Einkommensteuer Überschusseinkunftsarten PDF

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Summary

This document provides an overview of German income tax, specifically focusing on different types of income classified as "Überschusseinkünfte" (income based on excess). It explains concepts like "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" and "Einkünfte aus Kapitalvermögen", and the associated tax regulations.

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Einkommensteuer Überschusseinkunftsarten Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) © examio GmbH - 26.02.2024 INHALTSVERZEICHNIS 1 Überschusseinkunftsarten 6 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, §19 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 EStG Einkünfte aus Verm...

Einkommensteuer Überschusseinkunftsarten Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) © examio GmbH - 26.02.2024 INHALTSVERZEICHNIS 1 Überschusseinkunftsarten 6 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, §19 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 EStG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG Sonstige Einkünfte, § 22 EStG Gemeinsamkeiten der Überschusseinkünfte Überblick über die Überschusseinkünfte 1.1 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG 8 Definition des Arbeitnehmers Definition des Arbeitslohns 1.1.1 Grundlagen der Einkünfte nach § 19 EStG 9 Werbungskostenpauschbetrag Einnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG Laufender Arbeitslohn Sonstige Bezüge Negativer Arbeitslohn Videos zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Fallbeispiele zur nichtselbstständigen Arbeit Grundlagenfall: 1.1.2 Einkünfte gemäß § 19 Abs. 2 EStG: Ein Überblick 14 1.1.3 Nicht steuerbare Zuwendungen 15 Überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers "Aufmerksamkeiten" von geringem Wert Übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Diensteinführung, Verabschiedung, etc. 1.1.4 Steuerbefreiungen 18 1.1.5 Betriebsveranstaltungen 20 Freibetrag von 110 EUR Art und Bewertung der Zuwendungen 1.1.6 Sachbezüge 21 Bewertung der Sachbezüge Lernvideos 1.2 Einkünfte aus Kapitalvermögen 23 Prüfungsschema © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 1 von 123 1.2.1 Einführung und Grundlagen 25 Gewinnerzielungsabsicht Arten von Kapitaleinkünften Einnahmen gemäß § 20 Abs. 1 EStG Einnahmen aus typisch stillen Beteiligungen Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden Zinsen aus Sparanteilen einer Lebensversicherung Sonstige Kapitalforderungen 1.2.2 Werbungskosten und Sparer-Pauschbetrag bei Kapitaleinkünften 32 Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen Videos zu Werbungskosten und Sparer-Pauschbetrag Der Sparer-Pauschbetrag Fallbeispiel 1.2.3 Gewinnermittlung für Veräußerungstatbestände nach § 20 Abs. 2 EStG 34 Veräußerung der Einkunftsquelle Der Veräußerungsgewinn 1.2.4 Verlustverrechnung 37 Verlustverrechnungsverbot 1.2.5 Teileinkünfteverfahren 38 Anwendung des Teileinkünfteverfahrens 1.2.6 Steuersatz 39 Kapitalertragsteuer Abgeltungsteuer Übersicht zur Abgeltungsteuer Kapitaleinkünfte bei Besteuerung mit persönlichem Steuersatz Spezielle Ausnahmeregelungen Kapitalerträge in bestimmten Fällen im Zusammenhang mit nahestehenden Personen Kapitalerträge aus Forderungen an zu mindestens 10 % beteiligten Anteilseigner Erträge aus begünstigten Lebensversicherungen Korrespondenzprinzip bei verdeckter Gewinnausschüttung Wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG Kurzdarstellung der Regelung des § 32d EStG Teil- und Volloption nach §§ 32d Abs. 4 und Abs. 6 EStG © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 2 von 123 Einkünfte aus Kapitalvermögen - Abschließende Fallbearbeitung 1.3 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 53 Definition der Begriffe Vermietung und Verpachtung 1.3.1 Einkunftskategorien der Vermietung und Verpachtung 54 Unbewegliches Vermögen Sachinbegriffe Zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten Veräußerung von Miet- und Pachtzinsen Fallbeispiel zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung 1.3.2 Werbungskosten 58 Grundlagen der Werbungskosten Erhaltungsaufwand Herstellungs- und Anschaffungskosten Herstellungskosten Anschaffungskosten Anschaffungsnahe Herstellungskosten Wesentliche Verbesserung Finanzierungskosten Nachträgliche Werbungskosten 1.3.3 Teilentgletliche Nutzungsüberlassung 67 Verbilligte Überlassung einer Wohnung Videoreihe zur vergünstigten Wohnraumüberlassung 1.3.3.1 Überprüfung der Mietverhältnisse zwischen nahen Angehörigen 70 Scheingeschäft Vermögensbereiche Pflichten Verstöße gegen den Fremdvergleich Prüfung der verbilligten Vermietung an Angehörige 1.3.4 Grundlagen der Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden 73 Gebäudeabgrenzung Scheinbestandteile Betriebsvorrichtungen Außenanlagen Ladeneinbauten Mietereinbauten © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 3 von 123 1.3.4.1 Anschaffungs- und Herstellungskosten 77 Übersicht zur AfA 1.3.5 Nutzungsdauer und die AfA 80 Bemessungsgrundlage und Beginn der AfA Nutzungsdauer und Abschreibungsmöglichkeiten Nutzungsdauer Die technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer Nachholung der AfA 1.3.6 Entnahme, AfA und AfaA in der Vermögensverwaltung 84 Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) 1.3.7 Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden im Detail 85 Anfang und Ende der Absetzung für Abnutzung (AfA) AfA nach § 7 Abs. 4 EStG AfA nach § 7 Abs. 5 EStG Zwei AfAs nach § 7 Abs. 5 EStG Sonderabschreibung nach § 7b EStG Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau 1.3.8 Liebhaberei 88 Definition der Liebhaberei Ferienwohnungen in der Abgrenzung zwischen der Liebhaberei und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung 1.4 Sonstige Einkünfte 90 1.4.1 Wiederkehrende Bezüge 91 1.4.1.1 92 Leibrente und das Wahlrecht Leibrente und das Wahlrecht Teil 1 Leibrente und das Wahlrecht Teil 2: Mischentgelt 1.4.1.2 Rentenbesteuerung 94 Besteuerung der übrigen Renten Werbungskosten im Rahmen der Renteneinkünfte 1.4.2 Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach § 22 Nr. 5 EStG 96 1.4.3 Leistungen nach § 22 Nr. 1a EStG 97 Versorgungsleistungen Ausgleich eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches 1.4.4 Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG 99 Mögliche Einkünfte aus Leistungen: Einkünfteermittlung © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 4 von 123 Verluste aus Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG 1.4.5 Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften 101 Anwendungsbereich des § 23 EStG Private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG 1.4.5.1 Anschaffung und Veräußerung 103 Veräußerung Bedeutung des Zu- und Abflussprinzips (§ 11 EStG) 1.4.5.2 Ausnahmen 107 Wohnzwecke Nutzung zu eigenen Wohnzwecken Zeitlicher Umfang der Nutzung 1.4.5.3 Frist 109 1.4.5.4 Schenkung, gemischte Schenkung bzw. Erbauseinandersetzung mit Abfindungszahlung 110 Unentgeltlicher Erwerb Teilentgeltlicher Erwerb 1.4.5.5 Private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG: Grundstücke 111 Lernvideos: Private Veräußerungsgeschäfte 1.4.5.6 Die Gewinnermittlungsvorschrift i.S.d. § 23 Abs. 3 EStG 114 Anschaffungs- und Herstellungskosten Zu und Abflusspinzip des § 11 EStG Veräußerung gegen Kaufpreisraten Werbungskosten Behandlung von Einlagen 1.4.5.6.1 1.4.5.7 Private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG: Andere Wirtschaftsgüter 1.4.5.7.1 1.4.5.8 Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften Veräußerung vor Erwerb Freigrenze © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) 118 119 121 122 Seite 5 von 123 1 Überschusseinkunftsarten Das nachfolgende Kapitel vermittelt Ihnen die Überschusseinkunftsarten. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, §19 EStG Zunächst lernen Sie die Grundlagen über die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit kennen. Das Thema der nichtselbständigen Arbeit war dabei in den letzten Jahren häufiger Gegenstand der Steuerberater- und Steuerfachwirtprüfung. Es ist daher wichtig, dass Sie mit diesem scheinbar einfachen Thema vertraut sind. Die Komplexität darf dabei nicht unterschätzt werden, da der Teufel im Detail steckt, wie man umgangssprachlich so schön sagt. Sie lernen, was unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fällt und welche Bezüge steuerfrei sind, da es hier eine Vielzahl von Zuwendungen an den Arbeitnehmer gibt, die der Gesetzgeber aus Vereinfachungsgründen oder Sozialzwecken steuerfrei gestellt hat. Sie erfahren auch, welche Einkünfte aus ehemaligen Arbeits- bzw. Dienstverhältnissen steuerpflichtig sind. Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen erfassen Erträge aus Geldanlagen und finanziellen Investitionen. Dazu gehören beispielsweise Zinsen aus Sparbüchern oder Festgeldkonten, Dividenden aus Aktienbesitz, und Einkünfte aus dem Verkauf von Wertpapieren. Diese Einkünfte unterliegen der Kapitalertragsteuer, die direkt an der Quelle, also bei der Bank oder dem Finanzinstitut, abgeführt wird. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen in Deutschland der Abgeltungssteuer, die einen einheitlichen Steuersatz von 25% plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer vorsieht. Ein wichtiger Aspekt dabei ist der Sparer-Pauschbetrag, der einen bestimmten Teil des Kapitalertrags steuerfrei stellt. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lernen Sie, wann diese vorliegen und wie sie zur Liebhaberei abzugrenzen sind. Sie lernen die unterschiedlichen Formen von Aufwendungen als Werbungskosten im Kontext von Gebäuden kennen. Diese Kenntnis ist jedoch auch für die Gewinneinkunftsarten von Relevanz, da es entscheidend ist, ob eine Aufwendung als sofort abziehbar oder als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes zu behandeln ist. In diesem Kapitel wird auch auf die AfA eingegangen, da diese im Kontext von Gebäuden einigen Besonderheiten unterliegt. Die schwerpunktmäßige Behandlung des Themenkomplexes erfolgt jedoch im Rahmen des Kurses zum Bilanzsteuerrecht. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 6 von 123  HINWEIS Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung haben einen sehr hohen Stellenwert in den Prüfungen, da Gebäude und deren Behandlung gerade in der Abgrenzung zu gewerblichen Einkünften, der Überlassung von Gebäuden nach der Betriebsaufgabe als Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte in Abgrenzung zu einer Betriebsverpachtung oder einer Vielzahl von anderen Themen im Gebäudekontext die Abfrage einer Vielzahl von unterschiedlichen Bereichen des Einkommensteuerrechts ermöglichen. Häufig findet sich auch eine Verbindung zum Bilanzsteuerrecht, da die GebäudeAfA auch immer in den Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerklausuren relevant ist. Sie sollten in Ihrer Vorbereitung daher viele Fälle mit Gebäuden und deren Behandlung bearbeiten! Sonstige Einkünfte, § 22 EStG Als letzten Abschnitt behandelt das Kapitel das Thema der sonstigen Einkünfte. Hier spielt insbesondere das private Veräußerungsgeschäft eine wichtige Rolle. Sie lernen des Weiteren, wie Renten und andere sonstige Bezüge besteuert werden. Gemeinsamkeiten der Überschusseinkünfte Für die Überschusseinkunftsarten ermitteln sich gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG die Einkünfte durch einen Abzug der Werbungskosten (§ 9 EStG) von den Einnahmen (§ 8 EStG). Hierbei gilt grundsätzlich das Zufluss- und Abflussprinzip gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 EStG. Erträge und Aufwendungen werden also grundsätzlich nicht erfasst, wenn sie realisiert werden, sondern wenn sie dem Steuerpflichtigen tatsächlich zufließen. Überblick über die Überschusseinkünfte In diesem Video erhalten Sie einen Überblick über die Überschusseinkünfte. Es wird die Methode der Überschussermittlung erläutert und die Unterschiede in den Begrifflichkeiten zu den Gewinneinkünften besprochen. Ein wichtiger Aspekt, der in diesem Video behandelt wird, ist der Zeitpunkt der Vereinnahmung und Verausgabung, der eine entscheidende Rolle bei der Ermittlung von Überschüssen spielt. Abschließend wird der Zeitraum der Überschussermittlung besprochen, um ein Verständnis der Thematik zu gewährleisten. