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Roman Law Past Papers PDF

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Summary

This document contains practice questions on Roman law, focusing on contracts such as commodatum, depositum and mutuum. It appears to be a set of practice exercises, not examination papers.

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Realverträge ÜF 1 Bei der unentgeltlichen Überlassung einer Sache zum Gebrauch handelt es sich um ein COMMODATUM. Das COMMODATUM ist ein Realvertrag, für diesen ist für ein Zustandekommen eine CONVENTIO und eine DATIO notwendig. Die CONVENTIO besteht in der Einigung der Vertragspartner über Art und...

Realverträge ÜF 1 Bei der unentgeltlichen Überlassung einer Sache zum Gebrauch handelt es sich um ein COMMODATUM. Das COMMODATUM ist ein Realvertrag, für diesen ist für ein Zustandekommen eine CONVENTIO und eine DATIO notwendig. Die CONVENTIO besteht in der Einigung der Vertragspartner über Art und Natur des Geschäftes, diese ist vorhanden. Die DATIO jedoch liegt nicht vor, denn Ariadne hat Brontes den Wagen noch nicht übergeben. Es ist daher noch kein COMMODATUM zustande gekommen. Ein Anspruch aus CULPA IN CONTRAHENDO kommt nicht in Betracht, da dies nur bei entgeltlichen Verträgen vorgesehen ist. Das COMMODATUM jedoch ist ein unentgeltlicher Vertrag. ÜF 2 Es handelt sich zunächst um ein DEPOSITUM. Das DEPOSITUM ist das Verwahren einer Sache, wobei der Verwahrer diese nicht gebrauchen darf und dieselbe Sache zurückstellen muss. Das DEPOSITUM ist durch die CONVENTIO und DATIO zustande gekommen. Durch das übereinstimmende Ändern der CONVENTIO wird das DEPOSITUM am 10.3. zu einem MUTUUM umgewandelt. Für das Zustandekommen eines MUTUUM sind notwendig die CONVENTIO, DATIO, Vorliegen einer vertretbaren Sache, dingliche Berechtigung des Darlehensgebers und Eigentumserwerb durch den Darlehensnehmer. Die CONVENTIO liegt wie gesagt vor. Auch die DATIO liegt bereits vor, obwohl Bassus am 10.3. die Münzen noch nicht ergriffen hat: die römischen Juristen sehen die Abrede als TRADITIO BREVI MANU an, wodurch die Münzen sofort in die CUSTODIA des Darlehensnehmers wechseln und daher Eigenbesitz übergeht. Die Münzen sind vertretbar, denn sie sind nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmbar. Aurelia kann über die Münzen verfügen, und Bassus erwirbt Eigentum an ihnen. Für den Eigentumserwerb sind notwendig die dingliche Berechtigung des Vormannes, TITULUS und MODUS. Der TITULUS ist das MUTUUM, die anderen Komponenten liegen ebenfalls vor. Es kommt also bereits am 10.3. ein MUTUUM zustande. ÜF 3 Zu Prüfen ist das Zustandekommen eines MUTUUM. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen einer CONVENTIO, DATIO, dinglicher Berechtigung des Vormannes, Vorliegen einer vertretbaren Sache und Eigentumserwerb durch den Darlehensnehmer. Es handelt sich hier um ein Anweisungsdarlehen: Gaia bittet Hermes, einen Teil seiner Schulden nicht an sie, sondern an Felix auszubezahlen. Ulpian bejaht bei dieser Konstruktion das Zustandekommen eines gültigen MUTUUM. Ein MUTUUM kommt nur in der Höhe des übereinstimmenden Betrages von CONVENTIO und DATIO zusammen. Felix und Gaia vereinbaren ein Darlehen in der Höhe von 700, die tatsächliche DATIO beträgt jedoch nur 500. Damit kommt, wenn die anderen Voraussetzungen vorliegen, ein MUTUUM in der Höhe von 500 zustande. Hermes ist dinglich Berechtigt an den Münzen, und Felix erwirbt Eigentum an ihnen. Es handelt sich bei den Münzen auch um vertretbare Sachen. Es kommt daher ein MUTUUM zwischen Felix und Gaia in der Höhe von 500 zustande. Sollte Felix das Darlehen nicht zurückbezahlen, steht Gaia die ACTIO CERTAE CREDITAE PECUNIAE auf Zahlung von 500 zur Verfügung. ÜF 4 Zunächst liegt ein Mandat der Peitho an Rufus vor, die 100000 einzutreiben. Da Rufus Erfolg hat, schuldet Rufus Peitho nun diesen Betrag. Rufus ist Eigenbesitzer und Eigentümer der 100000. Es ist nun zu prüfen, ob ein MUTUUM zustande kommt. Für das Zustandekommen eines MUTUUM sind u.a. CONVENTIO und DATIO erforderlich. CONVENTIO liegt in der übereinstimmenden Absicht beider vor. Bezüglich der DATIO handelt es sich um einen Meinungsstreit. Der frühere Julian verneint hier das Zustandekommen eines MUTUUM, da es an der DATIO fehlt. Das Geld bekam Rufus ja nicht von Peitho, sondern von Lykaon. Der spätere Ulpian hingegen bejaht das Zustandekommen eines MUTUUM als einen Spezialfall (Vereinbarungsdarehen), bei dem auf das Hin- und Herzahlen des Geldes verzichtet werden kann. Nach dieser Römisches Schuldrecht Übungsfälle Seite 1 © 2007 Thomas Wana Lösung kann also, da ein MUTUUM vorliegt, Peitho mittels der ACTIO CERTAE CREDITAE PECUNIAE die 100000 von Rufus verlangen. Bei dieser ACTIO handelt es sich um ein IUDICIUM STRICTI IURIS, wodurch kein Platz für Zinsforderungen ist. Julian verneint die Gewährung diese Klage und gewährt Peitho die aus dem Mandat bestehende ACTIO MANDATI. Diese ist als BONAE FIDEI IUDICIUM insofern vorteilhaft für den Darlehensgeber, da hier auch die Möglichkeit zu Zinsforderungen für das verliehene Kapital besteht. Natürlich besteht umgekehrt auch das Risiko, dass der Beklagte alle möglichen anspruchshemmenden und anspruchsvernichtenden Umstände geltend machen kann. ÜF 5 Bei diesem Geschäft handelt es sich um ein DEPOSITUM IRREGULARE. Kennzeichen dieses D. sind ein Sicherungsinteresse des Übergebers, Gebrauchsinteresse des Übernehmers und die Vereinbarung von Zinsen. Besonders die Tatsache, dass der Sack nicht plombiert ist, spricht dafür, dass der Übergeber einer Verwendung des Geldes durch den Übernehmer zustimmt. Dadurch erwirbt der Übernehmer auch Eigentum am Geld. Dieser haftet gleich wie beim Darlehen, nämlich verschuldensunabhängig (CASUM SENTIT DOMINUS). Voraussetzung für das Zustandekommen des D.I. sind CONVENTIO und DATIO, beides liegt vor. a.) Da das DEPOSITUM IRREGULARE ein BONAE FIDEI IUDICIUM ist, müssen hier auch Zinsabreden durch den Iudex berücksichtigt werden. Hier wurden 7% Zinsen vereinbart, die