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RegalBronze3779

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FernUniversität Gesamthochschule Hagen

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contract law obligations legal principles

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Aufgabe 1 X aus 5 Ein Schuldverhältnis i.S.d. § 241 I BGB A. Entsteht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen B. kommt durch die Erteilung eines unentgeltlichen Auftrags zustande C. Entsteht durch die Verletzung eines Rechtsgutes i.S.d. § 823 I BGB D. kann schon entstehen, obwohl der genaue...

Aufgabe 1 X aus 5 Ein Schuldverhältnis i.S.d. § 241 I BGB A. Entsteht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen B. kommt durch die Erteilung eines unentgeltlichen Auftrags zustande C. Entsteht durch die Verletzung eines Rechtsgutes i.S.d. § 823 I BGB D. kann schon entstehen, obwohl der genaue Vertragsinhalt erst später besprochen wird E. Kann stets nur zwei Beteiligte verpflichten Lösung Richtig A, B C, D C = gesetzliches SV D = vorvertragliches SV Falsch E (es kann auch mehr Beteiligte geben, z.B. Gesamtschuldnerschaft) Aufgabe 2 X aus 5 Vertragliche Hauptleistungspflichten A. Sind abzugrenzen von den vertraglichen Nebenleistungspflichten B. Sind bei einem Kaufvertrag grundsätzlich die Übereignung der gekauften Sache auf der einen und die Zahlung des Kaufpreises auf der anderen Seite. C. Sind bei einem Mietvertrag grundsätzlich die Gebrauchsüberlassung auf der einen und die Zahlung des Mietzinses auf der anderen Seite. D. Sind bei einem Werkvertrag grundsätzlich die Herstellung des versprochenen Werkes (Erfolg) auf der einen und allein die Zahlung der Vergütung auf der anderen Seite. E. Können auch bei einem Kaufvertrag Zahlung und Abnahme durch den Käufer sein, beispielsweise dann, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Lösung Richtig A, C, E Falsch B (auch Übergabe), D (auch Abnahme) Aufgabe 3 x aus 5 Folgende/s ist/sind (eine) Verletzung/en einer vorvertraglichen Pflicht: A V schließt mit K einen Kaufvertrag über ein Motorrad, das V jedoch nicht liefert, weil ein anderer Käufer einen höheren Kaufpreis bietet. B V schließt mit K einen Kaufvertrag über ein Auto, von welchem V im Gegensatz zu K weiß, dass es ein Unfallwagen ist. C K geht ins Warenhaus, um Linoleumrollen zu kaufen. Als sie vor den Rollen stehen, kippt eine Rolle um und schlägt K auf den Kopf. K bleibt unverletzt. D K verhandelt mit V über den Kauf einer antiken Vase, wobei K den von V verlangten Preis als angemessen erachtet, er sich aber gegenüber V dahin gehend äußert, dass er noch eine Transportversicherung finden müsse. Nach drei Monaten teilt er V unter den Hinweis auf „das hässliche Stück Porzellan“ mit, dass er es sich anders überlegt habe und die Vase nicht kaufen wolle. E V verhandelt mit M ein Vierteljahr lang über den Abschluss eines Mietvertrages betreffend eine Arztpraxis, die M betreiben will. Hierbei deutet V wiederholt an, dass er sich einen Vertragsabschluss mit M grundsätzlich vorstellen kann. Die Frau des V verlangt jedoch, dass V die Praxisräume nicht an M, sondern an ihren Ex-Lover L vermietet. Dies tut V. Lösung Richtig B, C Falsch A (Pflichtverletzung nach Vertragsschluss), D, E (Abbruch von Vertragsverhandlungen keine Pflichtverletzung) Aufgabe 4 x aus 5 Welche der folgenden ist/sind eine Gattungsschuld/Gattungsschulden A. K entnimmt im Supermarkt die letzte Flasche Ketchup aus dem Regal und kauft sie. Der Supermarktbesitzer