Strafrecht: Strafrechtliches Dokument PDF
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This document discusses German criminal law, covering topics such as physical assault, poisoning, dangerous tools, and intent. It also delves into concepts like causality, objective imputation, and culpability. The text appears to be a legal textbook, providing in-depth explanations of various criminal offenses and legal principles.
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Körperliche Misshandlung Jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt Gesundheitsschädigung Hervorrufung, Aufrechterhaltung oder Steigerung eines krankhaften (pathologischen) Zustands Gift Beibringung Jeder (an-) organische Stoff, d...
Körperliche Misshandlung Jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt Gesundheitsschädigung Hervorrufung, Aufrechterhaltung oder Steigerung eines krankhaften (pathologischen) Zustands Gift Beibringung Jeder (an-) organische Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische (-physikalische) Wirkung gesundheitsschädlich ist Herstellen einer Verbindung des Gifts mit dem Körper des Opfers, so dass das Gift seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann Gefährliches Werkzeug Jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner obj. Beschaffenheit (str.) und der Art seiner Verwendung im Einzelfall (als Angriffs- oder Verteidigungsmittel) geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen Waffe Nur im technischen Sinn Mittels gemeinschaftlicher Begehung Setzt ein einverständliches Zusammenwirken von mindestens 2 Personen am Tatort voraus, um so die Gefährlichkeit des Angriffs für das Opfer zu erhöhen Hinterlistiger Überfall Jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen, bei dem der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren. Ausnutzen eines Überraschungsmoments reicht nicht Arglosigkeit Wer sich zum Zeitpunkt der Tat eines Angriffs nicht versieht Wehrlos Wer infolge seiner Arglosigkeit, zur Verteidigung außerstande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist Das Leben gefährdende Behandlung h.M.: abstrakt lebensgefährliches Verhalten genügt, d.h. das Verhalten muss typischerweise geeignet sein, das Leben zu gefährden a.A.: konkrete Lebensgefährdung erforderlich Vorsatz Wille (voluntatives Element) zur Verwirklichung des obj. Tatbestands in Kenntnis (kognitives Element) aller seiner obj. Tatbestandsmerkmale, § 15 Doppelfunktion: Prüfung in subj. Tb und Schuld (Gesinnungsunwert) - Absicht (dolus directus 1. Grades): Wissen + Wollen der Tatbestandsverwirklichung - Wissentlichkeit (dolus directus 2. Grades): Wissen um Tatbestandsverwirklichung - Bedingter Vorsatz (dolus eventualis): Wissens- und Willenselement abgeschwächt Kausalität Nach der conditio-sine-qua-non-Formel (Äquivalenzformel) ist jede Handlung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele Von mehreren Handlungen, die zwar jede für sich allein (alternativ), nicht jedoch alle gemeinsam (kumulativ) hinweggedacht werden können ohne, dass der Erfolg entfiele, ist jede kausal Abgebrochene Kausalität Wenn ein späteres Ereignis jegliches Fortwirken einer früheren Ursachenkette beseitigt - Neue Ursachenkette, die allein den Erfolg herbeiführt - Überholende Kausalität - Das alte ist dann unbeachtliche Reserveursache Obj. Zurechenbarkeit Ein Erfolg ist dem Täter obj. Zurechenbar, wenn er durch sein Handeln eine rechtlich relevante und missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im Taterfolg realisiert hat Angriff Jede unmittelbare Bedrohung rechtlich geschützter Güter durch ein menschliches Verhalten Gegenwärtigkeit Jeder Angriff, der gerade stattfindet, unmittelbar bevorsteht oder noch andauert Erforderlichkeit Geeignet und das relativste Mittel Heimtücke (obj. Mordmerkmal) Bewusstes Ausnutzes der Arg- und Wehrlosigkeit zur Tötung in feindseliger Willensrichtung Arglosigkeit Wer sich zum Zeitpunkt der Tat eines Angriffs nicht versieht Wehrlos Wer infolge seiner Arglosigkeit, zur Verteidigung außerstande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist Grausamkeit Zufügung von Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen, in grausamer unbarmherziger Gesinnung Mordlust Tatantrieb ist allein die Tötung eines anderen Menschen, darüber hinausgehender Anlass fehlt Sonstige niedrige Beweggründe Sind besonders verwerflich und stehen auf sittlich tiefster Stufe stehen § 231 I StGB: Schlägerei Beteiligung Die mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene Auseinandersetzung von mindestens 2 Personen Jede physische oder psychische Mitwirkung am Geschehen der Schlägereien § 303 I StGB: Beschädigen Zerstören Jede nicht nur erhebliche körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert oder Unversehrtheit derart aufgehoben ist, dass ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit gemindert oder aufgehoben ist Setzt voraus, dass die Sachen derart vernichtet oder sie derart beschädigt sind, dass sie für ihren Zweck völlig unbrauchbar geworden sind Einwilligung: Einwilligungsfähigkeit Mutmaßlichkeit Beurteilt sich nach der tatsächlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit Der Einwilligende muss nach seiner geistigen Reife imstande sein, Wesen, Bedeutung und Tragweite des fraglichen Eingriffs zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen. Dabei sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je gewichtiger der Rechtsgutsangriff und je schwerer die (drohenden) Folgen sind. Ist anhand des hypothetischen Willens des Opfers zu ermitteln und anhand der Prognose, ob das Opfer in die Tat eingewilligt hätte, wenn man es hätte befragen können unter Berücksichtigung individueller Wünsche, Interessen und Wertvorstellungen. Abzustellen ist dabei auf die ex-ante-Sicht des Täters Physisch-reale Möglichkeit der Erfolgsabwendung Der Täter muss -- unter Berücksichtigung der ihm objektiv zur Verfügung stehenden Mittel und sämtlicher Umstände des Einzelfalls -- persönlich in der Lage gewesen zu sein, die geforderte Handlung überhaupt zu erbringen Quasikausalität Liegt vor, wenn die rechtlich erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele (allwissende ex-post Perspektive) Unglücksfall (§ 323c) Ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Menschen (oder Sachen) hervorruft (ex-post-Betrachtung, a.A. objektivierte ex-ante-Betrachtung) Gemeine Gefahr Liegt vor bei konkreter Gefahr für eine unbestimmte Anzahl an Personen oder mehrerer Sachen von bedeutendem Wert Reihenfolge der Prüfung \- Tatnächster als Erstes \- Schwere oder vollendete Delikte vor leichten oder versuchten Delikten \- Ggfs. Tatkomplexe bilden (bei mehraktigen Geschehen) \- Z.B. im Wege der Subsidiarität tritt §§ 223,224 hinter §212 zurück Unechte Unterlassungsdelikte Kann jedes Vorsatz-/ Fahrlässigkeitsdelikt sein, bei dem der tatbestandliche Erfolg auf Untätigkeit beruht, aber dem Unterlassendem unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 13 so angelastet werden kann, als bei aktivem Tun Täter nur, wer Garantenpflicht hat (rechtlich verpflichtet zum helfen) Tätigkeitsdelikt Nur eine bestimmte Handlung als solche wird unter Strafe gestellt Erfolgsdelikt Tathandlung muss darüber hinaus noch kausal und zurechenbar zu einem Schaden, d.h. zum tatbestandlichen Erfolg, geführt haben Schuld Individuelle Verantwortlichkeit des Täters für das von ihm persönlich verwirklichte Unrecht - Fähig sein, Unrecht der Tat zu erkennen uns so zu handeln - Keine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe Verbrechen Vergehen § 12 I StGB Rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind - Versuch immer strafbar § 23 I § 12 II StGB Rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind - Versuch nur strafbar, wenn ausdrücklich angeordnet Handlung Jede menschliche und willensgesteuerte Körperbewegung - Auch Affekt- und Kurzschlussreaktionen, Automatismen - Nur bei Anlass in Klausur ansprechen Bei Versuch: §§ 22, 23 Tatentschluss Unmittelbares Ansetzen (zur Tatbestands-verwirklichung), § 22 Vorsätzliches Handeln bzgl. der Verwirklichung der obj. Tatbestandsmerkmale sowie ggf. bzgl. des Vorliegens besonderer subj. Merkmale Täter muss subj. die Schwelle zum „Jetzt-geht-es-los" überschritten und obj. zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt haben Aufbau: A. Strafbarkeit des A I. Z.B. gem. § 212 I StGB 1. Objektiver Tatbestand a. Tathandlung, Taterfolg b. Kausalität c. Objektive Zurechenbarkeit 2. Subjektiver Tatbestand 3. Rechtswidrigkeit 4. Schuld II. Z.B. gem. §§ 212 I, 211 StGB 1. Grundtatbestand des § 212 2. Tatbestand des § 211 a. Objektiver Tb: Mordmerkmale der 2. Gruppe b. Subjektiv Tb III. Konkurrenzen Strafrecht AT: [Aufgabe und Grundbegriffe] - Notwendig für ein friedliches Zusammenleben in einer Gesellschaft, die dem Staat das Gewaltmonopol eingeräumt hat - Schutz von Rechtsgütern: = Lebensgüter, Sozialwerte und rechtlich anerkannte Interessen des Einzelnen oder der Allgemeinheit, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Gesellschaft Rechtsschutz genießen - Individualrechtsgüter (z.B. Leben, körperliche Unversehrtheit, Eigentum) - Universalrechtsgüter (z.B. Bestand des Staates, Sicherheit des Straßenverkehrs) - Handlungsobjekt = der konkrete Gegenstand, der das Objekt der Tat bildet und an dem die tttttttttttttttttttTathandlung vollzogen wird - Ultima-ratio Funktion: „schärfstes Schwert des Staates" (nur dort gerechtfertigt, wo weniger einschneidende Mittel im Interesse eines wirksamen Rechtsgüterschutzes nicht ausreichen) - Rechtsfolgen der Straftat müssen dem Rechtsstaatsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen [Sinn und Zweck der Strafe:] Relative Theorien (präventiv) -\> Verhinderung künftiger Straftaten **Generalprävention** (Wirkung auf Allgemeinheit): positive -\> Stärkung des allg. Vertrauens in tttttttttttttttttttttttttttttttttttttttttttttttttttttttttttStrafjustiz/ Rechtsbewusstsein ttttttttttttttttttttttttttttttttttttttttttttttttnegative -\> Abschreckung **Spezialprävention** (Wirkung auf Täter selbst): positive -\> Besserung des Täters tttttttttttttttttttttttttttttttttttttttttttttt negative -\> Abschreckung des Täters, Sicherung der ttttttttttttttttttttttttttttttttttttttttttttttttttttttttttGesellschaft Absolute Theorien (repressiv) -\> Wiederherstellung der Rechtsordnung - Rechtfertigung allein in der begangenen Tat - Sühne-/Vergeltungstheorie (Wiederherstellung der Gerechtigkeit) Tatbestand = gesetzlich normierte Voraussetzungen Rechtswidrige Tat = Verhalten, das den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht und tttttttttttttttttttttrechtswidrig ist (keine Rechtfertigungsgründe), auch wenn es im Einzelfall an tttttttttttttttttttttschuldhaftem