts wegen vorzunehmen ist, wird dann überprüft, ob ein Sonderausgabenabzug zu einer größeren steuerlichen Ersparnis im Vergleich zur Höhe der Zulage führt. 1.2.3.1 Voraussetzungen der Inanspruchnahme Profitieren können von der zusätzlichen Altersvorsorge in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte sowie Beamte, § 10a Abs. 1 S. 1 EStG. Somit sind hiervon selbständig Tätige oder Gewerbetreibende ausgenommen. Hierfür hat der Gesetzgeber die sogenannte Rürup-Rente eingeführt. Gemäß § 82 EStG müssen die entsprechenden Altersvorsorgeprodukte zertifiziert sein im Sinne des § 5 Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes. 1.2.3.2 Förderungshöhe Die jährliche Grundzulage beträgt ab dem Beitragsjahr 2018 175 Euro pro Person, § 84 S. 1 EStG. Gemäß S. 2 der Vorschrift erhöht sich die Grundzulage für solche Berechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um einmalig 200 EUR. Nach § 85 EStG beträgt die Kinderzulage für jedes Kind, für welches der Zulagenberechtigte Anspruch auf Kindergeld hat, jährlich 185 EUR. Für ein nach dem 31. 12. 2007 geborenes Kind erhöht sich die Kinderzulage auf 300 EUR. Oben genannte Förderung wird jedoch gemäß § 86 EStG nur dann in voller Höhe gewährt, sofern der dort aufgeführte Mindesteigenbetrag geleistet wird. Im Falle des Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG können die Altersvorsorgebeiträge zuzüglich der dafür nach den §§ 83 ff. EStG zustehenden Zulage jährlich bis zu 2.100 € abgezogen werden. Weitere Einzelheiten regelt das BMF-Schreiben vom 21.12.2017, BStBl 2018 I S. 93, Beck´sche "Steuererlasse" I § 7/2. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 15 von 76 1.3 1.3.1 Sonderausgaben, die nicht Vorsorgeaufwendungen sind Kirchensteuer, § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG Kirchensteuer Die Kirchensteuer kann nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Sonderausgaben abgesetzt werden. Es werden hierbei nur die Beiträge zu Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, berücksichtigt. Privatrechtliche Religionsgemeinschaften können daher keine Beiträge erhalten, die als Kirchensteuer im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG abzugsfähig sind. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 16 von 76  MERKE Freiwillige Zuwendungen an die Religionsgemeinschaften sind hingegen nicht als Sonderausgaben nach Nr. 4 abzugsfähig. Die Kirchensteuer, die im Rahmen der Abgeltungssteuer einbehalten worden ist, darf gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 HS. 2 EStG nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. 1.3.2 Realsplitting, § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG Gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG sind Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten als Sonderausgabe abzugsfähig, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt. Der Höchstbetrag im Rahmen des Sonderausgabenabzugs beträgt grundsätzlich 13.805 EUR im Kalenderjahr. Er erhöht sich um die im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten/ Lebenspartner aufgewandten Beiträge für die Basiskrankenversicherung bzw. Pflegepflichtversicherung, siehe § 10 Abs. 1a Nr. 1 S. 2 EStG.  HINWEIS Alternative Abzugsfähigkeit: Falls die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nicht erfüllt sind, können die Aufwendungen alternativ als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG geltend gemacht werden. Bei den oben beschriebenen Voraussetzungen zum Abzug als Sonderausgabe ist insbesondere die Zustimmung des Empfängers in der Praxis nicht immer problemlos zu erlangen, sofern - wie nicht selten - die persönliche Beziehung zum ehemaligen Ehegatten/Lebenspartner belastet ist. Die Zustimmung ist als solche grundsätzlich bis auf Widerruf wirksam, siehe § 10 Abs. 1a Nr. 1 S. 4 EStG. Ein etwaiger Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.  HINWEIS Gemäß H 10.2 EStH "Unterhaltsleistungen" ist es für den Abzug der Unterhaltsleistungen als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung unerheblich, ob diese freiwillig oder auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbracht werden. Ebenso muss die Steueridentifikationsnummer nach § 139b AO der unterhaltenen Person in der Erklärung des Leistenden aufgeführt werden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegt, § 10 Abs. 1a Nr. 1 S. 7 EStG, wozu die unterhaltene Person nach S. 8 der Vorschrift verpflichtet ist. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen, § 10 Abs. 1a Nr. 1 S. 9 EStG. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 17 von 76 Wenn der Empfänger der Unterhaltsleistungen seine Zustimmung erteilt hat, hat dieser dann die Unterhaltsleistungen, die der Geber nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG als Sonderausgaben geltend macht, als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern. Macht hingegen der Geber seine Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG geltend, hat der Empfänger die erhaltenen Unterhaltsleistungen nicht zu versteuern. Auf Antrag kann der Sonderausgabenabzug auf einen Teilbetrag beschränkt werden. In der Folge hat der Empfänger dann auch nur diesen Teilbetrag zu versteuern, R 10.2 Abs. 1 EStR.  BEISPIEL D ist seit dem 20.09.06 von seiner deutschen Ehefrau E geschieden. Die gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlungen betragen im Monat 1.100 €. Die Verpflichtungen werden von D monatlich vorschriftsmäßig erfüllt. D beantragt für das Jahr 08 einen Abzug als Sonderausgaben. E reicht keine Anlage U ein und erteilt auch keine andere Zustimmung. Es liegt keine Zustimmung der E vor, sodass der Antrag abzulehnen ist, da eine wirksame Zustimmung der E zum Abzug als Sonderausgaben vorliegen müsste. Sachleistungen Die Unterhaltsleistungen können sowohl in Barunterhalt als auch in Form von Sachleistungen vorliegen. Sachleistungen sind gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 EStG umzurechnen. Zu den Unterhaltsleistungen im weiteren Sinne gehört auch der Abzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 und Nr. 4 EStG im Rahmen eines Versorgungsausgleichs. Hierbei wird jedoch nur der schuldrechtliche Versorgungsausgleich berücksichtigt. Dieser liegt immer dann vor, wenn eine Übertragung der Anwartschaften unmittelbar nicht möglich ist oder von den Eheleuten ausgeschlossen wird. 1.3.3 Steuerberatungskosten Steuerberatungskosten Steuerberatungskosten können nicht als Sonderausgaben abgesetzt werden. Dies war nur bis zum Veranlagungszeitraum 2005 möglich. Steuerberatungskosten können jedoch, sofern sie mit der Ermittlung steuerlicher Einkünfte im Zusammenhang stehen, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt beispielsweise für Beratungskosten im Zusammenhang mit einer vermieteten Immobilie (Werbungskosten) oder auch mit einem Einzelunternehmen (Betriebsausgaben). © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 18 von 76 1.3.4 Berufliche Weiterbildung, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG www.steuerkurse.de/go/8e1685a Die Kosten für die erste Berufsausbildung sind regelmäßig nicht als Werbungskosten, sondern als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abzugsfähig. Eine Berufsausbildung endet, wenn der erste Abschluss erzielt wird, der eine angestrebte Berufsausübung erlaubt. Es muss sich hierbei nicht um die Verwirklichung des finalen Berufsziels handeln. Zum Beispiel kann ein Steuerpflichtiger anstreben Steuerberater zu werden und hierfür zunächst Steuerfachangestellter, dann Steuerfachwirt und dann Steuerberater werden. Als erste Berufsausbildung würde hier bereits der Abschluss als Steuerfachangestellter gelten. Die Ausgaben für ein Erststudium sind ebenfalls als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Kosten für ein Anschlussstudium in Form eines Masters sind als Werbungskosten abzugsfähig. Aufteilung der Kosten Fortbildungskosten können auch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn eine Aufteilung erforderlich ist, um sie von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu unterscheiden.  