Zusammenfassung BGB AT PDF

Summary

This document is a summary of German Civil Code (BGB) and the elements of a legal declaration of intent (Willenserklärung). It discusses the objective and subjective aspects, types and examples of declarations of intent and also the process of an interpretation.

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Zusammenfassung BGB AT: 11.09.2024 Willenserklärungen: Definition = Äußerung eines auf Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichteten Willens Elemente einer WE: § 105 BGB: Obje...

Zusammenfassung BGB AT: 11.09.2024 Willenserklärungen: Definition = Äußerung eines auf Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichteten Willens Elemente einer WE: § 105 BGB: Objektiver TB = Äußerung/Erklärung Subjektiver Tatbestand = Wille ausdrücklich Handlungswille schlüssig->konkludent (zB Parkticket = Wille zu handeln aus freien Stücken lösen) (=vis absoluta) Schweigen? – nicht ausreichend Erklärungswille -> Ausnahme: vorher Vereinbarung = Bewusstsein, sich iwie rechtlich zu getroffen, dass ohne weitere Äußerung binden weiter verfahren werden kann = Geschäftswille beredtes Schweigen = Wille, best. Rechtsfolge (zB: Preiserhöhung Internetanbieter? herbeizuführen Durch Vertrag AGBs bestätigt, somit ohne weitere Äußerung gültig) Immer zuerst objektiver TB; dann subjektiver TB prüfen ! Auslegung einer WE? Immer nennen: §§ 133, 157 BGB WICHTIG: objektiver Empfängerhorizont nennen -> WE wird wirksam mit dem was bei dem Gegenüber ankommt -> muss nachvollziehbar sein. -> Sicht eines Dritten Rechtsfolgen bei Fehlen von: - HW = keine WE - EW = nur WE, wenn Erklärende hätte erkennen können, dass Aussage als WE hätte aufgefasst werden können. - GW = wirksame WE, aber anfechtbar -> Beispiel: Autoverkauf über 600 EUR, Verkäufer wollte aber 6000 EUR (hat sich verschrieben) -> Vertrag ist wirksam zustande gekommen, aber später anfechtbar. Keine WEs: - Realakt = tatsächliches Handeln -> ich tue etwas mit Rechtsfolge herbeizuführen - geschäftsähnliche Handlungen = Äußerung eines Willens mit Rechtsfolge egal ob diese gewollt ist oder nicht -> Mahnung (egal ob gewollt oder nicht; vom Gesetz vorgeschrieben) - Gefälligkeiten = Einladung zum Essen/Vereinbarung - invitatio ad offerendum = Einladung zum Angebot -> Bohrmaschine im Schaufenster (keine WE vom Verkäufer, da Rechtsbindungswille fehlt) -> Prospekt: Angebot von Aldi über Geschenkpapier -> E-Bay Inserat Arten von WE: nicht empfangsbedürftige WE empfangsbedürftige WE Zugang = Gebundenheit am Vertrag § 145 BGB Auslegung: Auslegung: wie es gemeint war, nicht wie es Im Vertragsrecht = objektiver auszulegen ist im Sinne wie ein Empfängerhorizont Dritter es sehen könnte -> Uhr Beispiel mit Testament – Neffe -> immer beachten: -> immer beachten: Schutzbedürftigkeit d. Parteien Schutzbedürftigkeit d. Parteien Wirksamwerden: Wirksamwerden: Erklärung (obj.) -> Wille (subj.) -> Abgabe Erklärung (obj.) -> Wille (subj.) -> Abgabe + Zugang Zugang: - bei Abwesenden: § 130 I S. 1 BGB Machtbereich d. Empfängers - mündl.= Anrufbeantworter sp. nächster Tag - bei Anwesenden schriftl.=mit Übergabe - bei Anwesenden mündl.