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Öffentlich-rechtlicher Vertrag (VwVfG NRW) Zusammenfassung PDF

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Summary

Diese Zusammenfassung beleuchtet den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach dem VwVfG NRW. Sie behandelt die Tatbestände, Verträge zwischen Verwaltungsträgern und Privatpersonen, sowie verschiedene Arten von Koordinations- und Subordinationsverträgen. Der Text eignet sich als Grundlage für wissenschaftliche Studien oder juristische Recherchen zum Thema öffentlich-rechtliche Verträge.

Full Transcript

**Der öffentlich-rechtliche Vertrag (§§ 54 ff. VwVfG NRW)** **[Tatbestände des § 54 Satz 1 VwVfG:]** 1. - Anwendungsbereich des öffentlich-rechtlichen Vertrages bestimmt sich nach § 1 Abs. 1 VwVfG - Ist auf die Verwaltungstätigkeit der Behörden begrenzt (sog. „Verwaltungsverträge")...

**Der öffentlich-rechtliche Vertrag (§§ 54 ff. VwVfG NRW)** **[Tatbestände des § 54 Satz 1 VwVfG:]** 1. - Anwendungsbereich des öffentlich-rechtlichen Vertrages bestimmt sich nach § 1 Abs. 1 VwVfG - Ist auf die Verwaltungstätigkeit der Behörden begrenzt (sog. „Verwaltungsverträge") 2. - Rechtsverhältnis im Sinne des § 54 Satz 1 ist die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergebende rechtliche Beziehung eines Rechtsobjekts zu einem anderen oder zu einer Sache +-----------------------------------+-----------------------------------+ | **Verträge zwischen | | | Verwaltungsträgern:** | | +===================================+===================================+ | 1. subordinationsrechtliche | - Verträge i.R.d. | | Verträge | Kommunalaufsicht oder | | | sonstiger staatlicher | | | Aufsichtsverhältnisse | | | | | | - Finanzierungsvereinbarungen | | | zwischen Bundesland und | | | seinen Hochschulen, soweit | | | eine Bindungswirkung gewollt | | | ist | +-----------------------------------+-----------------------------------+ | 2. koordinationsrechtliche | - Gebietsänderungsverträge | | Verträge | zwischen Gemeinden | | | | | | - Zweckverbandsvereinbarungen | | | zwischen Gemeinden | | | | | | - Zusammenschluss von Gemeinden | | | und sonstigen Planungsträgern | | | zu einem Planungsverband (§ | | | 205 BauGB) | | | | | | - Verträge zwischen | | | benachbarten Gemeinden über | | | einen gemeinsamen | | | Flächennutzungsplan (§ 204 | | | BauGB) | | | | | | - Vereinbarungen zwischen | | | Gemeinden über die Erfüllung | | | bestimmter kommunaler | | | Aufgaben durch eine der | | | beteiligten Gemeinden | | | | | | - Vereinbarungen über | | | Schulfinanzierungsverträge | | | und | | | | | | - vertragliche Regelung | | | zwischen einer Gemeinde und | | | dem Träger einer kirchlichen | | | Kindertagesstätte über die | | | Ausgestaltung des zu | | | erhebenden | | | Betreuungsentgelts. | +-----------------------------------+-----------------------------------+ | | | +-----------------------------------+-----------------------------------+ | **Verträge zwischen | | | Verwaltungsträgern und | | | Privatpersonen (wichtig für | | | Klausur!)** | | +-----------------------------------+-----------------------------------+ | 1. subordinationsrechtliche | - Erschließungsverträge (§ 11 | | Verträge | BauGB) | | | | | | - Vertrag über die Ablösung des | | | Erschließungsbeitrags nach § | | | 133 Abs. 3 S. 5 BauGB | | | | | | - Vertrag über eine sog. | | | „freiwillige Umlegung" | | | | | | - Folgekostenverträge | | | | | | - Sanierungsvertrag zwischen | | | der Gemeinde und einem | | | Sanierungsträger (§ 157 | | | BauGB) | | | | | | - Stellplatzablöseverträge | | | | | | - Vertrag über die befristete | | | Duldung eines Schwarzbaus | | | oder sonstiger rechtswidriger | | | Zustände) | +-----------------------------------+-----------------------------------+ | 2. koordinationsrechtliche | - Verträge der Kreise und | | Verträge | kreisfreien Städte zur | | | Übertragung der Durchführung | | | des Rettungsdienstes auf | | | geeignete Hilfsorganisationen | | | nach dem RettungsdienstG; | | | | | | - Vertrag zwischen einer | | | Gemeinde und einem | | | Energieversorgungsunternehmen | | | über die Errichtung einer | | | Freileitung | +-----------------------------------+-----------------------------------+ | | | +-----------------------------------+-----------------------------------+ | **[Verträge zwischen | | | Privatpersonen:]** | | +-----------------------------------+-----------------------------------+ | 1. subordinationsrechtliche | nicht existent | | Verträge | | +-----------------------------------+-----------------------------------+ | 2. koordinationsrechtliche | - Vertrag über | | Verträge | Wasserbenutzungsrecht an | | | einem öffentlichen Gewässer | | | | | | - Übernahme der Pflicht zur | | | Unterhaltung eines Gewässers | +-----------------------------------+-----------------------------------+ **[Koordinationsrechtliche und subordinationsrechtliche Verträge]** 1. - Vertragsparteien stehen sich gleichgeordnet gegenüber - Die §§ 55, 56 und 59 Abs. 2 VwVfG NRW gelten für diese Verträge ausdrücklich nicht - können nicht nur zwischen zwei Verwaltungsträgern abgeschlossen werden, sondern sind auch denkbar zwischen einem Verwaltungsträger und einem privaten Rechtssubjekt (= muss jedoch Außenwirkung entfalten!) oder sogar zwischen zwei Privaten 2. - - - a. **Vergleichsvertrag (§ 55 VwVfG NRW)** - Beispiele: - Anerkennung einer nicht bestehenden Schuld (§§ 780, 781 BGB) - Grundstückstausch zur vergleichsweisen Regelung eines Streits über einen Straßenbeitrag 1. **Bestehen einer Ungewissheit** 2. **Gegenstand der Ungewissheit** - Voraussetzung nach § 55 VwVfG: Vorliegen einer „bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit" - Ungewissheit muss grundsätzlich subjektiv sein, wobei es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten der Vertragsparteien ankommt (*verobjektivierter subjektiver Maßstab)* - Ungewissheit liegt vor, wenn Zweifel am Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Tatsache oder einer rechtlichen Gegebenheit vorliegen - Unsicherheit muss bei [allen] Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern vorliegen - Zu unterscheiden ist zwischen der Ungewissheit über den Sachverhalt und der Ungewissheit über die Rechtslage: - Ungewissheit über den Sachverhalt: - entscheidungserhebliche Tatsachen sind unbekannt, der Erfolg weiterer Tatsachenermittlungen nicht absehbar und die Sachverhaltsermittlung nicht in angemessener Zeit oder mit angemessenem Kostenaufwand möglich - Ungewissheit über die Rechtslage: - Parteien sind bei feststehendem Sachverhalt über die Rechtsfolgen im Unklaren (kann gegeben sein, wenn objektiv die Rechtslage gesetzlich oder durch die Rechtsprechung nicht oder nicht hinreichend geklärt ist, z. B. höchstrichterliche Entscheidungen fehlen) 3. **Beseitigung durch gegenseitiges Nachgeben** - erforderlich, dass die Ungewissheit durch ein gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Kompromiss) = [beide] Parteien müssen nachgeben - Nachgeben und die Ungewissheit müssen sich auf denselben Aspekt beziehen (Grundsatz der Konnexität) 4. **Ermessen beim Abschluss eines Vergleichsvertrages** - pflichtgemäßes Ermessen der Behörde - Gebot der Gleichbehandlung bei gleichgelagerten Fällen muss beachtet werden b. **Austauschvertrag (§ 56 VwVfG NRW)** 1. **Zweiseitig und einseitig verpflichtende Verträge** 2. **Der sog. „hinkende" Austauschvertrag** - Leistung der Behörde im Vertragstext fehlt: wird trotz des vermeintlichen Verstoßes gegen das Formgebot aus § 57 VwVfG für zulässig angesehen, allerdings müssen sich aus dem Vertragstext erkennbare Anhaltspunkte ergeben, auf deren Grundlage mit den Umständen des Vertragsschlusses die Leistung der Behörde und ihr Zweck durch Auslegung ermittelt werden können - Beispiele: - Gemeinde darf sich gem. § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB nicht zum Erlass eines Bauleitplanes vertraglich verpflichten - es wird ein Folgekostenvertrag abgeschlossen, in welchem sich der private Vertragspartner zur Zahlung von Folgekosten an die Gemeinde verpflichtet, um diese zur Bauleitplanung zu bewegen (da die Gemeinde sich nicht vertraglich zur Aufstellung eines Bebauungsplans verpflichten darf, handelt es sich um einen hinkenden Austauschvertrag) - Gemeinde darf sich nicht in einem Durchführungsvertrag zum Abschluss eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans verpflichten, auch wenn der vorhabenbezogene Bebauungsplan die Grundlage für den Durchführungsvertrag bildet a. **Leistung der Behörde** - kann ausdrücklich in einem Vertrag geregelt sein, aber auch stillschweigend zwischen den Parteien vereinbart werden - muss zulässig sein (Behörde muss zuständig sein) b. **Gegenleistung** - alle Verhaltensweisen rechtlicher oder tatsächlicher Bedeutung (z.B. Zahlung eines Geldbetrages) - auch alle sonstigen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen können Inhalt der Gegenleistung sein, sofern ihnen ein Vermögenswert innewohnt oder durch sie das Allgemeinwohl gefördert wird - Gegenleistung kann auch eine Art Aufwendungsersatz darstellen, wie z.B. beim Folgekostenvertrag c. **Voraussetzungen bei Ermessensentscheidungen** - Gegenleistung muss [für einen bestimmten Zweck] vereinbart werden - dieser muss [hinreichend konkret] bezeichnet sein - Gegenleistung muss der [Erfüllung öffentlicher Aufgaben] dienen - Gegenleistung muss [angemessen] sein: - Ausgewogenheit zwischen Leistung und Gegenleistung (= kein klares Missverhältnis) - nur die Gegenleistung des Vertragspartners muss angemessen sein, nicht die Leistung der Behörde (ist jedoch nur im Zusammenhang mit der Leistung der Behörde zu beurteilen) - Gegenleistung ist nur angemessen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung der Gesamtumstände die Gegenleistung des Vertragspartners nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung und dem wirtschaftlichen Wert der seitens der Behörde zu erbringenden Leistung steht und die Erbringung der Gegenleistung auch nicht aus sonstigen Gründen eine unzumutbare Belastung für den Bürger darstellt - Beispiele für Angemessenheit / Unangemessenheit: - **Angemessen**: Folgekostenvertrag im Zusammenhang mit Bauvorhaben, wenn sich die durch den Vertragspartner der Behörde übernommene Verpflichtung zur Ersetzung von Folgekosten im Rahmen der durch das Bauvorhaben adäquat verursachten Aufwendungen der Gemeinde bewegt - **Unangemessen**: Die in einem Erschließungsvertrag vereinbarte Gegenleistung ist bereits dann unangemessen, wenn sich der Erschließungsunternehmer vertragliche zur Übernahme auch desjenigen Anteils an den Erschließungskosten verpflichtet, der im Falle einer Beitragserhebung auf im Erschließungsgebiet gelegene Grundstücke von Fremdanliegern entfallen würde d. **Koppelungsverbot (§ 56 Abs. 1 S. 2 VwVfG)** - [Beispiele für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen des Koppelungsverbotes:] - ***Zulässig:*** Behörde verpflichtet sich vertraglich zur Erteilung einer Baugenehmigung unter Befreiung von der Stellplatzpflicht gegen Zahlung eines Ablösebetrages - ***Verletzung des Koppelungsverbotes*:** liegt vor, wenn in einem städtebaulichen Vertrag die Baugebietsausweisung mit einer planerisch damit nicht im Zusammenhang stehenden Leistung, wie der Sanierung und Teilübereignung eines Schlosses, an die Gemeinde verbunden wird - ***Verstoß gegen das Koppelungsverbot*:** zu bejahen, wenn die Zusage zur Ernennung eines Beamten an die Zahlung eines monatlichen Geldbetrages geknüpft ist - *Ein **Verstoß ist nicht gegeben*****:** Einbürgerung wird von der Rückzahlung eines gewährten Ausbildungsstipendiums abhängig gemacht (weil mit der Gewährung des Stipendiums entwicklungspolitische Zwecke verfolgt werden, die bei entsprechender Einbürgerung der Ausländerin/des Ausländers nicht mehr zum Zuge kommen können) - ***kein Koppelungsverbot*:** wenn von Kommunen eine Verbindung zwischen Errichtung, Betrieb, Pflege und Instandhaltung von Werbeträgern auf öffentlichen Flächen mit der Einräumung von Werberechten und einer Verpflichtung zur Errichtung und Pflege weiterer Anlagen im öffentlichen Stadtraum geknüpft wird e. **Voraussetzungen bei gebundenen Entscheidungen** - da es sich um eine Sonderform des Austauschvertrages handelt, gelten auch hier die Anforderungen nach § 56 Abs. 1 VwVfG: - es ist somit auf den § 36 VwVfG abzustellen: - § 36 Abs. 1 Alt. 1 VwVfG: ein VA, auf den ein Anspruch besteht, darf nur mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist - § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG: die Behörde kann im Bereich der gebundenen Verwaltung eine Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt erlassen, wenn durch sie sichergestellt werden soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden (= es darf keine Gegenleistung vereinbart werden, die zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes der ermächtigenden Norm nicht erforderlich ist) - Die vereinbarte Gegenleistung gem. § 56 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 3 darf nicht dem Zweck der behördlichen Leistung zuwiderlaufen - **unzulässige Nebenbestimmungen**: - Koppelung einer Baugenehmigung mit Verzicht auf weitere rechtmäßige Bauvorhaben - Verbindung einer Stellplatzverpflichtung mit Verpflichtung zur Vermietung von Wohnungen nach den Grundsätzen des sozialen Wohnungsbaus - Erteilung des Einvernehmens zur Grundstücksteilung bzw. die Weiterleitung eines Bauantrages nur gegen Entgelt - **zulässige Nebenbestimmungen**: - Austauschvertrag, in welchem eine Gemeinde eine kommunale Wirtschaftsförderung an vorbeugende Immissionsschutzmaßnahmen knüpft - Verpflichtung zum Ausbau der Toilettenräume zur Erhaltung einer Gaststättenerlaubnis **[Wirksamkeitsvoraussetzungen]** 1. **Formelle Wirksamkeit** a. **Vertragsschluss (§ 54 Satz 1 VwVfG)** - zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme), die auf die Herbeiführung eines bestimmten Rechtserfolgs gerichtet sein müssen - § 54 Satz 1 VwVfG besagt, dass dieser bestimmte Rechtserfolg in der Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung eines Rechtsverhältnisses liegen muss - Unterschied zum VA: dort handelt es sich um eine einseitige hoheitliche Regelung b. **Schriftformerfordernis (§ 57 VwVfG)** - Schriftformerfordernis für den städtebaulichen Vertrag: § 6 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG - Schriftformerfordernis für den Erschließungsvertrag: § 124 Abs. 4 BauGB - Schriftform = Unterschrift aller Beteiligten auf derselben Urkunde, ergibt sich zudem aus - Besonderheit: Beurkundungspflicht (notariell) gesamter Vertrag muss entsprechend § 313 BGB beurkundet werden c. **Beteiligung Dritter (§ 58 VwVfG)** - Zustimmungserfordernis Dritter („wird erst wirksam"), vorher ist der Verwaltungsvertrag schwebend unwirksam 2. **Materielle Wirksamkeit** d. **Kein Nichtigkeitsgrund nach § 59 VwVfG** - Zwei Arten von Nichtigkeitsgründen: - § 59 Abs. 1 VwVfG: koordinations- und subordinationsrechtliche Verträge - § 59 Abs. 2 VwVfG: nur für subordinationsrechtliche Verträge 1. **Spezielle Nichtigkeitsgründe bei [subordinationsrechtlichen] Verträgen (§ 59 Abs. 2 VwVfG)** - § 59 Abs. 2 Nr. 1 und 2: bei Vergleichs- und Austauschvertrag - § 59 Abs. 2 Nr. 3: nur bei Vergleichsvertrag - § 59 Abs. 2 Nr. 4: nur bei Austauschvertrag a. **Nichtigkeit eines Verwaltungsakts mit entsprechendem Inhalt (§ 59 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG)** - nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 ist ein subordinationsrechtlicher Vertrag nichtig, wenn ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre insofern wird auf die Nichtigkeitsgründe in § 44 Bezug genommen daher prüfen, ob die enumerativen Nichtigkeitsgründe des § 44 Abs. 2 oder Abs. 1 einschlägig sind wenn nicht und es liegt nur eine einfache Rechtswidrigkeit vor, kommt jedenfalls eine Nichtigkeit nach Nr. 1 nicht in Betracht anschließend die weiteren Nichtigkeitsgründe prüfen b. **Nichtigkeit wegen kollusiven Zusammentreffens (§ 59 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG)** - nach § 59 Abs. 2 Nr. 2 ist ein Verwaltungsvertrag nichtig, wenn ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers i.S.d. § 46 VwVfG rechtswidrig wäre - die Rechtswidrigkeit muss den Vertragsparteien auch bekannt sein, es reicht also entgegen dem Grundsatz, dass ein Vertrag nur dann keine Wirkung entfaltet, wenn er nichtig ist, die Rechtswidrigkeit aus. - diese Abkehr vom Erfordernis der Nichtigkeit ist deshalb gerechtfertigt, weil in diesem Fall die Vertragsparteien nicht schutzwürdig sind. Wenn jedoch nur eine Vertragspartei Kenntnis hatte, führt dies nicht zur Nichtigkeit. c. **Fehlende Voraussetzungen beim Vergleichsvertrag (§ 59 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG)** - bei Nr. 3 handelt es sich um einen speziellen Nichtigkeitsgrund für den Vergleichsvertrag - der Nichtigkeitsgrund ist gegeben, wenn die Voraussetzungen zum Abschluss eines solchen nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens oder Formfehlers i. S. d. § 46 VwVfG rechtswidrig wäre. - es soll verhindert werden, dass ein Ausnutzen des Vergleichsvertrages stattfindet, um einen rechtlich missbilligten Erfolg herbeizuführen. - es geht nicht darum, die Rechtswidrigkeit des Abschlusses des Vergleichs als solche zu sanktionieren. Vielmehr soll die Besserstellung des Vergleichs gegenüber einem Handeln der Verwaltung in Form eines Verwaltungsaktes verhindert werden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass wenn ein Verwaltungsakt nicht nur wegen eines Verfahrens- und Formfehlers nach § 46 VwVfG aufhebbar sei, nicht über den Umweg der vertraglichen Vergleichsvereinbarung eine wirksame Regelung erzielt werden können soll. Anders als bei Nr. 2 kommt es auf eine kollusive Zusammenarbeit der Parteien nicht an. Vielmehr soll eine Flucht aus bestehenden Gesetzesbindungen durch Institutsmissbrauch verhindert werden. d. **Unzulässige Gegenleistung beim Austauschvertrag nach § 56 VwVfG (§ 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG)** - danach kann ein Vertrag auch dann nichtig sein, wenn sich die Behörde in einem Austauschvertrag eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt (= Koppelungsverbot) Regelung dient in erster Linie dem Schutz des Bürgers vor einer rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung seiner strukturell überlegenen Stellung durch die Behörde, aber auch der Versagung eines „Ausverkaufs von Hoheitsrechten". - Nichtigkeit greift bereits dann, wenn nur einer der kumulativen Anforderungen an die Gegenleistung des § 56 Abs. 1 VwVfG fehlen unerheblich ist, ob die Parteien die Unzulässigkeit hätten erkennen können oder sogar erkannt haben - da nach der Rechtsprechung auch „hinkende Austauschverträge" von § 56 VwVfG erfasst werden, werden diese auch von der Nichtigkeitsregelung nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG umfasst. - der Wortlaut der Nr. 4 erfasst die Nichtigkeitsregel ausdrücklich nur auf die von dem Vertragspartner gegenüber der Behörde versprochene Gegenleistung. Daraus folgt, dass sich die Nichtigkeit der versprochenen Leistung der Behörde daher nur nach Absatz 2 und Absatz 2 Nr. 1-3 ergeben kann. 2. **Allgemeine Nichtigkeitsgründe (§ 59 Abs. 1 VwVfG)** - Spezialregelung gegenüber § 62 S. 2 VwVfG - bezieht sich auf die Nichtigkeitsgründe im BGB, also §§ 125, 134, 138 und 779 BGB, aber auch §§ 104 f., 116, 117 und 118, 142 BGB e. **Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) (= wichtig für Klausur)** - nach § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 134 BGB sind öffentlich-rechtliche Verträge nichtig, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, es sei denn, es ergib sich aus dem Gesetz etwas anderes. - **Qualifizierter Verstoß:** - ein qualifizierter Rechtsverstoß liegt vor, wenn - gegen eine zwingende Rechtsnorm verstoßen wurde, die die Herbeiführung des vereinbarten Vertragserfolgs schlechthin ausschließt und durch den Vertrag öffentliche Interessen von einigem Gewicht beeinträchtigt werden. - zwingende Rechtsnormen sind vor allem Vorschriften in bundes- oder landesrechtlichen Gesetzen, Rechtsverordnungen und Satzungen. - bloße Verwaltungsvorschriften reichen nicht aus, weil es ihnen an der Außenwirkung fehlt. - ebenso sind Soll- oder Kannvorschriften nicht ausreichend, da sie keine Bindungswirkung haben. - als zweite Voraussetzung muss die Vorschrift die Herbeiführung des vertraglich verfolgten Rechtserfolgs strikt und ausnahmslos untersagen. - Schließlich muss der Verstoß öffentliche Interessen von einigem Gewicht betreffen. Es darf sich also nicht um einen bloßen Bagatellfehler handeln, der nur unwesentlich öffentliche Belange einschränkt. - [Beispiele:] - Verwaltungsverträge, die gegen zwingendes Beamtenrecht verstoßen - vertragliche Vereinbarungen, die von den gesetzlichen Besoldungsvorschriften zugunsten oder zulasten des Beamten abweichen. - Verwaltungsverträge, die gegen zwingendes Baurecht verstoßen - in § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist das gesetzliche Verbot der vertraglichen Verpflichtung der Gemeinde zur Erstellung eines bestimmten Bebauungsplans oder Flächennutzungsplans enthalten, weil sonst die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde und mit ihr die angemessene Abwägung zu berücksichtigender Belange nicht gewährleistet wären. - ein Erschließungsvertrag verstößt gegen ein gesetzliches Verbot, wenn der Erschließungsunternehmer mehr Kosten tragen muss, als nach Abgabenrecht auf Abgabenpflichtige abgewälzt werden dürften. - eine vollständige Freistellung von der Pflicht, entweder Stellplätze zu schaffen oder sich durch Ersatzzahlungen abzulösen stellt einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot dar e. **Kein Handlungsformverbot (§ 54 S. 1 VwVfG)** - Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt § 54 S. 1 VwVfG: Darf überhaupt ein Vertrag geschlossen werden? - Unzulässigkeit besteht im öffentlichen Dienstrecht: Beamtenernennungen oder vergleichbare Rechtsakte können nur in Form von Urkunden ergehen 3. **Rechtsfolge** f. **Rückabwicklung der Verträge** - mit der Nichtigkeit entfällt der Rechtsgrund, um eventuell empfangene Leistungen behalten zu dürfen Rückabwicklung nach §§ 62 S. 2 i. V. m. §§ 812 ff. BGB oder Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB, weil sie nicht schutzwürdig ist und auch nicht in ihrer Existenz bedroht sein kann g. **Schadensersatz** - sollte ein Fehler, der zur Nichtigkeit des Vertrages nach § 59 VwVfG geführt hat, dem Verantwortungsbereich der Verwaltung zuzuordnen sein, so kommen Schadensersatzansprüche des Bürgers in Betracht: - Amtshaftung § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG (ein Beamter müsste in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes schuldhaft die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt haben) **[Zusammenfassung: Prüfschema]** ![](media/image2.png) 2. **Öffentliche Pläne** Klausurrelevant? Ist unklar! 