ÖBB-Produktion GmbH Regelwerksammlung (PDF)
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This document is a section of the ÖBB-Produktion GmbH rulebook, specifically regarding train operations in stations. It details operational guidelines, instructions, and procedures.
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Regelwerksammlung der ÖBB-Produktion GmbH Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen Regelwerk 30 Betriebliche Richtlinien Betriebsvorschrift V3...
Regelwerksammlung der ÖBB-Produktion GmbH Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen Regelwerk 30 Betriebliche Richtlinien Betriebsvorschrift V3 01.04 Erstellt für die Rollen: PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen Vorbemerkung Im Regelwerk 30.01.04 – Abschnitt Fahrdienst in den Betriebsstellen – sind folgende Dienstanweisungen IB/EVU und Erläuterungen IB eingearbeitet: IB / Nummerierung Name Inkraftsetzung EVU PV 751.390-613 Auszug aus der DA Verwendung des ZUB Auftrag 26.04.2021 PV 751.390-609 PV-Anweisung „Ergänzende Bestimmungen zum 11.06.2023 RW 30.01. §36(1), (11) und (19) über die Vorgangsweise bei der Übergabe von schriftlichen Befehlen IB 30.06.18 Schriftliche Aufträge für SKL-Fahrten 10.06.2018 RCA RCA-OS-01-08-2023 Dokumentation Sicherung nach Abstellung DSNA 10.12.2023 PR 2023-78-A Befehlsübergabe 11.06.2023 IB 30.04.02 Befehlsbeigaben 11.06.2023 IB 30.04.20 Erfassung von Zug und Wagendaten (DB 610) 09.06.2024 IB 30.06.02 Fahrstraßenprüfung 10.06.2018 IB 30.06.03 Vollständigkeitsprüfung / Lokalisierung von 13.12.2020 Fahrten IB 30.06.05 Inkraftsetzungserläuterung Verschub 12.06.2022 (alt 06.2006) IB 30.06.20 Kennzeichnung und Verständigung bei 10.06.2018 Bauarbeiten an Bahnsteigen IB 30.06.21 Haltepunkt bei überlangen P-Zügen an 13.06.2021 Bahnsteigen (Bf. oder Hst.) und Information der Bahnbenützenden IB 30.06.33 Signal ZUSTIMMUNG ENTFÄLLT 09.06.2024 IB 30.06.36 ETCS Level 2 (ZSB 12) 09.06.2024 IB 30.06.35 Durchfahrauftrag bei Gruppensignalen, auch im 09.06.2024 Zusammenhang mit Erlaubnissignalen PR 82-2010-AT Vermittlung der Zustimmung zur Abfahrt 12.12.2010 IB 30.06.11 Vorsprung bei P-Zügen 10.06.2018 IB 30.06.04 Sicherheit der Bahnbenützenden 13.12.2020 IB 30.06.17 Bedienung von EKSA während der Dienstruhe 10.06.2018 IB 3005-000002/1-22 30.01. (DV V3) §53 (3) 11.12.2022 Achszählergrundstellungstaste PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 Seite 2 von 48 TLP gelb (Adressatenkreis) 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen Inhalt Vorbemerkung...........................................................................................................................................................2 IV-Fahrdienst in den Betriebsstellen..........................................................................................................................4 § 35 Allgemeines....................................................................................................................................................4 §36 Betriebliche und schriftliche Aufträge an Züge...............................................................................................4 § 37 Änderungen im Zugverkehr..........................................................................................................................21 § 39 Fahrstraßenprüfung und -sicherung............................................................................................................22 § 40 Bedienung der Anlagen und Signale...........................................................................................................23 § 41 Regelung der Zugfahrten.............................................................................................................................23 § 42 Gleiswechselbetrieb.....................................................................................................................................24 § 43 Einfahrgleise, Einfahr- und Ausfahränderungen..........................................................................................25 § 44 Haltepunkt, grenzfreie Einfahrt.....................................................................................................................25 § 45 Abfahren von Zügen.....................................................................................................................................29 § 46 Außerplanmäßiges Anhalten, Ausfall von Aufenthalten und Durchfahren...................................................34 § 47 Verspätungen, Vorsprungfahren..................................................................................................................35 § 48 Kreuzungen, Vorfahren................................................................................................................................36 § 49 Überlange Züge...........................................................................................................................................37 § 50 Fehlende Signalabhängigkeit, fehlende Abhängigkeit.................................................................................39 § 51 Untaugliche Signale.....................................................................................................................................40 § 52 Ausfahrt ohne Ausfahrsignal........................................................................................................................42 § 54 Sicherheit der Bahnbenützenden.................................................................................................................43 § 56 Dienstruhe....................................................................................................................................................46 §§ 57 - 59 bleiben frei..........................................................................................................................................48 PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 Seite 3 von 48 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen IV-Fahrdienst in den Betriebsstellen § 35 Allgemeines (1) Für die gesamte Betriebsabwicklung im Bahnhof ist der Fdl zuständig (siehe § 3 Abs. 10). Sind mehrere Fdl gleichzeitig eingeteilt, sind ihre Aufgabenbereiche in der Bsb abgegrenzt. §36 Betriebliche und schriftliche Aufträge an Züge Genau lesen (1) Betriebliche Aufträge der betriebssteuernden Stelle an Zugfahrten sind durch Signale, durch die Führerstandsignalisierung, mittels Fahrplan (siehe DA 30.04.23. Fahrplanbehelfe), elektronisch, schriftlich, mündlich oder fernmündlich zu erteilen. Diese richten sich an den Führer des führenden Tfz. Erfordert ein Auftrag die Verständigung des Zgf oder der Führer weiterer Tfz, so sorgt der Tfzf des führenden Tfz bzw. des führenden Steuerwagens dafür, gegebenenfalls unter Mitwirkung des Zugpersonals. (2) Schriftliche Aufträge an den Triebfahrzeugführer sind mit a) Übersicht über Langsamfahrstellen und Besonderheiten (La) b) Befehle und/oder c) Sammelbefehl zu erteilen. Befehle können unmittelbar mündlich, fernmündlich zur Niederschrift durch den Triebfahrzeugführer, elektronisch auf Papier, schriftlich auf Papier, oder auf anderen sicheren elektronischen Kommunikationswegen mit dem gleichen Informationsgehalt übermittelt werden. Zu diesem Paragrafen ist eine PV-Anweisung verlautbart: 751.390-613 vom 26.04.2021 - 751.390-613 Verwendung des ZUB-Auftrages.docx Auszug aus der PV-Anweisung „Verwendung des Zub Auftrag“ (erster Auszug) 2. Allgemeines Zub-Aufträge werden vom Zgf bzw. ZV im Zugausgangsbahnhof / Grenzbahnhof für die gesamte Laufstrecke des Zuges in zweifacher Ausfertigung ausgestellt bzw. beigegeben. Der Tfzf des führenden Tfz bestätigt den Empfang auf der beim Zgf bzw. ZV bleibenden Gleichschrift. Zu diesem Absatz ist ein RCA „HB Fahrtvorbereitung“ mit der RWNr. 30.80.82.01 vorhanden! RCA-Auftrag und RCA-Auftrag ROLA! Anmerkung: Auf die Zugvorbereitestrecke der Zugpapiere ist zu achten. Anmerkung: RCA-Auftrag ROLA siehe ZSB 21 (3) Elektronisch übermittelte Befehle richten sich an den Tfzf des führenden Tfz bzw. des führenden Steuerwagens und sind diesem korrekt (chronologisch und dem Zuglauf entsprechende Reihenfolge, Inhalt, …) anzuzeigen. Der Tfzf quittiert im Stillstand mit der Kenntnisnahme, gleichzeitig auch den Erhalt der Befehle systemtechnisch mit der elektronischen Bestätigung. Der Vollzug der übermittelten Befehle richtet sich an die betriebssteuernde Stelle. PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 Seite 4 von 48 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen Anmerkung: Wird einem Zug z.B. um 23.00 Uhr ein Befehl beigegeben, so behält dieser für den gesamten Lauf dieses Zuges (auch am Folgetag) seine Gültigkeit, da der Befehl zugbezogen ist. (4) Inhaltlich müssen alle Befehle, unabhängig von der Art der Übermittlung, die gleichen Angaben, wie der schriftlich auf Papier übergebene Befehl, enthalten. Dieser muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) Ort, an dem der Befehl erteilt wurde (Standort des Fahrdienstleiters), b) Datum der Erteilung des Befehls (gilt nicht für mündliche Befehle), c) Zug, auf den/die sich der Befehl bezieht, d) deutliche, genaue und unmissverständliche Anweisungen, e) eindeutige Kennung, die vom Fahrdienstleiter vergeben wird (siehe DA 30.04.10. Umsetzungsbestimmungen zur ZSB 3), f) Bestätigung (Unterschrift oder elektronische Bestätigung), dass der Befehl empfangen wurde, g) Identität des Triebfahrzeugführers, h) Identität des Anweisenden. Zusätzlich kann ein Befehl je nach den Umständen auch folgende Angaben enthalten: Uhrzeit der Erteilung, Position des Zuges und Standort, auf den er sich bezieht. (5) Schriftliche Befehle auf Papier fertigen Fdl und Blockwärter aus. Sammelbefehle fertigt der Fdl einfach aus und diktiert diese im Stillstand dem Tfzf. Bei Verwendung von Zugfunk wird die Befehlsbeigabe dem Tfzf angekündigt. Im Stillstand muss der Tfzf mit dem zuständigen Fdl (Disponent / Fdl-Zuglenker) Kontakt aufnehmen und den Befehl zur Kenntnis nehmen. Der IB kann bei Notwendigkeit in einem einzugrenzenden Bereich den Tfzf auffordern, die Betriebsart C (Ortsfunk) anzuwenden. Der Fdl darf Mitarbeitern des ausführenden Betriebsdienstes - für jeden Einzelfall gesondert - den Auftrag zur Befehlsausfertigung erteilen; die Vorgangsweise bei der Verwendung des Sammelbefehls wird sinngemäß angewendet. Wegen Vollzugsmeldung an den Fdl siehe Abs. (9). (10) Bei der Kenntnisnahme von elektronischen, digital übermittelten schriftlichen Befehlen muss sich der Zug im Stillstand befinden. Davon ausgenommen sind Aufträge zur Abwendung einer drohenden Betriebsgefahr. (11) Schriftliche Befehle durch persönliche Übergabe sind zweifach auszufertigen