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This document is a past paper covering German business law topics. It contains questions related to various business topics and includes examples and explanations of the questions.

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Aufgabe 1 X aus 5 Was stimmt? A. Handelsgewerbe ist jedes gewerbliche Unternehmen, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb nicht erfordert. B. Jeder Gewerbetreibende ist Kaufmann und muss sich ins Handelsregister eintragen lassen, we...

Aufgabe 1 X aus 5 Was stimmt? A. Handelsgewerbe ist jedes gewerbliche Unternehmen, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb nicht erfordert. B. Jeder Gewerbetreibende ist Kaufmann und muss sich ins Handelsregister eintragen lassen, wenn sein Betrieb nach Art und Umfang es erfordert. C. Wenn § 1 HGB gilt, dann ist die Eintragung konstitutiv. D. Kapitalgesellschaften gelten automatisch als Handelsgesellschaft. E. Beim nicht eingetragenen Kleingewerbetreibenden der als Kommissionär tätig ist gelten alle Vorschriften des HGB. Lösung Richtig A (§ 1 HGB), B, D (§ 6 HGB) Falsch C (deklaratorisch), E (§ 383 II HGB) Aufgabe 2 X aus 5 Wer ist Betreiber eines Handelsgewerbes? A. Bei der OHG die Gesellschaft und alle Gesellschafter B. Auch der Insolvenzverwalter. C. Bei der AG die Gesellschaft, aber nicht der Vorstand und die Aktionäre. D. Bei der KG die Gesellschaft und der Kommanditist E. Bei der GmbH der Geschäftsführer und die Gesellschaft Lösung Richtig A (BGH, NJW 2006, 918; str.), C Falsch B, D, E Aufgabe 3 X aus 5 Paul ist seit mehreren Jahren Pächter einer Kantine in einer Großbank. Er beschäftigt 2 Mitarbeiter. Die Mitarbeiter der Bank bezahlen ihr Essen bar; auch Paul bezahlt seine (wenigen) Lieferanten bar oder unter Inanspruchnahme kurzer Zahlungsfristen. Als sein Umsatz auf über 400.000,- € pro Jahr anwächst, fragt sich Paul, ob er sein Unternehmen zum Handelsregister anmelden muss. A. Nein, Paul muss sein Unternehmen nicht zum Handelsregister anmelden, da er kein Gewerbe betreibt. B. Paul muss sein Unternehmen zum Handelsregister anmelden, da er ein Gewerbe betreibt. C. Ja, Paul muss sein Unternehmen zum Handelsregister anmelden, denn die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 HGB liegen vor. D. Paul muss sein Unternehmen nicht zum Handelsregister anmelden, er kann dies aber tun. E. Das Unternehmen des Paul erfordert nach der Art keinen in kaufmännischer Weise geführten Geschäftsbetrieb. Lösung Richtig D, E Falsch A, B, C Aufgabe 4 X aus 5 Schlaudrauf hat die Prüfung zum Einzelhandelskaufmann bestanden. Er meint, er sei damit Kaufmann i.S.d. HGB. Welche der folgenden Aussagen ist/sind zutreffen? A. Nein, denn er ist nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen. B. Ja, denn er ist jetzt Formkaufmann C. Nein, denn er betreibt kein gewerbliches Unternehmen. D. Nein, denn dies bedarf noch eines Arbeitsvertrags als Kaufmann E. Ja, mit Erhalt des Zeugnisses hat er den Status des Ist-Kaufmanns. Lösung Richtig A, C Falsch B, D, E Aufgabe 5 X aus 5 Erfordert die gewerbsmäßige Tätigkeit nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (§ 1 Abs. 2 HGB), dann kann die Kaufmannseigenschaft nur aufgrund einer Eintragung in das Handelsregister erlangt werden (§ 2 S. 1 HGB). Zur Eintragung ist der Kleingewerbetreibende berechtigt, aber nicht verpflichtet (§ 2 S. 2 HGB). Die Kaufmannseigenschaft erlangt das Unternehmen erst mit