Kassandra durch die ACTIO DEPOSITI fordern kann. b.) Da Merops Eigentum am Geld erworben hat, muss er auch für alle Schäden einstehen. Der Diebstahl des Geldes trifft ihn allein, er muss Kassandra trotzdem die volle Darlehenssumme inkl. Zinsen zurückzahlen, wenn diese mit der ACTIO DEPOSITI klagt. Er selbst hat die sachenrechtlichen REI VINDICATIO, ACTIO FURTI und CONDICTIO FURTIVA gegen den Dieb. ÜF 6 Zu Prüfen ist das Zustandekommen eines DEPOSITUM IRREGULARE. Voraussetzung dafür ist die CONVENTIO und DATIO. CONVENTIO liegt vor, da sich beide über Art und Umfang des Geschäftes einig sind. Für ein DEPOSITUM IRREGULARE ist als DATIO eine TRADITIO notwendig, da der Empfänger Eigentum an der Sache erwerben muss. IUSTA CAUSA liegt vor (das Geschäft selbst), ebenfalls die dingliche Berechtigung des Vormannes. Auch geht der Besitz auf Zenon über: ANIMUS ist problemlos zu bejahen, und CORPUS liegt insofern vor, als dass das Ablegen der Kiste in Gegenwart von und auf den Ladentisch des Zenon genügt, um CUSTODIA zu bejahen. Zenon kann das Geld jederzeit ergreifen. Somit liegt eine BesitzTRADITIO und Eigentums-TRADITIO vor, und das DEPOSITUM IRREGULARE kommt zustande. a.) Zenon ist Eigentümer des Geldes geworden. Gemäß dem Grundsatz CASUM SENTIT DOMINUS hat er für alle Schäden verschuldensunabhängig einzustehen. Zenon muss also die 200 + Zinsen an Laura leisten. b.) Laura nimmt die 210 entgegen. Dadurch erlischt das DEPOSITUM, denn der Verwahrungsauftrag wurde ordnungsgemäß beendet und Zenon von seiner Obligation befreit. Es entsteht nun sofort ein neues DEPOSITUM durch die Bitte, Zenon möge noch ein paar Stunden auf das Geld aufpassen. DEPOSITUM ist die unentgeltliche Verwahrung einer Sache. CONVENTIO und DATIO sind vorhanden, das DEPOSITUM ist also zustande gekommen. Das DEPOSITUM liegt klar im Interesse des Übergebers, für den Verwahrer ist es ein Freundschaftsdienst. Daher soll der Verwahrer nur für DOLUS und CULPA LATA haften. Bei dem Ladendiebstahl handelt es sich um CASUS, daher haftet Zenon nicht für den Diebstahl. Laura kann das Geld nicht von Zenon fordern, sondern kann sich nur an den Dieb mittels der REI VINDICATIO, ACTIO FURTI bzw. CONDICTIO FURTIVA halten. Römisches Schuldrecht Übungsfälle Seite 2 © 2007 Thomas Wana ÜF 7 Zunächst kommt durch CONVENTIO und DATIO ein COMMODATUM zwischen Orion und Nike zustande. Das COMMODATUM ist die unentgeltliche Leihe einer Sache zum Gebrauch. Am 10.2. ändern beide die CONVENTIO, und aus dem COMMODATUM wird ein CONTRACTUS MOHATRAE. Der CONTRACTUS MOHATRAE ist ein MUTUUM, und für das Zustandekommen sind die selben Elemente wie bei einem MUTUUM notwendig. CONVENTIO liegt vor. Beim Verkaufserlös für das Buch handelt es sich um eine vertretbare Sache. Nike ist durch die Zustimmung von Orion auch verfügungsberechtigt, und erwirbt Eigentum am Geld sobald es ausbezahlt wurde. Ulpian sieht die DATIO gegeben, sobald Nike das Geld ausbezahlt bekommt. In diesem Zeitpunkt kommt der CONTRACTUS MOHATRAE zustande. Julian verneint üblicherweise das Zustandekommen eines MUTUUM, jedoch liegt hier eine TRADITIO BREVI MANU von Orion an Nike vor, weshalb auch Julian das MUTUUM bejaht, allerdings ebenfalls erst im Zeitpunkt der Auszahlung der Valuta. Der CONTRACTUS MOHATRAE liegt hier im Interesse von Orion, weshalb dieser auch die Gefahr für den Untergang der Sache tragen soll. Nike soll nur für DOLUS und CULPA LATA haften. a.) Man kann hier argumentieren, ob es sich um CULPA LEVIS oder CULPA LATA handelt. Hat Nike das Gewitter nicht vorhersehen können, hätte auch ein VIR BONUS das Buch am Fenster liegen lassen können und es würde CULPA LEVIS vorliegen. Lässt sie das Buch aber liegen wenn ein Gewitter absehbar ist, CULPA LATA. Bei CULPA LATA haftet Nike dem Orion für den Schaden, bei CULPA LEVIS nicht. b.) Der Flächenbrand ist klar VIS MAIOR, Nike haftet daher nicht. c.) Hier ist das MUTUUM bereits zustande gekommen, daher ist Nike Eigentümerin des Geldes geworden. Gemäß dem Grundsatz CASUM SENTIT DOMINUS haftet sie nun verschuldensunabhängig für das zufällige Untergehen der Sache und auch in diesem speziellen Fall. ÜF 8 Es handelt sich um ein DEPOSITUM. Das DEPOSITUM ist ein Vertrag bei dem der Übernehmer eine Sache des Übergebers unentgeltlich verwahrt. Der Vertrag ist durch Vorliegen von CONVENTIO und DATIO zustande gekommen. Das Interesse liegt klar beim Übergeber, für den Verwahrer ist das DEPOSITUM ein Freundschaftsdienst. Der Verwahrer haftet daher nur für DOLUS und CULPA LATA. Allerdings haftet der Verwahrer auch, wenn er die bei ihm untergebrachten Sachen schlechter als die eigenen behandelt, da dies als dolos angesehen wird (DILIGENTIA QUAM IN SUIS REBUS). Hier haftet Kriton eindeutig für den zerstörten Baum, da er ihn schlechter behandelt hat als seine eigenen. Er verstößt gegen die DILIGENTIA IN QUAM SUIS REBUS und haftet nach CULPA IN CONCRETO. Juno kann von Kriton mit der ACTIO DEPOSITI DIRECTA Schadenersatz fordern. Kriton kann von Juno mit der ACTIO DEPOSITI CONTRARIA die Aufwendungen für die Pflege des Baumes fordern. ÜF 9 Es handelt sich um ein COMMODATUM. Dies ist der Vertrag zur unentgeltlichen Nutzung einer Sache („Leihe“). CONVENTIO und DATIO liegen vor. Das Interesse an der Leihe liegt bei Rhea, daher haftet sie für DOLUS, CULPA und CAUSA. Der Diebstahl fällt unter CAUSA. Rhea muss daher für den Verlust des Halsbandes einstehen. Sybille kann von Rhea mittels der ACTIO COMMODATI DIRECTA Schadenersatz fordern. Wenn das Interesse an der Leihe beim Verleihenden liegt, haftet der Leihende nur mehr für DOLUS und CULPA LATA. Sie haftet also nicht mehr für CAUSA, und Sybille kann keinen Schadenersatz fordern. ÜF 10 Römisches Schuldrecht Übungsfälle Seite 3 © 2007 Thomas Wana Es handelt sich um ein COMMODATUM. Dies ist der Vertrag zur unentgeltlichen Nutzung einer Sache („Leihe“). CONVENTIO und DATIO liegen vor. Beim Blinddarmdurchbruch handelt es sich um VIS MAIOR. Selbst durch besondere Vorsichtsmaßnahmen hätte dieser nicht abgewendet werden können. Für VIS MAIOR haftet