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2024

Matthias Merten Pritschow

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Corporate tax German tax law Tax calculations Corporate Tax Germany

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This document is a guide on corporate taxes in Germany. It details the calculation of corporate income and provides information on relevant regulations and specific tax considerations.

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Körperschaftsteuer Ermittlung des Einkommens Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) © examio GmbH - 26.02.2024 INHALTSVERZEICHNIS 1 Ermittlung des Einkommens 2 1.1 Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer 2 1.2 Schema zur Einkommensermittlung bei Kapitalgese...

Körperschaftsteuer Ermittlung des Einkommens Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) © examio GmbH - 26.02.2024 INHALTSVERZEICHNIS 1 Ermittlung des Einkommens 2 1.1 Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer 2 1.2 Schema zur Einkommensermittlung bei Kapitalgesellschaften 5 1.3 Stufen der Einkommensermittlung 8 1.3.1 Ergebnis der Handelsbilanz, Korrekturposten nach § 60 Abs. 2 EStDV (innerbilanzielle Korrekturen) 8 1.3.2 Außerbilanzielle Korrekturen 10 1.3.3 Nichtabziehbare Aufwendungen nach dem EStG und KStG 11 1.3.3.1 11 Nichtabziehbare Aufwendungen nach dem KStG Aufwendungen für Satzungszwecke Steueraufwendungen Geldstrafen Aufsichtsratsvergütungen 1.3.3.2 Einkommensteuerliche Korrekturen 16 Geschenkaufwendungen Bewirtungsaufwendungen Aufwendungen für Gästehäuser Aufwendungen für Jagd und Fischerei Geldbußen, Ordnungsgelder, Verwarnungsgelder Hinterziehungszinsen Abzugsverbot nach § 3c Abs. 1 EStG 1.4 Abziehbare Aufwendungen 20 Gewinnanteile des Komplementärs bei Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke 1.4.1 1.4.2 Gewinnanteile des Komplementärs bei Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) 23 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke 23 1.5 Steuerfreibeträge 23 1.6 Verlustrücktrag, -abzug, -vortrag 23 1.7 Steuersatz – Körperschaftsteuerzahllast 25 © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 1 von 26 1 Ermittlung des Einkommens 1.1 Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer Das zu versteuernde Einkommen ist nach § 7 Abs. 1 KStG die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer. Es handelt sich hierbei um das Einkommen i.S.d. § 8 Abs. 1 KStG vermindert um die Freibeträge nach § 24 KStG und § 25 KStG. Für Aktiengesellschaften und GmbHs greifen die Freibeträge jedoch nicht. Das Einkommen ermittelt sich gem. § 8 Abs. 1 KStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes. Die im Einzelnen geltenden Vorschriften des Einkommensteuerrechts sind in R 8.1 Abs. 1 KStR aufgeführt. Zu beachten ist § 8 Abs. 2 KStG, wonach unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Körperschaften i.S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 KStG per Gesetz gewerbliche Einkünfte erzielen (Fiktion der Gewerblichkeit). Unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit erzielen sie somit immer Einkünfte aus Gewerbebetrieb und sind stets gewerbesteuerpflichtig. Bei den übrigen Körperschaften können alle Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes Anwendung finden, ebenso wie bei den beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, bei denen § 8 Abs. 2 KStG keine Anwendung findet.  HINWEIS Im Gegensatz zu Einzelunternehmen oder Personengesellschaften verfügen Kapitalgesellschaften nach ständiger Rechtsprechung über keine private Sphäre. Sowohl im Handelsrecht als auch im Steuerrecht sind infolgedessen sämtliche Einnahmen und Aufwendungen in der Handels- und Steuerbilanz zu erfassen. Die Kapitalgesellschaft „kennt“ somit keine Entnahmen, mithin werden auch Tätigkeiten, die im privaten Interesse eines oder mehrerer Gesellschafter erfolgen (erfolgswirksam) bei der Kapitalgesellschaft erfasst. In der Regel liegen in diesen Fällen aber sog. verdeckte Gewinnausschüttung/ nicht abziehbare Betriebsausgaben bzw. verdeckte Einlagen vor. Diese dürfen nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG bzw. § 8 Abs. 3 S. 3 KStG den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern/ erhöhen (hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die späteren Kapitel verwiesen), wodurch eine Gleichbehandlung der Sachverhalte unabhängig von den Gesellschaftsformen sichergestellt werden soll. Für alle anderen Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 KStG gilt dasselbe. Da sie nach § 8 Abs. 2 KStG nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, gibt es auch bei ihnen keine private Sphäre. Im Gegensatz dazu gilt § 8 Abs. 2 KStG nicht für die übrigen Gesellschaften des § 1 Abs. 1 Nr. 4 -6 KStG. Sind diese nicht zur Führung von Büchern verpflichtet, können sie eine betriebliche und eine außerbetriebliche Sphäre haben. Die Ausgangsgröße für die Einkommensermittlung ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss bzw. der handelsrechtliche Fehlbetrag. Wenn die Gesellschaft eine Steuerbilanz aufstellt, so entspricht der Jahresüberschuss bzw. Fehlbetrag den steuerlichen Anforderungen. Die Aufstellung einer eigenen Steuerbilanz ist jedoch die Ausnahme. Es ist insoweit eine Anpassung des handelsrechtlichen Abschlusses an die steuerlichen Vorschriften notwendig. Die Anpassung an steuerliche Maßstäbe geschieht durch die Hinzurechnung bzw. den Abzug nach § 60 Abs. 2 EStDV/ § 5b EStG. Die Bilanz wird häufig unter partieller Gewinnverwendung aufgestellt. In dem Fall tritt an die Stelle des Jahresüberschusses der sogenannte Bilanzgewinn (§ 268 Abs. 1 HGB). Er wird ermittelt, indem der Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag um Entnahmen aus den Kapitalrücklagen bzw. den Gewinnrücklagen erhöht wird, um Einstellungen in die Gewinnrücklagen gemindert und um einen © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 2 von 26 Gewinnvortrag erhöht, sowie um einen Verlustvortrag gemindert wird. Der Bilanzgewinn ist dabei der Anteil des Eigenkapitals, der letztlich der Gewinnausschüttung zugänglich ist (§ 58 Abs. 4 AktG bzw. § 29 Abs. 1 GmbHG). Der Bilanzgewinn tritt häufig bei denjenigen Kapitalgesellschaften auf, die nach § 300 AktG eigene Gewinnrücklagen bilden müssen und bei Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt), da diese über § 5a Abs. 3 GmbH-Gesetz verpflichtet sind, 1/4 ihres Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage zu stellen. Die Berechnung des Bilanzgewinns bzw. -verlusts wird in der folgenden Abbildung noch einmal veranschaulicht.  