der Eintragung in das Handelsregister; die Eintragung ist beim Kann-Kaufmann – anders als beim Musskaufmann – aus Gründen der Rechtssicherheit konstitutiv. Bei welchen der Personen handelt es sich um einen Kann-Kaufmann i.S.d. HGB? A. Schönheitschirurg Dr. Extrem Schön mit einem Jahresumsatz von 14 Mio. € im Jahr und 12 Arzthelferinnen B. Silvana Koch Mehrin, die sich nun ein kleines Zubrot damit verdient, dass sie im Freibad einen Stand mit Zuckerwatte betreibt. C. Barbie betreibt zusammen mit Ken einen kleinen Zeitungskiosk „Barbieworld- GmbH“ D. Bauunternehmer Hellmich mit 550 Maurern, 30 Ingenieuren, 20 Maschinenbauern und einem Jahresumsatz von über 50 Mio. €. E. Bauer Heinrich, der mit seiner Mutter einen großen und gut gehenden Hof betreibt, verkauft seine Produkte auf dem Wochenmarkt in Hagen (Handelsregistereintragung ist gegeben). Lösung Richtig B Falsch A (freier Beruf), C (Formkaufmann, § 6 HGB). D (Ist-Kaufmann, § 1 HGB), E (§ 3 HGB) Aufgabe 6 (x aus 5) Wer ein sogenanntes Handelsgewerbe betreibt, gilt gemäß § 1 HGB in der Regel als Kaufmann. Das können Einzelpersonen sein, aber prinzipiell auch Gesellschaften. Bei welchen der folgenden Gesellschaftsformen handelt es sich nicht um Formkaufleute? A AVU-Netz GmbH B Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA C AXA Kampmann & Müller oHG D Raiffeisen-Südwestfalen eG E J. Schmidt KG Modellbau Lösung Richtig C, E (§ 6 I HGB) Falsch A, B, D Aufgabe 7 X aus 5 Auf welche der nachstehenden Handelsgeschäfte sind (die) Vorschriften des HGB anwendbar, auch wenn es sich um einen nicht eingetragenen Kleingewerbetreibenden handelt? A. Kommissionsgeschäfte B. Frachtgeschäfte C. Maklergeschäfte D. Handelsvertretergeschäfte E. einseitige Handelsgeschäfte Lösung Richtig A (§ 383 II HGB), B (§ 407 III 2 HGB), C (§ 93 III HGB), D (§ 84 IV HGB) Falsch E Aufgabe 8 1 aus 5 Welche der folgenden Aussagen ist zutreffend. Das Handelsregister wird geführt, A. Beim Gewerbeamt B. Beim Amtsgericht C. Beim Wirtschaftsministerium D. Bei der Handwerkskammer E. Bei der Industrie- und Handelskammer Lösung Richtig B (§§ 8 I HGB, 23a II Nr. 3 GVG, 377 FamFG) Aufgabe 9 X aus 5 Welche Tatsache sind in das Handelsregister eintragungspflichtig? A. Gründung einer OHG B. Änderung der Firma C. Erlöschen der Prokura, auch wenn deren Erteilung nicht eingetragen wurde D. Erteilung einer Handlungsvollmacht E. Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot aus § 181 BGB Lösung Richtig A (§ 106 HGB), B (§§ 31 I, 29 HGB), C (§ 53 II HGB) Falsch D, E Aufgabe 10 X aus 5 Bei welchem/n der im Folgenden genannten Grundsätze handelt es sich nicht um sog. Firmengrundsätze A. Grundsatz der Firmenöffentlichkeit B. Grundsatz der Firmeneinheit C. Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit D. Grundsatz der Firmenwahrheit E. Grundsatz der Firmenübertragbarkeit Lösung Richtig E Falsch A (muss ins HR eingetragen werden), B (§ 17 I HGB), C (§ 30 I HGB), D (§ 18 II HGB) Aufgabe 11 X aus 5 Die Gesellschafter Dr. Peter Klos, promovierter Betriebswirt, und Eberhard Singer betreiben unter der Fa. „Dr. Klos & Co. OHG“ in Stuttgart eine große Versicherungsagentur. Im Januar 2022 veräußert die OHG das ins Handelsregister eingetragene Unternehmen an den nicht promovierten Bert Bauer. Der betreibt es unter der Bezeichnung „Dr. Klos & Co. e.K.