Erfordert ein Befehl die Verständigung des Zgf oder der Führer weiterer Tfz, wird die Anzahl der Ausfertigungen entsprechend erhöht. Der Fdl darf Mitarbeiter des ausführenden Betriebsdienstes - für jeden Einzelfall gesondert – zur persönlichen Übergabe eines Befehls an den Tfzf beauftragen. (12) Den Empfang bestätigt der Führer des führenden Tfz bzw. des führenden Steuerwagens auf der bei der ausfertigenden Stelle verbleibenden Gleichschrift; Lotsen fertigen mit. Anmerkung: Alle übernommenen Befehle werden bezüglich Datums, Zugnummer, Nummerierung, Anzahl, Lesbarkeit, Verständlichkeit und Zulässigkeit geprüft. Die Überprüfung auf inhaltliche Richtigkeit erfolgt nur im jeweils selbst befahrenen Bereich (eigene Streckenkenntnis). Es sind daher auch Befehle für Strecken bzw. Streckenabschnitte anzunehmen, für die keine Streckenkenntnis besteht. Diese Befehle überprüft der später übernehmende Tfzf. Bei inhaltlichen Unklarheiten ist dann der zuständige Fdl zu kontaktieren. (13) Der Tfzf verständigt seinen Beimann über den Befehlsinhalt. Der Zgf verständigt die Schaffner vom Inhalt der La und der Befehle im erforderlichen Umfang. (14) Beim Ausfertigen sind nur Abkürzungen nach Anlage 1 sowie aus den in § 2 (16) angeführten betrieblichen Richtlinien ausgenommen 30.04.21 zulässig. Anmerkung: PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 Seite 5 von 48 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen Die Bezeichnung „Üst Hdd 1“ ist die korrekte Betriebsstellenbezeichnung und keine Abkürzung gem. DA 30.04.21 (DB 640). Daher ist diese Bezeichnung in Befehlen zu verwenden (z.B.: In Üst Hdd 1 Signalabhängigkeit aufgehoben). Die Betriebsstelle „Tullnerfeld“ ist auf Befehlen auszuschreiben, da dies die korrekte Betriebsstellenbezeichnung und keine Abkürzung gem. DA 30.04.21 (DB 640) ist. Die Abkürzung „Tfd“ darf daher nicht verwendet werden. Sind mehrere Befehle notwendig, muss die Reihenfolge der Vorschreibungen dem Zuglauf entsprechen. Bei mehreren Seiten sind die Seiten zu nummerieren und die Gesamtzahl der Seiten ist anzugeben (z.B.: Seite 1 von 2, Seite 2 von 2). PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 Seite 6 von 48 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen Beispiel: Elektronisch erstellte Befehle werden vom Aussteller nicht mehr unterschrieben. Entweder es steht der Name des Fdl und der Ort oder es steht der Arbeitsplatz und der Ort. Bei Aramis –O Befehlen, die aus mehreren Seiten bestehen (z.B.: Seite 3 von 3) ist nur die letzte Seite zu unterschreiben. Gelten zugbezogene Vorschreibungen für den gesamten Zuglauf (z.B. Nachschiebeverbot, vmax), so werden diese nicht in einem getrennten Befehl, sondern als erste Vorschreibungen auf der ersten Seite vor den anderen infrastrukturbezogenen Befehlen angeführt! Beispiel: Es ist daher bei einer Übergabe von Befehlen besonders auf diese Vorschreibungen zu Beginn des Befehls zu achten! Mehrere zugbezogene Vorschreibungen, z.B. Vorschreibungen zu einer außergewöhnlichen Sendung, werden als getrennter Befehl beigegeben!. (15) Befehle, die nicht dem Zuglauf entsprechend eingeordnet werden können (z.B. Herabsetzung der vmax auf Grund von Fahrzeugeinschränkungen, bzw. auf Grund von Mangel an Bh, Umlegen von Zügen, Vorsprungfahren, Vorschreibungen, die den Zuglauf betreffen, usw.) werden in die Nummerierung bzw. Reihenfolge nicht einbezogen. (16) Die Nummerierung bzw. die Reihenfolge der Befehle entfällt, wenn eine Befehlsbeigabe nach Ausfolgung der nummerierten Befehle erforderlich wird und wenn Befehle ausnahmsweise nicht in den grundsätzlich hierfür vorgesehenen Bahnhöfen (siehe Abs. 6) beigegeben werden. (17) Befehle gelten auf zweigleisigen Strecken grundsätzlich auf beiden Streckengleisen. Bei Gleiswechselbetrieb darf erforderlichenfalls der Zusatz "gilt nur auf dem Regelgleis (Gegengleis)" vorgeschrieben werden. PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 Seite 7 von 48 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen Beispiel: Die La gilt nur am Regelgleis und wird bei einer Fahrt am Gegengleis nicht beachtet. Beispiel b: Beispiel: Die La gilt auf beiden Gleisen und muss trotz fehlender La-Signale auch bei einer Fahrt am Gegengleis beachtet werden. (18) Sind im Buchfahrplan Alternativstrecken dargestellt, werden Befehle für beide Strecken ausgestellt. Die Befehle sind mit der Streckennummer zu kennzeichnen. Beispiel: (19) Persönliche Übergabe: Noch gültige Befehle sind grundsätzlich persönlich zu übergeben und zu übernehmen. Die Übergabe und Übernahme der noch gültigen Befehle sind mit Anzahl, Datum, Uhrzeit und Name zu dokumentieren. Die Art und Weise der Dokumentation ist vom EVU zu regeln. Zu diesem Absatz ist eine Anweisung PR verlautbart: 2023-78-A PR Anweisung zur (zur DV V3) Befehlsübergabe.pdf Auszug der PR- Anweisung 2023-78-AT, Übergabe von schriftlichen Aufträgen und Zugpapieren, PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 Seite 8 von 48 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen Befehlsübergabe Übergabe von schriftlichen Aufträgen und Zugpapieren I Allgemeines Schriftliche Aufträge Das sind jene gemäß Tfzf Heft Betrieb Pkt. 36 (Befehle bzw. Sammelbefehle) und zusätzlich schriftliche Aufträge des EVU (z.B. RCA-Auftrag, …). Zugpapiere Siehe Tfzf Heft Betrieb Pkt 67. Die Übergabe von Zugpapieren ist nicht zu dokumentieren. II Persönliche Übergabe zwischen Tfzf Schriftliche Aufträge Die Übergabe schriftlicher Aufträge ist im Bordbuch zu dokumentieren (Anzahl, Art, Uhrzeit und Name). Handelt es sich um Befehle, die mittels „ARAMIS–O“ ausgestellt worden sind, ist zusätzlich deren Seitenanzahl je Befehlsbündel einzutragen, z.B.: 1 Befehl 2 Seiten + Befehl 1 Seite übergeben 1 Befehl 3 Seiten + 1 RCA-Auftrag übergeben A-Befehl /3 Seiten + 1 ZUB-Auftrag übergeben und nicht die Anzahl der Befehlsvorschreibungen. Zu diesem Paragrafen ist eine PV-Anweisung verlautbart: vom 11.06.2023751.390-609.docx Auszug aus der PV-Anweisung über die „Ergänzenden Bestimmungen zum RW 30.01. § 36 (Abs. 1, 11, 19) über die Vorgangsweise bei der Übergabe von schriftlichen Befehlen“ 1 Zweck Diese Anweisung enthält erläuternde Bestimmungen zum RW 30.01., §36(1) und (11), weiters regelt diese Anweisung die Vorgangsweise der Übergabe noch gültiger Aufträge [das sind Befehle gemäß § 36 RW 30.01 (DV V3) und ZUB-Aufträge] bei Triebfahrzeugführer- bzw. Zugführerwechsel. 2 Vorgehensweise 2.1 zu §36(1) Betriebliche Aufträge der betriebssteuernden Stelle an Zugfahrten: Der Tfzf des führenden Tfz verständigt die Zugmannschaft (weiterer Tfzf, Zugbegleiter,…) auf geeignete Weise (zB über Funk, mündlich,…) über die Aufträge der betriebssteuernden Stelle, wenn sich diese an die gesamte Zugmannschaft richten. 2.2 zu §36(11) Schriftliche Befehle mit persönlicher Übergabe: Bezugnehmend zum 2. Satz des §36(11) – "Erfordert ein Befehl die Verständigung des Zgf oder der Führer weiterer Tfz, wird die Anzahl der Ausfertigungen entsprechend erhöht.“ – ist wie folgt vorzugehen. Hier verständigt der Führer des führenden Tfz die Zugmannschaft (weitere Tfzf, ZUB,…) über den Erhalt von zusätzlichen Ausfertigungen und sorgt für die Ausfolgung (beim Führer des führenden Tfz) bzw. durch Übermittlung (durch ZUB) der Gleichschriften. Eine Dokumentation der Befehlsübergabe vom Führer des führenden Tfz an die Zugmannschaft ist NICHT erforderlich! PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 Seite 9 von 48 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen 2.3 zu §36(19) Übergabe von schriftlichen Befehlen: Ist aufgrund eines Personalwechsels die Übergabe von noch gültigen schriftlichen Aufträgen erforderlich, so ist dies nachweislich zu dokumentieren. 2.3.1 Persönliche Übergabe Triebfahrzeugführer: Die Übergabe schriftlicher Aufträge ist im Bordbuch des führenden Fahrzeuges zu dokumentieren (Art, Anzahl, Datum, Uhrzeit und Name). Bei Vorhandensein von „ARAMIS-O Befehlen“ ist zusätzlich deren Seitenanzahl einzutragen (getrennt nach infrastrukturbezogenen und zugbezogenen Befehlen) z.B.: Befehl /2 Seiten + Befehl /1 Seite übergeben Befehl /3 Seiten + 1 ZUB-Auftrag übergeben. Handelt es sich um Vordrucke (auch Blanko Block) ist deren Anzahl getrennt nach deren Art anzuführen. (z.B.: 2 Befehl, 1 ZUB-Auftrag) 2.3.2 NICHT persönliche Übergabe Triebfahrzeugführer: Die Übergabe schriftlicher Aufträge ist im Bordbuch des führenden Fahrzeuges gem. Pkt. 2.3.1 zu dokumentieren (Art, Anzahl, Datum, Uhrzeit und Name). Die schriftlichen Aufträge sind zusätzlich im Bordbuch zu hinterlegen. Ist kein schriftlicher Auftrag zu übergeben, ist eine Leermeldung „keine Vorschreibung vorhanden + Zugnummer“ einzutragen. Bei Fehlen eines Eintrags (z.B. „keine Vorschreibung vorhanden“) ist der Fdl und Zugvorbereiter zu verständigen und das Erfordernis von Befehlsvorschreibungen zu erfragen. Beachte! Bei jeder Inbetriebnahme/Wechsel eines Tfz bzw. Übernahme eines Zuges ist in das Bordbuch Einsicht zu nehmen. Bei Fehlen von Eintragungen ist der Fdl und der Zugvorbereiter zu kontaktieren. Sind an der Zugspitze mehrere Tfz gereiht, ist das Bordbuch jedes Tfz zu kontrollieren. 2.3.3 Tfz und Tfzf Wechsel (stürzen): Wird in einer Betriebsstelle das Tfz und der Tfzf bei p-Zügen gewechselt, übergibt der Tfzf des ankommenden Tfz die noch gültigen schriftlichen Aufträge dem Zgf. Dieser übergibt nachweislich dem Tfzf des neuen Zugtriebfahrzeuges die noch gültigen schriftlichen Aufträge. (Dokumentation analog Pkt. 2.3.1). 