immer der DOMINUS, daher kann Ufens die Behandlungskosten von 10000 von Iris fordern. Durchsetzbar ist dies mit der ACTIO COMMODATI CONTRARIA. Die Verpflegungskosten muss Ufens selbst tragen, da die Leihe in seinem Interesse liegt. ÜF 11 Zunächst liegt ein DEPOSITUM vor (unentgeltliche Verwahrung). CONVENTIO und DATIO sind vorhanden. Nach zwei Wochen ändern die Vertragsparteien die CONVENTIO auf ein COMMODATUM (unentgeltliche Nutzung). a.) In der Phase des DEPOSITUM liegt das Interesse beim Eigentümer der Sache, daher haftet der Verwahrer nur für DOLUS und CULPA LATA. Der Diebstahl fällt unter CUSTODIA, daher trägt Ago den Nachteil. b.) In der Phase des COMMODATUM liegt das Interesse beim Leihenden, daher haftet dieser für DOLUS, CULPA und CUSTODIA. Daher trägt Bellona den Nachteil. c.) Verwendet ein Verwahrer die Sache, so begeht er ein FURTUM und er haftet selbst für VIS MAIOR. Ein Erdbeben ist eine vom Menschen nicht beherrschbare Sache und daher VIS MAIOR. Bellona muss den Nachteil selbst tragen. ÜF 12 Es kommt ein PIGNUS (Pfandrealvertrag) zustande. Dafür sind CONVENTIO und DATIO notwendig, beides liegt vor. a.) Daphne kann mittels der ACTIO PIGNERATICIA IN PERSONAM CONTRARIA von Carus fordern, ihr ein Pfandrecht an einer Sache einzuräumen die ihr gehört. b.) Das Schwanken von Marktpreisen fällt unter VIS MAIOR. Daphne kann keine Anpassung von Carus fordern. c.) Das Pfand liegt klar im Interesse des Pfandnehmers. Daher haftet Daphne für DOLUS, CULPA und CUSTODIA. Das eigenmächtige Behandeln des Ochsen ist grob fahrlässig, ein VIR BONUS hätte echte ärztliche Hilfe geholt. Daphne ist Carus gegenüber schadenersatzpflichtig, was dieser mit der ACTIO PIGNERATICIA IN PERSONAM DIRECTA erwirken kann. Römisches Schuldrecht Übungsfälle Seite 4 © 2007 Thomas Wana EMPTIO VENDITIO – Wese n, Zustandekomm e n ÜF 13 Zu prüfen ist das Zustandekommen eines Kaufvertrages. Der Kaufvertrag ist ein Konsensualvertrag und kommt mit Willensübereinstimmung der Parteien zustande. In der Willensübereinstimmung enthalten müssen die ESSENTIALIA NEGOTII sein, das sind beim Kaufvertrag Ware und Preis. Über beides sind sich die Parteien einig. Der Preis muss ein PRETIUM VERUM sein: es darf sich nicht um ein Scheingeschäft handeln, um z.B. eine Schenkung zu vertuschen. Die teilweise Leistung von Geld und einer anderen Ware bzw. Dienstleistung ist zulässig. Dies liegt hier vor. Der Preis muss bestimmt oder bestimmbar sein (PRETIUM CERTUM). Auch das ist der Fall. Die Leistung der Sache muss objektiv möglich sein (IMPOSSIBILIA NULLA EST OBLIGATIO), das ist der Fall. Der Kaufvertrag kommt zustande. Die Käuferin Bellona hat gegen den Verkäufer Ago die ACTIO EMPTI auf Herausgabe der Sache, der Verkäufer Ago hat gegen die Käuferin Bellona die ACTIO VENDITI auf Leistung des Kaufpreises und auf die Leistung der zwei Stunden Arbeitskraft pro Woche. Bei diesen Klagen aus dem EMPTIO VENDITIO handelt es sich um BONAE FIDEI IUDICIA. ÜF 14 Es kommt am 1.6. ein Kaufvertrag zustande. Für das Zustandekommen des Kaufvertrages ist Willensübereinstimmung über die ESSENTIALIA NEGOTII, beim Kaufvertrag Ware und Preis, und Einigung über den Typ des Geschäfts (Kauf), notwendig. Dies liegt hier vor. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich u.a. der Käufer dem Verkäufer die Sache um den vereinbarten Preis abzunehmen. Daphne kann daher später nicht mehr erklären, am Kauf der Sache nicht mehr interessiert zu sein. Der Verkäufer Carus kann die Leistung der 1000 von Daphne zwangsweise mittels der ACTIO VENDITI fordern. ÜF 15 Zu prüfen ist das Zustandekommen eines Kaufvertrages. Für das Zustandekommen des Kaufvertrages ist Willensübereinstimmung über die ESSENTIALIA NEGOTII, beim Kaufvertrag Ware und Preis, und Einigung über den Typ des Geschäfts (Kauf), notwendig. Hier liegt ein offener Dissens vor, denn die Parteien sind sich nicht über den Preis einig. Es kommt kein Kaufvertrag zustande. Variante: In diesem Falle kommt der Kaufvertrag zustande, da im römischen Recht rein die Übereinstimmung des inneren Willens der Parteien gefordert wird und nicht wie im geltenden Recht korrespondierende objektive Willenserklärungen. ÜF 16 Zu prüfen ist das Zustandekommen eines Kaufvertrages. Für das Zustandekommen des Kaufvertrages ist Willensübereinstimmung über die ESSENTIALIA NEGOTII, beim Kaufvertrag Ware und Preis, und Einigung über den Typ des Geschäfts (Kauf), notwendig. Hier liegt ein versteckter Dissens über die Ware vor, denn Helene will einen anderen Sklaven kaufen als den den sie genannt hat. Der Kaufvertrag kommt deshalb nicht zustande. Variante: Hier liegt ein Irrtum über die Natur des Geschäftes vor, denn Helene denkt, ihr wird der Sklave im Rahmen eines Mandats übergeben (ERROR IN NEGOTIO). Der Kaufvertrag kommt deshalb nicht zustande. ÜF 17 Es ist ein Kaufvertrag zustande gekommen, da sich die Parteien über Natur des Geschäfts (Kauf), Ware (50 Liter Wein in einer Amphore) und Preis (200) einig sind. Stellt sich bei der Übergabe heraus, dass es sich nicht um Wein, sondern Olivenöl handelt, ist das Ergebnis kontrovers. Grundsätzlich handelt es sich um einen Eigenschaftsirrtum (ERROR IN SUBSTANTIA), fraglich ist nun ob durch diesen der Kaufvertrag gar nicht zustande kommt oder doch gültig zustande kommt aber ein Sachmangel vorliegt. Marcellus vertritt die Meinung, dass sobald rein über die äußere Form der Ware Konsens Römisches Schuldrecht Übungsfälle Seite 5 © 2007 Thomas Wana herrscht, der Kaufvertrag zustande kommt. Hier herrscht Einigkeit darüber, dass die Amphore samt Inhalt verkauft werden soll, somit würde hier der Kaufvertrag zustande kommen. Ulpian differenziert und bejaht das Zustandekommen, sofern die Sache wenigstens von der Substanz her wie die vereinbarte ist. Olivenöl ist jedoch von der Substanz her grundverschieden von Wein und daher läge in diesem Fall ein Eigenschaftsirrtum vor, der den Kaufvertrag nicht zustande kommen lässt. Julian beurteilt die Situation am strengsten und sagt, dass jegliche Abweichung vom Vereinbarten einen