“ fort. Im Bezirk des zuständigen Registergerichts sind andere Unternehmen mit der Bezeichnung nicht ansässig. Welche der folgenden Aussagen ist/sind zutreffend? A. Der Verkauf des Unternehmens ist gesetzlich nicht erlaubt. Daher ist der Kaufvertrag gem. § 134 BGB nichtig. B. Indem Bauer die Firma „Dr. Klos & Co. e.K.“ fortführt, verstößt er gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit. C. Indem Bauer die Firma „Dr. Klos & Co. e.K.“ fortführt, verstößt er gegen den Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit. D. Dritte können nicht gegen einen unzulässigen Gebrauch der Firmierung durch Bauer vorgehen. Das kann nur das zuständige Registergericht. E. Die Fortführung der Firma ist gem. § 24 HGB zulässig. Lösung Richtig B, E Falsch A, C, D (§ 37 II HGB) Aufgabe 12 (x aus 5) Wechselt der Geschäftsinhaber eines Unternehmens z.B. durch Veräußerung des Unternehmens, so kommt gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 HGB eine Haftung des Erwerbers für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers in Betracht. Zwingende Voraussetzungen für eine Haftung des Erwerbers sind: A Vorliegen einer Geschäftsverbindlichkeit des früheren Inhabers i.S.d. § 343 HGB, B dauerhafter oder vorübergehender tatsächlicher Inhaberwechsel, C Firmenfortführung mit Einwilligung des bisherigen Inhabers, D Geschäftsfortführung, E Vereinbarung zwischen dem Altinhaber und dem Erwerber über einen Haftungsausschluss. Lösung Richtig A, B, D Falsch C (auch ohne Einwilligung), E Aufgabe 13 (x aus 5) Der Hotelier Hassan Hamo hat das Spa-Hotel „Bergische Dämmerung, Inh. Bernd Däumchen e.K“ gepachtet. Er befürchtet, dass Altgläubiger des aufgrund der „Coronakrise“ in Schieflage geratenen Spa-Hotels ihn in Anspruch nehmen könnten. Was muss/kann er unternehmen, um sich einer möglichen Haftung für Altverbindlichkeiten, die die Bergische Dämmerung, Bernd Däumchen e.K im Rahmen ihrer Geschäftsführung eingegangen ist, zu entziehen? A Hassan könnte mit Bernd einen Haftungsausschluss vereinbaren, in dem geregelt ist, dass Bernd für die Altverbindlichkeit weiterhin haftet. Mehr ist nicht erforderlich. B Hassan muss überhaupt keinen Haftungsausschluss vereinbaren, da Bernd weiterhin der Betreiber des Hotels ist. Bei einer Pacht handelt es sich nämlich nicht um einen Erwerb i.S.v. § 25 HGB. C Hassan kann sich der Haftung entziehen, wenn er mit Bernd einen Haftungsausschluss vereinbart und dieser im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht worden ist. D Hassan muss sich von Bernd schriftlich und notariell beglaubigt bestätigen lassen, dass dieser auch weiterhin für seine Altverbindlichkeiten haften wird. E Hassan kann sich dadurch der Haftung entziehen, dass er das Hotel in „Spa-Hotel, Inh. Hassan Hamo“ umfirmiert. Lösung Richtig C, E Falsch A (Eintragung oder Bekanntgabe), B, D Aufgabe 14 X aus 5 Der A hat das kaufmännische Unternehmen des B erworben. Was muss/kann er unternehmen, um sich einer möglichen Haftung für Altverbindlichkeiten des B zu entziehen? A. Er kann sich einer Haftung nicht entziehen B. Er darf das Unternehmen nicht mit der bisherigen Firma fortführen C. Er muss lediglich einen Haftungsausschluss vereinbaren D. A kann sich nur der Haftung entziehen, wenn der Haftungsausschluss im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht worden ist E. Er muss sich vom Veräußerer schriftlich und notariell beglaubigt bestätigen lassen, dass dieser auch weiterhin für die Altverbindlichkeiten haften werde Lösung Richtig B Falsch A (durch Vereinbarung und Eintragung bzw. Bekanntgabe), C, D, E Aufgabe 15 X