2.3.4 Übergabe Zugführer: Die schriftlichen Aufträge, welche für den weiteren Zuglauf Gültigkeit haben, sind nachweislich im „Befehlsübergabeverzeichnis“ zu dokumentieren. Eine Zugübergabe erfolgt IMMER persönlich. Nicht persönliche Übergabe: Ist die persönliche Übergabe nicht möglich, sind noch gültige Befehle zu hinterlegen (z.B. am Führerpult des Tfz, im Dienstabteil, Behältnis). Die Übergabe und Übernahme der noch gültigen Befehle sind mit Anzahl, Datum, Uhrzeit und Name zu dokumentieren. Sind keine noch gültigen Befehle zu übergeben ist eine Leermeldung zu dokumentieren. Die Art und Weise der Dokumentation, der Hinterlegung und Übernahme sowie die Vorgangsweise bei Leermeldung ist vom EVU zu regeln. Anmerkung: Bei Problemen bei der Übergabe sind diese an den Fdl zu melden. Dieser verhindert die Zustimmung zur Abfahrt für die Weiterfahrt des Zuges und hilft nach Möglichkeit bei der Übergabe mit, z.B. durch geeignete Verschubfahrten, die eine direkte Übergabe ermöglichen. Zu diesem Absatz ist eine Anweisung RCA verlautbart: RCA-OS-01-08-2023.pdf Auszug aus Anweisung RCA-OS-01-08-2023, gültig ab 10.12.2023 EVU-Drucksorten „Dokumentation Sicherung nach Abstellung (DSNA)“ PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 Seite 10 von 48 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen Die DSNA ist durch den Triebfahrzeugführer bei allen Ab- und Hinterstellungen von RCA-Zügen, zu verwenden, wenn die Sicherung ausschließlich durch den Tfzf erfolgt. Diese Vorgehensweise ist sowohl bei Abstellungen innerhalb Österreichs als auch an den Übergabepunkten zu und von Deutschland in Kraft. Die Einführung an anderen Übergabe-punkten (z.B. Betriebswechselbahnhöfe, die in den Nachbarstaaten liegen) wird gesondert bekannt gegeben. Darüber hinaus kann die DSNA auch in Zugausgangsbahnhöfen bei Zügen, bei welchen die Fahrtvorbereitung abgeschlossen ist, durch ÖBB-Infrastruktur AG Mitarbeiter Geschäftsbereich Verschub angewendet werden. Die verwendeten Sicherungsmittel werden ausschließlich nur mehr in der DSNA dokumentiert. Zur Ausfertigung der DSNA darf die Wagenliste herangezogen werden. Die örtlichen Prozesse zur Übermittlung der Dokumentation der Sicherung (Übergabetasche, Hinterlegung in Postkasten, persönliche Übergabe, etc.) bleiben davon unberührt. Drucksorte „Dokumentation Sicherung nach Abstellung“ Erläuterung zur Anwendung: Die DSNA ist durch den Tfzf bzw. den Mitarbeiter der ÖBB-Infrastruktur AG auszufüllen: Bei allen Ab- und Hinterstellungen von RCA-Zügen, wenn, die Sicherung ausschließlich durch den Tfzf erfolgt. Zur Dokumentation der Befehlsübergabe bei nicht persönlicher Übergabe, wenn die Sicherung durch Dritte (z.B. Infra) erfolgt. Dies ist auf der Rückseite durch den Tfzf zu dokumentieren. Die DSNA ist im Zugendbahnhof nicht auszufüllen, wenn das Sichern des Wagenzuges ausschließlich mit der Druckluftbremse gemäß Checkliste „Kuppeln und Sichern“ erfolgt. PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 Seite 11 von 48 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen Die DSNA ist durch den ÖBB Infrastruktur AG Mitarbeiter anzuwenden: in Zugausgangsbahnhöfen bei Zügen, bei welchen die Fahrtvorbereitung abgeschlossen ist, und keine persönliche Übergabe an den Tfzf erfolgt. Erläuterungen zur Befüllung: Der Zug ist nach den Vorgaben (Betriebsstellenbeschreibung, regionale Regelwerke oder EVU Vorgaben) zu sichern. Die DSNA ist gemäß Vordruck und den jeweiligen EVU-spezifischen Regelungen mit den vorhandenen Informationen zu befüllen. o Vorderseite: Der Eintrag im Feld „Gleis“ ist optional. Mit „Erstes/Letztes Fahrzeug“ ist zur Identifizierung des Zuges definitiv das erste und letzte Fahrzeug gemeint (Tfz oder Wagen). In den Zeilen „Sicherung mit Triebfahrzeug oder Druckluftbremse“ ist das zutreffende Kästchen anzukreuzen. Unter „Schriftliche Aufträge“ sind die noch gültigen Aufträge (Befehle und RCA Aufträge), beziehungsweise die Leermeldung „keine Aufträge“ zu vermerken. o Rückseite: Bei „Wagennummer“ sind die letzten 4-Stellen der Fahrzeugnummer einschließlich der Selbstkontrollziffer einzutragen Unter „Reihung des Wagens“ ist die Reihung des Fahrzeuges im Wagenzug beginnend von der Spitze zu verstehen. Unter den Spalten „Sicherung mit Handbremse/Hemmschuh“ ist die Anzahl der bei diesem Fahrzeug verwendeten Sicherungsmittel einzutragen (z.B. 1 oder 2…). Die Spalte „Lastwechsel“ wird bei RCA in Österreich nicht befüllt. Im Feld „Erstellt durch“ ist die Unterschrift des Triebfahrzeugführers und das Kürzel des EVU einzutragen. Bei Übernahmen von anderen EVU können zu diesen Vorgaben noch zusätzliche Eintragungen vorkommen (z.B. Lastwechsel, Schiene links/rechts), die für RCA nicht relevant sind. Wird die DSNA im Zugausgangsbahnhof verwendet, ist diese in der wetterfesten Übergabetasche mit den vorhandenen Zugpapieren (Wagenliste, Befehle, Frachtbriefe, etc.) am Zughaken des ersten Fahrzeuges zu deponieren. PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 Seite 12 von 48 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen Bleibt das Triebfahrzeug am Zug, ist die „Dokumentation Sicherung nach Abstellung“ mit den vorhanden Zugpapieren (WL, Frachtbriefe, etc.) am Führerstand beim Übergabebuch sichtbar zu hinterlegen. Verlässt das Triebfahrzeug den Zug, wird die „Dokumentation Sicherung nach Abstellung“ mit den vorhanden Zugpapieren (Wagenliste, Frachtbriefe, etc.) in der wetterfesten Übergabetasche am ersten Zughaken deponiert. Befindet sich der Zug in einem End- oder Manipulationsbahnhof, und dort erfolgt die Sicherung durch den Triebfahrzeugführer (z.B. gemäß Checkliste), sind die Papiere samt DSNA gemäß örtlichen Regelungen zu deponieren (Übergabetasche, Hinterlegung in Postkasten, persönliche Übergabe, etc.) Erläuterungen zum Anbringen bzw. Abholen der Übergabetasche: Die Übergabetasche ist lt. Vordruck zu beschriften und der Inhalt ist durch Ankreuzen der zutreffenden Felder zu dokumentieren. Bei der Abholung im Zugausgangs- oder Unterwegsbahnhof hat der Triebfahrzeugführer den unversehrten Zustand der Übergabetasche zu kontrollieren. Ist diese nicht unversehrt oder werden andere Abweichungen (z.B. Sicherungsmittel) festgestellt, ist der gesamte Zug auf Sicherungsmittel zu kontrollieren und der zuständige Zugvorbereiter/Dispostelle zu kontaktieren. Vor der Weiterfahrt bei einer Übergabe mittels Übergabetasche ist der zuständige Zugvorbereiter/Dispostelle zu kontaktieren, um die Zugdaten abzustimmen (Änderungen betreffend Tfz, Wagenzug, etc.). Zu diesem Paragrafen ist eine Dienstanweisung PR verlautbart: Auszug der PR- Anweisung 2023-78-A PR Befehlsübergabe, Übergabe von schriftlichen Aufträgen und Zugpapieren Befehlsübergabe Übergabe von schriftlichen Aufträgen und Zugpapieren III Nicht persönliche Übergabe 1. Zug wird mit Tfz hinterstellt Übergebender Tfzf: Die schriftlichen Aufträge verbleiben am Tfz im Bordbuch. Die Dokumentation der zu übergebenden Aufträge erfolgt im Bordbuch und im RCA- Formular „Dokumentation Sicherung nach Abstellung (DSNA)“ analog der persönlichen Übergabe. Zusätzlich sind gem. Tfzf Heft Betrieb Pkt. 36 auch Leermeldungen zu dokumentieren! Eintrag: „keine Vorschreibungen“ Die Zugpapiere und das RCA- Formular „Dokumentation Sicherung nach Abstellung“ sind am Führerstand des führenden Fahrzeuges gemeinsam mit dem Bordbuch zu hinterlegen. Übernehmender Tfzf: Der Tfzf kontrolliert, ob im Bordbuch und im RCA- Formular „Dokumentation Sicherung nach Abstellung“ die Übergabe schriftlicher Aufträge dokumentiert ist. Bei Vorhandensein dieser Aufträge bestätigt er deren Übernahme im Bordbuch. PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 Seite 13 von 48 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen Beachte: Ist keine Dokumentation über die Übergabe schriftlicher Aufträge vorhanden, bzw. werden Abweichungen zwischen Bordbuch und RCA- Formular „Dokumentation Sicherung nach Abstellung (DSNA)“ festgestellt, ist der zuständige Fdl bzw. zentrale Zugvorbereiter zu kontaktieren, ob bzw. welche schriftlichen Aufträge für diesen Zug erforderlich sind! Sind an der Zugspitze mehrere Tfz gereiht, ist das Bordbuch jedes Tfz zu kontrollieren. 2. Zug wird ohne Tfz hinterstellt 2.1 Übergabe ohne Vermittler: 2.1.1 Übergebender Tfzf: Der ankommende Tfzf schreibt zu übergebende Aufträge in das Bordbuch (mit dem Vermerk „DSNA“) und in das RCA- Formular „Dokumentation Sicherung nach Abstellung“ ein. Die schriftlichen Aufträge sind vom ankommenden Tfzf gemeinsam mit den Zugpapieren und dem RCA- Formular „Dokumentation Sicherung nach Abstellung (DSNA)“ zu hinterlegen (z.B.: versiegelte Übergabetasche oder Postkasten, wenn vorhanden, etc..). Die Dokumentation im RCA- Formular „Dokumentation Sicherung nach Abstellung (DSNA)“ erfolgt analog der persönlichen Übergabe (siehe II.). Sind keine schriftlichen Aufträge zu übergeben ist auch eine Leermeldung zu dokumentieren! Eintrag: „keine Vorschreibungen“ Verwahrung: Ist ein Postkasten (aus Checkliste Kuppeln und Sichern ersichtlich) vorhanden, sind die Zugpapiere und das RCA- Formular „Dokumentation Sicherung nach Abstellung (DSNA)“ dort zu hinterlegen. Die Art der Hinterlegung ist dem zentralen Zugvorbereiter mitzuteilen. Anmerkung: Bei Hinterlegung in einem Postkasten kann auf die Verwendung der versiegelbaren Übergabetasche PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 Seite 14 von 48 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen verzichtet werden. Fortsetzung Befehlsübergabe Übergabe von schriftlichen Aufträgen und Zugpapieren Verwendung der versiegelbaren Übergabetasche: Die Übergabetasche ist lt. Vordruck zu beschriften und der Inhalt ist durch Ankreuzen der zutreffenden Felder zu dokumentieren. Die versiegelbare Übergabetasche ist mit dem selbstklebenden Verschluss zu verschließen und am ersten Zughaken hinter dem abgekuppelten Tfz anzubringen. (Diese ist eine reißfeste, witterungsbeständige, wasserdichte, blickdichte, außen weiße, mit Kugelschreiber beschreibbare und mit einem Safety-Verschluss ausgestattete Kunststofftragetasche. Der Klebeverschluss der Tasche ist so ausgeführt, dass ein Öffnen der Tasche zur Zerstörung des Verschlusses führt.) 2.1.2 Übernehmender Tfzf: Der Tfzf, der den Zug neu bespannt, entnimmt die schriftlichen Aufträge, das RCA-Formular „Dokumentation Sicherung nach Abstellung (DSNA)“ und die Zugpapiere aus der versiegelten Übergabetasche. Diese darf vor Entnahme nicht beschädigt sein! Beachte: Bei Fehlen des RCA-Formulares „Dokumentation Sicherung nach Abstellung (DSNA)“, eines Eintrages oder bei Beschädigung der versiegelten Übergabetasche ist der zuständige Fdl bzw. zentrale Zugvorbereiter zu kontaktieren. Anschließend ist die Anzahl der schriftlichen Aufträge (auch eine Leermeldung) aus dem RCA- Formular „Dokumentation Sicherung nach Abstellung (DSNA)“ in das Bordbuch des „neuen“ Tfz zu übertragen und PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 Seite 15 von 48 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen mit der aktuellen Uhrzeit zu bestätigen. z.B.: 1 Befehl mit 3 Seiten Anmerkung: Immer wenn die Übergabetasche verwendet wird, ist vor der Weiterfahrt der zentrale Zugvorbereiter zu kontaktieren (mögliche Änderung der Zugbildung). Fortsetzung Befehlsübergabe Übergabe von schriftlichen Aufträgen und Zugpapieren 2.2 Übergabe der schriftlichen Aufträge und der Zugpapiere über Vermittlung (Verschieber, Zugvorbereiter): Es ist sinngemäß dieselbe Vorgehensweise wie unter Pkt. 2.1 anzuwenden. Die Verwendung der versiegelbaren Übergabetasche kann entfallen. Merksätze: Immer wenn die Sicherung ausschließlich durch den Tfzf erfolgt, ist eine DSNA zu erstellen. Immer wenn die Übergabetasche verwendet wird, ist vor der Weiterfahrt der zentrale Zugvorbereiter zu kontaktieren. Mit „Erstes/Letztes Fahrzeug“ ist definitiv das erste und letzte Fahrzeug gemeint (Tfz oder Wagen). (20) Bei nur in Teilstrecken verkehrenden Zügen (z.B. Schienenersatzverkehr) ist die Übergabe von Befehlen in der Betra geregelt. In unvorhergesehenen Fällen ist die Vorgangsweise zwischen IB und EVU örtlich zu vereinbaren. (21) Bereits vorbereitend ausgestellte Befehle (z.B. Wende auf neue Zugnummer in unbesetzter Bst, …) können dem Tfzf ausgefolgt werden. Diese Befehle gelten dann als beigegeben, wenn der Tfzf mit der Zugnummer beim zuständigen Fdl den Empfang bestätigt hat. Zu diesem Absatz ist eine Dienstanweisung des IB verlautbart. 