Eigenschaftsirrtum begründet, und daher kein Kaufvertrag zustande kommt. In der Variante war der Wein bereits sauer und ist nur mehr als Essig verwendbar. An Marcellus Meinung ändert dies nichts. Ulpian würde hier aber das Zustandekommen des Kaufvertrages bejahen, da es sich um die selbe Substanz handelt. Julian sieht wiederum einen Eigenschaftsirrtum vorliegen. ÜF 18 Zu prüfen ist das Zustandekommen eines Kaufvertrages. Für das Zustandekommen des Kaufvertrages ist Willensübereinstimmung über die ESSENTIALIA NEGOTII, beim Kaufvertrag Ware und Preis, und Einigung über den Typ des Geschäfts (Kauf), notwendig. Beim Preis muss es sich um ein PRETIUM VERUM handeln, d.h. einem echten Preis und nicht um einen symbolischen, um z.B. eine Schenkung als Kauf zu tarnen. Das Vorliegen eines PRETIUM VERUM kann man aber in diesem Beispiel bejahen, denn es liegt ein gemischtes Rechtsgeschäft vor (Kauf und Schenkung). Die Idee des PRETIUM IUSTUM, also des gerechten Preises, kommt erst in späterer Zeit durch die Arbeit der Legisten auf. Davor gilt die Regel, dass egal welcher Preis vereinbart wurde, auch wenn er grob über oder unter dem echten Wert der Sache liegt, dieser gilt. Auch bei einem PRETIUM INIUSTIUM kommt aber zunächst der Kaufvertrag zustande, jedoch ist der Verkäufer durch das Institut der LAESIO ENORMIS geschützt. Damit kann er den Kaufvertrag anfechten. Der Käufer kann aber den Vertrag retten, indem er auf den wahren Wert aufzahlt (FACULTAS ALTERNATIVA des Käufers). Der Kaufvertrag ist also zustande gekommen. Variante: Unter Eheleuten gilt ein absolutes Schenkungsverbot, daher kann nicht unter dem wahren Wert der Kette verkauft werden. Der Kaufvertrag kommt nicht zustande. ÜF 19 Zu prüfen ist das Zustandekommen eines Kaufvertrages. Für das Zustandekommen des Kaufvertrages ist Willensübereinstimmung über die ESSENTIALIA NEGOTII, beim Kaufvertrag Ware und Preis, und Einigung über den Typ des Geschäfts (Kauf), notwendig. Beim Preis muss es sich um ein PRETIUM CERTUM handeln, also um einen bestimmten oder bestimmbaren Preis. In diesem Beispiel ist der Preis bestimmbar (durch Abzählen der Fässer und Multiplikation mit dem Stückpreis), daher liegt ein PRETIUM CERTUM vor. Da alle anderen Voraussetzungen ebenfalls vorliegen, ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. Da ganz bestimmte Fässer gemeint sind, nämlich die, die im Weinkeller lagern, handelt es sich um eine Speziesschuld. ÜF 20 Zu prüfen ist das Zustandekommen eines Kaufvertrages. Für das Zustandekommen des Kaufvertrages ist Willensübereinstimmung über die ESSENTIALIA NEGOTII, beim Kaufvertrag Ware und Preis, und Einigung über den Typ des Geschäfts (Kauf), notwendig. Beim Preis muss es sich um ein PRETIUM CERTUM handeln, also um einen bestimmten oder bestimmbaren Preis. Ob das Bestimmen eines Dritten, der den Kaufpreis nennt, den Erfordernissen des PRETIUM CERTUM genügt, ist umstritten. Labeo und Cassius verneinen dies, daher kommt bei ihnen kein Kaufvertrag zustande. Ofilius und Proculus jedoch bejahen dies dann, wenn es sich bei dem Dritten um einen VIR BONUS handelt. Als Goldschmied und Juwelenhändler scheint Aser kompetent genug zu sein, um ein PRETIUM CERTUM für den Ring zu ermitteln. Hier käme also ein Kaufvertrag zustande. Römisches Schuldrecht Übungsfälle Seite 6 © 2007 Thomas Wana Bejaht man das Zustandekommen eines Kaufvertrages, und bestimmt der ausgewählte Dritte den Preis, kann Quinta nicht mehr einseitig aus dem Vertrag aussteigen. Sie ist daran gebunden. Erklärt sie jedoch, sie würde um einen anderen Preis kaufen, und der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, so handelt es sich um eine Änderung des Vertragsinhaltes, was aufgrund der Privatautonomie natürlich zulässig ist. Geht man davon aus, dass der ursprüngliche Kaufvertrag gar nicht zustande gekommen ist (Labeo und Cassius), so kommt er jetzt erstmalig zustande. ÜF 21 Zu prüfen ist das Zustandekommen eines Kaufvertrages. Für das Zustandekommen des Kaufvertrages ist Willensübereinstimmung über die ESSENTIALIA NEGOTII, beim Kaufvertrag Ware und Preis, und Einigung über den Typ des Geschäfts (Kauf), notwendig. Da diese Elemente vorliegen, ist der Kaufvertrag zunächst zustande gekommen. Nach klassischem römischen Recht ist das Vorliegen eines PRETIUM IUSTUM, also eines „gerechten Preises“, kein Hindernis für das Bestehen des Vertrages. Das, was die Parteien vereinbart haben gilt, auch wenn nachträglich grobe Inäquivalenzen in den Leistungsverhältnissen zum Vorschein kommen. Turia kann den Vertrag also nicht anfechten. Käufer und Verkäufer haben nur die Klagen aus dem Kaufvertrag (ACTIO EMPTI und ACTIO VENDITI). Auch nach nachklassischem Recht kommt der Kaufvertrag zustande. Handelt es sich beim Preis allerdings um nicht ein PRETIUM IUSTUM, kann der Verkäufer aufgrund der LAESIO ENORMIS den Kaufvertrag anfechten, wenn er nichteinmal die Hälfte dessen bekommen hat von dem, was er geleistet hat. Dieser Fall liegt hier vor. Turia könnte also den Kaufvertrag anfechten und das Geschäft rückabwickeln lassen, muss aber nicht (Gestaltungsrecht). Solon hat jedoch eine FACULTAS ALTERNATIVA, denn er kann durch Aufzahlung auf den gemeinen Wert (nicht bloß auf die Hälfte!), also 200000, den Vertrag retten. ÜF 22 Zu prüfen ist das Zustandekommen eines Kaufvertrages. Für das Zustandekommen des Kaufvertrages ist Willensübereinstimmung über die ESSENTIALIA NEGOTII, beim Kaufvertrag Ware und Preis, und Einigung über den Typ des Geschäfts (Kauf), notwendig. Da diese Elemente vorliegen, ist der Kaufvertrag zustande gekommen. Es handelt sich um eine EMPTIO SPEI – einen Hoffnungskauf. Gekauft wird hier nicht eine Sache, sondern eine Chance. Bringt das vereinbarte Geschäft nichts ein, geht der Käufer leer aus. Vibia muss aber die 10000 aus dem Vertrag zahlen. Ufens kann dies mit der ACTIO VENDITI fordern. Variante: Hier handelt es sich nicht um eine EMPTIO SPEI, sondern um eine EMPTIO REI SPERATAE – der Kauf einer erhofften Sache. Auch das ist möglich. Das Zustandekommen des Kaufvertrages