Zusammenfassung BGB AT PDF

Summary

This document provides a summary of German Civil Code (BGB). It discusses willenserklärungen (declarations of intent), their elements, and the implications for contracts. It covers crucial aspects of the German legal system.

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**[Zusammenfassung BGB AT:]** 11.09.2024 Willenserklärungen: - Definition = Äußerung eines auf Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichteten Willens - Elemente einer WE: § 105 BGB: +-----------------------------------+-----------------------------------+ | Objektiver TB =...

**[Zusammenfassung BGB AT:]** 11.09.2024 Willenserklärungen: - Definition = Äußerung eines auf Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichteten Willens - Elemente einer WE: § 105 BGB: +-----------------------------------+-----------------------------------+ | Objektiver TB = | Subjektiver Tatbestand = Wille | | Äußerung/Erklärung | | +===================================+===================================+ | - ausdrücklich | - Handlungswille | | | | | - schlüssig-\>konkludent (zB | = Wille zu handeln aus freien | | Parkticket lösen) | Stücken (=[vis | | | absoluta]) | | - Schweigen? -- nicht | | | ausreichend | - Erklärungswille | | | | | -\> Ausnahme: vorher Vereinbarung | = Bewusstsein, sich iwie | | getroffen, dass ohne weitere | rechtlich zu binden | | Äußerung weiter verfahren werden | | | kann = [beredtes | - Geschäftswille | | Schweigen] | | | | = Wille, best. Rechtsfolge | | (zB: Preiserhöhung | herbeizuführen | | Internetanbieter? Durch Vertrag | | | AGBs bestätigt, somit ohne | | | weitere Äußerung gültig) | | +-----------------------------------+-----------------------------------+ - Immer zuerst objektiver TB; dann subjektiver TB prüfen ! - Auslegung einer WE? Immer nennen: §§ 133, 157 BGB - WICHTIG: **objektiver Empfängerhorizont** nennen -\> WE wird wirksam mit dem was bei dem Gegenüber ankommt -\> muss nachvollziehbar sein. -\> Sicht eines Dritten - Rechtsfolgen bei Fehlen von: - HW = keine WE - EW = nur WE, wenn Erklärende hätte erkennen können, dass Aussage als WE hätte aufgefasst werden können. - GW = wirksame WE, aber anfechtbar - **Keine** WEs: - Realakt = tatsächliches Handeln -\> ich tue etwas mit Rechtsfolge herbeizuführen - geschäftsähnliche Handlungen = Äußerung eines Willens mit Rechtsfolge egal ob diese gewollt ist oder nicht -\> Mahnung (egal ob gewollt oder nicht; vom Gesetz vorgeschrieben) - Gefälligkeiten = Einladung zum Essen/Vereinbarung - **invitatio ad offerendum** = Einladung zum Angebot - Arten von WE: +-----------------------------------+-----------------------------------+ | **nicht empfangsbedürftige WE** | **empfangsbedürftige WE** | +===================================+===================================+ | [Auslegung:] | - Zugang = Gebundenheit am | | | Vertrag § 145 BGB | | - wie es gemeint war, nicht wie | | | es auszulegen ist im Sinne | [Auslegung:] | | wie ein Dritter es sehen | | | könnte -\> Uhr Beispiel mit | - Im Vertragsrecht = objektiver | | Testament -- Neffe | Empfängerhorizont | | | | | -\> immer beachten: | -\> immer beachten: | | | | | **[Schutzbedürftigkeit]{.underlin | **[Schutzbedürftigkeit]{.underlin | | e}** | e}** | | d. Parteien | d. Parteien | | | | | [Wirksamwerden:] | [Wirksamwerden:] | | | | | Erklärung (obj.) -\> Wille | Erklärung (obj.) -\> Wille | | (subj.) -\> Abgabe | (subj.) -\> Abgabe + Zugang | | | | | | - **Zugang**: | | | | | | \- [bei Abwesenden]: | | | § 130 I S. 1 BGB | | | | | | Machtbereich d. Empfängers | | | | | | \- mündl.= Anrufbeantworter | | | | | | sp. nächster Tag | | | | | | \- [bei Anwesenden] | | | | | | schriftl.=mit Übergabe | | | | | | \- [bei Anwesenden] | | | | | | mündl.