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 7 von 123 www.steuerkurse.de/go/f82664a 1.1 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG in den Gesamtbetrag der Einkünfte einzubeziehen. Es handelt sich um eine Überschusseinkunftsart nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG. Die Einkünfte ermitteln sich daher als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Die Erzielung ist nur durch natürliche Personen möglich, da nur sie gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 LStDV dem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft schulden können. Es muss innerhalb der Einkunftsart unterschieden werden, ob Einkünfte aus einem aktiven Dienstverhältnis im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG oder Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG vorliegen. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 8 von 123 Definition des Arbeitnehmers Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinne ist nach § 1 Abs. 1 S. 1 LStDV eine Person, die in einem öffentlichen oder privatrechtlichen Dienst beschäftigt ist oder war und hierfür oder aus einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn erhält.  MERKE Der Begriff des Arbeitnehmers ist im Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht unterschiedlich definiert. Definition des Arbeitslohns Arbeitslohn ist nach R 19.3 Abs. 1 LStR die Gegenleistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für die Bereitstellung seiner Arbeitskraft. Zum Arbeitslohn gehören gemäß § 2 Abs. 2 LStDV alle Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen aus dem Dienstverhältnis zukommen. Die Bezeichnung ist dabei unerheblich, es kommt jedoch auf einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis an. Ein Geschenk oder ein Diebstahl durch den Arbeitnehmer sind deshalb kein Arbeitslohn. 1.1.1 Grundlagen der Einkünfte nach § 19 EStG Die Einkünfte nach § 19 Abs. 1 EStG ermitteln sich als Einnahmen - Werbungskosten nach § 9 EStG oder dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 lit. a EStG. Der ArbeitnehmerPauschbetrag kann immer dann abgezogen werden, wenn die Höhe der Werbungskosten niedriger ist als dieser. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 9 von 123 Werbungskostenpauschbetrag Ein Werbungskostenpauschbetrag ist eine pauschale Summe, die von den Einnahmen abgezogen wird, um die Einkünfte zu ermitteln, sofern keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden können. Die Einkünfte gemäß § 19 Abs. 1 EStG werden als Differenz zwischen den Einnahmen und den Werbungskosten nach § 9 EStG oder dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 lit. a EStG berechnet. Der Werbungskostenpauschbetrag bietet Arbeitnehmern eine einfache Möglichkeit, ihre steuerlichen Belastungen zu reduzieren, indem sie pauschale Abzüge von ihren Einnahmen vornehmen können. Dieser Betrag wird jährlich durch Gesetzgebung festgelegt und kann je nach Steuerjahr variieren. Es ist wichtig zu beachten, dass der Werbungskostenpauschbetrag nur für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gilt.  HINWEIS Gemäß § 9a S. 1 EStG können Pauschbeträge zur Berücksichtigung von Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, sofern keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden. In einem Prüfungskontext, also in der Klausur, ist es erforderlich, sowohl den Pauschbetrag als auch die tatsächlichen Werbungskosten darzustellen. Wenn nachgewiesene Werbungskosten höher sind als der Pauschbetrag, werden die tatsächlichen Werbungskosten berücksichtigt. Es ist wichtig zu beachten, dass ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro als Werbungskosten ohne zusätzliche Nachweise berücksichtigt wird.  BEISPIEL Anna arbeitet als Angestellte in einem Unternehmen und möchte in ihrer © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 10 von 123 Einkommensteuererklärung Werbungskosten geltend machen. Sie hat folgende Ausgaben im Jahr 02: Fahrtkosten zur Arbeit: 1.500 Euro Arbeitsmittel (z.B. Laptop und Büromaterial): 800 Euro Fortbildungskosten für berufliche Weiterbildung: 1.200 Euro Gewerkschaftsbeitrag: 300 Euro Gemäß § 9a S. 1 EStG kann Anna Pauschbeträge zur Berücksichtigung von Werbungskosten abziehen, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt in diesem Jahr 1.230 Euro. In einem Prüfungskontext, wie in der Klausur, müen sowohl den Pauschbetrag als auch die tatsächlichen Werbungskosten geprüft werden: Pauschbetrag (Arbeitnehmer-Pauschbetrag): 1.230 Euro Die tatsächlichen Werbungskosten von Anna betragen jedoch 3.800 EUR Die tatsächlichen Werbungskosten sind höher als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro. Daher werden in ihrer Einkommensteuererklärung die tatsächlichen Werbungskosten berücksichtigt, und Anna kann 3.800 Euro als Werbungskosten geltend machen. Einnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG Die Einnahmen nach § 19 Abs. 1 EStG sind vor allem der Arbeitslohn. Hierfür müssen dann in Abgrenzung zur vorherigen Definition noch zwei Unterarten unterschieden werden: I. laufender Arbeitslohn II. sonstige Bezüge Laufender Arbeitslohn Laufender Arbeitslohn ist dabei der regelmäßig zufließende Lohn, wie das Monatsgehalt und Zuschläge. Laufender Arbeitslohn schließt nach R 39b.2 Abs. 1 Nr. 7 LStR auch Zahlungen innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres ein. Sonstige Bezüge Sonstige Bezüge sind gemäß R 39b.2 Abs. 2 S. 1 LStR alle Bezüge, die kein regelmäßiger Arbeitslohn sind. Das Urlaubsgeld und einmalige Abfindungen sind sonstige Bezüge. Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt nach § 11 Abs. 1 S. 4 in Verbindung mit § 38a EStG, dass nicht das Zufluss- und Abflussprinzip, sondern die spezielleren Regeln nach § 38a EStG gelten. Laufender Arbeitslohn gilt nach § 11 Abs. 1 S. 4 in Verbindung mit § 38a Abs. 1 S. 2 EStG als in dem Kalenderjahr bezogen in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Ein sonstiger Bezug ist hingegen nach § 11 Abs. 1 S. 4 in Verbindung mit § 38a Abs. 1 S. 3 EStG dann bezogen, wenn er tatsächlich zufließt. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 11 von 123  BEISPIEL Anna Müller ist in einem Unternehmen angestellt und erhält ein monatliches Gehalt von 3.000 Euro. Dieses monatliche Gehalt wird als laufender Arbeitslohn betrachtet, da es regelmäßig, in diesem Fall monatlich, zufließt. Nun erhält Anna im Dezember einen Weihnachtsbonus in Höhe von 1.000 Euro. Dieser Bonus wird jedoch erst am 20. Dezember des aktuellen Jahres ausgezahlt. Trotz der Tatsache, dass es sich um eine Einmalzahlung handelt, wird dieser Bonus ebenfalls als laufender Arbeitslohn betrachtet. Das liegt daran, dass Zahlungen, die innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres erfolgen als laufender Arbeitslohn gelten. Jetzt nehmen wir an, im Januar erhält Anna eine einmalige Abfindung in Höhe von 5.000 Euro aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung. Diese Abfindung wird als "sonstige Bezüge" klassifiziert, da sie kein regelmäßiger Arbeitslohn ist und nicht monatlich zufließt. Dieses Beispiel verdeutlicht die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen und wie der Zeitpunkt des Zuflusses von Einkünften gemäß den steuerlichen Regelungen relevant sein kann, insbesondere wenn es um die Anwendung von § 38a EStG geht." Negativer Arbeitslohn Es kann auch "negativer Arbeitslohn" vorliegen, wenn der Arbeitnehmer doppelt gezahlte Bezüge zurückbezahlen muss. Sie werden gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 EStG im Zeitpunkt des Abflusses als steuermindernd berücksichtigt (H 11 "Rückzahlung von Arbeitslohn" EStH).  BEISPIEL Frau Müller ist Angestellte in einem Unternehmen und erhält normalerweise ein monatliches Gehalt von 3.000 Euro. Im Mai stellt sie fest, dass sie versehentlich 6.000 Euro erhalten hat. Das Unternehmen bemerkt den Fehler und bittet Frau Müller, die überzahlten 3.000 Euro zurückzuzahlen. In diesem Fall ist der "negative Arbeitslohn" der Betrag von 3.000 Euro, den Frau Müller zurückzahlt. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 EStG wird dieser Betrag im Zeitpunkt der Rückzahlung steuermindernd berücksichtigt. Das bedeutet, für die Steuerberechnung für das Jahr, in dem die Rückzahlung stattfindet, wird das Einkommen von Frau Müller um diese 3.000 Euro reduziert. Videos zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit In den kommenden Videos liegt der Fokus auf den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Zunächst werden in einem einführenden Video die Grundlagen behandelt, wobei besonders Einnahmen und Werbungskosten im Zentrum stehen. Es erfolgt eine Klärung des Arbeitnehmerbegriffs und eine detaillierte Erläuterung zur Ermittlung dieser Einkunftsart. Des Weiteren wird das Zu- und Abflussprinzip gemäß § 11 Abs. 1 und § 38a EStG beleuchtet. Zum Abschluss des ersten Videos wird das Besteuerungsverfahren thematisiert. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 12 von 123 www.steuerkurse.de/go/8366ab4 Fallbeispiele zur nichtselbstständigen Arbeit In den nächsten zwei Videos konzentrieren wir uns auf die Darstellung, wie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ermittelt werden.  HINWEIS Bitte beachten Sie, dass in einigen Teilen der Videos noch die "alten" Pauschbeträge thematisiert werden. Wir haben uns entschieden, diese Videos im Kurs beizubehalten. Der Grund dafür ist, dass die grundlegende Systematik gleichgeblieben ist und die didaktische Aufbereitung in den Videos besonders gelungen ist. Grundlagenfall: Herbert ist seit Jahren schon bei dem Stromanbieter neo angestellt. Er erzielt dort ein Jahresgehalt von 54.000 €. Er fährt an 230 Tagen zur 18 Kilometer entfernten Arbeit. Damit er sich beruflich verbessert, hat er in 2020 zusätzlich einen Master begonnen, welcher pro Halbjahr Kosten von 4.000 € verursacht. Er hat erst im zweiten Halbjahr damit begonnen. www.steuerkurse.de/go/8de9a83 © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 13 von 123 Fallbeispiele zum Thema Nutzungsvorteil bei E-Mobilität Im Vorspann wird die Bewertung des Einnahmevorteils besprochen. Anschließend wird die praktische Anwendung erläutert. Fallbeispiel 1: AG erwirbt im Januar des Jahres 2019 einen Elektro-Pkw, dessen Listenpreis 65.000€ inkl. 19 % USt beträgt, und überlässt ihn einem AN zur dienstlichen Nutzung und für Privatfahrten. Fallbeispiel 2: AG erwirbt im Januar des Jahres 2020 ein reinen Elektro-PKW der unteren Mittelklasse, dessen Listenpreis 30.000 € inkl. 19% USt, und überlässt ihn einem AN zur dienstlichen Nutzung und für Privatfahrten. Fallbeispiel 3: AG erwirbt im Januar des Jahres 2022 ein Hybrid-Elektrofahrzeug, dessen Listenpreis 30.000 € inkl. 19 % USt beträgt, und überlässt ihn einem AN zur dienstlichen Nutzung und für Privatfahrten. AN nutzt den Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (einfache Entfernung 10 km). Der Hybrid-Elektro-PKW hat eine Reichweite von 62 km durch rein elektrischen Antrieb. Fallbeispiel 4: AG erwirbt im Januar des Jahres 2025 ein Hybrid-Elektrofahrzeug, dessen Listenpreis 30.000 € inkl. 19 % USt beträgt, und überlässt ihn einem AN zur dienstlichen Nutzung und für Privatfahrten. AN nutzt den Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (einfache Entfernung 10 km). Der Hybrid-Elektro-PKW hat eine Reichweite von 82 km durch rein elektrischen Antrieb. www.steuerkurse.de/go/194098c 1.1.2 Einkünfte gemäß § 19 Abs. 2 EStG: Ein Überblick Die Einkünfte im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG werden nach folgendem Schema ermittelt: 1. Versorgungsbezüge: Diese umfassen die Bezüge eines Arbeitnehmers aus einem früheren Dienstverhältnis ohne aktiven Beitrag. Unterschieden wird hierbei zwischen Versorgungsbezügen aus dem öffentlichen Dienst (z.B. Beamtenpensionen) und sonstigen Versorgungsbezügen (z.B. Betriebsrenten). 