Skript Einheit 5: Aufhebung und Rückforderung Wohngeldrecht (PDF)
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Dieses Skript dient als Lernmaterial (e-Learning) zum Thema Wohngeldrecht und behandelt die Aufhebung und Rückforderung von Wohngeld. Es beschreibt die relevanten Rechtsgrundlagen und Verfahrensabläufe. Das Dokument beinhaltet Informationen zu Änderungen des Leistungsanspruchs, rechtswidrigem Leistungsbezug und Überzahlungen.
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E-Learning-Kurs: Einstieg ins Wohngeldrecht Einheit 5: Aufhebung und Rückforderung (Skript des Videovortrags) Einleitung Herzlich Willkommen zu unserem E-Learning-Kurs „Einstieg ins Wohngeldrecht“. Teil V: A...
E-Learning-Kurs: Einstieg ins Wohngeldrecht Einheit 5: Aufhebung und Rückforderung (Skript des Videovortrags) Einleitung Herzlich Willkommen zu unserem E-Learning-Kurs „Einstieg ins Wohngeldrecht“. Teil V: Aufhebung und Rückforderung. Welche Rechtsgrundlagen benötigen wir für Aufhebungen und Rückforderungen? Wir behandeln in dieser Einheit die folgenden drei Themen: Änderungen des Leistungsanspruchs während des Bewilligungszeitraums ergeben sich im Wesentlichen nur unter fünf genau umrissenen Voraussetzungen, zu finden in den §§ 27, 28 WoGG. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheids bei rechtswidrigem Leistungsbezug ist nach Maßgabe des § 45 SGB X möglich. Bei Überzahlungen ist seitens der Wohngeldbehörde der überzahlte Betrag zurückzufordern und die erstattungspflichtige Person ausdrücklich zur Zahlung aufzufordern. Beginnen wir mit dem Thema „Änderung des Leistungsanspruchs während des Bewilligungszeitraums“. 1. Änderung des Leistungsanspruchs Werfen wir zunächst einen Blick auf die Erhöhung des Wohngelds auf Antrag. § 28 Abs. 6 Wohngeldgesetz stellt klar, dass sich der Wohngeldanspruch im Wesentlichen nur aus den in § 27 Abs. 1 und 2 sowie § 28 Abs. 1 bis 3 genannten Gründen ändert. Das ist zunächst die Erhöhung des Wohngelds auf Antrag der wohngeldberechtigten Person bei erheblicher Änderung der Verhältnisse, also, wenn sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht, sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich der Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 15% erhöht oder wenn sich das Gesamteinkommen um mehr als 15% verringert. Eine erhebliche Einkommensverringerung kann auch dadurch eintreten, dass ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied auszieht. Unser zweiter Punkt ist der Wegfall oder die Verringerung des Wohngelds. Das Wohngeld kann während des Bewilligungszeitraums auch durch eine Neuentscheidung von Amts wegen wegfallen oder sich verringern, nämlich, wenn sich für mehr als zwei Monate die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert, sich die zu berücksichtigende Miete 1/5 E-Learning-Kurs: Einstieg ins Wohngeldrecht oder Belastung abzüglich der Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 15% verringert oder sich das Gesamteinkommen um mehr als 15% erhöht. Eine erhebliche Erhöhung des Gesamteinkommens kann auch dadurch eintreten, dass ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied zuzieht. Unser dritter Punkt ist die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids wegen Nutzungsaufgabe. Ziehen alle zu berücksichtigenden Haushaltmitglieder aus der Wohnung aus, für die Wohngeld bewilligt wurde oder verlagert sich – bei untergeordneter Weiternutzung – der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder in eine andere Wohnung wird der Bewilligungsbescheid automatisch