= tatsächliche Wahrnehmung ➔ Vernehmungstheorie Bzgl. Zugang -> Einschaltung Dritter ➔ Vertretungsmacht - Stellvertreter=WE in fremden Namen abgeben - Bote=WE lediglich überbringt Widerruf: - Rechtzeitig? Verhindert Wirksamkeit WE § 130 I S. 2 BGB 19.09.2024 Rechtsgeschäft = TB aus einer oder mehreren WEs auf rechtlichen Erfolg gerichtet o -> Rechtsfolge erfolgt unmittelbar o Arten d. Rechtsgeschäfts: ▪ Einseitiges RG = nur 1 WE von 1 Person (zB Kündigung/Auslobung etc.) ▪ Mehrseitiges RG = min. 2 WEs notwendig (zB Verträge: Erbverträge) Verpflichtungsgeschäft = RG durch das Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird ➔ Schuldrecht Verfügungsgeschäft (dinglich) = RG durch das Recht unmittelbar übertragen/belastet/geändert/aufgehoben wird ➔ Sachenrecht MERKE: man kann beliebig viele Kaufverträge über eine Sache schließen, aber nur einmal übertragen! Trennungs-/Abstraktionsprinzip = unabhängig voneinander + selbstständig Dissens o Offener Dissens = bei klarem Sachverhalt -> § 154 BGB o Versteckter Dissens = bei unklarem Sachverhalt prüfen -> § 155 BGB ▪ = accidentialia nagotii -> essentielle Punkte (beliebig viele) im Vertrag über welche man sich zwingend geeinigt haben muss. -> fehlen diese, dann kein Vertrag etc. entstanden Vertrag = mehrseitiges RG aus min. zwei inhaltlich übereinstimmende WEs (Angebot/Annahme) o -> § 311 BGB o Vertragsschluss: ▪ Angebot: empfangsbedürftige WE durch die ein anderer ein Vertragsschluss angetragen wird, dass nur noch von Einverständnis abhängt. Essentialia negotii müssen enthalten sein Bindung ab Zugang d. Angebots -> § 145 BGB Antrag erlischt: Ablehnung oder nicht rechtzeitige Annahme -> §§ 146, 147-149 BGB Kein Erlöschen bei Tod/Geschäftsunfähigkeit -> § 153 BGB ▪ Annahme: grds. empfangsbedürfte WE, durch die Antragsempfänger vorbehaltlos sein Einverständnis gibt. fehlt inhaltl. Übereinstimmung -> neues Angebot § 150 II BGB Zugang notwendig -> § 151 BGB Frist Annahme -> §§ 147-149 BGB 26.09.2024 Geschäftsfähigkeit = Fähigkeit, eigenständig RG wirksam vornehmen zu können o Immer sich selbst fragen: ob derjenige bewusst/wirksam/einsichtig/urteilshaft gehandelt hat o volle Geschäftsfähigkeit ▪ Mit Volljährigkeit § 2 BGB ▪ Ausnahme § 105 II BGB (vorübergehende Störung/Bewusstlosigkeit) -> §105 II BGB: zB Betrunkene//§104 Nr. 2 BGB: zB unbehandelte Schizophrenie o Geschäftsunfähigkeit ▪ Kinder unter 7 J. -> § 104 Nr. 1 BGB ▪ Dauerhaft Geisteskranke -> § 104 Nr. 2 BGB Ausnahmen: lichte Momente + § 105a BGB o Bzgl. § 105a BGB: alle Ansprüche gem. §§ 823 ff BGB aus Vertrag wirksam; nur nicht Bereicherungs- /Rückwicklungsrechte ▪ Rechtsfolgen: WE nichtig § 105 I BGB WE eines anderen kann nicht bei Geschäftsunfähigen zugehen § 131 I BGB Vertreter wird benötigt (auch Einwilligungsvorbehalt: Betreuer muss alle Geschäfte über 100 EUR genehmigen) / notariell beurkundete Generalvollmacht würde Betreuung ausschließen o beschränkte Geschäftsfähigkeit = WICHTIG für Klausur! ▪ Wirksamkeit einer WE eines beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen 1. WE sofort wirksam, wenn o lediglich rechtlich vorteilhaft oder neutral (§§ 107, 131 II 2 Var. 2 BGB) o Einwilligung liegt vor ( §§ 107, 182 f. BGB) o Bewirkung mit eigenen Mitteln, Taschengeld (§ 110 BGB) o Teilgeschäftsfähigkeit (§§ 112, 113 BGB) 2. wenn nicht sofort wirksam o einseitige RG: ohne vorherige Einwilligung endgültig