hat auch keine Flasche des gleichen Ketchups mehr auf Lager. B. V verkauft K seine Briefmarkensammlung. C. K entnimmt im Supermarkt die letzte Flasche Ketchup aus dem Regal und kauft sie. Der Supermarktinhaber hat auch noch 20 Flaschen des gleichen Ketchups auf Lager. D. Stammkunde S bestellt bei der Begleitagentur B für das Geschäftsessen die Begleitung der Luxusdame L, mit der er bei vorangegangenen Terminen schon gute Erfahrungen gemacht hat. E. K bestellt über den Internet-Versandhändler V das Werk „K und der Versandhändler“ des Erfolgsautors A Lösung Richtig E Aufgabe 5 X aus 5 Der Leistungsort A. Ist bei der Bringschuld der Wohnsitz des Gläubigers. Der Schuldner hat die Sache dem Gläubiger an dessen Wohnsitz oder einem sonst vereinbarten Ort zu übergeben. B. Ist bei der Schickschuld der Wohnsitz des Gläubigers, da der Leistungserfolg erst dort eintritt C. Ist bei der Holschuld gem. § 269 I BGB der Wohnort des Schuldners. D. Ist begrifflich von dem Ort zu unterscheiden, an dem der Leistungserfolgt eintritt (Erfolgsort) E. fällt bei der Holschuld und der Bringschuld mit dem Erfolgsort zusammen. Lösung Richtig A, C, D, E Aufgabe 6 X aus 5 In welchem/welchen der folgenden Fälle ist die Geldforderung eine Schickschuld? A. V aus Erlangen verkauft an K aus Frankfurt eine Espressomaschine zum Preis von 500 € B. Der Kohlehändler H aus der Anklamstraße verkauft an M aus der Zionskirchstraße 20 Zentner Briketts für 300 €; der Fahrer ist nicht inkassoberechtigt C. A aus Hagen beauftragt den Inhaber einer Kfz.-Werkstatt aus Iserlohn mit der Reparatur seines Pkw. Laut Vertrag soll die Rechnung bei Abholung des Autos in Iserlohn beglichen werden D. H wohnt in Bremen. Er verkauft U aus Aurich sein Mountainbike für 350 €. Laut Kaufvertrag ist als Gerichtsstand Aurich vereinbart E. V hat einen Laden mit Elektrogeräten auf der Königsallee in Bochum. Er verkauft K aus der Friedrichstraße in Hattingen einen Wäschetrockner für 500 €. Laut Kaufvertrag ist V verpflichtet, die Maschine zu K nach Hause zu liefern. K soll den Rechnungsbetrag sofort bei Lieferung bezahlen Lösung Richtig A, B, D Aufgabe 7 X aus 5 Schlau kauft von Berger einen Pkw im Wert von 3.000,- €. Er leistet eine Anzahlung i.H.v. 500,- €, den Rest wollte er Berger bei der Übergabe des Fahrzeugs aushändigen. Allerdings kam es nicht mehr dazu, weil der Pkw kurz darauf bei Berger gestohlen wurde. Da auch keine Aussicht darauf bestand, das Auto wieder aufzufinden, verweigert Schlau nicht nur die Zahlung des restlichen Kaufpreises sondern verlangt auch seine Anzahlung zurück. Berger dagegen hatte die Anzahlung mit Freunden verprasst und möchte daher der Forderung des Schlau nicht nachkommen. Vielmehr fordert er von diesem die Zahlung des restlichen Kaufpreises. Schließlich könne er nichts dafür, dass das Fahrzeug gestohlen worden ist. Weil er es an den Schlau verkauft habe, falle der Diebstahl ausschließlich in dessen Risikobereich. Welche der folgenden Aussage/n ist/sind zutreffend? A. Infolge des Diebstahls ist die Leistung unmöglich geworden. B. Die Leistung ist nicht unmöglich geworden, da der Pkw nicht untergegangen ist und deshalb auch die Leistung noch bewirkt werden kann. C. Schlau ist nicht von seiner Leistungspflicht befreit, da die Unmöglichkeit in seinen Risikobereich fällt. D. Soweit die Gegenleistung erbracht worden ist, kann der Schlau sie gem. § 326 Abs. 4 BGB zurückfordern. E. Der Schlau kann das Geld von Berger nicht mehr zurückfordern, weil dieser es bereits ausgegeben hat. Lösung