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Summary

This document summarizes key principles of German mobile law, covering possession, ownership, custody, and related concepts. It includes details on possession as factual power, ownership as control, and various legal facets of the subject, emphasizing specific sections of the German Civil Code (BGB).

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Zusammenfassung: ❖ Besitz = tatsächliche Macht ❖ Eigentum = Herrschaftsmacht ❖ Gewahrsam = nicht dasselbe wie Besitz MERKEN (so nirgends zu finden): Sachenrechtliche Grundsätze: - Publizitätsprinzip o knüpft an andere Punkte d. Grundsätze an o Sachenrecht muss...

Zusammenfassung: ❖ Besitz = tatsächliche Macht ❖ Eigentum = Herrschaftsmacht ❖ Gewahrsam = nicht dasselbe wie Besitz MERKEN (so nirgends zu finden): Sachenrechtliche Grundsätze: - Publizitätsprinzip o knüpft an andere Punkte d. Grundsätze an o Sachenrecht muss publik/öffentl. Sein -> da es für jedermann gilt o Beispiel: V übergibt Handy an K -> Übergabe sichtbar - Absolutheit o dingl. Rechte gelten gegenüber Jedermann o Beispiel: ich habe das Eigentum einer Sache -> ich habe das absolute Recht bzgl. d. Eigentums - Spezialitätsgrundsatz/Bestimmtheitsgrundsatz o im Sachenrecht: betroffene Sache -> eindeutig bestimmt ▪ Nicht eindeutig bestimmt? Keine wirksame Einigung erfolgt - Typenzwang/Numerus Clausus o nur Rechte welche im Gesetz stehen gelten - Trennungs/Abstraktionsprinzip o Verfügungs-/Verpflichtungsgeschäfte voneinander getrennt betrachten ▪ abstrakt (unabhängig) ➔ genaues/konkretes Herausarbeiten ist wichtig im Sachenrecht bei Klausur! 18.09.2024 Im Fall „Übereignung“? Gemeint ist immer Kaufvertrag -> § 433 ZPO Prüfen ob Gegenstand um den es geht Zubehör ist: §§ 97, 311c BGB ➔ Beachte: nur §311c BGB wenn Zweifel bestehen, kein klarer Sachverhalt bzgl. Zubehör ❖ Sache: § 90 BGB - körperliche = räumlich abgrenzbar-beherrschbar-Aggregatszustand spielt keine Rolle - Gegenstände = Oberbegriff für Rechte und Sachen - § 90a BGB: Tiere; keine Sache, aber werden wie Sachen behandelt - es gibt: bewegliche und unbewegliche Sachen - § 91 BGB: Vertretbare und Nichtvertretbare Sachen - Vertretbar: zB Geld/Massenwaren(Serienanfertigungen) - Nichtvertretbar: zB Sonderanfertigungen (Gemälde), Grundstücke ❖ Bestandteile: - Teile an einer Sache, welche körperlich miteinander verbunden sind -> dann als Ganzes betrachtet wird, zB Motor im Auto-> das Ganze: PKW, Bestandteil: Motor - § 93 BGB: - wesentliche Bestandteile (Tapete auf der Wand, Schraube einer Maschine) - unwesentliche Bestandteile (Motor im PKW) --> wenn wesentl. Bestandteil = kein seperates Recht, wenn nicht wesentl. Bestandteil = seperate Rechte möglich - § 94 BGB - § 95 BGB: Beispiel -> Baum in einer Baumschule (dieser wurde gepflanzt (vorrübergehend) um iwann verkauft zu werden) ❖ Zubehör: § 97 BGB Beispiel: Verbandskasten in einem KFZ ❖ Nutzungen: § 100 BGB Früchte Gebrauchsvorteile 20.09.2024 ❖ Eigentum in Artikel im GG