BEISPIEL Hermann Müller macht seinen Bachelor in Wirtschaftsinformatik an einer Universität und arbeitet gleichzeitig von Zuhause als studentische Hilfskraft für einen Professor. Er nutzt für beides sein Arbeitszimmer. Die Aufwendungen betragen 3.000 Euro im Jahr 01. Er nutzt das Zimmer in jeder Woche 40 Stunden für sein Studium und für 10 Stunden für seinen Job als studentische Hilfskraft. Hermann Müller hat somit Aufwendungen von 2.400 € für sein Studium und in Höhe von 600 € für seinen Job als studentische Hilfskraft. Eine Aufteilung ist hier möglich und er kann somit 2.400 € als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG absetzen und 600 € als Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 19 von 76 1.4 Kinder und die Sonderausgaben Zusätzlich zu den Freibeträgen können Eltern Kosten für die Betreuung von Kindern, Schulgeldzahlungen und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung des Nachwuchses absetzen. Kinderbetreuungskosten, § 10 Abs.1 Nr. 5 EStG 2/3 der Kinderbetreuungskosten (z.B. Kosten für Kindertagesstätten, Kindertagespflegepersonen, Babysitter) in Höhe von maximal 4.000 € pro Kind (bis zum 14. Geburtstag) und Jahr können als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Die Aufwendungen sind um die steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers entsprechend zu kürzen. Die Kosten müssen durch Rechnung und Überweisung nachgewiesen werden. Barzahlungen sind nicht begünstigt. Betreuung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG ist die behütende oder beaufsichtigende Betreuung, d. h. die persönliche Fürsorge für das Kind muss der Dienstleistung erkennbar zugrunde liegen. Bei der Bearbeitung ist entsprechend zwischen begünstigten und nicht begünstigten Aufwendungen zu unterscheiden: Betreuungskosten Kindermädchen, Babysitter, Au-pair Kindergarten, Kinderkrippe, Kindertagesstätte Hort, Tagesmutter Ganztagespflegestelle Beschäftigung von Kinderpflegern, Erziehern Internat Ferienbetreuung Nicht begünstigte Aufwendungen Unterricht Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten Sport- oder Freizeitaktivitäten Mitgliedschaft in Vereinen (z.B. Sportverein, Tanzverein, Karnevallsverein, Musikverein) Barzahlungen Nicht begünstigte Aufwendungen Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen nicht zum Abzug als Kinderbetreuungskosen zugelassen. Gleiches gilt für Aufwendungen, die für die Verpflegung des Kindes geleistet werden (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.1986). Gemischte Aufwendungen sind ggf. im Schätzungswege aufzuteilen. Betreuung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG bedeutet, dass die persönliche Betreuung und Fürsorge des Kindes im Vordergrund steht. Dies kann bei folgenden Sachverhalten angenommen werden: die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen, die Beschäftigung von Kinderpflegern und Kinderpflegerinnen oder -schwestern, Erziehern und Erzieherinnen, die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen, die Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben (vgl. auch BFH Urteil vom 17.11.1978, VI R 116/78, BStBl II 1979, 14), nachmittägliche Betreuung durch schulische oder ähnliche Einrichtungen, Betreuung durch einen Babysitter oder eine Tagesmutter, © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 20 von 76 Betreuung durch ein Au-Pair-Mädchen oder eine Haushaltsgehilfin, soweit sich die Aufwendungen ausschließlich auf die Betreuung des Kindes beziehen. Hiervon abzugrenzen sind die Tätigkeiten, bei denen nicht die persönliche Fürsorge im Fokus steht: Aufwendungen für Unterricht in Form von Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht etc., Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes, Aufwendungen für die Förderung bestimmter Talente und Fähigkeiten, wie Musikunterricht, Meditationskurse etc., Aufwendungen für Mitgliedschaft in Sportvereinen oder anderen Vereinen, sowie Tennis- oder Reitunterricht und andere Freizeitaktivitäten, Aufwendungen für ein Au-Pair-Mädchen oder eine Haushaltsgehilfin, soweit sich die Aufwendungen auf andere Tätigkeitsbereiche als die auf die Betreuung des Kindes beziehen.  HINWEIS Nach dem BMF-Schreiben vom 14.3.2012 (IV C 4 – S 2221/07/0012 :012, Rz. 9) können für den Fall eines Au-pair- Mädchens die Ausgaben für die Kinderbetreuung auf der Grundlage der Aufteilung im Arbeitsvertrag geschätzt werden, wenn ein tatsächlicher Nachweis nicht erfolgt. Im Zweifelsfall kann auch von einer 50 % Aufteilung ausgegangen werden. Zu berücksichtigen sind Ausgaben in Geld oder Geldeswert (Wohnung, Kost, Waren, sonstige Sachleistungen) für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes einschließlich der Erstattungen an die Betreuungsperson (z. B. Fahrtkosten), wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden. Die Dienstleistungen können auch durch Verwandte erbracht werden, jedoch ist in diesem Fall darauf zu achten, dass die Vereinbarung jener unter fremden Dritten entspricht. Der Nachweis ist durch entsprechende Banknachweise, Sozialversicherungsbescheinigung etc. zu erbringen. Die Dienstleistung muss zivilrechtlich klar und eindeutig vereinbart sein und auch tatsächlich durchgeführt werden. Eine Kürzung bei nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Kindern richtet sich nach der Kategorisierung gemäß BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 18.11.2013, BStBl I 2013, S. 1462. Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben nicht die Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend zu machen, da § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer anwendbare Vorschrift in § 50 Abs. 1 S. 4 EStG nicht enthalten ist. Höchstbetrag Der Höchstbetrag beläuft sich auch bei einem Elternpaar, das entweder gar nicht oder nur zeitweise zusammengelebt hat, auf 4.000 Euro je Kind für das gesamte Kalenderjahr. Eine Aufteilung auf die Zeiträume des gemeinsamen Haushalts bzw. der getrennten Haushalte ist nicht vorzunehmen. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 21 von 76  BEISPIEL Das Kind eines verheirateten Elternpaares geht von Januar bis Juni 01 in den Kindergarten. Die Sommermonate Juli bis zu seiner Einschulung Ende September 01 verlebt es bei seinen Großeltern. Ab der Einschulung geht es nachmittags in den Kinderhort. Den Eltern sind 01 Kinderbetreuungskosten in Höhe von insgesamt 3.600 Euro entstanden. Davon können sie zwei Drittel, also 2.400 Euro als Sonderausgaben geltend machen. Es findet keine zeitanteilige Kürzung statt. Aufteilung der Kinderbetreuungskosten Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben kommt es bei zusammenveranlagten Elternteilen nicht darauf an, wer die Aufwendungen geleistet hat oder ob sie gemeinsam getragen werden. Bei Einzelveranlagung nach § 26a EStG sind die Aufwendungen bei dem Steuerpflichtigen abzuziehen, der diese auch tatsächlich getragen hat. Ein Abzug ist dann grundsätzlich bis zum hälftigen Höchstbetrag möglich. Ein abweichender Abzug ist bei einvernehmlicher Erklärung der Ehegatten gegenüber dem Finanzamt möglich. Bei nicht verheirateten oder geschiedenen Elternteilen kommt ein Abzug grundsätzlich für den Elternteil in Betracht, in dessen Haushalt das Kind lebt und der die Aufwendungen tatsächlich trägt. Grundsätzlich ist ein Abzug bis zum hälftigen Höchstbetrag möglich. Eine andere einvernehmliche Aufteilung ist jedoch möglich. Erstattungen und steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse Nach dem Beschluss des BFH vom 14.04.2021, III R 30/20, sind als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten um entsprechende steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen. Wird dem Stpfl. durch den Arbeitgeber ein zweckgebundener Zuschuss zu den KBK gewährt, so ist dieser durch entsprechende Beiträge im Umfang des Zuschusses nicht endgültig wirtschaftlich belastet. Die Anrechnung der steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 33 EStG auf die Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG steht im Einklang mit dem Gesetzeszweck. Zeitpunkt der Berücksichtigung Der Zeitpunkt der Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 11 EStG - Zufluss-/Abflussprinzip).  