MERKE Maßgebliche Ausgangsgrößte für die steuerliche Ergebnisermittlung ist immer der Jahresüberschuss. In Aufgaben, in denen Ihnen der Bilanzgewinn vorgeben wird, müssen Sie stets zum Jahresüberschuss "zurückzurechnen". Das folgende Schaubild fasst die möglichen Einkunftsarten und die Buchführungspflichten, in Abhängigkeit der jeweiligen Gesellschaftsformen der Körperschaften, zusammen: © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 3 von 26 Übersicht der Einkunftsarten in der KSt § 1 Abs. 1 Nr. 1- 3 KStG § 1 Abs. 1 Nr. 4- 5 KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG Beschränkt Steuerpflichtige Gesellschaften - Kapitalgesellschaften (insb. SE, AG, GmbH) - Genossenschaften - Versicherungsund Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit - Sonstige jur. Personen des privaten Rechts - Nichtrechtsfähige Vereine & Stiftungen - Betriebe gewerblicher Art - Beschränkt Steuerpflichtige i. S. d. § 2 Nr. 1 KStG Mögl. Einkunftsarten - Stets gewerbliche Einkünfte gem. § 8 Abs. 2 KStG - Gewerbliche Einkünfte werden unabhängig von der Art der Tätigkeit unterstellt - Grds. alle Einkunftsarten die nach dem EStG möglich sind, - D. h. Gewinn- und Überschusseinkünfte - Allerdings keine EK, die nur bei natürlichen Personen mögl. sind (EK §§ 19, 22 Nr. 4 EStG) - Gewerbliche Einkünfte - Voraussetzung für das Vorliegen eines BGA: Nur bei gewerblichen Einkünften - Grds. alle inländischen Einkünfte i.S.d. § 49 EStG - Allerdings keine EK, die nur bei natürlichen Personen mögl. sind (EK §§ 49 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 7 Nr. 8a EStG) Buchführungspflicht - Buchführungspflicht nach dem HGB (Einzelgesetze der Gesellschaftsformen i.V.m. §§ 6, 238 HGB) - D. h. auch, wenn reine Vermögensverwaltung ausgeübt wird - Soweit Überschusseinkünfte à EÜR - § 140 AO: BFPflicht, wenn diese nach anderem Recht (§§ 1-5 HGB) dazu verpflichtet sind - § 141 AO: BFPflicht, wenn Grenzen überschritten werden - wenn keine BFPflicht, EÜR mögl. - § 140 AO: BFPflicht, wenn diese nach anderem Recht (§§ 1-5 HGB) dazu verpflichtet sind - § 141 AO: BFPflicht, wenn Grenzen überschritten werden - wenn keine BFPflicht, EÜR mögl. - §§ 140, 141 AO - § 140 AO: BFPflicht, wenn diese nach anderem Recht (auch ausl. Recht!) dazu verpflichtet sind - § 141 AO: BFPflicht, wenn Grenzen überschritten werden - wenn keine BFPflicht, EÜR mögl. Darüber hinaus untermauern die folgenden Videos die Thematik der Einkommensermittlung und Einkommensarten in der Körperschaftssteuer mit Beispielen. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 4 von 26 www.steuerkurse.de/go/7815da9 www.steuerkurse.de/go/d74cc52 1.2 Schema zur Einkommensermittlung bei Kapitalgesellschaften Bemessungsgrundlage für die tarifliche Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Bei Körperschaften, die nur gewerbliche Einkünfte haben können, ist das zu versteuernde Einkommen, entsprechend R 7.1 Abs. 1 KStR wie folgt zu ermitteln: Gewinn/Verlust laut Steuerbilanz bzw. nach § 60 Abs. 2 EStDV korrigierter Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag lt Handelsbilanz © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 5 von 26 Gewinn/Verlust laut Steuerbilanz bzw. nach § 60 Abs. 2 EStDV korrigierter Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag lt Handelsbilanz + Hinzurechnung nicht ausgleichsfähiger Verluste u.a. nach § 15 Abs. 4 S. 1, 3 und 6, § 15a Abs. 1 und 1a , § 15b Abs. 1 S. 1 EStG, § 2 Abs. 4 S. 1, § 20 Abs. 6 S. 4 UmwStG + Hinzurechnungen nach § 15a Abs. 3 EStG - Kürzungen nach § 15 Abs. 4 S. 2,3, § 15a Abs. 2, Abs. 3 S. 4, § 15b Abs. 1 S. 2 EStG + Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG +/- Bildung und Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen i.S.d. § 7g EStG + Hinzurechnungen von vGA (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG) und Ausschüttungen auf Genussrechte i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG - Abzug von Gewinnerhöhungen i.Zhg.m. bereits in vorangegangenen VZ versteuerten vGA - Verdeckte Einlagen (§ 8 Abs. 3 S. 3-6 KStG), Einlagen § 4 Abs. 1 S. 8 EStG + Nichtabziehbare Aufwendungen (z.B. § 10 KStG, § 4 Abs. 5-8 EStG, § 160 AO) + Gesamtbetrag der Zuwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG - Sonstige inländische steuerfreie Einnahmen + Hinzurechnungen nach § 3c EStG +/- Hinzurechnungen und Kürzungen bei Umwandlungen nach § 4 Abs. 6 bzw. § 12 Abs. 2 nicht zu berücksichtigender Übernahmeverlust oder-gewinn Einbringungsgewinn I nach § 22 Abs. 1 UmwStG +/- Hinzurechnungen und Kürzungen bei ausländischen Einkünften Korrektur nach DBA steuerfreie Einkünfte unter Berücksichtigung des § 3c Abs. 1 EStG Abzug ausländischer Steuern nach § 26 KStG oder § 12 Abs. 3 KStG Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG einschl. Aufstockungsbetrag nach § 12 Abs. 1 AStG Hinzurechnungen und Kürzungen von nicht nach DBA steuerfreien negativen Einkünften nach § 2a Abs. 1 EStG + Betrichtigungsbetrag nach § 1 AStG +/- Kürzungen/ Hinzurechnungen nach § 8b KStG +/- Korrekturen bei Organschaft i.S.d. §§ 14 und 17 KStG (z.B. gebuchte Gewinnabführung, Verlustübernahme, Ausgleichszahlung i.S.d. § 16 KStG) +/- Hinzurechnung der nicht abziehbaren Zinsen und Kürzung um den abziehbaren Zinsvortrag nach § 4h EStG i.V.m. § 8a KStG +/- sonstige Hinzurechnungen und Kürzungen © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 6 von 26 = Steuerlicher Gewinn (Summe der Einkünfte in den Fällen der R 7.1 Abs. 2 S. 1) - Zuwendungen und Zuwendungsvortrag, soweit nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abziehbar + Sonstige Hinzurechnungen bei ausländischen Einkünften Hinzurechnungen nach § 52 Abs. 2 EStG Hinzurechnungen nach § 8 Abs. 5 S. 2 AuslInvG + +/- Nicht zu berücksichtigende/ wegfallender Verlust des laufenden VZ, soweit Hinzurechnungen nach § 8c KStG ggf. i.V.m. umwstl. Vorschriften vor den Korrekturen Nr. 25 und Nr. 26 vorzunehmen sind Bei Organträgerin Zurechnung des Einkommens von Organgesellschaften §§ 14 und 17 KStG Kürzungen/ Hinzurechnungen bezogen aud das dem Organträger zugerechneten Einkommen von Organgesellschaft § 15 KStG Abzug des der Organgesellschaft nach § 16 S. 2 KStG zuzurechnenden Einkommens +/- Bei Organgesellschaft Zurechnung von Einkommen des Organträgers nach § 16 S. 2 KStG Abzug des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens §§ 14 und 17 KStG + Nicht zu berücksichtigende/ wegfallender Verlust des laufenden VZ, soweit Hinzurechnungen nach § 8c KStG ggf. i.V.m. umwstl. Vorschriften nicht bereits nach Nr. 24 vorzunehmen sind Hinzurechnungen der nach § 2 Abs. 4 S. 3 und 4 UmwStG nicht + ausgleichsfähigen Verluste des laufenden VZ des übernehmenden Rechtsträgers = Gesamtbetrag der Einkünfte i.s.d. § 10d EStG - Verlustabzug nach § 10d EStG = Einkommen - Freibetrag für bestimmte Körperschaften (§24 KStG) - = Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die LuF betreiben (§ 25 KStG) zu versteuerndes Einkommen © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 7 von 26  HINWEIS Bei nicht buchführungspflichtigen Körperschaften sind anstelle des Jahreüberschusses bzw. Jahresfehlbetrages alle anderen Einkunftsarten denkbar (Ausnahme § 19 EStG und § 22 Abs. 4 EStG). 