= tatsächliche | | | | | | Wahrnehmung | | | | | | - Vernehmungstheorie | +-----------------------------------+-----------------------------------+ - Bzgl. Zugang -\> Einschaltung Dritter - Vertretungsmacht - Stellvertreter=WE in fremden Namen abgeben - Bote=WE lediglich überbringt - Widerruf: - Rechtzeitig? Verhindert Wirksamkeit WE § 130 I S. 2 BGB 19.09.2024 - Rechtsgeschäft = TB aus einer oder mehreren WEs auf rechtlichen Erfolg gerichtet - -\> Rechtsfolge erfolgt unmittelbar - Arten d. Rechtsgeschäfts: - Einseitiges RG = nur 1 WE von 1 Person (zB Kündigung/Auslobung etc.) - Mehrseitiges RG = min. 2 WEs notwendig (zB Verträge: Erbverträge) - Verpflichtungsgeschäft = RG durch, dass Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird - Schuldrecht - Verfügungsgeschäft (dinglich) = RG durch das Recht unmittelbar übertragen/belastet/geändert/aufgehoben wird - Sachenrecht - MERKE: man kann beliebig viele Kaufverträge über eine Sache schließen, aber nur einmal übertragen! - Trennungs-/Abstraktionsprinzip = unabhängig voneinander + selbstständig - Dissens - Offener Dissens = bei klarem Sachverhalt -\> § 154 BGB - Versteckter Dissens = bei unklarem Sachverhalt prüfen -\> § 155 BGB - = accidentialia nagotii -\> essentielle Punkte (beliebig viele) im Vertrag über welche man sich zwingend geeinigt haben muss. - Vertrag = mehrseitiges RG aus min. zwei inhaltlich übereinstimmende WEs (Angebot/Annahme) - -\> § 311 BGB - Vertragsschluss: - Angebot: - empfangsbedürftige WE durch die ein anderer ein Vertragsschluss angetragen wird, dass nur noch von Einverständnis abhängt. - Essentialia negotii müssen enthalten sein - Bindung ab Zugang d. Angebots -\> § 145 BGB - Antrag erlischt: Ablehnung oder nicht rechtzeitige Annahme - Kein Erlöschen bei Tod/Geschäftsunfähigkeit -\> § 153 BGB - Annahme: - grds. empfangsbedürfte WE, durch die Antragsempfänger vorbehaltlos sein Einverständnis gibt. - fehlt inhaltl. Übereinstimmung -\> neues Angebot § 150 II BGB - Zugang notwendig -\> § 151 BGB - Frist Annahme -\> §§ 147-149 BGB - Geschäftsfähigkeit = Fähigkeit, eigenständig RG wirksam vornehmen zu können - Immer sich selbst fragen: ob derjenige bewusst/wirksam/einsichtig/urteilshaft gehandelt hat - volle Geschäftsfähigkeit - Mit Volljährigkeit § 2 BGB - Ausnahme § 105 II BGB (vorübergehende Störung/Bewusstlosigkeit) - Geschäfts[un]fähigkeit - Kinder unter 7 J. -\> § 104 Nr. 1 BGB - Dauerhaft Geisteskranke -\> § 104 Nr. 2 BGB - Ausnahmen: lichte Momente + § 105a BGB - Bzgl. § 105a BGB: alle Ansprüche gem. §§ 823 ff BGB aus Vertrag wirksam; nur nicht Bereicherungs-/Rückwicklungsrechte - Rechtsfolgen: - WE nichtig § 105 I BGB - WE eines anderen kann nicht bei Geschäftsunfähigen zugehen - Vertreter wird benötigt (auch Einwilligungsvorbehalt: Betreuer muss alle Geschäfte über 100 EUR genehmigen) / notariell beurkundete Generalvollmacht würde Betreuung ausschließen - beschränkte Geschäftsfähigkeit = WICHTIG für Klausur! - Wirksamkeit einer WE eines beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen - 1\. WE sofort wirksam, wenn - lediglich rechtlich vorteilhaft oder neutral (§§ 107, 131 II 2 Var. 2 BGB) - Einwilligung liegt vor ( §§ 107, 182 f. BGB) - Bewirkung mit eigenen Mitteln, Taschengeld (§ 110 BGB) - Teilgeschäftsfähigkeit (§§ 112, 113 BGB) - 2\. wenn nicht sofort wirksam - einseitige RG: ohne vorherige Einwilligung endgültig unwirksam, § 111 BGB; Zugang § 131 II 2 Var. 1 BGB schwebend unwirksam - Verträge: schwebend unwirksam (§§ 108, 182, 194 BGB), Genehmigung möglich, Widerruf - Einwilligung = § 183 BGB (vorher) - Zulässig: Spezialeinwilligung + beschränkte Generalkonsens - Unzulässig: unbeschränkte Generalkonsens - Genehmigung = § 184 BGB (nachträglich) - bis