BEISPIEL Für das Jahr 03 setzt sich der Gesamtbetrag der Kinderbetreuungskosten wie folgt zusammen: 1. Quartal: 900 Euro, bezahlt am 31. März 03 2. Quartal: 900 Euro, bezahlt am 30. Juni 03 3. Quartal: 900 Euro, bezahlt am 30. September 03 4. Quartal: 900 Euro, geplant für Dezember 03, aber aufgrund finanzieller Engpässe erst am 25. Januar 04 bezahlt © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 22 von 76 Nach dem Zufluss-/Abflussprinzip kann Frau Schmidt 03 nur die Beträge als Sonderausgaben absetzen, die sie tatsächlich in diesem Jahr gezahlt hat. Das bedeutet, dass sie 2.700 Euro (900 Euro x 3 Quartale) in ihrer Steuererklärung für 03 ansetzen kann. Die Zahlung für das 4. Quartal in Höhe von 900 Euro kann erst in der Steuererklärung für 04 berücksichtigt werden, da sie diese erst im Januar 04 geleistet hat. Ergebnis: Dieses Beispiel verdeutlicht, wie das Zufluss-/Abflussprinzip bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten angewendet wird. Es ist wichtig, dass Frau Schmidt die Zahlungen innerhalb des Kalenderjahres leistet, für das sie die Kosten geltend machen möchte. Sonderausgaben und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG Erfüllen Kinderbetreuungskosten grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Abzug als Sonderausgaben, kommt für diese Aufwendungen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht in Betracht (§ 35a Absatz 5 Satz 1, 2. Halbsatz EStG). Auf den tatsächlichen Abzug als Sonderausgaben kommt es dabei nicht an. Dies gilt sowohl für das nicht abziehbare Drittel der Aufwendungen, als auch für die Aufwendungen, die den Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind übersteigen. 1.4.1 Kinderbetreuungskosten, § 10 Abs.1 Nr. 5 EStG 2/3 der Kinderbetreuungskosten (z.B. Kosten für Kindertagesstätten, Kindertagespflegepersonen, Babysitter) in Höhe von maximal 4.000 € pro Kind (bis zum 14. Geburtstag) und Jahr können als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Die Aufwendungen sind um die steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers entsprechend zu kürzen. Die Kosten müssen durch Rechnung und Überweisung nachgewiesen werden. Barzahlungen sind nicht begünstigt. Betreuung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG ist die behütende oder beaufsichtigende Betreuung, d. h. die persönliche Fürsorge für das Kind muss der Dienstleistung erkennbar zugrunde liegen. Bei der Bearbeitung ist entsprechend zwischen begünstigten und nicht begünstigten Aufwendungen zu unterscheiden: Betreuungskosten Kindermädchen, Babysitter, Au-pair Kindergarten, Kinderkrippe, Kindertagesstätte Hort, Tagesmutter Ganztagespflegestelle Beschäftigung von Kinderpflegern, Erziehern Internat Ferienbetreuung Nicht begünstigte Aufwendungen Unterricht Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten Sport- oder Freizeitaktivitäten Mitgliedschaft in Vereinen (z.B. Sportverein, Tanzverein, Karnevallsverein, Musikverein) Barzahlungen Nicht begünstigte Aufwendungen Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 23 von 76 Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen nicht zum Abzug als Kinderbetreuungskosen zugelassen. Gleiches gilt für Aufwendungen, die für die Verpflegung des Kindes geleistet werden (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.1986). Gemischte Aufwendungen sind ggf. im Schätzungswege aufzuteilen. Betreuung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG bedeutet, dass die persönliche Betreuung und Fürsorge des Kindes im Vordergrund steht. Dies kann bei folgenden Sachverhalten angenommen werden: die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen, die Beschäftigung von Kinderpflegern und Kinderpflegerinnen oder -schwestern, Erziehern und Erzieherinnen, die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen, die Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben (vgl. auch BFH Urteil vom 17.11.1978, VI R 116/78, BStBl II 1979, 14), nachmittägliche Betreuung durch schulische oder ähnliche Einrichtungen, Betreuung durch einen Babysitter oder eine Tagesmutter, Betreuung durch ein Au-Pair-Mädchen oder eine Haushaltsgehilfin, soweit sich die Aufwendungen ausschließlich auf die Betreuung des Kindes beziehen. Hiervon abzugrenzen sind die Tätigkeiten, bei denen nicht die persönliche Fürsorge im Fokus steht: Aufwendungen für Unterricht in Form von Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht etc., Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes, Aufwendungen für die Förderung bestimmter Talente und Fähigkeiten, wie Musikunterricht, Meditationskurse etc., Aufwendungen für Mitgliedschaft in Sportvereinen oder anderen Vereinen, sowie Tennis- oder Reitunterricht und andere Freizeitaktivitäten, Aufwendungen für ein Au-Pair-Mädchen oder eine Haushaltsgehilfin, soweit sich die Aufwendungen auf andere Tätigkeitsbereiche als die auf die Betreuung des Kindes beziehen.  HINWEIS Nach dem BMF-Schreiben vom 14.3.2012 (IV C 4 – S 2221/07/0012 :012, Rz. 9) können für den Fall eines Au-pair- Mädchens die Ausgaben für die Kinderbetreuung auf der Grundlage der Aufteilung im Arbeitsvertrag geschätzt werden, wenn ein tatsächlicher Nachweis nicht erfolgt. Im Zweifelsfall kann auch von einer 50 % Aufteilung ausgegangen werden. Zu berücksichtigen sind Ausgaben in Geld oder Geldeswert (Wohnung, Kost, Waren, sonstige Sachleistungen) für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes einschließlich der Erstattungen an die Betreuungsperson (z. B. Fahrtkosten), wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden. Die Dienstleistungen können auch durch Verwandte erbracht werden, jedoch ist in diesem Fall darauf zu achten, dass die Vereinbarung jener unter fremden Dritten entspricht. Der Nachweis ist durch entsprechende Banknachweise, Sozialversicherungsbescheinigung etc. zu erbringen. Die Dienstleistung muss zivilrechtlich klar und eindeutig vereinbart sein und auch tatsächlich durchgeführt werden. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 24 von 76 Eine Kürzung bei nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Kindern richtet sich nach der Kategorisierung gemäß BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 18.11.2013, BStBl I 2013, S. 1462. Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben nicht die Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend zu machen, da § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer anwendbare Vorschrift in § 50 Abs. 1 S. 4 EStG nicht enthalten ist. Höchstbetrag Der Höchstbetrag beläuft sich auch bei einem Elternpaar, das entweder gar nicht oder nur zeitweise zusammengelebt hat, auf 4.000 Euro je Kind für das gesamte Kalenderjahr. Eine Aufteilung auf die Zeiträume des gemeinsamen Haushalts bzw. der getrennten Haushalte ist nicht vorzunehmen.  BEISPIEL Das Kind eines verheirateten Elternpaares geht von Januar bis Juni 01 in den Kindergarten. Die Sommermonate Juli bis zu seiner Einschulung Ende September 01 verlebt es bei seinen Großeltern. Ab der Einschulung geht es nachmittags in den Kinderhort. Den Eltern sind 01 Kinderbetreuungskosten in Höhe von insgesamt 3.600 Euro entstanden. Davon können sie zwei Drittel, also 2.400 Euro als Sonderausgaben geltend machen. Es findet keine zeitanteilige Kürzung statt. Aufteilung der Kinderbetreuungskosten Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben kommt es bei zusammenveranlagten Elternteilen nicht darauf an, wer die Aufwendungen geleistet hat oder ob sie gemeinsam getragen werden. Bei Einzelveranlagung nach § 26a EStG sind die Aufwendungen bei dem Steuerpflichtigen abzuziehen, der diese auch tatsächlich getragen hat. Ein Abzug ist dann grundsätzlich bis zum hälftigen Höchstbetrag möglich. Ein abweichender Abzug ist bei einvernehmlicher Erklärung der Ehegatten gegenüber dem Finanzamt möglich. Bei nicht verheirateten oder geschiedenen Elternteilen kommt ein Abzug grundsätzlich für den Elternteil in Betracht, in dessen Haushalt das Kind lebt und der die Aufwendungen tatsächlich trägt. Grundsätzlich ist ein Abzug bis zum hälftigen Höchstbetrag möglich. Eine andere einvernehmliche Aufteilung ist jedoch möglich. Erstattungen und steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse Nach dem Beschluss des BFH vom 14.04.2021, III R 30/20, sind als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten um entsprechende steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen. Wird dem Stpfl. durch den Arbeitgeber ein zweckgebundener Zuschuss zu den KBK gewährt, so ist dieser durch entsprechende Beiträge im Umfang des Zuschusses nicht endgültig wirtschaftlich belastet. Die Anrechnung der steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 33 EStG auf die Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG steht im Einklang mit dem Gesetzeszweck. Zeitpunkt der Berücksichtigung Der Zeitpunkt der Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 11 EStG - Zufluss-/Abflussprinzip). © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 25 von 76 Sonderausgaben und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG Erfüllen Kinderbetreuungskosten grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Abzug als Sonderausgaben, kommt für diese Aufwendungen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht in Betracht (§ 35a Absatz 5 Satz 1, 2. Halbsatz EStG). Auf den tatsächlichen Abzug als Sonderausgaben kommt es dabei nicht an. Dies gilt sowohl für das nicht abziehbare Drittel der Aufwendungen, als auch für die Aufwendungen, die den Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind übersteigen. 1.4.2 Schulgeld, § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG Schulgeldzahlungen für Kinder, für die ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder auf Kindergeld besteht, können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Hierzu zählt das Schulgeld für den Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule. 30 Prozent dieser Aufwendungen, jedoch maximal 5.000 Euro pro Kind und Jahr, sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Ausgenommen hiervon sind Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Die Schule muss in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat belegen sein und zu einem anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss führen. Die Anerkennung erfolgt durch das zuständige Landesministerium, die Kultusministerkonferenz der Länder oder eine inländische Zeugnisanerkennungsstelle. Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland wird ebenso berücksichtigt. Der Höchstbetrag von 5.000 Euro gilt je Elternpaar und wird für jedes Kind, das die Voraussetzungen erfüllt, nur einmal gewährt.  BEISPIEL Herr und Frau Müller haben einen Sohn, Max, der eine private Gesamtschule in Bayern besucht. Für das Jahr 03 beträgt das Schulgeld 6.000 Euro. Die Schule ist im Verzeichnis der bayerischen Ersatzschulen aufgeführt. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG können Herr und Frau Müller die Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben in ihrer Steuererklärung geltend machen. Da die Schule ihres Sohnes im Verzeichnis der bayerischen Ersatzschulen aufgeführt ist, können sie auf die Vorlage eines Anerkennungsbescheids verzichten. Stattdessen reichen sie eine Schulbesuchsbescheinigung als Nachweis ein. Berechnung der abziehbaren Sonderausgaben: Von den gezahlten 6.000 Euro Schulgeld sind 30 %, maximal jedoch 5.000 Euro pro Kind und Jahr, als Sonderausgaben abzugsfähig. Für das Jahr 03 können Herr und Frau Müller daher 1.800 Euro (30 % von 6.000 Euro) in ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben ansetzen. Die Überprüfung, ob eine Schule diese Kriterien erfüllt, obliegt den zuständigen Landesministerien, der Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) oder den Zeugnisanerkennungsstellen (ZASt). Die Entscheidungen dieser Behörden sind für die Finanzverwaltung bindend. „Deutsche und vergleichbare Schulen“ im Ausland Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 4 EStG sind Schulgeldzahlungen für den Besuch einer „Deutschen Schule“ im Ausland als Sonderausgaben abziehbar, selbst wenn sie – anders als bei allen übrigen Schulen – außerhalb des EU/EWR-Raumes liegen. Eine zusätzliche Bestätigung der ZASt ist nicht erforderlich. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 26 von 76  BEISPIEL Herr und Frau Bauer haben eine Tochter, die eine private Schule in Frankreich besucht. Für das Jahr 03 entrichten sie Schulgeld in Höhe von 6.500 Euro. Von diesem Betrag können sie 30 Prozent, also 1.950 Euro, als Sonderausgaben absetzen, da dies unter dem Höchstbetrag von 5.000 Euro liegt. Da die Schule in Frankreich belegen ist und zu einem anerkannten Abschluss führt, erfüllt sie die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug. Kosten für Unterkunft, Betreuung und Verpflegung sind in diesem Betrag nicht enthalten und dürfen nicht abgezogen werden.  HINWEIS Auf der Internetseite https://www.kmk.org/ kann unter „Dokumentation und Statistik >Beschlüsse und Veröffentlichungen >Bildung/Schule >Auslandsschulen“ eine Übersicht über die von der Kultusministerkonferenz der Länder anerkannten deutschen Auslandsschulen abgerufen werden. Zudem finden sich dort weitere Listen über deutsche Auslandsschulen, die zwar keine offizielle Anerkennung besitzen, deren Abschlüsse aber denen inländischer Schulen vergleichbar sind und die daher gemäß § 10 Abs.1 Nr. 9 S. 2 und 3 EStG anerkannt werden können. Nach Auskunft der Kultusministerkonferenz der Länder werden diese Listen alle zwei Jahre aktualisiert. 1.4.3 Beiträge Krankenversicherung, Pflegeversicherung für die Kinder Eltern haben die Möglichkeit, die von ihnen getragenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ihrer Kinder steuerlich geltend zu machen. Dies betrifft sowohl die Beiträge für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung als auch für zusätzliche Wahlleistungen. Die steuerliche Absetzbarkeit hängt von verschiedenen Faktoren ab, die nachfolgend erläutert werden: 1. Eltern mit Kindergeldanspruch als Versicherungsnehmer: Wenn Eltern Anspruch auf Kindergeld haben und selbst Versicherungsnehmer der Krankenund Pflegeversicherung ihres Kindes sind, können sie sowohl die Basisbeiträge als auch die Wahlleistungen als Sonderausgaben absetzen. 2. Eltern mit Kindergeldanspruch und Kind als Versicherungsnehmer: Falls das Kind sich in Berufsausbildung befindet und selbst die Versicherungsbeiträge zahlt, können Eltern diese Beiträge steuerlich als eigene Sonderausgaben geltend machen. Dies ist insbesondere vorteilhaft, wenn sich der Sonderausgabenabzug beim Kind nicht auswirkt. Zu beachten ist, dass lediglich die Basisbeiträge des Kindes berücksichtigt werden können. Mögliche Szenarien hierfür sind: Das Kind befindet sich in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Das Kind ist Beamtenanwärter und privat krankenversichert. Das Kind ist in der studentischen Krankenversicherung versichert. 3. Eltern ohne Kindergeldanspruch als Versicherungsnehmer: Sind Eltern Versicherungsnehmer und ist das Kind über sie mitversichert, können die Beiträge als Sonderausgaben abgesetzt werden. 4. Eltern ohne Kindergeldanspruch und Kind als Versicherungsnehmer: Übernehmen Eltern die Beiträge, obwohl das Kind Versicherungsnehmer ist, können diese Kosten nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Eine Möglichkeit besteht darin, diese Beiträge unter bestimmten Bedingungen als außergewöhnliche Belastungen geltend zu © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 27 von 76 machen.  BEISPIEL Herr und Frau Meier haben einen Sohn, der eine Ausbildung absolviert und selbst Versicherungsnehmer seiner Kranken- und Pflegeversicherung ist. Die jährlichen Beiträge betragen 1.200 Euro. Herr und Frau Meier übernehmen diese Kosten. Obwohl ihr Sohn eigene Einkünfte hat, können sie die 1.200 Euro in ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben ansetzen, da sie Anspruch auf Kindergeld haben und es sich um Basisbeiträge handelt. 