Grundlagen zur HGB-Bilanzierung (PDF)

Summary

Diese Folien behandeln die Grundlagen des externen Rechnungswesens, insbesondere die Buchführungspflicht nach HGB und die Grundlagen zur HGB-Bilanzierung. Sie umfassen Lernziele, den regulatorischen Ausgangspunkt der Buchführungspflicht, den Aufbau der Bilanzierungspflichten und Kosten-Nutzen-Analysen.

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VISION & MISSINZ FACTS & FIGURES EXTERNES RECHNUNGSWESEN Grundlagen zur HGB-Bilanzierung GRUNDLAGEN ZUR HGB-BILANZIERUNG LERNZIELE  Buchführungspflicht  Begriffe (Aufstellung, Prüfung, Offenlegung)  Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB)  Kosten und Nutzen der Rechnungslegung ...

VISION & MISSINZ FACTS & FIGURES EXTERNES RECHNUNGSWESEN Grundlagen zur HGB-Bilanzierung GRUNDLAGEN ZUR HGB-BILANZIERUNG LERNZIELE  Buchführungspflicht  Begriffe (Aufstellung, Prüfung, Offenlegung)  Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB)  Kosten und Nutzen der Rechnungslegung  Größenklassen 2 GRUNDLAGEN ZUR HGB-BILANZIERUNG REGULATORISCHER AUSGANGSPUNKT IST DIE BUCHFÜHRUNGSPFLICHT NACH HGB  Kaufmann ist nach § 1 Abs.1 HGB, wessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (dann Eintrag ins Handelsregister)  Unabhängig von der abstrakten Definition kann auch die Rechtsform die Kaufmannseigenschaft auslösen („Formkaufleute“), etwa bei Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften  Die Kaufmannseigenschaft führt zur Buchführungspflicht: Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen“  Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB): Gesamtheit der Regeln, wie Buchhaltung, Inventar und Jahresabschluss zweckmäßig zu gestalten sind – diese sind nur teilweise im Gesetz kodifiziert, damit unbestimmter Rechtsbegriff, der durch weitere Materie und Praxis auszufüllen ist 3 RECHNUNGSLEGUNG NACH HGB FÜR KREDITINSTITUTE | PROF. DR. JÖRG WERNER GRUNDLAGEN ZUR HGB-BILANZIERUNG AUFBAU DER BILANZIERUNGSPFLICHTEN IN DER RECHNUNGSLEGUNG NACH HGB Buchführung und Inventar Ergänzende Pflicht zur Aufstellung Eröffnungsbilanz / Jahresabschluss Vorschriften für Vorschriften zur Bilanz Vorschriften für Allgemeine Vorschriften Genossenschaften Vorschriften zum Anhang alle Kaufleute Ansatzvorschriften (§§ 336-339 HGB) Offenlegung (§§ 238-263 HGB) Bewertungsvorschriften Aufbewahrung, Vorlage Vorschriften für Kreditinstitute, Jahresabschluss und Lagebericht Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute und E- Allgemeine Vorschriften Geld-Institute (§340-340o HGB) Bilanz, GuV, Anhang Ergänzende Lagebericht Vorschriften für Unternehmen Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen Konzernabschluss und -lagebericht und Pensionsfonds (§§ 341-341p HGB) bestimmter Anwendungsbereich Geschäftszweige Konsolidierungskreis, Inhalt, Form (§§ 340-342a HGB) Ergänzende Vollkonsolidierung Vorschriften für Bewertungsvorschriften Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen Kapital- Anteilsmäßige Konsolidierung des Rohstoffsektors (§§ 341q-341w HGB) gesellschaften Assoziierte Unternehmen (§§ 264-335c HGB) Konzernanhang Lagebericht Privates Rechnungs- Konzernabschluss nach IFRS (§ 315e) legungsgremium / Privates Rechnungslegungsgremium ( DRSC) -beirat Rechnungslegungsbeirat (Abschluss-) Prüfung (§§ 342-342a HGB) Offenlegung, Prüfung Formblätter 4 Straf- und Bußgeldvorschriften GRUNDLAGEN ZUR HGB-BILANZIERUNG AUFSTELLUNG, PRÜFUNG, OFFENLEGUNG Aufstellungspflichten  Untergliederung von Bilanz und GuV  Aufstellung und Umfang des Anhangs  Aufstellungsfristen Prüfungspflichten Offenlegungspflichten  Pflicht zur Offenlegung von Bilanz, GuV und Anhang in bestimmter Gestalt  Weitere an das Unternehmensregister zu übermittelnde Informationen (Kapitalflussrechnung, Anlagegitter, Anhang, Lagebericht, Gewinnverwendungsvorschlag, Erklärung zum Corporate Governance- Kodex usw.)  Offenlegungsfristen 5 GRUNDLAGEN ZUR HGB-BILANZIERUNG DAS RECHNUNGSWESEN UNTERSTÜTZT EINE ETHISCHE UNTERNEHMENSFÜHRUNG Beispiel 1: Das Rechnungswesen zielt auf eine objektive Beispiel 2: Das Rechnungswesen ist in der Lage, zwischen „richtig“ und Darstellung von Geschäftsvorfällen zur Befriedigung des „falsch“ zu unterscheiden. Dazu wird ein erheblicher Aufwand Informationsbedürfnisses der einzelnen betrieben – von der Inventur (körperliche und buchmäßige Erfassung Interessensgruppen (Zahlungsbemessung, aller Vermögensgegenstände und Schulden) bis zur Abschlussprüfung Information/Publizität, Dokumentation, Rechenschaft) und Bilanzkontrolle durch externe Aufsichtsbehörden. Fehlverhalten der Top-Manager wird häufig kaschiert, dies führt zu falschen Angaben in Jahresabschlüssen und bildet einen Ansatz für die Beispiel 3: Das Rechnungswesen enthält einige Strafverfolgung Grundprinzipien, die Manipulationen verhindern sollen, diese spiegeln sich vornehmlich in den deutschen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung wider, hier wiederum vornehmlich in den Rahmen- und Dokumentationsgrundsätzen 6 GRUNDLAGEN ZUR HGB-BILANZIERUNG WAS VERSTEHT MAN UNTER GOB?  Gesamtheit der Regeln, wie (Fort-) Entwicklung von GoB Buchhaltung, Inventar und Rechtspraktisch Rechtsphilosophisch Jahresabschluss zweckmäßig zu gestalten sind Gesetzgebung Induktiv: Orientierung an „guter“ Praxis  Nur teilweise im Gesetz kodifiziert, Rechtsprechung damit unbestimmter Rechtsbegriff Wissenschaft, Kommentierung Deduktiv: aus den Aufgaben und Zwecken der Rechnungslegung Berufsständische  Vorteile unbestimmter Rechtsbegriffe: Verlautbarungen Keine Überlastung der Gesetze, mehr Teleologisch: Nach dem Sinn Flexibilität, Raum für fachmännisches Bilanzierungspraxis einer Norm (vermittelnde Position) Urteil 7 GRUNDLAGEN ZUR HGB-BILANZIERUNG GRUNDSÄTZE ORDNUNGSGEMÄSSER BUCHFÜHRUNG (1/2) Aufstellungs- und Grundsätze Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und innerhalb des ordnungsmäßigen Rahmengrundsätze ordnungsgemäßer Geschäftsgangs aufzustellen (§243 (1) und (3) HGB) Buchführung Klarheit Muss einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit Überblick über Geschäftsvorfälle und Lage des Unternehmens vermitteln (§ 238 (1) S.2 HGB), Geschäftsvorfälle müssen nachvollziehbar sein (§ 238 (1) S. 3 HGB), lebende Sprache (§ 239 (1) HGB), Abschluss muss klar und übersichtlich sein (§ 243 (2) HGB). er ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen (§ 244 HGB) Richtigkeit und Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet Willkürfreiheit vorgenommen werden (§ 239 (2) HGB), der Abschluss ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen (§ 245 HGB), Belegprinzip (238 (2) HGB) Vollständigkeit Abschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten (§ 246 (1) HGB) 8 RECHNUNGSLEGUNG NACH HGB FÜR KREDITINSTITUTE | PROF. DR. JÖRG WERNER GRUNDLAGEN ZUR HGB-BILANZIERUNG GRUNDSÄTZE ORDNUNGSGEMÄSSER BUCHFÜHRUNG (2/2) Ansatz- und Prinzip der Aufwendungen und Erträge sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen zu erfassen (§ 252 (1) Nr. Bewertungs- Periodenabgrenzung 5 HGB) grundsätze Unternehmens- Frage: Stehen der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten fortführung entgegen, z.B. weil der Wille zur Liquidation besteht? (252 (1) Nr. 2 HGB) Vorsicht Es ist vorsichtig zu bewerten, alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, müssen berücksichtigt werden, Gewinne nur insoweit sie realisiert sind (§ 252 (1) Nr. 4 HGB). Keine Bilanzierung schwebender Geschäfte, da sich geschuldete Leistung und geschuldete Gegenleistung regelmäßig ausgleichen Verrechnungsverbot Verrechnungsverbote zwischen Posten der Aktiv- und Passivseite sowie von Aufwendungen und Erträgen (§246 (2) HGB), Vermögensgegenstände und Schulden sind einzeln zu bewerten (252 (1) Nr. 3 HGB) Kontinuität und Ansatzmethoden sind beizubehalten (§ 246 (3) HGB), Bewertungsmethoden sind beizubehalten (§ 252 (1) Nr. 6 HGB), nach Stetigkeit der Bilanzidentität müssen Wertansätze der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres müssen mit den Werden der Schlussbilanz des vorangegangenen Geschäftsjahres übereinstimmen (§ 252 (1) Nr. 1 HGB) Wesentlichkeit Es sind (nur) alle wesentlichen, also die für die Nutzer von Abschlüssen tatsächlich auch relevanten Informationen offenzulegen - die Bestimmung von Grenzen ist aber schwierig, keine Legaldefinition im HGB 9 RECHNUNGSLEGUNG NACH HGB FÜR KREDITINSTITUTE | PROF. DR. JÖRG WERNER GRUNDLAGEN ZUR HGB-BILANZIERUNG KOSTEN UND NUTZEN VON RECHNUNGSLEGUNGSREGULIERUNG Unternehmen können freiwillig berichterstatten, sie Warum Regulierung? Fairness, Verlässlichkeit, sind aber auch gesetzlich dazu verpflichtet Vollständigkeit, … Die Pflicht zur Rechnungslegung verursacht Kosten und Nutzen Welche Kosten entstehen? Direkte Kosten (Aufstellung, interne Revision, Veröffentlichung, Prüfung) These: Für große, insbesondere auch und indirekte Kosten (Wettbewerber erfahren von der eigenen kapitalmarktorientierte Unternehmen fällt die Profitabilität, Arbeitnehmer verlangen Kosten-Nutzen-Überlegung im Hinblick auf die höhere Löhne/Gehälter usw.) Offenlegung von Unternehmen anders aus als für kleine, insbesondere inhabergeführte und – Welcher Nutzen entsteht? Vermeidung von Marktversagen, finanzierte Unternehmen geringere Kapitalkosten, … 10 GRUNDLAGEN ZUR HGB-BILANZIERUNG HGB WILL ÜBERMÄßIGE BÜROKRATIE VERMEIDEN Filter 1: HGB-Vorschriften gelten Keine Haftungsbeschränkung (Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co. mit nur für Kaufleute (dies sind Ist-, unbeschränkt haftender natürlicher Person) → Offenlegungspflichten Kann-, Fiktiv- und Formkaufleute); richten sich nach den Regelungen des Publizitätsgesetzes ohne Kaufmannseigenschaft kein Haftungsbeschränkung (Einzelkaufleute, Kaufmannsrecht! Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co. ohne unbeschränkt haftende natürliche Person) → Pflichten richten sich im Filter 2: Der Umfang der Wesentlichen nach der Größe (Umsatzerlöse, Bilanzsumme, Buchführungs-, Offenlegungs- und Mitarbeiterzahl) Prüfungspflichten ist abhängig von Kapitalgesellschaften: müssen die ergänzenden HGB-Vorschriften für Kapitalgesellschaften (HGB-Paragrafen 264-335) beachten der Existenz einer Kapitalmarktorientierte Unternehmen gelten unabhängig von ihrer Haftungsbeschränkung, der Größe, Größe als „große Gesellschaften“; kapitalmarktorientierte der Rechtsform und der Unternehmen müssen ihre Konzernabschlüsse zudem nach den internationalen Rechnungslegungsregeln erstellen Kapitalmarktorientierung 11 GRUNDLAGEN ZUR HGB-BILANZIERUNG GRÖßENKLASSEN IM DETAIL Publizitätspflichten hängen in Deutschland stark von den Haftungsverhältnissen und der Größe eines Unternehmens ab Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co. mit unbeschränkt haftender natürlicher Person wenn B ≤ 65 Mio. €, U ≤ 130 Mio. €, A ≤ 5.000: nicht-publizitätspflichtig (Fall 1a) §1 PublG wenn B > 65 Mio. €, U > 130 Mio. €, A > 5.000: publizitätspflichtig (Fall 1b) Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co. ohne unbeschränkt haftende natürliche Person wenn B 450.000, U ≤ 900.000, A ≤ 10 → Fall 2a („Kleinstkapitalgesellschaft“) §267a HGB §267 HGB wenn B ≤ 7,50 Mio. €, U ≤ 15,00 Mio. €, A ≤ 50 → Fall 2b („Kleine Kapitalgesellschaft“) wenn 7,50 Mio. € < B ≤ 25,00 Mio. €, 15,00 < U ≤ 50,00 Mio. €, 50 < A ≤ 250 → Fall 2c („mittelgroße Kap.-Ges.“) wenn B > 25,00 Mio., U > 50,00 Mio., A > 250 oder kapitalmarktorientiert → Fall 2d („große Kap.-Ges.“) Hinweise: 2 von 3 der folgenden Kriterien müssen an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen erfüllt sein. Genossenschaften werden hier nicht weiter betrachtet, ähnlich wie Fälle 2b-2d Abkürzungen: B: Bilanzsumme; U: Umsatz; A: Angestellte 12 GRUNDLAGEN ZUR HGB-BILANZIERUNG AUFSTELLUNGS- UND PRÜFUNGSPFLICHTEN IM DETAIL Fall Bilanzschema GuV-Schema Anhang Frist Prüfungspflicht Klar und übersichtlich Nach GoB klar und Ordnungsgemäßer 1a nach GoB bzw. § 247 Nicht aufzustellen Nein übersichtlich Geschäftsgang HGB Volle Schemata nach Volles Schema nach 1b Nicht aufzustellen 3 Monate Ja §266 HGB § 275 HGB Nicht aufzustellen, Stark verkürztes Verkürzungs- wie 1a, aber maximal 6 2a wenn §264 (1) S.5 Nein Schema nach § 266 wahlrechte Monate erfüllt Verkürztes Schema wie 1a, aber maximal 6 2b nach Verkürztes Schema Verkürzter Anhang Nein Monate § 266 HGB nach § 276 HGB 2c Verkürzter Anhang Volles Schema nach 3 Monate Ja §266 HGB Volles Schema nach Alle Angaben 2d § 275 HGB erforderlich 13 GRUNDLAGEN ZUR HGB-BILANZIERUNG OFFENLEGUNGSPFLICHTEN IM DETAIL Fall Bilanz GuV Anhang ans Unternehmensregister zu übermitteln Frist 1a Keine Offenlegungspflicht Keine Bilanz, GuV (o.