unwirksam, § 111 BGB; Zugang § 131 II 2 Var. 1 BGB schwebend unwirksam o Verträge: schwebend unwirksam (§§ 108, 182, 194 BGB), Genehmigung möglich, Widerruf ▪ Einwilligung = § 183 BGB (vorher) Zulässig: Spezialeinwilligung + beschränkte Generalkonsens Unzulässig: unbeschränkte Generalkonsens ▪ Genehmigung = § 184 BGB (nachträglich) bis zur Genehmigung: schwebend unwirksam Vollständige Erfüllung muss bewirkt sein -> § 110 BGB Wirkung gilt von Anfang an als wirksam -> ex tunc ▪ MERKE: getrennt voneinander betrachten: Verpflichtungsgeschäft zB Kaufvertrag nicht wirksam da Verpflichtung auf Kaufpreiszahlung § 107 BGB -> rechtl. nachteilig // Schenkung -> vorteilhaft Verfügungsgeschäft zB Eigentum erlangt-> nur rechtl. Vorteil somit wirksam; - nachteilig: belasten/aufheben d. Eigentums - Änderung Eigentum = Einzelfallprüfung 30.09.2024 beschränkte Geschäftsfähigkeit → Prüfungsaufbau: o I. §§ 2, 106 BGB o II. einseitige Rechtsgeschäfte: § 111 BGB o III. mehrseitige Rechtsgeschäfte: ▪ § 107 1 = lediglich rechtlich vorteilhaft ▪ § 107 2 = Einwilligung d. gesetzl. Vertreters ▪ § 110 = Taschengeldparagraf ▪ §§ 108, 109 = Genehmigung d. gesetzl. Vertreters Teilgeschäftsfähigkeit o §§ 112 + 113 BGB: ▪ Hier: beschränkt Geschäftsfähiger = voll Geschäftsfähiger ▪ Bei § 112: Mitwirkung Familiengericht notwendig (RP) 09.10.2024 Formvorschriften o Form d. Rechtsgeschäfts: ▪ Formfrei, aber Formerderfordernis möglich aus Gesetz//Vereinbarung ▪ Sinn-& Zweck: Beweisfunktion Warnfunktion Aufklärungsfunktion Kontrollfunktion (Publizitätsprinzip) ▪ WICHTIG: stimmt Form nicht -> RG nichtig! § 125 BGB o Schriftform § 126 BGB ▪ handschriftlich oder maschinell (beachte: Testament nur handschriftlich) ▪ Unterschrift muss Urkunde räumlich abgrenzen (Seitenzahlen etc. helfen) ▪ Blankounterschrift = zulässig ▪ Unterschrift muss eigenhändig sein (muss nicht lesbar sein) Nicht zulässig: Faksimilie-Stempel/eingescannte Unterschrift/ Fax/Telegram ▪ Vertretung bei Unterschrift = zulässig § 164 BGB o Öffentl. Beglaubigung § 129 BGB ▪ bezieht sich nur auf Unterschrift/elektr. Signatur ▪ beglaubigt wird: scheinbarer Aussteller = tatsächlich wahrer Aussteller ▪ inhaltlicher Wahrheitsgehalt -> wird nicht überprüft ▪ Beglaubigung kann von Notar auf andere Stellen übertragen werden (durch Landesrecht) o Notarielle Beurkundung § 128 BGB ▪ zB Ehevertrag; Erbvertrag ▪ erbringt Beweis -> Erklärende die beurkundete WE vor Notar abgegeben hat ▪ Verfahren: Erklärung nach Beratung ggü. Notar abgegeben niedergeschrieben vollständiges Vorlesen von Erklärende: genehmigt + unterschrieben zum Schluss: vom Notar unterschrieben o BEACHTE: bei einem gerichtl. Vergleich muss nicht noch einmal zum Notar gegangen werden. → § 127a BGB Formerfordernisse-Ergänzung o Grundstücksgeschäfte § 311b BGB ▪ zB Grundstückstausch,-kauf,-schenkung, Vorkaufsrecht ▪ Grundsatz: Beurkundungspflicht, wenn Vertrag eine Verpflichtung zur Übertragung/Erwerb des Eigentums an einem Grundstück ernthält o Umfang d. Formerfordernisses: ▪ Grundsatz: gesamter Vertragsinhalt mit Nebenabreden ▪ Folgen d. Verstoßes: § 139 BGB o zusammengesetzte Verträge: ▪ Formerfordernis, wenn Verträge eine rechtl. Einheit bilden Besteht, wenn Grundstücksgeschäft mit Wirksamkeit des anderen Geschäfts