aus 5 Norbert Negbur tritt als persönlich haftender Gesellschafter in das Geschäft des Einzelkaufmanns Jürgen Grabowsko ein. Beide vereinbaren, dass das Unternehmen nicht für die alten Geschäftsschulden des Grabowsko haften soll. Eine Eintragung dieser Vereinbarung ins Handelsregister unterbleibt, wird jedoch unverzüglich dem Alt-Gläubiger Erwin Kustede mitgeteilt. Kustede verlangt trotzdem von dem Unternehmen Bezahlung. Welche der folgenden Aussagen ist/sind zutreffend? A. Kustede steht ein Anspruch gegen Grabowsko auf Zahlung zu, da zu seinen Gunsten § 15 Abs. 1 HGB eingreift. B. Mit dem Eintritt des Negbur in das Unternehmen des Grabowsko entsteht eine OHG. C. Kustede steht grundsätzlich ein Anspruch aus § 28 Abs. 1 HGB zu, der allerdings nach § 28 Abs. 2 HGB ausgeschlossen sein kann. D. Grabowsko als Altinhaber haftet gegenüber Kustede persönlich in vollem Umfang für die Verbindlichkeit. E. Durch die besondere Mitteilung gegenüber dem Kustede ist der Haftungsausschluss wirksam geworden, so dass er keine Zahlung von Negbur verlangen kann. Lösung Richtig B, C, D, E Falsch A Aufgabe 16 (x aus 5) Elmar Elmershagen hat sich im vergangenen Jahr mit einem Onlinehandel selbstständig gemacht. Bereits bei Aufnahme seiner Geschäfte hat er sein Unternehmen ins Handelsregister eintragen lassen. Die Geschäfte entwickeln sich so gut, dass er erwägt, einen weiteren Mitarbeiter in seinem Unternehmen anzustellen. Da diese Person mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet sein soll, überlegt er, für welche Art der Bevollmächtigung er sich am sinnvollsten entscheiden sollte. Welche der folgenden Aussagen ist / sind zutreffend? A Die Handlungsvollmacht muss ebenso wie die Prokura ausdrücklich erteilt werden. B Der Prokurist ist gesetzlicher Vertreter des Prinzipals. C Die Prokura darf nur der Inhaber des Handelsgeschäftes oder sein gesetzlicher Vertreter erteilen. D Eine wirksame Prokuraerteilung setzt stets Schriftform voraus. E Die Handlungsvollmacht kann nur vom Inhaber des Handelsgeschäfts erteilt werden. Lösung Richtig C, Falsch A (HV reicht konkludent), B (rechtsgeschäftlicher Vertreter), C (nur ausdrückliche Erklärung), E (kann auch Kleingewerbetreibender erteilen) Aufgabe 17 X aus 5 Welche der folgenden Aussagen trifft/treffen zu? A. Die Handlungsvollmacht ist in das Handelsregister einzutragen B. Die Prokura kann nur durch den Geschäftsinhaber erteilt werden C. Die Prokura ist nach außen beschränkbar und nicht übertragbar D. Die Handlungsvollmacht kann auch konkludent erteilt werden E. Die Prokura berechtigt auch zur Führung von Prozessen Lösung Richtig D, E Falsch A, B (oder seinem gesetzlichen Vertreter), C (§ 50 HGB) Aufgabe 18 X aus 5 Was stimmt? A. Auf die Prokura finden die Vorschriften der §§ 164ff. BGB Anwendung. B. Die Prokura kann nach außen beschränkt werden. C. Die Eintragung der Prokura ist konstitutiv. D. Die Prokura umfasst nur die Geschäfte des konkreten Gewerbes. E. Die Prokura kann nur vom Kaufmann zum Handelsregister angemeldet werden. Lösung Richtig A (subsidiär) Falsch B (§ 50 HGB), C (deklaratorisch), D (eines Handelsgewerbes), E (oder gesetzlicher Vertreter) Aufgabe 19 X aus 5 Was stimmt? A. Die Prokura umfasst nicht die Vertretung des Inhabers bei seinen persönlichen Geschäften. B. Die Prokura umfasst nicht die Veräußerung und die Einstellung des Betriebes C. Der Prokurist kann den Jahresabschluss unterzeichnen. D. Die Prokura umfasst grundsätzlich nicht die Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken. E. Die Prokura umfasst die Befugnis Prokura zu erteilen. Lösung Richtig A, B, D (§ 49 II HGB) Falsch C (§ 245 HGB), E (§ 48 HGB) Aufgabe 20 X aus 5 Hans Hoos betreibt den Gebrauchtwagenhandel „Billig unterm Flatterband – Hans Hoos e.K.