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E-Learning-Kurs: Einstieg ins Wohngeldrecht Einheit 1: Grundprinzipien und Antragssachbearbeitung (Skript des Videovortrags) Einleitung Herzlich willkommen zu unserem E-Learning-Kurs „Einstieg ins Wohngeldrecht“ - Teil I...

E-Learning-Kurs: Einstieg ins Wohngeldrecht Einheit 1: Grundprinzipien und Antragssachbearbeitung (Skript des Videovortrags) Einleitung Herzlich willkommen zu unserem E-Learning-Kurs „Einstieg ins Wohngeldrecht“ - Teil I: Grundprinzipien und Antragssachbearbeitung.  Wir werden uns zunächst mit den Grundprinzipien des Wohngeldrechts beschäftigen. Die Wohngeldleistung unterscheidet sich bereits konzeptionell von anderen Sozialleistungen.  Anschließend schauen wir auf das Antragsverfahren. Hier sind die Vorschriften des SGB I (Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil) und des SGB X (Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz) sowie die besonderen Verfahrensvorschriften im Wohngeldgesetz zu beachten.  Als Bewilligungszeitraum wird der Zeitraum bezeichnet, für den Wohngeld bewilligt wird. Es kann Gründe geben diesen Zeitraum ausnahmsweise zu verkürzen.  Eine Besonderheit bei der Wohngeldbewilligung ist das Prognoseprinzip. Entscheidungsgrundlage ist eine Prognose der zu erwartenden Verhältnisse im Bewilligungszeitraum. 1. Grundprinzipien des Wohngeldrechts Beginnen wir nun mit den Grundprinzipien des Wohngeldrechts. Sie sind im § 1 des Wohngeldgesetzes, kurz WoGG, geregelt. Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Sonstige Lebenshaltungskosten wie z.B. Lebensmittel oder Kleidung, sind nicht Gegenstand der Wohngeldleistung. Außerdem gibt es das Wohngeld nur als Zuschuss – entweder als Mietzuschuss oder – für Eigentümer – als Lastenzuschuss. Eine Übernahme der Wohnkosten in voller Höhe – wie in der Grundsicherung für Arbeitsuchende und in der Sozialhilfe – ist nicht vorgesehen. Das Wohngeld möchte erreichen, dass die Wohnkosten einen angemessenen Anteil am Haushaltseinkommen nicht überschreiten. Dieser zumutbare Anteil steigt mit der Höhe des Haushaltseinkommens. 2. Antragsverfahren Damit kommen wir nun zu unserem zweiten Thema, dem Antragsverfahren. Bei der Antragsbearbeitung sind die Vorschriften des SGB I (Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil) und des SGB X (Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz) 1/5 E-Learning-Kurs: Einstieg ins Wohngeldrecht sowie die besonderen Verfahrensvorschriften der §§ 22 bis 31 des Wohngeldgesetzes zu beachten. Hier gilt der Grundsatz „Spezialnorm vor Generalnorm“. Trifft das Wohngeldgesetz für einen Sachverhalt eine Regelung, geht diese den Vorschriften des SGB I und SGB X vor. Es gelten die Mitwirkungspflichten der wohngeldberechtigten Person. Das heißt, die wohngeldberechtigte Person, also die Person, die für den Wohngeldhaushalt den Antrag stellt, hat gegenüber der Wohngeldbehörde auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen Dokumente, z.B. den Mietvertrag und Entgeltabrechnungen, vorzulegen. Die Pflicht im Wohngeldantrag – ohne besondere Aufforderung der Wohngeldbehörde – richtige und vollständige Angaben zu machen ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 3 Wohngeldgesetz. Die Verwendung amtlicher Vordrucke ist wichtig für die vollständige Sachverhaltsermittlung und für die Bestätigung der Kenntnisnahme notwendiger Belehrungen. Die Angaben der wohngeldberechtigten Person sind in der Regel ausreichend. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben der wohngeldberechtigten Person oder wenn und soweit diese oder die anderen Haushaltsmitglieder zur weiteren Aufklärung nicht in der Lage sind, darf die Wohngeldbehörde Dritte, wie z.B. Arbeitgeber und Vermieter, um Auskunft ersuchen. Es besteht eine Auskunftspflicht der Arbeitgeber und Vermieter. Rechtsgrundlage der Auskunftspflicht ist für Arbeitgeber § 23 Abs. 2 Wohngeldgesetz und für Vermieter § 23 Abs. 3 Wohngeldgesetz. Die Wohngeldbehörde darf standardmäßig keine Bescheinigungen von Vermietern und Arbeitgebern verlangen. Wir beenden damit das Thema Antragsverfahren und kommen zu unserem dritten Thema, dem Bewilligungszeitraum. 3. Bewilligungszeitraum Der Bewilligungsbeginn ist in der Regel der Erste des Antragsmonats. Wohngeld wird also nicht tageweise bewilligt. Ein Antrag kann aber auch eine Rückwirkung entfalten. Der Bewilligungszeitraum beginnt dann am Ersten eines früheren Monats. Rechtsvorschriften, die eine Rückwirkung vorsehen finden sich sowohl im SGB X als auch im Wohngeldgesetz. Eine rückwirkende Antragstellung ist also auch möglich. Dabei sind im Wohngeldgesetz § 25 Abs. 3 bis 5 einschlägig. Wird beispielsweise ein Antrag auf Arbeitslosengeld II abgelehnt, kann Wohngeld rückwirkend beantragt werden, d.h. die wohngeldberechtigte Person wird so gestellt wie sie stünde, wenn sie anstelle des Arbeitslosengeld II Wohngeld beantragt hätte. So gehen keine Leistungsansprüche verloren. Eine wiederholte Antragstellung ist auch möglich. Dabei ist im SGB X der § 28 einschlägig. Dies spielt beispielsweise eine Rolle, wenn eine wohngeldberechtigte Person zunächst BAföG- 2/5 E-Learning-Kurs: Einstieg ins Wohngeldrecht Leistungen beantragt, diese dem Grunde nach abgelehnt wird und § 20 Abs. 2 Wohngeldgesetz im Übrigen einem Wohngeldanspruch nicht entgegen steht. Der Regelbewilligungszeitraum für das Wohngeld beträgt zwölf Monate, d.h. Wohngeld soll in der Regel für ein Jahr bewilligt werden. Verkürzungen bei zu erwartenden erheblichen Änderungen sind möglich. Dies bedeutet: Sind erhebliche Änderungen zu erwarten, d.h. liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass sich die Verhältnisse vor Ablauf von zwölf Monaten definitiv erheblich ändern werden, soll der Bewilligungszeitraum entsprechend verkürzt werden. Dies ist verfahrensökonomisch, weil erhebliche Änderungen nach Maßgabe der §§ 27, 28 WoGG zu einer Änderung der Wohngeldbewilligung führen würden. Endet der Bewilligungszeitraum bereits bei Eintritt einer erheblichen Änderung entfallen Aufhebungs- und etwaige Rückforderungsverfahren. Eine Teilung ist nur ausnahmsweise und nur bei nicht erheblichen Änderungen möglich. Da Änderungen, die nicht erheblich nach §§ 27, 28 WoGG sind, nicht zu einer Änderung des Wohngeldes führen würden, kommt deshalb auch keine Verkürzung des Bewilligungszeitraums in Betracht. Um die Wohngeldleistung jedoch möglichst treffsicher zu gestalten, kann die Wohngeldhöhe durch eine Teilung des Bewilligungszeitraums geringfügig veränderten Verhältnissen angepasst werden. Allerdings wird bei nicht erheblichen Einkommensänderungen grundsätzlich ein Durchschnittseinkommen gebildet. Fälle, in denen die Bildung von Teilzeiträumen in Betracht kommen, ergeben sich aus Nr. 25.11 Abs. 5 Satz 4 Teil A WoGVwV 2017. Es gibt folgende Besonderheiten bei Selbstständigen: Ist mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied selbstständig tätig, soll der Bewilligungszeitraum identisch mit dem Wirtschaftsjahr, also in der Regel identisch mit dem Kalenderjahr sein. Der Bewilligungszeitraum beginnt dann am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Bei