1.3 1.3.1 Stufen der Einkommensermittlung Ergebnis der Handelsbilanz, Korrekturposten nach § 60 Abs. 2 EStDV (innerbilanzielle Korrekturen) Ausgangsgröße für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist das Einkommen i. S. d. § 8 Abs. 1 KStG, welches an den Gewinn bzw. Verlust laut Steuerbilanz oder den korrigierten handelsrechtlichen Jahresüberschuss anknüpft. Eine nach Handelsrecht buchführungspflichtige Unternehmung ermittelt zunächst ihren handelsbilanziellen Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag. Ist die Handelsbilanz Ausgangspunkt der Einkommensermittlung, so sind die Ansätze der Handelsbilanz an die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften anzupassen. Hierzu kann der Steuerpflichtige eine Steuerbilanz erstellen (§ 60 Abs. 2 S. 2 EStDV/ § 5b Abs. 1 S. 4 EStG), er kann aber auch die Handelsbilanz durch eine Überleitungsrechnung an die steuerlichen Vorschriften anpassen (§ 60 Abs. 2 S.1 EStDV/ § 5b Abs. 1 S. 3 EStG). Die Summe aus dem Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag und den Korrekturen nach § 60 Abs. 2 EStDV entspricht dann dem sich aus einer Steuerbilanz ergebenden Jahresendergebnis. Führen die steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften/ -Wahlrechte von den handelsrechtlichen Vorschriften ab, sind die handelsrechtlichen Ansätze und Bewertungen durch innerbilanzielle Korrekturen an die steuerlichen Vorgaben anzupassen. Als Gründe für eine Abweichung der Steuerbilanz von der Handelsbilanz kommen u.a. in Betracht Der Ansatz von Aktiv- und Passivposten in der Handelsbilanz, bei denen handelsrechtlich ein Aktivierungswahlrecht, steuerrechtlich hingegen ein Aktivierungsgebot besteht bei einem handelsrechtlichen Passivierungswahlrecht bzw. -gebot und steuerrechtlichem Passivierungsverbot Unter anderem ergeben sich Abweichungen im Ansatz und Bewertung der Bilanzpositionen aus den folgenden Vorschriften: © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 8 von 26  BEISPIEL Die Fritz-GmbH aus Erkenschwick legt folgende GuV vor: Erlöse 50.000 €, diverser Aufwand 30.000 €, Aufwand aus der Passivierung einer Drohverlustrückstellung 5.000 €. a. Kalkulieren Sie den vorläufigen Handelsbilanzgewinn und den vorläufigen Steuerbilanzgewinn. b. Errechnen Sie den steuerbilanziellen und den handelsbilanziellen Jahresüberschuss.  BEISPIEL Lösung a. Der handelsrechtliche Jahresüberschuss liegt bei 15.000€: Erlöse 50.000 € abzgl. diverse Aufwendungen 30.000 € abzgl. Aufwand Drohverlustrückstellung = vorläufiger Jahresüberschuss Handelsbilanz 5.000 € 15.000 € Nun ist allerdings eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in der Steuerbilanz nicht zulässig (§ 5 Abs. 4a EStG). Folglich muss eine innerbilanzielle (!) Korrektur vorgenommen werden: © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 9 von 26 vorläufiger Handelsbilanzgewinn zzgl. Aufwand für Drohverlustrückstellung vorläufiger Steuerbilanzgewinn 15.000 € 5.000 € 20.000 € b. Alsdann berechnet man die Körperschaftsteuer als 0,15·20.000 = 3.000 € - es sei hier im Vorgriff auf spätere Kapitel erwähnt, dass der Körperschaftsteuersatz bei 15% Folglich rechnet man = = vorläufiger Steuerbilanzgewinn 20.000 € abzgl. Körperschaftsteuer 3.000 € Jahresüberschuss Steuerbilanz 17.000 € abzgl. Drohverlustrückstellung 5.000 € Jahresüberschuss Handelsbilanz 12.000 €  HINWEIS Details zu den unterschiedlichen handelsbilanziellen und steuerbilanziellen Vorschriften finden sich im Kurs über das Bilanzsteuerrecht. Es ist zu beachten, dass nach dem HGB bei Abweichungen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz sogenannte latente Steuern entstehen und gegebenenfalls in der Bilanz aufzunehmen sind. 1.3.2 Außerbilanzielle Korrekturen Sofern die Handelsbilanz der Steuerbilanz entspricht, der Steuerbilanzgewinn durch die Aufstellung einer Steuerbilanz ermittelt wurde oder der Gewinn von der Handels- zur Steuerbilanz übergeleitet, sind im nächsten Schritt außerbilanzielle Anpassungen nach dem Einkommensteuerrecht und Körperschaftsteuerrecht für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu prüfen und durchzuführen. Unter anderem kommen in Betracht: Gewinnanteile persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA (§ 9 1 Nr. 1 KStG), Nicht abziehbare Aufwendungen (§ 10 KStG), verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 3 S. 2 KStG), Beachtung der Zinsschranke (§ 8a KStG) verdeckte Einlagen (§ 8 3 S. 4 KStG), Ergebnisse aus Beteiligungen (§ 8b KStG) und abziehbare Spenden (§ 9 1 Nr. 2 KStG). Wie im Schema zur Einkommensermittlung ersichtlich, erhält man das Einkommen vor Verlustabzug. Schließlich ist ein möglicher Verlustabzug nach § 8 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 10d EStG © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 10 von 26 vorzunehmen, um schlussendlich das zu versteuernde Einkommen zu erhalten. Hierbei ist der Verlustuntergang nach § 8c KStG zu berücksichtigen. Das folgende Video fasst die Ausführungen dieses Kapitels noch einmal zusammen und gibt hilfreiche Klausurtipps, insbesondere zur Überleitung vom Bilanzgewinn zum Jahresüberschuss: www.steuerkurse.de/go/47c46e6 1.3.3 1.3.3.1 Nichtabziehbare Aufwendungen nach dem EStG und KStG Nichtabziehbare Aufwendungen nach dem KStG In § 10 KStG sind folgende Positionen definiert, die nicht abzugsfähige Ausgaben darstellen, dementsprechend außerbilanziell dem Steuerbilanzgewinn hinzuzurechnen sind, um zum steuerlichen Gewinn zu gelangen: 1. 2. 3. 