ebenfalls genannten (gut zu wissen) ❖ Alleineigentum = eine Person ❖ Miteigentum = mehrere Personen o Erhalten durch -> Rechtsgeschäft (Vereinbarung etc.) oder Kraft Gesetztes (zB § 947 BGB) o Beispiele ▪ Ehepaar kauft ein Grundstück, jeder hat Anteile daran -> § 1008 BGB ▪ Jeder kann seinen Anteil beliebig verkaufen -> § 747 BGB ❖ Gesamthandseigentum = mehrere Personen o nur Anteile am Ganzen, nicht best. Teile o besteht nur durch Kfrat Gesetzes ▪ GBR -> mehrere P. zu einer Gesellschaft ▪ Gütergemeinschaft § 1416 BGB -> beiden Ehepartnern gehört Vermögen gemeinsam ▪ Miterbengemeinschaft § 2032 BGB -> Nachlass wird gemeinschaftl. Vermögen d. Erben MERKEN kommt oft in Klausuren: Unmittelbarer/mittelbarer Besitz → Grad wie nah ich an der Sache dran bin: ❖ Unmittelbarer Besitz (Besitzmittler): o Nach normativer Betrachtung zu sehen = reine Wertungsfrage wie man den Besitz sieht o Zweck davon: ▪ Schutzfunktion: Recht meinen Besitz vor anderen zu schützen ▪ Publizitätsfunktion: muss erkennbar sein für Dritte ▪ Übertragungsfunktion/Traditionsfunktion: Besitzwechsel o 1. Räumliche Beziehung = Sache in Herrschaftsbereich d. Person; Zugriffsmöglichkeit Dritter schadet nicht! Jederzeitige Zugriffsmöglichkeit ist nicht erforderlich o 2. Gewisse Dauer = anschauen von Waren im Supermarkt nicht ausreichend o 3. Sachherrschaftswille = allgemeiner Beherrschungswille reicht aus ❖ Mittelbarer Besitz: o 1. Unmittelbarer Besitz eines anderen o 2. Besitzmittlungsverhältnis zw. unmittelbaren und mittelbaren Besitzer ▪ Rechtsverhältnis Berechtigung/Verpflichtung zum Besitz auf Zeit besteht, §868 BGB ▪ Wirksamkeit Rechtsverhältnis ist irrelevant, muss nur irgendein Herausgabeanspruch bestehen (zB § 812 BGB) o 3. Besitzmitteilungswille des Besitzmittlers -> Fremdbesitzwille → geht einer der 3 Merkmale verloren -> mittelbarer Besitz geht verloren ❖ Immer historische Prüfung d. Eigentums vornehmen! Beispiel: ❖ I. urspr. V ❖ ❖ II. Eigentumsübereignung von V an M und F, gem. § 929 S. 1 bGB ❖ auszulegen als EIgentumsübertragung an beide als Miteigentümer, gem. § 1008 BGB ❖ ❖ III. Übereignung des Eigentumsanteils der F an B, gem. § 929 S. 1 BGB ❖ insbesondere Berechtigung d. F, da § 747 S.1 BGB ❖ ❖ IV. Daher: M und B = Miteigentümer, § 1008 BGB ❖ Besitzdiener § 855 BGB o zB Haushälter, minderj. Kinder, Mitarbeiter o gilt nicht für: Ehepartner, vollj. Kinder ❖ Erwerb d. Besitzes → § 854 BGB ❖ Beendigung d. Besitzes → § 856 BGB ❖ Fremd und Eigenbesitzer: § 872 BGB (beachte: bei mehrstufigem mittelbarem Besitz nennen) o Fremdbesitzer = Besitz der Sache bei jemand anderen (zB geliehene Sache) o Eigenbesitzer = Besitz für sich selbst (gehört diesem) 24.09.2024 ❖ § 932 ff BGB → Erwerb vom Nichtberechtigten ❖ § 929 ff BGB → Erwerb vom Berechtigten MERKE: Keine Anspruchsgrundlage ❖ Aufbau § 929 S.1 BGB o Dingliche Einigung ▪ Einigung = dinglicher Vertrag → darüber, dass das Eigentum übergehen soll ▪ Stellvertretung gem. § 164 BGB ▪ Auslegung §§ 133, 157 BGB o Übergabe (Def. = Veräußerer