Handeln fehlt Straftat = Verhalten, das nicht nur den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, sondern auch tttttttttttrechtswidrig und schuldhaft ist - Rechtsgut- und Pflichtverletzung - *Unrechtsgehalt* -\> bestimmt durch Erfolgsunwert der Tat (Verletzung/ Gefährdung des ttttttttttttttttttObjekts) und deren Handlungsunwert (Art und Weise des ttttttttttttttttttHandlungsvollzuges) - *Schuldgehalt* -\> aus Gesinnungsunwert, individuelle Vorwerfbarkeit (=Schuld) [Anforderungen an ein Strafgesetz] Nulla poena/ nullum crimen sine lege (Paul Johann Anselm Feuerbach, 1801): Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde -\> Gesetzlichkeitsprinzip Nulla poena sine culpa: Schuldprinzip -\> deckt sich mit Übermaßverbot [Einteilung der Delikte] +-----------------------+-----------------------+-----------------------+ | Verbrechen | §12 | Vergehen | | | | | | - Rechtswidrige | | - Geringe | | Taten mit | | Freiheitsstrafe/ | | Mindestmaß 1 Jahr | | Geldstrafe | | Strafe | | | | | | - Versuch nur bei | | - Versuch strafbar | | Anordnung im | | | | Gesetz strafbar | +-----------------------+-----------------------+-----------------------+ +-----------------------------------+-----------------------------------+ | Erfolgsdelikte | Tätigkeitsdelikte | | | | | - z.B. § 212 | - z.B. §§ 153, 154 | | | | | - Eintritt eines von der | - kein Außenwelterfolg | | Tathandlung abgrenzbaren | | | Erfolgs in der Außenwelt | - Unrechtstatbestand schon | | vorausgesetzt | erfüllt durch das im Gesetz | | | umschriebene Tätigwerden | | - Erfolgsqualifizierte | | | Erfolgsdelikte: | - Grund: Gefährlichkeit | | Strafschärfung, wenn durch | | | Verwirklichung eines | | | bestimmten Grunddelikts | | | zusätzlich zumindest | | | fahrlässig eine „besondere | | | Folge der Tat" herbeigeführt | | | wird | | +-----------------------------------+-----------------------------------+ +-----------------------------------+-----------------------------------+ | Dauerdelikte | Zustandsdelikte | | | | | - z.B. § 123: Hausfriedensbruch | - z.B. § 223 | | | | | - Aufrechterhaltung hängt von | - Tat ist mit Eintritt des | | Willen des Täters ab | Erfolges „vollendet" und | | | i.d.R. „beendet" | | - „vollendet" mit Eintritt, | | | aber erst mit Aufhebung | | | „beendet" | | +-----------------------------------+-----------------------------------+ +-----------------------------------+-----------------------------------+ | Gefährdungsdelikte | Verletzungsdelikte | | | | | - Herbeiführung einer | - Schädigung des | | Gefahrenlage für Schutzobjekt | Handlungsobjekts | | | | | +--------------+--------------+ | - Realer Eingriff in | | | konkrete: | abstrakte: | | Rechtsgüter, z.B. § 223 | | | | | | | | | Täter führt | gesetzl. | | | | | Situation | Vermutung, | | | | | herbei, in | dass | | | | | der es nur | bestimmte | | | | | vom Zufall | Verhaltenswe | | | | | abhängt, ob | isen | | | | | die | für das | | | | | Gefährdung | Schutzobjekt | | | | | in | generell | | | | | Schä-digung | gefährlich | | | | | umschlägt, | sind, z.B. § | | | | | z.B. § 221 | 231 | | | | | | | | | | | -\> | | | | | | Erfolgsdelik | | | | | | te | | | | | +--------------+--------------+ | | +-----------------------------------+-----------------------------------+ +-----------------------------------+-----------------------------------+ | Begehungsdelikte | Unterlassungsdelikte | | | | | - Aktives Tun | +--------------+--------------+ | | | | echte | unechte | | | | | | | | | | | - Unrechts | - Vorsätzl | | | | | gehalt | iche | | | | | erschöpf | Tötung | | | | | t | durch | | | | | sich im | pflichtw | | | | | Verstoß | idriges | | | | | gegen | Unterlas | | | | | Gebotsno | sen | | | | | rm | im | | | | | und im | Rahmen | | | | | Unterlas | einer | | | | | sen | sog. | | | | | einer | „Garante | | | | | bestimmt | nstellung", | | | | | en | § 13 | | | | | gesetzl. | | | | | | geforder | | | | | | ten | | | | | | Tätigkei | | | | | | t, | | | | | | z.B. § | | | | | | 138 | | | | | +--------------+--------------+ | +-----------------------------------+-----------------------------------+ +-----------------------------------+-----------------------------------+ | Vorsatzdelikte | Fahrlässigkeitsdelikte | | | | | - Erfolg wird bewusst und | - Ungewollte Verwirklichung | | gewollt herbeigeführt | durch pflichtwidriges | | | Vernachlässigen der im | | | Verkehr erforderlichen | | | Sorgfalt | +-----------------------------------+-----------------------------------+ +-----------------------------------+-----------------------------------+ | Allgemeindelikte | Jedermann kann tauglicher Täter | | | sein | +===================================+===================================+ | Sonderdelikte | Im gesetzl. Tatbestand wird | | | Täterkreis begrenzt | +-----------------------------------+-----------------------------------+ | Eigenhändige | Unmittelbar eigenhändige Vornahme | | | der Tathandlung wird | | Delikte | vorausgesetzt | +-----------------------------------+-----------------------------------+ | Unternehmens- | Gesetz bedroht das Unternehmen | | | einer Tat mit Strafe | | delikte | | | | Vollendung = Versuch, z.B. § 307 | +-----------------------------------+-----------------------------------+ [Verwirklichung einer Straftat] [Geltungsbereich des deutschen Strafrechts/ Völkerstrafrecht/ Europastrafrecht:] S. 27-42 o. Block Straftat = tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung 1. Tatbestandsmäßigkeit: - Obj. Tb (Prüfung der Tbmerkmale des Delikts) - Subj. Tb (Vorsatz, i.d.R. mindestens *dolus eventualis*) 2. Rechtswidrigkeit: Prüfung von Rechtfertigungsgründen - z.B. Notwehr (§ 32), Notstand (§ 34), Einwilligung 3. Schuld: Prüfung von Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründen - z.B. entschuldigender Notstand (§ 35) [objektiver Tatbestand] **[Handlung:]** 3 Lehrmeinungen 1. kausale Handlungslehre - Handlung ist die auf menschliches Wollen zurückführbare Bewirkung einer Veränderung in der Außenwelt (v. Liszt) - Naturalistische Betrachtung: „willkürlich verursachte Körperbewegung und ihre Folgen (Handlung als Kausalvorgang) - Unerheblich: soziale Relevanz des Geschehens - (P): Gleichstellung mit kausalen Naturereignissen 2. finale Handlungslehre - Handeln als Ausübung der Zwecktätigkeit -\> ein „bewusst vom Ziel her gelenktes Wirken" (Welzel) - Maßstab: Zweckgerichtetheit/ Zweckhaftigkeit der Handlung - (P): Unterlassen/ (unbewusste) Fahrlässigkeit 3. soziale Handlungslehre - Handlung = jedes vom menschlichen Willen getragene (beherrschte oder beherrschbare) tttttttttttsozialerhebliche Verhalten - **Sozialerheblich** = Verhalten muss die Beziehung des Menschen zu seiner Umwelt berühren und ttttttttttttttttttGegenstand einer wertbezogenen Beurteilung sein können - Schließt kausale/ finale Lehre mit ein Keine Handlung (= willensunabhängig): - Reflexbewegungen = Übertragung eines physiologischen Reizes ohne Mitwirkung des tttttttttttttttttttttBewusstseins von einem Empfindungs- auf ein Bewegungszentrum - Naturereignisse, tierisches Verhalten, Gedanken, Wünschen, Absichten - Verhalten im Zustand der Bewusstlosigkeit, Bewegungen im Schlaf, Hypnose - Verhalten unmittelbar erzwungen durch äußere unwiderstehliche Gewalt -\> *vis absoluta* Handlung: - Impulse (beherrschbare, willensgetragene) Schreck-/ Spontanreaktionen - Eingefahrene Verhaltensmuster („Automatismus"), Affekt-/ Kurzschlusshandlungen - *vis compulsiva* (=willensbeugende Gewalt) Prüfung im Gutachten: - *nur ansprechen, wenn problematisch* - *nicht isoliert unter eigener Überschrift ansprechen, immer im objektiven Tatbestand bei geforderter Tathandlung* 1. liegt überhaupt menschliches Verhalten vor? (nicht: Naturereignis, Tiere) 2. Verhalten beherrschbar? (nicht: Reflex/vis absoluta,...) 3. Soziale Relevanz des willensgetragenen menschlichen Verhaltens? 4. (Aktives) Tun oder Unterlassen (§ 13) **[Kausalität und objektive Zurechnung]** (obj. Tatbestand) - Zu prüfen bei: vorsätzlichen/fahrlässigen Erfolgsdelikten, erfolgsqualifizierten Delikten 1. Kausalität (zwischen Handlung und Erfolg) - Conditio-sine-qua-non-Formel: - Eine Tathandlung ist kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele - Hypothetische Kausalverläufe/Reserveursachen dürfen nicht berücksichtigt werden - Kausal ist eine Handlung schon dann, wenn sie den Eintritt mitverursacht oder beschleunigt hat - alternative Kausalität (wo mehrere unabhängig voneinander gesetzte Bedingungen zeitlich zusammentreffen und jede für sich allein zur Erfolgsausfüllung ausgereicht hätte) - von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können ohne, dass der konkrete Erfolg entfiele, ist jede für den Erfolg ursächlich - überholende Kausalität - Abbruch des Kausalverlaufs durch eine neue, von der ursprünglichen Bedingung völlig unabhängige Ursache für den Erfolg (Bsp. Langsam wirkendes Gift und plötzlicher Erschießungstod) - kumulative Kausalität - mehrere voneinander unabhängig gesetzte Bedingungen, die den Erfolg jeweils für sich betrachtet nicht erzielen könnten, führen diesen erst durch ihr Zusammenwirken herbei - Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung - Verhalten ist dann ursächlich für Erfolg, wenn dieser Erfolg mit dem Verhalten durch eine Reihe von Veränderungen (natur-) gesetzmäßig verbunden ist - (Verknüpfungssatz in Fallbearbeitung: „Die abweichenden Lehren der [Adäquanz- und Relevanztheorie] sind in Wahrheit solche der objektiven Zurechnung) 2. Objektive Zurechnung - „Der konkret eingetretene Erfolg („der Tod der...") müsste dem T objektiv als sein Werk zugerechnet werden können. Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat." - Voraussetzungen: 1. Obj. Vorhersehbarkeit des konkreten Erfolgs 2. Schaffung einer rechtlich relevanten Gefahr und Realisierung dieser in dem tatbestandsmäßigen Erfolg 3. Adäquanz des Kausalverlaufs - Fallgruppen: dann nicht zurechenbar - Regelwidrige, typische Geschehensabläufe - Abnormale Konstitution des Opfers („Bluter-Fall") - erlaubtes Risiko / allgemeines Lebensrisiko („Überredung zu riskantem Urlaub") +-----------------------------------+-----------------------------------+ | Nicht zurechenbar, wenn Täter | Nicht zurechenbar, bei ganz | | zwar ein signifikantes | entfernten Bedingungen (z.B. | | Verletzungsrisiko hervorruft, | Zeugung eines späteren Mörders) | | aber von erlaubtem Risiko gedeckt | oder unbeherrschbare | | ist. | Kausalverläufe (z.B. | | | Naturgewalten) | | Wenn bestimmte Verhaltensweisen | | | trotz Gefährlichkeit aufgrund | | | ihres sozialen Nutzens oder unter | | | Bedingungen erlaubt sind (Lehre | | | von Sozialadäquanz) | | | | | | (z.B. Teilnahme am | | | Straßenverkehr) | | +-----------------------------------+-----------------------------------+ - Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten („Gnadenschussfall") -\> Verantwortung des Erstverursachers endet dann, wenn der Erfolg ausschließlich dem Dritten ttizugerechnet werden muss -\> Dritter schafft selbstständig neue Gefahr, die sich dann allein im Erfolg realisiert - Risikoverringerung -\> keine Zurechnung von Erfolgen, wenn deren konkrete Gestalt jemand in der Weise beeinflusst iiiiund mitverursacht, dass er durch sein Eingreifen einen bereits drohenden schweren Erfolg iiiiabschwächt - Pflichtwidrigkeitszusammenhang (pflichtgemäßes Alternativverhalten), insbes. beim Fahrlässigkeitsdelikt: -\> das durch das pflichtwidrige Täterverhalten begründete Risiko muss sich dort im Erfolg iiiiniederschlagen -\> nicht zurechenbar, wenn der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten mit an iiiiSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre - (Un-) Beherrschbarkeit des Geschehensablaufs - Eigenverantwortliche Selbstschädigung bzw. Selbstgefährdung des Opfers -\> Prinzip der Eigenverantwortung -\> Zurechnung des Täters bei Fremdgefährdung auf Verlangen oder mit Einwilligung des Opfers - Einverständliche Fremdgefährdung [subjektiver Tatbestand ] **[Vorsatz]** - Doppelfunktion: Prüfung in Tb/Schuld - Subjektive Zurechnung des Taterfolgs: § 15 - Nur vorsätzliches Handeln ist strafbar, wenn nicht Gesetz auch Fahrlässigkeit ausdrücklich mit Strafe bedroht - Wille zur Verwirklichung des Tatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände +-----------------------------------+-----------------------------------+ | kognitive (Wissens-) Komponente | voluntative (Wollens-) Komponente | | | | | - Tatumstands-/Bedeutungskenntn | | | is: | | | natürlicher Sinngehalt | | | (deskriptive Merkmale), | | | „Parallelwertung in der | | | Laiensphäre" (Täter muss nur | | | den rechtlich-sozialen | | | Bedeutungsgehalt des | | | Tatumstands nach Laienart | | | richtig erfasst haben) | | +-----------------------------------+-----------------------------------+ - Immer erforderlich: **unbedingter** Handlungswille (wichtig für Tatentschluss bei Versuch) - Zeitpunkt: bei Begehung der Tat (§§ 8, 16) - Moment der tatbestandlichen Ausführungshandlung (= maßgebender Vorsatzzeitpunkt) - Zeitpunkt des Erfolgseintritts irrelevant - Kein nachträglich erlangter Vorsatz (dolus subsequens) - **Unrechtsbewusstsein** kein Teil des Vorsatzes - Schuldtheorie (vgl. § 17): nur der Vorsatzvorwurf ist Teil der Schuld - Erfolgsqualifizierte Delikte = Vorsatz muss sich nur auf den Tatbestand des Grunddelikts iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiibeziehen (vgl. § 18) - Bei vorzeitigem Erfolgseintritt kein relevanter Tatbestandsvorsatz (Vorsatz auf Taterfolg gerichtet, aber erst später) - **Delikte mit „überschießender Innentendenz"**: (Vorsatz + zusätzliche spezifische Absicht) - Zueignungsabsicht bei § 242 (Diebstahl) - Bereicherungsabsicht bei § 263 (Betrug) - Nur der Vorsatz muss sich auf den (gesamten) obj. Tatbestand erstrecken; nicht die bei einigen zusätzlich erforderte Absicht 1. Absicht im technischen Sinne (= dolus directus 1. Grades) - Zielgerichteter Erfolgswille (Erfolg = End- oder Zwischenziel des Handelns) - Wollenselement dominiert: es kommt dem Täter darauf an, den Erfolg herbeizuführen - „Absicht"/ „absichtlich"/ „um zu" 2. Direkter Vorsatz (= dolus directus 2. Grades) - Sicheres Wissen oder Voraussehen des Täters um den Eintritt des Erfolges („wissentlich") - Willenselement dominiert -\> voluntative Komponente nicht entscheidend - „wider besseres Wissen"/ „wissentliches Handeln" 3. Eventualvorsatz (= dolus eventualis) - Abgrenzung zur (bewussten) Fahrlässigkeit (sog. luxuria) ![](media/image2.jpeg) 4. Alternativer Vorsatz - Wenn der Täter bei der Vornahme einer bestimmten Handlung nicht sicher weiß, ob er dadurch von zwei sich gegenseitig ausschließenden Tatbeständen oder Erfolgen den einen oder anderen verwirklicht, aber beides in Kauf nimmt - M1 (h.M.): Tateinheit (bestrafen wegen aller konstruktiv erfassbaren Delikte) - Versuchte und vollendete Tat - Zwei versuchte Taten - Zwei vollendete Taten - M2: Vorsatz des schwereren Delikts maßgeblich - M3: Konkurrenzlösung - Versuchte Tat wird (i.d.R.) konsumiert; bei wesentlich schwererem Unrechtsgehalt: Tateinheit - Keine Vollendung: (i.d.R.) Versuch des schwersten Delikts (ggf. Tateinheit, s.o.) Tatbestandsirrtum - Irrtum = Auseinanderfallen von Vorstellung und Wirklichkeit - § 16 I 1: *„fehlende Kenntnis eines Umstandes (bei Begehung der Tat), der zum gesetzlichen Tatbestand gehört"* -\> kein Vorsatz - Vermeidbarkeit des Irrtums (= Nichtkenntnis) unerheblich - Fahrlässigkeitsstrafbarkeit, § 16 I 2 - „umgekehrter Tatbestandsirrtum" -\> untauglicher Versuch - Fehlvorstellung, dass tatsächliche Umstände vorliegen - § 16 II: Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung (Vermeidbarkeit, Vorwerfbarkeit des Irrtums) Irrtum über das Handlungsobjekt (error in persona vel objecto) - Fehlvorstellungen, die sich auf Identität oder sonstige Eigenschaften der betroffenen Person / Tatobjekts beziehen - Täter trifft das von ihm anvisierte Objekt, aber dessen Identität entspricht nicht den Vorstellungen - Fehlende tatbestandliche Gleichwertigkeit zwischen dem vorgestellten und dem tatsächlich angegriffenen Objekt (= *beachtlicher* error in persona/objecto) - Unerheblich: Motivirrtum oder Irrtum im Beweggrund; Subsumtionsirrtum - § 16 I 1: Irrtum wirkt sich nur auf Vorsatz aus bei keiner tatbestandlichen Gleichwertigkeit; ansonsten hat Objektsverwechslung keine Bedeutung für Strafbarkeit Fehlgehen der Tat (aberratio ictus) - Wenn Täter seinen Angriff auf ein bestimmtes, von ihm individualisiertes Tatobjekt lenkt, dieser Angriff jedoch fehlgeht und ein anderes Opfer trifft, welches Täter nicht anvisiert hatte und nicht verletzen wollte -\> keine Identität zwischen Angriffs- und Verletzungsobjekt - M1 (h.M.: Individualisierungstheorie): Versuch am anvisierten Tatobjekt und (ggf.) Fahrlässigkeit bzgl. des getroffenen Tatobjekts - Tatbestandliche (Un-) Gleichwertigkeit der Objekte erheblich - Objektsindividualisierung entscheidend - M2 (Gleichwertigkeitstheorie): - Strafbarkeit aus dem Vollendungsdelikt - Gattungsmäßige Bestimmung des Tatobjekts maßgeblich und ausreichend - M3 (materielle Gleichwertigkeitstheorie): - Objektindividualisierung im Bereich der Eigentums- und Vermögensdelikte unbedeutend - Sonderfall: mittelbare Objektindividualisierung (z.B. Briefbombe, Grube, Sprengfalle) -\> h.M.: (i.d.R. unbeachtlicher) error in persona vel objecto) Irrtum über Kausalverlauf - Tatbestandsvorsatz muss nur den Kausalverlauf in seinen wesentlichen Umrissen erfassen - Abweichungen zwischen dem vorgestellten und wirklichen Kausalverlauf sind „unwesentlich", wenn sie sich noch in den Grenzen des nach allg. Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen (der gleiche Erfolg, aber anderer Weg) **[Fahrlässigkeit]** - Bestrafung wegen fahrlässigen Handelns nur, wenn Gesetz dies anordnet (§ 15) - Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte und wenn gerade die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg gekennzeichnet hat - Kein Versuch I. Tatbestandsmäßigkeit 1. **Verursachung des tatbestandsmäßigen Erfolgs** 2. **Objektive Sorgfaltspflichtverletzung** = Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (vgl. § 276 II BGB) 3. **Objektive Zurechnung des tatbestandsmäßigen Erfolgs u.a. Pflichtwidrigkeitszusammenhang** = Verwirklichung gerade der rechtlich missbilligten Gefahr, die der Täter durch seine iiiPflichtwidrigkeit geschaffen hat - Fehlt, wenn Erfolg in der konkreten Situation auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre II. Rechtswidrigkeit III. Schuld - u.a. subjektive Sorgfaltspflichtverletzung (h.M.) **[Versuchtes Begehungsdelikt -Grundaufbau-]** 1. **Nichtvollendung der Tat** Feststellung, dass der objektive Unrechtstatbestand nicht erfüllt ist (mangels Erfolg, Kausalität oder obj. Zurechenbarkeit) 2. **Strafbarkeit des Versuchs (§ 12 I/II)** Versuch ist strafbar gemäß §§ 223 II, 12 II, 23 I (§§ 249 12 I, 23 I) 3. **Subjektiver Tatbestand (Tatentschluss)** a. Vorsatz - bezüglich aller Merkmale des onjektiven Tatbestandes (evtl. besondere täterschaftliche Merkmale) b. sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale - z.B. Zuneigungsabsicht bei § 242 4. **Objektiver Tatbestand (Unmittelbares Ansetzen), § 22** -\> Abgrenzung: Versuch -- Vorbereitung 5. **Rechtswidrigkeit** 6. **Schuld** 7. **Rücktritt** - Rücktritt vom unbeendeten Versuch (§ 24 I 1 Alt. 1) - Rücktritt vom beendeten Versucg (§ 24 I 1 Alt. 2; § 24 I 2) - Rücktritt bei mehrern Beteiligten (§ 24 II) [Rechtswidrigkeit] - *„Tat ist rechtswidrig, wenn keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Diese sind nicht ersichtlich/ Es könnte... vorliegen"* - Unrechtstatbestand (Gebots-/Verbotsnorm) wird bestimmt durch Erfolgsunwert und Handlungsunwert - Rechtfertigungsgründe („Erlaubnistatbestand) - Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung: Rechtfertigungsgründe können der gesamten Rechtsordnung entnommen werden Struktur der Rechtfertigungsgründe: - Obj. und subj. (z.B. Verteidigungswille: „um...zu...") Merkmale („Kompensation von Handlungs- und Erfolgsunwert der Tat") - „in Kenntnis", „auf Grund" - Fehlen des subj. Rechtfertigungsmerkmals M1: Versuch („fehlendes Erfolgsunrecht"): obj. hätte er das machen dürfen -\> bestraft wird iiiiiiiHandlungsunrecht M2: Vollendung (z.B. wenn bei Nothilfe kein Rettungswille) - Gutachten: Beginn mit dem „stärksten" (aller in Betracht kommenden) RfG -\> aber: je nacg Fallkonstellation auch abweichender Aufbau möglich - Rechtfertigungsgrund -- Unrechtsausschluss -- Duldungspflicht -\> chronologische Prüfung der Ereignisse erforderlich - Indizierung der Rechtswidrigkeit durch den Unrechtstatbestand (Ausnahme: offene/ „ergänzungsbedürftige" Tatbestände, z.B. § 240-Nötigung) -\> Tabestandsbeschreibung ist hier so weit gefasst, dass hierunter auch ein rechtlich an und für sich iiiiivöllig „neutrales" Verhalten subsumiert werden kann -\> zusätzlich noch Verwerflichkeitsprüfung - Rechtswidrigkeit der Tat als Voraussetzung der Teilnahme (= Anstiftung oder Teilnahme) „vorsätzliche rechtswidrige Haupttat" Notwehr § 32 StGB: 1. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. 2. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, [um] einen gegenwärtugen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren. Prinzipien des Notwehrrechts: - effektiver Rechtsgüterschutz (Schutzprinzip) - Bewährung der Rechtsordung (Rechtsbewährungsprinzip) 1. **[Objektive Merkmale]** a. **Notwehrlage** 1. Angriff - jede durch menschliches Verhalten drohende Gefahr rechtlich geschützter Güter und Interessen - Vom Willen getragenes, beherrschbares Verhalten (Handlungsqualität, d.h. menschliches Verhalten, Beherrschbarkeit, Sozialerheblichkeit) - Angriff durch Unterlassen: [M1]: Angriff bei Rechtspflicht zum Handlen (Garantenpflicht) - Notwehrfähig ist jedes dem Angegriffenen oder Dritten zustehende Rechtsgut sowie jedes rechtlich anerkannte Interesse -\> Grds. alle Individualrechtsgüter (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Ehre), müssen nicht iiiistrafrechtlich geschützt sein (z.B. auch Besitz, Recht am eigenen Bild) - Nicht notwehrfähig: Rechtsgüter der Allgemeinheit (Angriffe auf öffentl. Ordnung, Vorfahrtsrecht im Straßenverkehr (str.) -\> Staat zuständig)); Ehe/ Verlöbnis; relative Rechte - Angriff muss objektiv vorliegen -\> sonst: Erlaubnistatbestandsirrtum (ETBI) (Putativnotwehr) 2. Gegenwärtigkeit des Angriffs - Gegenwärtig ist ein Angrif, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortbesteht, d.h. noch nicht beendet ist - richtet sich nach objektiver Sachlage zur Zeit der Tat - Beendeter Angriff: endgültiger/ vollständiger Verlust des Rechtsgutes; fehlgeschlagener Angriff - § 32 erlaubt keine Präventativnotwehr! -\> Vornahme einer (erforderlichen) Verteidigungshandlung, wenn der Angriff noch nicht iiiigegenwärtig ist -\> aber: „antizipierte Notwehr"/ „vorbereitete Notwehr" (automatische iiiiAbwehreinrichtungen): Gegenwärtigkeit des Angriffs (+) - Bei Überschreiten der zeitlichen Grenzen der Notwehr (vorzeitiger/ nachzeitiger extensiver Notwehrexzess): Notwehr (-), mangels Gegenwärtigkeit, str. ob § 17/33 3. Rechtswidrigkeit des Angriffs - Rechtswidrig ist jeder Angriff, der objektiv die Rechtsordung verletzt (muss aber keinen Straftatbestand erfüllen) - Entfällt, wenn Angriff von Erlaubnissatz (Rechtfertigungsgrund) gedeckt - h.M.: Angriff muss nicht schuldhaft sein (Frage der Gebotenheit der Notwehrhandlung; M.M.: bei schuldlos Handelnden = § 34) b. **Notwehrhandlung** - Darf sich nur gegen den Angreifer, nie gegen Rechtsgüter Dritter richten! - Nothilfe = Eingriff in die Rechtsgüter des Angreifers durch einen Dritten zugunsten 1. Erforderlichkeit der Notwehrhandlung - Eignung des gewählten Mittels zu einer (sofortigen und endgültigen) Abwehr des Angriffs. Ausreichend ist, dass die Verteidigungshandlung den Angriff erschwert; auch aussichtslose Verteidigung - Kein milderes, (gleich) geeignetes, wirksames Abwehrmittel - Obj. erkennbare Umstände aus ex-ante-Sicht des Betroffenen (= zum Zeitpunkt des Angriffs), maßgeblich ist, wie ein Durchschnittsbetrachter in der Situation die obj. erkennbaren Umstände beurteilt hätte - Flucht ist keine Abwehrhandlung bzw. die Erforderlichkeit ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil für den Angegriffenen eine Möglichkeit zum Ausweichen bestand - Angegriffener muss nicht das Risiko einer Unwirksamkeit seiner Verteidigung tragen („unzureichende Abwehr") - Subsidiarität der privaten Selbst- oder Fremdhilfe ggü. der (rechtzeitig möglichen) Anrufung staatlicher Organe [ ] - bei Beurteilung der Erforderlichkeit der Notwehrhandlung **keine Güterabwägung** (Unterschied zum Notstand, § 34) - Gebrauch einer Waffe o.ä. sind grds. anzudrohen („Drohung -\> Warnschuss -\> nicht tödlicher Schuss -\> tödlicher Schuss") - Erforderliche Verteidigungshandlung bleibt Notwehr, auch wenn sie ungewollte Auswirkungen hat (z.B. Tod) und dieser Erfolg nicht erforderlich war - Überschreitung der Grenzen der Erforderlichkeit der Notwehrhandlung - Ggf.Entschuldigungsgrund, § 33 („intensiver Notwehrexzess) - i.Ü. (vermeidbarer) Verbotsirrtum 2. Normative Gebotenheit der Notwehrhandlung - *Nur zu prüfen, wenn die Fallgruppen einschlägig sind -\> Notwehrrecht dann eingeschränkt* - Gebotenheit ist das Einfallstor für sozialethische Beschränkungen der Notwehr - **Krasses, unerträgliches Missverhältnis** der Rechtsgüter („Bagatellangriff"); i.Ü. keine Güterabwägung bei Notwehr - Art. 2 II a EMRK (h.M.: bindet nur staatliche Organe) - **Angriff von Kindern**, (ersichtlich) Irrende, schuldlos Handelnde - Notwehrprovokation (vorwerfbares Vorverhalten) - **Absichtsprovokation** (= kein Angriff -\> § 32 entfällt; Gedanke des Rechtsmissbrauchs; Ausnahme: Angriff geht über Provokation hinaus) - **Sonstige Provokation** - **„Abwehrprovokation"** (= gezielte Reduzierung schonender Verteidigungsmittel); str. oder sonstige vorwerfbare Provokation - **Enge familiäre Beziehungen (str.) oder Garantenbeziehung**: Rechtsbewährungsprinzip kann sich auf Grund der Verpflichtung zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Solidarität nicht voll entfalten - **(P) „Rettungsfolter" durch Polizisten** - Notwehr gegen **Schweigegelderpressung** (sog. Chantage): Gebotenheit der Verteidigungshandlung fraglich, da unter Umständen vollzogen, „die das Licht scheuen müssten" - Folge: Notwehrrecht scheidet nicht vollständig aus, Täter muss versuchen, sich mit weniger einschneidenden Maßnahmen zu verteidigen **-\> Ausweichen (in diesem Fall zumutbar) -\> Schutzwehr -\> (schonende) Trutzwehr (str.)** 2. **[Subjektives Rechtfertigungselement]** - Verteidigungswille = Handeln in Kenntnis und auf Grund der Notwehrlage - Zusätzliche Motivation (Hass, Wut,...) schließen Verteidigungswillen nicht aus, solange sie nur Begleitmotiv bilden und den Willen zur Angriffsabwehr nicht völlig in den Hintergrund drängen - **(P) Fehlen des subjektiven Rechtfertigungelements** Handelt der Täter in Unkenntnis seiner Notwehrlage, scheidet Rechtfertigung seiner Tat aus -\> streitig ob Bestrafung wegen Versuchs oder Vollendung - M1 (Rspr.): Strafbarkeit aus vollendetem Delikt - M2 (h.L.) Versuchsstrafbarkeit Arg.: Erfolgsunrecht wird durch Vorliegen der objektiven Rechtfertigungselemente kompensiert, iiiiiiiiiHandlungsunrecht nicht -\> wie bei Versuch Rechtfertigender Notstand §§ 228, 904 BGB, § 34 StGB § 228 BGB: Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, [um] eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet. § 904 BGB: Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung [zur Abwendung] einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen. § 34 StGB Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. I. § 228 BGB (Defensivnotstand) - Speziellere Regelung ggü. § 34: der Fall, dass eine Sache beschädigt oder zerstört wird, von der die Gefahr ausgeht 1. Objektive Merkmale a. **Notstandslage** - Drohende Gefahr - Gefahr = durch eine beliebige Ursache eintretender ungewöhnlicher iiiiiiiiiiiiiiiiZustand, in welchem nach den konkreten Umständen der Eintritt iiiiiiiiiiiiiiiiieines Schadens wahrscheinlich ist - Keine Gegenwärtigkeit iSv. § 32, sondern Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts - durch eine fremde (h.M. auch herrenlose) Sache - für ein Rechtsgut oder ein sonstiges schutzwürdiges Interesse -\> notstandsfähig: Rechtsgüter aller Art (auch reine Vermögensinteressen) - „sich oder einen anderen" b. **Notstandshandlung** - Beschädigung oder Zerstörung derjenigen fremden Sache, von der die Gefahr ausgeht (Rechtsgut: Eigentum) - Erforderlichkeit der Handlung zur Abwendung der Gefahr - das mildeste der zu Verfügung stehenden geeigneten Mittel - zu bestimmen objektiv aus ex-ante Sicht - wenn Gefahr anders abgewendet werden kann (auch Flucht) -\> nicht erforderlich c. **Interessenabwägung** - Schaden darf nicht außer Verhältnis zu der Gefahr stehen -\> „umgekehrte Verhältnismäßigkeit" - Geschütztes Rechtsgut darf (nicht wesentlich) weniger wert sein als die beschädigte Sache - Leben und Gesundheit sind grds. höher zu bewerten als Sachwerte - Bei Sachgütern ist grds. der Wert entscheidend, h.M.: im Einzelfall auch Berücksichtigung individueller Aspekte 2. Subjektives Rechtfertigungselement II. § 904 BGB (Agressivnotstand) - Speziellere Regelung ggü. § 34 StGB: erfasst Einwirkungen auf eine Sache, die zur Abwendung einer Gefahr notwendig sind -\> Ausdruck des allg. Aufopferungsgedanken 1. Objektive Merkmale a. **Notstandslage** - Notstandsfähig: eigene und fremde Rechtsgüter aller Art - (drohende) gegenwärtige Gefahr - Gegenwärtige Gefahr = wenn der Eintritt eines baldigen Schadens iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiwahrscheinlich ist und sofortige Abhilfe iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiierforderlich ist - Auch Dauergefahr b. **Notstandshandlung** - Einwirkung auf eine (fremde) Sache = Beschädigung, Zerstörung, Benutzung - Gezielt und nicht nur zufällig -\> sonst § 34 StGB - Auf fremde Sache, von der die Gefahr [nicht] ausgeht (Rechtsgut: Eigentum) - Erforderlichkeit der Handlung („notwendig") zur Abwendung der Gefahr -\> obj. zu bestimmen, andere Möglichkeiten zur Gefahrenabwehr schließen § 904 aus c. **Interessenabwägung** - drohender Schaden muss ggü. dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden „unverhältnismäßig groß" sein - geschütztes (= bedrohtes) Rechtsgut muss das beeinträchtigte Rechtsgut (wesentlich) überwiegen -\> Leben und Gesundheit sind höher zu bewerten als Sachwerte -\> bei Sachwerten: Schätzung des Geldwert - Grund: Beeiträchtigung der Rechtsgüter (Sache) eines Dritten, der für die Gefährdung des geschützten Interessen nicht verantwortlich ist 2. Subjektives Rechtfertigungselement III. § 34 StGB 1. Objektive Merkmale a. **Notstandslage (= Notsituation)** - Gefahr = Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, objektiv aus ex-ante iiiiiiiiiiiiiiiiSicht zu bestimmen - Für ein geschütztes Rechtsgut: sämtliche Individualrechtsgüter und Güter der Allgemeinheit - *„sich oder einem anderen",* im letzten Fall sog. „Notstandshilfe" - Gegenwärtigkeit der Gefahr - Wenn der Eintritt eines Schadens ernstlich zu befürchten ist, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden - Reicht weiter als Gegenwärtigkeit des Angriffs iSv. § 32 StGB - Auch: Dauergefahr b. **Notstandshandlung** - Beeinträchtigung eines anderen Rechtsguts - Erforderlichkeit der Beeinträchtigung - Geeignetheit zur Abwendung der Gefahr - Kein milderes Mittel („nicht anders abwendbare Gefahr) - ex- ante Sicht eines obj. Betrachters - Ausweichmöglichkeit/ Flucht grds. zumutbar - Rechtzeitig erreichbare staatliche Hilfe ist ein milderes Mittel c. **Interessenabwägung** - Rang der kollidierenden Rechtsgüter: vom Täter geschütztes Interesse muss das beeinträchtigte Interesse/ Rechtsgut wesentlich überwiegen - Menschliches Leben genießt den höchsten Rang und ist weder einer Relativierung (Rettung von Babys zu Lasten Älterer) noch einer Quantifizierung (Tötung weniger zur Rettung vieler) zugänglich! - Tötung eines Menschen nicht über § 34 allein gerechtfertigt (idR nur entschuldigender Notstand, § 35, vgl. Haustyrannen-Fälle) -\> aber: Gedanke des Defensivnotstandes § 228 BGB (str.) - Verschulden der Notstandslage schließt Rechtfertigung nicht notwendig aus, aber bei Abwägung zu berücksichtigen - Ausmaß der den Rechtsgütern drohenden Verletzungen - Gefahrtragungs-/ Schutzpflichten - Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts - Defensivnotstand: Grundgedanke des § 228 BGB d. **Angemessenheitsklausel (§ 34 Satz 2 StGB)** - Tat muss ein angemessenes Mittel zur Abwendung der Gefahr sein (= sozialethische Grenzen des Notstandsrechts, Berücksichtigung der anerkannten Wertvorstellung der Allgemeinheit und der Prinzipien der Gesamtrechtsordung; a.A. nur Appellfunktion) - Drei Fallgruppen: - Unanatastbare Freiheitsrechte, z.B. Recht auf freie Selbstbestimmung - Grenzen des Solidaritätsprinzips: „Aufgabe der Gemeinschaft", z.B. ein mittelloser Schwerkranker entwendet einem Millionär das für eine lebensnotwendige Operation erforderliche, legal nicht beschaffbare Geld -\> § 34 (-) - Besonderes Pflichtenverhältnis: der Täter kann in seiner Stellung als z.B. Soldat, Feuerwehrmann, Polizist,... verpflichtet sein, bestimmte Gefahren hinzunehmen 2. Subjektives Rechtfertigungselement Rettungswille = Kenntnis von Notstandslage + Wille zur Abwendung der Gefahr iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii(Motivation) Festnahmerecht § 127 StPO - Zweck: Sicherung des staatlichen Straf(verfolgungs)anspruchs - Festnahmeberechtigung: „jedermann" - Überträgt dem Bürger eine öffentliche Aufgabe -\> aber keine **Rechtspflicht** zur Festnahme - Nur vorläufige Festnahme; geht idR dem Erlass eines Haftbefehls vorraus 1. Objektive Merkmale a. **Festnahmesituation** 1. „Tat" - Straftat, die zum Erlass eines Haftbefehls (§§ 112 ff. StPO) oder Unterbringungsbefehl (§ 126a StPO) führen würde - Auch strafbarer Versuch, aber nicht: Ordnungswidrigkeit - M1 (Rspr.: prozessuale Theorie): ausreichend, dass Umstände einen dringenden Tatverdacht nahe legen und der Festnehmende nach pflichgemäßer Prüfung die Überzeugung gewonnen hat, dass die Vorraussetzungen des § 127 I 1 StPO vorliegen -\> Arg.: Privater, der im Einklang mit Rechtsordung einen Straftäter festhalten will, ist iiiischutzwürdig; für § 127 II reicht dringender Tatverdacht aus („Stärkung der iiiiZivilcourage") - M2 (h.L.: materielle Theorie): Straftat muss objektiv vorliegen (Ausnahme: nicht erkennbare Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe) -\> Arg.: festnehmender Privater muss bei schuldlosem Irrtum keine Strafbarkeit aus iiii§§ 239, 240 oder 223 StGB befürchten, da Erlaubnistatbestandsirrtum (ETBI); iiiiRisiko: § 229: schuldlos Festgenommener dürfte gegen die (nach M1 rechtmäßige) iiiiFestnahme keine Notwehr üben - M1 (h.M.): Nein -\> Arg.: Wegen Schuldunfähigkeit ist mögliche Verurteilung hinfällig - M2 (MM): Ja: zur Identitätsfeststellung -\> Arg.: Kinder leben nicht in rechtsfreiem Raum, keine Schicksalsschläge, sondern iiiiStraftaten, die von Strafverfolgungsbehörden aufzuklären sind 2. „ auf frischer Tat betroffen" oder „verfolgt" - „Betroffen auf frischer Tat" wird, wer während oder unmittelbar nach einer vollendeten Tat oder nach einer strafbaren versuchten rechtswidrigen Tat am Tatort oder in dessen Nähe bemerkt wird -\> mindestnes Versuchsstadium und noch nicht beendet - „Verfolgung auf frischer Tat" liegt vor, wenn sich die Person bereits vom Tatort entfernt hat, sichere Anhaltspunkte vorliegen (dass Täter) und ihre Verfolgung zum Zweck der Ergreifung aufgenommen wird 3. Festnahmegründe a. Fluchtverdacht = nach den erkennbaren Umständen des Falles unter iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiBerücksichtigung allg. Lebenserfahrung gerechtfertigte Annahme, iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiidass Betroffener sich der Verantwortung für seine Tat durch iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiFlucht entzieht b. Identität nicht feststellbar = Personalienfeststellung ist an Ort und Stelle nicht iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimöglich b. **Festnahmehandlung** 1. Zulässige Mittel - Freiheitsbeschränkungen: Festhalten, Fesseln, Fixieren am Boden, zwangsweises iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiVerbringen zur nächsten Polizeiwache - Wegnahme von Gegenständen (z.B. Personalausweis, Zundschlüssel des Fluchtautos) - Anwendung körperlicher Gewalt bei Widerstand (z.B. leichte Körperverletzungen, festes zupacken, Zerren, o.ä.) -\> nicht: körperliche Untersuchung/ Durchsuchung der Kleidung - Drohung mit der Schusswaffe/ Abgabe von Warnschüssen 2. Verhältnismäßigkeit der Festnahmemittel - Kein privates Festnahmerecht, wenn ein Entkommen des Täters durch angemessene Festnahmemittel nicht zu verhindern ist; das Zurückstehen des staatl. Strafanspruchs sollte der Inkaufnahme potentiell lebensgefährlicher Eskalationen unter Privaten unbedingt vorgezogen werden - M1 (Lit.): gezielter Einsatz der Schusswaffe ist wegen des ausgedehnten Kreises der zur Festnahme berechtigten Personen gar nicht durch § 127 StPO gedeckt - M2 (BGH): Abgabe von Schüssen durch eine Privatperson nur bei besonders schwerwiegenden Rechtsgutsverletzungen 2. Subjektives Rechtfertigungselement Festnahmewille („in Kenntnis und auf Grund"): Täter soll der Strafverfolgung zugeführt werden (sonst evtl. § 229 BGB) Exkurs: Besondere Festnahmerechte für Staatsanwaltschaft und Polizei I. § 127 Abs. 2 StPO - Verweis auf Voraussetzungen eines Haftbefehls (§§ 122 f. StPO „dringender Tatverdacht" = hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung durch den Festgenommenen) oder Unterbringunsbefehl (§ 126a StPO „dringende Gründe..." = Wahrscheinlichkeit, dass der Festzunehmende eine rechtswidrige Tat von solcher Schwere begangen hat, dass der Schutz der Allgemeinheit eine einstweilige Unterbringung gebietet) II. § 127b Abs. 1 StPO (Hauptverhandlungshaft) - Zweck: stärkere Nutzung des beschleunigten Verfahrens (§§ 417 ff. StPO) - Festnahmegründe: Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich und Befürchtung des Fernbleibens der Hauptverhandlung Selbsthilfe § 229 BGB Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist **[und]** ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde. - Grundsatz: private Gewalt ist nicht zulässig, da Gewaltmonopol des Staates besteht - Ausnahme: § 229 BGB, der unter engen Voraussetzungen die eigenmächtige vorläufige Sicherung eines Anspruchs mittels privater Gewalt erlaubt - Abgrenzung zu § 127 StPO: § 229 BGB dient der Verwirklichung der Rechtsordnung im Hinblick auf subjektive Rechte, § 127 StPO sichert den staatl. Straf(verfolgungs)anspruch - Besondere Selbsthilfebefugnisse: §§ 562b; 859, 860, 867; 910; 962; 1005 BGB 1. Objektive Merkmale a. Anspruch (§ 194 BGB) - Eigener Anspruch (oder Geltendmachung durch gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter), nicht zur Sicherung von Ansprüchen Dritter (hM) - Tatsächliches Bestehen eines Anspruchs - Guter Glaube an die Existenz des Anspruchs genügt nicht - Bei bestrittenem Anspruch: Auskunftsrecht - (gerichtliche) Durchsetzbarkeit des Anspruchs - Nicht einklagbare, verjährte oder rechtskräftig abgewiesene Ansprüche dürfen nicht durch Selbsthilfe gesichert werden - Bei bedingten oder betagten Anspruchen ist Selbsthilfe zulässig, soweit gem. § 916 II ZPO Arrest oder einstweilige Verfügung erlassen werden kann (arg.: § 230 II, III BGB) b. Selbsthilfegrund - Obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen - Vorrang staatlichen Rechtsschutzes - Als staatl. Sicherungsmittel kommen u.a. Arrest, einstweilige Verfügung und polizeiliche Maßnahmen (soweit Polizei für Schutz privater Rechte zuständig ist) in Betracht - Auch wenn staatl. Hilfe zu Unrecht verweigert - Gefahr des (teil- oder zeitweisen) Anspruchsverlustes - Unwiederbringlicher Verlust nicht erforderlich; wesentliche Erschwerung der Rechtsdurchsetzung genügt - Drohende Beweisschwirigkeiten oder Zahlungsunfähigkeit genügen nicht - Sicherung des Primäranspruchs schließen die Gefährdung aus - Möglichkeit, Schadensersatz zu verlangen, schließt die Gefährdung nicht aus c. Selbsthilfehandlung - Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung einer (hM. Im Eigentum des Schuldners stehenden) Sache, die vollstreckungs- und arrestfähig ist -\> z.B. Aufbrechen einer Tür/ eines Schrankes - Festnahme (nur bei Fluchtverdacht und § 918 ZPO); Brechen des Widerstands, soweit Schuldner zur Duldung einer Handlung nach § 229 BGB oder nach dem Anspruch verpflichtet ist - Unzulässig: Schädigung an Leib und Leben des Schuldners - Grenzen der Selbsthilfe (§ 230 BGB): Erforderlichkeit 2. Subjektives Rechtfertifungselement -\> Selbsthilfewillen 3. Rechtsfolgen - Selbsthilfehandlung ist unter den Voraussetzungen des § 229 BGB rechtmäßig, d.h. - Gegen sie ist keine Notwehr gegeben - Verpflichtet nicht zum Schadensersatz (Ausnahme: Verletzung Rechtsgüter Dritter/ der Gemeinheit dabei) - § 231 BGB: verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch im Fall der Putativselbsthilfe und des Selbsthilfeexzesses Pflichtenkollision = Täter hat gleichzeitig mehreren Handlungspflichten nachzukommen, kann aber nur einer davon iiigenügen; d.h. Täter muss notwendig eine der Handlungspflichten verletzten - Gesetzlich nicht geregelter Rechtfertigungsgrund (hm) beim Unterlassungsdelikt - Sonder-/ Spezialfall des rechtfertigenden Notstandes (der aber dann im Gutachten nicht mehr angesprochen wird) 1. Vorraussetzungen - Pflichtenkollision: mehrer Handlungspflichten bestehen nebeneinander - Handlungs- und Unterlassungspflicht -\> § 34 StGB - Oder übergesetzl. entschuldigender Notstand (Bahnwärter-/Weichensteller-Fall) -\> kein § 34, da mit Leben keine qualitative/quantitative Interessenabwägung - Täter begeht Unterlassungsdelikt und verstößt so gegen Handlungspflicht (ein Rettungsgebot); aber nur, um ein anderes rechtl. geschütztes Interesse zu befolgen - Tritt eine der Rechtspflichten wegen Subsidiarität zurück: Scheinkollision (= in Wahrheit nur eine Pflicht): Grundsätze der rechtfertigenden Pflichtenkollision greifen dann nicht (z.B. Garantenpflicht verdrängt allg. Pflicht zur Hilfeleistung aus § 323c); a.A. erst Frage des Rangverhältnisses - Rangverhältnis der kollidierenden Handlungspflichten - Wert der gefährdeten Güter (z.B. Leben, Gesundheit, Vermögen,...) - Rechtliche Stellung des Täters als Normadressat zum geschützten Objekt (Garantenstellung oder bloße Hilfspflicht) - Nähe der Gefahr - Gefahr des Schadenseintritts - Gleichwertigkeit der Handlungspflichten: Täter handelt nicht rechtswidrig, wenn er eine von beiden Pflichten erfüllt, wobei er die Wahl hat, sich für die eine oder die andere zu entscheiden - Rangverschiedene Pflichten: Täter handelt nicht rechtswidrig, wenn er die höherrangige auf Kosten der