3. **Informationsrechte (Klausur!)** Der Anspruch auf Einsichtnahme in den Verwaltungsvorgang „Amtskette" des A gegen B könnte sich aus § 4 Abs. 1 IFG NRW ergeben. I. **Anwendungsbereich des IFG NRW (§ 2 Abs. 1 S. 1 IFG NRW)** Das IFG NRW müsste gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW anwendbar sein. Danach gilt das IFG NRW unter anderem für die Verwaltungstätigkeit der Behörden der Gemeinden. a\) Verwaltungstätigkeit von öffentlichen Stellen § 1 Abs. 2 VwVfG NRW - dazu zählen auch Einrichtungen § 14 Abs. 1 LOG NRW - dazu zählen auch Vereinigungen (stehen unter Aufsicht des Landes) = reine Verwaltungstätigkeit, keine „eigentlichen Aufgaben" wie Urteile sprechen bei Gericht II. **Informationsrechte nach § 4 IFG NRW** § 4 Abs. 1 IFG NRW bestimmt, dass jede natürliche Person einen Anspruch auf Informationszugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen hat. a. jede natürliche Person - differenzieren zwischen persönlichem und sachlichem Anwendungsbereich (§ 2 Abs. 4 IFG NRW): - [persönlicher Anwendungsbereich]: - sowohl natürliche als auch juristische Personen des Privatrechts (ergibt sich aus § 1 BGB, wonach „\[d\]ie Rechtsfähigkeit des Menschen \[\...\] mit der Vollendung der Geburt \[beginnt\]") - **juristische Person** = Zusammenfassung von Personen oder Sachen zu einer rechtlich geregelten Organisation, der die Rechtsordnung die Rechtsfähigkeit verliehen und sie dadurch als Trägerin eigener Rechte und Pflichten verselbständigt hat - **Person des Privatrechts** = setzt einen privatrechtlichen Gründungsakt voraus - [sachlicher Anwendungsbereich]: über die Informationen bzw. die Datenträger hat. Das ist vorliegend laut Sachverhalt gegeben. - Informationen, die noch nicht oder nicht mehr bei der Behörde vorhanden sind, sind nicht von § 4 Abs. 1 IFG NRW erfasst - gem. § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG Bund ist eine amtliche Information „jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung." - Amtlich sind solche Informationen, die in Erfüllung amtlicher Tätigkeit angefallen sind - = Informationen, die dienstlichen Zwecken dienen und die dazu bestimmt sind, zu einem Vorgang zu gehören III. **Verfahren bzw. Antrag (§ 5 IFG NRW)** b. Antrag (§ 5 Abs. 1 S. 1 IFG NRW) - = empfangsbedürftige Willenserklärung, die inhaltlich das Begehren auf Zugang zu bestimmten Informationen enthält - die Stelle, an die der Antrag zu richten ist, ist die öffentliche Stelle, bei der die Information vorhanden ist (wer diese Stelle ist, geht aus § 4 hervor, der auf § 2 verweist) - keine bestimmte Form (§ 5 Abs. 1 S. 2 IFG NRW) somit schriftlich, mündlich oder elektronische Form - Antrag muss [bestimmt] genug sein, damit die Behörde weiß, welche Informationen begehrt werden (auch Beratungspflicht der Behörde nach § 25 VwVfG bzgl. Präzisierung des Antrages) c. Entscheidung durch Bescheid d. Entscheidungsfrist - die Informationen sollen nach § 5 Abs. 2 S. 1 IFG NRW unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung zugänglich gemacht werden - „unverzüglich" = gem. § 121 BGB „ohne schuldhaftes zögern" elastische Frist, unverzüglich ist also nicht gleichzusetzen mit sofort - „schuldhaft" = wie es der öffentlichen Stelle möglich und zumutbar ist - „spätestens innerhalb eines Monats" = Einzelfallentscheidung, Fristberechnung nach §§ 31 Abs. 1 u. 3 S. 1 VwVfG NRW i. V. m. §§ 187 -- 193 BGB e. Inhaltliche Richtigkeit f. Besonders Schriftformerfordernis (§ 5 Abs. 2 S. 2 IFG NRW), wenn ein Antrag abgelehnt wird g. Einwilligungsfiktion (§ 5 Abs. 3 IFG NRW) [Exkurs: Ablehnung des Antrages unter folgenden Umständen] (§ 5 Abs. 4 IFG NRW): - Information bereits zur Verfügung gestellt - Möglichkeit der Selbstbeschaffung der Information (in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen) - Ermessen!!!! (Aufwand zu hoch, etc.) IV. **Keine Ablehnungsgründe nach §§ 6 ff. IFG NRW** Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn keine Ablehnungsgründe aus den §§ 6 ff. IFG NRW gegeben sind. Ablehnungsgründe nach § 6 und § 7 IFG NRW sind nicht ersichtlich*. Allerdings könnte ein Ablehnungsgrund auf § 8 Satz 1 IFG NRW gestützt werden.* - Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung (§ 6 IFG NRW) - Anlehnungsgrund eng auslegen! - Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses (§ 7 IFG NRW) - Behördenmitarbeitende sollen im Prozess der Entscheidungsfindung nicht befürchten müssen, dass ihre Vorüberlegungen, Notizen etc. an die Öffentlichkeit gelangen, bevor der Entscheidungsvorgang abgeschlossen ist - Zweck des Schutzes ist es, die Unbefangenheit der Aktenführung und die inhaltliche Vollständigkeit der Akten nicht zu gefährden - § 7 Abs. 1 IFG NRW: gebundene Entscheidung - Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 8 IFG NRW) - Definition Betriebs- und Geschäftsgeheimnis in § 17 UWG a.F. ![](media/image4.png) - Betriebsgeheimnisse = umfassen technisches Wissen im weitesten Sinn - Geschäftsgeheimnisse = umfassen kaufmänniches Wissen - Geheimhaltung wegen der volkswirtschaftlichen Bedeutung - Ablehnungsmöglichkeiten nach S. 1 werden durch § 8 Satz 2 IFG NRW für den Fall erweitert, dass Informationen mit *volkswirtschaftlicher Bedeutung* im öffentlichen Interesse geheim zu halten sind. - Volkswirtschaft = *Gesamtheit aller mittelbar oder unmittelbar auf die Wirtschaft einwirkende Kräfte* - Weitergabe wegen überwiegenden Allgemeininteresses bei geringem Schaden (S. 3) - Zwei Voraussetzungen: - *Vorliegen eines überwiegendes Allgemeininteresses* Abwägung des schützenswerten Interesses des Einzelnen an der Geheimhaltung mit den Interessen der Allgemeinheit an Informationen - Kumulativ muss der *Schaden*, der durch Offenbarung des Geheimnisses eintritt, für die Inhaberin/den Inhaber des Geheimnisses *gering* sein - Gelegenheit zur Stellungnahme des Betroffenen (S. 4) - Formulierung „im Zweifelsfall" ist zu lesen als „in der Regel", weil die Offenbarung eines Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses für die Unternehmerin/den Unternehmer immer mit einem Grundrechtseingriff verbunden ist - Betroffensein öffentlicher Stellen (S. 5) - auch öffentliche Stellen können Inhaber von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen - denkbar ist aber auch, dass die informationspflichtige Stelle zugleich Inhaberin des Geheimnisses ist, sei es auch an anderer Stelle innerhalb der behördlichen Organisation ![](media/image6.png) V. **Einwilligung der betroffenen Person** - Verfahren bei unvermeidlicher Preisgabe personenbezogener Daten im Fall des Informationszugangs (§ 9 IFG NRW) - § 9 Abs. 1 IFG NRW: Fälle, in denen, obwohl durch das Bekanntwerden der Informationen personenbezogene Daten offenbart würden, trotzdem der Informationsanspruch gewährt werden muss - § 9 Abs. 2 IFG NRW: regelt, ob der Betroffene in den Fällen des Abs. 1 vor der Weitergabe zu informieren ist, - § 9 Abs. 3 IFG NRW: behandelt Konstellationen, in denen die Notwendigkeit einer Übermittlung ausgewählter personenbezogener Daten regelmäßig nicht zur Ablehnung des Anspruchs auf Informationszugangs führen soll - Grundsatz der Ablehnung des Informationsgesuchs und Ausnahmen - i.d.R. sind alle Auskunftsersuchen nach § 9 Abs. 1 IFG NRW abzulehnen, außer, es liegt ein Ausnahmetatbestand vor: - § 9 Abs. 1 lit. a) IFG NRW: betroffene Person willigt ein - § 9 Abs. 1 lit. b) IFG NRW: Offenbarung - § 9 Abs. 1 lit. c) IFG NRW: zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder von Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit, persönlicher Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte - § 9 Abs. 1 lit. d) IFG NRW: Interesse des Betroffenen bei Nichteinholbarkeit oder Einwilligung - § 9 Abs. 1 lit. e) IFG NRW: vorwiegendes Auskunftsinteresse ohne vorrangige Interessen des Betroffenen - Sofern sich die betroffene Person gegen die Offenbarung ihrer personenbezogenen Daten wendet, muss das von ihr geltend gemachte Schutzinteresse über das allgemeine Interesse am Schutz der personenbezogenen Daten hinausgehen, da dieses Interesse bereits nach § 9 Abs. 1, 1. Hs IFG NRW als schützenswert und anspruchsausschließend angenommen wird - Abwägung zwischen dem geltend gemachten Offenbarungsinteresse und dem Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person - Wichtig ist, dass in den Fällen des § 9 Abs. 1, 2. HS lit. a) die Regelung des § 10 Abs. 1 S. 1 - im Fall von lit. c) ist eine vorherige Abtrennung oder Schwärzung nicht vorgesehen; im Fall von - Benachrichtigung und Stellungnahme der betroffenen Person - zwei Konstellationen (nur eine muss vorliegen): - *Benachrichtigung einer betroffenen Person* (S. 1), sofern die Weitergabe personenbezogen ist - *Stellungnahmerecht* (S. 2) der betroffenen Personen (Spezialfall der Anhörung nach § 28 VwVfG) - Einschränkung des Ablehnungsgrundes bei bestimmten personenbezogenen Daten (Abs. 3) - Pflicht zur informationszugangsfreundlichen Aktenführung - proaktive Informationspflicht ist in § 12 IFG NRW enthalten - objektive Verpflichtung, aus der kein subjektiver Anspruch des Bürgers resultiert und auch nicht einklagbar ist VI. **Gebühren, Rechtsweg und Beauftragte/Beauftragter für das Recht auf Information** - Gebühren (Pflicht zur Gebührenerhebung = § 11 Abs. 1 IFG NRW) - Rechtsweg - Ablehnung ist nach h.M. ein VA, somit wäre der richtige Rechtsweg direkt Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (da Widerspruchsverfahren in NRW weitestgehend abgeschafft wurde) - Beauftragte oder Beauftragter für das Recht auf Information (§ 13 IFG NRW) **Prüfschema für einen Anspruch nach dem IFG NRW** ![](media/image8.png) 4. **Entschädigungspflichten** - Entschädigung wegen Beeinträchtigung des Eigentums wird für **schuldloses Verwaltungshandeln** geleistet. - Eigentumsgarantie: Art. 14 Abs. 1 GG - Eigentum ist nicht unantastbar es ist staatlichen Einwirkungen ausgesetzt; - Diese Eingriffe können über den Primärrechtsschutz einer rechtlichen Kontrolle unterzogen und ggf. verhindert werden. Sollten die Eingriffe hinzunehmen sein, so ist dann auf der Sekundärebene ein Ausgleich zu leisten. **Enteignungsentschädigung** ![](media/image10.png) I. ***Vorliegen einer Enteignung* (Art. 13 Abs. 3 GG)** = wenn eine vollständige oder teilweise Entziehung vermögenswerter Rechtspositionen i. S. d. Art. 14 Abs. 1 GG gegeben