wird von einer Bedingung abhängig gemacht (CONDITIO). Tritt diese ein, gilt der Kaufvertrag als rückwirkend zustande gekommen. Tritt sie aber nicht ein, so kommt gar kein Kaufvertrag zustande. Erst wenn Olympia das Fohlen bekommt, liegt ein Kaufvertrag vor. ÜF 23 a.) Zunächst hat Niobe Eigentum an der Vase. Daran ändert auch der Diebstahl des Victor nichts. Xerxes kann die Vase nicht ersitzen, da RES FURTIVA nicht ersitzungsfähig sind. Hier bleibt also Niobe weiterhin Eigentümerin der Vase. Auch als sie die Vase (nichts ahnend) zurückkauft ist sie natürlich Eigentümerin der Vase. b.) Zwischen Victor und Xerxes kommt ein gültiger Kaufvertrag zustande, da die Voraussetzungen Übereinstimmung über Natur des Geschäftes, Ware und Preis vorliegen, und da Xerxes gutgläubig erwirbt. Zwischen Xerxes und Niobe allerdings kommt kein gültiger Kaufvertrag zustande, da Niobe immer noch Eigentümerin der Vase ist und man eine eigene Sache nicht kaufen kann (EMPTIO REI SUAE). Es handelt sich um eine anfängliche objektive rechtliche Unmöglichkeit, die das Zustandekommen des Kaufvertrages verhindert. Niobe hat mit der Bezahlung von 100 irrtümlicherweise Römisches Schuldrecht Übungsfälle Seite 7 © 2007 Thomas Wana etwas geleistet für das es keine IUSTA CAUSA gibt. Sie kann die 100 also mit der CONDICTIO INDEBITI zurückfordern. ÜF 24 Römisches Schuldrecht Übungsfälle Seite 8 © 2007 Thomas Wana EMPTIO VENDITIO – Nebenabreden etc. ÜF 25 Der Kaufvertrag ist lt. Sachverhalt zustande gekommen. Der Kauf ist am 1.1. perfekt, da die Ware bereits ausgesondert wurde, der Preis fest steht und keine Bedingungen mehr das Zustandekommen des Vertrages verhindern können. a.) Die Ware geht nach Abschluss des Kaufvertrages und vor Übergabe unter. Es handelt sich um eine objektive nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung, da es sich bei der Vase um eine Speziessache handelt. Der Verkäufer haftet für DOLUS und CULPA. Ungeschicklichkeit fällt unter CULPA LEVIS, daher hat der Verkäufer Ago der Käuferin Bellona das Erfüllungsinteresse zu ersetzen. Hätte das Geschäft abgewickelt werden können, hätte Bellona noch 100 zahlen müssen und hätte dafür die Vase im Wert von 120 in ihr Vermögen bekommen. Ihr Erfüllungsinteresse beträgt daher 20. b.) Der Blitzeinschlag fällt unter VIS MAIOR. Gemäß dem Grundsatz PERICULUM EST EMPTORIS trägt der Käufer die Leistungsgefahr und, da der Kauf bereits perfekt ist, auch die Preisgefahr. Bellona muss daher den Kaufpreis von 100 leisten und bekommt keine Vase. Ago ist von seiner Leistungspflicht befreit. ÜF 26 Der Kaufvertrag ist lt. Sachverhalt zustande gekommen. Der Kauf ist perfekt geworden, da der Preis feststeht, die Sache individuell bestimmt ist und keine Bedingungen mehr das Zustandekommen des Vertrages verhindern. a.) Vor dem Kaufabschluss trägt der Eigentümer der Sache den vollen Schaden – CASUM SENTIT DOMINUS. Es kommt kein Kaufvertrag zustande, da es sich um eine anfängliche objektive Unmöglichkeit handelt (Camponella existiert nicht mehr). Juno kann von Solon mittels der CONDICTIO INDEBITI die bereits geleisteten 100 zurückfordern, da der Rechtsgrund für die Leistung nicht mehr existiert. b.) Es handelt sich um eine objektive nachträgliche Unmöglichkeit. Der Verkäufer haftet für DOLUS und CULPA. Zwischen Kaufabschluss und Übergabe muss der Verkäufer die Ware wie ein DILIGENS PATER FAMILIAS behandeln. Dieser würde niemals mit dem Pferd noch reiten gehen, daher haftet der Verkäufer für diese CULPA LATA. Er hat Juno das Erfüllungsinteresse zu ersetzen. Wäre der Kauf abgewickelt worden, hätte Juno das Pferd um 100 in sein Vermögen bekommen und zusätzlich wäre eine Quadriga entstanden, die 200 mehr wert ist als die einzelnen Pferde. Junos Erfüllungsinteresse beträgt also 300. c.) Der natürliche Tod des Pferdes fällt unter VIS MAIOR. Juno muss den Schaden selbst tragen, gemäß dem Grundsatz PERICULUM EST EMPTORIS. Er trägt die Leistungsgefahr und, da es sich um einen perfekten Kauf handelt, auch die Preisgefahr. Juno muss also 100 an Solon leisten und bekommt keine Gegenleistung. ÜF 27 Laut Sachverhalt ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. Der Kauf ist aber noch nicht perfekt, da die Sache noch nicht individuell bestimmt wurde. Es handelt sich hier um eine beschränkte Gattungsschuld. Bei der Tierseuche handelt es sich um VIS MAIOR. a.) Die Leistung ist nach wie vor möglich (GENUS NON PERIT), daher muss Carus nach wie vor das Schaf leisten und Daphne den Kaufpreis bezahlen. Römisches Schuldrecht Übungsfälle Seite 9 © 2007 Thomas Wana b.) Die Leistung ist nachträglich unmöglich geworden. Die Käuferin Daphne trägt die Leistungsgefahr (PERICULUM EST EMPTORIS), jedoch nicht die Preisgefahr, da der Kauf noch nicht perfekt ist. Daphne muss also nichts bezahlen und Carus kein Schaf (oder Sekundärleistung) leisten. ÜF 28 Am 3.3. kommt ein Kaufvertrag zustande. Da die Sache aber noch nicht individuell bestimmt wurde, ist er Kauf vorerst nicht perfekt. Es handelt sich um eine Wahlschuld (OBLIGATIO ALTERNATIVA), bei der durch Untergang der einen Sache der Kauf perfekt wird. a.) Durch den Untergang der einen Fibel wird der Kauf perfekt: die Ware ist nun individuell bestimmt, da nur mehr eine der beiden geleistet werden kann. Dass die Fibel der Tochter nicht gefällt ist rechtlich unerheblich, die Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag besteht nach wie vor und setzt Ismene sogar in Gläubigerverzug, da sie die gehörig angebotene Leistung nicht annimmt. b.) Durch den Untergang der einen Fibel wird der Kauf perfekt: die Ware ist nun individuell bestimmt, da nur mehr eine der beiden geleistet werden kann. Durch VIS MAIOR geht nun auch die zweite Fibel unter. Der Käufer trägt die Gefahr (PERICULUM EST EMPTORIS), daher trägt Ismene die Leistungsund Preisgefahr. Sie muss den Kaufpreis leisten, bekommt aber nichts dafür. ÜF 29 Am 1.9. kommt der Kaufvertrag zwischen Ago und Brontes zustande. Der Kaufvertrag ist der Vertrag über den Austausch von Ware und Geld und kommt mit Willensübereinkunft