zweitrangigen Pflicht erfüllt 2. Rechtsfolgen - M1 (ganz h.M.): Tat ist gerechtfertigt - M2 (M.M.): Täter ist entschuldigt wegen übergesetzlichen entschuldigenden Notstandes (bei gleichrangigen Pflichten) - M3 (M.M.): Täter handelt nicht tatbestandsmäßig, weil der Tatbestand insoweit teleologisch zu reduzieren ist Einwilligung - Abgrenzung zum tatbestandsausschließenden Einverständnis (vgl. §§ 123, 240, 242 StGB) - Abgrenzung zur eigenverantwortlichen Selbst-/ Fremdgefährdung (Zurechnungsproblem = obj. Tatbestand) - Neuere Tendenz in Lit.: tatbestandsausschließende Wirkung der Einwilligung (vgl. auch: § 303 II StGB: „unbefugt"; Gegenargument: § 228 StGB) **[Tatbestandsausschließendes Einverständnis]** Wirkt tatbestandsausschließend, wenn der gesetzl. Tatbestand ein Handeln gegen oder ohne seinen Willen voraussetzt -\> Vorliegen der Zustimmung des Opfers hindert Erfüllung des Tatbestands - Rein tatsächlicher Charakter (h.M.) - Zustimmungsbefugnis -\> Übertragbarkeit des Einverständnisses - Natürliche Willensfähigkeit entscheidend - Beachtlichkeit des Einverständnisses bei Willensmängeln (str.) - „Freiwilligkeit" notwendig = Freiheit von Zwang -\> muss freiwilig zustande gekommen sein - Durch Täuschung erschlichenes Einverständnis = beachtlich (h.M.), d.h. schließt Tatbestand aus -\> spielt keine Rolle, ob durch Täuschung erschlichen -\> unbeachtlich - Ausnahme: Gesetzgeber stellt „listiges" Verhalten unter Strafe: dann erschlichenes unbeachtlich - (ausdrückliche oder konkludente) Erklärung des Einverständnisses nicht nötig (h.M.) - „tatsächliches Vorliegen" im Sinne bewusster Zustimmung - M.M.: ohne Erklärung nur mutmaßliches Einverständnis - Irrtum über Vorliegen eines Einverständnisses: Tatbestandsvorsatz fehlt/ Tatbestandsirrtum (§ 16 I 1) - Keine Kenntnis vom tatsächlich vorliegendem Einverständnis: untauglicher Versuch **[Rechtfertigende Einwilligung]** -\> Rechtfertigungsgrund (wenn Handeln gegen oder ohne den Willen des Rechtsgutinhabers nicht iiiibereits zum Tatbestand gehört) -\> Verzicht auf Rechtsschutz: Fälle, in denen die Rechtsordnung dem Betroffenen die Möglichkeit iiiieinräumt, durch Preisgabe seiner Güter von seinem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch zu machen a. Objektive Merkmale - verwirklichter Tatbestand muss in erster Linie dem Schutz eines verzichtbaren Individualrechtsguts dienen (unverzichtbar: Leben; Rechtsgüter der Allgemeinheit) - Verfügungsbefugnis/-berechtigung des Einwilligenden bzgl. des geschützten Rechtsguts - (alleiniger) Rechtsgutträger - Vertreter/ Organ (jur. Person) - Einwilligungsfähigkeit - M.M.: Geschäftsfähigkeit analog §§ 107 ff. BGB bzw. Einwilligung durch gesetzl. Vertreter - h.M.: Verstandesreife und Urteilsfähigkeit: - Einwilligender muss nach geistiger und sittlicher Reife imstande sein, Bedeutung und Tragweite des Rechtsgutsverzichts zu erkennen und diesen sachgerecht zu beeurteilen - \(P) Ausschluss von Willensmängeln: Einwilligung darf nicht an wesentlichen Willensmängeln leiden - (rechtsgutsrelevante) Irrtümer („Täuschung"): irrelevant bei nicht rechtsgutsbezogenen -\> nicht einwillungserheblich - Zwang/ Bedeutung - Ärztl. Heileingriff -- Aufklärung über alle mit der Operation verbundenen Risiken -\> §§ 630a ff. BGB - Einwilligungserklärung - Vor der Tat -\> nachträgliche Genehmigung irrelevant -\> Widerruflichkeit der Einwilligung bis zur Tat - Ausdrückliche Erklärung oder zumindest konkludentes Handeln - Grenze der Einwilligung - Disponibilität des geschützten Rechtsgutes (vgl. § 216 StGB) -\> disponibel sind alle Individualrechtsgüter mit Ausnahme des menschlichen Lebens -\> Selbstbestimmungsrecht - Sittenwidrigkeit der Tat (nicht: der Einwilligung) - Rechtfertigung der Körperverletzung ausgeschlossen, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt (§ 228) - M1: Beweggründe/ Ziele der Beteiligten (Schwerpunkt) (früher) - M2: Art/ Gewicht der Körperverletzung (Schwerpunkt); Gefahrengrad für Leib und Leben des Opfers; konkrete „Todesgefahr" -\> BGH - M3: Ausmaß der Gefahr für Leib und Leben b. Subjektives Rechtfertigungselement - Handeln in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung - Fehlende Kenntnis oder Motivation - M1: Versuch - M2: Vollendung - Irrige Vorstellung vom Vorliegen einer Einwilligung -\> ETBI **[Mutmaßliche Einwilligung]** = Einwilligung wäre rechtlich zulässig, liegt aber aus tatsächlichen Gründen nicht vor Fallgruppen: - Handeln im (materiellen) Interesse des Rechtsgutsträgers: -\> im Arztrecht, wenn Gefahr im Verzug ist und die Einwilligung des Betroffenen nicht oder iiiinicht rechtzeitig eingeholt werden kann - Prinzip des mangelnden („weichenden") Interesses: -\> wo es -- unter Respektierung der persönlichen Einstellung des Betroffenen -- an einem iiiischutzwürdigen Erhaltungsinteresse fehlt (z.B. Geldwechsel) a. Objektive Merkmale - Verfügungsbefugnis des Betroffenen bzgl. des geschützten Rechtsguts - Gewissenhaftes Wahrscheinlichkeitsurteil in Bezug auf den wahren Willen des Rechtsgutinhabers - Zum Zeitpunkt der Tat - Aus ex-ante Sicht, d.h. Tat auch gerechtfertigt, wenn der wahre Wille des Betroffenen verfehlt wurde - Obj. Kriterien/ Maßstäbe („Interessenabwägung") haben lediglich indizielle Bedeutung - Individuelle Interessen, Wünsche, Vorstellungen des Rechtsgutsträgers maßgeblich! -\> Sonderproblem: Bindungswirkung der schriftlichen Patientenverfügung - Subsidiarität: - Vorrang einer Einwilligungserklärung durch den Rechtsgutsinhaber - Ausnahme: hypothetische Einwilligung (beim ärztlichen Heileingriff) -\> soll die Strafbarkeit des Arztes ausschließen, wenn der Einwilligende zwar nicht iiiiordnungsgemäß aufgeklärt worden ist (Einwilligung wurde nicht eingeholt, obwohl möglich), iiiijedoch bei wahrheitsgemäßer Aufklärung eingewilligt hätte b. Subjektives Rechtfertigungselement - Handeln im Interesse des Rechtsgutsträgers und im Vertrauen auf dessen Zustimmung - M1 (MM.): sorgfältige Prüfung durch den Handelenden, ob sein Verhalten dem iiiiiiiiiiiiiiiiiimutmaßlichen Willen des Rechtsgutsträgers entspricht - M2 (h.M.): Prüfpflicht (-), da es allein auf den Willen des Berechtigten ankommt [Schuld] = Vorwerfbarkeit der Tat im Hinblick auf die rechtlich tadelswerte Gesinnung, die der vom Täter im iiiTatzeitpunkt getroffenen Entscheidung für das Unrecht und gegen das Recht zugrunde liegt Gegenstand des Schuldvorwurfs: - Prüfung, ob dem Täter die rechtswidrige Tat persönlich vorzuwerfen ist - Maßstab: normgemäßes Verhalten - Subjektive Vermeidbarkeit des Normverstoßes („sittlich-geistige Reife) - Schuld- und Verantwortungsprinzip - Grundlage für Strafzumessung (§ 46 I 1 StGB) - Gesetz definiert den Begriff Schuld nicht (vgl. § 29 StGB) - Schuld als Voraussetzung der Strafbarkeit (nulla poena sine culpa) - Strafbegründend - Strafbegrenzend (Strafe muss stets schuldangemessen sein) - Einzeltatschuld anhand rechtlicher Normen zu ermitteln - Fehlerhafte Einstellung des Täters zu den Verhaltensanforderungen der Rechtsordnung - Vorwurf ist nicht Gesinnung als solche, sondern die dadurch geprägte Straftat - Vorwerfbarkeit der Tat im Hinblick auf die ihr zu Grunde liegende rechtlich fehlerhafte Einstellung des Täters („Gesinnungsunwert": § 46) - Geistig-seelische Defekte oder außergewöhnlicher Motivationsdruck können die Fähigkeit aufheben, die Gebote des Rechts zu befolgen -\> Gesinnungsunwert fehlt dann Strafmündigkeit/ Schuldfähigkeit: Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung als Voraussetzung für schuldhafte Tatbegehung 1. **Schuldunfähigkeit** Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (§ 19) = fehlende Strafmündigkeit 2. **Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (§ 20)** Fehlen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit - Krankhafter seelischer Störung (z.B. hirnorganisch bedingte Zustände, Schizophrenie, Vollrausch) - Tiefgreifender Bewusstseinsstörung (z.B. Ermüdung, Schlaftrunkenheit) - Intelligenzminderung (früher: Schwachsin) - Schwerere andere seelische Störung (früher: Abartigkeit) (z.B. Triebstörungen) - Einsichtsfähigkeit: Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen - Steuerungsfähigkeit: Fähigkeit, der Einsicht entsprechend zu handeln Zweistufige Prüfung: 1. Vorliegen einer seelischen Störung? 2. War der Täter aufgrund dessen während der gesamten Tatbegehung unfähig, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln? \(P) Eintritt der Schuldunfähigkeit während der Tathandlung, aber nach dem Eintritt ins iiiiiVersuchsstadium -\> Strafbarkeit wegen vollendeter tat, wenn Tatablauf im Wesentlichen dem entspricht, was iiiisich der Täter bereits im schuldfähigen Zustand vorgestellt hat Vermutung der Schuldfähigkeit, solange nicht Anhaltspunkte für das Gegenteil vorliegen: - Keine generelle Schuldunfähigkeit bei Blutalkoholgehalt (BAK) \> 3 %; Prüfung aller äußeren und inneren Umstände des Tatgeschehens und der Persönlichkeits-verfassung erforderlich („Gesamtwürdigung) (P) Höhe der BAK im Tatzeitpunkt; Wert verändert sich idR bis zur Entnahme der Blutprobe iiiiidurch Resorption (weiteres Ansteigen der BAK) und Alkoholabbau (L) tätergünstige Rückrechnung von Entnahmewert auf Tatzeitwert Folge der Schuldunfähigkeit: - Straflosigkeit, aber Möglichkeit der Unterbringung (psychiatrisches Krankenhaus/ Entziehungsanstalt §§ 63, 64 StGB) 3. **Verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB)** - Erhebliche Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aus einer der in § 20 StGB genannten Gründen - Fakultativer Strafmilderungsgrund: „kann" (§§ 21, 49 I StGB) d.h. nicht in der Schuld sondern unter „Strafzumessung" anzusprechen (nachdem zuvor § 20 im Rahmen Schuld abgelehnt worden ist) - Praxis: Absehen von Strafmilderung, wenn die nach § 21 minderungsfähige Tatschuld durch schulderhöhende Umstände aufgewogen wird Alkoholkonsum: - Frühere Rspr.: Absehen von Strafmilderung, wenn der Täter schon früher unter Alkoholkonsum vergleichbare Straftaten begangen hat - Heutige Rspr.: wenn sich der Täter schuldhaft in den Alkoholrausch versetzt hat (vergleichbare Straftaten nicht erforderlich) - Keine generell verminderte Steuerungsfähigkeit bei Blutalkoholgehalt \> 2 %; abhängig von einer Gesamtwürdigung aller äußerer und innerer Aspekte: festgestellte BAK gewichtiges Beweisanzeichen Drogenkonsum: - Nur ausnahmsweise - Etwa bei: schwersten Persönlichkeitsveränderungen aufgrund jahrelangen Konsums - Tatbegehung zur Drogenbeschaffung unter starken Entzugserscheinungen - Tatbegehung im akuten Rauschzustand 4. **Bedingte Schuldfähigkeit (§ 3 JGG)** Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren: Prüfung der Schuldfähigkeit gesondert für jedes Delikt nach dem Grad der Entwicklungsreife; besondere Feststellung im Urteil