2. Sonstige Versorgungsbezüge: Diese liegen vor, wenn sie aufgrund des früheren © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 14 von 123 Dienstverhältnisses und dem Erreichen einer Altersgrenze oder dem Vorliegen einer verminderten Erwerbsfähigkeit gewährt werden. Die Mindestaltersgrenze für das Vorliegen von sonstigen Versorgungsbezügen liegt bei 63 Jahren. Bei Schwerbehinderung reicht das 60. Lebensjahr aus. Hinweis: R 19.8 Abs. 1 und Abs. 2 LStR geben einen Überblick über die sonstigen Versorgungsbezüge. 3. Versorgungsfreibeträge: Die Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag richtet sich nach § 19 Abs. 2 S. 4 EStG. Der Versorgungsbezug für Januar 2005 ist dabei bei Bezugsbeginn vor 2005 mit 12 zu multiplizieren. Bei einem Versorgungsbeginn nach 2005 ist gemäß § 19 Abs. 2 S. 4 lit. b EStG der Bezug des ersten Monats des vollen Bezuges mit 12 zu multiplizieren. Sonderzahlungen, auf die bereits ein Rechtsanspruch besteht, sind weiterer Bestandteil der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage wird gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 EStG mit einem Prozentsatz multipliziert und das Ergebnis ist dann der Versorgungsfreibetrag. Der Prozentsatz hängt dabei gemäß § 19 Abs. 2 S. 3 EStG vom Jahr des Versorgungsbeginns ab. Der Versorgungsfreibetrag ist zu dem nach § 19 Abs. 2 S. 1 i.V.m. S. 3 EStG auf einen Höchstbetrag begrenzt, der sich wiederum in Abhängigkeit vom Jahr des Bezugsbeginns ergibt. 4. Bemessung des Versorgungsfreibetrags: Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach § 19 Abs. 2 S. 4 EStG. Für Versorgungsbezüge, die vor 2005 begonnen haben, wird der Bezug für Januar 2005 mit 12 multipliziert. Für Bezüge ab 2005 gilt eine ähnliche Regelung für den ersten vollen Monat des Bezuges. Sonderzahlungen mit Rechtsanspruch sind ebenfalls Teil der Bemessungsgrundlage. 5. Werbungskosten: Hierzu zählen der Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a S. 1 Nr. 1 lit. b EStG oder die tatsächlichen Werbungskosten. 1.1.3 Nicht steuerbare Zuwendungen Nicht steuerbare Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sind nicht als Einnahmen im Sinne des § 8 EStG bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (bzw. auch bei keiner anderen Einkunftsart) zu erfassen. In der Folge stellt sich dann auch nicht mehr die Frage, ob steuerfreie Einnahmen vorliegen. Überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers Gemäß H 19.3 LStH "Allgemeines zum Arbeitslohnbegriff" sind bestimmte Vorteile, die der Arbeitnehmer erfährt, dann keine Gegenleistung für seine Arbeitsleistung und insofern kein Arbeitslohn, wenn sie sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Vorteile im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Solche Vorteile können beispielsweise sein: berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers (zur weiteren Abgrenzung bzw. Einzelheiten hierzu siehe R 19.7 LStR bzw. die dazu ergangenen Hinweise) solche Vorteile, die der Belegschaft insgesamt zugewendet werden wie die Nutzung von Parkplätzen auf dem Betriebsgelände, die Bereitstellung von Erholungsräumen, Duschmöglichkeiten etc. die Überlassung von Arbeitsmitteln zur betrieblichen Nutzung (z. B. PKW für einen angestellten Vertreter, um Kunden aufzusuchen) © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 15 von 123  BEISPIEL Herr Schmidt ist Vertriebsmitarbeiter in einem mittelständischen Unternehmen. Das Unternehmen stellt ihm einen Firmenwagen zur Verfügung, den er für Kundentermine und andere geschäftliche Fahrten nutzen kann. Dieser Firmenwagen wird ihm nicht als Privatfahrzeug überlassen, sondern ausschließlich für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten. Zudem bietet das Unternehmen regelmäßig Weiterbildungsseminare an, um die Fachkompetenz seiner Mitarbeiter zu steigern. Herr Schmidt nimmt an einem solchen Seminar teil, das darauf abzielt, seine Verkaufsfähigkeiten zu verbessern und sein Produktwissen zu erweitern. Schließlich hat das Unternehmen auf seinem Betriebsgelände einen Parkplatz sowie Erholungsräume und Duschmöglichkeiten eingerichtet. Diese Einrichtungen stehen allen Mitarbeitern zur Verfügung und dienen dazu, das Arbeitsumfeld angenehmer und effizienter zu gestalten. In all diesen Fällen handelt es sich um Vorteile für Herrn Schmidt, die jedoch nicht als Gegenleistung für seine Arbeit, sondern als Teil der betrieblichen Funktionen und im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers anzusehen sind. Daher werden sie gemäß H 19.3 LStH nicht als Arbeitslohn betrachtet. "Aufmerksamkeiten" von geringem Wert Werden dem Arbeitnehmer Sachleistungen zugewandt, die auch im gesellschaftlichen Verkehr überwiegend ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung führen, sind diese als bloße Aufmerksamkeiten nach R 19.6 LStR kein Arbeitslohn und damit nicht steuerbar. Hierzu gehören beispielsweise Blumen, Genussmittel oder auch ein Buch bis zu einem Wert von 60 EUR, solange der Arbeitgeber diese dem Arbeitnehmer aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zuwendet. Auch zum Verzehr im Betrieb un- oder teilentgeltlich überlassene Verköstigung bis zu diesem Wert gehört nicht zum Arbeitslohn.  BEISPIEL Frau Bauer arbeitet als Grafikdesignerin in einer Werbeagentur. Anlässlich ihres Geburtstages beschließt ihr Arbeitgeber, ihr eine kleine Anerkennung zukommen zu lassen. Er entscheidet sich, ihr einen Blumenstrauß und eine hochwertige Tafel Schokolade zu schenken, deren Gesamtwert 40 Euro beträgt. Diese Geschenke werden ihr während einer kurzen Feierstunde im Büro überreicht. Zusätzlich bietet die Firma an diesem Tag allen Mitarbeitern kostenlosen Kaffee und Kuchen an, was ebenfalls als Aufmerksamkeit für das gesamte Team gedacht ist. Der Wert dieser Verköstigung für das gesamte Team liegt unter 60 Euro. In diesem Fall sind die Geschenke an Frau Bauer sowie die bereitgestellte Verköstigung Beispiele für "Aufmerksamkeiten" von geringem Wert. Da der Gesamtwert der an Frau Bauer übergebenen Sachleistungen 60 Euro nicht © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 16 von 123 übersteigt und die Verköstigung allen Mitarbeitern zugutekommt, werden diese Aufmerksamkeiten nach R 19.6 LStR nicht als Arbeitslohn angesehen und sind somit nicht steuerbar. Wäre hingegen ein Geldgeschenk von 20 Euro zum Geburtstag gemacht worden, wäre dieses steuerbar und steuerpflichtig.  EXPERTENTIPP Bitte achten Sie darauf, dass es sich jeweils um Sachleistungen handeln muss! Übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Diensteinführung, Verabschiedung, etc. Nach R 19.3 Abs. 2 LStR gehören ungeachtet des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG übliche Sachleistungen des Arbeitgebers anlässlich eines runden Arbeitnehmerjubiläums, eines Amts- oder Funktionswechsels, des Dienstbeginns oder der Verabschiedung ebenfalls nicht zum Arbeitslohn. Jedoch erfolgt dann eine Hinzurechnung in Gänze (Freigrenze), wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer 110 EUR je teilnehmender Person überschreiten. In diese Grenzberechnung sind auch die oben genannten Aufmerksamkeiten bis zu 60 EUR einzubeziehen.  BEISPIEL Arbeitnehmer AN nutzt einen Dienstwagen einerseits, um Kunden zu besuchen, andererseits darf er diesen auch für private Zwecke (z.B. Weg zur ersten Tätigkeitstätte, Urlaub, Hobby etc.) nutzen. Des Weiteren ist dem Arbeitgeber sehr wichtig, dass sich die Mitarbeiter wohlfühlen. Hierzu genießen diese u. a. Mitarbeiterparkplätze auf dem Firmengelände regelmäßige Angebote zur Weiterbildung kostenlose nichtalkoholische Getränke während der Arbeitszeit Da AN am 15.05. seinen 50. Geburtstag hatte, hat ihm der Arbeitgeber eine silberne Armbanduhr im Wert von 1000 EUR geschenkt. Die Firmenwagennutzung für betriebliche Zwecke liegt eindeutig im Interesse des Arbeitgebers, d. h. es werden Betriebsmittel zur Verfügung gestellt, kein Arbeitslohn. Sofern der AN jedoch den PKW auch für private Zwecke nutzen darf, liegen steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen vor (Nutzungsvorteil), § 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 bzw. S. 3 EStG. Parkplatzgestellung und Weiterbildung liegen im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sind also kein Arbeitslohn. Getränke im Betrieb gehören zu den nicht steuerbaren Aufmerksamkeiten, R 19.6 Abs. 2 LStR. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 17 von 123 Das Geburtstagsgeschenk wird zwar zu einem persönlichen Anlass des AN zugewendet, allerdings überschreitet es deutlich den Wert von 60 EUR, insofern liegt steuerbarer und steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Hier könnte allerdings der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 37b EStG pauschalieren, was zur Folge hat, dass das Geschenk dann bei der Einkünfteermittlung des AN außer Ansatz bleibt, § 37b Abs. 3 EStG. 1.1.4 Steuerbefreiungen Verschiedene Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sind steuerfrei. Im Zusammenhang mit der Arbeit des Arbeitnehmers werden im folgenden Video die spezifischen steuerfreien Einnahmen behandelt. www.steuerkurse.de/go/204748a © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 18 von 123 Befreiung § 3 Nr. 2, 2a, 2b EStG § 3 Nr. 13 und 16 EStG § 3 Nr. 30-33 EStG § 3 Nr. 34 EStG § 3 Nr. 34a EStG § 3 Nr. 38 EStG § 3 Nr. 39 EStG § 3 Nr. 45 EStG § 3 Nr. 46 EStG § 3 Nr. 50 EStG § 3 Nr. 51 EStG § 3 Nr. 55 EStG § 3 Nr. 56 EStG § 3 Nr. 59 EStG § 3 Nr. 62 EStG § 3 Nr. 63 EStG § 3 Nr. 64 EStG § 3 Nr. 67 lit. d EStG § 8 Abs. 2 S. 11 EStG R. 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR; H 8.1 Abs. 8 LStH § 3b Gegenstand der Befreiung Arbeitslosengeld und vergleichbare Leistungen nach SGB III, Arbeitslosengeld II nach SGB II Erstattungen der Reise und Umzugskosten (R 3.13, H 3.13 und R 3.16 LStR) Werkzeuggeld, Berufskleidung, Betriebskindergärten (vgl. R 3.33 LStR) Maßnahmen zur Gesundheitsförderung der Arbeitnehmer bis zu 600 € pro Kalenderjahr. Die Maßnahme muss den Anforderungen des § 20 SGB V und § 20a SGB V genügen. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Leistungen an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen berät oder eine Betreuung vermittelt, bis zu 600 € im Jahr sind steuerfrei. Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen bis zu 1.080 € pro Jahr. Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers bis zu 1.440 € im Kalenderjahr Die private Nutzung betrieblicher PCs und Internet Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitsgebers und für die zeitweise private Nutzung betrieblicher Ladevorrichtungen Auslagenersatz Trinkgelder sind steuerfrei, wenn sie anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer vom Dritten freiwillig, d.h. ohne Rechtsanspruch, gezahlt werden. Eine freiwillige Leistung ist aber nicht immer Trinkgeld und es kommt auf den Einzelfall an. Der Arbeitnehmer muss das Geld dabei aufgrund einer gewissen persönlichen Beziehung zum Kunden zusätzlich zum Arbeitslohn erhalten. Geleisteter Übertragungswert der geleisteten betrieblichen Altersvorsorge nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes, wenn die Altersvorsorge beim ehemaligen und neuem Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung durchgeführt wird. Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 56 EStG erfüllt sind. Mietvorteile nach R 3.59 LStR. AG-Anteile zur Sozialversicherung des Arbeitnehmers. Beiträge des Arbeitgebers des erstens Dienstverhältnisses zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Versorgung des Arbeitnehmers bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze pro Jahr. Lohnbestandteile bei Auslandstätigkeit, die den vergleichbaren Lohn bei Inlandstätigkeit übersteigt, sogenannte Kaufkraftzuschläge. Voraussetzung ist ein Dienstverhältnis zur einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts. Zuschläge für Kindererziehungs- und Pflegezeiten. Sachbezüge bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 €. Übliche Mahlzeiten (bis 60 €) bei Dienstreisen. Der Ansatz erfolgt mit dem amtlichen Sachbezugswert. Zuschläge des Arbeitgebers für die Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und Nachtarbeit. Es wird ein maximaler Stundenlohn von 50 € zugrunde gelegt. Für Sonntagsarbeit kann der Zuschlag 50 % betragen. An Feiertagen hängt die Höhe des Zuschlags vom konkreten Tag ab. Für Nachtarbeit kann der Zuschlag 25 % des Grundlohns betragen. Die Arbeitsarten sind in § 3b Abs. 2 und 3 EStG definiert. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 19 von 123 1.1.5 Betriebsveranstaltungen Gemäß der Systematik des § 19 EStG gehören so genannte Betriebsveranstaltungen grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG. Freibetrag von 110 EUR Begünstigt ist diese "Zuwendung" des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer jedoch dahingehend, dass es hierbei gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 3 EStG einen Freibetrag von 110 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer gibt, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen oder eines Betriebsteils zusteht. Nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 4 gilt oben dargestellte Behandlung für bis zu 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Charakterisierung einer begünstigten Betriebsveranstaltung: Veranstaltung mit gesellschaftlichem Charakter, beispielsweise ◦ Betriebsausflug ◦ Weihnachtsfeier ◦ Geschäftsjubiläum ◦ Arbeitnehmer mit rundem Betriebszugehörigkeitsjubiläum Kreis der Teilnehmer besteht überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls Leiharbeitnehmer Teilnahme muss grundsätzlich allen Angehörigen eines Betriebes oder eines Betriebsteils offenstehen Art und Bewertung der Zuwendungen Zu den Zuwendungen gehören alle Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern direkt zurechenbar sind oder nur im Wege der Umrechnung, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 2 EStG. Gemäß BMF vom 07.12.2016, Beck´sche "Steuererlasse" 20 § 19/6 gehören zu diesen Zuwendungen insbesondere 1. Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten, 2. die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten 3. Musik, künstlerische Darbietungen sowie Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn sich die Veranstaltung nicht im Besuch der kulturellen oder sportlichen Veranstaltung erschöpft, 4. Geschenke. Dies gilt auch für die nachträgliche Überreichung der Geschenke an solche Arbeitnehmer, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten, nicht aber für eine deswegen gewährte Barzuwendung, 5. Zuwendungen an Begleitpersonen des Arbeitnehmers, 6. Barzuwendungen, die statt der in 1. bis 3. genannten Sachzuwendungen gewährt werden, wenn ihre zweckentsprechende Verwendung sichergestellt ist, 7. Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B. für Räume, Beleuchtung oder Eventmanager. Die Bewertung der Zuwendungen erfolgt nicht nach der allgemeinen Regelung des § 8 Abs. 2 EStG, sondern gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 5 EStG mit den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive der Umsatzsteuer. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 20 von 123  VORSICHT Behandlung von Begleitpersonen im Rahmen des Freibetrages Alle zu berücksichtigenden Aufwendungen sind zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Sodann ist der auf eine Begleitperson entfallende Anteil der Aufwendungen dem jeweiligen Arbeitnehmer (zusätzlich) zuzurechnen. Für die Begleitperson selbst ist kein zusätzlicher Freibetrag von 110 € anzusetzen.  BEISPIEL Die dem Grunde nach anzusetzenden Zuwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen 6.000 EUR. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 40 Arbeitnehmern zusammen, von denen 20 von je einer Person begleitet werden. Die Aufwendungen sind auf 60 Personen zu verteilen, so dass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von 100 EUR entfällt. Sodann ist der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil bei dem jeweiligen Arbeitnehmer zu addieren, dem diese Begleitperson zuzurechnen ist. Vorliegend haben also 20 Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil von 100 EUR, der den Freibetrag von 110 EUR nicht übersteigt und daher nicht steuerpflichtig ist. Bei 20 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte Vorteil 200 EUR; nach Abzug des Freibetrags von 110 EUR ergibt sich für diese Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90 EUR. 1.1.6 Sachbezüge Als Sachbezug bezeichnet man Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, die den Empfänger jedoch bereichern. Sie haben im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eine große Bedeutung, da Arbeitgeber häufig neben dem eigentlichen Geldlohn noch weitere Vergünstigungen gewähren und diese Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer sind. Viele Sachbezüge sind allerdings auch steuerfrei.  HINWEIS Typische Sachbezüge sind die Überlassung eines PKWs zur privaten Nutzung, die Überlassung von Produkten, die Überlassung von Mahlzeiten, Maßnahmen der Gesundheitsförderung etc. Bewertung der Sachbezüge Ausgewählte sonstige Sachbezüge werden im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Video nun erläutert. Vorab jedoch ein Überblick über die unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe: © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 21 von 123 Lernvideos Die beiden Lernvideos befassen sich mit dem Thema der Sachbezüge, wobei speziell ausgewählte Sachbezüge gemäß § 8 Absatz 2 und Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes behandelt werden. Im ersten Video wird zudem die Abgrenzung von Sachbezügen zu Einnahmen in Geldform thematisiert. www.steuerkurse.de/go/8374874 Im Anschluss an die im ersten Video behandelten Inhalte, konzentriert sich das zweite Video auf die private Nutzung eines Firmenwagens durch den Arbeitnehmer, und wie dies im Rahmen der Sachbezüge zu behandeln ist. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 22 von 123 www.steuerkurse.de/go/b1cf6ce 1.2 Einkünfte aus Kapitalvermögen Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind immer wieder Gegenstand der Prüfungen im Steuerrecht. Sie werden auch häufig im Rahmen des Ertragsteuerteils der Prüfung zum Bilanzbuchhalter abgefragt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass bei Ausschüttungsvorgängen bei Kapitalgesellschaften auf Ebene der Anteilseigner regelmäßig Einkünfte im Sinne des § 20 EStG anfallen. Der Bereich der Kapitaleinkünfte ist darüber hinaus aus rechtsdogmatischer Sicht für das Steuersystem von besonderer Bedeutung, da über die Tarifvorschrift die Abgeltungssteuer eine Durchbrechung der synthetischen Einkommensteuer darstellt. Mit Einführung der Abgeltungssteuer ist ein Übergang zum System der dualen Einkommensteuer mit 2 Schedulen erfolgt. Das nachfolgende Video und der Textabschnitt stellen daher die Grundlagen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und dem besonderen Tarif der Einkommensteuer dar. www.steuerkurse.de/go/1fd609e © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 23 von 123  HINWEIS Im Falle der rechtlichen Beurteilung der Einkünfte aus Kapitalvermögen zeigt sich dem Prüfer (insbesondere auch in einer mündlichen Prüfungssituation), ob der Prüfungskandidat die Gesamtsystematik des Einkommensteuerrechtes verstanden hat und dann die sehr vielen Ausnahmen in dieser Einkunftsart sauber abstrahieren kann. Prüfungsschema Wir betrachten und nun schon einmal das Prüfungsschema und ein dazugehöriges Beispiel zu Einkünften aus Kapitalvermögen. www.steuerkurse.de/go/72dbaab www.steuerkurse.de/go/72ecb3d © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 24 von 123 1.2.1 Einführung und Grundlagen www.steuerkurse.de/go/1fd609e Gewinnerzielungsabsicht Nun betrachten wir im folgenden Lernvideo die Einkünfteerzielungsabsicht als Voraussetzung für alle Einkunftsarten. www.steuerkurse.de/go/43ad402 Arten von Kapitaleinkünften Es sind grundsätzlich zwei Arten von Kapitaleinkünften zu differenzieren. 1. Laufende Einkünfte nach § 20 Abs. 1 EStG (Dividenden etc.) 2. Gewinne aus Veräußerungen von Kapitalanlagen nach § 20 Abs. 2 EStG © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 25 von 123 Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen werden bei der Veräußerung im Privatvermögen erzielt. § 20 Abs. 2 EStG ist dabei der Regelung des § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte) ähnlich. Beim Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (im steuerlichen Privatvermögen) ist ebenfalls § 17 EStG zu prüfen. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind gemäß § 20 Abs. 8 EStG nachrangig gegenüber den Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und Land- und Forstwirtschaft. Es erzielt derjenige die Einnahme, dem die Quelle zuzuweisen ist. Für Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG ist nach § 20 Abs. 5 S. 2 EStG der Anteilseigner derjenige, dem sie im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses zuzurechnen sind. Dieser Anteilseigner erzielt dann die Einkünfte. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind eine Überschusseinkunftsart und es gilt deshalb das Zuflussund Abflussprinzip des § 11 EStG. Der Zufluss gilt zu dem Zeitpunkt, wann der Inhaber wirtschaftlich über diese verfügen kann. Einnahmen gemäß § 20 Abs. 1 EStG Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG werden Erträge aus Beteiligungen erfasst, bei denen der Inhaber Anspruch auf einen Teil des Reingewinnes hat. Der Anspruch ist dabei gesellschaftsrechtlicher Natur und nicht schuldrechtlicher Natur. Der Inhaber einer Aktie hat auch ein Stimmrecht und damit einen anderen Einfluss als der reine Darlehensgeber. Über § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG werden auch verdeckte Gewinnausschüttungen erfasst. Verdeckte Gewinnausschüttungen liegen vor, wenn ein Gesellschafter bestimmte Vorteile gewährt bekommt und diese keine offenen Gewinnausschüttungen sind. Ausgenommen sind hiervon die Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto, da diese über § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG explizit von der Einkommensbesteuerung ausgenommen sind. Nun schauen wir uns hierzu vier Lernvideos an: © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 26 von 123 www.steuerkurse.de/go/ecc32ad www.steuerkurse.de/go/ecc8900 www.steuerkurse.de/go/eccdeab © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 27 von 123 www.steuerkurse.de/go/ecd4393 Einnahmen aus typisch stillen Beteiligungen Zu § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG betrachten wir in einer Videoreihe die wichtigsten Punkte. www.steuerkurse.de/go/ecd992f www.steuerkurse.de/go/ecdf1e6 © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 28 von 123 www.steuerkurse.de/go/ece45fe www.steuerkurse.de/go/ece9a91 www.steuerkurse.de/go/ecefde4 © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 29 von 123 www.steuerkurse.de/go/ed047d7 www.steuerkurse.de/go/ed09b47 § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfasst die Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter nach §§ 230 ff. HGB. oder aus partiarischen Darlehen. Die typisch stille Beteiligung ist im Vergleich zum normalen Darlehen dadurch gekennzeichnet, dass der Darlehensgeber am Gewinn partizipiert, aber keinen festen Zins erhält. Der Gesellschafter darf dabei jedoch nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusehen sein (atypisch stille Beteiligung).  VORSICHT Prüfen Sie daher immer, ob der Darlehensgeber durch seine Rechte Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative gemäß R 15 Abs. 8 "Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko" beinhaltet. Als Vergleichsmaßstab gilt dabei der Kommanditist einer KG! © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 30 von 123 www.steuerkurse.de/go/5cca960 Im nachfolgenden Video werden wir mit Ihnen zwei Fälle lösen. www.steuerkurse.de/go/5cd2ed0 Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden § 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG erfasst die Zinsen aus Forderungen, die durch Eintragung in das Grundbuch gesichert sind. Der Einkommensteuer unterliegen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 EStG nur die Zinsen, nicht jedoch die Tilgung. Zinsen aus Sparanteilen einer Lebensversicherung Zinsen aus dem Sparanteil einer Lebensversicherung unterliegen in bestimmten Fällen der Einkommensteuer. Für Verträge mit Abschluss nach dem 31.12.2004 unterliegt bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht der Unterschiedsbestrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der Beiträge im Ablebensfall der Einkommensteuer. Dies gilt nicht, wenn die Rentenzahlung gewählt wird. Sonstige Kapitalforderungen § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst beispielsweise Zinsen aus sämtlichen anderen Kapitalforderungen unabhängig von der konkreten Ausgestaltung. Unter Kapitalforderung versteht man dabei jede auf eine Geldleistung gerichtete Forderung ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund der Kapitalüberlassung. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 31 von 123 www.steuerkurse.de/go/9bd641d Beispiele für sonstige Kapitalforderungen sind: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Darlehen Sparguthaben Bausparguthaben Private Darlehen Anleihen (öffentliche und private) Steuererstattungen nach § 233a AO  PRÜFUNGSTIPP Die Einkünfte aus Kapitalvermögen spielen in jeder Prüfung zum Steuerberater oder Steuerfachwirt eine Rolle. Sie werden häufig im Kontext von Ausschüttungen etc. als Bestandteil eines Sachverhalts behandelt. 1.2.2 Werbungskosten und Sparer-Pauschbetrag bei Kapitaleinkünften Gemäß § 20 Abs. 9 S. 1 HS. 2 EStG ist der Abzug von tatsächlichen Werbungskosten für Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgeschlossen. Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen Es kann nur der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € geltend gemacht werden. Der SparerPauschbetrag beträgt bei zusammenveranlagten Ehegatten 1.602 €. Es erfolgt bei jedem Ehegatten jeweils ein hälftiger Abzug. Bei einer Nicht-Ausnutzung bei einem der Eheleute ist jedoch eine Übertragung auf den anderen gemäß § 20 Abs. 9 S. 3 HS. 2 EStG vorgeschrieben. Der Abzug des Sparer-Pauschbetrags darf gemäß § 20 Abs. 9 S. 4 EStG erst nach den Abzügen gemäß § 20 Abs. 6 EStG erfolgen. Unter § 20 Abs. 6 EStG wird dabei die Verlustnutzung von im Vorjahr nicht abzugsfähigen Verlusten aus Kapitalvermögen geregelt. Ausnahmen gelten im Falle des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG, des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG und in Fällen der Nachrangigkeit der Einkunftsart gemäß § 20 Abs. 8 EStG gegenüber anderen Einkunftsarten. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 32 von 123 www.steuerkurse.de/go/ed24c74  PRÜFUNGSTIPP Es sollte im Rahmen der Klausur immer darauf geachtet werden, dass grundsätzlich keine Abzugsmöglichkeit für Werbungskosten besteht. Wenn in einem Hinweis auf separate Werbungskosten verwiesen wird, so sollte separat begründet werden, warum diese abzugsfähig sind oder nicht. Videos zu Werbungskosten und Sparer-Pauschbetrag Der Sparer-Pauschbetrag www.steuerkurse.de/go/8321063 © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 33 von 123 Fallbeispiel www.steuerkurse.de/go/8dc3d35 1.2.3 Gewinnermittlung für Veräußerungstatbestände nach § 20 Abs. 2 EStG Bei der Veräußerung von Einkunftsquellen nach § 20 Abs. 1 EStG stellt der dadurch realisierte Gewinn nach § 20 Abs. 2 S. 1 EStG Einnahmen aus Kapitalvermögen dar. Veräußerung der Einkunftsquelle Eine Nachrangigkeit besteht gegenüber der Regelung des § 17 EStG. Unter die erfassten Vorgänge fallen u.a.: Die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften (z.B. Aktien, GmbH-Anteilen) Die Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und Zinsforderungen nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b EStG Termingeschäfte gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit a EStG gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. b EStG der Verkauf eines Finanzinstruments, das als Termingeschäft ausgestaltet ist. der Verkauf von Zertifikaten und sonstigen Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG die Veräußerung von partiarischen Darlehen und der Beteiligung eines stillen Gesellschafters gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG die Veräußerung von Ansprüche auf eine Versicherungsleistung gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 5 EStG das Ausscheiden oder die Übertragung der Anteile als Mitglied oder Gesellschafter einer Körperschaft auf Dritte gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 EStG Nun betrachten wir in den folgenden drei Lernvideos § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG näher. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 34 von 123 www.steuerkurse.de/go/ed370ed www.steuerkurse.de/go/ed3c78d www.steuerkurse.de/go/ed41d8d Darüber hinaus spielt auch § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG eine wichtige Rolle für Veräußerungstatbestände bei der Gewinnermittlung. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 35 von 123 www.steuerkurse.de/go/ed47888 www.steuerkurse.de/go/ed4cd3b Der Veräußerungsgewinn Die Ermittlung des Gewinns bzw. Verlusts erfolgt gemäß § 20 Abs. 4 S. 1 HS. 1 EStG als Einnahmen aus der Veräußerung abzüglich der Veräußerungskosten und der Anschaffungskosten der Einkunftsquelle. Die Veräußerungskosten sind gemäß § 20 Abs. 4 S. 1 EStG Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen. Die Vorschrift ist dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG vorrangig. Bei verdeckten Einlagen werden gemäß § 20 Abs. 4 S. 2 die Einnahmen aus der Veräußerung durch den gemeinen Wert des Wirtschaftsgutes bestimmt.  BEISPIEL Hans hat ein Einzelunternehmen und hat hieraus am 01.01 Zertifikate entnommen und seinem Privatvermögen zugeführt. Der gemeine Wert betrug zum 01.01 30 €. Die Anschaffungskosten sind gemäß § 20 Abs. 4 S. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit 30 € anzusetzen. Er verkauft diese für 100 €. Kosten fallen bei dem Vorgang sonst keine an. Der Gewinn beträgt 70 €. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 36 von 123 Die Anschaffungskosten betragen bei Bezugsrechten 0 €. Bei Gegenständen, die durch Entnahme in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen gelangt sind, ist der Teilwert anzusetzen. Wenn der Veräußerungsvorgang in ausländischen Währungen erfolgt, ist gemäß § 20 Abs. 4 S. 1 HS 2 EStG eine Umrechnung in Euro vorzunehmen.  BEISPIEL Peter hat am 01.01 Zertifikate für 100 USD gekauft und verkauft diese am 09.07 für 300 USD. Der Wechselkurs USD/EUR beträgt am 01.01 1/1,5 und am 09.07 1/ 2. Peter erzielt damit einen Verkaufserlös von 600 EUR - 150 EUR = 450 EUR. 1.2.4 Verlustverrechnung Gemäß § 20 Abs. 6 S. 1 EStG sind Verluste aus den Einkünften aus Kapitalvermögen vom vertikalen Verlustausgleich ausgeschlossen. Sie dürfen nicht mit den Gewinnen bzw. Verlusten aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Ein Verlustabzug gemäß § 10d EStG ist ebenfalls ausgeschlossen. Es besteht hier somit eine Durchbrechung des Leistungsfähigkeitsprinzips. Für die Verluste aus Veräußerungsgeschäften aus Aktien im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG gilt eine separate Verlustfeststellung nach § 20 Abs. 6 S. 4 EStG. Sie können ausschließlich mit Gewinnen aus entsprechenden Geschäften verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften ist ausgeschlossen. Der Sparer-Pauschbetrag kommt nur zur Anwendung, wenn nach Verrechnung aller positiven und negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen ein positiver Betrag verbleibt, siehe § 20 Abs. 9 S. 4 EStG. Der Sparer-Pauschbetrag generiert insoweit keine negativen Einnahmen.  BEISPIEL Thomas verfügt über Zinseinnahmen von 900 € aus seinem Sparbuch und hat außerdem Verluste aus dem Verkauf der Aktien seines Großvaters von 1.000 €. Der Sparer-Pauschbetrag ist bereits durch die anderen Zinseinahmen aufgebraucht. Thomas muss trotz der Verluste 25% Abgeltungssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag auf die Zinseinnahmen zahlen, da eine Verrechnung mit dem Verlust aus dem Aktienverkauf gemäß § 20 Abs. 6 S. 4 EStG ausgeschlossen ist. Durch die Aktivitäten des Gesetzgebers im Jahr 2020 sind nunmehr noch weitere Verlustverrechnungskreise entstanden. Hierzu gehen wir detailliert im Vertiefungskurs ein, inklusive einem ausführlichen Video.  PRÜFUNGSTIPP Auch wenn für die meisten Teilnehmer - warum auch immer? - dieses Thema nicht ganz oben auf der Beliebtheitsskala steht, sollten Sie zumindest wissen, dass es hier eine vertiefende Gesetzesgrundlage gibt, um im Zweifel zu wissen, wo man es nachschlagen kann! © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 37 von 123 Verlustverrechnungsverbot Nun betrachten wir im folgenden Lernvideo noch das Verlustverrechnungsverbot. www.steuerkurse.de/go/43d6b73 1.2.5 Teileinkünfteverfahren Wenn der Tatbestand des § 20 Abs. 8 EStG greift, wird auf bestimmte Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG das Teileinkünfteverfahren und damit eine Steuerbefreiung von 40% gemäß § 3 Nr. 40 EStG angewendet. Korrespondierend dürfen gemäß § 3c Abs. 2 EStG auch die Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen zu 40 % nicht abgezogen werden.  MERKE Es ist zu beachten, dass beim Greifen der Subsidiarität gemäß § 20 Abs. 8 EStG Zinseinnahmen dennoch nicht unter das Teileinkünfteverfahren fallen, da diese in § 3 Nr. 40 lit. a bis h nicht aufgeführt werden. Anwendung des Teileinkünfteverfahrens Die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens wird in diesem Video erläutert. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 38 von 123 www.steuerkurse.de/go/833a0d4 1.2.6 Steuersatz Einkünfte aus Kapitalvermögen nehmen im Vergleich zu allen anderen Einkunftsarten eine Sonderstellung ein, da sie zwar formal den Überschusseinkunftsarten zugerechnet werden, aber das objektive Nettoprinzip aufgrund des grundsätzlichen Ausschlusses des Abzugs von tatsächlichen Werbungskosten nur sehr eingeschränkt gilt. Weiter hat die Einführung der Abgeltungssteuer zu einer sondertarifierten Einkunftsschedule geführt. Die Einkünfte können damit entweder dem normalen Einkommensteuertarif nach § 32a EStG oder dem Tarif der Abgeltungsteuer und unterliegen somit mit 25 % pauschal versteuert werden. Kapitalertragsteuer www.steuerkurse.de/go/ed6466c Für Kapitalerträge, die in § 43 Abs. 1 EStG aufgeführt werden, wird die Einkommensteuer per Abzug von den Kapitalerträgen erhoben. Gemäß § 43 Abs. 5 S. 1 EStG hat der Abzug grundsätzlich eine abgeltende Wirkung, eine Einbeziehung in den normalen Tarif ist gemäß § 2 Abs. 5b EStG ausgeschlossen. Steuerschuldner ist gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 EStG der Gläubiger der Erträge. Die Steuer entsteht nach § 44 Abs. 1 S. 2 EStG mit dem Zufluss der Erträge an den Gläubiger. Die Abführung erfolgt regelmäßig durch den Schuldner auf Rechnung des Gläubigers durch die auszahlende Stelle. Die Abführung muss dabei entsprechend § 44 Abs. 1 S. 5 EStG immer bis zum Zehnten des Folgemonats an das Finanzamt erfolgen. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 39 von 123  HINWEIS Bei Privatpersonen ist dies etwa bei den Zinsen auf das Girokonto oder anderen Anlageformen durch die Hausbank der Fall. Sofern die Einkünfte dem normalen Einkommensteuertarif unterliegen, stellt die an der Quelle abgeführte Steuer eine Vorauszahlung dar. Dies kann beispielsweise bei einem Antrag nach § 32d Abs. 6 EStG der Fall sein. www.steuerkurse.de/go/ed69eed Abgeltungsteuer Der Steuersatz der Abgeltungsteuer beträgt nach § 32d Abs. 1 S. 1 EStG 25 % zuzüglich des Solidaritätszuschlag und der eventuell anfallenden Kirchensteuer. Die Abgeltungsteuer hat gemäß § 43 Abs. 5 EStG für die Einkommensteuer auf die erfassten Kapitalerträge eine abgeltende Wirkung. Die Kapitalerträge sind deshalb nach § 2 Abs. 5b EStG nicht bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen. www.steuerkurse.de/go/43e5921 © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 40 von 123  PRÜFUNGSTIPP § 2 Abs. 5b EStG gibt in den Klausuren häufig Fußgängerpunkte, sofern die Abgeltungsteuer behandelt wird. Die Abgeltungsteuer wird durch die Kapitalertragssteuer erhoben. Eine Anrechnung auf die reguläre Einkommensteuer unterbleibt aufgrund des fehlenden Einbezugs der Kapitalerträge in das zu versteuernde Einkommen. Wurde ein Steuerabzug vorgenommen, kann der Sparer-Pauschbetrag durch eine Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG in Anspruch genommen werden. Kapitalerträge, die nicht dem Abzug unterliegen, muss der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Veranlagung in der Steuererklärung angeben. Die Abgeltungsteuer, die zu entrichten ist, wird dann entsprechend festgesetzt.  