gibt Besitz vollständig & endgültig auf) ▪ Voraussetzungen: 1. Veräußerer gibt Besitz vollständig + endgültig auf 2. Erwerber erhält Besitz 3. Besitzerwerb auf Veranlassung d. Veräußerers ▪ Oder → Übergabesurrogat § 930 BGB Veräußerer = Besitzer Besitzmittlungsverhältnis § 868 BGB ▪ Oder → Übergabesurrogat § 931 BGB Dritter im Besitz d. Sache Veräußerer tritt Herausgabeanspruch gg Dritten an Erwerber ab o § 398 BGB o Einigsein bei Übergabe (kann man weglassen bei Klausur oder kurz nennen) ▪ Einigung nicht bindend, sondern frei widerrufbar (Umkehrschluss aus § 873 II BGB) aber: Widerruf muss Vertragspartner zugehen o Berechtigung (beachte auch: § 185 I BGB 27.09.2024 ❖ Übergabesurrogat = „Übergabeersatz“ o § 929 S.1 -> Übergabe o § 929 S. 2 -> keine Übergabe o § 930 -> Surrogat: Besitzmittlungsverhältnis o § 931 -> Übergabesurrogat: Abtretung d. Herausgabeanspruchs ❖ „eine juristische Sekunde“ -> wenn zB jemand nur kurz Eigentümer einer Sache war (siehe Fall 12 LE 3) ❖ Übertragung von Rechten o Forderungen/Ansprüche § 398 BGB o Eigentum -> bewegl. Sache §§ 929 ff. BGB o Eigentum Grundstück §§ 873, 925 BGB 02.10.2024 ❖ Beachte + ergänzen bei Karteikarte: § 931 BGB und Prüfungsschema § 932 BGB!! ❖ § 931 -> Übergabesurrogat: Abtretung d. Herausgabeanspruchs o Dritter im Besitz d. Sache o Veräußerer tritt Herausgabeanspruch gg Dritten an Erwerber ab ▪ -> § 398 BGB ❖ MERKEN! Definition -> grobe Fahrlässigkeit = wenn Erwerber außer Acht lässt, was jedem hätte einleuchten müssen. ❖ Prüfung bei Nichtberechtigten § 931 BGB → guter Glaube § 932 BGB? o dingliche Einigung, Übergabe, Einigsein bei Übergabe, Berechtigung (-) -> § 929 S. 2 BGB o Rechtsgeschäft (=dingliche Einigung / (-) bei gesetzl. Erwerb) i.S.e. Verkehrsgeschäfts (kein Verkehrsgeschäft, wenn wirtschaftlich auf beiden Seiten die identische Person steht) o guter Glaube, § 932 II BGB ▪ Erwerber darf nicht bekannt sein, dass Veräußerer nicht Eigentümer ist Keine Anhaltspunkte für grob fahrlässige Unkenntnis o kein Abhandenkommen gem. § 935 BGB ❖ Prüfung § 934 BGB o dingl. Einigung, Übergabesurrogat jeweils (+) Berechtigung (-) o Rechtsgeschäft i.S.e Verkehrsgeschäfts o Guter Glaube, § 932 II BGB o Kein Abhandenkommen § 935 BGB o bzgl. Alt. 1: Veräußerer = mittelbarer Besitzer o bzgl. Alt. 2: Erwerber muss Besitz der Sache vom Dritten erlangt haben 07.10.2024 ❖ § 935 BGB: Schutz d. Eigentümers o Abhandenkommen = unfreiwilliger Verlust d. unmittelbaren Besitzes // Oberbegriff und Gesetz nennt als Beispiele den Diebstahl das Verlorengehen: ▪ Abhandenkommen liegt vor, wenn unmittelbarer Besitz unfreiwillig verloren gegangen ist. ▪ -> ist der Eigentümer mittelbarer Besitzer, kommt es auf den Besitzmittler an vgl. § 935 I 2 BGB ▪ -> beim Besitzdiener ist nach hM auf den Geschäftsherrn abzustellen, § 855 BGB ▪ -> es reicht auch der unfreiwillige Verlust von Mitbesitz (§ 866 BGB) ▪ -> Beachte Sonderfall im Erbrecht: § 857 BGB verhindert gutgläubigen Erwerb (Sinn und Zweck dieser Vorschrift) ▪ -> Beachte Regel-Ausnahme-Verhältnis: grds. gutgläubiger Erwerb möglich, §§ 932 ff. BGB ▪ Ausnahme: kein gutgläubiger Erwerb bei Abhandenkommen, § 935 BGB ▪ Gegenausnahme: gutgläubiger Erwerb trotz Abhandenkommen bei Geld usw. (§ 935 II BGB) ▪ -> Unfreiwilligkeit: Es wird nicht auf den rechtsgeschäftlichen Willen, sondern auf den natürlichen Willen zur Besitzaufgabe abgestellt (Realakt), dieser soll bei Geschäftsunfähigen nicht vorliegen ▪ -> § 935 II BGB: Geld, Inhaberpapiere (zB Inhaberaktien und Inhabermarken gem. § 807 BGB zB Fahrkarten, Eintrittskarten), öffentliche Versteigerung (§ 383 III BGB- nicht Ebay!- ebenfalls nicht bei Zwangsversteigerung, da Erwerb kraft Hoheitsakts) ❖ MERKE bei Nichtberechtigten: o § 185 I BGB: guter Glaube ist nicht gegeben wenn man davon ausgeht, dass Veräußerer berechtigt wäre und man weiß dass er nicht Eigentümer ist! ❖ Voraussetzungen des § 366 I HGB o Veräußerer = Kaufmann, §§ 1 ff HGB o Im Betrieb seines Handeslgewerbes, §§ 343, 344 HGB o Veräußerung einer beweglichen Sache o Ohne Berechtigung o guter Glaube o kein Abhandenkommen 08.10.2024 ❖ § 936 BGB -> kommt selten bis fast gar nicht vor o Lastenfreier Erwerb gem. §§ 929 S. 1, 936 I 1 BGB ▪ I. Eigentumserwerb des Erwerbers nach § 929 S. 1 BGB (vom Berechtigten oder Nichtberechtigten möglich) ▪ II. Belastung der Sache mit einem Recht eines Dritten (denkbar insbs.: Nießbrauch, vertragliche / gesetzl. Pfandrechte, Pfändungspfandrecht und nach h.M. Anwartschaftsrecht) ▪ III. kein Abhandenkommen beim Inhaber des Rechts vgl. § 935 BGB ▪ IV. keine Bösgläubigkeit gem. § 936 II BGB des Erwerbers im Hinblick auf dingliche Belastung, § 932 II BGB analog anwenden ▪ V. lastenfreier Erwerb gem. § 936 BGB -> hier endet LE 3 (wichtigste/relevanteste LE bzgl. Klausuren) -Ab hier: Bösgläubigkeit // Minderj. etc sind hier nicht zu beachten! = gesetzlicher Eigentumserwerb- ❖ § 946 BGB: Voraussetzungen o 1. Bewegliche Sache o 2. Grundstück o 3. Verbindung o 4. wesentlicher Bestandsteil (§§ 93 ff. BGB → Rechtsfolge: Grundstückseigentümer -> Eigentümer d. bewegl. Sache ❖ § 947 BGB: Voraussetzungen o mindestens 2 bewegl. Sachen o Verbindung o einheitliche Sache o Frühere Sachen sind wesentliche Bestandteile d. einheitlichen Sache -> eine Sache Hauptsache? Dessen Alleineigentümer (Abs. 2) // ansonsten Miteigentum nach Wertanteil (Abs. 1) ❖ § 948 BGB -> vgl. § 947 BGB o BEACHTE: Vorrangigkeit d. Erwerbs gem. § 929 ff. BGB! ❖ § 950 BGB: Voraussetzungen → Relevanteste! o neue bewegl. Sache entsteht o durch Verarbeitung o Hersteller o Verarbeitungswert nicht erheblich geringer als Rohstoffwert ▪ Verarbeitungswert = Gesamtwert der neuen Sache abzüglich des Werts aller Stoffe ▪ -> BGH: kein Erwerb des Verarbeiters, wenn Stoffwert und Verarbeitungswert wie 100:60 (oder niedriger) verhalten -> Rechtsfolge: Eigentumserwerb d. Herstellers // Lastenfreiheit § 950 II BGB 09.10.2024 ❖ Nachtrag zu § 950 BGB: o Verarbeitungsklauseln -> Frage, ob vereinbart werden kann, wer Hersteller ist ▪ Rechtsprechung: möglich → Lieferant = Eigentümer ▪ Andere Ansicht (A.A.): nicht möglich → § 950 BGB nicht dispositiv; ist zwingendes Recht daher: eigentlich tatsächlicher Hersteller = Eigentümer ABER: anschließende Übereignung an Lieferanten nach §§ 929 S. 1 BGB, 930 BGB = Durchgangserwerb ❖ § 951 BGB o Verlust eines dinglichen Rechts infolge §§ 946, 94 BGB o etwas erlangt o in sonstiger Weise o auf dessen Kosten o ohne Rechtsgrund → Rechtsgrundverweisung ( Rechtsfolgenverweisung) → Rechtsfortwirkungsanspruch: zunächst durch Eigentum verkörperte Sachwert; jetzt als schuldrechtlicher Anspruch fortwirkt o früherer Eigentümer = verliert Eigentum ➔ bekommt Ausgleich: Geld §§ 812, 818 BGB ❖ Fruchterwerb: §§ 953 ff. BGB = selten in Klausur! ❖ Weitere Erwerbstatbestände: o Aneignung §§ 958 – 964 BGB ▪ Herrenlos -> Wildtiere/Dereliktion § 959 BGB o Fund §§ 965 – 984 BGB -> § 973 BGB o Ersitzung §§ 937, 945 BGB ▪ Eigenbesitz: § 872 BGB -> Anrechnung, § 943 BGB ▪ Relevanz: Erwerb von Sachen, deren rechtsgeschäftlicher Erwerb ausgeschlossen ist → Geschäftsunfähigkeit; Abhandenkommen § 935 BGB o Eigentumserwerb an Schuldurkunden § 952 BGB ▪ analog bei Zulassungsbescheinigung II 16.10.2024 ❖ § 985 BGB o Keine Abtretbarkeit (§ 931 BGB) o Bei Klausur: Anspruchsteller = Eigentümer „Aufhänger“ für Eigentumsprüfung o Anspruchsgegner = Besitzer ▪ idR unmittelbarer Besitzer → dann Herausgabe an Eigentümer X = Prüfungsschema Ausnahme: § 986 I 2 BGb ▪ Mittelbarer Besitzer §§985, 986 BGB möglich→ dann Herausgabe nach § 870 BGB; nach hM: Herausgabe unmittelbarer Besitz möglich § 886 ZPO / § 883 ZPO o Kein Recht zum Besitz: ▪ Besitzrecht dinglich (Pfandrecht/Nießbrauch) ▪ Besitzrecht schuldrechtlich (Mieter/Pächter) → nur Wirkung inter partes (= relativ) ▪ Abgeleitetes Besitzrecht → § 986 I 1 Alt. 2 BGB; nur wenn urspr. unmittelbarer Besitzer Sache erlaubterweise überlassen hat § 986 I 2 BGB o § 986 BGB = von Amts wegen zu beachtende Einwendung (keine Einrede) trotz Wortlaut „kann verweigern“ ❖ § 1004 I S. 1 BGB → Beseitigung o Prüfungsschema: ▪ Anspruchsteller = Eigentümer ▪ Aktuelle Beeinträchtigung d. Eigentums in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung ▪ Anspruchsgegner = Störer (Handlungsstörer/Zustandsstörer) ▪ Keine Duldungspflicht d. Eigentümers nach § 1004 II BGB ❖ Ergänzung zu § 1004 BGB o Beeinträchtigung: häufig Betreten von Grundstücken/Zuführung von unwägbaren Stoffen (Rauch) → § 906 BGB o Unterlassungsanspruch (§ 1004 I 2 BGB) setzt Wiederholungsgefahr voraus ▪ Nach hM: auch erstmals drohende Beeinträchtigung (entgegen Wortlaut „weitere“) ❖ § 1006 BGB o WICHTIG: nur bei „prozessualem Einschlag“ bei Klausur (zB ZPO Klausur) o Enthält Erwerbsvermutung → Erwerb des Eigenbesitzes = unbedingte Eigentumsübertragung + Bestandsvermutung (erworbenes Recht besteht fort) geht mit ❖ Pfandrecht = beschränktes dingliches Recht o Entstehung durch Vertrag/Gesetz/Hoheitsakt o Ersterwerb (= ich erhalte Pfandrecht // Zweiterwerb = ich trete Pfandrecht