“. Er hat seinem Angestellten Peter Prock im Rahmen der Weihnachtsfeier im Jahr 2017 Prokura erteilt. Eine Eintragung und Bekanntmachung erfolgte nicht. Prock soll im Rahmen der ihm erteilten Prokura lediglich für den Ankauf von Gebrauchtwagen bevollmächtigt sein. Prock, der ständig bei der Arbeit friert, beauftragt im Januar 2018 namens des Hoos den Installateur Manni Munzinger, die marode Heizungsanlage des Bürogebäudes zu reparieren. Hoos sieht sich nicht an den Vertrag gebunden. Er vertritt die Auffassung, Aufgabe des Prock sei es lediglich Autos zu verkaufen. Dagegen habe er sich nicht um den Erhalt der Gebäude zu kümmern. Welche der folgenden Aussagen ist/sind wirksam? A. Ein wirksamer Vertrag zwischen Hoss und Munzinger ist zu Stande gekommen, wenn Prock Hoos wirksam gem. § 164 BGB vertreten hat. B. Der Vertrag ist nicht wirksam zwischen Hoos und Munziner geschlossen worden, denn Prock hat den Rahmen der ihm erteilten Prokura überschritten. C. Die Prock erteilte Prokura war unwirksam, da sie nicht eingetragen und bekanntgemacht worden ist. D. Die Sanierung der Heizungsanlage gehört nicht zu den Geschäften, die vom Umfang der Prokura gedeckt sind. E. Die Eintragung und Bekanntmachung der Prokura hat deklaratorische Wirkung. Lösung Richtig A, E Falsch B (§ 50 HGB), C (Eintragung deklaratorisch), D Aufgabe 21 X aus 5 Handlungsvollmacht. Was stimmt? A. Kann durch den Kaufmann oder seinen Vertreter erteilt werden. B. Eintragung ins Handelsregister ist nicht möglich. C. Der Umfang ist beschränkbar D. Beschränkt sich auf Geschäfte die zur Branchen gehören. E. Erteilung durch konkludentes Handeln nicht möglich. Lösung Richtig A, B, D Falsch C, E Aufgabe 22 X aus 5 Der Einzelkaufmann Franz Obermeyer beobachtet über längere Zeit hinweg, dass sein Angestellter Schmitt sich gegenüber Kunden als Prokurist aufspielt und Geschäftsbriefe mit dem einem Prokuristen vorbehaltenen Zusatz „ppa.“ Unterzeichnet. Trotzdem schreitet Obermeyer hiergegen nicht ein, da Schmitt bisher äußerst vorteilhafte Geschäfte getätigt hat. Als Schmitt später einen ungünstigen Vertrag abschließt, verweigert Obermeyer die Vertragserfüllung mit dem Hinweis, er habe Schmitt keine Prokura erteilt und es fehle ihm Übrigen an einer Eintragung im Handelsregister. Was trifft zu? A. Schmitt ist beim Abschluss des Kaufvertrages nicht als Prokurist aufgetreten B. Die Eintragung der Prokura hat deklaratorische Wirkung, denn sie ist für die Wirksamkeit der Prokura erforderlich C. Obermeyer hat dem Schmitt konkludent die Prokura erteilt D. Hier liegt ein Fall der Duldungsvollmacht vor. Obermeyer muss sich so behandeln lassen, als habe er Schmitt bevollmächtigt E. Hat der Schmitt Ankäufe getätigt, so geschah das ohne Vertretungsmacht. Schmitt war nämlich nur zum Verkauf von Waren befugt Lösung Richtig D Falsch A, B, C, E Aufgabe 23 X aus 5 Welche Maßnahmen sind erforderlich, wenn dem Prokuristen die ihm erteilte Prokura entzogen werden soll? A. Die Eigentümer des Unternehmens sind von der Entziehung zu unterrichten. B. Der Tatbestand der Löschung ist mittels einer Anzeige in der Presse zu veröffentlichen. C. Dem Prokuristen ist das Betreten des