Richtig A, D Aufgabe 8 X aus 5 Der in wirtschaftliche Not geratene V verkauft seinen neuwertigen Pkw, der einen Verkehrswert von 30.000 € hat, zu einem Preis von 27.000 €. Noch vor der Übereignung und Übergabe verbrennt der Pkw anlässlich eines von V nicht verschuldeten Unfalls. V erhält eine Versicherungssumme von 30.000 € ausgezahlt. Welche der folgenden Aussagen ist/sind zutreffend? A. V, der die Unmöglichkeit der Leistung nicht zu vertreten hat, wird von seiner Leistungspflicht, der Übereignung und Übergabe des Pkw, befreit B. V verliert infolge der Unmöglichkeit den Anspruch auf die Gegenleistung, die Zahlung von 27.000 € C. K kann von V die Herausgabe der Versicherungssumme in Höhe von 30.000 € verlangen, bleibt allerdings in diesem Fall verpflichtet, den Kaufpreis i.H.v. 27.000 € zu zahlen D. K kann nicht vom Kaufvertrag zurücktreten E. K kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wobei er dem V aber eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen muss Lösung Richtig A, B, C Falsch D, E (§ 326 V BGB) Aufgabe 9 x aus 5 Welche Tatbestandsmerkmale sind bei § 323 BGB zwingend erforderlich? A. Mangelhafte Leistung B. Fristsetzung zur Nacherfüllung C. Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 326 V BGB D. Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 323 II BGB E. Nichts von allem Richtig E alle anderen falsch wegen „zwingend“ Aufgabe 10 X aus 5 Was ist korrekt? A. § 323 BGB berechtigt zum Rücktritt, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat. B. § 323 greift nicht ein, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat. C. Schadensersatz nach §§ 280, 281 BGB kann nur verlangt werden, wenn zusätzlich die Voraussetzungen nach § 286 BGB erfüllt sind. D. Rücktritt ohne Fristsetzung ist möglich, wenn der Schuldner beide Arten der Nacherfüllung verweigert. E. Der Verkäufer trägt den Aufwand der Nacherfüllung nach § 439 BGB Lösung Richtig A, D (§ 440 I BGB), E Falsch B (vertreten spielt keine Rolle), C (entweder §§ 280 I, 281 III, 281 BGB oder §§ 280 I, II, 286 BGB) Aufgabe 11 X aus 5 K sieht sich im Geschäft des V nach einem Schleifgerät um. Bei der Vorführung eines Modells agiert der Angestellte A sehr ungeschickt. Er verletzt den K an der Hand und beschädigt dessen Hemd. Welche der folgenden Aussagen sind richtig? A. Es kommen Schadensersatzansprüche des K gegen V nach §§ 280ff. BGB und §§ 823ff. BGB in Betracht. B. K muss sowohl bei §§ 280ff. BGB als auch bei §§ 823ff. BGB nachweisen, dass auf Schuldner- bzw. Schädigerseite schuldhaft gehandelt wurde. C. K hat keinerlei Ansprüche gegen V, wenn der nachweist, dass er den A sorgfältig ausgesucht und überwacht hat. D. Gegen A steht K kein Anspruch zu, da der Vertrag ja zwischen K und V zustande kommen sollte. E. K steht überhaupt kein Anspruch zu, da jeder seinen Schaden selbst zu tragen hat („Casum sentit dominus“). §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB § 831 I 1 BGB I. SV = c.i.c. (§ 311 II BGB) II. Pflichtverletzung, § 241 II BGB III. Verschulden 1. Verschulden des V (-) 2. § 278 BGB (+) Lösung Richtig A Falsch B (§ 280 I 2 BGB mit Umkehr der Beweislast), C (Anspruch aus § 280 I BGB bleibt bestehen, da V Erfüllungsgehilfe, § 276 BGB),D (A haftet nach § 823 I BGB), E Aufgabe 12 1 aus 5 Ist die Leistungspflicht dem Schuldner nachträglich unmöglich geworden, kann dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. 