über die Art des Geschäfts (Kauf), Ware und Preis zustande. Die Leistung ist möglich und erlaubt, und der Preis echt und bestimmt. Der Kaufvertrag kommt daher zustande. Es handelt sich um eine Ersetzungsbefugnis: Ago kann sich auch durch Leistung der grauen Platten von der Schuld befreien, muss es aber nicht (FACULTAS ALTERNATIVA). Bei den Unwettern handelt es sich um VIS MAIOR. Für VIS MAIOR trägt der Käufer die Leistungsgefahr (PERICULUM EST EMPTORIS). Da der Kauf bereits perfekt ist, da die Ware individuell bestimmt ist, der Preis fest steht und keine Bedingungen mehr im Wege stehen, trägt der Käufer auch die Preisgefahr. a.) Brontes kann nichts von Ago fordern, da er die Leistungsgefahr trägt. b.) Ago kann von Brontes den Kaufpreis von 10000 fordern, da dieser die Preisgefahr trägt. ÜF 30 Es kommt ein Kaufvertrag zustande unter der auflösenden Bedingung, dass bis zum 1.3. der Kaufpreis bezahlt wird. De facto handelt es sich dabei um einen Eigentumsvorbehalt. Diese LEX COMMISSORIA ist ein PACTA ADIECTA. Es handelt sich um eine Voluntativbedingung, d.h. Eros kann den Vertrag bei Zahlungsverzug auflösen, muss aber nicht. a.) Da nicht bezahlt wird, kann Eros den Vertrag auflösen. Dadurch ist die IUSTA CAUSA für den Eigentumserwerb weggefallen und Eros kann das Haus mit der REI VINDICATIO vindizieren. b.) Am 1.2. ist das Haus im Eigentum der Flora. Dieses brennt aufgrund von VIS MAIOR ab. Diesen Schaden hat sie selbst zu tragen (CASUM SENTIT DOMINUS). Da die Sache untergegangen ist, kann sie Eros auch nicht vindizieren. Er kann jedoch den Vertrag in seiner Wirksamkeit belassen und aus der ACTIO VENDITI den Kaufpreis fordern. ÜF 31 Römisches Schuldrecht Übungsfälle Seite 10 © 2007 Thomas Wana Zu prüfen ist das Zustandekommen eines Kaufvertrages. Der Kaufvertrag ist der Vertrag über Austausch von Ware und Geld. Für das Zustandekommen sind Willensübereinstimmung über die Art des Geschäfts (Kauf), Ware und Preis notwendig. Dies liegt vor. Die Leistung ist möglich und erlaubt, der Preis ist echt und bestimmt. Der Kaufvertrag kommt daher zustande. Der Kauf ist perfekt, da die Sache individuell bestimmt wurde, der Preis bestimmt wurde und keine Bedingungen mehr vorliegen. a.) Beim Diebstahl handelt es sich um CUSTODIA. Es ist strittig, ob der Käufer oder der Verkäufer die Gefahr für CUSTODIA tragen soll, ob sich der Verkäufer also wie ein DILIGENTISSIMUS PATER FAMILIAS (äußerst sorgfältiger Familienvater) oder nur wie ein DILIGENS PATER FAMILIAS (sorgfältiger Familienvater) verhalten muss. Ein Diebstahl kann nur durch äußerste Sorgfalt vermieden werden, z.B. durch das Aufstellen von Wachen. Soll der Verkäufer für CUSTODIA haften, muss er dem Käufer das Erfüllungsinteresse ersetzen, hier 600, falls der Kaufpreis bereits bezahlt wurde. Soll aber der Käufer die Gefahr tragen, so bekommt er keine Leistung. Er muss aber nicht die Preisgefahr tragen, weswegen Gripus von Helene die bereits geleisteten 500 Kaufpreis zurückfordern kann (ACTIO EMPTI). b.) Gripus gerät in Gläubigerverzug, da er die gehörig angebotene Leistung nicht annimmt. Im Gläubigerverzug haftet der Verkäufer nur noch für DOLUS und CULPA LATA, nicht mehr für CUSTODIA. Gripus trägt daher die Leistungsgefahr und bekommt weder die Löffel noch eine Sekundärleistung. Er trägt auch die Preisgefahr, daher muss er den Kaufpreis leisten bzw. kann ihn nicht mehr zurückfordern. ÜF 32 Es handelt sich um eine Nebenabrede beim Manzipationskauf. Diese sind rechtlich verbindlich. Wird gegen die Nebenabrede verstoßen, fällt das Eigentum an den Verkäufer zurück. Dies ist hier der Fall – das Eigentum fällt daher an Japyx zurück, dieser kann den Sklaven mittels der REI VINDICATIO vindizieren. ÜF 33 Es handelt sich um eine Verkaufsofferte mit Bindungswirkung. Der Kaufvertrag kommt zunächst nicht zustande, sondern erst nach Zustimmung des Käufers nach der „Probezeit“. Hier geht das Pferd noch in der Probezeit unter – VIS MAIOR. Melitta ist immer noch Eigentümerin des Pferdes und muss – CASUM SENTIT DOMINUS – den Schaden für den Untergang tragen. ÜF 34 Es handelt sich um ein IN DIEM ADDICTIO, also einer Bessergebotsklausel. DIEM ADDICTIO ist aufschiebend bedingt formuliert, wodurch der Kaufvertrag erst rechtlich verbindlich werden soll, wenn die Frist abgelaufen ist. Da noch kein Kaufvertrag vorliegt, hat Orion auch noch kein Eigentum am Perlenhalsband erworben. Da Nike einen Käufer findet, der wirtschaftlich günstiger Leisten möchte (Barkauf anstatt Ratenkauf), kann sie das Gestaltungsrecht der IN DIEM ADDICTIO anwenden. Der Kauf wird also nie rechtlich verbindlich und Nike bleibt Eigentümerin am Perlenhalsband. Dieses kann sie bei Pius vindizieren. ÜF 35 Der Kaufvertrag kommt am 1.1. zustande. Der Kauf wird auch perfekt, da die Ware ausgesondert wird, der Preis bestimmt ist und keine Bedingungen mehr das Zustandekommen des Vertrages verhindern können. Ismene liefert nicht wie vereinbart und gerät daher in Schuldnerverzug. Sie haftet nun sogar für VIS MAIOR auf das Erfüllungsinteresse. Blitzeinschlag ist VIS MAIOR, daher muss sie Ramses das Erfüllungsinteresse ersetzen und Schadenersatz leisten. Das Erfüllungsinteresse beträgt 0. Ramses benötigt den Weizen, daher muss er teureren Weizen einkaufen (Deckungskauf). Er hat aber die Pflicht, den Schaden so gering wie möglich zu halten, daher wird ihm nur die Differenz zum Marktpreis entschädigt (2000), jedoch nicht die 1000 die sein Schwager mehr verlangt hat. Ismene muss Ramses daher 2000 Schadenersatz leisten. Römisches Schuldrecht Übungsfälle Seite 11 © 2007 Thomas Wana ÜF 36 Der Kaufvertrag kommt am 1.1. zustande. Der Kauf wird auch perfekt, da die Ware ausgesondert wird, der Preis bestimmt ist und keine Bedingungen mehr das Zustandekommen des Vertrages verhindern können. Felix hat die Ware gehörig angeboten, Laura nimmt sie jedoch nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an und gerät daher in Gläubigerverzug (MORA CREDITORIS). Der Verkäufer haftet jetzt nur mehr für DOLUS und CULPA LATA. Außerdem hat