erforderlich 5. **Actio libera in causa (alic)** a. Ziel: b. Ausgangssituation: c. Erscheinungsformen - vorsätzliche alic: vorsätzliches Versetzen in den Defektzustand und vorsätzliche Begehung des zuvor geplanten Delikts („Doppelvorsatz") - fahrlässige alic: vorsätzliches oder fahrlässiges Versetzen in den Defektzustand und fahrlässige Verkennung der Möglichkeit, in diesem Zustand ein bestimmtes vorsätzliches oder fahrlässiges Delikt zu begehen d. Begründungsmodelle - M2a: Schuldvorwurf ist auf das Herbeiführen des Defektzustands vorzuverlegen - M2b: Sonderfall der mittelbaren Täterschaft: Täter macht sich zu seinem eigenen schuldlos handelnden Werkzeug - M2c: Tatbestände des StGB umfassen nicht nur den gesamten materiellen Unrechtsgehalt, sondern jedes vorhergehende Tun oder Unterlassen, das den Achtungsanspruch des geschützten Rechtsguts verletzt - § 20 StGB: *„Begehung der Tat"* auf schuldrelevantes Vorverhalten auszudehnen e. Vorsatzstrafbarkeit („vorsätzliche alic") - Täter hat Defektzustand vorsätzlich (mind. dolus eventualis) herbeigeführt - Vorsatz war schon im Zeitpunkt der Herbeiführung auf die Begehung einer (zumindest ihrer Art nach) bestimmten Straftat gerichtet - Täter hat die Tat dann auch im schuldunfähigen Zustand verwirklicht - Täter betrinkt sich in dem vorgefassten Entschluss, im Vollrausch irgendeine Gewalttätigkeit zu begehen: Vorsatz nicht hinreichend bestimmt - Tatvorsatz und Tatablauf müssen sich in ihren wesentlichen Zügen decken (Vergleich Planvorstellung -- späteres Tatgeschehen) - Vorsatzwechselnach Eintritt des Defektzustands: § 323a StGB - Herbeiführen des Defekts stellt keinen Versuch der geplanten Straftat dar: unmittelbares Ansetzen zur tatbestandlichen Ausführungshandlung fehlt f. Fahrlässigkeitsstrafbarkeit („fahrlässige alic") - Täter hat seinen Defektzustand vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt - T hat nicht daran gedacht oder damit gerechnet, dass er im Zustand der Schuldunfähigkeit eine bestimmte Straftat verwirklichen werde - T hat fahrlässige oder vorsätzliche Tat im schuldunfähigen Zustand verwirklicht g. Error in persona vel objecto - Rspr.: Irrtum ist unbeachtlich - H.M.: wirkt sich wie aberratio ictus aus (beachtlich) -\> Bestrafung wegen Versuch (und Fahrlässigkeit) h. Versuch und Rücktritt - Versuch beginnt, wenn der Täter sich durch Berauschung in den Zustand der Schuldunfähigkeit gebracht hat - Täter kann mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurücktreten **§ 323a StGB (Vollrausch)** \(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist. - Abstarktes Gefährdungsdelikt - \(P) Teilnahmefähigkeit - M1: (-): alleiniger Sinn des § 323a StGB ist es, dem Täter die Pflicht zur Selbstkontrolle aufzuerlegen; Ausdehnung der Strafbarkeit auf Wirte und Zechkumpane unangemesse - M2: (+): unter Anwendung des § 28 I StGB - Bestrafung des Verhaltens, das zur Schuldunfähigkeit führt - Rechtswidrige Tat als objektive Bedingung der Strafbarkeit - Vorüberlegung: 1. Prüfung der Strafbarkeit der rechtswidrigen Tat unter Anwendung des § 20 2. Prüfung der rechtswidrigen Tat unter dem Aspekt der alic 3. § 323a StGB **Prüfungsaufbau (§ 323a StGB)** - Objektiver Tatbestand Rausch = - Durch Alkohol oder (und) andere berauschende Mittel verursachter erheblicher akuter Intoxikationszustand, der für sich allein (oder durch zusätzliche Faktoren) die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit (= Schuldfähigkeit) zumindest erheblich vermindert - Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20); Hinweise im Sachverhalt: „volltrunken", „total berauscht", „mehr als 3,0 Promille" - Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen = früher: sicherer Bereich des § 21 = 2,5 Promille - Beruhen auf Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (Drogen, Medikamente) Tathandlung: Versetzen in den Rauschzustand = Zusichnehmen alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel; muss niicht durch iiiTäter selbst erfolgen, Beibringen durch andere möglich \(P) Verabreichung von Medikamenten zu Heilzwecken: Rechtfertigung Objektive Sorgfalspflichtverletzung Nur bei Fahrlässigkeitsprüfung: Täter handelt fahrlässig, wenn er die Folge des Rauschmittels hätte erkennen müssen und können - Subjektiver Tatbestand Vorsatz: Täter weiß oder nimmt in Kauf, dass er durch die Rauschmittel in einen Zustand gerät, der sein Unterscheidungs- oder Hemmungsvermögen oder seine Körperbeherrschung erheblich beeinträchtigt \(P) vorsätzlicher oder fahrlässiger Versuch iiiiiEntscheidend ist die subjektive Einstellung des Täters zum Rausch und dem daraus iiiiifolgenden Risiko der Begehung von Straftaten iiiii(**[nicht]**: vorsätzl. oder fahrl. Begehung der Rauschtat) - Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Rauschtat - Tat (= Handlung): Verhalten, das im natürlichen Sinne gewollt ist (nicht: Krampfanfälle, Erbrechen...); auch: Unterlassungsdelikte - Rechtswidrig: § 11 I Nr. 5 StGB - Subj. Unrechtselemente (z.B. Zuneigungs-/ Bereicherungsabsicht; wider besseres Wissen) müssen auch beim Volltrunkenen vorliegen \(P) rauschbedingter Tatumstands-, Erlaubnistatbestands-, Verbotsirrtum - Rechtswidrigkeit Einwilligung des Opfers (der Rauschtat) wirkt nicht rechtfertigend (= kein disponibles Rechtsgut) - Schuld - Schuldfähigkeit im Zeitpunkt des Versetzens in den Rauschzustand **[Entschuldigungsgründe]** Unterscheidung: Schuldausschließungsgründe: Umstände, die schuldhaftes Handeln von vornherein ausschließen iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii(Schuldunfähigkeit, unvermeidbarer Verbotsirrtum) Entschuldigungsgründe: Umstände, die eine so starke Herabsetzung des Unrechts- und Schuldgehalts iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiliider Tat bewirken, dass die untere Grenze der Strafwürdigkeit nicht mehr iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiierreicht wird und der Gesetzgeber auf die Erhebung eines Schuldvorwurfs iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiverzichtet § 35 (1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte. (2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern. Entschuldigender Notstand (§ 35 Abs. I StGB) - Kollision gleichwertiger Interessen - Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens wegen außergewöhnlicher psychischer Zwangslage - Verzicht auf Schuldvorwurf -\> Handeln wirkt sich trotz Rechtswidrigkeit unrechts- und schuldmindernd aus 1. Objektive Vorasusetzungen a. Not(stands)lage - Gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut des die Gefahr Abwehrenden („sich"), eines seiner Angehörigen (§ 11 I Nr. 1 StGB) oder einer anderen ihn nahestehenden Person - **Gegenwärtige Gefahr**: Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahme stattfinden (Ursprung der Gefahr ist irrelevant) - Geschützte Rechtsgüter: Leben, Leib, Freiheit (Fortbewegungsfreiheit iSv § 239 StGB, nicht allg. Handlungsfreiheit iSv § 240 StGB) b. Notstandshandlung - „nicht anders abwendbar" ist eine Gefahr, wenn die Notstandshandlung den einzigen und letzten Ausweg aus der Notlage darstellt und somit „ultima ratio" zur Gefahrenabwendung ist; - Voraussetzungen der Notstandshandlung: - Obj. Geeignetheit zur Gefahrenabwehr - Erforderlichkeit: relativ mildestes Mittel - Verhältnismäßigkeit (str.): kein (krasses) Missverhaltnis zwischen drohendem und angerichtetem Schaden/ Schwere der Gefahr - Aber: keine Güterabwägung (anders: § 34 StGB „Abwägung streitender Interessen") - Ausschlussgründe: § 35 S.2 StGB - Gefahr selbst obj. pflichtwidrig (nicht erforderlich: schuldhaft) verursacht - Besonderes Rechtsverhältnis mit erhöhten Gefahrtragungspflichten (z.B. Polizist, Feuerwehrmann) - Strafmilderung möglich (§ 49 I StGB) - Konsequenz: Notstandshandlung rechtswidrig, d.h. gegen sie ist Notwehr (§ 32 StGB) zulässig 2. Subjektives Element Rettungswille: Täter muss in Kenntnis der Gefahrenlage tätig werden, mit dem Willen, diese iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiabzuwenden Unterschied zu rechtfertigendem Notstand: - Ist gem. §§ 26, 27 teilnahmefähig und lässt dem Betroffenen das Recht zur Notwehr (wenn geboten) - Nimmt Täter irrig Umstände an, die Tat nach § 34 rechtfertigen würden -\> § 16 I; bei § 35 I nur § 35 II Sonderfall: Nötigungsnotstand Täter wird von einer anderen Person zur Begehung einer rechtswidrigen Tat genötigt (§ 240 StGB); d.h. vom Dritten durch Gewalt oder Drohung mit einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheitcseiner selbst, eines Angehörigen oder einer ihm nahe stehenden Person zu einer rechtswidrigen Tat genötigt **M1**: Rechtfertigung des Genötigten über § 34 StGB; kein Notwehrrecht des durch die abgenötigte Tat Betroffenen; Genötigter ist rechtmäßig handelndes Werkzeug des rechtswidrig handelnden Nötigenden **Kritik**: Der Bedrohte schlägt sich als „verlängerter Arm" des Nötigenden auf die Seite des Unrechts; gleichwohl: wenn Dritter kein Notwehrrecht hätte, würde das Vertrauen in die Geldungskraft der Rechtsordung erschüttert **M2**: Entschuldigung des Genötigten über § 35 StGB; umfasst aber nur Handlungen zugunsten der eigenen oder einer nahe stehenden Person + krasses Missverhältnis **Kritik**: keine Rechtfertigung für Bedrohten **M3**: Rechtfertigung des Genötigten (§ 34 StGB), wenn der nahe Bedrohte nur geringfügige Rechtsgutsbeeinträchtigungen verursacht (z.B. Sachbeschädifung; leichte KV), um schwere und akute Gefahren für hochrangige Rechtsgüter abzuwenden Überschreitung der Notwehr (§ 33 StGB) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. 