283 BGB zustehen. Weitere Voraussetzung des Schadensersatzanspruches ist … A …, dass der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine Frist gesetzt hat. B …, dass der Schuldner das Unmöglichwerden der Leistung verschuldet hat. C …, dass der Schuldner von der Unmöglichkeit der Leistung bei Vertragsschluss wusste. D …, dass sich der Schuldner im Verzug befindet. E Keine der genannten Voraussetzungen trifft hier zu. Lösung Richtig B Aufgabe 13 X aus 5 Schmuckhändler Batman bestellt bei Großhändler Joker Schmuck für 4.000 €. Die Lieferung der Ware erfolgte am 1.8. Am nächsten Tag erhält Batmann eine Rechnung von Joker per Post, die auch auf den 1.8. datiert ist. Wann kommt Batman in Verzug? A. Mit Ablauf des 2.8., wenn die Rechnung den Zusatz enthält: „Rechnungsbetrag sofort fällig“ B. Mit Ablauf des 15.08., wenn Batman und Joker vereinbart haben, dass die 4.000 € „Mitte des Monats“ zu zahlen sind C. Mit Ablauf von 14 Tagen nach dem 2.8., wenn Batman und Joker vereinbart haben, dass die 4.000 € innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserteilung gezahlt werden müssen D. Mit Ablauf von 30 Tagen nach dem 2.8., aber nur dann, wenn in der Rechnung besonders auf die Regelung des § 286 III BGB hingewiesen wurde E. Mit Ablauf von 30 Tagen nach dem 2.8., wenn keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde Lösung Richtig A (§ 192 BGB), C (§ 286 II Nr. 2 BGB), E Falsch B (§ 286 II Nr. 1 BGB fordert Vereinbarung), C (bei Unternehmen keine Hinweispflicht) Aufgabe 14 X aus 5 Bei welcher der folgenden Klauseln liegt ein Kalendergeschäft i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor? A. „Spätestens am 30. September 2022“ B. „noch im Laufe des September 2022“ C. „4 Wochen nach Lieferung“ D. „30 Tage nach Rechnungserteilung“ E. „40. Kalenderwoche 2022“ Lösung Richtig A, B, E Aufgabe 15 X aus 5 In welchem/welchen der folgenden Fälle hat U gegen V für die Zeit vom 01.01.2012 bis einschließlich 26.03.2012 einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz? Der Basiszinssatz beträgt 0,12 %. A. Wenn U als Unternehmer und Rechtsanwältin V als Freiberuflerin einen Kaufvertrag über ein Faxgerät zu einem Preis von 200 € schließen, V mit der Kaufpreiszahlung seit dem 01.01.2012 in Verzug ist und den Kaufpreis erst am 27.03.2012 begleicht. B. Wenn U als Unternehmer und V als Verbraucher vereinbaren, dass V für eine seit dem 01.01.2012 fällige Schuld in Höhe von 200 € am 27.03.2012 Zinsen in Höhe von 3,12% p.a. über dem Basiszinssatz zu zahlen hat C. Wenn U als Unternehmer und V als Verbraucher vereinbaren, dass V für eine seit dem 01.01.2012 fällige Schuld in Höhe von 200 € am 27.03.2012 Zinsen in Höhe von 9,12% p.a. zu zahlen hat. D. Wenn der arbeitslose U und V als Unternehmer einen Kaufvertrag über ein Faxgerät zu einem Preis von 200 € schließen, V mit der Kaufpreiszahlung seit dem 01.01.2012 in Verzug ist, den Kaufpreis erst am 27.03.2012 begleicht und der U für den Verzugszeitraum ein Darlehen in Höhe von 200 € mit einem Zinssatz von 9,12% p.a. in Anspruch nehmen musste, um seine Miete zu bezahlen und von V diesen Zinssatz verlangt E. Wenn der arbeitslose U mit dem arbeitslosen V einen Kaufvertrag über ein Faxgerät zum Preis von 200 € schließt V mit der Kaufpreiszahlung seit dem 01.01.2012 in Verzug ist, den Kaufpreis erst am 27.03.2012 begleicht und der U für den Verzugszeitraum ein Darlehen in Höhe von 200 € mit einem Zinssatz von 9,12 % p.a. in Anspruch nehmen musste, um seine Miete zu bezahlen und von V diesen Zinssatz verlangt Lösung Richtig A Aufgabe 16 X aus 5 Annahmeverzug A: Kann auch dann vorliegen, wenn wegen derselben