Unternehmens zu untersagen. D. Alle Lieferanten und Kunden sind schriftlich von der Entziehung der Prokura zu unterrichten E. Das Erlöschen der Prokura ist im Handelsregister einzutragen. Lösung Richtig E Falsch A, B, C, D Aufgabe 24 X aus 5 Die Firma Bürotechnik Bertram e.K. will vom „Recht der Einrede der Vorausklage“ Gebrauch machen. A. Das Recht steht ihr uneingeschränkt zu. B. Das Recht steht ihr nur bei fehlender Liquidität zu. C. Das Recht steht ihr nur zu, wenn die Abgabe der Bürgschaftserklärung für sie ein Handelsgeschäft war. D. Recht steht ihr nicht zu, da Bürgschaften von Kaufleuten stets selbstschuldnerisch sind. E. Das Recht steht ihr nicht zu, weil sie selbst kein Geschäft abgeschlossen hat. Lösung Richtig D Falsch A (§ 349 HGB), B, C, E Aufgabe 25 (x aus 5) X aus 5 Sebastian Sorglos ist Prokurist des Supermarktes Mundus-Handels GmbH. Er gibt im Namen der GmbH mündlich bei einer Besprechung mit seinem Lieferanten Korbinian Sonnleitner und einem Vertreter von dessen Hausbank der Bonifatius-Bank für eine Darlehensschuld des Korbinian gegenüber der Bonifatius Bank eine Bürgschaftserklärung ab, weil er hofft, auch in Zukunft weiterhin gute Geschäfte mit Korbinian machen zu können. Die Bonifatius Bank möchte den Inhaber der Mundus-Handels GmbH in Anspruch nehmen, weil Korbinian nicht rechtzeitig bezahlt. Welche der folgenden Aussagen trifft / treffen nicht zu? A Sebastian ist für die Mundus-Handels GmbH eine wirksame Bürgschaftsverpflichtung eingegangen. Die Mundus-Handels GmbH muss daher für die Verbindlichkeit des Korbinian eintreten. B Der Bürgschaftsvertrag verlangt die Beachtung der Schriftform. Da diese vorliegend nicht beachtet wurde, ist das damit verbundene Bürgschaftsversprechen unwirksam. C Der Bürgschaftsvertrag ist zwar wirksam zu Stande gekommen, allerdings steht Sebastian die Einrede der Vorausklage zu. D Der Mundus-Handels GmbH steht weder die Einrede der Vorausklage zu, noch kann sie sich auf die fehlende Schriftform berufen. E Der Bürgschaftsvertrag ist nicht wirksam zustande gekommen, da die Sebastian eingeräumte Prokura nicht zur Abgabe von Bürgschaftserklärungen ermächtigt. Lösung Richtig A, D Falsch B (§ 350 HGB), C, E Aufgabe 26 Werner ist Inhaber eines großen, in das Handelsregister eingetragenen Supermarkts. Er verbürgt sich bei einer Besprechung mit seinem Lieferanten Xaver und einem Vertreter von dessen Hausbank mündlich für eine Darlehensschuld des Xaver gegenüber der Bank B, weil er hofft, auch in Zukunft weiterhin gute Geschäfte mit Xaver zu machen. Die B-Bank möchte Werner in Anspruch nehmen, weil Xaver nicht rechtzeitig bezahlt. Welche der folgenden Aussagen trifft/treffen zu? A. Werner, der als Inhaber des Supermarkts Kaufmann ist, muss als Bürge für die Verbindlichkeit des Xaver eintreten B. Der Bürgschaftsvertrag ist nicht wirksam zustande gekommen, da Werner die Bürgschaftserklärung nicht schriftlich abgegeben hat C. Der Bürgschaftsvertrag ist zwar wirksam zustande gekommen, allerdings steht dem Werner die Einrede der Vorausklage zu D. Werner steht weder die Einrede der Vorausklage zu, noch kann er sich auf die fehlende Schriftform berufen. E. Bei der Bürgschaft des Werner handelt es sich nicht um ein Handelsgeschäft i.S.d. § 343 HGB Lösung Richtig A, D Falsch B, C, E Aufgabe 27 Nach seinem Scheitern betreibt Guttenberg mehrere Zeitungskioske. Sein ebenfalls gescheiterter Kollege Scharping – das Amt des Verteidigungsministers bringt scheinbar