BEISPIEL Berthold Meyer war bis zu 0,05 % an der Stahlwerke AG beteiligt und erhält hierfür in Dezember 01 eine Dividende in Höhe von 600 €. Er hält die Beteiligung im Privatvermögen. Seine depotführende Bank führt hierfür insgesamt 158,25 € Steuern ab. Dies sind 25 % von 600 € + 5,5 % Solidaritätszuschlag. Berthold Meyer muss die Einkünfte aus der Dividende nicht mehr im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung angeben, da sie mit Abführung der Abgeltungsteuer abgegolten sind. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 41 von 123 Übersicht zur Abgeltungsteuer www.steuerkurse.de/go/83447e7 Kapitaleinkünfte bei Besteuerung mit persönlichem Steuersatz Die Einkünfte aus Kapitalanlagen unterliegen grundsätzlich dem normalen Einkommensteuertarif, wenn sie zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder Vermietung und Verpachtung zählen. Diese Einkunftsarten sind gemäß § 32d Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 8 EStG der Anwendung der Abgeltungsteuer vorrangig. Spezielle Ausnahmeregelungen Neben den Tatbeständen, die Einnahmen aus Kapitalanlagen einer anderen Einkunftsart zuweisen, gibt es einige explizite gesetzliche Ausnahmen von der Anwendung der Abgeltungssteuer mit der Folge der Anwendung des individuellen Steuersatzes. Kapitalerträge in bestimmten Fällen im Zusammenhang mit nahestehenden Personen Der persönliche Steuersatz kann unter weiteren Bedingungen dann zur Anwendung kommen nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 a) EStG (und nicht etwa der besondere Steuersatz von 25 % nach § 32d Abs. 1 S. 1 EStG), wenn es sich um Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 7 EStG bzw. die entsprechende Veräußerung der jeweiligen Kapitalstämme nach Abs. 2 handelt. Diese Konstellationen umfassen konkret laufende Einnahmen des typisch stillen Gesellschafters bzw. aus partiarischen Darlehen Veräußerung der typisch stillen Beteiligung bzw. des partiarischen Darlehens laufende Zinseinnahmen bzw. Vorgänge aus dem Auffangtatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG Veräußerungen von Forderungen bzw. von Finanzinstrumenten im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG. Des Weiteren müssen Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge einander nahestehende Personen sein sowie die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften, die der inländischen Besteuerung unterliegen, wobei § 20 Abs. 9 S. 1 HS. 2 keine Anwendung findet darf. Der Begriff der nahestehenden Personen ist dann erfüllt, wenn die Person auf den Steuerpflichtigen einen beherrschenden Einfluss ausübt © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 42 von 123 der Steuerpflichtige auf diese Person einen beherrschenden Einfluss ausüben kann eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss ausüben kann die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die nahestehende Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben einer von den Beteiligten ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. Gemäß "Abgeltungsteuererlass" Beck´sche "Steuererlasse" 1 § 43/1, Rz. 136 ist von einem solchen Beherrschungsverhältnis dann auszugehen, wenn der beherrschten Person auf Grund eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses im Wesentlichen kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt. Das Abhängigkeitsverhältnis kann wirtschaftlicher oder persönlicher Natur sein. Die doch sehr komplexe Vorschrift (zumindest im Wortlaut des § 32d Abs. 2 Nr. 1 a) EStG) lässt sich am einfachsten durch eine Fallgestaltung verstehen:  FALLBEISPIEL Ehemann M gewährt seiner Ehefrau F ein verzinsliches Darlehen (beide Wohnsitz Frankfurt am Main), welches diese zur Finanzierung eines in ihrem Eigentum stehenden V+V-Objektes nutzt. Die Ehefrau hätte von der Bank jedoch kein Darlehen erhalten, da auf dem Haus schon weitere Hypotheken lasten. M erzielt durch die Zinszahlung seiner Frau EK nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Des Weiteren sind Gläubiger (Ehemann) und Schuldner (Ehefrau) sich nahestehende Personen, da der Ehemann auf seine Frau in wirtschaftlicher Hinsicht beherrschenden Einfluss hat, denn bei der Kreditgewährung hatte die Ehefrau lt. Sachverhalt keinen eigenen Entscheidungsspielraum. Bei der Ehefrau als Schuldnerin sind die entsprechenden Zahlungen Werbungskosten, denn der Kredit wird zur Finanzierung eines V+V-Objektes verwendet. Diese V+V-Einkünfte unterliegen der inländischen Besteuerung wegen unbeschränkter Einkommensteuerpflicht der Ehefrau in Deutschland nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG. Ebenso ist vorliegend bei der Ehefrau der Werbungskostenabzug voll möglich, da § 20 Abs. 9 S. 1 HS. 2 (Ausschluss der tatsächlich angefallenen Werbungskosten) nicht greift, denn bei ihr sind es keine Werbungskosten, welche im Zusammenhang mit Kapitalerträgen im Sinne des § 20 EStG stehen. Rechtsfolge: Bei dem Ehemann greift vorliegend für die Zinserträge der reguläre Steuertarif nach § 32a EStG. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 43 von 123  MERKE Die Intention des Gesetzgebers, bestimmte Tatbestände dem regulären Steuertarif statt dem Regime des besonderen Steuersatzes von 25 % zu unterwerfen, ist die missbräuchliche Verhinderung der Ausnutzung der Steuersatzspreizung. Kapitalerträge aus Forderungen an zu mindestens 10 % beteiligten Anteilseigner In der bisherigen Fassung (vor dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020) regelte § 32d Abs. 2 Nr. 1 b) EStG, dass beispielsweise Zinsen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) aus Kapitalforderungen eines Anteilseigners, welcher im steuerlichen Privatvermögen zu mindestens 10 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, der er das Darlehen gewährt, nicht dem Regime der Abgeltungsteuer einerseits und gleichzeitig nicht der besonderen Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG andererseits unterliegen. Unter bestimmten, später noch zu erläuternden zeitlichen Konstellationen fiel hier auch die Veräußerung bzw. der Ausfall einer der Forderung in dieses Regularium. Diese Regelung galt und gilt auch dann, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge nicht der Anteilseigner selbst, sondern eine diesem nahestehende Person ist, siehe § 32d Abs. 2 S. 1 b S. 2 EStG. Mit der Neufassung im JStG 2020 gilt die bisherige Wirkweise der Norm nur noch dann. „Soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Abs. 9 S. 1 HS. 2 EStG keine Anwendung findet." Insofern sei bei der Erweiterung der Norm auf die Ausführungen zu § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG verwiesen. Durch die Erweiterung soll verhindern werden, dass Steuerpflichtige sich durch die Veräußerung von Kapitalforderungen an die eigene Kapitalgesellschaft „in den Tarifausschluss hinein“ gestalten, wie dies z. B. beim sogenannten "Bondstripping" der Fall ist. Die Regelung kann in bestimmten Konstellationen jedoch in Konkurrenz stehen zu der bereits im Zuge des JStG 2019 neu eingeführten Vorschrift des § 17 Abs. 2a EStG sowie zu § 20 Abs. 6 EStG in der aktuellen Fassung als Reaktion auf das BFH-Urteil vom 11.07.2017, BStBl. 2019 II S. 208. Mit § 17 Abs. 2a EStG wurde als Ergänzung zur Gewinnermittlung nach § 17 Abs. 2 EStG erstmals eine gesetzliche Definition der Anschaffungskosten einschließlich nachträglicher Anschaffungskosten für Anteile an Kapitalgesellschaften geschaffen. Danach gehören zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Rahmen der Gewinnermittlungsformel des § 17 Abs. 2 S. 1 EStG auch Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 2 EStG. Nach dem S. 4 der Norm liegt eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung regelmäßig dann vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen unter sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.  VORSICHT Nach § 52 Abs. 33b S. 1 EStG ist die Norm des § 32d Abs. 2 Nr. 1 b) EStG © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 44 von 123 der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 erzielt werden. Gemäß S. 2 dieser Vorschrift ist auf Kapitalerträge aus Darlehen an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, deren rechtliche Grundlage vor dem 1. Januar 2021 begründet wurde, § 32d Abs. 2 Nr. 1 b) EStG in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Auch hier ist ein Beispiel zumeist anschaulicher als die abstrakte Vorgabe des Gesetzgebers:  FALLBEISPIEL Der Steuerpflichtige S ist zu 10 % im Privatvermögen an der S-Z-GmbH beteiligt. Er gewährt der S-Z-GmbH am 01.12.2020 ein Darlehen über 100.000 EUR. Am 01.12.2021 tritt er das Darlehen für 75.000 EUR an B ab. Es sei unterstellt, dass die ursprüngliche Darlehensgewährung nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst war im Sinne des § 17 Abs. 2a S. 4 EStG. Es handelt sich um eine Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG. Zu einem möglichen Konkurrenzverhältnis i. R. des § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 2 EStG kommt es auf Grund der Sachverhaltsunterstellung nicht. S hat hieraus einen „Verlust“ in Höhe von 25.000 EUR erzielt. Da die Erweiterung des § 32d Abs. 2 Nr. 2 b EStG vorliegend noch nicht greift (§ 52 Abs. 33b S. 1 Umkehrschluss bzw. S. 2 EStG, d.h. das Darlehen wurde vor dem 01.01.2021 rechtlich begründet), ist die Vorschrift also anwendbar, da noch nicht die erweiterte Bedingung gilt, dass die den Kapitalerträgen (hier Veräußerungspreis des Darlehens von 75.000 EUR) entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein müssen (hier beim Erwerber B Anschaffungskosten i.H.v. 75.000 EUR). Insofern unterliegen einerseits diese Verluste nicht dem Regime der Abgeltungsteuer, andererseits greift die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG nicht, § 32d Abs. 2 Nr. 2 S. 2 EStG.  FALLBEISPIEL Der Steuerpflichtige S ist zu 10 % im Privatvermögen an der S-Z-GmbH beteiligt. Er gewährt der S-Z-GmbH am 01.01.2021 ein Darlehen über 100.000 EUR. Am 01.12.2021 tritt er das Darlehen für 75.000 EUR an B ab. Es sei unterstellt, dass die ursprüngliche Darlehensgewährung nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst war im Sinne des § 17 Abs. 2a S. 4 EStG. Es handelt sich um eine Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG. Zu einem möglichen Konkurrenzverhältnis i. R. des § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 2 © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 45 von 123 EStG kommt es auf Grund der Sachverhaltsunterstellung nicht. S hat hieraus einen „Verlust“ in Höhe von 25.000 EUR erzielt. Da die erweiterte Vorschrift des § 32d Abs. 2 Nr. 2 b) EStG vorliegend greift (§ 52 Abs. 33b S. 1 EStG), gilt nun die verschärfte Version des § 32d Abs. 1 Nr. 2 b) EStG: Da durch die Abtretung des Darlehens von S an Z seitens der S-Z-GmbH bei dieser keine Betriebsausgaben vorliegen, greift die Ausnahmevorschrift des § 32d Abs. 2 Nr. 1 b) EStG nicht, es gilt die (reguläre) Abstandnahme vom besonderen Steuersatz. Damit einhergehend greift die Nichtanwendung der Verlustverrechnungsbeschränkung nicht. Positiv ausgedrückt: Es greift der besondere Steuersatz von 25 % einerseits, andererseits findet vorliegend die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 S. 1 EStG Anwendung. Im Folgenden sei noch ein Anwendungsfall dargestellt, bei dem sich die Rechtslage durch das JStG 2020 nicht geändert hat:  FALLBEISPIEL Der Steuerpflichtige S ist zu 10 % im Privatvermögen an der S-Z-GmbH beteiligt. Er gewährt der S-Z-GmbH ein Darlehen von 100.000 EUR und erhält auch angemessene Zinsen von 5 % = 5.000 p.a. Vorliegend handelt es sich um Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die den Kapitalerträgen bei S (vorliegend die Zinsen von 5.000 EUR) entsprechenden Aufwendungen sind beim Schuldner (der S-Z-GmbH) Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG im Zusammenhang mit Einkünften, die der inländischen Besteuerung unterliegen (wir unterstellen eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige S-Z-GmbH wegen Sitz bzw. Geschäftsleitung im Inland) und § 20 Abs. 9 S. 1 HS. 2 EStG findet keine Anwendung, da vorliegend die Betriebsausgaben voll abzugsfähig sind und nicht etwa nur der Sparerpauschbetrag. Somit ist die Vorschrift des § 32d Abs. 2 Nr. 1 b) EStG anwendbar, d.h. es greift nicht der besondere Steuersatz von 25 %, sondern der individuelle Steuertarif im Sinne des § 32a EStG. Nach § 32d Abs. 2 S. 2 EStG findet bei S die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG vorliegend keine Anwendung, ebenfalls nicht der Sparerpauschbetrag, wofür aber die vollen Werbungskosten im Zusammenhang mit den Zinserträgen (z. B. Beratungskosten, Refinanzierungskosten etc.) abzugsfähig sind. Erträge aus begünstigten Lebensversicherungen Sofern laufende Erträge aus einer Kapitallebensversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, für die nach dem dort aufgeführten S. 2 nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der Einzahlungen und der Summe der Auszahlungen als steuerpflichtiger Ertrag dient (also bei solchen Versicherungen, welche nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden, die eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren hatten und deren Auszahlung frühestens ab dem 60. Lebensjahr des Steuerpflichtigen erfolgen) steuerbar sind, gilt nach § 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG ebenfalls die tarifliche Einkommensteuer. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 46 von 123 Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass ansonsten der hälftige Abgeltungsteuertarif zur Anwendung käme, also nur eine Belastung von 12,5 %.  FALLBEISPIEL Steuerpflichtiger S hat am 2.01.2008 eine Lebensversicherung bei der Ollionz AG abgeschlossen. Die Auszahlung erfolgt am 2.01.2021 mit 60.000 EUR, als S 65 Jahre alt ist. Die Summe der Einzahlungen beläuft sich auf 50.000 EUR. Es handelt sich um einen Neuvertrag, da nicht vor dem 01.01.2005 abgeschlossen. Insoweit ist der Vorgang überhaupt steuerbar, nämlich nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG. Es greift die Begünstigung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG, da der Vertrag mindestens 12 Jahre lang lief (13 Jahre) und die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres (65. Lebensjahres) des A ausgezahlt wird. Somit greift nach § 32d Abs. 2 Nr. 6 S. 1 EStG hier ebenfalls nicht der besondere Steuersatz von 25 %, sondern der individuelle Steuersatz. Nach S. 2 der Vorschrift findet die Verlustverrechnungsvorschrift des § 20 Abs. 6 EStG hier ebenfalls keine Anwendung, d. h. der steuerpflichtige Teil des Kapitalertrags kann mit tariflichen negativen Einkünften verrechnet werden. Korrespondenzprinzip bei verdeckter Gewinnausschüttung Durch die Vorschrift des § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG sollte in der ursprünglichen Fassung eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA, § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG) dem persönlichen Steuersatz unterliegen, soweit die vGA das Einkommen der entsprechenden Kapitalgesellschaft gemindert hat. Dies ist dann möglich, wenn aus verfahrensrechtlichen Gründen die Vorschrift des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG, nach der eine vGA das Einkommen nicht mindern darf, nicht mehr anwendbar ist. Mit dem AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 wurde der Anwendungsbereich – im Gleichklang mit gleichzeitigen Änderungen bei § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG – mit Wirkung zum 01.01.2014 (§ 52 Abs. 44a EStG a. F.) über den Bereich der vGA auf alle Kapitalerträge, die aus deutscher Sicht Dividenden sind, ausgedehnt. Dem liegt die Feststellung zugrunde, dass bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Qualifikationskonflikte bei bestimmten Beteiligungsstrukturen an Kapitalgesellschaften aufgetreten sind. Somit ist sichergestellt, dass die verdeckte Gewinnausschüttung nur dann dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 S. 1 d) EStG unterliegt, wenn diese das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht gemindert hat.  FALLBEISPIEL A ist Alleingesellschafter der A-GmbH und hält die Beteiligung in seinem steuerlichen Privatvermögen. Er zahlt sich ein Gehalt von 200.000 EUR aus, was objektiv um 100.000 EUR zu hoch ist. Die Gehaltszahlung hat in voller Höhe das Einkommen der A-GmbH gemindert. Nach den Vorschriften der AO ist die Festsetzung der Körperschaftsteuer der A-GmbH für das entsprechende Veranlagungsjahr nicht mehr änderbar, jedoch sei die Veranlagung des A noch änderbar. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 47 von 123 Für A liegen Einkünfte aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG vor. Diese Einkünfte haben lt. SV das Einkommen der A-GmbH gemindert. Somit greift für A vorliegend der individuelle Steuertarif nach § 32a EStG.  HINWEIS Die Vorschrift ist § 8b Abs. 3 S. 2 KStG und § 3 Nr. 40 d) S. 2 EStG nachgebildet, wonach auch das Teileinkünfteverfahren dem Gesellschafter nur gewährt wird, soweit die vGA das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert hat. Wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft Es gibt eine Ausnahmeregelung nach § 32d Abs. 2 EStG, nach welcher (auf Antrag) die Abgeltungsteuer nicht anzuwenden ist und folglich der persönliche Einkommensteuersatz nach § 32a EStG wiederum greift. Diese Ausnahmeregelung ist folgende. Wenn der Steuerpflichtige zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder zu mindestens 1 % an ihr beteiligt ist und beruflich für diese tätig, so kann er die Nichtgültigkeit der Abgeltungsteuer beantragen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 EStG).  BEISPIEL Fritz aus Erkenschwick ist an der Franz-AG zu 5 % beteiligt und für diese beruflich tätig. Er unterliegt einem persönlichen Einkommensteuersatz von 20%. Die Ausnahmeregelung des § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 EStG greift, weswegen lex generalis § 32d Abs. 1 S. 1 EStG, also die 25 %-Besteuerung, hier nicht anwendbar ist. Mögliche Dividenden aus der Beteiligung würden daher mit 20% besteuert, ein Antrag wäre dem Steuerpflichtigen anzuraten, weil die Besteuerung mit 20% besser wäre als die Abgeltungsteuer mit 25%. Des Weiteren ist vorliegend zu beachten, dass bei erfolgreichem Antrag das Teileinkünfteverfahren greift. Dies ergibt sich durch § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 2 EStG, denn hiernach ist die Voraussetzung der betrieblichen Beteiligung für die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nicht mehr vorgeschrieben.  BEISPIEL Fritz aus Erkenschwick ist an der Franz-AG zu 5% beteiligt. Er unterliegt einem persönlichen Einkommensteuersatz von 20%. Die Ausnahmeregelung des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG greift nicht, denn über eine berufliche © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 48 von 123 Tätigkeit des Steuerpflichtigen für die Franz-AG ist nichts bekannt. Folglich wäre lediglich die Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestands § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) EStG zu überprüfen. Diese ist allerdings zu verneinen, denn die Beteiligung liegt mit 5% unterhalb der kritischen Grenze von 25 %. Folglich würde eine mögliche Dividende nach der Abgeltungsteuer mit 25% besteuert, was für den Steuerpflichtigen ungünstiger wäre als sein persönlicher Einkommensteuersatz von 20%, der auf die anderen sechs Einkunftsarten entfällt.  PRÜFUNGSTIPP Um die oben dargestellten komplexen Vorschriften in einer Prüfungssituation rechtssicher auf den Sachverhalt anwenden zu können, empfiehlt es sich immer, den Sachverhalt zunächst zum eigenen Verständnis zu skizzieren. Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG Wenn ein Steuerpflichtiger einen persönlichen Steuersatz von unter 25% hat, dann wäre die Abgeltungssteuer für ihn ein Nachteil. Er kann deshalb nach § 32d Abs. 6 EStG einen Antrag auf Einbezug der Einkünfte in das normale Veranlagungsverfahren und damit die Anwendung des persönlichen Steuersatzes stellen. Der Antrag kann gemäß § 32d Abs. 6 S. 2 und 3 EStG nur für alle Kapitaleinkünfte des Steuerpflichtigen oder der zusammenveranlagten Ehegatten gestellt werden. Der Antrag kann bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids gestellt werden.  BEISPIEL Theo hat keine Einkünfte außer aus seinem Aktienbesitz, wofür er jährlich eine Dividende von 30.000 € erhält. 5.472,28 Euro fallen hierauf bei Anwendung des gewöhnlichen Tarifs gemäß § 32a EStG an und 7.500 € bei Anwendung der Abgeltungssteuer. Es macht also für Theo Sinn den Antrag gemäß § 32d Abs. 6 EStG zu stellen. Kurzdarstellung der Regelung des § 32d EStG Hierzu schauen wir uns auch folgende Lernvideos an: © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 49 von 123 www.steuerkurse.de/go/ed7a03a www.steuerkurse.de/go/ed813d6 © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 50 von 123 Norm Inhalt § 32d Abs. 1 EStG grundsätzlich besonderer Steuersatz von 25 % für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG eventuell Minderung der Steuer um bestimmte anrechenbare ausländische Steuer Minderung der Steuer im Falle von Kirchensteuerpflicht § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG individueller Steuertarif nach § 32a EStG keine Verlustverrechnungsbeschränkung kein Sparerpauschbetrag Ansatz (grundsätzlich) tatsächlicher Werbungskosten Einkünfte § 20 Abs. 1 Nr. 4 oder 7 bzw. Abs. 2 Nr. 4 oder 7 EStG lit. a) bestimmte Sachverhalte unter nahestehenden Personen lit. b) an zu mind. 10 % beteiligten Anteilseigner lit. c) "Back-to-back" Finanzierung § 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG individueller Steuertarif nach § 32a EStG Keine Verlustverrechnungsbeschränkung Sparerpauschbetrag greift kein Ansatz tatsächlicher Werbungskosten Erträge von zur Hälfte besteuerten Kapitallebensversicherungen § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG auf individuellen Antrag des Steuerpflichtigen individueller Steuertarif nach § 32a EStG keine Verlustverrechnungsbeschränkung kein Sparerpauschbetrag Teileinkünfteverfahren Ansatz Werbungskosten zu 60 % für Gewinnausschüttungen bei mind. 25 % Beteiligung bzw. mind. 1 % Beteiligung und Tätigkeit mit maßgeblich unternehmerischen Einfluss Antrag bindet für folgende 4 Veranlagungszeiträume Widerruf einmalig möglich § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG individueller Steuertarif nach § 32a EStG (verdeckte) Gewinnausschüttung hat das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert und ist dort nach den Regeln der AO nicht mehr hinzuzurechnen § 32d Abs. 3 EStG der Stpfl. muss solche Kapitalerträge in seiner Steuererklärung angeben, welche nicht der deutschen Kapitalertragsteuer unterlegen haben Steuersatz grundsätzlich 25 % z.B. ausländische Kapitalerträge z.B. Darlehen zwischen natürlichen Personen z.B. Einkünfte aus Depots im Ausland © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 51 von 123 § 32d Abs. 4 EStG Antragsveranlagung mit Steuersatz 25 % z.B. bei nicht vollständig ausgeschöpftem Sparerpauschbetrag z.B. zur Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 EStG § 32d Abs. 5 EStG Regeln zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen § 32d Abs. 6 EStG Antrag auf Anwendung des individuellen Steuertarifs für sämtliche Kapitalerträge, wenn dieser zu einer günstigeren Belastung als 25 % führt ("Günstigerprüfung") Teil- und Volloption nach §§ 32d Abs. 4 und Abs. 6 EStG Nun betrachten wir die Teil- und die Volloption. www.steuerkurse.de/go/ed8a9c0 www.steuerkurse.de/go/ed91af3 Einkünfte aus Kapitalvermögen - Abschließende Fallbearbeitung Um das Kapitel der Kapitaleinkünfte abzuschließen, betrachten wir im Folgenden, wie eine © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 52 von 123 Klausurbearbeitung auszusehen hat. www.steuerkurse.de/go/ed9735f 1.3 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind immer wieder Gegenstand bei Prüfungsaufgaben aus dem Bereich des Ertragssteuerwesens. Die besondere Schwierigkeit bei der Einkunftsart liegt in der Abgrenzung der Werbungskosten in Bezug auf sofortige Abzugsfähigkeit oder Verteilung über die Nutzungsdauer durch die Absetzung für Abnutzung. Das folgende Video gibt eine Übersicht zu den Grundlagen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Unter anderem wird auf die Definition, das Subsidiaritätsprinzip und auf die Arten von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingegangen. www.steuerkurse.de/go/200cced Der nachfolgende Abschnitt wird die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter Berücksichtigung der notwendigen Definition und Besonderheiten in Bezug auf Gebäude und die Aufwandsabgrenzung erläutern. Weitere Vertiefungen finden sich darüber hinaus im Abschnitt zu Gebäuden und im Vertiefungsmodul. Definition der Begriffe Vermietung und Verpachtung Für die Begriffe der Vermietung und Verpachtung orientiert sich das Steuerrecht grundsätzlich am Zivilrecht. Gemäß § 535 BGB versteht man unter Vermietung die Überlassung einer Sache für die Mietzeit. Bei der Verpachtung nach § 583 BGB kommt noch hinzu, dass der Pächter auch das Recht © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 53 von 123 an der Fruchtziehung aus der Sache hat.  