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1. Sie gehen in die Mensa und kaufen sich ein Brötchen, das Sie bar bezahlen und mitnehmen. Wie viele Willenserklärungen wurden insgesamt abgegeben? a. Insgesamt wurde dabei ein Kaufvertrag geschlossen - mit 2 Willenserklärungen. b. Da nach dem Abstraktionsprinzip zwischen Verpflichtungs- u...

1. Sie gehen in die Mensa und kaufen sich ein Brötchen, das Sie bar bezahlen und mitnehmen. Wie viele Willenserklärungen wurden insgesamt abgegeben? a. Insgesamt wurde dabei ein Kaufvertrag geschlossen - mit 2 Willenserklärungen. b. Da nach dem Abstraktionsprinzip zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zu unterscheiden ist, wurden 2 Rechtsgeschäfte geschlossen – mit insgesamt 4 Willenserklärungen. c. Es wurden 3 Rechtsgeschäfte geschlossen mit insgesamt 6 Willenserklärungen. d. Es wurden 3 Rechtsgeschäfte geschlossen mit insgesamt 3 Willenserklärungen. 2. Nach § 831 Abs. 1 BGB haftet der Geschäftsherr für vermutetes Verschulden. Wie kann er sich hiervon exkulpieren (entlasten)? a. Wenn der Schaden auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entstanden wäre. b. Wenn der Geschäftsherr eine Haftpflichtversicherung für seinen Angestellten abgeschlossen hat. c. Wenn der Geschäftsherr einen gültigen Arbeitsvertrag mit seinem Angestellten vorlegen kann. d. Wenn der Geschäftsherr nachweisen kann, dass der Angestellte stets ordentlich und fehlerfrei gearbeitet hat. 3. Was ist eine „unerlaubte Handlung“ im Sinne der §§ 823 ff. BGB? a. Durch eine „unerlaubte Handlung“ entsteht automatisch ein vertragliches Schuldverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem, das den Schädiger zum Schadensersatz verpflichtet. b. Eine „unerlaubte Handlung“ ist ein Eingriff in relative Rechte einer Person, durch den diese einen Schaden erleidet. c. „Unerlaubte Handlungen“ erfüllen oft auch einen Straftatbestand des Strafgesetzbuchs. d. Eine unerlaubte Handlung setzt grundsätzlich ein Verschulden voraus. 4. Welche Aussagen sind für die Bürgschaft gem. §§ 765 ff. BGB zutreffend? a. Für die Wirksamkeit der Bürgschaftserklärung ist grundsätzlich Schriftform erforderlich. b. Es besteht der Grundsatz der Akzessorietät zwischen Bürgschaft und Hauptschuld. c. Bezieht sich der Hauptschuldner z.B. auf Sachmängel an der gekauften Sache, so kann dies der Bürge ebenfalls tun. d. Der Bürge kann sich immer auf die Einrede der Vorausklage berufen. 5. Welche Aussagen sind zum Mietvertrag gem. §§ 535 ff. BGB zutreffend? a. Ein Mietvertrag muss schriftlich abgeschlossen und gekündigt werden. b. Der Vermieter muss ein berechtigtes Interesse an einer fristgemäßen Kündigung haben, der Mieter kann davon unabhängig fristgemäß kündigen. c. Sofern der Mietvertrag keine Angaben zu den Nebenkosten enthält, handelt es sich um einen sog. „Netto“-Mietvertrag, d.h. die Nebenkosten sind zusätzlich zu zahlen. d. Die Kündigungsfrist beträgt für den Mieter genau 3 Monate. 6. Welche Aussagen sind zu Sachmangelansprüchen im Kaufrecht zutreffend? 4 a. Der Verbraucher trägt im Verbrauchsgüterkauf immer die Beweislast dafür, dass ein Sachmangel zum Übergabezeitpunkt vorlag. b. Gewährleistungsansprüche bestehen nur bei neu gekauften, nicht aber bei gebraucht gekauften Sachen. c. Die Beweislastumkehr des § 477 BGB besteht auch bei Sachmängeln, die auf Verschleiß beruhen. d. Ein Sachmangel kann auch bei falschen Werbeaussagen vorliegen. 7. Welche Rechte hat ein Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag? a. Er hat grundsätzlich ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB. b. Die Widerrufsfrist beträgt max. 14 Tage. c. Er muss den Widerruf ausdrücklich erklären. d. Die Widerrufsfrist beginnt bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht vor Warenerhalt. 8. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit AGB gem. § 305 ff. BGB Bestandteil des jeweiligen Vertrages geworden sind? a. Der Verwender muss bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen. b. Der Verwender darf keine überraschenden Klauseln einfügen. c. Die AGB müssen „zumutbar“ sein, d.h. sie dürfen nicht unleserlich oder zu unübersichtlich gestaltet sein. d. AGB können auch durch deutlich sichtbaren Aushang am Geschäftsausgang wirksam werden. 9. Wann kommt ein Schuldner bei Nichtleistung gem. § 286 BGB in Verzug? a. Ohne Mahnung, wenn die Leistung kalendermäßig vereinbart wurde. b. Grundsätzlich 10 Tage nach Erhalt einer Rechnung. c. Grundsätzlich durch Mahnung des Gläubigers nach Erhalt der Rechnung. d. Immer automatisch 30 Tage nach Erhalt einer Rechnung. 10. Unter welchen Voraussetzungen liegt eine wirksame Stellvertretung gem. § 164 Abs. 1 S. 1 BGB vor? a. Der Vertreter muss eine eigene Willenserklärung abgeben. b. Er muss die Willenserklärung innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht abgeben. c. Er muss dies immer erkennbar im Namen des Vertretenen tun. d. Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann kein Vertreter sein. 11. Welche Aussagen sind zur Abgrenzung des Privatrechts vom Öffentlichen Recht zutreffend? a. Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Rechtssubjekten auf der Ebene der Gleichordnung. b. Schließt eine Gemeinde einen Grundstückskaufvertrag ab, handelt es sich um Öffentliches Recht. c. Das Strafrecht gehört zum Gebiet des Privatrechts. d. Das Öffentliche Recht ist durch ein sog. Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Staat und Bürgern gekennzeichnet. 5

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