unwirksam. Es bedarf keiner Aufhebung. § 28 Abs. 1 WoGG ist auch einschlägig, wenn die wohngeldberechtigte Person eines Ein-Personen-Haushalts stirbt. Kommen wir zum Punkt zweckwidrige Verwendung des Wohngelds. Wird das Wohngeld vollständig oder mindestens überwiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung, also zweckwidrig verwendet, wird der Bewilligungsbescheid nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 Wohngeldgesetz per Bescheid aufgehoben. Und zu guter Letzt: Nach § 28 Abs. 3 WoGG tritt die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids ein, sobald ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied wegen Transferleistungsbezugs vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Abschließend zum Verfahren noch Folgendes: Wenn kein Ausnahmetatbestand nach § 24 Abs. 2 SGB X vorliegt, insbesondere in Fällen in denen im Zuge einer Neuentscheidung von Amts wegen auch überzahltes Wohngeld zurückzufordern ist sowie bei Aufhebungen wegen zweckwidriger Verwendung des Wohngeldes ist im betreffenden Verwaltungsverfahren eine Anhörung nach § 24 SGB X durchzuführen. Damit kommen wir zu unserem nächsten Thema: Der Rücknahme des Bewilligungsbescheids bei rechtswidrigem Leistungsbezug. 2. Rechtswidriger Leistungsbezug Für die Rücknahme ist § 45 SGB X einschlägig. Abweichende Vorschriften im Wohngeldgesetz gibt es nicht. Eine Rücknahme setzt voraus, dass der Bewilligungsbescheid von Anfang an rechtswidrig ist. Das bedeutet, bei Erlass des Bescheids muss von einem falschen Sachverhalt ausgegangen oder Rechtsvorschriften falsch angewendet worden sein. Eine Rechtswidrigkeit liegt auch vor, wenn die Wohngeldbehörde gutgläubig von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist, weil die wohngeldberechtigte Person den richtigen Sachverhalt verschwiegen hat. 2/5 E-Learning-Kurs: Einstieg ins Wohngeldrecht Sprechen wir über das Thema Vertrauensschutzprüfung. Eine Rücknahme ist nicht zulässig, wenn die wohngeldberechtigte Person auf den Bestand des Bewilligungsbescheids vertraut hat und dieses Vertrauen unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Rücknahme schutzwürdig ist. Daraus resultiert die Vertrauensschutzprüfung. Auf Vertrauensschutz kann sich die wohngeldberechtigte Person beispielsweise nicht berufen, wenn sie die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids kannte oder die Rechtswidrigkeit mindestens grob fahrlässig durch falsche oder unvollständige Angaben im Wohngeldantrag selbst herbeigeführt hat. Die Rücknahme liegt im Ermessen der Wohngeldbehörde. In der Regel reduziert sich das Ermessen allerdings schon mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz und den haushaltsrechtlichen Sparsamkeitsgrundsatz auf null. Die Rückwirkungsfrist ist ein weiterer wichtiger Punkt. Ein Wohngeldbewilligungsbescheid kann bis zu zehn Jahre nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Bei ununterbrochenem Wohngeldbezug bis zum Beginn des Rücknahmeverfahrens auch über zehn Jahre hinaus. In der Praxis spielen Rücknahmefälle bis zu zehn Jahre die wesentliche Rolle, weil bei länger als zehn Jahre zurückliegenden Sachverhalten oftmals Ermittlungsschwierigkeiten bestehen, z.B. weil zwischenzeitlich Aufbewahrungsfristen bei auskunftspflichtigen Dritten abgelaufen sind. Kommen wir zum Thema Ausschlussfrist für den Erlass des Bescheids. Hat die Wohngeldbehörde die Voraussetzungen für eine Rücknahme festgestellt, d.h. sind alle Ermittlungen und Prüfungen abgeschlossen, muss sie den Rücknahmebescheid innerhalb eines Jahres erlassen. Da erste