stehen/fallen soll o Nachträgliche Abänderung, Ergänzung, Aufhebung ▪ Grundsatz: § 311b I 1 BGB ▪ Ausnahme: beiderseitige Verpflichtungen aus Vertrag werden nicht wesentlich verändert // Änderungen die Beseitigung einer Abwicklung vom Rechtsgeschäft bzgl. unerwarteter Schwierigkeit dienen ▪ zB: Verlängerung Rücktrittsfrist: formlos möglich Erlass Kaufpreis Änderung Kaufpreis formbedürftig Änderung Leistungszeit ▪ hM: Abänderung formlos möglich, sobald Auflassungserklärungen nicht mehr WICHTIG: Einzelfallbetrachtung! widerruflich ▪ folgende Verträge fallen unter § 311b I 1 BGB: Kauf, § 433 BGB Tausch, § 480 BGB Schenkung, § 516 BGB bedingte Eigentumsübertragung, zB Vorkaufsrecht (§ 462 ff BGB) Auftrag zum Eigentumserwerb, § 662 BGB Übertragung/Erwerb eines Anwartschaftsrechts am Eigentum an einem Grundstück o Gewillkürte Schriftform ▪ Einfache Schriftform zB „Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform“ kann jederzeit (auch konkludent) aufgehoben werden ▪ doppelte Formklausel zB „Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel“ Individualvertrag: wirksam o AGB § 305 BGB -> Vorrang d. Individualvereinbarung o Nichtigkeit: § 125 S. 1 BGB o Heilung: Vollzug d. Verpflichtungsvertrags o zB: WICHTIG -> Heilung muss im Gesetz stehen ▪ Erfüllung bei § 311b I 2; 766 S. 3 BGB ▪ Bewirkung bei Schenkung, § 518 II BGB ▪ Verbraucherdarlehen, § 494 II 1 BGB o Unzulässige Rechtsausübung: § 242 BGB ▪ zB Existenzgefährdung / schwerer Treueverstoß 11.10.2024 Schranken d. Rechtsgeschäfts o Gesetzliches Verbot § 134 BGB -> absolute Verfügungsverbote (gelten gg jedermann) ▪ Inhalt ist gesetzlich verboten! ▪ nur objektiv zu prüfen (objekt. Verstoß gilt) ▪ bei Auslegung beachten: Trennungs-/Abstraktionsprinzip gilt bei Ausnahmen nicht ▪ Rechtsfolgen Beidseitiger Verstoß = RG nichtig Einseitiger Verstoß = RG wirksam Ordnungsvorschrift fällt NICHT darunter (zB Warenverkauf nach Ladenschluss) ->Verstoß dagegen = unschädlich o Sittenwidrigkeit // Wucher § 138 BGB MERKE! ▪ Definition: gute Sitten = das Anstandsgefühl aller billig & gerecht Denkenden -> gemeint: goldene Mitte d. Gesellschaft Voraussetzungen Wucher § 138 II BGB: o Auffälliges Missverhältnis Leistung / Gegenleistung ▪ Faustregel: ab doppeltem Wert o Defizit d. Bewucherten ▪ Zwangslage ▪ Unerfahrenheit ▪ mangelndes Urteilsvermögen ▪ erhebliche Willensschwäche o Ausbeutung ▪ Prüfung von § 138 BGB: Rechtsgeschäft Zwangslage Auffälliges Missverhältnis von Leistung + Gegenleistung → somit RG = nichtig Ausbeutung d. Zwangslage o Prüfungsreihenfolge in Klausur: ▪ Wucher: § 138 II BGB ▪ Gesetzl. Verbot: § 134 BGB ▪ gegen gute Sitten: 138 I BGB → vorrangige Norm schließt dann nachrangige aus! ▪ WICHTIG: Anfechtung Anfechtung hat Vorrang vor gesetzl. Verbot/Wucher/gg gute Sitten o Relative Verfügungsverbote §§ 135, 136 BGB -> selten bei Klausur ▪ schützen bestimmte Personen o Teilnichtigkeit § 139 BGB ▪ Auslegung was Parteien möchten o Umdeutung § 140 BGB ▪ Vorhaben was nicht rechtl. Möglich ist, wird in ein nächstmögliches rechtl. Vorhaben umgedeutet o Bestätigung § 141 BGB ▪ nachträgl. Bestätigung zu Vertrag -> welcher etwas fälschlicherweise beinhaltet + danach mit neuem Inhalt bestätigt wird 14.10.2024 bewusste Abweichung von Wille & Erklärung o Geheimer