4. Aufwendungen zur Erfüllung von Satzungszwecken § 10 Nr. 1 KStG, Steueraufwendungen § 10 Nr. 2 KStG, Geldstrafen § 10 Nr. 3 KStG und Vergütungen für die Überwachung der Geschäftsführung § 10 Nr. 4 KStG. Dieses Video gibt Ihnen einen Überblick über die nichtabziehbaren Aufwendungen nach dem KStG: www.steuerkurse.de/go/dce1f6f © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 11 von 26 Aufwendungen für Satzungszwecke Grundsätzlich gilt die Vorschrift des § 10 Nr. 1 KStG für alle Körperschaften. Da allerdings explizit Aufwendungen erfasst werden, die durch das Stiftungsgeschäft die Satzung oder eine sonstige Verfassung vorgeschrieben sind, findet § 10 Nr. 1 KStG in erster Linie bei Stiftungen und Vereinen Anwendung. Die Vorschrift des § 10 Nr. 1 KStG untersagt den Abzug von Aufwendungen, die den Charakter einer Einkommensverwendung haben. Die Aufwendungen, die in Erfüllung des Satzungszwecks geleistet werden, bleiben allerdings dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie mit steuerpflichtigen Einkünften im Zusammenhang stehen. Bei der Beurteilung eines möglichen Betriebsausgabenabzugs ist darauf abzustellen, inwiefern eine betriebliche Veranlassung gegeben ist. Diese liegt vor, wenn die Ausgaben objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb dienen. Grundsätzlich kann die Erfüllung eines Satzungszwecks auch in einer Spende bestehen. In diesen Fällen geht die Regelung des § 9 KStG der Regelung des § 10 Nr. 1 KStG vor. Es werden nur Aufwendungen erfasst, die dem Zweck dienen, zu deren Erfüllung sich die Gesellschaft durch ihr Statut (Satzung, Verfassung und Stiftungsgeschäft) verpflichtet hat. Spenden können grundsätzlich abgezogen werden, auch wenn sie dem Satzungszweck dienen, sofern sie an einen Dritten gerichtet sind und der Förderung der Zwecke nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG dienen. Ein Abzug ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn die Zuwendung nicht auf Freiwilligkeit beruht und die Satzung die Verwendung eines Teils des Gewinns für die Förderung einer bestimmten Körperschaft vorschreibt (BFH-Urteil vom 10.12.2011, BStBl. II 2014, S. 484).  BEISPIEL Die Bildungsstiftung hat als Satzungszweck die Förderung der Wissenschaft. Die Stiftung entschließt sich 50.000 € an den Verein Pro Bildung zu spenden, der steuerbefreit ist, da er Zwecke nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO fördert. Weiter schreibt die Satzung vor, dass die Bildungsstiftung verpflichtet ist, 1/5 des Jahresüberschusses an die Immunforschungsstiftung zu spenden, die sich der Förderung der Wissenschaft im Bereich der Grundlagenforschung zur Immunologie verschrieben hat. Die Immunforsschungsstiftung ist ebenfalls steuerbefreit. Die Zuwendungen an den Verein Pro Bildung kann abgezogen werden, da sie zwar satzungsgemäßen Zwecken entspricht, aber aufgrund des Vorrangs des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abgezogen werden kann. Nicht abzugsfähig ist hingegen die Zuwendung an die Immunstiftung, da es hier an der Freiwilligkeit der Zuwendung fehlt. Steueraufwendungen § 10 Nr. 2 KStG ist das Gegenstück zu § 12 Nr. 3 EStG im Körperschaftsteuerrecht. Nach § 10 Nr. 2 KStG sind Steuern und steuerliche Nebenleistungen nicht abzugsfähig. Zu den betroffenen Steuern zählen: 1. Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern ◦ die Körperschaftsteuer ◦ die einbehaltene Kapitalertragsteuer ◦ der Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer (H 10.1 „nichtabziehbare Steuern“ © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 12 von 26 KStH) ◦ Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit Zinserträgen oder Beteiligungserträgen ◦ ausländische Quellensteuer im Zusammenhang mit ausländischen Gewinnausschüttungen (H 10.1 „nichtabziehbare Steuern“ KStH) ◦ Vermögenssteuern (alte Rechtslage) ◦ Erbschaft- und Schenkungsteuer, sofern es sich bei der Körperschaft um die begünstigte Person handelt. Der Vermögenszugang ist als verdeckte Einlage zu betrachten, wenn der Vorgang von einem Anteilseigner oder einer diesem nahestehenden Person ausgeht (H 10.1 „nichtabziehbare Steuern“ KStH) 2. Umsatzsteuer für Umsätze die Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen sind und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge ◦ Umsatzsteuerbeträge nach §§ 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG. Da Entnahmen auf die private Verwendung von Wirtschaftsgütern zurückzuführen sind, führen diese in der Praxis regelmäßig zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Damit dürfte der Tatbestand der Entnahme kaum/keine praktische Bedeutung haben ◦ Hinsichtlich detaillierterer Ausführungen wird auf das Kapital der verdeckten Gewinnausschüttung und die Umsatzsteuer hingewiesen. Vorweggenommen wird an dieser Stelle aber, dass verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG regelmäßig mit ihrem gemeinen Wert hinzuzurechnen sind. Da der gemeine Wert regelmäßig die Umsatzsteuer umfasst, hat eine nochmalige Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach § 10 Nr. 2 KStG zu unterbleiben. ◦ Fallen Aufwendungen unter das Abzugsverbot der Vorschriften § 4 Abs. 5 Nr. 1, 2, 3, 4 oder Abs. 7 EStG, so sind auch ihre Vorsteuerbeträge nicht bei der Körperschaftsteuer abzugsfähig. 3. Steuerliche Nebenleistungen ◦ Zinsen (§§ 233a bis 234, 237AO) ◦ Säumniszuschläge im Sinne des § 240 AO ◦ Verspätungszuschläge im Sinne des § 152 AO ◦ Zwangsgelder nach § 329 AO ◦ Hinterziehungszinsen m Sinne des § 235 AO ◦ Kosten der Zwangsvollstreckung nach 337 ff. AO Eine Ausnahme besteht insoweit für Nebenleistungen im Kontext der Umsatzsteuer, da diese von dem Abzugsverbot nicht betroffen sind. Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge im Rahmen der Umsatzsteuer sind also abzugsfähig. Die Begründung liegt im Wesen der Umsatzsteuer als Betriebssteuer. Eine Ausnahme besteht für die Umsatzsteuer im Kontext von unentgeltlichen Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG (z. B im Rahmen einer verdeckten Einlage). In diesem Zusammenhang fällt die Umsatzsteuer unter das Abzugsverbot nach § 10 Nummer 2 KStG. Sachverhalte nach § 3 Abs. 9a UStG sind ebenfalls erfasst. Für die Umsatzsteuer im Rahmen von verdeckten Gewinnausschüttungen gilt § 10 Nr. 2 KStG nicht, da die Anwendung über R 8.6 KStR ausgeschlossen ist. Erstattungszinsen nach § 233a AO sind grundsätzlich bei der Kapitalgesellschaft steuerpflichtig, auch wenn die Nachzahlungszinsen dem Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG unterliegen. Eine Ausnahme liegt nur vor, wenn es sich um die Erstattung von Nachzahlungszinsen handelt, die nach § 10 Nr. 2 KStG nicht abzugsfähig sind. In diesem Falle ist die Rückzahlung steuerfrei (R 10.1 Abs. 2 S. 3 KStR). 4. Gewerbesteuer Die Gewerbesteuer ist daneben nach der Vorschrift des § 4 Abs. 5b EStG nicht abzugsfähig. Dies betrifft auch die Nebenleistungen der Gewerbesteuer. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 13 von 26  HINWEIS Das Abzugsverbot nach § 10 Nr. 2 KStG ist mit Abstand das relevanteste Abzugsverbot des KStG. Es ist immer Gegenstand von Klausuraufgaben aus dem Bereich der Körperschaftsteuer. Zusammengefasst gestalten sich die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 10 Nr. 2 KStG wie folgt. Geldstrafen Den steuerlichen Gewinn dürfen in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen und ähnliche Rechtsnachteile, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art bei denen der Strafcharakter überwiegt sowie Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit diese nicht nur der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen, nicht mindern (§ 10 Nr. 3 KStG). Eine Ausnahme hiervon besteht dann, wenn die Auflagen oder Weisungen nur der Wiedergutmachung des entstandenen Schadens dienen. Wurde demnach der Gewinn durch Geldstrafen gemindert, so muss im Jahr der Minderung eine entsprechende Hinzurechnung stattfinden. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 14 von 26  MERKE Da allerdings in Deutschland juristische Personen keine Geldstrafen, keine Auflagen und auch keine Weisungen erteilt bekommen können, ist mit der vorliegenden Vorschrift lediglich eine Strafe gemeint, die von einem ausländischen Gericht verhängt wurde. Allerdings ist es sehr wohl möglich, sonstige Strafen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, nach deutschem Strafrecht gegen juristische Personen zu verhängen. Nicht unter das Abzugsverbot fallen hingegen die mit den Strafen im Zusammenhang stehenden Verfahrenskosten (insb. Gerichtsund Anwaltskosten), auch wenn die Sanktionen selbst nicht abziehbar sind. Durch die Nichtabzugsfähigkeit von Geldstrafen bei juristischen Personen wird eine Gleichbehandlung zwischen juristischen und natürlichen Personen vollzogen, denn nach § 12 Nr. 4 EStG sind Abzüge von Strafen bei natürlichen Personen ebenfalls untersagt.  BEISPIEL Die Spezial A-GmbH zahlt im Jahr 06 im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung aus dem Jahr 00 Nachzahlungszinsen in Höhe von 200.000 €. Ein Einspruch führt zu einer Minderung der Steuerschuld und entsprechend erhält die Spezial A-GmbH Erstattungszinsen in Höhe von 100.000 €. Die Zinsen fallen unter die Einschränkung § 10 Nr. 2 KStG und dürfen insoweit nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Korrespondierend dazu ist die Erstattung der Nachzahlungszinsen in Höhe von 100.000 € steuerfrei (R 10.1 Abs. 2 S. 3 KStR). Die Steuerfreiheit reicht jedoch nur so weit, wie Nachzahlungszinsen gezahlt worden sind. Würde die Erstattung im vorliegenden Falle 210.000 € betragen, so wäre der übersteigende Betrag von 10.000 € steuerpflichtig. Aufsichtsratsvergütungen Gemäß § 10 Nr. 4 KStG sind Aufsichtsratsvergütungen und vergleichbare Vergütungen für die Überwachung der Geschäftsführung nur zu 50% abzugsfähig. Der andere Teil der Vergütung darf nicht zum Abzug gebracht werden oder ist außerbilanziell wieder hinzuzurechnen. Der Begriff der Überwachung der Geschäftsführung ist weit auszulegen (R 10.3 Abs. 3 Satz 1 KStR). Das Abzugsverbot umfasst alle Tätigkeiten, die im Rahmen der Aufgabe der Überwachung der Geschäftsführung liegen. Die Überwachung erfasst daher auch Organe, die eine Stellung zwischen Geschäftsführung und Aufsichtsrat einnehmen. Hierunter fällt etwa der klassiche Beirat mit Entscheidungsbefugnissen in grundlegenden Fragen. Die Vergütungen, die vom Abzugsverbot erfasst sind, sind unter anderem: 1. 2. 3. 4. Tagesgelder, Sitzungsgelder, Reisegelder und andere Formen der Aufwandsentschädigung Die Vergütungen umfassen jedoch nicht die tatsächlichen Aufwendungen des Mitglieds aus seiner Tätigkeit, soweit ihm dieser Aufwand separat erstattet wurde (R 10.3 Abs. 1 S. 3 KStR). © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 15 von 26 Wenn die Vergütungen der Umsatzsteuer unterliegen (vgl. zur aktuellen umsatzsteuerlichen Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen R 2.2 Abs. 3a UStAE) und die Kapitalgesellschaft vom Vorsteuerabzug Gebrauch gemacht hat, so ist die Hälfte der Nettoleistung hinzuzurechnen. Sofern keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug vorliegt, ist die Hälfte des Bruttobetrags der Vergütung hinzuzurechnen. Zusammengefasst ist für Aufsichtsratsvergütungen nach § 10 Nr. 4 KStG also Folgendes zu beachten (R 10.3 Abs. 2 KStR): 1.3.3.2 Einkommensteuerliche Korrekturen Durch den Verweis in § 8 Abs. 1 KStG auf die Anwendung der Vorschriften des EStG, finden grundsätzlich auch die dort kodifizierten Abzugsbeschränkungen bei der Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft Anwendung. Wir wiederholen hier aus dem Kurs „EStG“ die relevanten Punkte, insbesondere die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben. Nicht abzugsfähige Betriebsaufgaben nach § 4 Abs. 5, 5b und 7 EStG Auch bei Körperschaften gilt das volle bzw. teilweise Abzugsverbot der §§ 4 Abs. 5 Nr. 1-4, Nr. 7-9 und §§ 4 Abs. 5a- 8 EStG. Mangels privater Sphäre finden dagegen die Vorschriften §§ 4 Abs. 5 Nr. 56b EStG naturgemäß keine Anwendung. Geschenkaufwendungen Sachgeschenke an Geschäftsfreunde sind grundsätzlich nur bis zu einer Höhe von 35 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, R 4.10 Abs. 2-4 EStR). © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 16 von 26  MERKE Die obige Regelung gilt für Geschenke an Geschäftsfreunde. Bei Geschenken an Arbeitnehmer gilt eine andere Regelung. Diese sind zwar abzugsfähig, unterliegen jedoch beim Empfänger der Lohnsteuerpflicht, da die Geschenke als Sachbezug zum Arbeitslohn zählen.  BEISPIEL Der Unternehmer Fritz aus Erkenschwick schenkt seinem Geschäftsfreund Karl zu Weihnachten stets eine Flasche Rotwein im Wert von 20 € und bucht dies einzeln und getrennt von seinen sonstigen Betriebsausgaben. Da die Freigrenze von 35 € unterschritten wird, darf das Geschenk im Wert von 20 € als Betriebsausgaben abgezogen werden.  BEISPIEL Der Unternehmer Fritz aus Erkenschwick schenkt seinen Geschäftsfreunden stets eine Flasche Rotwein im Wert von 20 € zu Weihnachten, zeichnet dies aber nicht gesondert auf. Zwar wird die Freigrenze von 35 € unterschritten, da das Geschenk aber nicht einzeln und getrennt aufgezeichnet wurde, darf kein Betriebsausgabenabzug erfolgen.  