Leistung Unmöglichkeit vorliegt. B. Kann nicht vorliegen, wenn den Gläubiger kein Verschulden trifft. C. Bedeutet u.a. eine Haftungsverschärfung für den Schuldner D. Führt grundsätzlich dazu, dass der Gläubiger seinen Anspruch auf die Leistung verliert. E. Hat zur Folge, dass Gläubiger dem Schuldner die Mehraufwendungen zu ersetzen hat, die diesem durch den Annahmeverzug entstehen. Lösung Richtig E Falsch A (Verzug und Unmöglichkeit schließen sich aus), B (Annahme ist Obliegenheit, keine Pflichtverletzung, daher kein Verschulden notwendig), C (Haftungsprivilegierung), D (Hauptleistungspflichten bleiben erhalten) Aufgabe 17 x aus 5 Welche der gesetzlich ausdrücklich genannten Rechtsfolgen gehören zu denen des Annahmeverzugs? A Schadensersatz B Übergang der Preisgefahr auf den Gläubiger C Ersatz der Mehraufwendungen infolge des Annahmeverzugs D Erleichtertes Rücktrittsrecht des Schuldners E Haftungserleichterung für den Schuldner Lösung Richtig C (§ 304 BGB), E (§ 300 I BGB) Falsch A (keine Pflichtverletzung), B (Übergang Leistungsgefahr, § 300 II BGB), D Aufgabe 18 X aus 5 Schuldverhältnisse können grundsätzlich erlöschen durch A. Erfüllung B. Zeitablauf C. (einseitige) Kündigung D. Schuldbeitritt E. Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages Lösung Richtig A (§ 362 BGB), B (absolutes Fixgeschäft), C, E Falsch D Aufgabe 19 x aus 5 Was ist bei der Aufrechnung zu beachten? A Die Forderungen müssen zwischen denselben Personen bestehen. Beide Personen müssen zugleich Gläubiger und Schuldner sein. B Die Aufrechnung erfolgt durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung. C Die Forderungen müssen im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) stehen. D Die Forderungen erlöschen, soweit sie sich decken. E Die Forderung, gegen die aufgerechnet wird, heißt Hauptforderung. Lösung Richtig A, B, D, E Aufgabe 20 x aus 5 A hat gegen B einen Zahlungsanspruch in Höhe von 400 € aus einem Dienstvertrag. Laut Vertrag soll B am 23.02.2011 zahlen. B hat gegen A einen Anspruch aus einem Werkvertrag in Höhe von 200 €, die A lt. Vertrag am 18.02.2011 zahlen soll. A. Die Forderungen sind nicht gleichartig, weil sie nicht gleich hoch sind B. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, weil die Fälligkeit vertraglich geregelt ist C. A kann am 20.02.2011 wirksam die Aufrechnung erklären D. B kann am 20.02.2011 wirksam die Aufrechnung erklären E. Keiner von beiden kann am 20.02.2011 aufrechnen Lösung Richtig C Aufgabe 21 X aus 5 Die A-Bank gewährt dem K ein Darlehen in Höhe von 5.000 €. Die Darlehensrückzahlungsforderung, die die A-Bank aus dem Darlehensvertrag hat, tritt sie mit einem Abtretungsvertrag an D ab. Welche der folgenden Aussage(n) ist/sind zutreffend? A. Mit dem Wirksamwerden des Abtretungsvertrages ist nicht mehr die A-Bank sondern der D Gläubiger des K B. Da grundsätzlich alle Forderungen ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund abtretbar sind, ist auch der Herausgabeanspruch sowie der Anspruch auf Grundbuchberichtigung abtretbar. C. Der Abtretungsvertrag gem. § 398 BGB ist ein Verfügungsgeschäft D. Der Abtretungsvertrag gem. § 398 BGB ist ein Verpflichtungsgeschäft E. Dem Abtretungsvertrag gem. § 398 BGB liegt aber stets ein Verpflichtungsgeschäft zugrunde Lösung Richtig A, C Falsch B (dingliche Ansprüche können nicht isoliert abgetreten werden), E Aufgabe 23 X aus 5 Bauunternehmer K führt an einer öffentlichen Straße Bauarbeiten durch. Mangelnde Kennzeichnung und fehlende Absicherung der Baustelle