zur Genehmigung: schwebend unwirksam - Vollständige Erfüllung muss bewirkt sein -\> § 110 BGB - Wirkung gilt von Anfang an als wirksam -\> [ex tunc] - MERKE: getrennt voneinander betrachten: - [Verpflichtungsgeschäft] zB Kaufvertrag nicht wirksam da Verpflichtung auf Kaufpreiszahlung § 107 BGB -\> rechtl. nachteilig // Schenkung -\> vorteilhaft - [Verfügungsgeschäft] zB Eigentum erlangt-\> nur rechtl. Vorteil somit wirksam; 30.09.2024 - beschränkte Geschäftsfähigkeit [Prüfungsaufbau]: - I. §§ 2, 106 BGB - II\. einseitige Rechtsgeschäfte: § 111 BGB - III\. mehrseitige Rechtsgeschäfte: - § 107 1 = lediglich rechtlich vorteilhaft - § 107 2 = Einwilligung d. gesetzl. Vertreters - § 110 = Taschengeldparagraf - §§ 108, 109 = Genehmigung d. gesetzl. Vertreters - Teilgeschäftsfähigkeit - §§ 112 + 113 BGB: - Hier: beschränkt Geschäftsfähiger = voll Geschäftsfähiger - Bei § 112: Mitwirkung Familiengericht notwendig (RP) 09.10.2024 - Formvorschriften - Form d. Rechtsgeschäfts: - Formfrei, aber Formerderfordernis möglich aus Gesetz//Vereinbarung - [Sinn-& Zweck:] - Beweisfunktion - Warnfunktion - Aufklärungsfunktion - Kontrollfunktion - (Publizitätsprinzip) - WICHTIG: stimmt Form nicht -\> RG nichtig! § 125 BGB - Schriftform § 126 BGB - handschriftlich oder maschinell (beachte: Testament nur handschriftlich) - Unterschrift muss Urkunde räumlich abgrenzen (Seitenzahlen etc. helfen) - Blankounterschrift = zulässig - Unterschrift muss eigenhändig sein (muss nicht lesbar sein) - Nicht zulässig: Faksimilie-Stempel/eingescannte Unterschrift/ Fax/Telegram - Vertretung bei Unterschrift = zulässig § 164 BGB - Öffentl. Beglaubigung § 129 BGB - bezieht sich nur auf Unterschrift/elektr. Signatur - beglaubigt wird: scheinbarer Aussteller = tatsächlich wahrer Aussteller - inhaltlicher Wahrheitsgehalt -\> wird nicht überprüft - Beglaubigung kann von Notar auf andere Stellen übertragen werden (durch Landesrecht) - Notarielle Beurkundung § 128 BGB - zB Ehevertrag; Erbvertrag - erbringt Beweis -\> Erklärende die beurkundete WE vor Notar abgegeben hat - Verfahren: - Erklärung nach Beratung ggü. Notar abgegeben - niedergeschrieben - vollständiges Vorlesen - von Erklärende: genehmigt + unterschrieben - zum Schluss: vom Notar unterschrieben - BEACHTE: bei einem gerichtl. Vergleich muss nicht noch einmal zum Notar gegangen werden. § 127a BGB ![](media/image110.png) - Formerfordernisse-Ergänzung - Grundstücksgeschäfte § 311b BGB - zB Grundstückstausch,-kauf,-schenkung, Vorkaufsrecht - Grundsatz: Beurkundungspflicht, wenn - Vertrag eine Verpflichtung zur Übertragung/Erwerb des Eigentums an einem Grundstück ernthält - Umfang d. Formerfordernisses: - Grundsatz: gesamter Vertragsinhalt mit Nebenabreden - Folgen d. Verstoßes: § 139 BGB - zusammengesetzte Verträge: - Formerfordernis, wenn Verträge eine rechtl. Einheit bilden - Besteht, wenn Grundstücksgeschäft mit Wirksamkeit des anderen Geschäfts stehen/fallen soll - Nachträgliche Abänderung, Ergänzung, Aufhebung - Grundsatz: § 311b I 1 BGB - Ausnahme: beiderseitige Verpflichtungen aus Vertrag werden nicht wesentlich verändert // Änderungen die Beseitigung einer Abwicklung vom Rechtsgeschäft bzgl. unerwarteter Schwierigkeit dienen - zB: - Verlängerung Rücktrittsfrist: formlos möglich - Erlass Kaufpreis - Änderung Kaufpreis formbedürftig - Änderung Leistungszeit - hM: Abänderung formlos möglich, sobald Auflassungserklärungen nicht mehr widerruflich - folgende Verträge fallen unter § 311b I 1 BGB: - Kauf, § 433 BGB - Tausch, § 480 BGB - Schenkung, § 516 BGB - bedingte Eigentumsübertragung, zB Vorkaufsrecht (§ 462 ff BGB) - Auftrag zum Eigentumserwerb, § 662 BGB - Übertragung/Erwerb eines Anwartschaftsrechts am Eigentum an einem Grundstück - Gewillkürte