Grundlagen des Vertragsrechts Lernzettel PDF

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Dieser Lernzettel bietet eine Einführung in die Grundlagen des deutschen Vertragsrechts. Er behandelt die verschiedenen Rechtsarten, Rechtssubjekte und die Rechtsfähigkeit, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen. Der Text beschreibt die Bedeutung und die Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

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1. Grundlagen der Rechtsordnung Rechtsarten Ö fentliches Recht Regelt die Beziehungen zwischen dem Staat und den Bürgern sowie zwischen staatlichen Institutionen (Ge- und Verbote, gerichtliche Verfolgung von Verstößen). Es kann nicht abgeändert werden. Beispiele: Teile des Arbeitsrechts (...

1. Grundlagen der Rechtsordnung Rechtsarten Ö fentliches Recht Regelt die Beziehungen zwischen dem Staat und den Bürgern sowie zwischen staatlichen Institutionen (Ge- und Verbote, gerichtliche Verfolgung von Verstößen). Es kann nicht abgeändert werden. Beispiele: Teile des Arbeitsrechts (z.B. Kündigungsschutz) Finanzrecht (z.B. Haushaltsordnung d. Länder) Gewerberecht (z.B. Gewerbe-, Handelsordnung) Kirchenrecht Prozessrecht (z.B. Zivilprozessordnung) Sozialrecht (z.B. Sozialgesetzbuch, BAföG) Staats- und Verfassungsrecht (z.B. Grundgesetz) Steuerrecht (z.B. Einkommenssteuergesetz) Strafrecht Verwaltungsrecht (z.B. Bau-, Schulordnung) Privatrecht Regelt die Rechtsbeziehungen zwischen gleichgestellten Personen (natürliche und juristische Personen). Beispiele: Bürgerliches Recht (BGB): regelt Vertrags-, Familien-, Sachen und Eherecht Handels- und Gesellschaftsrecht (Aktiengesetz) Urheber- und Patentrecht Privates Recht ist immer nachgiebig, d.h., Vereinbarungen zwischen den Parteien sind im Rahmen des Gesetzes möglich. Gewohnheitsrecht Entsteht durch dauernde, allgemeine Praxis und Rechtsanschauung. Kann sowohl im ö fentlichen als auch im privaten Bereich vorkommen. 2. Rechtssubjekt Rechtssubjekte sind Träger von Rechten und Pflichten. Es gibt zwei Arten: Natürliche Personen: Alle Menschen, unabhängig von Alter, Geschlecht, geistiger oder körperlicher Fähigkeit. Beispiele: Privatpersonen, Einzelunternehmer, O fene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG). Juristische Personen: Einrichtungen, die durch die Rechtsordnung als eigenständige Rechtsträger anerkannt sind, unterteilt in: Privates Recht: z. B. GmbH, AG, Stiftungen, eingetragene Vereine. Ö fentliches Recht: z. B. Bund, Länder, Gemeinden oder Bundesagentur für Arbeit. 3. Rechtsfähigkeit Definition: Die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Erwerb und Verlust der Rechtsfähigkeit Natürliche Personen: Erlangen die Rechtsfähigkeit durch Geburt (Trennung der Nabelschnur) und verlieren sie durch den Tod. Juristische Personen ö fentlichen Rechts: Erlangen die Rechtsfähigkeit durch einen staatlichen Hoheitsakt oder durch staatliche Anerkennung (z. B. Eintragung in ein ö fentliches Register) und verlieren sie durch die Auflösung durch den Staat. Juristische Personen privaten Rechts: Erlangen die Rechtsfähigkeit durch die Gründung oder die Eintragung in ein ö fentliches Register und verlieren diese durch die Löschung aus dem Register oder die Auflösung. 4. Geschäftsfähigkeit Definition: Die Fähigkeit, selbstständig Rechtsgeschäfte abzuschließen, also durch Willenserklärungen rechtswirksame Verträge einzugehen. Stufen der Geschäftsfähigkeit 0 bis 7 Jahre: Geschäftsunfähig. Rechtsgeschäfte sind nichtig, das heißt von Anfang an unwirksam. 7 bis 18 Jahre und Personen die unter vorläufiger Betreuung stehen: Beschränkt geschäftsfähig. Rechtsgeschäfte sind schwebend unwirksam, bis der gesetzliche Vertreter zustimmt. Ab 18 Jahre: Voll geschäftsfähig. Rechtsgeschäfte können selbstständig und ohne Zustimmung abgeschlossen werden. 