ab an XY) ▪ § 1204 BGB Prüfungsschema: (dasselbe wie bei § 929 BGB) o Anspruch/Forderung § 1204 BGB o Einigung § 1205 BGB o Grds. Übergabe § 1205 BGB → kein Übergabesurrogat o Berechtigung § 1205 BGB 18.10.2024 ❖ Ergänzung zu Prüfungsschema § 1204 BGB: o Nichtberechtigter? Dieses Schema noch erörtern: ▪ RG iSv VG ▪ Guter Glaube § 932 II BGB Kenntnis // grobe Fahrlässigkeit? ▪ Kein Abhandenkommen § 935 BGB ❖ Ergänzung zum Pfandrecht: o Zweiterwerb = gutgläubiger Erwerb nach hM NICHT möglich → kein rechtsgeschäftlicher Erwerb sondern Übergang Kraft Gesetzes § 1250 BGB o MERKE: durch RG geht nur Anspruch an jemand über § 398 BGB o Gutgläubiger Erwerb bei gesetzlichem Pfandrecht? ▪ hM: kein gutgläubiger Erwerb möglich; nur über entstandenes Pfandrecht → § 1257 BGB ❖ seltener in Klausur: o Pfandverwertung ▪ durch Pfandverkauf §§ 1228 ff. BGB ▪ öffentl. Versteigerung §§ 1235, 383 III BGB ▪ Eigentumserwerb §§ 1242 ff. BGB Große Bedeutung bei Zwangsvollstreckungsrecht o Dingliche Surrogation = Geld (Erlös) kommt Gl. zu Gute → ersetzt Sache ❖ Pfandrecht an Rechten möglich § 1273 I BGB; Verpfändung muss Schuldner angezeigt werden § 1280 BGB (in Praxis: regelmäßig durch Sicherungsabtretung verdrängt) ❖ Eigentumsvorbehalt → vgl. § 929 BGB! Prüfungsschema: o Einigung ▪ dingl. Vertrag ▪ bedingt gem. §§ 158 I, 449 BGB → Auslegungsregel verbindet Verfügungs-/Verpflichtungsgeschäft (durch zB Vereinbarung im Kaufvertrag wird Eigentumserwerb zurückgehalten) ▪ Bedingung: vollständige Kaufpreiszahlung ▪ Bis zur letzten Rate → Veräußerer = Eigentümer o Übergabe – findet statt o Berechtigung – keine Besonderheiten o 21.10.2024: Beachte: betrifft schuldrechtliche (Kaufvertrag) & dingliche (Übereignung) Vereinbarung o Schuldrechtl. Vereinbarung → erforderlich da Verpflichtung Zug-um-Zug § 320 BGB o Dingliche Konstruktion: vgl. Auslegungsregel gem. § 449 II BGB → Einigung unter Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung o Rechtstellung Verkäufer: Verkäufer kann Sache nach § 346 BGB + nach § 985 BGB herausverlangen → wenn er vom Kaufvertrag zurücktritt (§ 449 II BGB); Verkäufer = Eigentümer somit kann er weiter Eigentum an Sache übertragen, beachte: § 161 I BGB o Computer Beispiel: ❖ Erweiterter Eigentumsvorbehalt o Aus konkretem Fall → teilweise um weitere Forderungen erweitert o Grenzen: §§ 138 + 449 III BGB; sonst Übersicherung (nicht rechtens) ❖ Verlängerter Eigentumsvorbehalt (schwierig) o P: Verkäufer → versucht Absicherung falls er Eigentum an Kaufsache verliert o Verarbeitung: Herstellerklausel → vgl. Meinungsstreit zu § 950 BGB! o Weiterveräußerung: Verkäufer (Hersteller) ermächtigt Vorbehaltskäufer (zB Elektromarkt) zur Weiterveräußerung gem. § 185 BGB im Gegenzug antizipierte (= vorweggenommene) Sicherungszession (=Abtretung) bzgl. Kaufpreisansprüche § 433 II BGB → oft: Einziehungsermächtigung für Vorbehaltskäufer, vgl. § 185 I BGB ❖ Anwartschaftsrecht (bzgl. Eigentumsvorbehalt) o = wesensgleiches Minus zum Vollrecht (= Eigentum) ▪ → Rechtsprechung: durch Kaufpreiszahlung erstarkt Anwartschaftsrecht zum Vollrecht (= Eigentum) o Definition: ▪ Von einem mehraktigen Erwerbstatbestand Einigung & Übergabe (§ 929) + Bedingungseintritt (§ 158 I BGB) ▪ sind bereits so viele Schritte vorgenommen, dass die Position des Erwerbs nicht mehr einseitig vom Veräußerer zerstört werden kann Erwerber kann Bedingungseintritt durch Zahlung herbeiführen (§§ 362, 162 BGB) + vor Zwischenvfg. Geschützt (§ 161 BGB) 21.10.2024 ❖ Anwartschaftsrecht: o Übertragung: ▪ Unterschied Ersterwerb (Entstehung AWR) & Zweiterwerb (Übertragung an Dritte) ▪ Gutgläubiger Ersterwerb = möglich ▪ Gutgläubiger Zweiterwerb = nur möglich, wenn AWR (iwo) tatsächlich besteht ▪ Praxis: Sicherungsübereignung relevant §§ 929 S. 1, 930 BGB analog ▪ Erlöschen → Kaufvertrag fällt weg (zB Rücktritt//Anfechtung) ❖ Ergänzung: Eigentumsvorbehalt → siehe oben bei Eigentumsvorbehalt: dort alles ergänzt vom 21.10.2024 ❖ Sicherungseigentum §§ 929, 930 BGB o Sinn & Zweck: von Gesetzgeber lediglich Pfandrecht vorgesehen; aber Übergabe § 1205 I BGB erforderlich → für Wirtschaft unbrauchbar (Maschinen Beispiel mit B- Bank und S: S möchte Maschine behalten + weiter produzieren mit dieser & B-Bank würde Lagerkapazitäten benötigen + Kosten + Rückführung des Darlehens so erschwert. o = gewohnheitsrechtlich anerkannt + im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (zB § 51 Nr. 1 InsO) o = treuhänderisch (Treuhänder: Empfänger→ alle Befugnisse § 903 BGB; mehr Macht als nach schuldrechtl. Vereinbarung sagt // Treugeber: gibt Sicherheit) o Nicht akzessorisch o Sicherungsmittel zur Absicherung einer Forderung → häufig Darlehensrückzahlungsanspruch § 488 I S. 2 BGB.10.2024 ❖ Sicherungsübereignung: o Einigung = dinglicher Vertrag ▪ Muss Bestimmtheitserfordernis genügen In Praxis: Raumsicherungsübereignung / Markierungsübereignung o zB alle Container in Halle 7 oder o zB alle Sachen die mit „X“ gekennzeichnet sind sollen übergehen o Übergabe → hier: Übergabesurrogat ▪ (Vielfach ersetzt durch Besitzmittlungsverhältnis §§ 930, 868 BGB) ▪ 1. Veräußerer = Besitzer ▪ 2. Besitzmittlungsverhältnis zw. Veräußerer & Erwerber § 868 BGB → hier: Sicherungsabrede/-vertrag als ähnliches Verhältnis iSd § 868 BGB o Berechtigung o Problem: Sittenwidrigkeit § 138 I BGB (Fall: Übersicherung): ▪ Anfängliche Übersicherung: Wert d. Sicherheit doppelt so hoch wie Forderung ▪ Nachträgliche Übersicherung nach hM: Schätzwert d. Sicherheit 150 % d. gesicherten Forderung übersteigt (Feststellungs-/Verwertungskosten hier eingepreist) o Wegfall Sicherungszweck (Darlehen → vollständig zurückbezahlt) erfolgt Rückübereignung gem. § 292 S. 2 BGB o Möglich: auflösend bedingte Übereignung führt zu Anwartschaftsrecht d. Sicherungsgebers (S) → muss klar vereinbart sein ❖ Sicherungsabrede/-vertrag o Regelt Rechte d. Sicherungsnehmers → Gläubiger (zB Bank) & d. Sicherungsgebers → Schuldner(S) = kann auch Dritter sein o Formfreier Abschluss möglich o → stellt schuldrechtl. Verknüpfung zw. Forderung