Schriftform - Einfache Schriftform - zB „Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform" - kann jederzeit (auch konkludent) aufgehoben werden - doppelte Formklausel - zB „Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel" - Individualvertrag: wirksam - AGB § 305 BGB -\> Vorrang d. Individualvereinbarung - Nichtigkeit: § 125 S. 1 BGB - Heilung: Vollzug d. Verpflichtungsvertrags - zB: WICHTIG -\> Heilung muss im Gesetz stehen - Erfüllung bei § 311b I 2; 766 S. 3 BGB - Bewirkung bei Schenkung, § 518 II BGB - Verbraucherdarlehen, § 494 II 1 BGB - Unzulässige Rechtsausübung: § 242 BGB - zB Existenzgefährdung / schwerer Treueverstoß - Schranken d. Rechtsgeschäfts - Gesetzliches Verbot § 134 BGB -\> absolute Verfügungsverbote (gelten gg jedermann) - Inhalt ist gesetzlich verboten! - nur objektiv zu prüfen (objekt. Verstoß gilt) - bei Auslegung beachten: Trennungs-/Abstraktionsprinzip gilt bei Ausnahmen nicht - Rechtsfolgen - Beidseitiger Verstoß = RG nichtig - Einseitiger Verstoß = RG wirksam - Ordnungsvorschrift fällt NICHT darunter (zB Warenverkauf nach Ladenschluss) -\>Verstoß dagegen = unschädlich - Sittenwidrigkeit // Wucher § 138 BGB - Definition: gute Sitten = das Anstandsgefühl aller billig & gerecht Denkenden - Voraussetzungen [Wucher § 138 II BGB]: - Auffälliges Missverhältnis Leistung / Gegenleistung - Faustregel: ab doppeltem Wert - Defizit d. Bewucherten - Zwangslage - Unerfahrenheit - mangelndes Urteilsvermögen - erhebliche Willensschwäche - Ausbeutung - Prüfung von § 138 BGB: - Rechtsgeschäft - Zwangslage - Auffälliges Missverhältnis von Leistung + Gegenleistung - Ausbeutung d. Zwangslage - Prüfungsreihenfolge in Klausur: - Wucher: § 138 II BGB - Gesetzl. Verbot: § 134 BGB - gegen gute Sitten: 138 I BGB - WICHTIG: Anfechtung - Anfechtung hat Vorrang vor gesetzl. Verbot/Wucher/gg gute Sitten - Relative Verfügungsverbote §§ 135, 136 BGB -\> selten bei Klausur - schützen bestimmte Personen - Teilnichtigkeit § 139 BGB - Auslegung was Parteien möchten - Umdeutung § 140 BGB - Vorhaben was nicht rechtl. Möglich ist, wird in ein nächstmögliches rechtl. Vorhaben umgedeutet - Bestätigung § 141 BGB - nachträgl. Bestätigung zu Vertrag -\> welcher etwas fälschlicherweise beinhaltet + danach mit neuem Inhalt bestätigt wird 14.10.2024 - bewusste Abweichung von Wille & Erklärung - Geheimer Vorbehalt § 116 BGB - Erklärung = nicht ernst gemeint - Böser Scherz - Rechtsfolge - Empfänger erkennt dies nicht = wirksam - Empfänger erkennt dies = nichtig - Scherzerklärung § 118 BGB - Erklärung nicht ernst gemeint ABER guter Scherz - Rechtsfolge = immer nichtig // Schadensersatzanspruch d. Erklärungsempf. - Scheinerklärung § 117 BGB - Geschäftspartner wollen beide Anschein d. Erklärung - Rechtsfolge = Nichtigkeit d. Erklärten; außer Gegenüber weiß nichts davon = wirksam - Unbewusstes Abweichen von Wille & Erklärung - Immer zunächst: wirksames RG - Berechtigung zur Anfechtung (= bezweckt Loskommen von zunächst wirksamer/bindender WE - Vor Prüfung d. Anfechtung Auslegung der WE ! - Prüfungsaufbau [Anfechtung]: - Zulässigkeit d. Anfechtung - Anfechtungsgrund §§ 119 I + III, 120, 123 BGB - Kausalität Irrtum -\> WE wurde aufgrund von Irrtum abgegeben? (+) - Anfechtungserklärung § 143 BGB - Anfechtungsfrist § 121 oder 124 BGB - Kein Anfechtungsausschluss § 144 BGB WICHTIG: dingliche / schuldrechtliche Anfechtung zu trennen; wenn aber Anfechtung auf beides zutrifft/dieselbe ist/auswirkt = liegt eine [Fehleridentität] vor nennen! - Bzgl. Punkt 2 „Anfechtungsgründe": - Inhaltsirrtum § 119 I 1. Fall BGB - Erklärender über Inhalt im Irrtum - zB falsches Fleisch gekauft, weil ich dachte es sei ein bestimmtes - Erklärungsirrtum § 119 I 2. Fall BGB - Erklärender erklärt etwas, was