der Gläubiger dem Schuldner alle Schäden zu ersetzen, die durch den Gläubigerverzug verursacht worden sind. Laura gerät auch in Schuldnerverzug, da sie den Kaufpreis nicht wie vereinbart leistet. Felix kann daher aus der ACTIO VENDITIO 70 (20 Verzugszinsen aus dem Schuldnerverzug + 50 Mieterträge aus dem Gläubigerverzug + 800 aus dem Kaufvertrag) fordern. Laura kann mit der ACTIO EMPTI die 20 Fässer Wein fordern. Römisches Schuldrecht Übungsfälle Seite 12 © 2007 Thomas Wana EMPTIO VENDITIO – Gewä hrleistung ÜF 37 Zu prüfen ist das Zustandekommen des Kaufvertrages. Der Kaufvertrag ist der Vertrag über den Austausch von Ware und Preis. Es kommt durch Willensübereinstimmung zustande (Konsensualkontrakt). Notwendig sind die Übereinstimmung über die Art des Geschäfts (Kauf), Ware und Preis. Die Leistung der Ware muss möglich und erlaubt sein, und der Preis muss echt und bestimmt bzw. bestimmbar sein. Alle Komponenten liegen vor, daher kommt am 1.1. der Kaufvertrag zustande. Zu prüfen ist weiters der Eigentumserwerb der Bellona an der Vase. Für den Eigentumserwerb sind die dingliche Berechtigung des Vormannes, IUSTA CAUSA und MODUS notwendig. Der Eigentumserwerb scheitert an der dinglichen Berechtigung des Ago, denn dieser ist nicht Eigentümer der Vase. Bellona ist Ersitzungsbesitzerin der Vase und würde nach Ablauf von 1 Jahr Eigentümerin der Vase werden. Es handelt sich um einen Rechtsmangel, denn Bellona hat von Ago kein Eigentum an der Vase bekommen. Ago hat sich durch den Abschluss des Kaufvertrages verpflichtet, Bellona ungestörten Besitz (nicht Eigentum!) an der Vase zu verschaffen. Erst wenn der Besitz gestört wird, hat der Käufer Ansprüche gegen den Verkäufer (Ausnahme: wenn der Verkäufer wissentlich eine fremde Sache verkauft hat). a.) Bellona ist noch immer Ersitzungsbesitzerin. Daher wird Cara mit der REI VINDICATIO durchdringen. Dabei handelt es sich um eine Eviktion, die Bellona berechtigt, gegen Ago mit der ACTIO EMPTI den Ersatz des Erfüllungsinteresses zu verlangen. Dieses beträgt 110. b.) Zu prüfen ist, ob Bellona die Vase bereits ersessen hat. Für den Eigentumserwerb durch Ersitzung sind Voraussetzung das Vorliegen einer RES HABILIS, IUSTA CAUSA, BONA FIDES, POSSESSIO und TEMPUS. Alle Voraussetzungen liegen vor, insbesondere TEMPUS, da seit der Übergabe mehr als 1 Jahr vergangen ist (bewegliche Sache). Bellona ist daher bereits zivile Eigentümerin und Cara wird mit der REI VINDICATIO nicht durchdringen. Bellona hat keine Ansprüche gegen Ago. ÜF 38 Der Kaufvertrag zwischen Ago und Bellona ist zustande gekommen. Bellona erwirbt kein Eigentum am Pferd, da die dingliche Berechtigung des Ago fehlt (das Pferd gehört Carus). Bellona ist daher zunächst nur Ersitzungsbesitzerin. Carus holt sich das Pferd zurück. Als Bellona mit der ACTIO PUBLICIANA klagt und unterliegt, liegt eine Eviktion vor – der Besitz am Pferd ist dauerhaft gestört. a.) Bellona kann Ago mit der ACTIO EMPTI auf Gewährleistung klagen (Rechtsmangel). Ago muss ihr das Erfüllungsinteresse von 150 ersetzen. b.) Bellona kann mit einer CONDICTIO aus der Stipulation auf den doppelten Kaufpreis klagen (200). ÜF 39 Der Kaufvertrag ist lt. Sachverhalt zustande gekommen. Es handelt sich um einen Rechtsmangel. Da die Toga nicht evinziert wird, ist der Wortlaut der Stipulation nicht erfüllt. Daher kommt eine CONDICTIO nicht in Frage. Helene kauft vom richtigen Eigentümer die Toga um 110 und erlangt somit ungestörten Besitz. Gripus ist aus dem Kaufvertrag verpflichtet, Helene ungestörten Besitz zu verschaffen. Da er das nicht kann, muss er Helene das Erfüllungsinteresse ersetzen. Dieses beträgt 110. ÜF 40 Der Kaufvertrag zwischen Leo und Kassandra bzw. Kassandra und Merops ist lt. Sachverhalt zustande gekommen. Es liegt ein Rechtsmangel vor. Nach der Eviktion durch Nike kann Merops Kassandra aus der Römisches Schuldrecht Übungsfälle Seite 13 © 2007 Thomas Wana Stipulation auf das Doppelte des Kaufpreises klagen (CONDICTIO), also 300. Kassandra kann ihrerseits Leo aus dem Kaufvertrag mit der ACTIO EMTPI auf das Erfüllungsinteresse klagen, dieses beträgt 300. ÜF 41 a.) Die ädilizischen Edikte sehen vor, dass beim Marktkauf eines Sklaven der Verkäufer den Käufer über MORBUS bzw. VITIO aufklären muss. Peitho leidet an einer Herzschwäche, die ihre Einsatzfähigkeit erheblich mindert. Der Verkäufer hätte diesen MORBUS bekanntgeben müssen und hat ihm dafür einzustehen. Die Voraussetzungen für die Anwendung der ACTIO REDHIBITORIA liegen daher vor. b.) Es handelt sich um einen Sachmangel, das ist ein Mangel, der der Sache körperlich anhaftet und dessen ordentlichen oder ausdrücklich bedungenen Gebrauch beeinträchtigt. Da Quartus die ACTIO REDHIBITORIA anwenden kann, muss er Peitho zurückgeben, um seine Ansprüche geltend zu machen. Peitho verstirbt. Der tote Sklave gilt jedoch als zurückgegeben, wenn die Verursachung des Todes nicht dem Käufer zugerechnet werden kann. Da Peitho gerade durch die Krankheit verstorben ist, die Ramses verschwiegen hat, ist dies zu bejahen. Der Sklave gilt also als zurückgegeben (MORTUUS REDHIBETUR), wodurch Quartus seine Verpflichtungen erfüllt hat und der Vertrag rückabgewickelt wird. Quartus bekommt den Kaufpreis zurück (500), muss jedoch den Vorteil der erlangten Erbschaft (150) an Ramses herausgeben. ÜF 42 Der Kaufvertrag kam lt. Sachverhalt gültig zustande. Der Sache haftet ein körperlicher Mangel an, der den ordentlichen oder ausdrücklich bedungenen Gebrauch beeinträchtigt. Der Mangel war schon bei Übergabe vorhanden und nicht offensichtlich, daher sind die Regeln der Gewährleistung anwendbar. Da es sich nicht uum einen Marktkauf handelt, kommen die Vorschriften der kurulischen Ädile nicht zur Anwendung. Der Käufer kann sich auf die Klagen aus dem Kaufvertrag stützen, da diese BONAE FIDEI IUDICIA sind und daher BONA FIDES in der Bewertung des Richters einfließt. a.) Den Mangelschaden (150 durch das tote Schaf) kann Orion verschuldensunabhängig geltend machen. Er kann dazu die ACTIO EMPTI anstrengen. Diana muss den Kaufpreis