Vorbehalt § 116 BGB ▪ Erklärung = nicht ernst gemeint ▪ Böser Scherz ▪ Rechtsfolge Empfänger erkennt dies nicht = wirksam Empfänger erkennt dies = nichtig o Scherzerklärung § 118 BGB ▪ Erklärung nicht ernst gemeint ABER guter Scherz ▪ Rechtsfolge = immer nichtig // Schadensersatzanspruch d. Erklärungsempf. o Scheinerklärung § 117 BGB ▪ Geschäftspartner wollen beide Anschein d. Erklärung ▪ Rechtsfolge = Nichtigkeit d. Erklärten; außer Gegenüber weiß nichts davon = wirksam Unbewusstes Abweichen von Wille & Erklärung o Immer zunächst: wirksames RG o Berechtigung zur Anfechtung (= bezweckt Loskommen von zunächst wirksamer/bindender WE o Vor Prüfung d. Anfechtung → Auslegung der WE ! Prüfungsaufbau → Anfechtung: o Zulässigkeit d. Anfechtung o Anfechtungsgrund §§ 119 I + III, 120, 123 BGB o Kausalität Irrtum -> WE o Anfechtungserklärung § 143 BGB o Anfechtungsfrist § 121 oder 124 BGB o Anfechtungsausschluss § 144 BGB → WICHTIG: dingliche / schuldrechtliche Anfechtung zu trennen; wenn aber Anfechtung auf beides zutrifft/dieselbe ist/auswirkt = liegt eine Fehleridentität vor → nennen! Bzgl. Punkt 2 „Anfechtungsgründe“: o Inhaltsirrtum § 119 I 1. Fall BGB ▪ Erklärender über Inhalt im Irrtum ▪ zB falscher Kaufpreis bei Auktion verstanden o Erklärungsirrtum § 119 I 2. Fall BGB ➔ sehr Prüfungsrelevant! ▪ Erklärender erklärt etwas, was er nicht wollte ▪ zB verschreibt oder verspricht sich o falsche Übermittlung § 120 BGB ▪ durch Bote/Post ▪ dasselbe wie Inhalts-/Erklärungsirrtum ▪ Bote muss unbewusst unrichtig übermitteln ▪ Nicht anwendbar bei Stellvertretung o Eigenschaftsirrtum § 119 II BGB ▪ Beachte: Aufschrieb 29.10.2024 ▪ Irrtum über Eigenschaft Person/Sache ▪ zB Käufer dachte PC hat Bluetooth, hat er aber doch nicht ▪ Verkehrswesentlichkeit d. Eigenschaft = gegenwertige/prägende Merkmale d. Sache -> benötigt Beständigkeit 15.10.2024 Anfechtungsfolgen: o § 142 I BGB = WE von Anfang an nichtig ! WICHTIG ! WE nichtig → somit: RG nichtig o § 122 I BGB = AGL für Schadensersatz o Anfechtung = Gestaltungsrecht → Anfechtung kann nicht angefochten werden etc. 23.10.2024 Schadensersatz → § 122 BGB o Negatives Interesse = Vertrauensschaden ▪ Allgemein → was derjenige hätte, hätte er nie etwas vom Vertrag gehört ▪ in Vertragswesen → Vertrauen auf Wirksamkeit des Vertrags (man geht davon aus, dass Vertrag wirksam geschlossen worden wäre) o Positives Interesse = Erfüllungsschaden ▪ Allgemein → was derjenige erhält mit Abschluss Vertrag ▪ in Vertragswesen → „Haben“ nach Vertragsschluss → Anfechtender hat Anspruch auf negatives Interesse; max. Anspruch auf positives Interesse → negativer Betrag? Kein Schadenersatzanspruch! o Positives Interesse darf nicht höher sein als negatives Interesse → keine Besserstellung des Anfechtenden Arglistige Täuschung § 123 BGB o Arglist → erfordert eine vorsätzliche Täuschung (= dolus eventualis reicht) o Täuschung = Verhalten, das darauf abzielt, beim anderen eine unrichtige Vorstellung hervorzurufen/zu bestärken/zu unterhalten/unterlassen der gebotenen Aufklärung bei bestehender Aufklärungspflicht o Widerrechtlichkeit d. Täuschung ▪ Gilt nicht bei zB: Verschweigen Schwangerschaft bei Vorstellungsgespräch; bereits gelöschte Vorstrafen verschweigen → darf man o Anfechtungsfrist: § 124 BGB 