er so nicht wollte - zB verschreibt oder verspricht sich (Wille: fehlerfrei nur mechanisch Fehler) - falsche Übermittlung § 120 BGB - durch Bote/Post - dasselbe wie Inhalts-/Erklärungsirrtum - Bote muss unbewusst unrichtig übermitteln - Nicht anwendbar bei Stellvertretung - Eigenschaftsirrtum § 119 II BGB - Beachte: Aufschrieb 29.10.2024 - Irrtum über Eigenschaft Person/Sache - zB Käufer dachte PC hat Bluetooth, hat er aber doch nicht - Verkehrswesentlichkeit d. Eigenschaft = gegenwertige/prägende Merkmale d. Sache -\> benötigt Beständigkeit - Anfechtungsfolgen: - § 142 I BGB = WE von Anfang an nichtig - § 122 I BGB = AGL für Schadensersatz - Anfechtung = Gestaltungsrecht Anfechtung kann nicht angefochten werden etc. 23.10.2024 - Schadensersatz § 122 BGB - Negatives Interesse = Vertrauensschaden - Allgemein was derjenige hätte, hätte er nie etwas vom Vertrag gehört - in **Vertragswesen** Vertrauen auf Wirksamkeit des Vertrags (man geht davon aus, dass Vertrag wirksam geschlossen worden wäre) - Positives Interesse = Erfüllungsschaden - Allgemein was derjenige erhält mit Abschluss Vertrag - in **Vertragswesen** „Haben" nach Vertragsschluss - Positives Interesse darf nicht höher sein als negatives Interesse - Arglistige Täuschung § 123 BGB - Arglist erfordert eine vorsätzliche Täuschung (= dolus eventualis reicht) - Täuschung = Verhalten, das darauf abzielt, beim anderen eine unrichtige Vorstellung hervorzurufen/zu bestärken/zu unterhalten/unterlassen der gebotenen Aufklärung bei bestehender Aufklärungspflicht - Widerrechtlichkeit d. Täuschung - Gilt nicht bei zB: Verschweigen Schwangerschaft bei Vorstellungsgespräch; bereits gelöschte Vorstrafen verschweigen darf man - Anfechtungsfrist: § 124 BGB 21.10.2024 - Widerrechtliche Drohung § 123 BGB - Drohung = Inaussichtstellen eines künftigen Übels (Ankündigung eines künftigen Übels), auf dessen Eintritt der drohende Einfluss zu haben vorgibt (KEINE Warnung) - Immer aus Sicht d. Erklärungsempfängers sehen - Empfänger muss Furcht empfinden - Widerrechtlichkeit -\> ergibt sich aus Zweck/Mittel oder Zweckmittelrelation d. Drohung - Vorsatz - Anfechtungsfrist: § 124 BGB - Prüfungsschema § 123 BGB - \(1) Anwendbarkeit? - \(2) Anfechtungsgrund: Täuschung oder widerrechtliche Drohung - \(3) Widerrechtlichkeit - \(4) Kausalität -\> WE aufgrund von Drohung abgegeben (+) - \(5) Arglist - \(6) Anfechtungserklärung - \(7) Frist, § 124 BGB - Ansprüche nach Anfechtung - Rückabwicklung nach Anfechtung - § 122 BGB (vertragliche Ansprüche) - § 985 BGB - § 812 I, 1, 1. Alt. - Keine Ahnung was AL ist? Für sich selbst folgende Reihenfolge prüfen und schauen was passt: - §§ 859 ff. BGB - §§ 985 ff. BGB - §§ 812 ff. BGB - §§ 823 ff. BGB - Prüfungsschema § 812 BGB: - Besitz erlangt - Durch Leistung - Ohne Rechtsgrund - Zu § 119 II BGB -verkehrswesentliche Eigenschaft- - Eine Sache - § 90 BGB - Eigenschaft = gegenwärtige wertbildende Merkmale (Grund + gewisse Dauer) - Merkmal = natürliche Beschaffenheit // tatsächliches & rechtliches Verhältnis d. Sache zu ihrer Umwelt - Von gewisser Dauer & Gegenwärtig - nicht nur vorübergehend // bloße Erwartung genügt nicht - wertbildend = alle Merkmale, aus denen sich Wert d. Sache ergeben kann - in d. Sache selbst begründet = Beziehung zur Umwelt muss in Sache selbst begründet sein - eine Person - natürliche & juristische Personen & Dritte - Eigenschaft = Attribute, die einer Person dauerhaft anhaften Wertschätzung d. Person beeinflussen (zB Alter/Gesundheitszustand etc.) - Verkehrswesentlichkeit im konkreten Fall = Eigenschaft muss erkennbar sein bzgl. konkreten RG als Motiv - Einzelfälle - Zahlungsfähigkeit & Kreditwürdigkeit - Vertrauenswürdigkeit, wenn stark persönl. Leistungen Vertragsgegenstand sind (zB Prokurist muss vertrauenswürdig sein) - **Stellvertretung** (StV) - Gewillkürte = ich bestimmte jemanden, der für mich handelt - Gesetzliche = für Minderjährige - Vertreter nicht Partei des RG; lediglich Vertretener (Geschäftsherr) & Dritter - Stellvertreter = eigene WE in fremden Namen mit Vertretungsmacht abgibt (mit Spielraum) muss min. beschränkt geschäftsfähig sein - Bote = fremde WE lediglich übergibt (ohne Spielraum) kann auch geschäftsunfähig sein - Prüfungsschema StV § 164 BGB (Voraussetzungen) - Zulässigkeit StV nicht zulässig bei höchstpers. RG Testament/Eheschließung - Eigene wirksame WE d. Vertreters obj.+subj. WE prüfen - Handeln in fremdem Namen StV muss deutlich machen, er handele für jemand - [Offenkundigkeitsprinzip] (§ 164 I S. 2 BGB) - Ausnahmen: - Geschäfte für den, den es angeht (verdeckt/offen) - Geschäft mit Inhaber d. Gewerbebetriebes - mit Vertretungsmacht RG muss mit Vertretungsmacht umfasst sein - bzgl. § 164 BGB: - Abs. 2: aktive StV - Abs. 3: passive StV - Voraussetzungen & Wirkungen - aus Gesetz - aus Rechtsgeschäft - Vollmacht § 166 II S. 1 BGB - Einseitiges RG - Empfangsbedürftige WE - aus Rechtsschein - gesetzl. = §§ 170 -- 173 BGB - nicht geregelt: - Duldungs-/Anscheinsvollmacht - Unterscheiden zw. Innen- & Außenverhältnis - Innenvollmacht § 167 I 1. Fall BGB - Erteilung durch Geschäftsherr gg Vertreter - Außenvollmacht § 167 I 2. Fall BGB - Erteilung durch Geschäftsherr gg Geschäftsgegner - Notarielle Vollmacht (zB Vertretung Grundstückskauf/-verkauf) - Merke: Vollmacht haben bedeutet nicht Pflicht tätig zu werden! - Können \ Dürfen (Trennungs-/Abstraktionsprinzip) - Erlöschen d. Vollmacht - Erlöschen Grundverhältnis § 168 S. 1 BGB = Beendigung d. Vollmacht Ende d. zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses - Widerruf §§ 168 S. 2+3 & 167 I BGB Vollmacht kann gesondert widerrufen werden - Befristung - Zu Rechtssein - Voraussetzungen Duldungs-/Anscheinsvollmacht +-----------------------------------+-----------------------------------+ | **Objektiv** | **Subjektiv** | +===================================+===================================+ | Vollmacht nie erteilt | Dritter vertraut auf Rechtsschein | +-----------------------------------+-----------------------------------+ | Rechtsschein von Bevollmächtigung | | +-----------------------------------+-----------------------------------+ | Dritte kann nach Treu & Glauben | | | mit Rücksicht auf Verkehrssitte | | | aus äußeren Geschehen auf Bev. | | | schließen | | +-----------------------------------+-----------------------------------+ | Vertretene hat Rechtsschein in | | | zurechenbarer Weise gesetzt: | | | | | | \- kennt + duldet Handeln | | | | | | \- kenn Verhalten nicht, müsste | | | aber erkennen + verhindern | | +-----------------------------------+-----------------------------------+ - Prüfungsschema: - Alle Punkte bei StV +: - Rechtsscheinvollmacht? Duldungsvollmacht? - Fehlen einer wirksamen Bevollmächtigung (+) - Rechtsschein (+) - Dulden & Kennen oder Zurechenbarkeit (+) - Subjektiv: Vertrauen auf Rechtsschein (+) - Grenzen Vertretungsmacht - Missbrauch - Kollusion = Bewusst dem Vertretenen zu schädigen sittenwidrig Nichtigkeit gem. § 138 I BGB - Einfacher Missbrauch = Vertreter setzt sich bewusst über gesetzte Grenze hinweg + Geschäftsgegner ist bösgläubig - Vertreter handelt [ohne] Vertretungsmacht - ![](media/image306.png)Insichgeschäft § 181 BGB - 1\. Alt: Selbstkontrahieren - 2\. Alt: Mehrfachvertretung - Sinn des Paragrafen = Verhindern von Interessenkollisionen - Ausnahmen - Gestattung: - RG = besteht ausschließlich in Erfüllung Verbindlichkeit - Exkurs: Ermächtigung § 185 BGB - Ermächtigter handelt im eigenen Namen bzgl. fremden Recht - Schuldrechtl. Geschäft kommt mit Ermächtigten zustande - Vfg.