von 150 zurückerstatten. Für den Mangelfolgeschaden von 250 haftet sie allerdings nicht, da sie von der Krankheit des Schafs nichts wusste. b.) Wusste Diana von der Krankheit des Schafes, haftet sie auch für Mangelfolgeschäden. Orion kann daher mit der ACTIO EMPTI zusätzlich die Arztkosten von 250 verlangen. ÜF 43 Der Kaufvertrag ist lt. Sachverhalt gültig zustande gekommen. Es handelt sich um einen Marktkauf eines Sklaven – daher kommen die Vorschriften der kurulischen Ädilen zur Anwendung. Der Verkäufer hat den Käufer über MORBUS oder VITIO aufzuklären. Unter VITIO werden Verhaltensfehler verstanden, wie z.B. Fluchttendenz oder Herumstreicherei. Das reizbare Temperament des Ago fällt jedoch nicht unter die Aufklärungspflicht, weshalb aus den ädizilischen Edikten keine Klage denkbar ist. Der Verkäufer könnte aber der BONA FIDES zuwider gehandelt haben. Er hat die ausdrückliche Zusicherung gegeben, dass Ago charmant und geduldig ist, was er erwiesenermaßen nicht ist. Pius übernimmt somit verschuldensunabhängig die Garantie für diese Eigenschaften. Dass Ago der stärkste Mann im römischen Weltreich ist, ist eine klare Übertreibung, für die er nicht die Garantie übernehmen kann („Marktschreierei“). Er will damit zum Ausdruck bringen, dass Ago sehr stark ist, und das stellt sich auch als zutreffend heraus. a.) Melitta will Sachmängel geltend machen. Das sind Mängel, die der Sache körperlich anhaften und den ordentlichen bzw. ausdrücklich bedungenen Gebrauch beeinträchtigen. b.) Da die ädizilischen Edikte in diesem Fall keine Klagen erlauben, steht Melitta nur die ACTIO EMPTI offen. Deren Regelungen zur Gewährleistung wurden aus materieller Analogie aus den ädizilischen Klagen entwickelt und sind daher gleich anwendbar. Römisches Schuldrecht Übungsfälle Seite 14 © 2007 Thomas Wana c.) Melitta kann wegen der Garantie des Pius, Ago sei charmant und geduldig, Preisminderung um 300 geltend machen. Durchsetzbar ist dies mit der ACTIO EMPTI. Sie wird damit durchdringen. Eine weitere Preisminderung um 100 wird jedoch nicht gelingen, da Ago erwiesenermaßen stark ist. ÜF 44 Der Kaufvertrag ist lt. Sachverhalt zustande gekommen. Gewährleistungsbehelfe aus den ädizilischen Edikten scheiden aus, da es sich nicht um einen Marktkauf handelt und weder Sklaven noch Vieh verkauft werden. Es kommen also die Gewährleistungsregeln aus dem Kaufvertrag in Betracht. Die Fässer sind mit Sachmängeln behaftet. Das sind Mängel, die der Sache körperlich anhaften und deren ordentlichen oder ausdrücklich bedungenen Gebrauch beeinträchtigen. Das Leck im Fass ist ein Mangel, der den ordentlichen Gebrauch der Sache beeinträchtigt. Nach üblicher Verkehrsauffassung erwartet man sich beim Kauf eines neuen Fasses ein Fass ohne Leck. Beim Auslaufen von Wein im Wert von 50 handelt es sich um einen Mangelfolgeschaden. Hier gilt eine Ausnahme des Prinzips, dass der Verkäufer nur bei Verschulden für Mangelfolgeschäden einzustehen hat. Bei Fässern und Amphoren übernimmt der Verkäufer verschuldensunabhängig die Garantie dafür, dass das Gefäß dicht ist. Thisbe kann mit der ACTIO EMPTI Wandlung für das Fass durchsetzen und bekommt den Kaufpreis von 90 zurück sowie den Mangelfolgeschaden in der Höhe von 50 ersetzt. Die anderen beiden Fässer entsprechen nicht den ausdrücklich bedungenen Eigenschaften, denn sie sind zu klein. Hier kann Thisbe aus der ACTIO EMPTI Preisminderung im Umfang von 60 (2*30) geltend machen. ÜF 45 Der Kaufvertrag ist lt. Sachverhalt gültig zustande gekommen. Die Klagen aus den ädizilischen Edikten kommen nicht zur Anwendung, da es sich nicht um einen Marktkauf von Sklaven oder Vieh handelt. Es stehen also die Gewährleistungsbehelfe aus der ACTIO EMPTI zur Verfügung. Es liegt ein Sachmangel vor, also ein Mangel der der Sache körperlich anhaftet und deren ordentlichen oder ausdrücklich bedungenen Gebrauch beeinträchtigen. Da das Tier bereits einige Wochen vor dem Ausbruch der Tollwut angesteckt worden ist, erfolgte die Ansteckung vor Perfektion. a.) Bei der Erkrankung des Hundes handelt es sich um einen Mangel. Als dieser stirbt, liegt ein Mangelschaden vor. Das Töten des angesteckten Jagdhundes ist ein Mangelfolgeschaden, für den der Verkäufer verschuldensabhängig einstehen muss. b.) Nastes kann Irene aus dem Kaufvertrag mittels der ACTIO EMPTI auf Ersetzung des Mangelschadens klagen, hier also 300. Nastes hat zwar nicht gewusst, dass der Hund krank ist, jedoch hat sie die Garantie dafür abgegeben (DICTA ET PROMISSA) und haftet auch für den Mangelfolgeschaden in der Höhe von 400. Nastes kann also 700 von Irene verlangen. c.) Ja, denn somit hätte sie keine Garantie für die Gesundheit des Hundes übernommen. Da sie von der Ansteckung nichts gewusst hat, hätte sie so nicht für den Mangelfolgeschaden einstehen müssen. d.) Die Ansteckung erfolgt nach Perfektion. Jetzt gilt PERICULUM EST EMPTORIS, und der Käufer haftet für den Untergang der Sache. Die Seuche fällt unter VIS MAIOR, hier trägt der Käufer die Leistungs- und Preisgefahr. Nastes muss also den Kaufpreis leisten, ohne etwas dafür zu bekommen. Da das bereits faktisch eingetreten ist, kann Nastes nichts mehr von Irene fordern. ÜF 46 Der Kaufvertrag ist lt. Sachverhalt gültig zustande gekommen. Bei dem kaputten Rad handelt es sich um einen Sachmangel, das ist ein Mangel, der der Sache körperlich anhaftet und deren ordentlichen oder ausdrücklich bedungenen Gebrauch beeinträchtigt. Durch die Mangelhaftigkeit der Sache tritt ein Mangelschaden in der Höhe von 150 auf (Reparaturkosten des Wagens), sowie ein Mangelfolgeschaden in der Höhe von 300 (Heilungskosten des Sklaven). Römisches Schuldrecht Übungsfälle Seite 15 © 2007 Thomas Wana Den Mangelschaden in der Höhe von 150 kann Hera von Felix mittels der ACTIO EMPTI aus dem Kaufvertrag fordern. Für den Mangelfolgeschaden in der Höhe von 300 muss Felix allerdings nicht einstehen, da er nichts von dem Mangel gewusst hat. Römisches Schuldrecht Übungsfälle Seite 16 © 2007 Thomas Wana

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