30_04_02_.pdf Auszug aus Dienstanweisung ÖBB Infrastruktur 30.04.02 vom 11.06.2023 3.3 Befehlsbeigabemöglichkeiten bei ausgehenden Zügen in unbesetzten Betriebsstellen 3.3.1 Grundsatz Für diese Betriebsstellen ist grundsätzlich der Sammelbefehl gemäß 30.01 (DV V3) §36 zu verwenden. Ist der Sammelbefehl aufgrund der Menge der Vorschreibungen nicht zweckmäßig, können auch alternative Möglichkeiten zum Einsatz kommen. 3.3.2 Beigabe bereits vorbereiteter Befehle Ist eine Betriebsstelle unbesetzt, so kann ein bereits vorbereiteter Befehl z.B. bei der Hinfahrt, Zuführen von Leerpersonenzügen, Zuführen von Tfz, beigegeben werden. Voraussetzung für die Umsetzung dieser Befehlsbeigabemöglichkeit ist die Kommunikationsmöglichkeit vom Tfzf zum zuständigen Fdl (Fdl gemäß Streckenliste). Werden Befehle bereits vorbereitend beigegeben, darf dies nicht nur durch Ergänzen der Zugnummer am Befehl erfolgen. Das bedeutet, dass vollständig vorbereitete Befehle für die „neue Zugfahrt“ beizugeben sind. Vorgangsweise bei Beigabe vorbereiteter Befehle (siehe auch dazu erläuterndes Beispiel, Ablaufskizze): Der Tfzf bestätigt den Besitz und Inhalt des Befehls vor der Abfahrt an den zuständigen Fdl (= Fdl gemäß PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 Seite 16 von 48 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen Streckenliste). Anmerkung: Als Bestätigung kann entweder die ganze Befehlsvorschreibung oder die Befehlsnummer der jeweiligen Vorschreibung mit Angabe der Zugnummer vorgelesen werden. Fortsetzung: Erläuterndes Beispiel, Ablaufskizze Der Zug fährt von einem Befehlsbahnhof (Anhang 1) zu einem unbesetzten Bahnhof und startet im Unbesetzten die Rückfahrt. Der Tfzf meldet sich vor Fahrtantritt beim zuständigen Fdl (blauer Rahmen) und bestätigt den Besitz und Inhalt der bereits im Befehlsbahnhof mitgegebenen Befehle. Der zuständige Fahrdienstleiter prüft, ob ein Befehlsvollzug erforderlich ist und dieser an einen weiteren im Verlauf der Fahrt zuständigen Fdl weitergeleitet werden muss. Die Beigabe von Befehlen in einem Befehlsbahnhof stellt die weitest entfernteste Beigabemöglichkeit für die Rückfahrt dar. Selbstverständlich darf die Beigabe auch in einem dazwischenliegenden besetzten Bahnhof erfolgen. 3.3.3 Beigabe elektronisch übermittelter Befehle (z.B. Telefax, E-Mail, Drucker) Ist eine Betriebsstelle unbesetzt, so darf ein vorbereiteter Befehl von einem Mitarbeiter des ausführenden Betriebsdienstes an ein vor Ort befindliches Gerät (z.B. Telefax, PC, Drucker, …) übermittelt werden. Werden Befehle per E-Mail versendet, sind diese vor Ort auszudrucken. Der Befehl ist vom zuständigen Fdl - versehen mit den Angaben des Ausstellers (FdlName oder Arbeitsplatz, Ort) - zu übermitteln. Das Papierformat darf ausnahmsweise auch A4 sein. Die Größe des Aufdruckes darf nur Größe A5 sein. Die Befehle dürfen nur einseitig bedruckt sein. 3.3.3.1 Übergabe durch Betriebsbediensteten PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 Seite 17 von 48 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen Ein Betriebsbediensteter übergibt den Befehl - in einfacher Ausfertigung - an den Tfzf. Danach bestätigt der Tfzf den Besitz und Inhalt des Befehls an den zuständigen Fdl (= Fdl gemäß Streckenliste). 3.3.3.2 Abholung durch Tfzf Der Tfzf holt sich den Befehl gemäß Vereinbarung selbst. Danach bestätigt der Tfzf den Besitz und Inhalt des Befehls an den zuständigen Fdl (= Fdl gemäß Streckenliste). Aussehen von Befehlsvorschreibungen (Anhang 2 zur DA 30.04.02) Langsamfahrstelle ohne Langsamfahrsignale Bei diesem Befehl hat der Tfzf ein Problem: Wo befindet sich der km 305,0 im Bf Hallwang? Aus Sicherheitsgründen wird der Tfzf von ES bis ES der Gegenrichtung mit Vmax 30 km/h fahren. Somit ist er auf der sicheren Seite. Die Betriebsqualität bleibt aber auf der Strecke! Abhilfe bringt dieser Befehl, analog der Vorgangsweise beim Schwungfahren. Der Tfzf hat konkrete Anhaltspunkte und der Bereich mit Vmax 30km/h wird vom ES bis zum AS der Gegenrichtung (ZS, Sch,...) eingeschränkt. Langsamfahrsignale im Bahnhof ohne Lf-Signale Im Bf. Thal befindet sich die aufgetretene Lf-Stelle mit 30 km/h auf Gleis 354. In einem Befehl (= quasi „adhoc-Befehl“) ohne Lf-Signale Gleisbezeichnungen aufzunehmen ist sinnlos, da der Tfzf diese meistens nicht kennt! Daher ist bei Befehlen zu prüfen, ob es „nicht durchgehende Hauptgleise“ oder „durchgehende Hauptgleise“ betrifft. Ergänzungen wie z.B. im Bahnsteigbereich sind dann durchaus zulässig. In diesem Beispiel rechnet der Tfzf nur dann mit den 30km/h, wenn er im Bf. Thal auf nicht durchgehende Hauptgleise (= Gleis 354) fährt. PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 Seite 18 von 48 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen Der Begriff “…Hauptgleise“ wird deshalb in der Mehrzahl verwendet, da es mehrere durchgehende Hauptgleise oder mehrere nicht durchgehende Hauptgleise gibt, die der Tfzf einkalkulieren muss. In den Befehlen, die gemäß den LÜ Profilen beigegeben werden, sind Gleisangaben enthalten. Dies ist zulässig, da dahinter ein Prüf- und Entwicklungsprocedere steht, das örtliche Bezüge ebenfalls herstellt (z.B. Gl3 - Bahnsteigdach). Damit ist für den Tfzf ein Bezug gegeben. Bei begleiteten aS mit LÜ (der Begleiter befindet sich beim Tfzf am Führerstand) dürfen in den Befehlen auch markante Punkte (Brücken, Tunnelportale, Eisenbahnkreuzungen, Signalnachahmer, Signal Fahrwegende, Überführungen, Unterführungen, …) mit zusätzlicher km-Lage vorgeschrieben werden, da der Begleiter über eine ausgezeichnete Kenntnis der Einbauten und Einrichtungen verfügt. Langsamfahrstelle im Bahnhof mit Langsamfahrsignalen Bei den vorangegangenen angeführten Beispielen leidet mitunter stark die Betriebsqualität. Wirklich Abhilfe schafft nur dieser Befehl mit konkreter Aufstellung der Langsamfahrsignale. Hier sind dann auch Gleisangaben bzw. örtliche Bezüge zulässig, die dem Tfzf weitere Informationen geben. Schriftgröße Um nichtlesbare Befehle zu vermeiden, ist für die elektronische Ausgabe von Befehlen die Schriftart Arial und eine Schriftgröße von mindestens 12pt zu verwenden. (22) Schriftliche oder elektronisch, digital übermittelte Befehle dürfen nur schriftlich oder elektronisch übermittelt widerrufen werden. Beispiele: PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 Seite 19 von 48 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen (23) Fällt am Tfz das System aus, mit welchem die digital übermittelten Befehle angezeigt werden, und sind diese vom Tfzf bereits quittiert worden, ist anzuhalten und der Fdl zu verständigen. Es ist zwischen Fdl und Tfzf abzugleichen, welche Befehle noch vorhanden bzw. in Kraft sind. Diese sind mittels Sammelbefehl neu zuzusprechen oder wenn möglich dem Tfzf digital neu zu übermitteln. PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 Seite 20 von 48 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen § 37 Änderungen im Zugverkehr (1) Alle beteiligten Mitarbeiter müssen über den Zugverkehr unterrichtet sein; Änderungen werden daher rechtzeitig bekannt gegeben. Anmerkung: Verkehrt der Zug mit einer Hülsennummer mit nur einem Fahrplan, so ist im Zugausgangsbahnhof eine mdl/fmdl Verständigung ausreichend. Verkehrt der Zug mit einer Hülsennummer nach mehreren Fahrplänen („von … bis … nach Muster xxxx, von … bis … nach Muster yyyy, etc.), so ist im Zugausgangsbahnhof eine schriftliche Verständigung erforderlich. (3) Zur Einleitung von Bedarfszügen sind geeignete Angebotstrassen, bzw. Trassen von Regelzügen an Tagen ihres fahrplanmäßigen Nichtverkehrens oder Vor- und Nachzüge zu verwenden. Fahrplanangaben des Stammzuges gelten auch für seine Vor- und Nachzüge. Die Fahrpläne für Sonderzüge werden in der Regel mit Fahrplananordnung oder Betra bekannt gegeben. (5) g Ändert sich bei Zügen mit einer besonderen Zugnummer innerhalb des Zuglaufes der Fahrplan, so ist der Tfzf schriftlich (Befehl) davon zu verständigen. Ändert sich bei Zügen die Zugart, so ist der Tfzf ebenfalls schriftlich (Befehl) zu verständigen. (11) Zugdaten sind vom EVU an den IB zu übermitteln, damit die Zuganzeige durch die betriebssteuernde Stelle bekannt gegeben werden kann. Zu diesem Absatz ist eine Dienstanweisung des IB verlautbart. 30_04_20_12.2022.pdf Auszug aus Dienstanweisung ÖBB Infrastruktur 30.04.20 (DB 610 §16) vom 09.06.2024: Übermittlung der erforderlichen Daten an den Infrastrukturbetreiber (1) Die betrieblichen Mindestdaten haben grundsätzlich zum Zeitpunkt der Abfahrbereitschaft dem IB systemtechnisch (Webapplikation, Datenschnittstellen) übermittelt zu sein. (2) Werden die betrieblichen Mindestdaten nicht systemtechnisch bekanntgegeben, ist eine internationale Wagenliste mindestens 90 Minuten vor Meldung der Abfahrbereitschaft zu übermitteln. Die Übermittlung der erforderlichen Daten darf bei Zügen, die nur aus Lokomotiven gebildet sind, mdl/fmdl durch den Tfzf erfolgen (Angabe der Tfz-Nummer(n) der arbeitenden Tfz, Wagenzuggewicht, Gesamtzuglänge, Anzahl der geschleppten Tfz). (3) Ist die Übermittlung nach Abs. (1) und (2) nicht möglich, so ist ausnahmsweise nur für die Durchführung eines Hilfszugeinsatzes, bei Streckenunterbrechungen, Abtransport von Schadwagen, bei Tfz-Schaden oder Systemstörungen die fmdl Übermittlung der Zugdaten mit den Inhalten des Zugzettels V3-19 möglich. PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 Seite 21 von 48 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen § 39 Fahrstraßenprüfung und -sicherung (1) Der Fahrweg eines Zuges umfasst a) bei einfahrenden haltenden Zügen den Gleisabschnitt von der Verschubhalttafel (Trapeztafel) bis zum Ende des Einfahrgleises, b) bei Zügen, die innerhalb eines durch Zwischen- oder Schutzsignale unterteilten Bahnhofes fahren (vorrückende Züge) den Gleisabschnitt vom Zugschluss bis zum Ende des Einfahrgleises, c) bei ausfahrenden Zügen den Gleisabschnitt vom Zugschluss bis zur Höhe der Verschubhalttafel (Trapeztafel). Bei Zügen, die in einem durch Zwischen- oder Schutzsignale unterteilten Bahnhof mehrere Abschnitte befahren und bei Durchfahrzügen setzen sich die Fahrwege aus a), b) und c) entsprechend zusammen. (2) Das Ende des Einfahrgleises ist, das jeweils ersterreichte der folgenden Signale und ist nicht zu überfahren. a) Ausfahrsignal mit allen Signalbegriffen, b) Zwischensignal Signal – HALT –, c) Schutzsignal Signal – FAHRVERBOT –, d) Signal Fahrwegende