1.5 Zuwendungen (Mitgleidsbeiträge und Spenden) Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (gemeinnützige - § 52 AO -, mildtätige - § 53 AO - und kirchliche - § 54 AO - Zwecke) gehören bei natürlichen Personen zu den Sonderausgaben und mindern auf diese Weise die Einkommensteuer (§ 10b Abs. 1 EStG). Zuwendungen an politische Parteien werden bei natürlichen Personen durch eine Steuerermäßigung (§ 34g EStG) und einen Sonderausgabenabzug (§ 10b Abs. 2 EStG) berücksichtigt. Die Zuwendungen lassen sich in drei Gruppen unterteilen: Spenden und Mitgliedsbeiträge (§ 10b Abs. 1 EStG) Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung (§ 10b Abs. 1a EStG) und Zuwendungen an politische Parteien (§ 10b Abs. 2 EStG, § 34g EStG). 1.5.1 Allgemeines Der Gesetzgeber fasst Spenden und Mitgliedsbeiträge unter den Begriff der Zuwendungen zusammen. Diese können als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn sie an einen begünstigten Empfänger zu einem steuerbegünstigten Zweck geleistet werden. Der Abzug ist auf Höchstbeträge begrenzt; © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 28 von 76 der übersteigende Teil der Zuwendungen sowie Zuwendungen, die den „verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte“ übersteigen und sich daher nicht auswirken würden, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen abziehbar (Zuwendungsvortrag).  HINWEIS Der BFH hat Spenden definiert als Ausgaben, die freiwillig und unentgeltlich geleistet werden, um steuerbegünstigte Zwecke fremdnützig zu fördern. Laut dem BFH sind alle Wertabgaben als Ausgaben zu werten, die aus dem geldwerten Vermögen des Spenders abfließen (BFH vom 20.02.1991, BStBl II 1991 S. 690). In Betracht kommen Geldzahlungen, Zuwendungen von Sachen und der Verzicht auf Aufwendungsersatz. Der Spendenabzug setzt nicht voraus, dass die Ausgabe das Einkommen des Spenders belastet; die Herkunft der Mittel ist grundsätzlich unerheblich. Die steuerliche Berücksichtigung einer Geldzuwendung richtet sich nach dem Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG. 1.5.2 Förderung gemeinnütziger und steuerbegünstigter Zwecke Ausgaben zur Förderung sonstiger steuerbegünstigter Zwecke Nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG wird klargestellt, dass als „Zuwendungen“ die eigentlichen Spenden aber auch Mitgliedsbeiträge gemeint sind. Zu den Mitgliedsbeiträgen gehören auch Umlagen und Aufnahmegebühren. Gemäß § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG sind die steuerbegünstigten Zwecke des EStG vereinheitlich und mit den §§ 52 bis 54 AO definiert. Die Zuwendungen müssen nach § 10b Abs. 1 S. 1 EStG in Form von Mitgliedsbeiträgen oder Spenden erfolgen. Der Zuwendende muss auch tatsächlich wirtschaftlich belastet sein. Die © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 29 von 76 Aufwendungen müssen freiwillig geleistet werden. Die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen, es darf keine Vorteilsgewährung mit der Spende verbunden sein. Sponsoring ist hierbei von der Spende abzugrenzen, da hier gerade eine konkrete Gegenleistung erwartet wird. Diese Zuwendungen sind nach § 10b EStG abzugsfähig, wenn der Empfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts, eine öffentliche Dienststelle oder eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist und eine Ansässigkeit im Inland gegeben ist. Bei Ansässigkeit im EU/EWR-Gebiet ist ein Abzug unter den erweiterten Voraussetzungen nach § 10b Abs. 1 S. 3 ff. EStG möglich. Förderung gemeinnütziger Zwecke Unter der Förderung gemeinnütziger Zwecke i. S. d. § 52 AO sind insbesondere Tätigkeiten zu verstehen, die darauf ausgerichtet sind, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Dazu gehört insbesondere die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Religion, Gesundheitswesen, Jugend- und Altenhilfe, Kunst, Kultur, Denkmalschutz und -pflege, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Naturschutz, Landschafts-, Wohlfahrtspflege und deren Verbände, Hilfe von Verfolgten und Flüchtlingen, Lebensrettung, Katastrophen-, Tier-, Verbraucherschutz, Ehe und Familie, Sport, Heimatpflege und Heimatkunde. Begünstigt sind Spenden und grundsätzlich auch Mitgliedsbeiträge. Für letztere gibt es aber eine Einschränkung. Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften (i. d. R. Vereine), die den Sport, kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, die Heimatpflege und Heimatkunde oder sog. Freizeitzwecke i.S. d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO (Förderung von Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionellem Brauchtum, Karneval, Fasching, Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunken, Modellflug und Hundesport) fördern (§ 10 Abs. 1 Satz 8 EStG). Förderung mildtätiger Zwecke Mildtätige Zwecke verfolgt eine Körperschaft dann, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos (ohne eigenwirtschaftliches Interesse) zu unterstützen. Die unterstützten Personen müssen aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sein. Dazu gehört auch die Unterstützung von Personen, deren Bezüge das Vierfache der Sozialhilfe nicht übersteigen und deren Vermögen nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreicht (wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit; § 53 AO). Förderung kirchlicher Zwecke Kirchliche Zwecke liegen vor, wenn die Tätigkeit einer Körperschaft (Kirche oder Verein) auf die selbstlose Förderung einer Religionsgemeinschaft, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist, gerichtet ist. Dazu gehört die Errichtung/Erhaltung von Gottes- und Gemeindehäusern, das Abhalten von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht sowie die Besoldung und Versorgung der Kirchenbeschäftigten und deren Angehöriger (§ 54 AO). Abzug der Höhe nach Abzugsfähig sind 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der im Jahr aufgewendeten Löhne und Gehälter, oder Umsätze. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 30 von 76  BEISPIEL Der ledige Markus Mayer wendet im VZ 01 folgende Beträge auf: Spende für wissenschaftliche Zwecke 1.250 EUR Spende für mildtätige Zwecke 1.000 EUR Der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 10.000 EUR. Die Summe der Umsätze und der aufgewendeten Löhne und Gehälter beträgt 350.000 EUR. Ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigungen liegen vor. Die abzugsfähigen Spenden sind wie folgt zuz ermitteln: 20 % des GDE 4 ‰ der Summe der U - L und G Spenden gesamt: 2.250 EUR Spenden gesamt: 2.250 EUR abzugsfähig sind 20 % des GDE = höchstens 4 ‰ von 350.000 EUR = 2.000 EUR Rest: vortragsfähig 1.400 EUR Rest: vortragsfähig Man wählt insgesamt jene Grenze, bei dem der abzugsfähige Betrag größer ist. Hier die 2.000 EUR aus der ersten Berechnung. Vortragsfähigkeit Nicht abgezogene Spenden können vorgetragen werden. Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach § 10 b Abs. 1 S. 1 EStG übersteigen oder die den um die Beträge nach § 10 Abs. 3 und 4, § 10 c und § 10 d verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen (§ 10b Abs. 1 Satz 10, § 10d Abs. 4 EStG).. 1.5.3 Sachzuwendung Die Zuwendung anderer Wirtschaftsgüter als Geld (Sachzuwendung) stellt ebenfalls eine Spende dar. Dazu gehören auch gebrauchte Wirtschaftsgüter. Bewertung Eine Sachzuwendung natürlicher Personen wird grundsätzlich mit dem gemeinen Wert bewertet (§ 10b Abs. 3 Satz 3 EStG). Das ist der Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre (§ 9 Abs. 2 BewG). Um vorzubeugen, dass ungerechtfertigte Steuervorteile für Steuerpflichtige entstehen, unterscheidet der Gesetzgeber für die Höhe des Abzugs bei der Zuwendung von Wirtschaftsgütern folgende Fälle: © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 31 von 76  BEISPIEL Markus Meyer spendet eine mobile Küche an einen Museumsverein. Der aktuelle Buchwert beträgt 5.000 EUR. Gleichwertige Küchen werden als Sammlerstücke zum Zeitpunkt der Zuwendung mit 50.000€ gehandelt. Der Spender macht von dem sog. „Buchwertprivileg“ Gebrauch und entnimmt die Küche mit einem Wertansatz von 5.000 EUR, so dass er den Mehrwert nicht der Einkommensteuer unterwerfen muss. Eine Zuwendungsbestätigung darf somit auch nur über 5.000 EUR zzgl. der aus der Entnahme resultierenden Umsatzsteuer ausgestellt werden.  