ist - Als Eigentum geschützte Rechtsposition [Hinweis]: Unter Eigentum werden alle Vermögenswerten Rechte verstanden, die der oder dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass sie oder er die damit verbundenen Befugnisse in eigenverantwortlicher Gestaltung ausüben kann, um sie für seine Zwecke zu nutzen. a. **Regelfall** - unproblematisch: voller Rechtsentzug - Eine *sachlich-gegenständliche Teilentziehung* liegt bei einer tatsächlichen Abtrennung eines Teils von der ganzen Eigentumsposition vor. Sie ist *quantitativer* Art. - es muss die vollständige [oder] teilweise Entziehung der Vermögenswerten Rechtsposition gegeben sein - die *rechtliche Beschränkung* stellt demgegenüber eine *qualitative* *Entziehung* dar und betrifft die Rechte, die sich aus einer Eigentumsposition als selbstständige Rechte herauslösen lassen (z. B. die dingliche Belastung eines Grundstücks) b. **Abgrenzung der Teilentziehung zu Inhalts- und Schrankenbestimmung (ISB), Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG** - Bei der qualitativen teilweisen Entziehung des Eigentums ist auch die Abgrenzung zu Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG -- ISB -- vorzunehmen. Diese ist eben keine Enteignung und ist grundsätzlich auch entschädigungslos hinzunehmen - Folgende Fragen sollte man sich stellen: - Ist die Maßnahme konkret auf einen Fall bzw. eine Sache gerichtet [oder] wird eine Fallgestaltung abstrakt generell geregelt? - Erfolgt die Maßnahme zielgerichtet zur Verfolgung des Allgemeinwohls [oder] besteht nur ein allgemeines öffentliches Interesse? - Betrifft die Maßnahme eine bestehende Rechtsposition [oder] gestaltet sie eine Rechtsposition für die Zukunft aus? - Liegt jeweils die erste Möglichkeit vor, dann handelt es sich um eine Enteignung, liegt hingegen die zweite Möglichkeit vor, ist eine ISB gegeben. - [Beispiel]: *A ist Grundstückseigentümer und plant sein Grundstück zu Gewerbezwecken zu nutzen. Ein neu erlassener Bebauungsplan weist das Gebiet, in dem das Grundstück des A liegt, als allgemeines Wohngebiet aus. A kann seine Pläne nicht verwirklichen und sieht sich enteignet. Er möchte Entschädigung.* - Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung liegt auch vor bei der Umgestaltung eines bestehenden Rechts, bei dem Rechtspositionen verloren gehen. - [Beispiel]: *Im Rahmen der Neuregelung eines Gesetzes entfällt ein bisher bestehendes Recht.* c. **Faktische Enteignung** - neben den o. g. eindeutig als Enteignung zu qualifizierenden Fällen, in denen die teilweise Entziehung der Eigentumsposition vorliegt, gibt es auch solche, die eigentlich nicht als Enteignung zu qualifizieren sind, aber faktisch für die oder den Betroffenen dieselbe Wirkung entfalten. - In solchen Fällen bleibt die formale Eigentumsstellung unangetastet, aber alle mit dem Eigentum typischerweise verbundenen Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse werden beschnitten es bleibt also nur die leere Hülse des Eigentumsrechts übrig. - [Beispiel]: *Sie erben von Ihrer Großtante eine Villa aus der Gründerzeit. Das finden Sie insb. deswegen so toll, weil das Grundstück traumhaft liegt und einen großen Park umfasst, und außerdem erben Sie zusätzlich eine Menge Geld, sodass Sie auch in der Lage sind, ein adäquates neues Gebäude zu errichten. Leider scheitert die Abrissgenehmigung, die Sie beantragen daran, dass* *das Gebäude unter Denkmalschutz gestellt ist. Auch Verhandlungen mit der Behörde ändern nichts daran, dass Sie die Abbruchgenehmigung nicht erhalten. Da es sich vorliegend nicht um eine Enteignung handelt, denn Sie bleiben im Besitz des Grundstücks -- Sie können es nur nicht mehr wunschgemäß nutzen -- liegt eine ISB vor. Ob im Einzelfall die Regelung im Denkmalschutzgesetz verfassungsgemäß war, soll an dieser Stelle dahingestellt bleiben* - Durch gezielten hoheitlichen Akt - Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG unterscheidet die Enteignung **durch Gesetz** -- **Legislativenteignung** -- und die Enteignung **aufgrund eines Gesetzes** -- **Administrativenteignung.** - *Legislativenteignung* = Ausnahme! Sie hat Administrativcharakter und schließt den nach den nach Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Rechtsweg zu den zuständigen Gerichten aus - Enteignung durch Gesetz - *Administrativenteignung* erfolgt durch VA - Enteignung aufgrund eines Gesetzes - hoheitlich = muss dem öffentlichen Recht zuzuordnen sein - Ziel: Erfüllung öffentlicher Aufgaben - Anspruchsvoraussetzung: Zulässigkeit der Enteignung - Der Betroffene muss grundsätzlich Primärrechtsschutz begehren [Hinweis]: Eine Enteignungsentschädigung wird nur geleistet, wenn eine *rechtmäßige*, sprich *zulässige* Enteignung vorliegt. Ist sie hingegen *rechtswidrig*, also *unzulässig* und unterbleibt ein rechtliches Vorgehen gegen eine solche Enteignungsmaßnahme, so wird sie verbindlich bzw. bestandskräftig. Wegen des Vorrangs des Primärrechtsschutzes kann aber auch keine Entschädigung gewährt werden. a. **Rechtsgrundlagen** - Da eine Enteignung eine belastende Maßnahme darstellt, ist sie nur dann zulässig, wenn sie *durch oder aufgrund eines Gesetzes* erfolgt. Unter dem vorliegenden Prüfungspunkt müssen wir darüber hinaus noch untersuchen, ob die Rechtsgrundlage auch *rechtmäßig* ist - Bei **Legislativenteignung** muss geprüft werden, ob das der Enteignung zugrunde liegende Gesetz formell und materiell rechtmäßig ist. - Bei **Administrativenteignung** muss neben der Prüfung des Gesetzes auf seine Rechtmäßigkeit auch die Einzelfallmaßnahme auf ihre formelle und materielle Rechtmäßigkeit geprüft werden b. **Zum Wohle der Allgemeinheit** - [Beispiel]: *Derzeit wird nach einem Endlager für den Atommüll gesucht. Wenn dieser irgendwann gefunden worden ist, werden sicherlich auch Privatgrundstücke enteignet werden. Diese Enteignungen dienen unzweifelhaft dem Allgemeinwohl.* - [Beispiel:] *Enteignung von Grundstücken zugunsten eines privaten Energieerzeugers* - **Verhältnismäßigkeit** - Enteignung muss verhältnismäßig sein (ergibt sich aus Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG) - Reihenfolge der Prüfung: 1. Zweck der Enteignung 2. Geeignetheit 3. Erforderlichkeit 4. Angemessenheit der Enteignung Hinweis: Sowohl das enteignende Gesetz, aber auch die konkrete Enteignungsmaßnahme müssen verhältnismäßig sein, was unter Umständen eine *doppelte Prüfung der Verhältnismäßigkeit* bedingt. - [Beispiel]: *Ein für Allgemeinwohlzwecke benötigtes Grundstück wird enteignet, weil sich die Behörde nicht die Mühe der Verhandlungen über einen Kaufvertrag machen will Diese Enteignung ist unverhältnismäßig, da ein Erwerb des Grundstücks mittels eines Kaufvertrags im Verhältnis zur Enteignung das mildere Mittel darstellt. Die Behörde muss zunächst ernsthaft versuchen, das Grundstück auf diese Weise zu erlangen, vgl. § 87 Abs. 2 BauGB* - **Junktimklausel (Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG)** - Junktim = bezeichnet, dass eine im Rang unter ihr stehende Rechtsvorschrift eine bestimmte Regelung nur in Verbindung mit einer anderen Regelung treffen darf - Nur wenn ein solches Junktim besteht und es den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG entspricht, ist die Enteignung rechtmäßig [Hinweis:] Die oder der unter Verletzung der Junktimklausel Enteignete kann keine Entschädigung verlangen, da eine Entschädigung bei den ordentlichen Gerichten nur eingeklagt werden kann, wenn eine gesetzliche Anspruchsgrundlage dafür vorhanden ist. Sie oder er muss sich folglich gegen die Enteignung selbst wehren, sich also bei den zu-ständigen Verwaltungsgerichten um die Aufhebung des Eingriffsakts bemühen. Lässt die oder der Betroffene den Eingriffsakt unanfechtbar werden, tritt ein umfassender Rechtsverlust ein. Dies bedeutet, dass die oder der Betroffene ihr oder sein Recht auf Herstellung des verfassungsmäßigen Zustands nur bei Einhaltung der für den Eingriffsakt geltenden Rechtsbehelfsfristen wahren kann. - **Verjährung** - Der Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung verjährt unter analoger Anwendung der §§ 195 ff. BGB regelmäßig in drei Jahren - **Inhalt und Umfang des Anspruches** - Anspruch wegen Enteignung ist auf Entschädigung gerichtet es handelt sich dabei nicht um Schadensersatz, sodass die §§ 249 ff. BGB keine Anwendung finden - erfolgt grundsätzlich in Geld - zur Höhe führt Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG aus, dass sie unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu erfolgen hat. Dies bedeutet grundsätzlich vollen Anspruch des Vermögensverlustes. Dieser bestimmt sich nach dem Verkehrswert - Auch sog. Folgekosten werden miterfasst; z. B.: Erwerbseinbußen, Umzugskosten, Beratungskosten, Verlegungskosten bei Gewerbebetrieben - Anspruchsgegner: - diejenige oder derjenige, die oder der durch die Enteignung begünstigt ist. Wenn die Enteignung zugunsten des Staates erfolgt, dann ist auf den Verwaltungsträger, zu dessen Aufgabenerfüllung die Enteignung erfolgt, Anspruchsgegner. Im Falle der Enteignung zugunsten von Privaten, ist sie oder er Anspruchsgegnerin/Anspruchsgegner und damit auch als Begünstigte oder Begünstigter entschädigungspflichtig. Wenn mehrere Begünstigte vorhanden sind, so müssen sie die Entschädigung als Gesamtschuldner leisten - Rechtsweg (Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG) - Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben **Enteignungsgleicher Eingriff** ![](media/image13.png) - Im Gegensatz zur Enteignung ist die Maßnahme beim enteignungsgleichen Eingriff **rechtswidrig**! - vor einem Entschädigungsanspruch muss zunächst der vorrangige Primärrechtsschutz geprüft werden I. **Rechtsgrundlage** - Spezialgesetzlich vor Allgemein: - § 51 Abs. 2 Nr. 1 BPolG bzw. entsprechende landesrechtliche Vorschriften des Polizei- und Ordnungsrechts, z.B. §§ 39 Abs. 1b OBG NRW, 67 PolG NRW Ausgleichs- bzw. Entschädigungsansprüche - Erst wenn sie nicht eingreifen, kann ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff geprüft werden. Anspruchsgrundlage ist, wie gezeigt, der allgemeine Aufopferungsgedanke aus §§ 74, 75 Einl. Preußisches ALR in seiner richterrechtlichen Ausformung. II. **Hoheitlicher Eingriff** - Eingriffe durch z. B. Rehtsverordnung, Satzung, VA oder Realakte - Nach Auffassung des BGH ist ein hoheitlicher Eingriff nur dann gegeben, wenn er durch ein positives Handeln erfolgt. Im Umkehrschluss reicht ein Unterlassen nicht für die Annahme eines Entschädigungsanspruchs aus - Anders sieht es der BGH dann, wenn die Behörde ein an sich gebotenes Handeln ablehnt, dies entweder förmlich oder nichtförmlich unzweideutig dokumentiert wird und sich das Unterlassen seiner Wirkung nach wie ein Handeln darstellt. In dem Fall wird das sog. qualifizierte Unterlassen einem Handeln gleichgestellt - [Beispiel]: *Eine beantragte Bauerlaubnis wird förmlich abgelehnt ( qualifiziertes Unterlassen)* III. **In eine Eigentumsposition i.S.d. Art. 14 Abs. 1 GG** IV. **Unmittelbarkeit des Eingriffs** - das hoheitliche Handeln muss, anders als bei der klassischen Enteignung, beim enteignungsgleichen Eingriff nicht zielgerichtet sein - Entscheidend ist, dass die hoheitliche Maßnahme unmittelbar die Beeinträchtigung des Eigentums bewirkt - Eingriffsfolgen müssen typische Folgen des hoheitlichen Handelns sein - Zurechnung wird auf die Eingriffsfolgen beschränkt, die im Zusammenhang mit dem hoheitlichen Handeln typisch bzw. aus der Eigenart der hoheitlichen Maßnahme folgen. Es realisiert sich somit eine Folge, die in dem Handeln selbst angelegt ist. Die Zurechnung erfolgt wertend. - [Beispiel]: *Im Beispiel mit der fehlerhaft programmierten Ampelanlage verwirklicht sich unmittelbar die Eigentumsbeeinträchtigung, da es im Falle des allseitigen Grüns typischerweise zu einem Unfall kommt, auch wenn die letzte Ursache die Fahrer der Fahrzeuge selbst gesetzt haben.