21.10.2024 Widerrechtliche Drohung § 123 BGB o Drohung = Inaussichtstellen eines künftigen Übels (Ankündigung eines künftigen Übels), auf dessen Eintritt der drohende Einfluss zu haben vorgibt (KEINE Warnung) ▪ Immer aus Sicht d. Erklärungsempfängers sehen o Empfänger muss Furcht empfinden o Widerrechtlichkeit -> ergibt sich aus Zweck/Mittel oder Zweckmittelrelation d. Drohung o Vorsatz o Anfechtungsfrist: § 124 BGB Prüfungsschema § 123 BGB o (1) Anwendbarkeit? o (2) Anfechtungsgrund: Täuschung oder widerrechtliche Drohung o (3) Widerrechtlichkeit o (4) Kausalität o (5) Arglist o (6) Anfechtungserklärung o (7) Frist, § 124 BGB Ansprüche nach Anfechtung o Rückabwicklung nach Anfechtung o § 122 BGB (vertragliche Ansprüche) o § 985 BGB o § 812 I, 1, 1. Alt. Keine Ahnung was AL ist? Für sich selbst folgende Reihenfolge prüfen und schauen was passt: o §§ 859 ff. BGB o §§ 985 ff. BGB o §§ 812 ff. BGB o §§ 823 ff. BGB Prüfungsschema § 812 BGB: o Besitz erlangt o Durch Leistung o Ohne Rechtsgrund 29.10.2024 Zu § 119 II BGB -verkehrswesentliche Eigenschaft- o Eine Sache ▪ § 90 BGB ▪ Eigenschaft = gegenwärtige wertbildende Merkmale (Grund + gewisse Dauer) Merkmal = natürliche Beschaffenheit // tatsächliches & rechtliches Verhältnis d. Sache zu ihrer Umwelt ▪ Von gewisser Dauer & Gegenwärtig nicht nur vorübergehend // bloße Erwartung genügt nicht ▪ wertbildend = alle Merkmale, aus denen sich Wert d. Sache ergeben kann ▪ in d. Sache selbst begründet = Beziehung zur Umwelt muss in Sache selbst begründet sein o eine Person ▪ natürliche & juristische Personen & Dritte ▪ Eigenschaft = Attribute, die einer Person dauerhaft anhaften → Wertschätzung d. Person beeinflussen (zB Alter/Gesundheitszustand etc.) ▪ Verkehrswesentlichkeit im konkreten Fall = Eigenschaft muss erkennbar sein bzgl. konkreten RG als Motiv ▪ Einzelfälle Zahlungsfähigkeit & Kreditwürdigkeit Vertrauenswürdigkeit, wenn stark persönl. Leistungen Vertragsgegenstand sind (zB Prokurist muss vertrauenswürdig sein) 30.10.2024 Stellvertretung (StV) o Gewillkürte = ich bestimmte jemanden, der für mich handelt o Gesetzliche = für Minderjährige o Vertreter → nicht Partei des RG; lediglich Vertretener (Geschäftsherr) & Dritter o Stellvertreter = eigene WE in fremden Namen mit Vertretungsmacht abgibt (mit Spielraum) → muss min. beschränkt geschäftsfähig sein o Bote = fremde WE lediglich übergibt (ohne Spielraum) → kann auch geschäftsunfähig sein Prüfungsschema StV § 164 BGB (Voraussetzungen) o Zulässigkeit StV → nicht zulässig bei Testament/Eheschließung o Eigene wirksame WE d. Vertreters → obj.+subj. WE prüfen o Handeln in fremdem Namen → StV muss deutlich machen, er handele in für jemand ▪ Offenkundigkeitsprinzip (§ 164 I S. 2 BGB) Ausnahmen: o Verdeckte Geschäfte für den, den es angeht = Bargeschäfte d. täglichen Lebens o Geschäft mit Inhaber d. Gewerbebetriebes = WE gilt für den Inhaber d. Gewerbebetriebs, egal wer o mit Vertretungsmacht→ RG muss mit Vertretungsmacht umfasst sein bzgl. § 164 BGB: o Abs. 2: aktive StV o Abs. 3: passive StV 31.10.2024 Voraussetzungen & Wirkungen o aus Gesetz o aus Rechtsgeschäft ▪ Vollmacht § 166 II S. 1 BGB ▪ Einseitiges RG ▪ Empfangsbedürftige WE o aus Rechtsschein ▪ gesetzl. = §§ 170 – 173 BGB ▪ nicht geregelt: Duldungs-/Anscheinsvollmacht o Unterscheiden zw. Innen- & Außenverhältnis ▪ Innenvollmacht § 167 I 1. Fall BGB Erteilung durch Geschäftsherr gg Vertreter ▪ Außenvollmacht § 167 I 2. Fall BGB Erteilung durch Geschäftsherr gg Geschäftsgegner o Notarielle Vollmacht (zB Vertretung Grundstückskauf/-verkauf) o Merke: Vollmacht haben bedeutet nicht Pflicht tätig zu werden! o → Können Dürfen (Trennungs-/Abstraktionsprinzip) o Erlöschen d. Vollmacht ▪ Erlöschen Grundverhältnis § 168 S. 1 BGB = Beendigung d. Vollmacht → Ende d. zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses ▪ Widerruf §§ 168 S. 2+3 & 167 I BGB → Vollmacht kann gesondert widerrufen werden ▪ Befristung Zu Rechtssein o Voraussetzungen Duldungs-/Anscheinsvollmacht Objektiv Subjektiv Vollmacht nie erteilt Dritter vertraut auf Rechtsschein Rechtsschein von Bevollmächtigung Dritte kann nach Treu & Glauben mit Rücksicht auf Verkehrssitte aus äußeren Geschehen auf Bev. schließen Vertretene hat Rechtsschein in zurechenbarer Weise gesetzt: - kennt + duldet Handeln - kenn Verhalten nicht, müsste aber erkennen + verhindern o Prüfungsschema: ▪ Alle Punkte bei StV +: Rechtsscheinvollmacht? Duldungsvollmacht? o Fehlen einer wirksamen Bevollmächtigung (+) o Rechtsschein (+) o Dulden & Kennen oder Zurechenbarkeit (+) o Subjektiv: Vertrauen auf Rechtsschein (+) Grenzen Vertretungsmacht o Missbrauch ▪ Kollusion = Bewusst dem Vertretenen zu schädigen → sittenwidrig → Nichtigkeit gem. § 138 I BGB ▪ Einfacher Missbrauch = Vertreter setzt sich bewusst über gesetzte Grenze hinweg + Geschäftsgegner ist bösgläubig ▪ Vertreter → handelt ohne Vertretungsmacht o Insichgeschäft § 181 BGB ▪ 1. Alt: Selbstkontrahieren ▪ 2. Alt: Mehrfachvertretung ▪ Sinn des Paragrafen = Verhindern von Interessenkollisionen ▪ Ausnahmen Gestattung: o RG = besteht ausschließlich in Erfüllung Verbindlichkeit oder = ist lediglich vorteilhaft 05.11.2024 Exkurs: Ermächtigung § 185 BGB o Ermächtigter → handelt im eigenen Namen bzgl. fremden Recht o Schuldrechtl. Geschäft → kommt mit Ermächtigten zustande o Vfg.-geschäft → sachenrechtl. Erwerb/Verlust d. Rechts beim Rechtsinhaber nicht Ermächtigten o Bezieht sich auf Genehmigung & Einwilligung o Heilung § 185 BGB: tritt ex nunc ein (= erst ab Zeitpunkt; nicht von Anfang an) Fehlen Voraussetzungen StV: o Zulässigkeit fehlt ▪ StV = unwirksam ▪ Kein Eigengeschäft d. Vertreters (zB Eheschließung) ▪ Beispiele: Vertreter gibt keine wirksame WE ab; zB weil er betrunken ist: kein Eigengeschäft d. Vertreters -> RG unwirksam Vertreter gibt Erklärung für XY beim Notar ab, dass dieser ein Haus kaufen möchte. Nicht erkennbar, dass dies für XY passieren soll? -> Vertrag für sich geschlossen (beachte: § 164 II BGB) o eigene wirksame WE d. Vertreters fehlt ▪ StV = unwirksam ▪ Kein Eigengeschäft d. Vertreters (zB WE d. Vertreters wg. Formmangels unwirksam) o Offenkundigkeit fehlt ▪ StV = unwirksam ▪ Eigengeschäft d. Vertreters (+) o Vertretungsmacht fehlt ▪ StV = unwirksam → VoV (=Vertreter ohne Vertretungsmacht) ▪ § 177 BGB § 177 II BGB = § 108 II BGB schwebend unwirksames RG Genehmigung muss erfolgen o (-) → § 179 BGB: ▪ Aufbau = § 122 BGB ▪ RG = unwirksam ▪ Gegner kann sich nur an VoV halten § 179 BGB = AGL ▪ Abs 1: Dritter → Vertragserfüllung/Schadensersatz verlangen = positives Interesse ▪ Abs. 2: Dritter kann nur Vertrauensschaden verlangen = negatives Interesse ▪ Abs. 3: Dritter = keinen Anspruch o Prüfungsschema § 177 BGB (Genehmigung) ▪ Abschluss eines Vertrags ▪ Im Namen eines Anderen ▪ Ohne Vertretungsmacht o Prüfungsschema § 177 II BGB (Aufforderung zur Genehmigung) ▪ Voraussetzungen von § 177 I BGB (+) ▪ Aufforderung zur Genehmigung o Prüfungsschema § 178 BGB (Widerruf) ▪ Vertragsschluss für Anderen ohne VoV ▪ Abschluss wegen Unkenntnis Dritter o Prüfungsschema § 179 I BGB ▪ Abschluss eines Vertrags für Anderen durch VoV ▪ Keine Genehmigung ▪ (sich auf Abs den es betrifft beziehen) Vertretung Kaufmann – Prokura o = Vollmacht mit gesetzlich bestimmtem Umfang im Außenverhältnis → Geschäftspartner kann sich auf Prokuristen verlassen o §§ 48 – 53 HGB o Prokurist → nur natürliche Personen o Erteilung: persönlich & ausdrücklich durch Kaufmann (Inhaber des Handelsgeschäfts) § 48 I HGB o Eintragung: nur deklaratorisch = Prokura auch vor Eintragung wirksam o Erklärungsempfänger: § 167 I BGB o Umfang: alles was Handelsgewerbe mit sich bringt § 49 HGB ohne Beschränkung gg Dritter § 50 HGB ▪ Grenzen: § 49 II HGB: keine Belastung/Veräußerung von Grundstücken keine Prinzipalgeschäfte (Geschäfte die Bestand d. Geschäfts selbst betreffen (Unterzeichnung Jahresabschluss//Prokuraerteilung etc.) keine Geschäfte außerhalb Gewerbebetrieb (Privat-/Grundlagengeschäfte) o Prüfungsschema Prokura: ▪ Prüfen bei (4) Vertretungsmacht! ▪ Inhaber d. Handelsgeschäfts = Kaufmann ▪ Ausdrückliche + persönliche Erklärung ▪ Eintragung § 53 HGB nur deklaratorisch 07.11.2024 o Besonderheiten Prokura: ▪ Gesamtprokura = § 48 II HGB (für das gesamte Unternehmen) ▪ Filialprokura = § 50 III HGB (für jede einzelne Filiale kann Prokurist bestimmt werden) o Erlöschen Prokura: ▪ Widerruf § 52 I HGB ▪ Beendigung Grundverhältnis § 168 S. 1 BGB ▪ Tod Prokurist § 52 III HGB ▪ Verlust Kaufmannseigenschaft Geschäftsinhaber ▪ Insolvenz Geschäftsinhaber § 117 InsO o Handlungsvollmacht § 54 HGB → „kleinere Prokura“ ▪ = erteilte Vollmacht, die keine Prokura ist ▪ Nach Außen begrenzte Vollmacht § 54 II, III HGB ▪ Beispiele: Einkäufer für DM; einer bei Beck-Verlag Arbeitender hat Vollmacht bzgl. Büchereinkauf -> branchenüblichen Geschäfte sind davon betroffen! ▪ Erteilung → Kaufmann/Prokurist/sonst. Bev. ▪ Erklärungsempfänger → Handlungsbevollmächtigter ▪ Erklärung → auch stillschweigend möglich ▪ Registereintrag → nicht möglich ▪ Umfang Generalhandlungsvollmacht § 54 I, 1. Var. HGB Arthandlungsvollmacht § 54 I, 2. Var. HGB Spezialhandlungsvollmacht § 54 I, 3. Var. HGB (zB bei Beck-Verlag hat Vollmacht bzgl. Verträge mit best. Druckerei auszuhandeln ▪ Begrenzung → möglich, aber muss Empfänger kennen/kennen können § 54 III HGB ▪ Erlöschen Beendigung Grundverhältnis § 168 BGB Widerruf § 168 S. 2, 3 BGB Tod des Bevollmächtigten Verlust Kaufmannseigenschaft Geschäftsinhaber Insolvenz Geschäftsinhaber § 117 InsO o Ladenangestellte § 56 HGB = Rechtsscheinvollmacht ▪ Vermutung laut Gesetzt anhand vom Wort „gilt“ ▪ Schutz von Geschäftspartnern im Laden/Lager ▪ Voraussetzungen Laden/offenes Warenlager angestellte Person ▪ Umfang → gewöhnliche Verkäufe & Empfangnahmen

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