oder e) Sperrsignal an Stumpfgleisabschlüssen. Kann in Ausnahmefällen das Ende des Einfahrgleises nicht mit Signalen bestimmt werden, ist dem Zug das Ende des Einfahrgleises schriftlich (Befehl, La) bekanntzugeben. In Bahnhöfen ohne Einfahrsignal ist auch eine auf der Ausfahrseite liegende Weichenspitze oder Grenzmarke Ende des Einfahrgleises. (3) An den Fahrweg kann ein Schutzweg anschließen (Bsb); bei Zughilfsstraßen und Ersatzstraßen entfällt der Schutzweg. Im Schutzweg dürfen keine Fahrten stattfinden. Davon ausgenommen sind Fahrten, die den Schutzweg der zugehörigen Fahrstraße in gleicher Fahrtrichtung wie die der eingestellten Fahrstraße verlassen. (4) Fahrstraße ist der gesicherte Fahrweg, falls vorgesehen einschließlich des Schutzweges und Flankenschutzes. Es gibt a) Zugstraßen: Fahrstraßen, für die Signalfreistellung vorgesehen ist, b) Zughilfsstraßen: Fahrstraßen, für die Signalfreistellung nicht vorgesehen ist, c) Ersatzstraßen: Fahrstraßen, die mit Ersatzmaßnahmen gesichert sind (siehe Abs. 11). (5) Auf Gleisen, die in die Fahrstraße eines Zuges münden oder sie schneiden, darf in der gefährdenden Richtung nicht verschoben werden. Grundsätzlich wird ein Verschub nicht als gefährdender Verschub angesehen, wenn die Zugfahrt gegen ihn durch Flankenschutzeinrichtungen gesichert ist; Ausnahmen siehe Bsb. In der Bsb ist festgelegt, was als gefährdender Verschub gilt. (6) Für die rechtzeitige Anordnung, den gefährdenden Verschub einzustellen, sorgt der Fdl; besonders muss dabei darauf geachtet werden, dass gefährdender Verschub aus Bereichen kommen kann, die an der Fahrstraßenprüfung nicht mitwirken. (7) Zugfahrten dürfen nur über Fahrstraßen zugelassen werden. Bevor eine Zugfahrt zugelassen wird, muss daher die Fahrstraßenprüfung durchgeführt werden. Dazu gehört a) die Prüfung, ob der Fahrweg samt seinen Grenzmarken frei ist (8) Die Prüfung auf Freisein muss der dafür zuständige, geeignete Mitarbeiter selbst durchführen. Er muss dabei - auch bei schwierigen Verhältnissen und ungünstiger Witterung - den gesamten zu prüfenden Bereich einwandfrei einsehen. Bei der Prüfung auf Freisein muss auch auf Hindernisse neben oder über dem Gleis geachtet werden, die die Zugfahrt gefährden könnten. Zur Prüfung auf Freisein dürfen ebenso nur geeignete Mitarbeiter (Tfzf, Zub, Verschubleiter, Verschieber, Sicherungsaufsicht, AdB, Betriebsassistent, Fahrdienstleitungsassistent, Fdl) beauftragt werden. (13) Ist die Bildung von Zugstraßen und Zughilfsstraßen nicht vorgesehen oder nicht mehr möglich, müssen Ersatzstraßen gebildet werden. d) Werden Ersatzstraßen durch Aneinanderreihen von Verschubstrassen mit dem Signal - VERSCHUBVERBOT AUFGEHOBEN - gebildet, sind nichtpersonenbefördernde (nP) - Züge vor dem Einstellen dieser Ersatzstraße zu verständigen, dass trotz Aufleuchten des Signals – VERSCHUBVERBOT AUFGEHOBEN - die Fahrt nicht als Verschubfahrt durchgeführt wird (siehe dazu § 41) PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 Seite 22 von 48 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen § 40 Bedienung der Anlagen und Signale (1) Sicherungsanlagen müssen bedient werden, soweit sie bedienbar sind und sofern ihre Bedienung nicht ausdrücklich untersagt ist. Sämtliche Anlagen dürfen nur von dazu bestimmten Mitarbeitern bedient werden (Bsb). (3) Hauptsignale müssen - wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen - so rechtzeitig freigestellt werden, dass der Zug das zugehörige Vorsignal bereits in Freistellung antrifft. Ausfahr- und Zwischensignale ohne Vorsignal müssen für Durchfahrzüge vor dem Einfahrsignal freigestellt werden; bei untauglichen Hauptsignalen gilt dies sinngemäß. Bei ausfahrenden und vorrückenden Zügen darf auf Gleisen, die durch Schutzsignale unterteilt sind, das Schutzsignal vor dem zugehörigen Hauptsignal gestellt werden. Beispiel: (10) Muss ein bereits freizeigendes Hauptsignal zurückgestellt werden und befindet sich der Zug bereits im Blockabschnitt vor diesem Signal, muss - ausgenommen bei Gefahr - der Zug vor der Rückstellung verständigt werden. Bei Ausfahr-, Zwischen- und Schutzsignalen gilt dies sinngemäß. Befindet sich das Vorsignal am Standort des rückgelegenen Hauptsignals, müssen mindestens 2 Abschnitte vor dem rückzustellenden Hauptsignal frei sein. § 41 Regelung der Zugfahrten (1) Der Zugverkehr ist so zu regeln, dass Zugverhaltungen und Behinderungen möglichst vermieden werden. Aufträge betriebslenkender Stellen (VLZ, BFZ) sind bindend. Erforderlichenfalls macht der Fdl die zuständige betriebslenkende Stelle auf sich abzeichnende Behinderungen aufmerksam. (4) Stark verspätete oder mit großem Vorsprung fahrende Züge sollen in einen entsprechenden Fahrplan umgelegt werden. Der Zug wird schriftlich (Befehl) verständigt. (8) Sollen Züge vor der Trapeztafel anhalten, ist dies im Buchfahrplan (Fahrplan für Sonderzüge) mit dem Zeichen vorgeschrieben; sonst werden die Züge schriftlich (Befehl) verständigt. Vor Trapeztafel des Bahnhofes............... anhalten! Kann der Halt vor der Trapeztafel entfallen, werden die Züge schriftlich (Befehl) verständigt Halt vor Trapeztafel des Bahnhofes............... entfällt! Anmerkung: Sinngemäß wird auch vorgegangen, wenn der Zug bereits bei der Trapeztafel steht und die Fahrt fortsetzen soll. Ein vor der Trapeztafel haltender Zug setzt seine Fahrt fort, wenn er das Signal –KOMMEN– wahrgenommen hat. Das Signal – KOMMEN – gibt der Fdl (Geschäftsführer) selbst oder ein im Bahnhof befindliches Tfz (Kl) in seinem Auftrag. (9) Ist der Übergang einer Zugfahrt in eine Verschubfahrt am Ende des Einfahrgleises (siehe § 39) erforderlich, so gilt a) bei einem P-Zug oder Leerpersonenzug: Es erfolgt der Übergang durch den Stillstand am letzten Bahnsteig des Zuglaufes ohne Verständigung, der Fdl ordnet dem Tfzf den Übergang in eine Verschubfahrt unter Angabe des Grundes mdl/fmdl an, oder der Tfzf wird – bei Zwischen- und Schutzsignalen mit mittig lotrechten weißen Streifen nur für das Vereinigen – mit dem Symbol im Buchfahrplan verständigt (siehe DA DB 639). Kann in Bahnhöfen die Zustimmung zur Verschubfahrt für das Vereinigen nur mit dem PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 Seite 23 von 48 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen Signal – FAHRVERBOT AUFGEHOBEN – (Schutzsignal ohne mittig lotrechten weißen Streifen) erteilt werden, ist die Verständigung zum Übergang einer Zug- in eine Verschubfahrt mittels Symbol im Buchfahrplan nicht zulässig. b) bei einem nP-Zug: Der Fdl ordnet dem Tfzf den Übergang in eine Verschubfahrt unter Angabe des Grundes mdl/fmdl an oder es erfolgt der Übergang durch die Verständigung mittels Signal - VERSCHUBVERBOT AUFGEHOBEN - (ausgenommen rückstrahlendes Signal - VERSCHUBVERBOT AUFGEHOBEN -). In Ausnahmefällen kann die Verständigung durch einen Weiser im Buchfahrplan erfolgen. Zu diesem Absatz ist eine Erläuterung IB verlautbart: 30_06_05_.pdf Auszug aus Erläuterung IB 30.06.05: gültig ab 11.12.2022 Ein Übergang von einer Zugfahrt in eine Verschubfahrt ist immer über mdl/fmdl Auftrag des Fdl beim Ende des Einfahrgleises möglich Dieser Auftrag entspricht sinngemäß der Verschubdurchführung „Verständigung“. Die Verständigung geht in diesem Fall vom Fdl aus. Bei nP - Zügen ersetzt das Signal - Verschubverbot aufgehoben - diesen Auftrag. Um in großen Frachtwechselbahnhöfen die Flexibilität zu wahren, ist diesfalls auch eine Eintragung im Buchfahrplan möglich. Beispiel: Beispiel und Anmerkung: Soll entgegen den Angaben im Buchfahrplan eine Zugfahrt durchgeführt werden, muss der Tfzf mdl/fmdl verständigt werden. (10) Die Zugfahrt beginnt nach der Erteilung der Zustimmung zur Abfahrt; siehe jedoch § 45 Vorrücken. § 42 Gleiswechselbetrieb (1) Bei Gleiswechselbetrieb können Streckengleise signalmäßig in beiden Richtungen befahren werden. Streckenabschnitte mit Gleiswechselbetrieb sind mit Anführung des Regelgleises in der StL angegeben. PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 Seite 24 von 48 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen (2) Grundsätzlich befahren Züge das Regelgleis. Im Einvernehmen der beiden Fdl darf das Gegengleis befahren werden. (5) Sind Hauptsignale untauglich, bleibt die wahlweise Gleisbenützung weiter zulässig. (6) Wegen Sicherheit der Bahnbenützenden siehe § 54. § 43 Einfahrgleise, Einfahr- und Ausfahränderungen (5) Der Zug wird nur dann verständigt, wenn in einem Bahnhof mit Formeinfahr-(Zwischen-)vorsignalen ohne Geschwindigkeitsvoranzeiger eine Einfahrt mit Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlich ist. Ist der Zug nicht schon durch den Buchfahrplan bzw. Fahrplan für Sonderzüge (*) verständigt, erfolgt der Auftrag a) schriftlich (Befehl), b) durch Belassen des Einfahr-(Zwischen-)vorsignals Signal -VORSICHT- oder c) durch Anhalten beim Einfahr-(Zwischen-)signal. (6) Als besetzt gilt ein Gleis bzw. Gleisabschnitt, dass nicht in der ganzen Länge des Fahrweges, einschließlich seiner Grenzmarken, frei oder befahrbar ist; bei Gleisen, die durch Zwischen- oder Schutzsignale unterteilt sind, gilt dies sinngemäß. Ab dem deckenden Signal (Fahrplanbezugspunkt, siehe DA DB 639) bzw. ab der Trapeztafel ist auf Sicht zu fahren. Für Blockabschnitte ist sinngemäß vorzugehen. Die Anordnung zum Fahren auf Sicht hat gemäß § 71 zu erfolgen. § 44 Haltepunkt, grenzfreie Einfahrt (1) Personenbefördernde Züge, die planmäßig - ausgenommen Betriebsaufenthalte - halten, müssen so zum Stillstand kommen, dass die Bahnbenützenden möglichst leicht und sicher die Wagen erreichen bzw. verlassen können. Auf Bahnsteigzugänge ist so weit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Zur besseren Orientierung können Orientierungstafeln [siehe DA – (z.B. Längenangaben am Bahnsteigdach, Masten u. dgl.)] angebracht sein. In Betriebsstellen mit dem Signal - HALTEPUNKT - (siehe StL) hält der Tfzf mit der Zugspitze beim ersten erreichten Signal - HALTEPUNKT - an. Ist das Anhalten schriftlich (Befehl, La) vorgeschrieben, wird dies einem planmäßigen Halt gleichgehalten. Zu diesem Absatz ist eine Erläuterung des IB verlautbart: 30_06_21__Haltepunkt bei überlangen P- Zügen an Bahnsteigen (Bf oder Hst) und Information der Bahnbenützenden.pdf Auszug aus der Erläuterung IB 30.06.21 Haltepunkt bei überlangen P-Zügen an Bahnsteigen (Bf oder Hast) und Information der Bahnbenützenden: Diese Bestimmung der DV V3 ist für jeden Tfzf anwendbar. Genauer ist das Thema Haltepunkt in Verbindung mit überlangen Zügen zu betrachten. Für die Wahl des Haltepunktes gilt folgende Hierarchie: 1 Ersterreichter Haltepunkt 2 Orientierungstafeln Orientierungstafeln kennzeichnen den optimalen Haltepunkt eines Zuges mit der angegebenen Gesamtzuglänge. Zwei Orientierungstafeln am gleichen Standort kennzeichnen den optimalen Standort für alle Züge mit einer Gesamtzuglänge im angegebenen Bereich (z.B. 70 m – 230 m). Siehe Tfzf-Heft Signalbuch. Bei der Wahl des Haltepunktes ist die Gesamtzuglänge zu beachten. 