MERKE Man beachte den § 4 Abs. 7 EStG. Hier wird verlangt, dass unter anderem die Aufwendungen für Geschenke einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen sind. Geschieht dies nicht, sind sie komplett nicht abzugsfähig, selbst wenn die Freigrenze von 35 € nicht überschritten wird! Bewirtungsaufwendungen Bewirtungsaufwendungen müssen grundsätzlich aus geschäftlichem Anlass entstanden sein, angemessen sein und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden können. Diese angemessenen und zusätzlich ordnungsgemäß nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen sind dann nur zu 70% abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 17 von 26  MERKE Wenn also Bewirtungsaufwendungen in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung komplett abgezogen wurden, diese aber angemessen und ordnungsgemäß nachgewiesen sind, so hat für die steuerliche Gewinnermittlung eine Hinzurechnung in Höhe von 30% der Aufwendungen zu erfolgen, da nur 70% statt 100% abgezogen werden dürfen.  BEISPIEL Fridolin Lustig, Geschäftsführer der Lustig GmbH aus Frankfurt, reicht für ein Geschäftsessen des vergangenen Abends bei seiner Buchhaltung eine ordnungsgemäße Rechnung eines Frankfurter Nobelrestaurants ein. Der Betrag lautet über insgesamt 200 €, der von der Buchhaltung als Aufwand verrechnet wurde. Die Bewirtungsaufwendungen sind ordnungsgemäß nachgewiesen. In Höhe des angemessenen Teils von 70 % dürfen steuerliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden, jedoch nicht in Höhe der vollen 100%. Daher kommt es bei der Ermittlung der Steuerbilanz zu einer Erhöhung des Gewinns in Höhe von 30% von 200 €, also von 60 €.  MERKE Es ist zu beachten, dass die Aufwendungen für die Bewirtung einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen sind (§ 4 Abs. 7 EStG). Man erhält also folgende Systematisierung von Bewirtungsaufwendungen in Bezug auf ihre steuerliche Abzugsfähigkeit: ordnungsgemäß nachgewiesen angemessener Teil: zu 70% abzugsfähig, also zu 30% nicht abzugsfähig unangemessener Teil: nicht abzugsfähig nicht ordnungsgemäß nachgewiesen diese sind komplett nicht abzugsfähig  MERKE Zu beachten ist außerdem folgende „Selbstverständlichkeit“, wenn der Steuerpflichtige ein Gastwirt ist, so gilt das Abzugsverbot für Bewirtungsaufwendungen für den Gastwirt nicht (§ 4 Abs 5 Satz 2 EStG). © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 18 von 26  VORSICHT Wieder ein Beispiel dafür, dass man die Paragraphen bis zum Schluss lesen sollte. So ist nach der - sehr langen - Liste der Nr. 1 – 12 des § 4 Abs. 5 EStG schließlich noch der Satz 2 zu lesen. Ebenso darf der § 4 Abs. 7 EStG nicht übersehen werden. Der Teufel steckt – gerade im Steuerrecht – oft im Detail! Aufwendungen für Gästehäuser Diese Aufwendungen sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG nicht abzugsfähig. Vorausgesetzt wird allerdings, dass sie sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden. Im Wortlaut heißt es, dass es sich um Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen dienen, soweit sie nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, handeln muss (§ 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG). Aufwendungen für Jagd und Fischerei Aufwendungen für Jagd und Fischerei sowie für Segeljachten oder Motorjachten als auch die hiermit zusammenhängenden Bewirtungsaufwendungen sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Geldbußen, Ordnungsgelder, Verwarnungsgelder Im Gegensatz zu den Geldstrafen des § 10 Nr. 3 KStG definiert § 4 Abs. 5 Nr. 8 KStG, dass Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder die von einem Gericht oder einer Behörde in der Bundesrepublik Deutschland oder von Organen der Europäischen Gemeinschaft festgesetzt werden, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Die Geldbuße wird regelmäßig als Sanktion für eine rechtswidrige, vorwerfbare Handlung verhängt, ohne eine „echte Strafe“ zu sein. Sie ahndet also Handlungen, die keinen kriminellen Gehalt haben und somit „nur“ ein Ordnungs(Verwaltungs-)unrecht darstellen. Im Fall von geringfügigen Ordnungswidrigkeiten werden regelmäßig auch Verwarnungsgelder i. S: d. § 56 OWIG verhängt. Sie stellen Verwarnungsgelder dar, durch die einer Verwarnung Nachdruck verliehen wird. Hinterziehungszinsen Zinsen für hinterzogene Steuern nach § 235 AO sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG). Abzugsverbot nach § 3c Abs. 1 EStG Erzielt eine Körperschaft steuerfreie Einnahmen, so dürfen die damit im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 19 von 26 werden. Wichtig ist jedoch zu beachten, dass sich die Vorschrift nur auf Einkunftsarten i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG bezieht. Erzielt eine Körperschaft also Einnahmen, die nicht steuerbar sein (erhält sie also bspw. eine Investitionszulage), greift das Betriebsausgabenabzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG nicht. 1.4 Abziehbare Aufwendungen Die Einkommensermittlungsvorschriften der §§ 8 und 10 KStG werden durch die Vorschrift des § 9 KStG ergänzt. Die Vorschrift gibt dabei bestimmte Aufwendungen vor, die als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Diese Aufwendungen sind: Gewinnanteile des Komplementärs bei Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG lässt die Gewinnanteile an Komplementäre die ihm als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung gezahlt werden, zum Betriebsausgabenabzug zu. Dabei ist der Abzug nur für den Gewinnanteil, der nicht auf seine Anteile am Grundkapital entfällt, zulässig. Zurückzuführen ist die Regelung auf die Mischform der KGaA. Aufgrund dieser werden Vergütungen, die der Gesellschafter für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, die Überlassung von Wirtschaftsgütern oder die Hingabe von Darlehen erhält, bei diesem als Einkünfte i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG erfasst. Folglich sind diese Aufwendungen bei der KGaA nach § 9 (1) Nr. 1 KStG zum Abzug zugelassen. Nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen sind dagegen Ausschüttungen an den Komplementär, die er aufgrund seiner Einlagen ins Grundkapital der KGaA erhalten hat. Diese Ausschüttungen stellen bei der KGaA Einkommensverwendungen i. S. d. § 8 Abs. 3 KStG dar, welche den Gewinn der KGaA nicht vermindern dürfen und beim Empfänger zu Kapitaleinkünften i.S.d. § 20 Abs.1 Nr. 1 EStG führen. Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke Korrespondierend zu § 10b EStG enthält § 9 (1) Nr. 2 KStG eine Sonderregelung für den Abzug von Spenden und Mitgliedsbeiträgen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der AO. Für Kapitalgesellschaften haben die Vorschriften zum Spendenabzug den Charakter von Gewinnermittlungsvorschriften (R 9 (2) KStR). Geleistete Spenden und Mitgliedsbeiträge sind – im Rahmen der vorgeschriebenen Höchstbetragsermittlung – bei der Ermittlung des Einkommens vor dem Verlustabzug zu berücksichtigen. Soweit die Spenden abzugsfähig sind, mindern sie also den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn und erhöhen den abziehbaren Verlust (vgl. R 7.1 KStR). Über den Verlustabzug sind somit im Körperschaftsteuerrecht Spenden - anders als bei der Einkommensteuer - auch in Verlustjahren steuerwirksam. Zuwendungen sind nach den Höchstsatzregelungen des § 9 Abs. 1Nr. 2 lit. a, b KStG einheitlich mit 20 % des Einkommens i.S.d. § 9 Abs. 2 S. 1 KStG oder alternativ Mit 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter abzugsfähig, sofern sie an eine Körperschaft i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 2 KStG geleistet wurden. Darüber hinaus gelten die §§ 48- 50 EStDV sowie die Verwaltungsanweisungen R 10.b EStR und H 10b EStH entsprechend. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 20 von 26  MERKE § 9 Abs. 2 S. 1 KStG definiert dabei das – für die Höchstbetragsermittlung maßgebende Einkommen – als das Einkommen vor Abzug etwaiger Spenden. Infolgedessen ergibt sich bei Spenden (und Mitgliedsbeitragszahlungen) die folgende Ermittlung: In einem ersten Schritt sind die Spendenzahlungen dem Gewinn wieder hinzuzurechnen, denn handelsrechtlich wurden diese bereits als Betriebsausgaben erfasst. Das so ermittelte Einkommen stellt dann die Basis für die Höchstbetragsermittlung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 lit. a KStG dar. In einem zweiten Schritt, wird dann das Einkommen dann um den steuerlich zugelassenen Spendenbetrag vermindert. Soweit Zuwendungen im Veranlagungszeitraum nicht abgezogen werden können, können sie aber uneingeschränkt vorgetragen werden (§ 9 (1) S. 9, 10 KStG). Der Spendenabzug steht gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 S.1 KStG unter dem Vorbehalt, dass die Zuwendungen nicht als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen ist (R 9 Abs. 6 KStR). Zu beachten ist auch § 9 (1) S. 8 KStG. Dieser versagt den Spendenabzug für Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, also insbesondere die aktiv ausgeführten eigenen kulturellen Betätigungen der Mitglieder (z.B. im Laientheater, Laienchor, Laienorchester). Körperschaften zur Förderung kultureller Einrichtungen fördern grundsätzlich Kunst und Kultur.  METHODE 1. Was ist dem Grunde nach als Zuwendung berücksichtigungsfähig? Hier geht es um die Frage, welche Positionen nur in bestimmtem Maße abzugsfähig sind. 2. In welcher Höhe sind die Zuwendungen berücksichtigungsfähig? Dies wird nach der Zweckbestimmung der Zuwendungen beurteilt. a. Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissenschaftlicher Zwecke sowie der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur Höhe von b. insgesamt 20% des Einkommens oder c. 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter abzugsfähig. Man wählt insgesamt jene Grenze, bei dem der abzugsfähige Betrag größer ist. Es gilt folgendes © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 21 von 26  HINWEIS Unter dem Ausdruck „gesamte Umsätze” versteht man auch solche, die nicht (umsatz-)steuerbar sind. So sind also auch im Ausland ausgeführte Umsätze unter die gesamten Umsätze zu subsumieren. Der Begriff Einkommen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 KStG) bezeichnet das Einkommen vor Abzug der Zuwendungen und vor der Geltendmachung des Verlustabzugs nach § 10d EStG. Dies hat zur Konsequenz, dass, um das Einkommen zu ermitteln, die gesamten Zuwendungen zunächst hinzuzurechnen sind. Die 20%-Marke erhöht sich dadurch.  BEISPIEL Die Sania AG ermittelt für das Jahr 01 einen Gewinn in Höhe von 100.000 €, wobei folgende Ausgaben gewinnmindernd berücksichtigt worden sind: Bußgelder 8.000 €, Körperschaftsteuervorauszahlungen 50.000 €, Spenden an evangelische Kirche der Stadt Wülfrath 30.000 €. Die Umsätze des Jahres 01 betrugen 2.000.000 €, die Sania AG wendete für Löhne und Gehälter insgesamt 1.000.000 € auf. Zunächst muss das Einkommen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 KStG ermittelt werden. Da Körperschaftsteuervorauszahlungen den Gewinn nicht mindern dürfen, sind diese wieder hinzuzurechnen. Dasselbe gilt für Bußgelder, die für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nicht abzugsfähig sind. Insbesondere ist der Gesamtbetrag der Zuwendungen hinzuzurechnen. Man errechnet Gewinn lt. Steuerbilanz + Körperschaftsteuervorauszahlung (§ 10 Nr. 2 KStG) + Bußgelder (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG) + Spenden = Einkommen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 KStG 100.000 € 50.000 € 8.000 € 30.000 € 188.000 € Nun ist durch Vergleich der 20%-Marke mit der 4-Promille-Marke der abzugsfähige Betrag zu ermitteln. Die 20%-Methode ergibt einen abzugsfähigen Betrag von 0,2·188.000 = 37.600 €. Die 4-Promille-Methode errechnet hingegen einen Betrag von 0,004 · (2.000.000 + 1.000.000) = 12.000 €. Es ist damit ein Betrag in Höhe von 37.600 € abzugsfähig aud die gesamten tatsächlich gespendeten 30.000 €. Man rechnet daher weiter: Einkommen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 KStG abzgl. abzugsfähige Aufwendungen für kirchliche Zwecke = zu versteuerndes Einkommen © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) 188.000 € 30.000 € 158.000 € Seite 22 von 26 Beim Spendenabzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG ist insgesamt also Folgendes zu berücksichtigen. 1.4.1 Gewinnanteile des Komplementärs bei Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) 1.4.2 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke 1.5 Steuerfreibeträge Bei bestimmten Körperschaften ist vom Einkommen ein Freibetrag in Höhe von 5.000 € abzuziehen (§ 24 KStG). Nicht in Anspruch genommen werden kann der Freibetrag von Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG führen, Vereinen i.S.d. § 25 KStG sowie Investment- und Spezialfonds i.S.d. § 26 KStG. Durch den Freibetrag darf das Einkommen bei den Körperschaften nicht negativ werden. Dies bedeutet, dass höchstens dieser Betrag abzuziehen ist. So dürfen z.B. gemeinnützige Körperschaften im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG den Freibetrag abziehen, wenn sie in der Rechtsform eines Vereins betrieben werden und einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führen (nur dieser wird dann mit Körperschaftsteuer belastet). Darüber hinaus dürfen Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts den Freibetrag ausnutzen. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben, steht hingegen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KStG ein Freibetrag in Höhe von 15.000 € unter bestimmten Voraussetzungen zu. Dieser Freibetrag darf ebenfalls nicht von Kapitalgesellschaften angewandt werden. Vereine, die den Freibetrag nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KStG in Anspruch nehmen, sind von der Anwendung des Freibetrags nach § 24 KStG gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG ausgeschlossen. 1.6 Verlustrücktrag, -abzug, -vortrag Das zu versteuernde Einkommen wird sowohl nach einkommensteuerrechtlichen als auch nach körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften ermittelt (§ 8 Abs. 1 KStG). Dazu gehört auch, dass für © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 23 von 26 Verluste ein Verlustabzug i.S.d. § 10 d EStG möglich ist. Dieser umfasst sowohl einen Verlustrücktrag in das Vorjahr und einen grundsätzlich zeitlich nicht befristeten Vortrag in die Folgejahre.  MERKE Beachten Sie, dass unter Verlust im Sinne des Körperschaftsteuerrechts der Begriff "negativer Gesamtbetrag der Einkünfte" (vergl. R 7.1 Abs. 1 KStR) zu verstehen ist. Wie bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens auch sind bei der Ermittlung des steuerlich abzugsfähigen Verlustes die Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes und des Einkommensteuergesetzes über die Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Über § 8 Abs. 1 KStG gelten die Vorschriften über den Verlustabzug nach § 10 d EStG. Danach sind Verluste einer Kapitalgesellschaft i.H.v. 1.000.000 € auf den vorhergehenden Veranlagungszeitraum rücktragsfähig. Soweit der Verlust nicht zurückgetragen wird, ist er zeitlich unbegrenzt vortragsfähig. So beachten ist jedoch die sog. Mindest-besteuerung. Gem. § 10d Abs. 2 EStG sind nicht ausgeglichene Verluste in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Betrag von 1 Millionen € unbeschränkt und darüber hinaus bis zu 60% des 1 Millionen @ übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen.  MERKE Aufgrund der Covid-19 Pandemie gab es durch die Corona-Steuerhilfegesetze mehrfache Änderungen der Höchstbeträge des Verlustrücktrags nach § 10d EStG. Letztlich waren hierdurch für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG insoweit geändert, dass "Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, bis zu einem Betrag von 10.000.000 Euro (zuvor 1.000.000 Euro) vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums abzuziehen (Verlustrücktrag) sind". Dies gilt auch für vorläufige Verlustrückträge. Durch das vierte Corona-Steuerhilfegesetzes wurde: 1. Der Verlustrücktrag ab dem Veranlagungszeitraum 2022 nunmehr dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet. 2. Die Erhöhung der Verlustrücktrags auf 10.000.000 € (bzw. 20.000.000 €) auch für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 ausgeweitet. Es ist allerdings möglich, vom zunächst erfolgenden Verlustrücktrag abzusehen und stattdessen einen direkten Verlustvortrag in einem späteren Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen. Ein, dem Verlustrücktrag vorrangiger Verlustvortrag, muss dabei vom Steuerpflichtigen beantragt werden (§ 10d Abs. 1 Satz 6 EStG i.d.F. vom 19.06.2022). Verluste, die nicht ausgeschöpft werden, werden weiter vorgetragen. Es kommt also nicht dazu, dass Verluste untergehen, sofern keine Sondervorschrift wie der § 8c KStG greift. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 24 von 26  MERKE Hierzu bitte § 8c KStG lesen, der eine Einschränkung zur Nutzungsmöglichkeit der Verluste bei einem Anteilseignerwechsel vorsieht.  MERKE Im Gegensatz zur Einkommen- und Körperschaftsteuer wird ein Verlustabzug für die Gewerbesteuer in § 10a GewStG geregelt. Nach diesem können Verluste – im Gegensatz zum § 10d EStG – lediglich vor- und nicht in Vorjahre zurückgetragen werden. 1.7 Steuersatz – Körperschaftsteuerzahllast Der Steuersatz der Körperschaftsteuer beträgt 15% des zu versteuernden Einkommens (§ 23 Abs. 1 KStG). Auf welche Art und Weise Gewinne verwendet werden, ob sie also ausgeschüttet oder thesauriert werden (d.h. ob der Gewinn im Unternehmen verbleibt und die Gewinnrücklagen damit erhöht oder erneut gebildet werden), ist für die Höhe des Steuersatzes unerheblich, ganz im Gegensatz zum körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren, das in der Vergangenheit galt. Nach § 31 Abs. 1 S. 2 KStG ist der sich ergebende Körperschaftssteuerbetrag zu Gunsten des Steuerpflichtigen auf volle EURO-Beträge abzurunden.  EXPERTENTIPP Die festzusetzende bzw. die verbleibende Körperschaftsteuer wird wie folgt ermittelt: Steuerbetrag nach Regelsteuersatz von 15% auf das zu versteuernde Einkommen - anzurechnende ausländische Steuern nach 26 Abs. 1 KStG = Tarifbelastung - Körperschaftsteuerminderung nach 37 Abs. 2 KStG + Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 Abs. 2 KStG = festzusetzende Körperschaftsteuer - anzurechnende Kapitalertragsteuer/ausländische Steuer = verbleibende Körperschaftsteuer - Körperschaftsteuervorauszahlung = Abschlusszahlung oder Erstattung © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 25 von 26  MERKE Zu beachten beim Lesen der Aufgabenstellung ist, ob eine Berechnung des Solidaritätszuschlags vorzunehmen ist oder nicht. Dieser beträgt 5,5% der Körperschaftsteuer. Neben der Körperschaftsteuer haben Körperschaften weiterhin den Solidaritätszuschlag zu bezahlen. Dieser ist eine Zuschlagsteuer die 5,5% der festgesetzten Körperschaftsteuer beträgt (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 SolzG).  BEISPIEL Die X-AG erzielt ein zu versteuerndes Einkommen von 2.000 €. Wie hoch ist der Solidaritätszuschlag? Zunächst berechnet man die Körperschaftsteuer KSt = 0,15* z.v.E = 0,15*2.000 = 300 €. Diese ist Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag, also kalkuliert man diesen (mit 5,5 % nach § 4 Satz 1 SolZ) als Soli = 0,055*KSt = 0,055*300 = 16,50 €. Alternativ: Man kann auch direkt beide Steuern zusammen ausrechnen, der kombinierte Steuerfaktor beträgt 15,825 % wegen KSt + Soli = KSt + 0,055*KSt = 0,15*z.v.E. + 0,055*0,15*z.v.E. = (0,15 + 0,055*0,15) *z.v.E. = 0,15825*z.v.E. Also betrüge die Steuerbelastung hier 0,15825*z.v.E. = 0,15825*2.000 = 316,50 €, weil 300 € an Körperschaftsteuer und 16,50 € an Solidaritätszuschlag anfallen.  HINWEIS An der Erhebung des Solidaritätszuschlags auf die Körperschaftsteuer ändert sich ab dem Veranlagungszeitraum 2021 nichts. Die Änderungen des Solidaritätszuschlags betreffen nur die Erhebung auf die Einkommensteuer. © examio GmbH - 26.02.2024 - Erstellt für Matthias Merten Pritschow (Nur für den persönlichen Gebrauch) Seite 26 von 26

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