* V. **Rechtswidrigkeit des Eingriffs** - Dieses Merkmal zeichnet den enteignenden Eingriff aus und stellt den wesentlichen Unterschied zur Enteignung dar - Die Rechtswidrigkeit muss sich aus der Maßnahme selbst ergeben und nicht bloße Folge dieser sein - Wenn die Maßnahme nur formell rechtswidrig, materiell aber rechtmäßig ist, liegt keine enteignende Maßnahme vor VI. **Sonderopfer** - kann angenommen werden kann, wenn eine besondere, den Übrigen nicht zugemutete Beeinträchtigung durch die hoheitliche Handlung vorliegt - besonders wichtig, weil hierdurch deutlich gemacht wird, dass der enteignende Eingriff im Gedanken der Aufopferung wurzelt!! VII. **Mitverschulden (§ 254 BGB analog)** - strikte Bindung der Enteignungsentschädigung an Art. 14 Abs. 3 GG besteht - Vorrang des Primärrechtsschutzes - § 254 BGB daher als negatives Tatbestandsmerkmal - verlangt von dem vom enteignungsgleichen Eingriff Betroffenen, dass er das ihm Mögliche und Zumutbare veranlassen muss, um einen Schaden durch ein Vorgehen gegen die hoheitliche Maßnahme zu vermeiden bzw. zu verringern, sonst droht Verlust des Anspruchs - Anspruch entfällt, wenn die Rechtsschutzmöglichkeit besteht, dem Betroffenen auch objektiv zugemutet wird, dass er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht oder ihm subjektiv die Nichtnutzung vorgeworfen werden kann - Zumutbarkeit liegt vor, wenn sie dem Betroffenen auch erkennbar ist - Wichtig ist, dass Sie sich bei der Frage, ob die Rechtswidrigkeit sich dem Betroffenen offenbaren musste, vergegenwärtigen, dass er grundsätzlich ein schutzwürdiges Vertrauen in das rechtmäßige Handeln der Behörde für sich beanspruchen darf. Dies ergibt sich aus der grundgesetzlichen Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz aus Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG. - Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz ist dann gegeben, **wenn die Erfolgsaussichten einer Klage gering sind und das Kostenrisiko für die oder den Betroffenen entsprechend hoch ist**. - **Mitverschulden ist** **abzulehnen**, **wenn der Rechtsschutz nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen kann**. Ein solcher Fall kann dann gegeben sein, wenn der enteignungsgleiche Eingriff durch ein unvorhersehbares Ereignis eintritt,352 aber auch dann, wenn der Schaden während des erforderlichen Verwaltungsverfahrens bereits entsteht. VIII. **Verjährung** - Der enteignungsgleiche Eingriff verjährt grundsätzlich in drei Jahren. Die Bestimmungen der §§ 195 ff. BGB finden analoge Anwendung IX. **Inhalt des Anspruches** - Der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff bemisst sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei der Enteignungsentschädigung. Daraus folgt, dass grundsätzlich ein voller Ausgleich erfolgt. X. **Anspruchsgegner** - Anspruchsgegner ist der Hoheitsträger, der durch den enteignungsgleichen Eingriff begünstigt wird. Lässt sich dieser nicht feststellen, ist derjenige Anspruchsgegner, dessen Aufgabe wahrgenommen wird XI. **Rechtsweg** - Beim Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff handelt es sich nicht um eine Enteignungsentschädigung, sodass der Rückgriff auf Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG zur Bestimmung des Rechtswegs ausscheidet - Daher findet § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO Anwendung, mit der Folge, dass für die Rechtsstreitigkeiten die ordentlichen Gerichte zuständig sind. ![](media/image15.png) **Enteignender Eingriff** - Liegt vor, wenn eine **rechtmäßige hoheitliche Maßnahme** als **Nebenfolge in eine als Eigentum geschützte Rechtsposition unmittelbar eingreift**. - Entschädigungsanspruch, der dann greift, wenn die eigentliche Maßnahme rechtmäßig ist, aber es sich um atypische Nebenfolgen des hoheitlichen Handelns handelt (Zufalls- oder Unfallschäden) - [Beispiel]: *Eine ordnungsgemäß genehmigte und betriebene kommunale Mülldeponie lockt Krähen und Möwen an, die die Aussaat auf den angrenzenden Feldern vernichten*. - Rechtsgrundlage auch des enteignenden Eingriffs liegt im **allgemeinen Aufopferungsgedanken** der §§ 74, 75 Einl. Preußisches ALR, so wie er richterrechtlich weiterentwickelt wurde 1. **Anspruchsvoraussetzungen:** 2. **Rechtsgrundlage** - Spezialgesetzliche Vorschriften: - § 51 Abs. 1 BPolG bzw. entsprechende landesrechtliche Vorschriften, z.B. § 39 Abs. 1a OBG NRW, § 67 PolG NRW, Ausgleichs- bzw. Entschädigungen für die Inanspruchnahme von nicht verantwortlichen Personen zu nennen - Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes (§ 49 Abs. 6 VwVfG) - wenn keine Spezialrechtlichen Vorschriften gegeben sind, ist der Rückgriff auf das Rechtsinstitut des enteignenden Eingriffs zulässig 3. **Hoheitlicher Eingriff** - beim enteignungsgleichen Eingriff sind auch wie beim enteignenden Eingriff Rechtsakte mit Ausnahme formeller Gesetze denkbar - enteignende Eingriff ist die atypische Nebenfolge! Dies hat zur Folge, dass Rechtsakte eigentlich nicht als Anspruch in Frage kommen, denn sie stellen jeweils hoheitliche *Maßnahmen* dar - Nebenfolge kann allerdings durch einen Rechtsakt herbeigeführt werden (Rechtsakte sind also als hoheitliche Eingriffe auch beim enteignenden Eingriff möglich) - [Beispiel]: *Rechtsakte mit Ausnahme von formellen Gesetzen* - Zu beachten ist dabei jedoch, dass es sich bei einem Anspruch aus enteignendem Eingriff um **atypische Nebenfolgen** handelt, die ihn begründen deshalb scheiden Rechtsakte bei genauer Betrachtungsweise eigentlich aus, da sie einen hoheitlichen Eingriff in enteignender Qualität nicht verfolgen. - Die Nebenfolge aber kann gleichwohl durch Rechtsakte herbeigeführt worden sein, denn hier liegt die enteignende Wirkung gerade außerhalb der Intention des hoheitlichen Handelns. - Allerdings sind die häufigsten Anwendungsfälle für den enteignenden Eingriff solche, die auf Realakten beruhen. 4. **In eine Eigentumsposition** (wie beim enteignungsgleichen Begriff) 5. **Unmittelbarkeit des Eingriffs** = muss zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der geschützten Eigentumsposition führen ![](media/image17.png) 6. **Rechtmäßigkeit des Eingriffs** - Im Gegensatz zum Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff ist beim Anspruch aus enteignendem Eingriff das Handeln des Hoheitsträgers rechtmäßig. Daraus folgt aber weiterhin: Wenn es nicht um eine atypische Nebenfolge geht, kommt auch kein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff in Frage, denn ein Hoheitsträger haftet grundsätzlich nicht für rechtmäßiges Handeln 7. **Sonderopfer** - Wie bereits mehrfach betont, liegt dem enteignenden Eingriff ein rechtmäßiges hoheitliches Handeln zugrunde. Ein solches ist grundsätzlich hinzunehmen. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen, die an das Sonderopfer zu stellen sind, besonders eng sind und besonders begründet werden müssen. - Daher wird nur dann das Vorliegen eines Sonderopfers angenommen werden können, wenn die hoheitliche Maßnahme zwar rechtmäßig war, die Nebenfolge jedoch nicht geduldet werden muss. 8. **Mitverschulden** (wie beim enteignungsgleichen Begriff = Primärrechtsschutz beachten) 9. **Verjährung** (3 Jahre, §§ 195 BGB analog) 10. **Inhalt des Anspruchs** - Der Inhalt des Anspruchs folgt den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung und ist grundsätzlich auf vollen Ausgleich des erlittenen Vermögensverlusts gerichtet 11. **Anspruchsgegner** - Der Anspruch richtet sich gegen den durch den enteignenden Anspruch begünstigten Hoheitsträger bzw. den Hoheitsträger, dessen Aufgaben wahrgenommen wurden 12. **Rechtsweg** - Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch für einen Anspruch aus enteignendem Eingriff gegeben, da nach der Rechtsprechung des BGH dieser Anspruch im allgemeinen Aufopferungsgedanken wurzelt [Hinweis]: Denknotwendig schließen sich die Ansprüche aus enteignungsgleichem und enteignendem Eingriff gegenseitig aus. Auch kann der enteignende Eingriff nicht parallel zu einem Amtshaftungsanspruch gegeben sein. Schließlich muss zuerst geprüft werden, ob spezialgesetzliche Ansprüche auf Entschädigung vorliegen **[Zusammenfassung]**: - Beim enteignenden Eingriff ist die Eingriffshandlung rechtmäßig, nicht aber der Eingriffserfolg - Im Übrigen ist auf die Grundsätze des enteignungsgleichen Eingriffs zu verweisen - Der enteignende Eingriff ist weitgehend in der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung aufgegangen **Allgemeiner Aufopferungsanspruch (nicht wirklich relevant für Klausur)** Eine Aufopferung liegt vor, wenn ein **rechtmäßiger** oder **rechtswidriger hoheitlicher Eingriff** in eine immaterielle Rechtsposition i. S. d. Art. 2 Abs. 2 GG stattfindet und **dadurch für den Betroffenen ein Sonderopfer in Form eines Vermögensschadens** eingetreten ist. - greift immer dann, wenn immaterielle Rechtsgüter beeinträchtigt worden sind und hierfür ein Ausgleich erfolgen soll - es liegt ein rechtmäßiger oder rechtswidriger hoheitlicher Eingriff zugrunde - Allg. Aufopferungsanspruch erfolgt in eine immaterielle Rechtsposition - der Ausgleich erfolgt durch den Entschädigungsanspruch aus Aufopferung **\ ** 5. **Amtshaftung** **1. Grundlagen der Amtshaftung** Die Amtshaftung ist in § 839 BGB sowie Art. 34 GG geregelt (= einheitliche Anspruchsgrundlage): - **§ 839 I 1 BGB**: Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. - **Art. 34 Satz 1 GG**: Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Diensten er steht. keine unmittelbare, sondern um eine mittelbare oder derivative Staatshaftung: Das Fehlverhalten des Amtswalters gilt nicht als Fehlverhalten des Staates, der Staat übernimmt lediglich die Schuld („**befreiende Schuldübernahme**") für dieses Fehlverhalten **Klausur (wie folgt zitieren):** § 839 I 1 BGB i. V. m. Art. 34 S. 1 GG oder Art. 34 S. 1 GG i. V. m. § 839 I 1 BGB Die Vorschrift des § 839 I 1 BGB gilt dabei als haftungsbegründendes und Art. 34 Satz 1 GG als haftungsüberleitendes Element der Anspruchsgrundlage **Amtshaftungsanspruch** = Sekundärrechtsschutz, welcher den von Art. 19 IV 1 GG gewährten Primärrechtsschutz ergänzt **2. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs** Ein Anspruch aus § 839 I 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG setzt voraus, dass „jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes" handelt und dabei schuldhaft die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Soweit keine Haftungsausschlüsse eingreifen, hat der Staat bzw. die Körperschaft, in deren Diensten der Amtsträger steht, grds. den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen. 1. **Anwendbarkeit** Im Einzelfall ist die Anwendbarkeit des (allgemeinen) Amtshaftungsanspruchs nach § 839 I BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG gesperrt. **Beispiele**: *So sieht § 19 der Bundesnotarordnung (BNotO) ausschließlich die Eigenhaftung des Notars vor, während eine Haftung des Staates in diesem Zusammenhang ausgeschlossen wird. Im Hinblick auf Auslandseinsätze der Bundeswehr (konkret: Luftangriff, der auf Befehl eines Angehörigen der Bundeswehr im Rahmen des NATO-geführten ISAF-Einsatzes in Afghanistan erfolgte) verneint die Rechtsprechung die Anwendbarkeit des Amtshaftungsanspruchs aus systematischen und normhistorischen Gründen*. 2. - Der Wortlaut des § 839 I 1 BGB spricht explizit davon, dass ein „Beamter" eine Amtspflicht verletzt haben muss - Mit dieser Formulierung wird nur eine Person adressiert, die förmlich zum Beamten ernannt worden ist (vgl. § 8 I Nr. 1 BeamtStG) (= sog. **statusrechtlicher Beamtenbegriff**) - Demgegenüber verlangt Art. 34 Satz 1 GG lediglich, dass „jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes" gehandelt hat. - Art. 34 Satz 1 GG geht also inhaltlich weiter und verdrängt hinsichtlich dieser Voraussetzung die (enger gefasste) Regelung des § 839 I 1 BGB - „Jemand" ist daher nicht nur der Beamte im beamtenrechtlichen Sinne, sondern jeder Amtswalter, der hoheitlich handelt - Es gilt insoweit nicht der statusrechtliche, sondern der sog. **haftungsrechtliche Beamtenbegriff** - Der Fokus des haftungsrechtlichen Beamtenbegriffs liegt nicht auf der Person, sondern auf der Funktion des Handelnden im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit - [Beispiele]: *Neben Beamten im statusrechtlichen Sinne kommen als potentielle Haftungsadressaten auch Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst, Regierungs- und Parlamentsmitglieder, Richter, Gemeinderäte sowie Privatpersonen, die im Einzelfall ein sonstiges öffentliches Amt ausüben (z. B. Luftfahrzeugführer gem. § 29 III LuftVG, Jagdaufseher gem. § 25 II BJagdG, Fischereiaufseher gem. § 54 NWLFischG oder TÜV-Sachverständige).* - Eine hoheitliche Tätigkeit liegt indes unproblematisch vor, wenn das betreffende Handeln oder Unterlassen eindeutig auf **öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlage** erfolgt (dies ist insbesondere bei der klassischen Eingriffsverwaltung wie z. B. im Polizei- und Ordnungsrecht der Fall). Unter den haftungsrechtlichen Beamtenbegriff fällt jedermann, der in diesem Sinne hoheitlich tätig wird. - [Beispiele:] *Die Verkehrssicherungspflicht der öffentlichen Hand bezüglich öffentlicher Wege und Plätze ist ihrem Wesen nach zwar keine hoheitliche Aufgabe, sondern eine allgemeine zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht gem. § 823 BGB. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das jeweilige Bundesland (wie in den meisten Fällen) die Verkehrssicherungspflicht **öffentlich-rechtlich geregelt** hat. In diesem Fall handelt es sich bei der Verkehrssicherungspflicht um eine hoheitliche Aufgabe.* - Auch das Handeln von Verwaltungshelfern (ihnen fehlt es an einer Beleihung, wie etwa Straßenbauunternehmern oder Abschleppunternehmen) und das Handeln anderer privater Dritter, die im Auftrag der Verwaltung tätig werden, kann einen Amtshaftungsanspruch begründen. Dafür muss die Tätigkeit des Privaten bzw. privaten Unternehmens so maßgeblich in das Verwaltungshandeln eingeschaltet sein, dass sie als Bestandteil des hoheitlichen Handelns der Behörde erscheint - [Beispiele:] *Beauftragt die Straßenverkehrsbehörde zur Vollstreckung des in einem Verkehrszeichen enthaltenen Wegfahrgebots im Wege der Ersatzvornahme einen privaten Unternehmer mit dem Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs, so wird der Unternehmer bei der Durchführung des Abschleppauftrags hoheitlich tätig. An der öffentlich-rechtlichen Einordnung kann die Einschaltung eines Privaten auf privatrechtlicher Grundlage nichts ändern. Für ein Fehlverhalten (Beschädigung des Fahrzeugs beim Abschleppvorgang) des Abschleppunternehmers haftet daher der Staat nach § 839 I 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG. Die Mitarbeiter eines privaten Unternehmens, die zur Ausführung einer verkehrsbeschränkenden Anordnung der Straßenbaubehörde und des der Anordnung beigefügten Verkehrszeichenplans (§ 45 II und VI StVO) Verkehrsschilder nicht ordnungsgemäß befestigen, handeln als Verwaltungshelfer und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Gleiches gilt für ein von der Behörde beauftragtes Privatunternehmen mit der Wahrnehmung des Winterdienstes. Ärzte nehmen hingegen regelmäßig kein öffentliches Amt wahr, außer sie erledigen eine Aufgabe eines Hoheitsträgers, die ihnen übertragen wurde (z. B. Blutabnahme zur Feststellung des Blutalkoholgehalts; Durchgangsarzt, sofern er bestimmte Aufgaben für die Berufsgenossenschaft wahrnimmt). Der vom Bauherrn mit der Prüfung der Standsicherheit beauftragte Sachverständige nimmt kein öffentliches Amt wahr. Zwischen beiden Personen wird ein privatrechtlicher Werkvertrag geschlossen*. - Handelt der Amtswalter hingegen **privatrechtlich,** insbesondere im Rahmen der sog. Fiskalverwaltung (wie zum Beispiel durch den Kauf von Büromaterial, Heizöl, Schutzkleidung, Dienstwagen oder der Anmietung von Räumlichkeiten etc.), scheidet ein Amtshaftungsanspruch (z. B. für eine Vertragsverletzung) gem. § 839 I 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG aus. - [Beispiele:] *Ist kein hoheitliches, sondern privatrechtliches Handeln gegeben, kommen allein Ansprüche nach § 839 BGB in Betracht. Ansprüche gegen den Staat scheiden -- da keine Überleitung nach Art. 34 Satz 1 GG stattfinden kann -- von vornherein aus. Die vertragliche Haftung des Staates im Bereich privatrechtlicher Tätigkeit richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 280 ff., 241 II, 311 II und III BGB jeweils i. V. m. §§ 89, 31 BGB (für Organe) oder § 278 BGB (für Erfüllungsgehilfen). Deliktische Ansprüche richten sich in diesem Fall nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 823 ff. BGB. Die Zurechnung des Handelns von Organen und Verrichtungsgehilfen erfolgt nach §§ 89, 31 BGB bzw. nach § 831 BGB.* - Liegen sog. **neutrale Handlungen** vor, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach von jedermann vorgenommen werden können, so ist auf die Zielrichtung des Handelns abzustellen. Zu fragen ist, ob die Handlung im Funktionszusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben steht. - [Beispiele]***:** Besondere Bedeutung hat dies im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr. Diese wird regelmäßig als hoheitlich eingeschätzt, wenn der Amtsträger Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn es sich um eine Dienstfahrt handelt, d. h. um eine Fahrt, die einem öffentlichen Zweck dient.* 3. - Das schädigende Verhalten muss gem. Art. 34 Satz 1 GG in Ausübung eines öffentlichen Amtes erfolgt sein. Das Fehlverhalten des Amtsträgers wird auf den Staat nur dann gemäß Art. 34 Satz 1 GG übergeleitet, wenn es nicht bloß **„bei Gelegenheit"** der Amtstätigkeit begangen wurde. Zwischen der schädigenden Handlung und der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit muss im Konkretenein so enger äußerer und innerer Zusammenhang bestehen, dass die schädigende Handlung ebenfalls als noch dem **übertragenen Bereich hoheitlicher Betätigung** angehörend angesehen werden muss. - [Beispiele]***:** Die Konkretisierung des Zusammenhangs geschieht am besten durch Bildung von Fallgruppen. Der Zusammenhang besteht, wenn **aus dem Amt heraus** gehandelt wurde, z. B. falsche dienstliche Auskunft oder vorsätzlicher Fehlgebrauch von Gegenständen, die zu bewahren Dienstpflicht war. Der Zusammenhang besteht weiter, wenn in den privaten Bereichen **bestimmte Obhutspflichten** fahrlässig verletzt werden, z. B. ungenügende Sicherung einer Zuhause aufzubewahrenden Dienstwaffe. Demgegenüber handelt der Beamte, der ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, unbefugt ein behördeneigenes Dienstfahrzeug benutzt, regelmäßig nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes, sondern nur bei Gelegenheit.* - Der Geltungsgrund der Einschränkung „in Ausübung des Amtes" erschließt sich, wenn man sich vergegenwärtigt, dass das Staatshaftungsrecht dem Staat lediglich das **spezifische Risiko des hoheitlichen Tätigwerdens** aufbürden will, nicht aber das des erkennbaren individuellen Exzesses einzelner Amtswalter. 4. Gem. Art. 34 Satz 1 GG i. V. m. § 839 I 1 BGB setzt die Amtshaftung zum einen voraus, dass der Amtswalter eine ihm obliegende „Amtspflicht" verletzt. Zum andern muss die verletzte Amtspflicht dem Amtswalter gem. Art. 34 Satz 1 GG i. V. m. § 839 I 1 BGB „einem Dritten gegenüber obliege(n)". 1. **Amtspflicht** - Unter Amtspflichten versteht man alle **Verhaltenspflichten** des Amtswalters bei seiner Amtsführung im **Verhältnis zu seinem Dienstherrn**. Die Amtspflicht ist danach grundsätzlich **staatsgerichtet** und besteht nicht gegenüber dem Bürger. Amtspflichten können als Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungs- pflichten ausgestaltet sein. Sie können ihre Grundlage in allen denkbaren Rechtsquellen haben. Amtspflichten können sich damit nicht nur aus Gesetzen, sondern auch aus Verwaltungsvorschriften und verwaltungsinternen Weisungen ergeben (z. B. aus einer dienstlichen Weisung an Polizeibeamte, die anvertraute Dienstwaffe geschützt vor Missbrauch und Zugriffen Dritter sicher aufzubewahren). Mit der so (allein) vorauszusetzenden Amtspflichtverletzung ist nach der Rechtswidrigkeit des Verhaltens nicht (gesondert) zu fragen. Ein Verhalten kann sogar rechts- aber nicht amtspflichtwidrig sein. - [Beispiel:] *Relevant wird diese Unterscheidung zwischen Amtspflichtwidrigkeit und Rechtswidrigkeit im Falle der Befolgung von Weisungen: Sie kann rechtswidrig sein, ist aber für den handelnden Beamten regelmäßig nicht amtspflichtwidrig.* - Zentrale Amtspflicht ist die Pflicht **zu rechtmäßigem Handeln**, welche den Amtswalter verpflichtet, seine Aufgaben und Befugnisse dem objektiven Recht entsprechend auszuüben. Denn der Amtswalter ist aufgrund der verfassungsrechtlichen Gesetzesbindung der Handlungen der Exekutive (Art. 20 III GG) bzw. der einschlägigen beamtenrechtlichen (z. B. § 63 I BBG) und arbeitsrechtlichen Regelungen verpflichtet, bei Erfüllung hoheitlicher Aufgaben Recht und Gesetz zu wahren. - [Beispiele:] *Wesentliche Ausprägungen der Amtspflicht zum rechtmäßigen Handeln sind die Pflicht zu zuständigkeits- und verfahrensgemäßem Handeln, die Pflicht zu ermessensfehlerfreiem, insbesondere auch verhältnismäßigem Handeln, die Pflicht zur Schonung Unbeteiligter, die Pflicht bei der Ernennung von Beamten den sog. Bewerbungsverfahrensanspruch zu beachten und die Pflicht zu konsequentem Verhalten (Verbot des venire contra factum proprium). Eine besondere Erscheinungsform der Pflicht zu rechtmäßigem Handeln ist die Pflicht, **keine unerlaubten Handlungen** zu begehen. Denn, was jedermann durch die §§ 823 ff. BGB verboten ist, ist auch dem Amtswalter bei hoheitlichem Handeln i. S. des § 839 BGB untersagt. Rechtswidrige Eingriffe in das Eigentum, die körperliche Unversehrtheit oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht stellen insoweit eine Amtspflichtverletzung dar. Gleiches gilt für sittenwidrige Schädigungen i. S. des § 826 BGB. Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe verletzt seine Amtspflicht, wenn er einem gem. § 24 II SGB VIII anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt.* - Weiterhin umfasst die Amtspflicht auch die Pflicht, Amtsgeschäfte **zügig abzuwickeln** (§ 10 S. 2 VwVfG). Ist der Vorgang entscheidungsreif, darf die Entscheidung nicht grundlos verzögert werden. - [Beispiel:] *Amtshaftungsanspruch wegen verzögerter Grundbucheintragung.* Nach § 35 I 2 BeamtStG und § 62 I 2 BBG sind Beamte überdies i.S.e. **Gehorsamspflicht** verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (sog. **Weisungsgebundenheit** und **Folgepflicht**). Die Folgepflicht besteht -- abgesehen von den in § 36 II 4 BeamtStG und § 63 II 4 BBG genannten Fällen -- grundsätzlich auch bei rechtswidrigen Weisungen. Schließlich besteht eine Amtspflicht, **Auskünfte und Belehrungen** richtig, klar, unmissverständlich, eindeutig und vollständig zu erteilen. 2. **Verletzung** Die Amtshaftung setzt amtspflichtwidriges Verhalten des Amtswalters voraus. Der Amtswalter muss die ihm obliegende Amtspflicht verletzt, d.h. ihr **zuwidergehandelt** haben. Die Verletzung kann in einem **positiven Tun** (z. B. Erteilung einer falschen Auskunft) oder -- bei einer öffentlichrechtlichen Pflicht zu einem Handeln -- auch in einem **Unterlassen** liegen (z. B. wenn die Sicherheitsbehörde es trotz Hinweises auf eine sich in einem Garten befindliche Fliegerbombe unterlässt, diese zu entfernen). Geht es bei der in Rede stehenden, (ggfls.) verletzten Amtspflicht um die Pflicht zu rechtmäßigem Handeln, ist anhand einer allgemeinen verwaltungsrechtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Handelns des betreffenden Amtswalters zu prüfen. Probleme können Konstellationen bereiten, in denen Amtspflichtwidrigkeit und Rechtswidrigkeit auseinanderfallen. So sind Amtspflichtverletzung und Rechtswidrigkeit unterschiedlich zu beurteilen, sofern der Amtswalter zwar nach außen rechtmäßig handelt, dabei aber einer innerdienstlichen Weisung nicht Folge leistet. Dies kann dazu führen, dass **Rechts- und Amtspflichtwidrigkeit** **auseinanderfallen**. Das Handeln des Beamten lässt in diesem Fall mangels Amtspflichtverletzung keine Haftungsansprüche entstehen. Ansprüche ergeben sich allenfalls aufgrund der rechtswidrigen Weisung gegen die Körperschaft, deren Angehöriger die rechtswidrige Weisung erteilt hat. 3. **Drittbezogenheit der Amtspflicht** Einschränkend ist für die Bejahung eines Amtshaftungsanspruchs vorauszusetzen, dass die Amtspflicht einen **drittschützenden Charakter** hat. Die in Rede stehende Amtspflicht muss gerade gegenüber dem geschädigten Dritten bestehen. Die Drittgerichtetheit der Amtspflicht hat sowohl haftungsbegründende als auch -begrenzende Funktionen: Begründend, soweit klargestellt wird, gegenüber welchem Geschädigten die Verantwortlichkeit des Staates eintritt, begrenzend, soweit anderen Personen, die nicht zum Kreis der Dritten zählen, ein Anspruch auch dann zu versagen bleibt, wenn sich das pflichtwidrige Handeln des Amtsträgers für sie nachteilig ausgewirkt hat. Ob der Geschädigte dabei geschützter Dritter ist, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht den Sinn hat, **gerade die Interessen des Geschädigten** wahrzunehmen. Ob und inwieweit die Amtspflicht drittschützenden Charakter hat, ist in **drei Schritten** zu prüfen. Zunächst ist zu fragen, ob die verletzte Amtspflicht überhaupt Drittwirkung entfaltet. Im Anschluss ist zu prüfen, ob der Geschädigte in den persönlichen Schutzbereich der tangierten Pflicht fällt. Schließlich muss auch der sachliche Schutzbereich eröffnet sein, das konkret betroffene Interesse muss ebenfalls von der Drittwirkung erfasst sein. 1. Die die Amtspflicht begründende Vorschrift darf nicht nur im Interesse der Allgemeinheit bestehen, sondern muss gerade **auch im Interesse eines Dritten** zu beachten sein. Die verletzte Norm muss also (auch) **Individualschutz** entfalten. Hierfür ist -- anders als bei der Frage nach subjektivöffentlichen Rechten -- nicht entscheidend, dass dem Einzelnen eine bestimmte Rechtsmacht zugewiesen wird. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Norm den Einzelnen auch vor Schäden schützen soll. Als **Faustregel** ist danach zu fragen, ob die (verletzte) Amtspflicht gerade auch dem Schutz des Geschädigten zu dienen bestimmt ist: Dient sie allein öffentlichen Zwecken, oder soll sie wenigstens auch den individuellen Bürger schützen. Als weitere Faustregel wird man sich hier merken können, dass Amtspflichten, die keine Interessen des Einzelnen, sondern nur die Allgemeinheit schützen, rar sind: Weil sich die Allgemeinheit aus Einzelnen zusammensetzt und der Staat letztlich nur um der Menschen willen existiert, ist jede Amtspflicht und jede Staatsaufgabe jedenfalls mittelbar auch dazu da, den Interessen des Einzelnen zu dienen. - [Beispiele:] *Als Amtspflichten mit Drittwirkung anerkannt sind die Pflicht aller Amtswalter, keine unerlaubten Handlungen zu begehen (sie ist z. B. verletzt, wenn ein Beamter bei einer öffentlich-rechtlich einzuordnenden Dienstfahrt einen Unfall verursacht, durch den dasFahrzeug eines Verkehrsteilnehmers beschädigt wird), Anträge (z. B. auf die Erteilung einer Genehmigung) fristgerecht zu bearbeiten, den Sachverhalt umfassend zu ermitteln und von eingeräumtem Ermessen fehlerfrei Gebrauch zu machen. Auch die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen, Wege, Plätze oder Brücken ist eine Amtspflicht mit Drittwirkung, denn sie richtet sich auf die Herstellung und Aufrechterhaltung eines verkehrssicheren Zustands der öffentlichen Räume zugunsten insoweit potenziell gefährdeter Verkehrsteilnehmer. Normen der kommunalen Bauleitplanung entfalten drittschützende Funktion, wenn bei der planerischen Abwägung in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines abgrenzbaren Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist, was vor allem im Rahmen von Planungsdirektiven des § 1 V Satz 2 Nr. 1 BauGB der Fall ist. Im Hinblick auf die Kommunalaufsicht ist zu berücksichtigen, dass diese im Verhältnis zu den Bürgern allein im öffentlichen Interesse erfolgt. Schreitet eine Kommunalaufsichtsbehörde nicht ein, kann sich eine Privatperson deshalb mangels Drittgerichtetheit nicht auf eine Verletzung der Regelungen über die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Kommunalaufsicht berufen.* Umstritten ist, ob es Amtshaftung für sog. **legislatives oder normatives Unrecht** gibt. Die Abgeordneten des Parlaments sind gem. Art. 1 III, 20 III GG verpflichtet, keine verfassungswidrigen, insbesondere keine grundrechtswidrigen Gesetze zu beschließen. Kontrovers diskutiert wird, ob diese Amtspflicht Drittschutz entfaltet. Jedenfalls die Rechtsprechung verneint dies. Da Gesetze und Verordnungen durchweg generelle und abstrakte Regeln enthalten, nimmt aus Sicht der Rechtsprechung der Gesetz- und Verordnungsgeber in der Regel ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit, nicht aber gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen als „Dritten" wahr. Etwas anderes gilt ausnahmsweise für untergesetzliche Normen. Zumindest für den Bebauungsplan (einer Satzung nach § 10 I BauGB) ist angesichts seiner oftmals sehr konkreten Festsetzungen inzwischen anerkannt, dass ein Amtshaftungsanspruch in Betracht kommt, soweit die einfachgesetzliche Norm, gegen die der Bebauungsplan verstößt, Drittschutz vermittelt (z. B. § 1 VII BauGB). Darüber hinaus hat der EuGH aus Gründen des effet utile einen europäischen Amtshaftungsanspruch im Falle der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung von Richtlinienvorschriften entwickelt. 2. Wird die Drittbezogenheit der in Rede stehenden Amtspflichtverletzung bejaht, ist weiter danach zu fragen, ob gerade der betroffene Dritte, der Ansprüche geltend macht, zum geschützten Personenkreis gehört. - ***Beispiele:** Bei Verwaltungsakten besteht die Amtspflicht zu rechtmäßigem Verwaltungshandeln jedenfalls gegenüber dem Adressaten (arg. Art. 2 I GG), je nach Einzelfall auch gegenüber Dritten. Die Amtspflicht der Behörde, die Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens zu prüfen, z. B. ist drittgerichtet zwar gegenüber dem Bauherrn, nicht aber gegenüber dem vom Bauherrn beauftragten Bauunternehmer. Die Verkehrsregelungspflicht, d. h. die sich aus der StVO ergebende Pflicht der Polizei- und Straßenverkehrsbehörden zur Regelung des allgemeinen Straßenverkehrs (Betrieb von Lichtzeichenanlagen, Anbringen von Verkehrszeichen) ist eine hoheitliche Amtspflicht, die Drittschutz gegenüber den Verkehrsteilnehmern und ggf. auch Anwohnern entfaltet. Die Amtspflicht, keine unerlaubte Handlung zu begehen ist individualschützend im Hinblick auf alle potenziellen Opfer. Das Katastrophen- und Hochwasserschutzrecht dient nicht nur dem Interesse der Allgemeinheit, sondern zugleich den Belangen der von den Auswirkungen einer Überflutung möglicherweise Betroffenen; Amtspflichten zur Abwehr von Hochwassergefahren sind daher drittbezogen. Die Amtspflicht zu richtiger Auskunftserteilung schützt schließlich jeden, auf dessen Auftrag oder in dessen Interesse die Auskunft erteilt wird.* Anerkannt ist schließlich, dass auch **juristische Personen des öffentlichen Rechts**, vor allem Verwaltungsträger, Dritte im Sinne des Amtshaftungsrechts sein können. In diesem Fall muss der betroffene Hoheitsträger in Vertretung widerstreitender Interessen tätig werden. 3. Schließlich muss die verletzte Norm auch zum Zweck haben, gerade die Schäden zu verhindern, die sich im betreffenden Fall realisiert haben. Mit anderen Worten muss der eingetretene Schaden vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht umfasst sein. - [Beispiel:] *Die (verspätete) Warnung der Behörde vor einem drohenden Deichbruch soll die Bürger vor Lebensgefahren schützen, nicht aber deren Eigentum in den Kellerräumen vor Überflutung. Die behördliche Warnung soll Menschen gerade davon abhalten, solche Räumlichkeiten zu betreten, um eine Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit auszuschließen. Die Einbeziehung der dort gelagerten Gegenstände würde bedeuten, den Sinn einer solchen Warnung in ihr Gegenteil zu verkehren.