3 Bahnsteiggerechtes Anhalten Bei der Wahl des Haltepunktes ist die Gesamtzuglänge zu beachten. PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 Seite 25 von 48 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen Anmerkung: Bahnsteiggerechtes Anhalten bei unterschiedlichen Bahnsteighöhen Bei Bahnsteigen, die in unterschiedlicher Höhe ausgeführt sind, gibt es zwei Kriterien für die Wahl des optimalen Haltepunktes: das leichtere und sichere Ein- und Aussteigen beim hohen Bahnsteig die Entfernung zum Zugang/Abgang Überfahren des Bahnsteigendes Beim unbeabsichtigten Überfahren des Bahnsteigendes (z.B.: Rädergleiten): ist im Bahnhof das Zurücksetzen nach Absprache mit dem IB als Verschubfahrt (beachte die Anweisung IB Verpflichtende Verwendung des Luftbremskopfes: Besetzung führender Führerstand) durchzuführen. ist auf der freien Strecke das Zurücksetzen nach Absprache mit dem IB als Zug-(beachte sinngemäß die Bestimmungen des liegengebliebenen Zuges: z.B.: Vmax 20 km/h) oder Nebenfahrt durchzuführen PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 Seite 26 von 48 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen Zu diesem Absatz ist eine Erläuterung des IB verlautbart: 30_06_20_Verständigung bei Arbeiten an Bstg.pdf Erläuterung IB 30.06.20: Kennzeichnung und Verständigung bei Bauarbeiten an Bahnsteigen Beispiel 1: Die genaue Abgrenzung der Bauarbeiten am Ende des Bahnsteiges erleichtert dem Tfzf das rechtzeitige Anhalten und dem Zugführer die richtige Verständigung der Bahnbenützenden. Zusätzlich wird durch die deutlich sichtbare Absperrung die Sicherheit der Bahnbenützenden am Bahnsteig erhöht. Beispiel 2: Der Zug wird schriftlich (Befehl, La) verständigt. Die genaue Abgrenzung der Bauarbeiten am Beginn des Bahnsteiges erleichtert dem Tfzf das verzögerte Anhalten und dem Zugführer die richtige Verständigung der Bahnbenützenden. PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 Seite 27 von 48 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen Zusätzlich wird durch die deutlich sichtbare Absperrung die Sicherheit der Bahnbenützenden erhöht. Anmerkung: Bei Bahnsteigen, die nicht in Betrieb sind, wird an allen Zugängen eine deutlich sichtbare Absperrung angebracht, sodass Reisende beim Zugang erkennen können, dass diese Betriebsstelle nicht benutzbar und daher gesperrt ist. Diese Betriebsstellen sind in der Streckenliste als „nicht in Betrieb“ befindlich durch den fehlenden Eintrag in der Spalte 5 - Bahnsteiglängen erkennbar und der Hinweis „Bahnsteige außer Betrieb“ ist eingetragen. Fortsetzung Erläuterung IB 30.06.20: Beispiele: Neue Darstellung eines Bahnhofs, wenn die Bahnsteige noch vorhanden sind: (2) Alle übrigen Züge, Züge mit Betriebsaufenthalten, sowie Züge, die außerplanmäßig angehalten werden, fahren bis zum jeweiligen Ende des Einfahrgleises (siehe § 39 Abs. 2). Für nP-Züge können vor dem Ende des Einfahrgleises Orientierungstafeln zum vorzeitigen Anhalten angebracht sein (siehe DA). (3) Muss eine Fahrt vor dem Ende des Einfahrgleises angehalten werden, so ist der Tfzf vom vorzeitigen Haltepunkt schriftlich (Befehl) zu verständigen. Anmerkung: Km- Angaben hierzu sind unzulässig, es dürfen nur markante Punkte (z.B. Bahnsteigzugang, Stw, Bahnsteiganfang) verwendet werden. Die Verständigung über ein vorzeitiges Anhalten kann auch mit der Tfz-Fahrordnung erfolgen. Beispiel: PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 Seite 28 von 48 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen In Wien Zvbf Ausfahrgruppe Kledering. Hst (Za) einfahrende Lokzüge von Oberlaa über Str. 13301 haben unmittelbar nach den HS (AS, ZS) der Gegenrichtung zu wenden. (4) Zugspitze und Zugschluss eines im Bahnhof haltenden Zuges müssen grenzfrei stehen. Von diesem Grundsatz darf nur bei überlangen Zügen und bei Zügen, die nur kurz anhalten (z.B. zur Befehlsbeigabe) abgewichen werden. (6) Erfolgt die Meldung der grenzfreien Einfahrt nicht durch die Sicherungsanlage, muss sich der Fdl selbst von der grenzfreien Einfahrt überzeugen. Ist dies nicht möglich, so wird die grenzfreie Einfahrt a) durch den Stellwerks-(Weichen-)wärter mdl (fmdl) gemeldet (Bsb), b) durch einen Zub mdl (fmdl) gemeldet (StL, Bsb). Als Wortlaut wird..... (Zug) grenzfrei mit Schlusssignal verwendet. Anmerkung: Bei 0:0-Zügen erfolgt die Meldung durch den Tfzf. § 45 Abfahren von Zügen (1) Im Bahnhof darf grundsätzlich kein Zug ohne Zustimmung des Fdl abfahren. (2) Der Fdl darf die Zustimmung erst erteilen, wenn er sich überzeugt hat, dass a) alle Voraussetzungen für die sichere Durchführung der Zugfahrt erfüllt sind (z.B. Fahrstraßenprüfung, Zugmeldeverfahren, EK-bedienen, Abfahrbereitschaft, …), b) erforderliche Verständigungen durchgeführt sind, c) das führende Tfz vor einem Signal steht, bei dem die Zustimmung erteilt werden kann und d) sonstige Anordnungen befolgt wurden (Bsb). (3) Die Zustimmung richtet sich an die Zugmannschaft. Wird dem Triebfahrzeugführer trotz erfolgter Meldung der Abfahrbereitschaft zur planmäßigen Abfahrtszeit des Zuges keine Zustimmung erteilt und ist ihm der Grund dafür unbekannt, hat er dies dem zuständigen Fdl mitzuteilen. Anmerkung: Die Zustimmung wird erteilt a) durch den angezeigten Freibegriff an Einzelausfahr- (zwischen)signalen, Signalnachahmern, Vorsignalen, Schutzsignalen, Erlaubnissignalen sowie Signalen - ZUSTIMMUNG -. PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 Seite 29 von 48 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen Anmerkung: Der Prozess „Abfahrt“ beginnt erst nach Stillstand des Zuges. Signale, die während der Einfahrt des Zuges angetroffen werden, erteilen KEINE Zustimmung für die nachfolgende Abfahrt des Zuges! Beispiel: AVS und Signal – ZUSTIMMUNG – gelten während der Einfahrt eines haltenden Zuges nicht als Zustimmung für die darauffolgende Abfahrt. b) Bf ohne zustimmende Signale bzw. Bf mit Gruppensignalen ohne Erlaubnissignalen mdl/fmdl (siehe jedoch § 46 Abs. 5) durch einen Mitarbeiter des ausführenden Betriebsdienstes mit dem Wortlaut: Zustimmung zur Abfahrt für ……………….. erteilt. (Zugnummer) Anmerkung: Eintrag in der Streckenliste bei: Bf mit Gruppensignalen = „Verm“ Bf ohne zustimmende Signale = „mdl/fmdl“ c) bei untauglichen Einzelausfahr- (zwischen)signalen sowie Schutzsignalen, durch die Verständigung zur Vorbeifahrt an untauglichen Signalen (siehe § 51 sowie ZSB 12), Anmerkung: Der Erlaubnis zur Vorbeifahrt an einem Signal beinhaltet die Zustimmung zur Abfahrt. d) bei untauglichen Gruppensignalen durch die Verständigung zur Vorbeifahrt an untauglichen Signalen (siehe § 51) und der mdl/fmdl Verständigung gemäß Absatz b). oder e) durch die ETCS-Fahrerlaubnis (Movement Authority – MA) ab dem nächsterreichten Haupt- /Schutzsignal. bzw. Signal – ETCS STOP MARKER – oder Signal – ETCS LOCATION MARKER –. Zu diesem Absatz sind Erläuterungen verlautbart:30_06_36_ETCS_L2_09.06.2024.pdf Auszug aus der Erläuterung IB 30.06.36 (L2): Für Fahrten mit ETCS wurde die Zustimmung um die Movement Authority (MA) – ETCS–Fahrerlaubnis ab dem nächsterreichten Signal erweitert. Dies bedeutet, dass für Fahrten in der Betriebsart FS die am DMI angezeigte MA ab dem nächsterreichten Signal als Zustimmung gilt, auch wenn die Sicht auf dieses Signal nicht gegeben ist. Beispiel: PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 Seite 30 von 48 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen Ein P-Zug fährt in Vollüberwachung (Betriebsart FS) in einen Bahnhof ein und hält planmäßig bahnsteiggerecht an. Der Fdl hat die Ausfahrt bereits gestellt und somit die Zustimmung zur Abfahrt erteilt. Der Tfzf erkennt auf Grund der dargestellten Führungsgrößen am DMI die MA ab dem nächsterreichten Signal und darf – nach Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen – abfahren. Es ist dabei unerheblich, ob der Tfzf Sicht auf das nächsterreichte (zustimmende) Signal hat. Achtung!!: Eine „Rest-MA“ eines unter Vollüberwachung eingefahrenen Zuges gilt NICHT als Zustimmung zur Abfahrt, da noch keinerlei Zustimmung ab dem nächsterreichten Signal gegeben ist. Hintergrund: Zum einen muss für das Abfahren von Zügen zumindest das ersterreichte Signal eine Zustimmung zeigen. Zum anderen könnte der Fahrdienstleiter bewusst die Zustimmung noch nicht erteilt haben, da beispielsweise ein Anschlusszug abgewartet werden muss. Da wäre ein „Vorfahren“ zum haltzeigenden Signal nicht unbedingt hilfreich. Muss bis zum Signal vorgefahren werden, kann dies der Fdl durch „Vorrücken“ jederzeit anordnen. Anmerkung: Bei Verwendung des Signals – ETCS STOP MARKER – bzw. des Signals – LOCATION MARKER – gilt: Für Tfzf ist vor Ort am Signal selbst keine Zustimmung mehr erkennbar. An den Bahnsteigen sind für Zugbegleiter grundsätzlich Signale – ZUSTIMMUNG – errichtet. Stehen am selben Gleisabschnitt vor dem zustimmenden Signal mehrere Züge hintereinander zur Abfahrt bereit, sind vor der Zustimmungserteilung gemäß Absatz a) und c) jene Züge zu verständigen, für die die Zustimmung nicht gilt. Beispiel: (4) Die erteilte Zustimmung wird durch die Zub an den Tfzf vermittelt a) wenn bei einem Bahnsteig(abschnitt) die Zustimmung zur Abfahrt gemäß 3a) und 3b) für den Tfzf nicht wahrnehmbar, und das Signal - ZUSTIMMUNG VERMITTELN - angebracht ist; diesfalls wird der Zugbegleitmannschaft die Zustimmung zur Abfahrt mittels Meldelampe angezeigt (z.B. ein weißes Licht AS H4). Beispiel: Diese Meldelampen (Zaml) gelten nur für Zugbegleiter! PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 Seite 31 von 48 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen Anmerkung: Auf Bahnsteigen, die mit dem Signal – ZUSTIMMUNG VERMITTELN – ausgestattet sind, sind P-Züge ohne Zub nicht vorgesehen. b) wenn unvorhergesehen sichtbehindernde Verhältnisse auftreten (z.B. Nebel, starker Schneefall, Smog…), auch ohne Signal - ZUSTIMMUNG VERMITTELN -. Erforderlichenfalls erteilt der Zub dem Tfzf den Auftrag beim zuständigen Fdl die Zustimmung einzuholen oder Anmerkung: Hat der Tfzf keine Sicht auf das zustimmende Signal zur Abfahrt und der Zub gibt dennoch - FERTIG - (Winkscheibe, Summertöne) fordert der Tfzf den Zub auf, ihm die Zustimmung zu vermitteln. Zu diesem Absatz ist eine Dienstanweisung verlautbart: 82- 2010-AT Anweisung PR Vermittlung der Zustimmung zur Abfahrt.pdf vom 12.12.2010 c) durch das Signal - ABFAHREN ERLAUBT Auszug aus der Anweisung PR 82-2010-AT vom 12.12.2010 Vermittlung der Zustimmung zur Abfahrt Wird die Zustimmung zur Abfahrt vermittelt (ausgenommen Pkt. 45 3b), darf sich der Tfzf bei der Anfahrt des Zuges keinesfalls darauf