Strafrecht AT HWS 2023 PDF

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Universität Mannheim

2023

Dr. Georgia Stefanopoulou

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criminal law German law intent criminal justice

Summary

This presentation discusses German criminal law, specifically focusing on intent (Vorsatz) in criminal offenses. It covers different types of intent, and provides various case discussions to illustrate the application of these concepts.

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Dr. Georgia Stefanopoulou Strafrecht AT HWS 2023 Aufbauschema zum vollendeten vorsätzlichen Erfolgsdelikt I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a. Vorliegen einer Handlung, Verwirklichung der obj. Tatbestandsmerkmale (einschl. des Erfolges) b. Kausalität: Verbindung zwischen Handlung u...

Dr. Georgia Stefanopoulou Strafrecht AT HWS 2023 Aufbauschema zum vollendeten vorsätzlichen Erfolgsdelikt I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a. Vorliegen einer Handlung, Verwirklichung der obj. Tatbestandsmerkmale (einschl. des Erfolges) b. Kausalität: Verbindung zwischen Handlung und Erfolg c. Objektive Zurechnung: (Wertende Einschränkung der Kausalität) 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz b. ggf. weitere subjektive Merkmale (z.B. Zueignungsabsicht, § 242 StGB) II. Rechtswidrigkeit III. Schuld I. Grundlagen § 15 enthält die Aussage, dass alle Straftatbestände vorsätzliches Handeln voraussetzen, wenn nicht das Gesetz Fahrlässigkeitsstrafbarkeit explizit anordnet Bezugspunkt des Vorsatzes sind alle objektiven Tatbestandsmerkmale (auch der Kausalverlauf), dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 16 StGB Kurzformel: Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung Vorsatz Wissen Wollen Intellektuelles Element Beck Strafrecht I Voluntatives Element 4 II. Vorsatzformen Absicht (dolus directus ersten Grades) Wissentlichkeit (dolus directus zweiten Grades) Eventualvorsatz (dolus Eventualis) • Zielgerichtetes Wollen • Wollen dominant, abgeschwächtes Wissen reicht aus • Tatbestandsverwirklichung wird für sicher gehalten • Wissen dominant, abgeschwächtes Wollen • Der Täter hält die Tatbestandsverwirklichung für möglich und findet sich damit ab • Wissen und Wollen abgeschwächt Fall zur Diskussion Der Terrorist T will den Politiker P mittels eines an dessen Dienstfahrzeug angebrachten und ferngezündeten Sprengsatzes töten. Das damit zusammenhängende Schicksal des Fahrers F tut ihm leid. Das Risiko für Passanten sieht er, möchte diese aber möglichst nicht gefährden. Daher zündet er den Sprengsatz bewusst zu einem Zeitpunkt, in dem nach seinen Berechnungen der Pkw eine wenig belebte Gegend durchfährt. Durch die Zündung des Sprengsatzes wird neben P und F auch der Jogger J getötet, der sich zufällig auf der Höhe des Fahrzeugs befand (Rengier, § 14, Fall 1). III. Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit Kognitive Abgrenzungstheorien • Wahrscheinlichkeitstheorie • Möglichkeitstheorie Volitive Abgrenzungstheorien • Gleichgültigkeitstheorie • Ernstnahmetheorie • Billigungstheorie Vereinigung Billigungs-und Ernstnahmetheorie Der Täter handelt vorsätzlich, wenn er den Erfolgseintritt als möglich und nicht fern liegend erkennt und er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet. Fälle zur Diskussion A wirft nach seinem Nachbarn N, der sein Auto reinigt, einen Stein, um ihm einen Denkzettel zu erteilen. A ist es egal, ob er N oder das Auto trifft, dass beides passiert, hält er nicht für möglich. Strafbarkeit von A? (Rengier, § 14, Rn. 57) • Problem: Dolus alternativus, Der Tätervorsatz erstreckt sich zwar auf die Verwirklichung mehrerer Tatbestände bzw. Erfolge. Aber der Täter nimmt im Sinne eines Entweder-oder-Verhältnisses an, von den vorgestellten Erfolgen nur einen herbeiführen zu können (anders dolus cumulativus) • h.M.: Konkurrenzlösung Fälle zur Diskussion A will seinen Freund F töten. Auf dem Weg zum Tatort tötet er bei einem Verkehrsunfall den zufällig anwesenden F. Strafbarkeit von A? • Zeitpunkt des Vorsatzes: Koinzidenz-oder Simultaneitätsprinzip (§ 16 I 1 StGB) • Vorhergehender Vorsatz (dolus antecedens) unbeachtlich A prügelt sich mit C. Auch dieser stolpert unglücklich und stirbt, weil er mit dem Kopf an einer Tischkante aufschlägt. A wollte den C eigentlich nicht töten, als er diesen jedoch tot vor sich liegen sieht, denkt er sich: „Ach eigentlich konnte ich den noch nie leiden, gut, dass er tot ist. • Hier dolus subsequens: Unbeachtlich • Vorsatz bzgl. § 212 (-), da dieser erst nach der Tat vorlag Koinzidenzprinzip Dolus Tatzeitpunkt antecedens Vorsatz Dolus subsequens Fall zur Diskussion Der Angeklagte A war mit dem Aids-Virus infiziert. Sein Arzt hatte ihn in mehreren Beratungsgesprächen über das Ansteckungsrisiko aufgeklärt und eindringlich darauf hingewiesen, dass die Durchführung von ungeschütztem Geschlechtsverkehr gefährlich für die Partner des Angeklagten ist. Ungeachtet dieser Warnungen hatte der Angeklagte mehrmals mit verschiedenen Partnern, die nichts über die Erkrankung des Angeklagten wussten, ungeschützten geschlechtlichen Verkehr. Strafbarkeit von A wegen gefährlicher Körperverletzung? Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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