führen dazu, dass der Fußgänger F in der Nacht ohne Verschulden in die offene Baugrube fällt. Seine Jeans, die einen Wert von 150,- € hatte, reißt ein, so dass sie nicht mehr getragen werden kann. Auch sein zehn Jahre alter Hut wird zerstört. Ein Hut dieser Art kostet neu 250,- €. Der Zeitwert des Hutes liegt bei 50,- €. V trug zudem einen kleinen Porzellan-Engel und ein hochwertiges Smartphone bei sich. Beide Gegenstände wurden bei dem Sturz irreparabel zerstört. Der Engel, der auf dem Markt nicht mehr verfügbar ist, war ein besonderes Erinnerungsstück, welches F gerade von seiner Großtante geschenkt bekommen hatte. F möchte daher nicht nur den Zeitwert des Engels (100,- €), sondern insgesamt 200,- € ersetzt bekommen. Das Smartphone hatte F vor wenigen Tagen zu einem Preis von 499,- € erworben, derzeit kostet es in sämtlichen Geschäften der Umgebung 549,- €. Die Reinigungskosten für die Jack des F betragen 15,- € zzgl. Umsatzsteuer. F hat sich aber entschlossen, die Jacke nicht reinigen zu lassen. Welche der folgenden Aussagen ist/sind zutreffend? A. F kann von K die Reinigungskosten in Höhe von 15,- € für die Jacke ersetzt verlangen. Es handelt sich hierbei um für die Wiederherstellung aufzuwendenden Kosten. Der Umstand, dass F die Jacke nicht reinigen lassen möchte, ist für seinen Zahlungsanspruch ohne Bedeutung. B. F kann von K einen Geldbetrag in Höhe von 150,- € für die zerrissene Jeans verlangen. C. F kann von K 549,- € für das zerstörte Smartphone verlangen. Der Umstand, dass er seinerzeit nur 499,- € gezahlt hat, ist nicht von Bedeutung. D. F kann für den zerstörten Porzellanengel aufgrund seines persönlichen Liebhaberwertes (sog. Affektionsinteresse“ 200,- € verlangen. E. F kann für den zerstörten Hut lediglich 50,- € verlangen. Lösung Richtig A (§ 249 II BGB), B, C, E Aufgabe 24 X aus 5 Welche der genannten Verträge sind Verbraucherverträge i.S.d. § 355 BGB? A. Außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge, § 312g BGB B. Ratenlieferungsvertrag, § 510 BGB C. Fernabsatzvertrag, § 312g BGB D. Werkvertrag, § 631 BGB E. Verbrauchsgüterkauf, §§ 474ff. BGB Lösung Richtig A, B, C Aufgabe 25 X aus 5 Die Frist für den Widerruf nach § 355 BGB A. Beträgt bei Fehlen der Widerrufsbelehrung 6 Monate. B. Beträgt bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zwei Wochen. C. Beginnt in jedem Fall im Zeitpunkt der Mitteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung D. Endet bei Fehlen der Widerrufsbelehrung nicht. E. Beträgt, wenn die Belehrung nach Vertragsabschluss erfolgt, 4 Wochen. Lösung Richtig B Falsch A, C (§ 356 BGB), D (§ 356 III 2 BGB bzw. Verwirkung), E Aufgabe 26 (x aus 5) Welche der folgenden Beispiele ist/sind regelmäßig ein echter Vertrag zugunsten Dritter? A. Ehemann E schließt eine Lebensversicherung zur Absicherung seiner Ehefrau ab. B. Der Hersteller eines Produkts vereinbart mit dem Händler eine Garantie zugunsten des Endabnehmers. C. Die Mutter kauft mit ihrer Tochter Linoleumrollen ein. Auf dem Weg zur Kasse stürzt die Tochter über eine herumliegende Linoleumrolle und erleidet einen Sehnenriss. D. K kauft für seine Mutter im eigenen Namen bei V eine Waschmaschine mit der Abrede, dass M selbst die Übereignung der Waschmaschine verlangen kann. E. Der Großvater verspricht seinem überschuldeten Enkel zu dessen Geburtstag einen Bankkredit für ihn zurückzuzahlen. Lösung Richtig A, B, C Falsch C (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter), E

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