verlassen, dass das ersterreichte Haupt- bzw. Schutzsignal die Fahrt erlaubt. Für die Signalbeachtung ist der Tfzf alleine verantwortlich. Solange sich der Tfzf von der „Freistellung“ nicht selbst überzeugt hat (Sicht auf das betreffende Haupt- oder Schutzsignal, Vorsignal, Signalnachahmer, Signal – ZUSTIMMUNG –) muss die Geschwindigkeit so gewählt werden, dass vor dem betreffenden Haupt- oder Schutzsignal sicher angehalten werden kann. (5) Die Zustimmung entfällt a) bei Dienstruhe, b) wenn sich im Bahnhof ein weiterer Bahnsteig zur Gänze nach dem Ausfahrsignal befindet, oder c) in Bahnsteigbereichen mit dem Signal - ZUSTIMMUNG ENTFÄLLT - (siehe Bsb). Der Tfzf muss damit rechnen, dass das nächsterreichte Signal auch einen Haltbegriff zeigen kann. (6) Soll ein Zug, der in einem Bahnhof nicht unmittelbar vor einem Haupt- oder Schutzsignal steht, seine Fahrt beginnen oder fortsetzen, kann der Fdl das Vorrücken bis zum nächsterreichten Haupt- oder Schutzsignal anordnen. Der Zug ist schriftlich (Befehl, La) oder mdl mit dem Wortlaut Zug...... vorrücken verständigt. Der Tfzf gibt bei P-Zügen den Auftrag mdl/fmdl an den Zgf weiter. Der Zgf stellt die Bereitschaft zur Abfahrt her (siehe Abs. (7)). Die Fahrt erfolgt als Zugfahrt. Der Tfzf muss damit rechnen, dass das nächsterreichte Signal auch einen Haltbegriff zeigen kann; die vmax beträgt 40 km/h. Beispiel: PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 Seite 32 von 48 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen (7) Die Bereitschaft zur Abfahrt stellt bei a) P - Zügen, die - auch nur zum Teil - im Bahnsteigbereich stehen oder b) wenn es schriftlich (Befehl) vorgeschrieben ist grundsätzlich die Zugbegleitmannschaft unmittelbar vor Abfahrt her (siehe dazu § 64). Anmerkung: Bei außerplanmäßigen Aufenthalten bei tauglicher seitenselektiver Türsteuerung entfällt die Bereitschaft zur Abfahrt (Fertigmeldung); siehe Tfzf-Heft 30.50.03.19. (Türsteuerung). Kommt ein Zug im Bereich eines außer Betrieb befindlichen Bahnsteiges zum Stillstand, entfällt die Bereitschaft zur Abfahrt (Fertigmeldung). Der an der Spitze befindliche Zub teilt diese dem Tfzf mdl/fmdl oder mit dem Signal - FERTIG - mit. Anmerkung: Kommt der Zug nach dem Anfahren wieder zum Stillstand, ist eine neuerliche Bereitschaft zur Abfahrt (Fertigmeldung) notwendig (bei Zügen mit seitenselektiver Türsteuerung jedoch nur dann, wenn Türen freigegeben wurden). Es ist jedoch gemäß Tfzf-Heft Betrieb Pkt. 72(8) die Weisung des Fdl einzuholen. Bei P-Zügen ohne Zub stellt der Tfzf die Bereitschaft zur Abfahrt her (siehe Pkt. 62(2)). (8) Wird an einem Bahnsteig, der gemäß schriftlichem Auftrag oder StL außer Betrieb ist, angehalten, verständigt das EVU (Tfzf) bei nicht vorhandener seitenselektiver Türsteuerung die Bahnbenützenden darüber, dass nicht ausgestiegen werden darf. Die Bereitschaft zur Abfahrt gem. Abs. 7 ist nicht herzustellen. Anmerkung: Diese Verständigung erfolgt durch den Zub. (9).Der Zug fährt ab, wenn die Zustimmung erteilt und bei Herannahen der Abfahrtszeit die Bereitschaft zur Abfahrt hergestellt wurde. Die Abfahrt eines P - Zuges darf nicht vor der öffentlich verlautbarten planmäßigen Abfahrtszeit erfolgen. Anmerkung: Für die Einhaltung der Abfahrtszeit sind der Zub und der Tfzf verantwortlich. Bei nP-Zügen ist keine Herstellung der Bereitschaft zur Abfahrt notwendig, es genügt die Zustimmung zur Abfahrt. PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 Seite 33 von 48 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen § 46 Außerplanmäßiges Anhalten, Ausfall von Aufenthalten und Durchfahren (1) Züge dürfen außerplanmäßig nur angehalten werden, wenn zwingende betriebliche Gründe hierfür vorliegen; sonst ist die Zustimmung des EVU erforderlich. (2) Je nach Zweckmäßigkeit und Ausrüstung der Betriebsstellen mit Signalen ist der Zug entweder a) schriftlich (Befehl) oder b) mit Ausfahr(zwischen)vorsignal – VORSICHT – und dem Ausfahr-(Zwischen-)signal Signal – HALT – , Schutzsignal Signal – FAHRVERBOT – oder Signal – FAHRWEGENDE – anzuhalten. Beispiel: Zug verkehrt nach Muster M4121 und fährt im Bf Hallein mit folgender Signalkombination ein: Der Zug muss trotz Durchfahrt im Buchfahrplan beim Signal -FAHRWEGENDE- stehen bleiben, wenn es dazu ein AVS(ZVS) in Stellung Vorsicht gibt! (3) Muss der Zug bei der Trapeztafel anhalten, wird er dort vom außerplanmäßigen Anhalten schriftlich (Befehl) verständigt. Ist dem Zug das Anhalten vor der Trapeztafel nicht vorgeschrieben, muss er möglichst weit vor der Trapeztafel mit Gefahrsignal angehalten und mdl verständigt werden. (4) Aufenthalte dürfen entfallen, wenn sich der Fdl überzeugt hat, dass sie nicht benötigt werden; Veröffentlichte planmäßige Aufenthalte von P-Zügen dürfen nur mit Zustimmung des EVU entfallen; die Züge sind vom Entfall schriftlich (Befehl) zu verständigen. (5) Der Zug erhält die Zustimmung zum Durchfahren a) in Bahnhöfen mit Ausfahrsignalen durch Freistellung des Ausfahr-(Zwischen-)signals sowie Erlaubnissignalen. Ist das Ausfahr-(Zwischen-)signal untauglich, durch die Verständigung zur Vorbeifahrt an untauglichen Signalen (siehe § 51) oder Zu diesem Absatz ist eine Erläuterung des IB verlautbart: 30_06_35_Durchfahrauftrag Gruppensignale.pdf Auszug aus Erläuterung IB 30.06.35: Durchfahrauftrag bei Gruppensignalen (auch im Zusammenhang mit Erlaubnissignalen) Die Bestimmungen des § 46 (5) a) gelten auch für Gruppensignale, die nicht mit Schutzsignalen ergänzt sind. b) in Bahnhöfen ohne Ausfahrsignale schriftlich (Befehl). (6) Bedarfsaufenthalte können bei personenbefördernden Zügen vorgesehen werden, wenn eine eindeutige Verständigung (z.B. mdl., fmdl., Haltewunschtaste,...) des Tfzf gewährleistet ist. Der Zug gilt weiterhin als Durchfahrzug. (7) Personenbefördernde Züge müssen in Betriebsstellen mit Bedarfsaufenthalt so langsam einfahren, dass sie anhalten können, sobald am Bahnsteig Bahnbenützende wahrgenommen werden. Wollen Bahnbenützende aussteigen, verständigen die Zub den Tfzf, ausgenommen bei Haltewunschtaste. PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 Seite 34 von 48 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen § 47 Verspätungen, Vorsprungfahren (1) Zugverspätungen verschlechtern das Verkaufsangebot; verspätete Züge können überdies den sicheren Betriebsablauf beeinflussen. Es muss daher alles darangesetzt werden, Verspätungen zu verhindern und bereits entstandene Verspätungen zu vermindern (siehe auch § 66 Abs. 2). Erforderlichenfalls werden die Aufenthalte in den Betriebsstellen gekürzt; für Postladearbeiten und Ladearbeiten bei Ladezügen muss aber - wenn nötig - die planmäßig vorgesehene Aufenthaltszeit zur Verfügung stehen. (6) Das Fahren mit Vorsprung kann ein geeignetes Mittel sein, um letzten Endes einen planmäßigen Zuglauf zu erreichen. Personenbefördernde Züge dürfen nicht vor der öffentlich verlautbarten Abfahrtszeit abfahren (siehe jedoch Abs. 8). Reiseleiter oder Transportführer müssen einer vorzeitigen Abfahrt zugestimmt haben; Bahnbenützende (z.B. Begleiter, Bundesheerangehörige) sind zu verständigen. Auszug aus Erläuterung IB 30.06.11: Eine Abfahrtszeit, die für die Reisenden nicht relevant ist, weil der Zug nur zum Aussteigen hält, wird mit gekennzeichnet; sie gilt diesfalls nicht als öffentlich verlautbarte Abfahrtszeit. Dies wird im Buchfahrplan auch für den Tfzf durch eine Fußnote („hält nur zum Aussteigen“) erkennbar gemacht. Das Abfahren solcher Züge ist daher mit Vorsprung möglich. Der Vorsprung ist diesfalls nicht mit A-Befehl vorzuschreiben. Die Verpflichtung zur Vereinbarung des Vorsprungfahrens bleibt damit aber weiterhin aufrecht. Beispiel: (8) Personenbefördernden Vorzügen wird das Ausmaß des Vorsprungs mit Befehl vorgeschrieben; die Vereinbarung entfällt. Solche Züge dürfen im Ausmaß des angeordneten Vorsprungs vor der planmäßigen Abfahrtszeit abfahren. PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 Seite 35 von 48 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen § 48 Kreuzungen, Vorfahren (1) Bei einer Kreuzung weichen Züge entgegengesetzter Fahrtrichtung, bei einem Vorfahren gleicher Fahrtrichtung einander aus, wenn diese Züge dasselbe Streckengleis benützen. (9) Züge werden von Kreuzungen und Vorfahren grundsätzlich nicht verständigt. PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 Seite 36 von 48 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen § 49 Überlange Züge (1) Überlang ist ein Zug, dessen Länge die Aufnahmefähigkeit eines Bahnhofes (StL) überschreitet. Bevor ein Befehls-(Ausgangs-)bahnhof die Fahrt eines überlangen Zuges zulässt, muss er die Zustimmung der zuständigen betriebslenkenden Stelle einholen; die betroffenen Bahnhöfe werden in der Zuganzeige verständigt. (4) Müssen längere personenbefördernde Züge gebildet werden, verständigt der Bahnhof, der den Zug bildet, die betroffenen Haltebahnhöfe. Die betroffenen Bahnhöfe müssen alle Möglichkeiten ausschöpfen (z.B. Einfahränderungen, Vorziehen), um alle Personenwagen an die Bahnsteigkante zu bringen. Ist das nicht möglich oder ist der Zug für den Bahnsteig einer Haltestelle zu lang, werden die Zub beauftragt, die Bahnbenützenden von den gebotenen Ausstiegsmöglichkeiten zu verständigen. Für ständig wiederkehrende Fälle trifft die BFZ Anordnungen. Zu den Absätzen (3) und (4) ist eine Erläuterung des IB verlautbart: 30_06_21__Haltepunkt bei überlangen P-Zügen an Bahnsteigen (Bf oder Hst) und Information der Bahnbenützenden.pdf Auszug aus Erläuterung IB 30.06.21: Ein P-Zug gilt dann nicht als überlang, wenn am Zugschluss abgesperrte Wagen transportiert werden. Bei Tfz-Bespannten Zügen und eventuell auch zusätzlichen abgesperrten Reisezugwagen oder Fahrradtransportwagen ist im Planungsprozess zu prüfen, ob alle zur Personenbeförderung vorgesehenen Reisezugwagen am Bahnsteig Platz finden können (z.B. Orientierungstafel „Lok“ + Eintrag in StL, wie z.B. „Lok+20m“. Bei Wendezügen ist in beiden Fahrtrichtungen davon auszugehen, dass sich das Tfz an der Zugspitze befinden kann. Grundsatz Ein planmäßig gebildeter P - Zug ist überlang, wenn nicht alle zur Personenbeförderung vorgesehenen Reisezugwagen am Bahnsteig Platz finden. Das bedeutet, wenn die Möglichkeit zum Hinausfahren über den Bahnsteig mit dem Tfz besteht und dadurch alle zur Personenbeförderung vorgesehenen Reisezugwagen den Bahnsteig erreichen, der Zug de facto in dieser Situation nicht als überlang gilt (Ziel: Schutz der aussteigenden Bahnbenützenden). Diese Möglichkeit ist bei der Fahrplanerstellung (=Planungsprozess) gemeinsam zu prüfen: Vorgangsweise Grundsätzlich fährt der Triebfahrzeugführer mit seinem Tfz maximal bis zum Ende des Bahnsteiges (unter Beachtung aller Abgänge, Zugänge usw., …). Es darf aber nicht damit gerechnet werden, dass der