kein Glück – ist in Geldnot. Er will ein Darlehen aufnehmen und bittet Guttenberg, sich für ihn zu verbürgen. Als Edelmann gibt Guttenberg sein Bürgschaftsversprechen mündlich ab. Es kommt wie es kommen muss. Scharping kann das Darlehen nicht zurückzahlen. Der Darlehensgeber will nun Guttenberg in Anspruch nehmen. A. § 766 BGB ist hier nicht anwendbar. Guttenberg hat sich wirksam verbürgt. B. Im Handelsrecht gilt die Vermutung, wonach alle Geschäfte, die ein Kaufmann tätigt, im Zweifelsfall zum Betrieb seines Gewerbes gehören. C. Es genügt, dass die Bürgschaft auf Seiten von Guttenberg ein Handelsgeschäft ist. D. Es muss auf Guttenbergs Seite und der Seite des Darlehensgebers ein Handelsgeschäft vorliegen. E. Eine Bürgschaftserklärung ist immer schriftlich abzugeben. Lösung Richtig B (§ 343 HGB), E (§ 350 HGB) Falsch A (kein Kaufmann), C, D Aufgabe 28 X aus 5 Welche der folgenden Aussagen zur Sachmängelhaftung beim beiderseitigen Handelskauf und Werklieferungsvertrag ist/sind zutreffend? A. Bei Unterlassung der Rüge gilt die Ware grundsätzlich als genehmigt, d.h. der Käufer verliert die Gewährleistungsrechte der §§ 434ff. BGB B. Die Ware muss abgeliefert sein, d.h. so in den Machtbereich des Käufers gelangt sein, dass er sie untersuchen kann C. Die Verletzung der Rügeobliegenheit gem. § 377 Abs. 1 HGB hat laut der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung nicht den Verlust auch eventuell bestehender deliktischer Ansprüche wegen einer durch die Schlechtlieferung verursachten Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 genannten Rechtsgüter des Käufers zur Folge D. Wird dem Käufer zu wenig Ware geliefert, hat der Käufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen, wenn er nicht rechtzeitig gerügt hat E. Zur Anwendbarkeit des § 377 HGB ist Voraussetzung, dass ein Kauf vorliegt und beide Geschäftspartner Kaufleute sind. Ob und inwieweit der Vertrag für beide zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, ist unerheblich Lösung Richtig A (§ 377 II HGB), B (Problem Streckengeschäft), C, D Falsch E Aufgabe 29 X aus 5 Ein Händler (Lebensmittel Müller e.K.) bestellt beim Großhändler (Metro AG) 5000 Dosen „Tomatenmark“. Die am 01.10. gelieferte Ware ist verdorben und ungenießbar. Der Händler erfährt dies von einer Kundin am 25.10. und rügt sofort gegenüber dem Großhändler. Welche der folgenden Aussagen ist/sind zutreffend? A. Der Händler kann grundsätzlich vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Voraussetzungen der §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 BGB vorliegen B. Der Rücktritt ist vorliegend ausgeschlossen, weil der Händler nicht rechtzeitig gerügt hat C. Der Händler hat rechtzeitig gerügt, denn er hat den Mangel angezeigt, sofort nachdem er vom Bestehen des Mangels Kenntnis erlangt hat D. Der Händler muss die Ware behalten und bezahlen, die Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen E. Es bestand keine Rügepflicht seitens des Händlers Lösung Richtig A, C Falsch B, D, E Aufgabe 30 X aus 5 Welche der folgenden Aussagen zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben treffen zu? A. Der Empfänger muss Kaufmann sein oder zumindest in größerem Umfang am Geschäftsleben teilnehmen, während der Absender kein Kaufmann sein muss B. Das Bestätigungsschreiben muss unmittelbar nach den Vertragsverhandlungen abgeschickt werden, so dass der Empfänger auf das Eintreffen vorbereitet ist C. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben ist in § 362 HGB geregelt D. Das Schreiben muss dem Empfänger nicht zugehen E. Das Schweigen des Empfängers gilt als Zustimmung zu dem Inhalt des Schreibens (Annahme) Lösung Richtig A, B, E Falsch C (§ 346 HGB), D Aufgabe 31 X aus 5 Was ist richtig? A. Der Absender eines kaufm. Bestätigungsschreibens muss kein Kaufmann sein. Es reicht, wenn er in kaufm. Weise am Geschäftsverkehr teilnimmt. B. Das kaufm. Bestätigungsschreiben muss unmittelbar nach den Vertragsverhandlungen abgeschickt werden. C. Die Grundsätze des kaufm. Bestätigungsschreibens sind in § 362 HGB geregelt. D. § 362 HGB gilt immer, wenn einem Kaufmann ein Angebot zugeht. E. § 362 HGB gilt nicht im Kaufrecht. Lösung Richtig A, B Falsch C, D, E Aufgabe 32 X aus 5 Welche der folgenden Aussagen ist/sind zutreffend? A. § 366 HGB schützt den guten Glauben des Erwerbers bezüglich der Befugnis des Veräußerers über die Sache verfügen zu dürfen B. Für eine Anwendbarkeit des § 366 HGB ist erforderlich, dass beide Vertragsparteien Kaufleute sind C. Die Regelung des § 366 HGB ist nach h.M. auch auf den Scheinkaufmann analog § 5 HGB, § 242 BGB anwendbar D. Nach h.M. schützt § 366 HGB den guten Glauben des Erwerbers daran, dass der Veräußerer den Eigentümer vertreten darf E. Die Einschränkung des § 935 Abs. 1 HGB gilt nicht für den gutgläubigen Eigentumserwerb gem. § 366 Abs. 1 HGB Lösung Richtig A Falsch B, C, D, E Aufgabe 33 1 aus 5 Beate war bis vor kurzem überglücklich. Endlich hatte sie den Mann fürs Leben bei Schwiegertochter gesucht – Jetzt sind die Frauen dran – gefunden. Und obwohl der adipöse Kassierer um ihre Hand gebeten hat, platzt die Hochzeit. Beate hat die Nase voll von der Liebe. Sie wird Geschäftsfrau. Die Firma Wendy aus Köln schickt Beate nach Hamburg, damit sie wunderschöne Katzen- und Pferdepullis bei den dort ansässigen Kaufhäusern einführt. Beate arbeitet auf Provisionsbasis. Sie bekommt von der Firma Wendy auf deren Kosten den Sekretär Paul und Büros, ansonsten hat sie freie Hand und bestimmt ihre Arbeitszeit und ihre Tätigkeit im wesentlichen frei. Um was für eine kaufmännische Hilfsperson handelt es sich bei Beate? A. Franchisenehmerin B. Handelsmaklerin C. Vertragshändlerin D. Handlungsgehilfin E. Handelsvertreterin Lösung Richtig E Aufgabe 34 X aus 5 Bei welchem der hier genannten Inhalte handelt es sich um solche Merkmale, die für das Vorliegen eines Handelsvertreterverhältnisses erforderlich sind? A. Vermittlung oder Abschluss von Geschäften B. Als selbständiger Gewerbetreibender C. In ständiger Betrauung D. Für einen anderen Unternehmer E. Erteilung einer Prokura durch den Prinzipal Lösung Richtig A, B, C, D Falsch E Aufgabe 35 X aus 5 Welche der folgenden Aussagen ist zutreffend? A. Der Begriff des Handelsmaklers nach § 93 HGB ist enger als der des § 652 BGB B. Auf den Handelsmakler sind in erster Linie die §§ 652ff. BGB anwendbar; die §§ 93ff. HGB gelten nur subsidiär C. Für eine „Vermittlung“ i.S.d. § 93 HGB ist erforderlich, dass der Makler auch Verbindung zu einer anderen Person aufnimmt und auf diese zur Herbeiführung der Abschlussbereitschaft einwirkt D. Ein Handelsmaklerverhältnis liegt nur dann vor, wenn der Makler gewerbsmäßig für andere Personen die Vermittlung von Verträgen übernimmt E. Zwischen dem Auftraggeber und dem Handelsmakler besteht ein ständiges Betrauungsverhältnis Lösung Richtig A, C, D Falsch B, E

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