LE 4 – Klageerhebung und Rechtsschutzinteresse PDF
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This document details legal proceedings, specifically a lawsuit. It covers the claim of a wealthy widow (K) against a young dentist (B) for pain caused by a dental procedure on 12.09.2022. The document outlines the arguments, costs, and proposed judgments related to this case.
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8. Doppelstunde 11.10.24 LE 4 – Klageerhebung und Rechtsschutzinteresse Ordnungsgemäße Klageerhebung Die Klage wurde hier mangels entgegenstehender Angaben im Sachverhalt auch ordnungsgemäß nach § 253 Abs. 2 ZP...
8. Doppelstunde 11.10.24 LE 4 – Klageerhebung und Rechtsschutzinteresse Ordnungsgemäße Klageerhebung Die Klage wurde hier mangels entgegenstehender Angaben im Sachverhalt auch ordnungsgemäß nach § 253 Abs. 2 ZPO erhoben. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Parteien bestimmt und das angerufene Gericht richtig bezeichnet wurden. Weiter wird unterstellt, dass ein bestimmter, vollstreckungsfähiger Antrag gestellt wurde und der Streitgegenstand hinreichend bestimmt ist. Fall zum Einstieg Die reiche Witwe K will gegen ihren jungen Zahnarzt B Klage einreichen, nachdem die letzte Zahnwurzelbehandlung am 12.09.2022 zu schmerzhaft war. Sie stellt sich etwa ein Schmerzensgeld von 10.000,00 € vor. Da sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügt, will sie das Kostenrisiko so gering wie möglich halten. Landgericht … Klage der Frau K Klägerin Prozessbevollmächtigter: … gegen den Zahnarzt … Beklagten Wegen Schmerzensgeld und Schadensersatz (Arzthaftplicht) Vorläufiger Streitwert: 10.000 EUR Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage und bitte um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, in der für die Klägerin beantragt werden soll: 8. Doppelstunde 11.10.24 1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus Anlass der Zahnbehandlung am 12. September 2022 ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2.Es wird festgestellt, dass der Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen Schaden aus Anlass der Zahnbehandlung am 12. September 2022 sowie solche zukünftigen immateriellen Schäden, die aus einer heute nicht absehbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin folgen und die auf der streitgegenständlichen Behandlung des Beklagten beruhen, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder andere Dritte übergegangen sind. 3.Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Es wird vorweg beantragt, das schriftliche Vorverfahren gem. § 276 Abs. 1 ZPO anzuordnen. Sollte der Beklagte nicht rechtzeitig anzeigen, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen, wird bereits jetzt der Erlass eines Versäumnisurteils gem. § 331 Abs. 3 ZPO beantragt. Für den Fall, dass der Beklagte demgegenüber den Anspruch anerkennt, wird hiermit der Erlass eines Anerkenntnisurteils gem. § 307 ZPO beantragt. Von einer Güteverhandlung kann abgesehen werden, da sie erkennbar aussichtslos wäre. Die außergerichtlichen Verhandlungen mit der Beklagtenseite haben ergeben, dass auf Seiten des Beklagten bzw. der dahinter stehenden Haftpflichtversicherung weder eine Regulierungs- noch eine Vergleichsbereitschaft besteht. Die Anberaumung einer Güteverhandlung würde den Rechtsstreit deshalb ganz offensichtlich nur verzögern. Soweit sich die Klägerin im Folgenden zum Beweis der Richtigkeit ihrer Behauptungen auf Krankenunterlagen von Dritten beruft, wird hiermit Antrag gem. § 428 ZPO gestellt. Schließlich wird eine umfassende Entbindungserklärung von der Schweigepflicht beigefügt. §§ 91, 92 ZPO-Beispiel: Kläger klagt auf 10.000,00 EUR, nach der Beweisaufnahme kriegt er 6.000,00 EUR Kostenquote: 40/60, 2/5 zu 3/5 8. Doppelstunde 11.10.24 Kläger klagt auf 10.000,00 EUR und erhält 9.500,00 EUR Kostenquote: § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO volle Kosten zu Lasten des Beklagten, weil verhältnismäßig geringfügig Zu Fall 17 Variante 1: Kläger beantragt ein fixes Schmerzensgeld von 10.000,00 EUR Variante 2: Kläger beantragt ein angemessenes Schmerzensgeld und stellt sich, wie der Begründung zu entnehmen ist, in etwa 10.000,00 EUR vor. In beiden Fällen kommt das Gericht nach der Beweisaufnahme zum Ergebnis, dass 8.000,00 EUR angemessen sind. Kostenentscheidung in Variante 1: Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 20 Prozent und der Beklagte 80 Prozent. Kostenentscheidung in Variante 2: Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Kosten sind Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten, Kosten der Beweisaufnahme (hier insb. Sachverständigenkosten) Beispielsfall: 10.000,00 EUR Kosten = Variante 1 zahlen der Kläger 2.000,00 EUR und der Beklagte 8.000,00 EUR und in der Variante 2 zahlt der Beklagte alles, also 10.000,00 EUR