-geschäft sachenrechtl. Erwerb/Verlust d. Rechts beim Rechtsinhaber nicht Ermächtigten - Bezieht sich auf Genehmigung & Einwilligung - Heilung § 185 BGB: tritt ex nunc ein (= erst ab Zeitpunkt; nicht von Anfang an) - Fehlen Voraussetzungen StV: - Zulässigkeit fehlt - StV = unwirksam - Kein Eigengeschäft d. Vertreters (zB Eheschließung) - Beispiele: - Vertreter gibt keine wirksame WE ab; zB weil er betrunken ist: kein Eigengeschäft d. Vertreters -\> RG unwirksam - Vertreter gibt Erklärung für XY beim Notar ab, dass dieser ein Haus kaufen möchte. Nicht erkennbar, dass dies für XY passieren soll? -\> Vertrag für sich geschlossen (beachte: § 164 II BGB) - eigene wirksame WE d. Vertreters fehlt - StV = unwirksam - Kein Eigengeschäft d. Vertreters (zB WE d. Vertreters wg. Formmangels unwirksam) - Offenkundigkeit fehlt - StV = unwirksam - Eigengeschäft d. Vertreters (+) - Vertretungsmacht fehlt - StV = unwirksam VoV (=Vertreter ohne Vertretungsmacht) - § 177 BGB - § 177 II BGB = § 108 II BGB - schwebend unwirksames RG - Genehmigung muss erfolgen - (-) § 179 BGB: - Aufbau = § 122 BGB - RG = unwirksam - Gegner kann sich nur an VoV halten § 179 BGB = AGL - Abs 1: Dritter Vertragserfüllung/Schadensersatz verlangen = positives Interesse - Abs. 2: Dritter kann nur Vertrauensschaden verlangen = negatives Interesse - Abs. 3: Dritter = keinen Anspruch - Prüfungsschema § 177 BGB (Genehmigung) - Abschluss eines Vertrags - Im Namen eines Anderen - Ohne Vertretungsmacht - Prüfungsschema § 177 II BGB (Aufforderung zur Genehmigung) - Voraussetzungen von § 177 I BGB (+) - Aufforderung zur Genehmigung - Prüfungsschema § 178 BGB (Widerruf) - Vertragsschluss für Anderen ohne VoV - Abschluss wegen Unkenntnis Dritter - Prüfungsschema § 179 I BGB - Abschluss eines Vertrags für Anderen durch VoV - Keine Genehmigung - (sich auf Abs den es betrifft beziehen) - Vertretung Kaufmann -- [Prokura] - = Vollmacht mit gesetzlich bestimmtem Umfang im Außenverhältnis Geschäftspartner kann sich auf Prokuristen verlassen - §§ 48 -- 53 HGB - Prokurist nur natürliche Personen - Erteilung: persönlich & ausdrücklich durch Kaufmann (Inhaber des Handelsgeschäfts) § 48 I HGB - Eintragung: nur deklaratorisch = Prokura auch vor Eintragung wirksam - Erklärungsempfänger: § 167 I BGB - Umfang: alles was Handelsgewerbe mit sich bringt § 49 HGB ohne Beschränkung gg Dritter § 50 HGB - Grenzen: - § 49 II HGB: keine Belastung/Veräußerung von Grundstücken - keine Prinzipalgeschäfte (Geschäfte die Bestand d. Geschäfts selbst betreffen (Unterzeichnung Jahresabschluss//Prokuraerteilung etc.) - keine Geschäfte außerhalb Gewerbebetrieb (Privat-/Grundlagengeschäfte) - Prüfungsschema Prokura: - Prüfen bei (4) Vertretungsmacht! - Inhaber d. Handelsgeschäfts = Kaufmann - Ausdrückliche + persönliche Erklärung - Eintragung § 53 HGB nur deklaratorisch - Besonderheiten Prokura: - Gesamtprokura = § 48 II HGB (für das gesamte Unternehmen) - Filialprokura = § 50 III HGB (für jede einzelne Filiale kann Prokurist bestimmt werden) - Erlöschen Prokura: - Widerruf § 52 I HGB - Beendigung Grundverhältnis § 168 S. 1 BGB - Tod Prokurist § 52 III HGB - Verlust Kaufmannseigenschaft Geschäftsinhaber - Insolvenz Geschäftsinhaber § 117 InsO - Handlungsvollmacht § 54 HGB „kleinere Prokura" - = erteilte Vollmacht, die keine Prokura ist - Nach Außen begrenzte Vollmacht § 54 II, III HGB - Beispiele: Einkäufer für DM; einer bei Beck-Verlag Arbeitender hat Vollmacht bzgl. Büchereinkauf -\> branchenüblichen Geschäfte sind davon betroffen! - Erteilung Kaufmann/Prokurist/sonst. Bev. - Erklärungsempfänger Handlungsbevollmächtigter - Erklärung auch stillschweigend möglich - Registereintrag nicht möglich - Umfang - Generalhandlungsvollmacht § 54 I, 1. Var. HGB - Arthandlungsvollmacht § 54 I, 2. Var. HGB - Spezialhandlungsvollmacht § 54 I, 3. Var. HGB (zB bei Beck-Verlag hat Vollmacht bzgl. Verträge mit best. Druckerei auszuhandeln - Begrenzung möglich, aber muss Empfänger kennen/kennen können § 54 III HGB - Erlöschen - Beendigung Grundverhältnis § 168 BGB - Widerruf § 168 S. 2, 3 BGB - Tod des Bevollmächtigten - Verlust Kaufmannseigenschaft Geschäftsinhaber - Insolvenz Geschäftsinhaber § 117 InsO - Ladenangestellte § 56 HGB = Rechtsscheinvollmacht - Vermutung laut Gesetzt anhand vom Wort „gilt" - Schutz von Geschäftspartnern im Laden/Lager - Voraussetzungen - Laden/offenes Warenlager - angestellte Person - Umfang gewöhnliche Verkäufe & Empfangnahmen - 13.11.2024 - Befristung §§ 158, 160 BB - Zukünftiges gewisses Ereignis - Bspl.: Abschluss Mietvertrag bis Ende d. Jahres - Bedingung § 158 BGB - Wirkungen eines RG werden von einem zukünftigen Ereignis abhängig gemacht - Zukünftiges ungewisses Ereignis - Bspl.: ich suche mir ein Auto bei X raus, da mein Mann mir iwann eins kaufen will - Aufschiebende & auflösende Bedingung: +-----------------------------------+-----------------------------------+ | [Aufschiebende | [Auflösende | | Bedingung] | Bedingung] | | | | | = Suspendivbedingung | = Resolutivbedingung | +===================================+===================================+ | **§ 158 I BGB** | **§ 158 II BGB** | +-----------------------------------+-----------------------------------+ | Rechtsfolgen: erst mit Eintritt | Rechtsfolgen: treten sofort ein/ | | d. Bedingung | entfallen bei Eintritt d. | | | Bedingung | +-----------------------------------+-----------------------------------+ | Bspl.: Ehegattentestament Kinder | Bspl.: Testament: Mein Mann ist | | erst nach Tod beider Eltern erben | Alleinerbe, außer er heiratet | | | neu. | +-----------------------------------+-----------------------------------+ - Arten: - [Zufallsbedingung]: - ich übereigne XY mein Auto falls es morgen regnet. - [Potestativbedinung]: - Bedingung die von einem Tun d. Anderem abhängigt Eigentumsvorbehalt (hängt von Bezahlung d. Kaufpreises ab) - [Nicht] Rechtsbedingung/keine Bedingung: - Für den Fall dass der KV wirksam ist, verkaufe ich mein Auto weiter - Sinn & Zweck - RG soll der zukünftigen Entwicklung angepasst werden. - Zulässigkeit - Grds. bei jedem RG - Voraussetzungen - Ausdrückliche/konkludente Vereinbarung d. Parteien - Ausnahmen bedingungs[feindlich] (keine Bedingung möglich) - RGs Kraft Gesetzes - Auflassung: § 925 II BGB - Eheschließung: § 1311 S. 2 BGB - Annahme/Ausschlagung Erbschaft: § 1947 BGB - Gestaltungsrechte - Anfechtung - Rücktritt - Aufrechnung - Kündigung - Rechtsfolgen Bedingungseintritt - Aufschiebende Bedingung - Unmittelbare Entstehung d. Rechtswirkung ohne weiteres Zutun/einmal vereinbart: Bedingung zählt - Auflösende Bedingung - Rechtswirkung entfällt automatisch - In beiden Fällen - Nur mit Wirkung: ex nunc (keine Rückwirkung) - § 159 BGB beachten selten in Klausuren - Vereinbarung d. Rückwirkung möglich nur schuldr. Wirkung - Schutz d. bedingt Berechtigten - Grund: [Schwebezustand] bis zum Eintritt d. Bedingung - Schadensersatz nach § 160 BGB - Schutz vor Vereitelung/Beeinträchtigung des von der Bedingung abhängigen Rechts vor Bedingungseintritt - Unwirksamkeit von Zwischenvfg nach § 161 BGB - Rechtsfolge: absolute Unwirksamkeit d. Zwischenverfügung gg jedermann // außer: gg gutgläubigen erwerbenden Dritten § 161 III BGB - Prüfungsschema § 160 I BGB - Aufschiebende Bedingung - Eintritt d. Bedingung - Während d. Schwebezeit Vereitelung/Beeinträchtigung - Verschulden Vorsatz/Fahrlässigkeit gem. § 276 BGB

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