BEISPIEL Markus Mayer kauft am 01.07.01 ein Gemälde eines anerkannten Künstlers für 500.000 EUR. Am 01.02.02 spendet Markus Mayer das Gemälde an eine gemeinnützige Stiftung, die sich der Förderung der Kunst und Kultur verschrieben hat. Laut einem unabhängigem Wertgutachten beträgt der gemeine Wert auf den Zeitpunkt der Zuwendung 800.000 EUR. Die Zuwendungsbestätigung darf gemäß § 10b Abs. 3 S. 3 + 4 EStG nur über 500.000 EUR ausgestellt werden, da eine Veräußerung des Gemäldes am 01.02.02 einen Besteuerungstatbestand i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG ausgelöst hätte. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 32 von 76  BEISPIEL Markus Mayer hat als privater Sammler vor mehreren Jahren bei einer Auktion eine Skulptur ersteigert und 100.000 EUR gezahlt; das Aufgeld dieses Auktionshauses beträgt 20 % des Zuschlagspreises, vom Verkäufer waren keine weiteren Kosten zu tragen. Das Kunstwerk möchte Markus nun einem Landmuseum schenken. Ein unabhängiges Wertgutachten bestätigt, dass vergleichbare Kunstwerke nach wie vor für den gleichen Preis ohne Kosten für den Verkäufer verkauft werden. Da in der Zuwendungsbestätigung lediglich der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielende Preis anzusetzen ist, kann eine Zuwendungsbestätigung nur über 100.000 € (= Zuschlagspreis = 120.000€ „Hammerpreis“ ÷ 120 x 100) ausgestellt werden. 1.5.4 Spenden von Nutzungen und Leistungen Nutzungen und Leistungen können nicht „gespendet“ werden. Nutzungen und Leistungen können somit kein Gegenstand einer steuerlich abzugsfähigen Zuwendung sein (§ 10b Abs. 3 Satz 1 EStG, § 9 Abs. 2 Satz 2 KStG).  BEISPIEL Überlassung von Fahrzeugen oder Räumen, Dienst- oder Arbeitsleistungen oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens. Die unentgeltliche Arbeit für einen Verein berechtigt daher nicht, den Wert der Arbeitsleistung als Sonderausgabe abzuziehen. Wenn die genannten Nutzungen oder Leistungen jedoch aufgrund der Satzung oder eines Vertrages entgeltlich erbracht werden und der Steuerpflichtige nachträglich auf diesen Zahlungsanspruch verzichtet, ist der Entgeltsanspruch - nicht die Nutzung bzw. Leistung - Gegenstand der Zuwendung. 1.5.5 Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen Der Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen zugunsten einer steuerbegünstigten Körperschaft kann grundsätzlich als Spende berücksichtigt werden, wenn ein Erstattungsanspruch durch Vertrag oder Satzung eingeräumt ist (§ 10b Abs. 3 Satz 5 EStG, § 9 Abs. 2 Satz 4 KStG). Der Anspruch muss ernsthaft und nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein (§ 10b Abs. 3 Satz 6 EStG, § 9 Abs. 2 Satz 5 KStG). Der Rechtsanspruch auf die Erstattung muss eingeräumt worden sein, bevor die zum Aufwand führende Tätigkeit begonnen worden ist. Eine nachträgliche rückwirkende Begründung von Ersatzpflichten durch den Zuwendungsempfänger, z. B. durch eine rückwirkende Satzungsänderung, ist nicht zulässig. Bei dem Verzicht auf den Ersatz der Aufwendungen handelt es sich nicht um eine Spende des Aufwands, sondern um eine Geldspende. Ein Wesentliches Indiz beim Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen, ist die zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit des Anspruchs (bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten und bei Ansprüchen aus einer regelmäßigen Tätigkeit innerhalb eines Jahres) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 33 von 76  BEISPIEL Der Steuerpflichtige streicht die Räume des Kindergartens. Hierfür stellt er eine ordnungsmäßige Rechnung über 2.000€ + USt aus, auf deren Zahlung er im Nachhinein verzichtet. Der Kindergarten kann eine Zuwendungsbestätigung über 2.380€ ausstellen, die zum entsprechenden Sonderausgabenabzug berechtigt. Der Malermeister muss jedoch - obwohl er keinen entsprechenden Geldeingang verzeichnen kann - den Rechnungsbetrag seiner persönlichen Steuer unterwerfen und 380€ USt abführen. 1.5.6 Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung Bei Spenden in den Vermögensstock von Stiftungen gibt es einen besonderen Sonderausgabenabzug gemäß § 10b Abs. 1a EStG. Mit dieser Vorschrift sollen natürliche Personen angeregt werden, sich durch die Gründung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Stiftungen an der Förderung des Gemeinwohls zu beteiligen. Körperschaften steht der besondere Abzug nicht zu; es verbleibt beim Abzug der Zuwendung im Rahmen der allgemeinen Höchstbeträge (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG). Bei einer Spende i.S.d. § 10b Abs. 1a EStG muss die Spende zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S.d. § 52 AO bis § 54 AO sein, die empfangende Stiftung die Voraussetzungen als Zuwendungsempfänger des § 10b Abs. 1 Satz 2 - 6 EStG erfüllen, die Leistung in den (zu erhaltenden) Vermögensstock der Stiftung erfolgen. Der Steuerpflichtige kann die Zuwendung in den Vermögensstock bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000€ zusätzlich als Sonderausgaben abziehen, und zwar im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den neun folgenden Veranlagungszeiträumen (= Zehnjahreszeitraum). Für Ehegatten und Lebenspartnerschaften, die zusammenveranlagt werden, bis zu einem Gesamtbetrag von 2.000.000€; hierbei ist es unerheblich, welcher Ehegatte die Spende geleistet hat. Ein verbleibender Spendenvortrag für eine Vermögensstockspende nach § 10b Abs. 1a EStG ist erstmals zum Schluss des Veranlagungszeitraums des Zuwendungsjahres gesondert festzustellen (§ 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG). Abzug als Sonderausgabe Der Abzug gem. § 10b Abs. 1a EStG erfolgt nur auf Antrag, im Übrigen verbleibt es beim Abzug gemäß § 10b Abs. 1 EStG.  BEISPIEL Der Steuerpflichtige hat im VZ 01 250.000 EUR in den Vermögensstock einer Stiftung geleistet. Der Steuerpflichtige beantrag, 100.000 EUR als Vermögensstockspende gem. § 10b Abs. 1a EStG zu behandeln. Ein anderer Betrag i.H.v. 50.000 EUR ist im Rahmen der Höchstbeträge gem. § 10b Abs. 1 EStG abziehbar. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 34 von 76 Der Spender kann die Vermögensstockspende beliebig auf den Abzugszeitraum - Veranlagungszeitraum der Spende und folgende neun Veranlagungszeiträume - verteilen. Über die Verweisung in § 10b Abs. 1a S. 4 EStG auf § 10d Abs. 4 EStG ergibt sich, dass ein noch nicht verbrauchter Spendenvortrag zum Ende eines Veranlagungszeitraums gesondert festzustellen ist. Vgl. im Einzelnen BMFSchreiben vom 18.12.2008, BStBl I 2009 S. 16. 1.5.7 Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) natürlicher Personen an politische Parteien werden auf zwei Wegen, durch eine Steuerermäßigung (§ 34g EStG) und den Sonderausgabenabzug (§ 10b Abs. 2 EStG), steuerlich gefördert. Der Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist ausgeschlossen (§ 4 Abs. 6 EStG, § 9 Abs. 5 EStG). Für Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen hat der Gesetzgeber nur eine Steuerermäßigung (§ 34g EStG) vorgesehen. Begriff der politischen Partei Parteien sind dabei nur Parteien im Sinne des § 2 Parteiengesetz. Die Partei muss im Kalenderjahr der Zuwendung sowohl die in § 2 PartG genannten inhaltlichen Kriterien als auch die in den nachfolgenden Vorschriften des PartG enthaltenen formellen Erfordernisse (BFH vom 07.12.1990, BStBl II 1991 S. 508) erfüllen. Nur lokal tätige Wählervereinigungen sind somit nicht erfasst. Zuwendungsbestätigung Der Sonderausgabenabzug ist nach § 50 Abs. 1 EStDV nur bei Vorliegen einer entsprechenden Zuwendungsbescheinigung möglich. Der Steuerpflichtige muss die Zuwendung durch eine Zuwendungsbestätigung nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck nachweisen. Erleichterungen gelten für Geldzuwendungen bis zu einem Betrag von © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 35 von 76 200 EUR (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c) EStDV) und für Mitgliedsbeiträge (§ 50 Abs. 6 EStDV). Berücksichtigung der Spenden Spenden an politische Parteien mindern nach § 34g EStG zunächst die Einkommensteuer. Der Steuerpflichtige erhält eine Steuerermäßigung i.H.v. 50% der Ausgaben, höchstens jedoch 825 EUR bzw. 1.650 EUR im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 34g EStG; Lebenspartner gem. § 2 Abs. 8 EStG entsprechend). Diese Steuerermäßigung ist vorrangig und schließt einen Sonderausgabenabzug insoweit, d.h. für die "ersten" Zuwendungen i.H.v. 1.650 EUR / 3.300 EUR, aus. Darüber hinaus gehende Beträge können nach § 10b Abs. 2 EStG in Höhe von 1.650 € oder 3.300 € bei zusammenveranlagten Ehegatten als Sonderausgaben abgezogen werden.  