1. Intensiver Notwehrexzess - Verteidigung mit einer nicht erforderlichen Notwehrhandlung - Rechtswidrigkeit (+) - Entschuldigung, wenn Überschreiten der Grenzen der Notwehr unbewusst oder bewusst aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken (asthenische Affekte) - Nachsicht, da Verteidigungszweck des Handelns den Unrechtsgehalt der Tat erheblich vermindert und ihr Schuldgehaalt die unterste Schwelle der Strafwürdigkeit nicht erreicht - Absichtsprovokation: dem Provozierenden steht von vornherein kein Notwehrrecht zu, das überschritten werden könnte -\> § 33 (-) - In vorwerfbarer Weise herbeigeführte Notwehrsituation: Einschränkung der zulässigen Verteidigunshandlung im Rahmen der Gebotenheit - Notwehrprovokation und anschließende zu intensive Verteidigung aufgrund asthenischer Effekte: Notwehrrecht dem Grundsatz nach (+) -\> § 33 (+) 2. Extensiver Notwehrexzess Verteidigung, obwohl die Gegenwärtigkeit des Angriffs fehlt und der Betroffene dies weiß **M1**: § 33 (-): die Bestimmung regelt allein Überschreitungen der Notwehr im Rahmen einer bestehenden Notwehrlage (Wortlaut setzt bestehendes Notwehrrecht voraus) -\> h.M. **M2**: § 33 (+): kein Unterschied, ob Täter die Grenzen in der Intensität oder in zeitlicher Hinsicht überschreitet **M3**: § 33 - Nur bei nachzeitigen extensiven Notwehrexzess (zunächst gerechtfertigte Gegenwehr ist mittlerweile rechtswidrig, weil der Angriff abgeschlossen ist). Psychische Situation des sich Verteidigenden entspricht der des intensiven Notwerhexzesses -\> § 33 (+) - Vorzeitiger extensiver Notwehrexzess (Notwehrhandlung, obwohl der Angriff noch nicht begonnen hat): keine Verwirrung, die eine Priviligierung des Täters rechtfertigt, kein „Überschreiten" der Grenzen der Notwehr -\> § 33 (-), weil gegen Wortlaut Putativnotwehrexzess Konstellation 1: - Notwehrlage in Wirklichkeit überhaupt nicht gegeben -\> Erlaubnistatbestandsirrtum (ETBI) - Überschreitung der Grenzen der Verteidigung in vermeintlicher Notwehr -\> intensiven Putativnotwehrexzess \(P) § 33 anwendbar?: (-) § 33 setzt (aufbauend auf § 32) einen tatsächlichen Angriff voraus (L) Anwendung der allgemeinen Irrtumsregeln Konstellation 2: - Verteidiger hält den (tatsächlich stattfindenden) Angriff irrtümlich für schon oder noch gegenwärtig - 2.1.: später liegt eine Notwehrlage vor, die der Notwehrübende irrtümlich für schon gegenwärtig hält: Anwendung der allg. Irrtumsregeln (kein § 33, weil vorzeitiger extensiver Notwehrexzess) - 2.2.: Zunächts liegt eine Notwehrlage vor, die der sich Verteidigende jedoch auch nach ihrem Abschluss irrtümlich für noch gegeben hält -\> Erlaubnistatbestandsirrtum: Vorsatzschuld entfällt -\> Fahrlässigkeitsvorwurf: § 33 (+): keine Schlechterstellung desjenigen, der noch vom iiiiBestehen eines Angriffs ausgeht ggü. dem, der das Ende des Angriffs erkannt hat Überblick über die Voraussetzung der Notwehrüberschreitung, § 33 1. Vorliegen einer Notwehrlage (str. beim extensiven Notwehrexzess) 2. Asthenischer Affekt, der (mit-) kausal für konkrete Handlung ist 3. Überschreiten der Grenzen der Notwehr: mangelnde Erforderlichkeit 4. Einschränkungen hinsichtlich der Gebotenheit (str.) 5. Verteidigungswille (str.) Handeln auf dienstliche Weisung - Verbindliche (u.U. rechtwidrige) Weisungen: Rechtsfertigungsgrund für den Untergebenden - Unverbindliche Weisungen: Entschuldigungsgrund, wenn der Untergebene sie als verbindlich angesehen hat und die Unverbindlichkeit für ihn nicht hinreichend erkennbar war Übergesetzlicher entschuldigender Nostand - Gesetzlich nicht geregelter Entschuldigungsgrund (§ 35 analog) - Anerkannt, wenn der Täter vor der Entscheidung steht, einen Schaden für Rechtsgüter von höchstem Wert eintreten zu lassen, oder diesen durch einen -- nicht nach § 34 gerechtfertigten oder nach § 35 entschuldigten -- Eingriff abzuwenden -\> für ganz außergewöhnliche Konkfliktsituationen (ob zur Rettung vom vielen Menschenleben weniger Menschenleben aufgeopfert werden dürfen) 1. Objektive Voraussetzungen Im Rahmen der Voraussetzungn gelten die gleichen Anforderungen wie für § 35, aber mit Besonderheiten a. Notstandslage - Nur eine gegenwärtige Lebensgefahr gilt als Notstandslage -\> absolute Ausnahmefälle b. Notstandshandlung - Die Tat ist das einzige Mittel, um die Gefahr abzuwehren - Gefahrengemeinschaft von Eingriffs- und Schutzgut: Keine Gefahrumleitung auf bislang nicht Gefährdete - Entscheidung für das obj. „kleinere Übel" (zahlenmäßig) c. Hinnahme der Gefahr ist unzumutbar - Nicht, wenn der Täter die Gefahr selbst verursacht hat, oder in einem besonderen Rechtsverhältnis steht 2. Subjektives Element - Kenntnis der Gefahr und Wille zu ihrer Abwendung -\> Gefahrabwendungswille - (P): Einbeziehung ungefährdeter Dritter (Weichensteller-Fall) [Irrtumslehre] Tatbestandsirrtum § 16 StGB Irrtum = Fehlvorstellung bei der Begehung der Straftat über den verwirklichten Tatbestand iiiiiiiiiiiiiiii(Sachverhalt)/ über das verletzte Strafgesetz - Error in persona vel objecto - Aberration ictus - Irrtum über den Kausalverlauf Verbotsirrtum § 17 StGB - Täter weiß nicht, dass er Unrecht tut - Dem Täter *„fehlt (...) bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun"* - *Unrecht* ist nicht identisch mit Strafbarkeit: wenn der Täter weiß, dass sein Handeln *Unrecht* ist, liegt kein Verbotsirrtum vor; nicht erforderlich ist, dass der Täter darüber hinaus weiß, dass sein Handeln *strafbar* ist Konsequenz/ Rechtsfolge: - Schuld ist ausgeschlossen bei **unvermeidbarem** Verbotsirrtum, § 17 S. 1 StGB - Fakultative Strafmilderung bei **vermeidbarem** Verbotsirrtum, §§ 17 S. 2, 49 I StGB *(in Falllösung: bei Prüfungspunkt „Strafzumessung" erörtern)* Direkter Verbotsirrtum - Täter kennt Verbotsnorm nicht - T denkt, Verbotsnorm ist verfassungswidrig - T denkt, Verbotsnorm ist aufgehoben - T interpretiert Verbotsnorm falsch Indirekter Verbotsirrtum (= Erlaubnisirrtum) - T glaubt an Rechtfertigungsgrund, den es nicht gibt (z.B. Gläubiger denkt, Verprügeln des Schuldner sei wegen der Zahlungsverweigerung gerechtfertigt) - T legt Rechtfertigungsgrund zu weit aus („Warnschuss bei Notwehr nie erforderlich") Kein Verbotsirrtum idR bei sog. **Überzeugungstätern**: „Überzeugungstäter" bzw. „Gewissenstäter" wissen idR, dass sie gegen staatliche Rechtsordnung verstoßen z.B. Blockade von Zugangswegen durch Gegner von Bundeswehreinsätzen Verstoß gegen § 323c StGB: bei Unkenntnis der Rechtspflicht zum Handeln -\> Gebotsirrtum = Verbotsirrtum Verbotsirrtum in der Praxis fast immer vermeidbar (sehr strenge Kriterien): -\> Anspannung des Gewissens, Nachdenken, Pflicht zur Erkundigung -\> Vermeidbar, wenn dem Täter sein Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und iiiiFähigkeiten hätte Anlass geben müssen, über dessen mögliche Rechtswidrigkeot nachzudenken iiiioder sich zu erkunden „umgekehrter Verbotsirrtum": Täter glaubt irrig, sein Verhalten erfülle ein Strafgesetz/ Täter ist straflos (sog. „Wahndelikt"; wird bei Versuch behandelt) Erlaubnistatbestandsirrtum Tatbestandsirrtum (§ 16): Täter kennt ein Merkmal des objektiven Tatbestandes nicht (s.o.) Erlaubnistatbestandsirrtum: Täter kennt die Tatumstände nicht, die zur Rechtswidrigkeit führen -\> Täter stellt sich Tatumstand vor, der ihn rechtfertigen würde (irrtümliche Annahme einer iiiurechtfertigenden Sachlage) Prüfungsabfolge: -\> entweder unter Schuld oder eigener Punkt (nie bei Rechtfertigung) 1. Hypothetische Vorstellung des Täters (Prüfung des Rechtfertigungsgrundes, obj./sub.) -\> ob man im ETBI ist, also ob Notwehr (Erforderlichkeit) 2. Rechtsfolge: Meinungsstreit (ggf. entscheiden bei Vermeidbarkeit des Irrtums; ansonsten: „keine Bestrafung aus „Vorsatzdelikt") -\> 3 Theorien 3. Fahrlässigkeitsprüfung (ggf. § 15 StGB: ob es Fahrlässigkeitsdelikt gibt/ wo Sorgfaltspflicht-verstoß liegt) -\> schon geprüft bei 1. Ansicht-Vermeidbarkeit, hier dazu nicht widersprechen Diverse Lösungsansätze: Vorsatztheorien (veraltet): Unrechtsbewusstsein ist Teil des Vorsatzes -\> Vorsatz entfällt Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen: kein Unterschied zw. Tatbestand und Rechtswidrigkeit -\> zweistufiger Aufbau; Rechtswidrikeit als „negatives Tatbestandsmerkmal" liegt zwar obj. vor, Täter hat aber keinen Vorsatz diesbzgl. -\> direkte Anwendung von § 16 I 1 „strenge Schuldtheorie" - Jeder Irrtum über die Rechtswidrigkeit ist als Verbotsirrtum anzusehen -\> § 17 StGB - Vorsatz und Unrechtsbewusstsein sind streng zu trennen - Unvermeidbarer Irrtum: Straflosigkeit (z.B. Täter hat sich eine Notwehrlage vorgestellt und konnte nicht erkennen, dass in Wirklichkeit kein Angriff vorlag bzw. dass der „Angriff" nicht ernst gemeint war o.ä.) - Vermeidbarer Irrtum: bestraft wegen vorsätzlicher Tat „eingeschränkte Schuldtheorie" -\> § 16 I 1 analog: Täter will sich Rechtstreu verhalten - Tat wird als vorsatzlos behandelt, Konsequenz auch: keine Bestrafung wegen vorsätzlicher Tatbegehung, nur Fahrlässigkeit +-----------------------------------+-----------------------------------+ | **rechtsgrundverweisende | **rechtsfolgenverweisende | | Schuldtheorie:** | Schuldtheorie** | | | | | \- § 16 I 1 analog: Vorsatz oder | \- Vorsatz = Doppelfunktion | | iiiVorsatzunrecht wird verneint | | | | \- Tatbestandsvorsatz und damit | | \- Grund: der durch den Vorsatz | Handlungsvorsatz entfallen | | begründete iiiHandlungsunwert | **iiinicht**, sondern | | wird aufgehoben, wenn der | Vorsatzschuldvorwurf und damit | | iiiTäter von einer | iiiGesinnungsunwert | | Rechtfertigungslage iiiausgehe | | | | \- Hinsichtlich der Rechtsfolgen | | \- Kritik: keine hinnehmbare | Gleichstellung mit | | Ergebnisse bei iiStrafbarkeit von | iilTatbestandsirrtum | | Teilnehmern | | | | \- keine Bestrafung wegen | | | vorsätzlichen Unrechts | | | | | | \- Strafbarkeit des Teilnehmers | | | bleibt unberührt, da | | | iiiTatbestandsvorsatz und damit | | | die vorsätzliche rechtswidrige | | | iiiiTat bestehen bleiben | | | | | | \- (in Literatur herrschend) | +-----------------------------------+-----------------------------------+ - Keine Anstiftung oder Beihilfe möglich, auch wevdnn der (mögliche) Anstifter oder Gehilfe weiß, dass in Wirklichkeit keine Rechtfertigungslage gegeben ist (vgl. §§ 26, 27 I StGB, vorsätzliche rechtswidrige Tat) Irrtum über die Vorsaussetzungen eines entschuldigenden Notstandes (§ 35 II StGB) - Täter stellt sich Umstände vor, die ihn rechtfertigen würden Konsequenz (Putativnotstand) -\> Rechtsfolge: wie bei Verbotsirrtum (in § 35 II StGB geregelt); Kriterium: Vermeidbarkeit - Gilt analog für die irrige Annahme eines Sachverhaltes, der den übergesetzlichen entschuldigenden Notstand begründen würde - Nicht im Gesetz geregelt -\> Täter kennt zwar die Tatsachen, irrt aber über Existenz oder rechtliche Grenzen des Entchuldigungsgrundes - Kein § 17 StGB (Täter kennt Verbotsnorm und Rechtswidrigkeit) - h.M.: Irrtum ist für Strafbarkeit ohne Bedeutung [Persönliche Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe] Persönliche Strafausschließungsgründe = gesetzlich normierte Umstände, deren Gegebensein von vornherein zur Straflosigkeit führt und die iuschon bei Begehung der Tat vorgelegen haben müssen - Indemnität von Abgeordenten (§ 36 StGB) - Jugendliche Alter von Abkömmlingen und Geschwistern beim Beischlaf zwischen Verwandten (§ 173 III) - Angehörigenverhältnis im Fall der Strafvereitelung (§ 258 VI) - Beteiligung an der Vortat bei Begünstigungs- (§ 257 III) und Strafvereitelungshandlungen (§ 258 V) Peresönliche Strafaufhebungsgründe = Umstände, die erst nach Begehung einer Straftat aufreten und die bereits begründete uiStrafbarkeit rückwirkend wieder beseitigen - Rücktritt vom Versuch, § 24 - Rücktritt vom Versuch der Verbrechensbeteiligung, § 31 StGB - Tätige Reue *(in bestimmten Fällen)*, vgl. § 306e II StGB - Selbstanzeige (Steuerhinterziehung), § 371 AO Abzugrenzen: 1. Strafverfolgungsvoraussetzungen - Strafantrag