* 5. Die Amtshaftung ist -- im Gegensatz zu zahlreichen anderen Entschädigungsinstituten -- als Verschuldenshaftung konzipiert. § 839 I 1 BGB verlangt, dass der Amtswalter die Amtspflicht „vorsätzlich oder fahrlässig" verletzt hat. Vorsätzlich erfolgt die Verletzung, wenn der Amtswalter die Pflichtverletzung in Kenntnis der diese begründenden Umstände willentlich vornimmt, also zumindest **billigend in Kauf nimmt**, gegen eine Amtspflicht zu verstoßen. Das fahrlässige Handeln bestimmt sich nach § 276 II BGB. In diesem Sinne pflichtwidrig handelt der Amtswalter, wenn er bei Anwendung eines **objektiven Sorgfaltsmaßstabes** sein Verhalten als amtspflichtwidrig hätte erkennen können. Abzustellen ist daher nicht auf den konkreten Amtswalter, sondern auf den sog. **pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten** (in Prüfungsarbeiten ist mithin danach zu fragen, wie der „pflichtgetreue Durchschnittsbeamte" gehandelt hätte). Maßgebend sind Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Führung des jeweiligen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind. Über welche Fähigkeiten der jeweilige Amtswalter tatsächlich verfügt, ist also nicht entscheidend. Ferner braucht der Geschädigte den konkret schuldhaft handelnden Amtswalter weder namentlich noch sonst wie zu individualisieren, sondern es genügt ein **Organisationsverschulden**. - [Beispiele:] *Ist die vom Amtsträger zu entscheidende Rechtsfrage zweifelhaft oder umstritten, muss er nach sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung einer vertretbaren Rechtsauffassung folgen. Bei Beachtung dieser Grundsätze besteht die Gefahr einer Amtshaftung selbst dann nicht, wenn die entsprechende Rechtsauffassung vom Gericht letztlich verworfen wird. Ein Verschulden wird im Regelfall vor diesem Hintergrund (erst recht) dann verneint, wenn ein mit mehreren rechtskundigen Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Rechtsauffassung des Amtsträgers bestätigt hat. Verschulden wird dagegen bejaht, wenn die Auslegung gegen den klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut verstößt oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung widerspricht.* Die Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit hat indes Bedeutung allein für die Frage der **Subsidiarität der Amtshaftung** nach § 839 I 2 BGB. Denn nur bei einer fahrlässigen Pflichtverletzung muss sich der Geschädigte auf eine andere Ersatzmöglichkeit verweisen lassen. Für das Verschulden des Amtsträgers kommt dem Geschädigten ein **Beweis des ersten Anscheins** zugute. 6. § 839 BGB kennt drei Haftungsausschlüsse, namentlich \- die Subsidiaritätsklausel (§ 839 I 2 BGB), \- das Spruchrichterprivileg (§ 839 II BGB) und den \- Vorrang des Primärrechtsschutzes (§ 839 III BGB) 4. **Die Subsidiaritätsklausel (§ 839 I 2 BGB)** Handelt der Amtsträger -- wie regelmäßig -- lediglich **fahrlässig**, normiert § 839 I 2 BGB eine Privilegierung des Beamten für den Fall, dass der Geschädigte auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Diese sog. **Subsidiaritätsklausel** (auch **Verweisungsprivileg** genannt) greift bereits dann, wenn weitere Personen an dem Schadensfall beteiligt sind, die dem Geschädigten gegenüber haften. Für die Fallprüfung bedeutet dies, dass inzidenter das Bestehen weiterer Ansprüche des Geschädigten zu prüfen ist. - [Beispiel:] *Ein Amtshaftungsanspruch gegen die Behörde wegen einer rechtswidrig erteilten Baugenehmigung scheidet aus, wenn der Bauherr seinen Architekten in Anspruch nehmen kann, den die rechtliche Verpflichtung trifft, eine genehmigungsfähige Anlage zu planen.* Die Subsidiaritätsklausel stand von ihrer ursprünglichen Konzeption her im Dienst, den persönlich haftenden Beamten, der durch den Staat nicht gedeckt wurde, zu entlasten und zu schützen. Durch die Haftungsübernahme kommt sie nunmehr dem Staat selbst zugute, indem sie ihn auf Kosten des Mitschädigers oder ggf. der Versicherung des Geschädigten privilegiert. Die Subsidiaritätsklausel hat damit ihren eigentlichen Geltungsgrund verloren. Vor diesem Hintergrund wird die die Subsidiaritätsklausel mittlerweile **restriktiv dahingehend ausgelegt**, dass sie nur greift, wenn die Geltendmachung anderweitige Ersatzmöglichkeiten **möglich und zumutbar** ist. - [Beispiele:] *An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn sich der Anspruch nicht in angemessener Zeit realisieren lässt oder die Rechtsverfolgung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unsicher oder zweifelhaft ist. Letzteres wiederum ist zu bejahen, wenn der Anspruchsgegner zur Ersatzleistung wirtschaftlich nicht in der Lage ist (Vermögenslosigkeit) oder eine Zwangsvollstreckung im Ausland notwendig wird.* Ferner soll eine Reihe von **weiteren Fallgruppen** geläufig sein, in denen § 839 I 2 BGB nicht zur Anwendung kommt. - [Beispiele:] *Die Subsidiaritätsklausel ist nach der Rechtsprechung nicht (mehr) anzuwenden, wenn sich mit Blick auf den Grundsatz der „wirtschaftlichen Einheit der öffentlichen Hand" der anderweitige Anspruch wiederum gegen einen Verwaltungsträger richtet. Grundsätzlich nicht anwendbar ist die Subsidiaritätsklausel auch bei der Teilnahme im allgemeinen Straßenverkehr, da alle Verkehrsteilnehmer haftungsrechtlich gleich zu behandeln sind. Gleiches gilt bei Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen der Amtswalter Sonderrechte wie z. B. § 35 Abs. 1 und 6 StVO in Anspruch nimmt. In diesem Fall findet die Subsidiaritätsklausel nach wie vor Anwendung, da der Amtswalter gerade nicht wie jeder andere Verkehrsteilnehmer verpflichtet und berechtigt ist. Schließlich findet die Subsidiaritätsklausel keine Anwendung, wenn dem Geschädigten weitere Ansprüche aufgrund eigener Leistung zur Verfügung stehen. Dies gilt z. B. für Versicherungsleistungen wie Ansprüche aus der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, aus Lebens-, Unfall- sowie aus Kfz-Kaskoversicherungen und für Ansprüche auf Entgeltfortzahlung. Anders sind Leistungen der Haftpflichtversicherung des Mitschädigers zu beurteilen. In diesem Fall ist § 839 I 2 BGB anwendbar, da die Versicherungsleistung ihrem Wesen nach ja gerade dazu bestimmt ist, den durch die unerlaubte Handlung verursachten Schaden im Verhältnis zum Geschädigten definitiv auszugleichen.* 5. **Das Spruchrichterprivileg (§ 839 II BGB)** Die Haftung für judikatives Unrecht weist dem Grunde nach keine Besonderheiten auf: Richter sind zwar keine Beamten (vgl. Art. 98 I GG), handeln aber in der Rechtsprechung unzweifelhaft in der Ausübung eines öffentlichen Amtes (und können dabei Fehler machen). Allerdings normiert § 839 II BGB hier Einschränkungen: Handelt es sich bei der Amtspflichtverletzung um ein „Urteil in einer Rechtssache", so ist der Richter nach § 839 II 1 BGB für den Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. In Betracht kommen Rechtsbeugung und Richterbestechlichkeit (§§ 339, 332 II StGB). Beide Delikte sind nur vorsätzlich begehbar. Hinter dem Spruchprivileg steht insbesondere das Anliegen, die richterliche Unabhängigkeit (vgl. Art. 97 I GG) zu schützen, indem Richter nur im Ausnahmefall besorgen müssen, für ihr amtliches Handeln in Haftung genommen zu werden. Daneben geht es um den Schutz der Rechtskraft staatlicher Urteile vor einer erneuten Sachprüfung. 6. **Vorrang des Primärrechtsschutzes (§ 839 III BGB)** Nach § 839 III BGB ist der Amtshaftungsanspruch weiterhin ausgeschlossen, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Der in § 839 III BGB zum Ausdruck gebrachte Vorrang des Primärrechtsschutzes dient dem Ziel der Korrektur einer fehlerhaften Entscheidung vor deren endgültiger Verfestigung (**kein „Dulde und liquidiere"**) mit der Folge einer zusätzlichen finanziellen Belastung der öffentlichen Hand durch Schadenersatzansprüche.455 Rechtsmittel sind alle Rechtsbehelfe **im weiteren Sinne**, die eine Beseitigung oder Berichtigung der schädigenden Anordnung und zugleich Abwendung des Schadens bezwecken und ermöglichen. - [Beispiele:] *Dazu zählen neben den gesetzlich vorgesehenen ordentlichen Verfahrensmitteln wie dem Widerspruchsverfahren und der verwaltungsgerichtlichen Klage auch Anträge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wie etwa der Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 V 1 VwGO und der Antrag nach § 123 VwGO. Auch formlose Gegenvorstellungen, Erinnerungen an die Erledigung eines Antrages, Dienstaufsichtsbeschwerden und Fachaufsichtsbeschwerden können hierzu zählen.* Voraussetzung ist, dass dem Geschädigten vorgeworfen werden kann, er habe ein zur Verfügung stehendes Rechtsmittel nicht genutzt. Der Anwendungsausschluss ist damit von einem **Verschulden** des Betroffenen abhängig. Dies kann auch darin bestehen, dass der Rechtsunkundige keine (zumutbaren) Erkundigen eingeholt hat. Lediglich auf Verdacht braucht ein Rechtsmittel allerdings nicht eingelegt werden. Schließlich muss das Verschulden kausal für den eingetretenen Schaden sein. 7. Liegen die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 839 I 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG vor, so sind als **Rechtsfolge** alle Schäden zu ersetzen, die aufgrund der Amtspflichtverletzung **adäquat kausal** verursacht worden sind. Zentral ist die Frage, ob bei pflichtgemäßem Handeln des Amtsträgers ebenfalls ein Schaden entstanden wäre. - [Beispiele:] *Ist der Behörde ein Verfahrensfehler unterlaufen, ist die Kausalität zu verneinen, wenn sie die Entscheidung auch bei ordnungsgemäßem Verfahrensablauf getroffen hätte. Die Kausalität zwischen Fehlentscheidung und Schaden bei Ermessensentscheidungen, bei denen die Behörde dieselbe Entscheidung ggf. auch ermessensfehlerfrei hätte treffen können, ist nur zu bejahen, wenn die Behörde bei ermessensfehlerfreier Prüfung und Entscheidung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anders entschieden hätte. Dies ist etwa eindeutig der Fall, wenn der Ermessensspielraum auf „Null reduziert" war.* Der Umfang des zu ersetzenden Schadens bestimmt sich nach den BGB-Vorschriften der §§ 249 ff. Ersatzfähig ist damit auch der **entgangene Gewinn** (§ 252 BGB). Der Schadensersatzanspruch bezieht sich außerdem auf den **immateriellen Schaden** (Nichtvermögensschaden), sodass -- soweit die Voraussetzungen des § 253 II BGG vorliegen -- auch **Schmerzensgeld** zu gewähren ist. Insgesamt ist der Betroffene so zu stellen, wie er stünde, wenn die Amtspflichtverletzung unterblieben wäre. - [Beispiel:] *Die Baubehörde erteilt dem B eine rechtswidrige Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus. Nachdem das Haus errichtet ist, wird die Baugenehmigung auf Widerspruch des Nachbarn aufgehoben. Liegen die Voraussetzungen eines Anspruches nach § 839 I 1 BGB i. V. m. Art. 34 S. 1 GG vor, ist B so zu stellen, als sei die Genehmigung nicht erteilt worden. Er kann also Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch den Erwerb des Grundstückes entstanden ist. Das zu ersetzende negative Interesse umfasst dagegen nicht den Anspruch auf die entgangenen Mieteinkünfte, da B diese nur bei Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung erzielt hätte.* Der Anspruch nach § 839 I 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG ist stets auf **Geld gerichtet** (§ 251 BGB). Der dem Geschädigten zu leistende Geldersatz ist seiner Höhe nach so festzulegen, dass der Betroffene

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