Sicherungsgut dar; zudem: Rechtsgrund (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB) für Sicherungsübereignung ist der Sicherungsvertrag nicht die Forderung o Inhalt §§ 133, 157 BGB: ▪ Welche Forderungen werden gesichert? Mehrere Forderungen möglich Zweckbestimmung ▪ Wie erfolgt Verwertung? Verwertung d. Sicherungsguts ▪ Recht Zum Besitz d. Sicherungsgebers (S) und Herausgabeanspruch d. Sicherungsnehmers (Bank) bei Eintritt: Sicherungsfalles (S zahlt nicht) ▪ Wann Rückübertragungspflicht? Rückübertragungspflicht bei Wegfall → Sicherungszweck ▪ ggf. Ermächtigung d. Sicherungsgebers (S) zur Weiterveräußerung nach § 185 BGB; oft verknüpft mit Abtretung Kaufpreisforderungen gg Dritten o Regelt Rechte d. Sicherungsnehmers → Gläubiger (zB Bank) & d. Sicherungsgebers → Schuldner(S) = kann auch Dritter sein o Formfreier Abschluss möglich 28.10.2024 ❖ Ergänzung zu Sicherungsübereignung & Sicherungsvertrag o Übertragung AWR des Sicherungsgebers -> kann Gegenstand einer Sicherungsabrede sein o Beachte: §§ 93, 94 BGB → wesentl. Bestandteile = keine Sonderrechtsfähigkeit → keine selbstständige Sicherungsübereignung möglich o Beachte: § 95 BGB → Scheinbestandteile = Sonderrechtsfähigkeit → Sicherungsübereignung möglich ❖ Merke: antizipierte Einigung möglich = vorweggenommene Einigung ❖ Prüfung § 812 BGB: o Etwas erlangt (Eigentümerstellung prüfen) o durch Leistung o Ohne Rechtsgrund ------------------------------------------------------------------------------------------------ ❖ Eigentümer-Besitzer-Verhältnis → sehr geringe Relevanz bis fast keine! o Voraussetzung: Vindikationslage (Situation des § 985 BGB -> Eig., Besitzer, kein Recht zum Besitz o Rechtsfolge: eigene Regelungen für Schadensersatz, Nutzungsersatz & Verwendungsersatz o Grundgedanke: der redliche Besitzer → privilegiert, deshalb Ausschluss des § 993 I a.E. BGB o Wichtig für Studium II: EBV = gesetzliches Schuldverhältnis zw. Eigentümer Besitzer Randthema: Schadenersatz Nutzungsersatz Verwendungsersatz Bösgläubiger Besitzer §§ 990, 989 BGB §§ 990, 989 BGB: § 994 II BGB: nur (bzgl. d. Berechtigung Haftung auch für notwendige zum Besitz) schuldhaft nicht Verwendungen (Def.: gezogene Nutzungen Verwendungen = freiwillige Vermögensopfer, notwendig: obj. Erforderlich für Erhalt d. Sache (zB Reparatur PKW)) Verklagter Besitzer § 989 BGB (§§ 261 I, § 987 BGB (§§ 261 I, § 994 II BGB (§§ 261 I, 253 I ZPO) 253 I ZPO) 253 I ZPO) Gutgläubiger Besitzer § 993 I a.E. -> kein SE- § 993 I BGB iVm § 818 §§ 994 I, 996 BGB: Anspruch BGB: Haftung nur für notwendige & nützliche Übermaßfrüchte Verwendungen (nützlich (+) wenn obj. Zur Sonderfall: Wertsteigerung d. Sache unentgeltlich vgl. § führ (zB neue Lackierung 988 BGB bei verkratztem Lack) (-) bei Luxusaufwendungen (nur dem pers. Geschmack entsprechend) Deliktischer Besitzer § 992 BGB §§ 992, 823, 249 BGB (Sperrklausel/ -erst in Studium II- Haftungsprivilegierung des § 993 I a.E. aufgehoben)

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