Antragstellung im laufenden Wirtschaftsjahr beginnt der Bewilligungszeitraum am 1. des Antragsmonats – wenn kein Rückwirkungstatbestand vorliegt – und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Sind bei der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder oder bei der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung erhebliche Änderungen oder eine Nutzungsaufgabe oder ein Transferleistungsbezug zu erwarten, erfolgt aus diesen Gründen eine entsprechende Verkürzung des Bewilligungszeitraums. Damit sind wir auch schon bei unserem vierten und letzten Thema angelangt: dem Prognoseprinzip. 3/5 E-Learning-Kurs: Einstieg ins Wohngeldrecht 4. Prognoseprinzip Aufgrund des Prognoseprinzips sind für die Wohngeldbewilligung die Verhältnisse zugrunde zu legen, die bei Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten sind. Die Festsetzung des Bewilligungszeitraums nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Wohngeldgesetz muss also vorausgegangen sein, um zu wissen, für welchen Zeitraum die Verhältnisse zu prognostizieren sind. Es gibt keine Prognose für die Vergangenheit. Zur Erklärung: Entfaltet ein Wohngeldantrag Rückwirkung nach § 25 Abs. 3 bis 5 Wohngeldgesetz oder § 28 SGB X beginnt der Bewilligungszeitraum in der Vergangenheit. Für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bis zur Antragstellung ist keine Prognose möglich. Für diesen Zeitraum können nur die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt werden. Der Rückblick auf die letzten zwölf Monate, insbesondere beim Einkommen, ist nur ein methodisches Hilfsmittel für die Prognose. Denn gerade bei der Berechnungsgröße „Gesamteinkommen“ ist eine Prognose schwierig. Ausgangspunkt können als methodisches Hilfsmittel die Verhältnisse der letzten zwölf Monate sein, die allerdings daraufhin zu prüfen sind, ob sich die Verhältnisse wiederholen werden, ob sich die Verhältnisse überhaupt wiederholen könnten und wie verlässlich das Einkommen bzw. die Einkommenshöhe – auch unter Berücksichtigung etwaiger Rechtsansprüche – ist. Es müssen Anhaltspunkte bzw. Dokumente vorliegen, die bestimmte Verhältnisse erwarten lassen. Liegt beispielsweise ein Arbeitsvertrag oder ein Ausbildungsvertrag vor, können diese zur Entscheidungsgrundlage gemacht werden. Allein aus dem absehbaren Ende des Schulbesuchs oder dem Ende einer Ausbildung kann nicht automatisch auf den Beginn einer Ausbildung bzw. eines anschließenden Beschäftigungsverhältnisses geschlossen werden. Auch rechtliche Änderungen, z.B. Rentenerhöhungen, sind erst zu erwarten, wenn sie im Bundesgesetzblatt verkündet sind. Verhältnisse, die sich nur unter Umständen ergeben könnten, sind „nicht zu erwarten“. Das ist die Kehrseite des Prognoseprinzips, nämlich, dass Verhältnisse, die sich nur vielleicht ergeben könnten, nicht in die Entscheidung über einen Wohngeldantrag einfließen dürfen. So bleiben beispielsweise Entgeltbestandteile auf die der Beschäftigte keinen Rechtsanspruch hat, unberücksichtigt. 4/5 E-Learning-Kurs: Einstieg ins Wohngeldrecht Zusammenfassend ist festzuhalten:  Wohngeld ist immer nur ein Zuschuss zu den Wohnkosten.  Im Antragsverfahren sind Rechtsvorschriften aus dem SGB I und SGB X sowie dem Wohngeldgesetz zu beachten. Der Regelbewilligungszeitraum beträgt zwölf Monate und soll bei zu erwartenden erheblichen Änderungen entsprechend verkürzt werden. Gemäß dem Prognoseprinzip kommt es nur auf die im Bewilligungszeitraum wirklich zu erwartenden Verhältnisse an. Platz für Ihre Notizen: 5/5

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