ä.), Bestätigungsvermerk, Nur Details 1b Volles Schema Nicht offenzulegen Prüfungsbericht Aufsichtsrat, Vorschlag 12 Monate offenzulegen Gewinnverwerwendung Nicht Bilanz (Hinterlegung statt Offenlegung 2a Wie aufgestellt (entfällt ggf.) 12 Monate offenzulegen ausreichend) Nicht 2b Wie aufgestellt ohne GuV-Angaben Bilanz und Anhang offenzulegen 2c Teilweise verkürzt Wie aufgestellt Verkürzt Bilanz, GuV, Anhang, ggf. 12 Monate, 4 Monate Kapitalflussrechnung, wenn kapitalmarkt- Eigenkapitalveränderungsrechnung, ggf. orientiert Erklärung nach § 161 AktG, Vorschlag 2d Volles Schema Volles Schema wie aufgestellt Gewinnverwerwendung, Bestätigungsvermerk, Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats 14 GRUNDLAGEN ZUR HGB-BILANZIERUNG BILANZGLIEDERUNGSSCHEMATA AKTIVSEITE PASSIVSEITE A. Anlagevermögen A. Eigenkapital I. Immaterielle Vermögensgegenstände I. Gezeichnetes Kapital 1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte etc. II. Kapitalrücklage 2. Entgeltlich erworbene Konzessionen etc. III. Gewinnrücklagen 3. Geschäfts- oder Firmenwert 1. Gesetzliche Rücklage 4. Geleistete Anzahlungen II. Sachanlagen 2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden Unternehmen 1. Grundstücke etc. 3. Satzungsmäßige Rücklagen 2. Technische Anlagen und Maschinen 4. Andere Gewinnrücklagen 3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung IV. Gewinn-/ Verlustvortrag oder Bilanzgewinn/ -verlust 4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau V. Jahresüberschuss / -fehlbetrag III. Finanzanlagen B. Rückstellungen 1. Anteile an verbundenen Unternehmen 1. Pensionsrückstellungen 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen 2. Steuerrückstellungen 3. Beteiligungen 3. Sonstige Rückstellungen 4. Ausleihungen an Unt. an denen Beteiligungen bestehen C. Verbindlichkeiten 5. Wertpapiere des Anlagevermögens 1. Anleihen 6. Sonstige Ausleihungen 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten B. Umlaufvermögen 3. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen I. Vorräte 4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 5. Verbindlichkeiten aus Annahme gezogener / eigener Wechsel 2. Unfertige Erzeugnisse und Leistungen 6. Verbindlichkeiten ggü. verbundenen Unternehmen 3. Fertige Erzeugnisse und Leistungen 7. Verb. ggü. Unt., mit denen Beteiligungsverhältnis besteht 4. Geleistete Anzahlungen 8. Sonstige Verbindlichkeiten II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände D. Rechnungsabgrenzungsposten 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen E. Passive latente Steuern 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen 3. Forderungen gegen Unt., mit denen Beteiligungsverhältnis besteht III. Wertpapiere § 247 HGB: Bilanz zeigt AV und UV, EK und Schulden sowie 1. Anteile an verbundenen Unternehmen Abgrenzungsposten gesondert und hinreichend aufgegliedert 2. Sonstige IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben §266 Abs. 2-3 HGB: definiert volles Schema der Gliederung (alle Posten) C. Rechnungsabgrenzungsposten und verkürztes Schema (nur mit Buchstaben und römischen Ziffern D. Aktive latente Steuern bezeichnete Posten); tiefere Untergliederungen stets zulässig 15 E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung GRUNDLAGEN ZUR HGB-BILANZIERUNG HGB-GLIEDERUNGSSCHEMA FÜR DIE GUV Gliederung nach dem Gesamtkostenverfahren Gliederung nach dem Umsatzkostenverfahren 1 Umsatzerlöse 1 Umsatzerlöse 2 +/- Bestandsveränderung (fertige/unfertige Erzeugnisse) 2 - Herstellungskosten zur Erzielung der U.