BEISPIEL Die Eheleute Meyer spenden in 01 an die B-Partei 10.000 EUR 1. Steuerermäßigung nach § 34g Nr. 1 EStG 50 % von 10.000 EUR = 5.000 EUR max. 1.650 EUR; hierzu wird von der Spende 3.300 EUR verbraucht; verbleibt (10.000-3.300=) 6.700 EUR 2. Abzug nach § 10b Abs. 2 EStG Restbetrag aus der Stufe 1: 6.700 EUR jedoch max. 3.300 EUR 3. Der Restbetrag von (6.700-3.300=) 3.400 EUR wirkt sich nicht aus; auch ein Vortrag ist nicht vorgesehen.  MERKE Ein Vortrag der Zuwendungen, die den Höchstbetrag übersteigen, ist nicht vorgesehen. Spenden an unabhängige Wählervereinigungen Für Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen ist ein Abzug nur nach § 34g Nr. 2 EStG zulässig. Ein Abzug nach § 10b Abs. 2 EStG ist für derartige Zuwendungen nicht möglich. Es ist jedoch nebeneinander ein Abzug nach § 34g Nr. 1 und Nr. 2 EStG gestattet.  BEISPIEL Eheleute Meyer spenden in 01 2.000 EUR an die B-Partei und 10.000 € an eine © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 36 von 76 unabhängige Wählervereinigung. Wie bereits erläutert, erfolgt ein Abzug nach § 34g Nr. 1 EStG für die Parteispende i.H.v. 1.000 EUR (50 % von 2.000 €) und ein Abzug in Höhe von 1.650 EUR (50 % von 10.000 EUR, jedoch max. 1.650 EUR) nach § 34g Nr. 2 EStG. Ein Sonderausgabenabzug für den Teil der Zuwendung an die unabhängige Wählervereinigung, der sich noch nicht ausgewirkt hat (6.700 €) ist nicht möglich. § 10b Abs. 2 EStG lässt einen Abzug nur für Zuwendungen an Parteien i.S.d. § 2 PartG zu. 1.5.8 Vertrauensschutz Gem. § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG genießt der gutgläubige Steuerpflichtige Vertrauensschutz. Er darf darauf vertrauen, dass die Angaben in der Zuwendungsbestätigung richtig sind. Die Konsequenz besteht darin, dass das Finanzamt den Sonderausgabenabzug nicht mit der Begründung versagen darf, die Angaben entsprächen nicht der Wahrheit oder seien nicht nachgewiesen. Der Vertrauensschutz wird ausgelöst durch formell ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigungen i.S.d. § 50 Abs. 1 EStDV, Zahlungsbelege i.S.d. § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStDV bei Katastrophenfällen und Zahlungsbelege bis 300 EUR, die die Voraussetzungen des § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV erfüllen. Der Vertrauensschutz umfasst den Status des Zuwendungsempfängers (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch Freistellungsbescheid oder Bescheid über die Feststellung der Satzungsmäßigkeit gemäß § 60a AO), den Zuwendungsbetrag, den Verwendungszweck sowie die tatsächliche Verwendung und die Qualifizierung der Zuwendung als Spende oder als Mitgliedsbeitrag. Verlust des Vertrauensschutzes Handelt der Steuerpflichtige "bösgläubig" verliert dieser den Vertrauensschutz. Die Bösgläubigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die Zuwendungsbestätigung durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung, vgl. § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO oder falsche Angaben erwirkt hat oder ihm die Unrichtigkeit der Zuwendungsbestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Hat der Steuerpflichtige die Zuwendungsbestätigung durch falsche Angaben erwirkt, ist ein ein Vertrauensschutz unabhängig von seiner Absicht ausgeschlossen.  BEISPIEL Ein Vertrauensschutz besteht nicht, wenn der Steuerpflichtige über den Wert der Sachspende einen zu hohen Wert angibt. Die Zuwendungsbestätigung ist © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 37 von 76 in vollem Umfang unrichtig. Ein Sonderausgabenabzug ist beim Spender ausgeschlossen.  BEISPIEL Dem Steuerpflichtigen war bekannt, dass der „Spende“ eine Gegenleistung gegenüberstand. Die Unrichtigkeit der Zuwendungsbestätigung gilt für den Steuerpflichtigen nur dann als bekannt, wenn er nicht nur die fehlerverursachenden Umstände kennt, sondern ihm auch die Unrichtigkeit der Bestätigung selbst bewusst war. Grob fahrlässige Unkenntnis, die den Vertrauensschutz ebenfalls ausschließt, liegt vor, wenn der Spender die nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten gebotene und zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt. 1.5.9 Haftung Nach § 10b Abs. 4 Satz 2 ff. EStG, § 9 Abs. 3 KStG und § 9 Nr. 5 GewStG soll der Steuerausfall, der durch einen unberechtigten Sonderausgabenabzug von Zuwendungen eines gutgläubigen Spenders entsteht, durch eine Haftung der Verantwortlichen ausgeglichen werden. Die Körperschaft, die eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt, soll vom Finanzamt aufgrund des Legalitätsprinzips grundsätzlich in Haftung genommen werden (§ 191 AO). Hierbei handelt sich um eine Ermessensentscheidung. 1.6 Pauschbeträge bei Sonderausgaben Für die Sonderausgaben nach §§ 10 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 und 9 sowie nach Abs. 1a bzw. 10b EStG kann gemäß § 10c EStG ein Pauschbetrag von 36 € in Anspruch genommen werden. Für zusammenveranlagte Ehegatten beträgt der Pauschbetrag 72 €. Der Pauschbetrag kommt nicht für Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 EStG in Betracht. Voraussetzung ist der fehlende Nachweis höherer Ausgaben. Die sogenannte Vorsorgepauschale kann im Rahmen der Lohnsteuer für die Berücksichtigung der Ausgaben des Steuerpflichtigen für die soziale Sicherung berücksichtigt werden. Die Vorsorgepauschale wird gemäß § 39b Abs. 2 Nr. 3 EStG vom Bruttoeinkommen abgezogen. Im Rahmen der Steuererklärung werden hingegen nur die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt.  PRÜFUNGSTIPP In Klausuren sollte stets § 10c EStG überprüft werden. Hierbei handelt es sich oftmals um einen sog. Fußgängerpunkt. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 38 von 76 1.7 Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33, 33a, 33b EStG) Allgemeine Ausführungen zu den außergewöhnlichen Belastungen www.steuerkurse.de/go/c0c1702 Das Einkommensteuergesetz unterscheidet bei den außergewöhnlichen Belastungen 2 Gruppen: Zum einen gibt es außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art, bei denen das Gesetz bestimmte Bedingungen stellt, damit der Abzug möglich ist, zum anderen einige abschließend im Gesetz aufgeführte typisierte Einzelfälle mit stark normierten Abzugsvoraussetzungen, allerdings ist die Berücksichtigung auf Pausch- oder Höchstbeträge begrenzt. Sind die Voraussetzungen des § 33a EStg erfüllt, ist ein Kostenabzug nach § 33 EStG nicht möglich. Die typisierten Einzefälle des § 33a EStG gehen als Sonderregelung der allgemeinen Regelung vor. In den in § 33b EStG genannten Fällen ist dagegen alternativ der Abzug nach § 33 EStG möglich. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 39 von 76 www.steuerkurse.de/go/e5774de 1.8 Grundsätze zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG Außergewöhnliche Belastungen sind unvermeidbare Kosten, die einem Steuerpflichtigen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen entstanden sind. Hierzu zähllen z.B. Krankheitskosten, Kosten für Heimunterbringungen, Pflegekosten, Beerdigungskosten. Das Finanzamt berechnet anhand der Höhe der Einkünfte eine zumutbare Belastungsgrenze. Diese liegt zwischen 1% und 7% der Gesamteinkünfte. Übersteigen die außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Grenze, können diese steuerlich berücksichtigt werden. Außergewöhnliche Belastungen sind neben den Sonderausgaben vor allem die Ausnahme vom Grundsatz, dass nur betrieblich bzw. beruflich veranlasste Aufwendungen das Einkommen mindern dürfen, die der Gesetzgeber im Einkommensteuergesetz ermöglicht. Außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG mindern den Gesamtbetrag der Einkünfte eines Stpfl.; vgl. § 2 Abs. 4 EStG. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 40 von 76 1.8.1 Prüfung der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG Die außergewöhnlichen Belastungen sind Ausdruck des subjektiven Nettoprinzips. Sie sind eine Ausgabenkategorie eigener Gattung. Sie sind nachrangig einer Einordnung von Ausgaben als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben. Die Regelung über die außergewöhnlichen Belastungen findet sich in § 33 EStG. Gemäß § 33 EStG sind außergewöhnliche Belastungen „zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse“ entstehen. Die Ausgaben mindern den Gesamtbetrag der Einkünfte, sofern sie eine zumutbare Belastung für den Steuerpflichtigen übersteigen. Es lassen sich somit mehrere Tatbestandsvoraussetzungen ableiten: 1. 2. 3. 4. Antrag, Aufwendungen, keine Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben Endgültige Belastung des Steuerpflichtigen Außergewöhnlichkeit Zwangsläufigkeit Insgesamt liegen jedoch acht Tatbestandsvoraussetzungen vor. Sämtliche Tatbestandsmerkmale werden in der nachfolgenden Videoreihe vertiefend besrpochen. 1.8.1.1 Antrag, Aufwendungen keine BA/WK oder SA Die Aufwendungen dürfen nach der gesetzlichen Regelung nicht zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören. Durch den Antrag auf das sog. Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) werden die gesamten Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten zu Sonderausgaben umqualifiziert und sind damit, auch soweit sie über den Höchstbetrag von 13.805 EUR hinausgehen, nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. www.steuerkurse.de/go/e57de33 1.8.1.2 Endgültige Belastung des Steuerpflichtigen Als agB sind nur die Aufwendungen anzuerkennen die den Steuerpflichtigen endgültig belasten. Eine endgültige Belastung tritt nicht ein, soweit die Kosten von dritter Seite ersetzt werden (z.B. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 41 von 76 Beihilfen des Arbeitgebers in Krankheitsfällen; Krankenversicherungsleistungen; Bezüge aus einer Krankenhaustagegeldversicherung bis zur Höhe der Krankenhauskosten). www.steuerkurse.de/go/e584b9d 1.8.1.3 Außergewöhnlichkeit Die Aufwendungen müssen außergewöhnlich sein. Die Außergewöhnlichkeit ergibt sich aus den besonderen Verhältnissen des einzelnen Steuerpflichtigen oder einer "kleinen Minderheit" von Steuerpflichtigen, bei denen Ereignisse eintreten, die bei der überwiegenden Mehrzahl von Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht eintreten. www.steuerkurse.de/go/e58bbcd Für die Beurteilung der Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen wird eine Vergleichsgruppe gegenüber Steuerpflichtigen mit gleichem Vermögen und Einkommensniveau gebildet. Sofern nun Aufwendungen hier häufiger auftreten, ist der Tatbestand der Außergewöhnlichkeit erfüllt. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 42 von 76 Die Aufwendungen, die sich aus einer Naturkatastrophe wie einer Überschwemmung ergeben, sind immer dann als außergewöhnlich anzunehmen, wenn sie nur lokal begrenzt auftreten.  BEISPIEL Die Folgen eines Reaktorunglücks, der Deutschland einheitlich belastet und daraus erwachsende Aufwendungen wären hingegen wohl nicht als außergewöhnlich zu bezeichnen (vgl. Mellinghoff in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl. 2020, § 33 EStG, Rz. 23). 1.8.1.4 Zwangsläufigkeit Die Zwangsläufigkeit der als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen ist erfüllt, wenn sich der Steuerpflichtige den Kosten aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. www.steuerkurse.de/go/e59261b Die Zwangsläufigkeit wird in § 33 Abs. 2 EStG angenommen, wenn sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessen Betrag nicht übersteigen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige sich den konkreten Aufwendungen entziehen konnte, sondern auf die Gründe für die Aufwendungen. Aufwendungen sind dann nicht mehr als zwangsläufig anzusehen, wenn der Steuerpflichtige sie durch eine entsprechende allgemein übliche Versicherung hätte abwenden können. Ein Gebäudeschaden durch ein Feuer und daraus resultierende Aufwendungen sind somit nicht als zwangsläufig anzunehmen, da es hierfür entsprechende Versicherungen zur Absicherung gibt (H 33.1-33.4 EStH "Versicherungen"). Die Voraussetzung, dass ein angemessener Betrag nicht überschritten werden darf, ist nur deklaratorisch, da insoweit auch rechtliche, sittliche oder © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 43 von 76 tatsächliche Entziehbarkeit vorliegen kann, wenn ein angemessenes Maß überschritten wird. Es sollte daher geprüft werden, ob das Ergebnis mit geringeren Aufwendungen erreicht werden könnte und ob Aufwendungen und Ergebnis in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Unter rechtlichen Gründen sind Gründe zu verstehen, die dem Steuerpflichtigen entstehen, für deren Verursachung er aber nicht verantwortlich ist.  BEISPIEL Die Kosten für einen Strafverteidiger sind insoweit nicht aus rechtlichen Gründen zwangläufig, da die Ursache, die Begehung der Straftat, in der (vermeidbaren) Handlung des Steuerpflichtigen liegt. Es kann jedoch nicht bei jedem Grad an Verschulden an Zwangsläufigkeit fehlen. So ist bei leichtester Fahrlässigkeit dennoch von einer Zwangsläufigkeit der Aufwendungen auszugehen.  BEISPIEL Leiht sich jemand etwa einen PKW und beschädigt diesen im Straßenverkehr aufgrund einer leichten Unachtsamkeit, so ist ihm dennoch der Schadensersatz zwangsläufig entstanden. Einfacher verhält es sich mit den tatsächlichen Gründen, da hierunter eindeutige Ereignisse wie Katastrophen, Krankheit, Tod, Unfall oder sonstige Gesundheits- oder Lebensbedrohungen zu verstehen sind. Die Ereignisse müssen zu einer existenzgefährdenden Zwangslage führen. Bei Krankheitskosten ist in der Regel immer von der Zwangsläufigkeit auszugehen, auch wenn der ungesunde Lebensstil maßgebliche Verursachung hierfür sein mag. Die sittlichen Gründe sind sehr eng definiert. Die Gründe müssen dabei derart gestaltet sein, dass sie ähnlich wie eine Rechtspflicht unbedingt von der Gesellschaft erwartet werden und der Ruf des Steuerpflichtigen andernfalls auf Dauer erheblich verschlechtert oder gesellschaftliche Konsequenzen auslösen würde. Nachweis der Zwangsläufigkeit der außergewöhnlichen Belastungen Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten ist es gemäß § 64 EStDV zwingend notwendig, dass ein amtsärztliches Attest vor Beginn der Behandlung eingeholt wird. Eine Ausnahme stellt die Behandlung von Legasthenie dar, wie der BFH in mehreren Urteilen bestätigt hat. Prozesskosten gemäß § 33 Abs. 2 S. 3 EStG und Diätkosten gemäß § 33 Abs. 2 S. 4 EStG sind © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 44 von 76 grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.  BEISPIEL Anton lebt mit seiner Lebenspartnerin seit 10 Jahren zusammen. Sie kümmert sich um die Kinder von Anton, obwohl es nicht ihre leiblichen Kinder sind. Sie musste hierfür ihre Erwerbstätigkeit einstellen, da eins der Kinder aufgrund einer Behinderung nicht extern betreut werden kann. Es liegt hier eine Zwangsläufigkeit vor, die gemeinschaftsbedingt ist. Zur Prüfung, ob agB zu berücksichtigen sind, bietet sich eine Prüfung in 2 Stufen an. 1.8.1.5 Stufe 1: agB dem Grunde nach § 33 EStG setzt dem Grunde nach voraus: 1. Es muss eine Belastung vorliegen, d.h. in der persönlichen Lebenssphäre des Steuerpflichtigen muss ein Ereignis eintreten, das ihn zu Ausgaben zwingt, die er selbst zu tragen hat. 2. Das Ereignis muss für den Steuerpflichtigen außergewöhnlich sein. Voraussetzung ist nach § 33 Abs. 1 EStG, dass dem Steuerpflichtigen größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtige gleicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erwachsen. 3. Das Ereignis und die Beseitigung seiner Folgen müssen für den Steuerpflichtigen zwangsläufig sein, d.h. er muss sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können. Zwangsläufige Gründe sind z.B. Krankheit, Pflegebedürftigkeit, erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz, Tod. Für die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige die Aufwendungen aus seinem Einkommen oder seinem Vermögen bestritten hat und wie hoch sein Vermögen ist. 4. Es müssen Aufwen

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