5. Dazugehörige Gesetze § 104 BGB - Geschäftsunfähigkeit Wer ist geschäftsunfähig? Menschen, die noch keine 7 Jahre alt sind. Menschen, die wegen einer dauerhaften psychischen Störung nicht in der Lage sind, die Bedeutung ihrer Handlungen zu verstehen. Was bedeutet das? Wenn jemand geschäftsunfähig ist, sind alle Rechtsgeschäfte, die diese Person tätigt, nichtig (also ungültig). Beispiel: Wenn ein 5-jähriges Kind alleine etwas kauft, ist dieser Kauf von Anfang an ungültig. § 105 BGB - Nichtigkeit der Willenserklärung Was heißt das? Die Willenserklärung einer geschäftsunfähigen Person ist immer ungültig. Es ist so, als hätte die Person nie gesagt oder getan, dass sie einen Vertrag abschließen will. Besondere Regelung: „Bewusstlose und vorübergehende Störung“: Auch Menschen, die vorübergehend ihren Verstand verloren haben (z. B. durch einen Unfall oder Alkohol), können in diesem Moment keine wirksamen Geschäfte machen. § 105a BGB - Geschäfte des täglichen Lebens Ausnahme für kleinere Einkäufe: Ein Geschäft von einem Geschäftsunfähigen kann trotzdem gültig sein, wenn es sich um eine Kleinigkeit handelt, die zum Alltag gehört (z. B. kleine Einkäufe im Supermarkt). Voraussetzung: Der Kauf muss sofort bezahlt werden und darf den geschäftsunfähigen Menschen nicht benachteiligen. Beispiel: Ein kleines Kind kauft sich von seinem Taschengeld Süßigkeiten. Solange es direkt bezahlt, ist der Kauf gültig. § 106 BGB - Beschränkte Geschäftsfähigkeit Wer ist beschränkt geschäftsfähig? Menschen ab 7 Jahren bis unter 18 Jahre. Was bedeutet das? Diese Personen können grundsätzlich Verträge abschließen, aber nur mit Zustimmung ihrer Eltern oder gesetzlichen Vertreter. Ohne diese Zustimmung ist der Vertrag schwebend unwirksam. Das bedeutet: Der Vertrag wird erst dann gültig, wenn die Eltern zustimmen. Beispiel: Ein 14-Jähriger kauft ein teures Fahrrad. Wenn die Eltern zustimmen, ist der Kauf wirksam. Wenn sie es ablehnen, ist der Kauf ungültig. § 107 BGB - Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Wann ist eine Zustimmung nötig? Wenn das Geschäft nicht nur Vorteile bringt, braucht die minderjährige Person die Zustimmung der Eltern. Beispiel: Ein 12-Jähriger darf einen Gutschein annehmen (weil er nur einen Vorteil hat), aber nicht ohne Erlaubnis eine größere Anscha fung machen, wie etwa ein teures Handy. § 108 BGB - Schwebende Unwirksamkeit Was passiert, wenn die Zustimmung fehlt? Schließt eine beschränkt geschäftsfähige Person ohne Zustimmung der Eltern einen Vertrag, ist dieser Vertrag „schwebend unwirksam“. Das bedeutet: Der Vertrag ist erst einmal ungültig, es sei denn, die Eltern stimmen im Nachhinein zu. Beispiel: Ein 15-Jähriger unterschreibt einen Handyvertrag. Wenn die Eltern zustimmen, ist der Vertrag gültig. Lehnen sie ab, ist er ungültig. § 109 BGB - Widerrufsrecht des anderen Vertragspartners Was kann der Verkäufer tun? Der Verkäufer oder Vertragspartner kann den Vertrag widerrufen (also zurückziehen), solange die Eltern noch nicht zugestimmt haben. Das schützt den Verkäufer, falls er unsicher ist, ob die Eltern überhaupt zustimmen werden. § 110 BGB - Taschengeldparagraph Was ist der Taschengeldparagraph? Ein beschränkt geschäftsfähiger Mensch darf auch ohne Erlaubnis der Eltern kleinere Käufe machen, wenn er sie mit eigenem Geld bezahlt. Das Geld muss zur freien Verfügung stehen, z. B. durch Taschengeld oder einen Nebenjob. Beispiel: Ein 13-Jähriger kauft sich ein Buch von seinem Taschengeld. Dieser Kauf ist gültig, auch ohne Zustimmung der Eltern. § 111 BGB - Einseitige Rechtsgeschäfte Einseitige Geschäfte sind schwieriger: Einseitige Rechtsgeschäfte (z. B. eine Kündigung oder ein Versprechen) sind ohne die Zustimmung der Eltern immer ungültig. Beispiel: Ein 16-Jähriger kann nicht einfach ohne die Eltern etwas verschenken. § 112 BGB - Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts Was ist hier gemeint? Wenn die Eltern dem minderjährigen Kind erlauben, ein eigenes Geschäft zu betreiben, kann es die dafür nötigen Verträge selbst abschließen. Beispiel: Ein 17-Jähriger darf, wenn die Eltern zustimmen, selbstständig einen kleinen Online-Shop führen. In diesem Fall wird der Jugendliche so behandelt, als wäre er voll geschäftsfähig, aber nur für die Dinge, die mit seinem Geschäft zu tun haben. § 113 BGB - Dienst- oder Arbeitsverhältnis Arbeiten und eigene Entscheidungen tre fen: Wenn die Eltern dem Kind erlauben, einen Arbeitsvertrag (z. B. als Aushilfe) abzuschließen, dann kann der Jugendliche alle Entscheidungen, die damit zusammenhängen, selbst tre fen. Beispiel: Ein 16-Jähriger, der mit Zustimmung der Eltern als Aushilfe arbeitet, darf eigenständig Vereinbarungen über seine Arbeit tre fen.

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