Hinweise auf einen rechtswidrigen Wohngeldbezug, z.B. durch den automatisierten Wohngelddatenabgleich, die Ein-Jahresfrist noch nicht in Gang setzen und alle Ermittlungen, Prüfungen und Feststellungen frühestens mit Abschluss der Anhörung der wohngeldberechtigten Person abgeschlossen sein können, ist die Einhaltung dieser Frist in der Praxis kein Problem. Im Verwaltungsverfahren, das auf eine Rücknahme nach § 45 SGB X gerichtet ist, bedarf es einer Anhörung der wohngeldberechtigten Person nach Maßgabe des § 24 SGB X. Damit kommen wir zu unserem letzten Thema: der Rückforderung und Zahlungsaufforderung bei Überzahlungen. 3/5 E-Learning-Kurs: Einstieg ins Wohngeldrecht 3. Überzahlungen Rechtsgrundlage ist – unabhängig von der Aufhebungsnorm – § 50 Abs. 1 SGB X. Es besteht eine Erstattungspflicht bei Aufhebung und Rücknahme. Das heißt: Erfolgt eine Aufhebung nach § 27 Abs. 2 oder § 28 Abs. 2 WoGG oder eine Rücknahme nach § 45 SGB X ist das überzahlte Wohngeld von der wohngeldberechtigten Person zu erstatten. Die Rückforderung soll im Aufhebungs- bzw. Rücknahmebescheid mit ausgesprochen werden. Es besteht auch eine Erstattungspflicht bei Unwirksamkeit. Konkret bedeutet das: Bei Überzahlungen im Nachgang der Unwirksamkeit eines Bewilligungsbescheides nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 3 Wohngeldgesetz richtet sich die Erstattungspflicht der wohngeldberechtigten Person nach § 50 Abs. 2 SGB X. Diese Vorschrift ist auf Fälle zugeschnitten, in denen zuvor kein Aufhebungs- oder Rücknahmeverfahren stattfand. Es bedarf eines Rückforderungsbescheids, weil die Rückforderung nicht in einem Aufhebungs- oder Rücknahmebescheid mit ausgesprochen werden kann. § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X ordnet die entsprechende Anwendung des § 48 SGB X an. Im Verfahren, das auf den Erlass des Rückforderungsbescheids gerichtet ist findet nun eine Vertrauensschutzprüfung statt. Auf Vertrauen kann sich die wohngeldberechtigte Person beispielsweise nicht berufen, wenn sie der Mitteilungspflicht nach § 28 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 28 Abs. 4 Satz 1 Wohngeldgesetz mindestens grob fahrlässig nicht nachgekommen ist oder Kenntnis von der Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheids hatte. Auch in einem Verfahren das auf den Erlass eines Rückforderungsbescheids gerichtet ist, bedarf es einer Anhörung der wohngeldberechtigten Person nach Maßgabe des § 24 SGB X. Schließlich muss der Aufhebungs- bzw. Rücknahme- und Rückforderungsbescheid oder in Fällen der Unwirksamkeit der Rückforderungsbescheid zur Sicherstellung der dreißigjährigen Verjährungsfrist eine ausdrückliche und unmissverständliche Zahlungsaufforderung enthalten – mit Angabe einer Zahlungsfrist und einer Kontoverbindung. Zusammenfassend ist festzuhalten: Die Wohngeldhöhe ändert sich während des Bewilligungszeitraums im Wesentlichen nur bei erheblichen Änderungen der Berechnungsgrößen oder durch Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids. Bei Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids wird eine Rücknahme nach § 45 SGB X geprüft. Überzahltes Wohngeld ist in der Regel zu erstatten und zwar nach § 50 SGB X. 4/5 E-Learning-Kurs: Einstieg ins Wohngeldrecht In der nächsten und letzten Einheit geht es um die Rückerlangung von Überzahlungen, also um den Rückgriff auf die gesamtschuldnerische Haftung, Auf- und Verrechnung sowie – aus der Perspektive der erstattungspflichtigen Person – um die Gewährung haushaltsrechtlicher Zahlungserleichterungen. Platz für Ihre Notizen: 5/5