-erlöse 3 + Andere aktivierte Eigenleistungen 3 = Bruttoergebnis vom Umsatz 4 + Sonstige betriebliche Erträge 4 - Vertriebskosten 5 - Materialaufwand 5 - Allgemeine Verwaltungskosten 6 = Rohertrag 6 + Sonstige betriebliche Erträge 7 - Personalaufwand 7 = Rohertrag 8 - Abschreibungen 9 - Sonstige betriebliche Aufwendungen 8 - Sonstige betriebliche Aufwendungen 10 + Erträge aus Beteiligungen 9 + Erträge aus Beteiligungen 11 + Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen 10 + Erträge aus and. Wertpapieren und Ausleihungen 12 + Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 11 + Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 13 - Abschreibungen auf Finanzanlagen 12 - Abschreibungen auf Finanzanlagen 14 - Zinsen und ähnliche Aufwendungen 13 - Zinsen und ähnliche Aufwendungen 15 = Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 14 = Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 16 + Außerordentliche Erträge 15 + Außerordentliche Erträge 17 - Außerordentliche Aufwendungen 16 - Außerordentliche Aufwendungen 18 = Außerordentliches Ergebnis 17 = Außerordentliches Ergebnis 19 - Steuern vom Einkommen und Ertrag 18 - Steuern vom Einkommen und Ertrag 20 - Sonstige Steuern 19 - Sonstige Steuern 21 = Jahresüberschuss / -fehlbetrag 20 = Jahresüberschuss / -fehlbetrag 16 GRUNDLAGEN ZUR HGB-BILANZIERUNG ZUSAMMENFASSUNG Jahresabschluss der Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften (§242 Abs. 3 HGB)  Inhalt: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (ohne Vorschrift für Gliederung)  Besonderheit: keine Offenlegung (soweit nicht PublG greift) Jahresabschluss der Kapitalgesellschaften  Inhalt für alle: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (gemäß Gliederungsvorschrift nach Größe), Anhang  Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften: zusätzlich Lagebericht und Prüfungspflicht Kapitalmarktorientierte Unternehmen  Inhalt für alle: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalspiegel, Segmentberichterstattung (freiwillig)  Besonderheit: Internationale Rechnungslegungsregeln im Konzernabschluss Pflicht 17 GRUNDLAGEN ZUR HGB-BILANZIERUNG L 1-3 BEANTWORTEN SIE FOLGENDE FRAGEN! Welche Regelungen finden sich in den folgend genannten HGB- Paragraphen im Hinblick auf die GuV? § 243 HGB: § 275 Abs.2-3 HGB: § 276 HGB: § 277 HGB: 18 GRUNDLAGEN ZUR HGB-BILANZIERUNG L 1-4 BEANTWORTEN SIE FOLGENDE FRAGEN!  Welche Funktion erfüllt der Anhang im  Welche Informationen müssen im Anhang Hinblick auf Bilanz und GuV? Wie? offen gelegt werden? 19 GRUNDLAGEN ZUR HGB-BILANZIERUNG 4 AUFGABE – FEHLER IM ABSCHLUSS (HGB)? Anlagevermögen (Restbuchwerte) Maschinen und maschinelle Anlagen 200.000 Eigenkapital Anlagen in Bau 230.000 25.000 Wird ein Abschlussprüfer Gewinnrücklagen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 20.000 30.000 Wertberichtigungen nebenstehende HGB-Bilanz Beteiligungen 20.000 - zu Wertpapieren 10.000 Wertpapiere 15.000 - zu Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen 5.000 einer großen Kapitalgesellschaft Umlaufvermögen Erhaltene Anzahlungen 5.000 Rohstoffverbrauch 15.000 beanstanden? Vorräte 50.000 Verbindlichkeiten aus LuL 50.000 Kasse 5.000 Forderungen an verbundene Unternehmen 12.000 Rückstellungen für Forschungsrisiken 3.000 Andere aktivierte Eigenleistungen Wechselobligio 8.000 10.000 Verlustvortrag aus dem Vorjahr 37.000 JA NEIN VIELLEICHT 375.000 375.000 Begründung: 20

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