BEISPIEL Hans Reich überlässt dem Mieter Peter Keineigentum eine Wohnung auf der Schlossallee in München für Wohnzwecke und erhält hierfür eine Miete von 500 € monatlich. Der steuerrechtliche Begriff von Vermietung und Verpachtung weicht jedoch aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Einkommensteuerrechts in bestimmten Fällen von der zivilrechtlichen Betrachtung ab und ist weitergehender. Unter § 21 EStG fallen auch Einnahmen aus der Einräumung dinglicher Rechte, z. B. entgeltlicher Zuwendungsnießbrauch nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG oder gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG auch Erlöse aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zählen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu den Überschusseinkunftsarten. Es wird also der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Die Einkunftsart ist somit klassischer Ausfluss der Quellentheorie. Es wird die Fruchtziehung besteuert. Die Einkunftsart nach § 21 EStG ist gemäß § 21 Abs. 3 EStG gegenüber anderen Einkunftsarten, insbesondere den Einkünften aus Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sowie aus selbständiger Arbeit subsidiär. Die Einkünfte nach § 21 EStG umfassen nicht den Erlös aus der Veräußerung der Einkunftsquelle. Eine Erfassung erfolgt jedoch in bestimmten Fällen über § 23 EStG als privates Veräußerungsgeschäfte. Im folgenden Video wird zunächst die Einnahmenseite der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betrachtet. www.steuerkurse.de/go/5018d4c 1.3.1 Einkunftskategorien der Vermietung und Verpachtung In den kommenden Videos widmen wir uns eingehend der Einkunftsart "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung". Im Zentrum der Videos stehen die grundlegenden Aspekte der Einordnung dieser Einkunftsart. Das erste Video konzentriert sich insbesondere auf die Abgrenzung der Einkünfte gemäß § 21 Abs. 1 © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 54 von 123 Nr. 1 und Nr. 2 EStG. www.steuerkurse.de/go/6841d54 Das zweite Video befasst sich mit der Überlassung von Rechten und der Veräußerung von Nutzungsentgelten für die Miet- und Pachtobjekte nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 EStG. Wir werden die Zuordnung dieser Einkünfte mit Hilfe einfacher Beispiele veranschaulichen, um ein klares Verständnis für diese spezifischen Bestimmungen zu schaffen. www.steuerkurse.de/go/68476a6 Unbewegliches Vermögen Unter § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG fallen die Einkünfte aus der Überlassung von Grundstücken, Gebäuden, Teilen von Gebäuden, Schiffen und grundstückgleichen Rechten (wie Substanzausbeutungsrechte oder Erbbaurechte). Die Einnahmen umfassen dabei nicht nur die vertraglich vereinbarte Miete, sondern auch andere Vorteile, wie Umlagen, Verzugszinsen und die Umsatzsteuer im Falle der Optierung.  BEISPIEL Frau Müller besitzt ein Mehrfamilienhaus in Hamburg, welches sie an verschiedene Mieter und Feriengäste vermietet. Neben der vertraglich vereinbarten Miete von 1.000 € pro Monat für jede Wohnung erhebt sie zusätzlich © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 55 von 123 Nebenkostenvorauszahlungen für Heizung, Wasser und Müllabfuhr. Im Laufe des Jahres zahlt einer der Mieter die Miete verspätet, woraufhin Frau Müller Verzugszinsen berechnet. Außerdem hat sie sich für bestimmte Wohnungen zulässigerweise für die Umsatzsteuer-Option entschieden, wodurch sie auf die Mieten Umsatzsteuer erhebt und abführt. Gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG umfassen die Einkünfte von Frau Müller aus der Vermietung des Mehrfamilienhauses nicht nur die Grundmieten, sondern auch die Nebenkostenvorauszahlungen, die erhobenen Verzugszinsen sowie die Umsatzsteuer, da sie die Option zur Umsatzsteuer gewählt hat. Diese gesamten Einnahmen müssen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Sachinbegriffe Hierunter versteht man mehrere bewegliche Sachen, die technisch und funktionelle nach ihrem Zweck so aufeinander abgestimmt sind, dass sie wirtschaftlich eine Einheit bilden. Aufgrund der Subsidiarität der Einkunftsart darf der Sachinbegriff nicht mehr zum Betriebsvermögen des Vermieters oder Verpächters gehören, da ansonsten Einkünfte aus der jeweiligen Einkunftsart Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschafts vorlägen.  BEISPIEL Herr Schmidt besitzt als Privatperson diverse Baumaschinen, darunter einen Bagger, einen Radlader und eine Rüttelplatte. Diese Maschinen sind technisch und funktional aufeinander abgestimmt, um gemeinsam effektiv bei Bauprojekten eingesetzt werden zu können. Herr Schmidt entscheidet sich, dieses Set an Maschinen für ein Bauvorhaben zu vermieten. In diesem Fall bilden der Bagger, der Radlader und die Rüttelplatte zusammen einen "Sachinbegriff". Sie sind nicht nur einzelne bewegliche Sachen, sondern erfüllen zusammen einen spezifischen Zweck und bilden wirtschaftlich eine Einheit. Da Herr Schmidt diese Maschinen aus seinem Privatvermögen vermietet und sie nicht zum Betriebsvermögen gehören, werden die Einkünfte aus dieser Vermietung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelt. Sollten die Maschinen jedoch Teil des Betriebsvermögens eines anderen Gewerbes sein, würden die Einkünfte stattdessen dieser spezifischen Einkunftsart zugeordnet. Zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG erfasst die Nutzungsüberlassung aus einer Zufallserfindung, die Überlassung von erworbenen Erfindungen, Lizenzen und Urheberrechten im Privatvermögen an Dritte für einen begrenzten Zeitraum, ebenso die zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten durch die Erben eines Freiberuflers, wenn das Recht wegen Entnahme aufgrund der Betriebsaufgabe zum Privatvermögen gehört. Der Wortlaut "insbesondere bewegliches Betriebsvermögen" bezieht sich vielmehr auf die Nutzung beim Mieter. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 56 von 123  BEISPIEL Frau Schmidt hat von ihrem verstorbenen Ehemann das Urheberrecht an einem Roman geerbt. Diese Recht, der von ihrem Mann im Privatvermögen gehalten wurde, befindet sich nun ebenfalls in ihrem Privatvermögen. Frau Schmidt entschließt sich, die Rechte für eine Theateradaption des Romans an ein lokales Theater entgleltich zur Verfügung zu stellen. Der Vertrag mit dem Theater sieht eine Nutzung des Urheberrechts für einen begrenzten Zeitraum vor, währenddessen das Theater das Recht hat, den Roman zu adaptieren und aufzuführen. In diesem Fall fällt die zeitlich begrenzte Überlassung des geerbten Urheberrechts unter § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG. Da es sich um eine Nutzungsüberlassung von Urheberrechten handelt, die Frau Schmidt als Privatperson und Erbin besitzt, werden die Einnahmen aus dieser Überlassung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfasst. Veräußerung von Miet- und Pachtzinsen § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG erfasst die Gewinne aus dem Verkauf von Miet- und Pachtzinsforderungen, die unter die Regelung der § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 EStG fallen. Im Rahmen eines Grundstücksverkaufs trifft dieser Fall häufig auf. Der Gesamtkaufpreis ist in diesem Falle aufzuteilen.  BEISPIEL Herr Müller besitzt ein Mehrfamilienhaus, das er an verschiedene Parteien vermietet. Über die Jahre hat er Mietzinsforderungen in Höhe von insgesamt 50.000 € gegen einige Mieter angesammelt, da diese ihre Miete wiederholt nicht pünktlich bezahlt haben. Nun entscheidet Herr Müller, das Mehrfamilienhaus einschließlich der Mietzinsforderungen zu verkaufen. Der Gesamtverkaufspreis für das Mehrfamilienhaus beträgt 800.000 €. Im Kaufvertrag wird dieser Preis wie folgt aufgeteilt: 750.000 € für das Gebäude selbst und 50.000 € für die Mietzinsforderungen. Gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG müssen die Gewinne aus dem Verkauf der Miet- und Pachtzinsforderungen erfasst werden. In diesem Fall beträgt der Anteil des Verkaufspreises, der auf die Mietzinsforderungen entfällt, 50.000 €. Dieser Betrag wird als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelt und muss von Herrn Müller entsprechend versteuert werden. Der andere Teil des Kaufpreises, die 750.000 € für das Gebäude, unterliegt den regulären steuerlichen Regelungen für Immobilienverkäufe. Fallbeispiel zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Im dritten und abschließenden Video geht es um eine kompakte Darstellung der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Anhand eines einfachen Beispiels beleuchten wir die Komplexität dieser Einkunftsart und zeigen auf, wie die verschiedenen Faktoren in die Berechnung einfließen. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 57 von 123 www.steuerkurse.de/go/8dd7628 1.3.2 Werbungskosten www.steuerkurse.de/go/5046fcb Grundlagen der Werbungskosten Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Die Einkünfte werden demjenigen zugerechnet, der die Einkünfteerzielung verwirklicht. Der Vermieter bzw. Verpächter muss nicht gleichzeitig der Eigentümer sein. Bei einer Untervermietung werden auf jeder Stufe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Es sollen daher nun die typischen Werbungskosten im Kontext von Vermietung und Verpachtung erläutert werden! Mit Werbungskosten sind alle Aufwendungen für die Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 EStG gemeint.  MERKE Umfangreiche Beispiele für die Werbungskosten im Zusammenhang mit Vermietung und Verpachtung finden sich unter H 21.2 EStH "Werbungskosten". Typische Fälle von Werbungskosten für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind: © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 58 von 123 Absetzungen für Abnutzung Finanzierungskosten Grundsteuer, Straßenreinigungsgebühren, Versicherungen etc. Beiträge zur Instandhaltungsrücklage im Zeitpunkt Erhaltungsmaßnahmen. der Verausgabung für Typische Fälle für die Finanzierungskosten umfassen dabei die Schuldzinsen, das Disagio, die Bankgebühren, Kreditprovisionen, Kosten für die Eintragung einer Grundschuld etc. Erhaltungsaufwand Unter Erhaltungsaufwendungen sind gemäß R 21.1 Abs. 1 EStR Ausgaben zu verstehen, die bei normaler Nutzung des Gebäudes entstehen. Hierunter fallen auch Kosten für die laufende Instandhaltung bzw. Reparaturen. Wenn Teile des Gebäudes ersetzt werden, die bereits vorhanden sind, so ist in der Regel von Erhaltungsaufwand auszugehen. Sie dienen dazu das Gebäude in einem funktionsfähigen Zustand zu erhalten. www.steuerkurse.de/go/44294b1  BEISPIEL Hermann Müller vermietet eine Wohnung an den Max Ehrlich. Herr Ehrlich meldet eine defekte Wasserleitung, worauf Hermann Müller einen Sanitärfachbetrieb mit der Reparatur beauftragt und hierfür im Jahr der Schadensmeldung 1.000 € bezahlt. Es handelt sich um Erha

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