Tfzf über das Bahnsteigende hinausfährt! Ob das planmäßige Hinausfahren über das Bahnsteigende (Bf oder Hst) möglich ist, ist vor den Trassen- bzw. bei den Haltzuweisungen zu evaluieren. Bei dieser Evaluierung ist zu prüfen, ob technische Einrichtungen ggf. das Hinausfahren über das Bahnsteigende nicht zulassen (z.B. Hauptsignal, Schutzsignal, Schaltstellen, EKÜS, Signalnachahmer, Vorsignal, Zustimmungsmeldelampe …). Evaluiert wird der längste signalmäßig befahrbare Bahnsteig laut StL! Dieses Beispiel zeigt eine positiv geprüfte Situation. Ob ein EVU eine Orientierungstafel „Lok“ (siehe DA) benötigt, ist durch das EVU an ÖBB-Infrastruktur AG - Netzzugang bekannt zu geben. PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 Seite 37 von 48 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen ACHTUNG: Sind Orientierungstafeln „Lok“ in der StL zum längsten Bahnsteig der jeweiligen Betriebsstelle angeführt, so müssen diese auch beim längsten Bahnsteig der Betriebsstelle aufgestellt sein. Die Entscheidung, ob über das Bahnsteigende hinausgefahren wird oder Bahnbenützenden verständigt werden, ist Aufgabe des Zugführers. Durch den Vergleich der Zuglänge mit den Angaben der StL muss der Zugführer erkennen, ob sein Zug für die betreffende Betriebsstelle überlang ist oder nicht. In diesem Fall sorgt er von sich aus für die rechtzeitige Einleitung der möglichen Maßnahmen. Mustereintragung in der Streckenliste: Bei welchen P-Zügen bis zur Orientierungstafel „Lok“ zu fahren ist, legt das EVU fest. Eine gesonderte Verständigung der Bahnbenützenden durch den Zugführer erfolgt in dieser Situation nicht mehr. Werden planmäßig nicht überlange P-Züge durch Kapazitätsmaßnahmen des EVU (= Reisezugwagenbeigabe) überlang, so trifft auch dann der Zugführer Maßnahmen bzw. Entscheidungen (Vergleich StL mit Zuglänge!). Achtung Fahrdienstleiter! Für den Fdl besteht - wenn Züge planmäßig gebildet wurden - kein Handlungsbedarf, da dies bei der Planung eines Haltes zwischen dem EVU und ÖBB-Infrastruktur AG - Netzzugang bei der Haltzuweisung geprüft wurde. Erfolgt die Einfahrt in einer Betriebsstelle auf ein Gleis, dessen Bahnsteiglänge die Angaben der StL unterschreitet (= Wert in der Spalte 5 ohne Vorziehmöglichkeit!), sorgt der Fdl für die Verständigung (Befehl) des Zugführers. Der Zugführer veranlasst von sich aus die rechtzeitige Verständigung der Bahnbenützenden oder führt sie selbst durch. Da das Führen von überlangen Zügen ein Abstimmungsprocedere zwischen ÖBB-Infrastruktur AG – Netzzugang und dem EVU bedarf, gilt im §49 (4) der 30.01. (DV V3) der letzte Satz „Für ständig wiederkehrende Fälle trifft die BFZ Anordnungen“ als erfüllt. Anmerkung: Zusammenfassend gilt: ohne Verständigung darf mit dem Tfz über das Bahnsteigende gefahren werden, wenn kein Signal „Haltepunkt“ vorhanden ist mit Verständigung (Zub-Auftrag) muss über das Bahnsteigende gefahren werden. Zu diesem Absatz ist eine PV-Anweisung verlautbart: 751.390-613 Verwendung des ZUB- Auftrages.docx vom 26.04.2021 Auszug aus der PV-Anweisung 751.390-613 - Verwendung des Zub Auftrags (zweiter Auszug) 3.1 Überlanger Zug Wird beim Abgleich der Zuglänge(n) mit den Angaben der betreffenden Streckenliste(n) festgestellt, dass ein Zug gemäß DV V3 §49 (3) in einer Betriebsstelle mit fahrplanmäßig veröffentlichtem Halt zu lang ist, wird für den längsten signalmäßig befahrbaren, in Betrieb befindlichen Bahnsteig der jeweiligen Fahrtrichtung - wenn ein Vorziehen über das Bahnsteigende aufgrund der Angaben in der(n) StL und aufgrund der Zugbildung möglich ist - durch den Zgf bzw. ZV ein ZUB-Auftrag ausgestellt. Ist ein Zug nach Abgleich mit den Vorgaben der StL (fahrtrichtungsbezogen) in einer Betriebsstelle dennoch zu lang und ist ein Vorziehen nicht möglich, so erfolgt die weitere Vorgehensweise gemäß DV V3 §49. PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 Seite 38 von 48 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen Der ZUB-Auftrag ist auch für jene Betriebsstellen auszufertigen, in welchen Orientierungstafeln vorhanden sind. Der Tfzf fährt in der betroffenen Betriebsstelle um eine Tfz-Länge über das Bahnsteigende, maximal bis zur Orientierungstafel „Lok“. § 50 Fehlende Signalabhängigkeit, fehlende Abhängigkeit (1) Die Signalabhängigkeit kann von der technischen Einrichtung her fehlen oder aufgehoben sein a) bei untauglichen Signalen sowie bei Ausfahrten ohne Ausfahrsignal, Anmerkung: Bei untauglichen Haupt-/Schutzsignalen gilt die Signalabhängigkeit im anschließenden Weichenbereich als aufgehoben. Bei einer Ausfahrt ohne Ausfahrsignal wird in einem Bf mit Ausfahrsignalen ein Gleis benützt, für das kein Ausfahrsignal vorhanden ist, in diesem Fall fehlt die Signalabhängigkeit. Im Allgemeinen ist die Signalabhängigkeit im ganzen Bahnhof aufgehoben; im Fall a) beschränkt sich dies aber auf den zugehörigen Weichenbereich. Bei Bauarbeiten kann die Signalabhängigkeit nur für bestimmte Bahnhofteile oder Fahrstraßen aufgehoben werden (Arbeitsbuch). Anmerkung: Bei aufgehobener Signalabhängigkeit auf Grund von Störungen oder Arbeiten an der Sicherungsanlage können die Signale auch freizeigen. Wird die Signalabhängigkeit für längere Zeit aufgehoben, und die Signale können mehr als 40 km/h anzeigen, können die 1000 Hz-Magnete beim deckenden Vorsignal ständig wirksam geschaltet werden. Von den ständig wirk-samen 1000 Hz Magnet ist der Zug schriftlich zu verständigen (2) Fehlt die Signalabhängigkeit, darf die Geschwindigkeit im betroffenen Bereich 40 km/h nicht überschreiten. Diesfalls sind die Fahrten schriftlich (Befehl, La) von der aufgehobenen Signalabhängigkeit zu verständigen. Anmerkung: Ist die Signalabhängigkeit im ganzen Bf aufgehoben, gilt Vmax = 40 km/h vom ES bis zur letzten befahrenen Weiche. Wird einer Fahrt die Vorbeifahrt an einem untauglichen Signal gestattet, gilt dies als Verständigung für den anschließenden Weichenbereich. Unbeschadet dieser Bestimmung gilt § 40 (3) Die Abhängigkeit einer ortsbedienten Weiche auf der freien Strecke kann von der technischen Einrichtung her fehlen oder aufgehoben sein a) Muss ausnahmsweise eine Zugfahrt zugelassen werden, obwohl der Bedienungsschlüssel nicht gemäß Abs. 4 im Besitz eines der beiden Fdl ist, wird der Zug schriftlich (Befehl) beauftragt, vor der Weiche anzuhalten, ihre richtige Lage zu prüfen und dann die Weiche mit Schrittgeschwindigkeit zu befahren. b) Bleibt beim Einsperren gemäß § 78 Abs.16 der Bedienungsschlüssel beim Kl-Führer (Verschubleiter), ist der Wortlaut Schlüssel für..... (Betriebsstelle) in meiner Verwahrung. der Freimeldung zuzufügen. Die Weiche darf mit höchstens 40 km/h befahren werden; erforderlichenfalls wird die Geschwindigkeit schriftlich (Befehl) herabgesetzt. PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 Seite 39 von 48 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen § 51 Untaugliche Signale Allgemeines (1) Als untauglich gelten Signale, die nicht bedient (frei- oder haltgestellt) werden können oder dürfen. Erloschene Lichtsignale sind untauglich. Anmerkung: Bei untauglichen Haupt-/Schutzsignalen gilt die Signalabhängigkeit im anschließenden Weichenbereich als aufgehoben. Wegen ETCS siehe dazu ZSB. Vorbeifahrt (5) Sind die Voraussetzungen für die Vorbeifahrt an untauglichen Signalen erfüllt (z.B. Zugmeldeverfahren, Fahrstraßenprüfung, Abfahrbereitschaft, schriftliche Aufträge), wird die Vorbeifahrt mit nachfolgenden Möglichkeiten gestattet: a) mit Ersatz- oder Vorsichtssignal, b) mdl für das nächsterreichte Haupt- oder Schutzsignal durch den Fdl oder einen von ihm beauftragten Mitarbeiter des ausführenden Betriebsdienstes oder schriftlich (Befehl) am Standort des Signals mit folgendem Wortlaut: …………… (Signal) untauglich! Vorbeifahrt für ………........(Zugnummer) am Ausfahr (Einfahr-, Zwischen-, Schutz-, Deckungs- oder Block) signal ………………….(Signalbezeichnung) erlaubt! oder c) mit Signal - VORBEIFAHRT ERLAUBT -, wenn der Zug zuvor schriftlich (Befehl, La) mit dem Wortlaut: …………………(Signal) untauglich! Beim......................... (Signal) in ……….…………. (Betriebsstelle) auf Signal - VORBEIFAHRT ERLAUBT - achten, bei Fehlen anhalten! verständigt wurde. Anmerkung: Kommt ein Zug auf Grund des fehlenden Signales -Vorbeifahrt erlaubt- zum Anhalten, gilt dieser Befehl als abgearbeitet. Wird nach dem Stillstand das Signal -Vorbeifahrt erlaubt- gegeben, gilt der Zug als davon nicht verständigt (weil Befehl abgearbeitet) und darf daher nicht mehr beachtet werden. Die Vorbeifahrt an diesem Signal muss gesondert gestattet werden. (6) Hat der Tfzf die Erlaubnis zur Vorbeifahrt einzuholen, ist dies schriftlich (Befehl, La) vorzuschreiben: …………………… (Signal) in ……………….…. (Betriebsstelle) untauglich! Fahrterlaubnis einholen! Der Fdl erteilt die Erlaubnis zur Vorbeifahrt schriftlich (Befehl) gemäß Wortlaut Absatz 5 b). (7) bleibt frei (8) Sind in einem Bahnhof mehrere Signale untauglich, so darf am Standort eines Signals dieses Bahnhofes die Verständigung und Erlaubnis zur Vorbeifahrt an den anderen untauglichen Signalen des gleichen Bahnhofes erteilt werden. Dies gilt sinngemäß auch für im Ausfahrweg liegende untaugliche Signale bei im Bahnhof haltenden Zügen. Anmerkung: Die Verständigung darf nur schriftlich erfolgen! (9) bleibt frei (10) Kann ein Formhauptsignal nicht auf Halt gestellt werden, muss die rückgelegene Zugfolgestelle verständigt werden. Eine Zugfahrt auf das betroffene Signal hin darf nur zugelassen werden, wenn der Zug schriftlich nach Abs. 5 verständigt ist. Kann ein Formvorsignal nicht in Signal – VORSICHT – gebracht werden, darf PR-Tfzf B/A4 Stand: 09.06.2024 V5.0 Seite 40 von 48 30.01.04. Abschnitt IV - Fahrdienst in den Betriebsstellen eine Zugfahrt auf das betroffene Signal hin nur zugelassen werden, wenn der Zug schriftlich (Befehl) verständigt ist............... vorsignal (Signal) des …...................(Betriebsstelle) untauglich. Vorsichtsstellung annehmen! (11) Wird ein Signal wieder tauglich und sind Fahrten mit Vorschreibungen gemäß Abs. 5 und 6 schriftlich verständigt, sind vor Freistellung der Signale die Verständigungen zu widerrufen. (12) Kann bei Selbstblocksignalen das Ersatz-(Vorsichts-)signal nicht bedient werden, so dürfen die Züge schriftlich (Befehl) beauftragt werden. Blocksignal(e) und Vorsignal(e) der Selbstblockstelle(n)............... ausnahmsweise nicht beachten! Solange so verständigte Züge den betroffenen Bahnhofabstand noch nicht verlassen haben, scheidet die Selbstblockstelle als Zugfolgestelle aus. Anmerkung: Signale ausnahmsweise nicht zu beachten“: Die PZB beim Vor- und Hauptsignal ist wirksam! Die zulässige Geschwindigkeit bei der Vorbeifahrt am Hauptsignal kann abhängig von der Zugsicherungsbauart 40 km/h betragen (z.B. PZB 90). Signale außer Betrieb“: Die PZB