Haushaltsrecht des Bundes (Klausurrelevanz) PDF

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Ludwig-Maximilians-Universität München

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German federal budget Public finance Government budgeting Economics

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This is a document on the German Federal Budget law. It describes the structure, considerations, principles, and the relevant bodies involved in the process of the German federal budget.

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Haushaltsrecht des Bundes Vortrag von Kanzler Siegfried Rapp 1. Finanzverfassung, Finanzwirtschaft, Fiskalpolitik Finanzverfassung Als Finanzverfassung wird die Gesamtheit aller Rechtsvorschriften bezeichnet, die die Finanzwirtschaft, d.h. das Finanzgeb...

Haushaltsrecht des Bundes Vortrag von Kanzler Siegfried Rapp 1. Finanzverfassung, Finanzwirtschaft, Fiskalpolitik Finanzverfassung Als Finanzverfassung wird die Gesamtheit aller Rechtsvorschriften bezeichnet, die die Finanzwirtschaft, d.h. das Finanzgebaren der öffentlichen Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) in einem Staat betreffen. Für den Bund ist die Finanzverfassung zunächst im Abschnitt 10 des Grundgesetzes (Artikel 104a bis 115 GG) geregelt. Die Finanzverfassung enthält aber nicht nur die Bestimmungen, die sich unmittelbar aus der Verfassung ableiten lassen, sondern umfasst alle gesetzlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Haushaltswirtschaft. Finanzverfassung Im weiteren Sinne zählen hierzu auch das Gesetz über die Haushaltsgrundsätze des Bundes und der Länder (HGrG), das Stabilitäts- und Wachstumsgesetz (StWG) sowie die Bundeshaushaltsordnung (BHO). Es gibt die Finanzverfassung im engeren Sinne, die die Regelungen umfasst, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben sowie die Finanzverfassung im weiteren Sinne, die das gesamte Regelungswerk auf dem Gebiet der öffentlichen Finanzverfassung einbezieht. Finanzwirtschaft Die öffentliche Finanzwirtschaft umfasst alle Maßnahmen des öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens, die auf die Beschaffung, Bereitstellung und Verwendung der zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben erforderlichen Mittel gerichtet sind. Hierbei sind alle wirtschaftlichen Tätigkeiten der öffentlichen Hand umfasst, die die Einnahmen und Ausgaben (kameralistisches System, Kameralistik) bzw. die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen (Doppik, doppelte Buchführung) betreffen. Dabei zielt die öffentliche Finanzwirtschaft auf die Bereitstellung von öffentlichen Gütern und Dienstleistungen ab. Darüber hinaus wird durch Transferleistungen (Arbeitslosengeld, Kindergeld, BAFÖG etc.) das Einkommen und Vermögen innerhalb der Bevölkerung umgeschichtet. Finanzwirtschaft Der Bund hält an der kameralistischen Buchführung fest. Die Bundesländer und Kommunen gehen zur Doppik über. Die Kameralistik (lat. camera – Schatztruhe, fürstliche Rechnungskammer) bezeichnet eine Finanzbuchhaltung, die den Erfordernissen einer staatlichen Haushaltsführung unter genauer Aufschlüsselung der gezahlten Einnahmen und der geleisteten Ausgaben gerecht wird. Sie erbringt im Rechnungsjahr den Nachweis der nach dem Entstehungsgrund veranschlagten eingehenden Einnahmen und der nach Zweckbestimmungen gegliederten geleisteten Ausgaben. Finanzpolitik Die Finanzpolitik umfasst alle politischen Entscheidungen, die die Einnahmen und Ausgaben (Kameralistik) bzw. Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen (Doppik) der öffentlichen Haushalte betreffen. Hierzu zählen die Steuerpolitik, die Subventionspolitik und die Schuldenpolitik. Der Staat kann hierdurch Einfluss auf den konjunkturellen Zustand der Wirtschaft nehmen. Auf Bundesebene liegt die Federführung beim Bundesministerium der Finanzen, bei den Ländern bei den jeweiligen Landesfinanzministerien und bei den Kommunen bei den Kämmereien. Finanzpolitik Diesen Exekutivorganen sind auf parlamentarischer Ebene in der Regel Haushalts- und Finanzausschüsse mit größtenteils deckungsgleichen Zuständigkeiten (parlamentarische Kontrolle) gegenübergestellt. Das Budgetrecht wird auch als “Königsrechts“ des Parlaments bezeichnet. Die Finanzpolitik verfolgt konjunktur-, wachstums-, struktur- und verteilungspolitische Ziele. Sie ist der zielgerichtete Einsatz finanzwirtschaftlicher Maßnahmen zur Erfüllung von Staatsaufgaben. Fiskalpolitik Die Fiskalpolitik ist ein Teilbereich der Finanzpolitik. Vorrangiges Ziel ist es, Konjunkturschwankungen entgegenzutreten. Rücklagenbildung und Schuldenabbau bei guter Konjunktur; staatliche Aufträge, Abbau von Rücklagen bei schlechter Konjunktur. Hier spricht man auch von antizyklischem Handeln des Staates entsprechend dem schwankenden Konjunkturverlauf (Boom – Krise) Lehre von John Maynard Keynes. 2. Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden Gemeinschaftssteuern Körperschaftssteuer Bund 50 Prozent, Länder 50 Prozent, Kommunen 0 Prozent Lohn- und Einkommenssteuer Bund 42,5 Prozent, Länder 42,5 Prozent, Kommunen 15 Prozent Umsatzsteuer Bund 53,9 Prozent, Länder 44,1 Prozent, Kommunen 2 Prozent Abgeltungssteuer auf Zins- und Veräußerungserträge Bund 44 Prozent, Länder 44 Prozent, Kommunen 12 Prozent Arbeitskreis Steuerschätzung Einnahmen und Ausgaben im Bundeshaushalt müssen sich die Waage halten (Ausgleichsgebot). Es ist erforderlich, nicht nur eine sehr genaue Berechnung der zu leistenden Ausgaben durchzuführen, sondern auch eine möglichst exakte Schätzung der zu erwartenden Einnahmen. Der Arbeitskreis “Steuerschätzung“ ermittelt das voraussichtliche Steueraufkommen des laufenden Haushaltsjahres, des folgenden Haushaltsjahres und gibt eine Prognose für die mittelfristige (mehrjährige) Finanzplanung ab. Vertreten sind der Bundesminister für Finanzen (federführend), der Bundesminister für Wirtschaft, die Deutsche Bundesbank, das Statistische Bundesamt, der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Lage, Vertreter aller Länderfinanzministerien, führende Wirtschaftsforschungsinstitute sowie die Bundesvereinigung kommunaler Spitzenverbände. Die Schätzungen der Steuereinnahmen basieren in der Regel auf einem erwarteten Wachstum des Bruttosozialprodukts. 3. Bundeshaushaltsplan und Haushaltsgesetz Beim Bundeshaushaltsplan handelt es sich um eine zentrale Planung aller finanzpolitischer Aktivitäten des Bundes. Er dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs und bildet die Grundlage für eine ordnungsgemäße Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. Er enthält alle für das jeweilige Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und Ausgaben sowie der voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen, Stellen und Planstellen. Bundeshaushaltsplan und Haushaltsgesetz Die Feststellung erfolgt durch ein Haushaltsgesetz (förmliches Gesetzgebungsverfahren). Der Plan wird durch die gesetzliche Feststellung rechtswirksam und bildet die Rechtsgrundlage für die ordnungsgemäße Haushalts- und Wirtschaftsführung. Mit der gesetzlichen Feststellung wird er ein rechtsverbindliches Planungs-, Vollzugs- und Kontrollinstrument im Verhältnis zwischen Exekutive und Legislative. Der Haushaltsplan wird in aller Regel für ein Kalenderjahr aufgestellt. Er könnte auch für zwei Jahre – jeweils nach Jahren getrennt – aufgestellt werden. Haushaltsfunktionen (auch: Budgetfunktionen) Budgetfunktionen sind die an den Haushalt gestellten Aufgaben. Das Budget ist das Ergebnis eines politischen Entscheidungsprozesses. Es beinhaltet sämtliche staatliche Aktivitäten und deren Finanzierung. Die Umsetzung des Haushaltsplanes entfaltet bestimmte, unterschiedliche Wirkungen auf die Volkswirtschaft. Diese bezeichnet man auch als Budgetfunktionen. Der Haushaltsplan ist zunächst eine finanzielle Bestandsaufnahme sowie das zahlenmäßige Abbild (Spiegelbild) der Regierungspolitik. Haushaltsfunktionen (auch: Budgetfunktionen) Die wichtigsten Funktionen sind: Programm- und Planungsfunktion Politische Kontrollfunktion Politische Steuerungsfunktion Finanzwirtschaftliche Funktion Gesamtwirtschaftliche Funktion Verbindlichkeitsfunktion Rechts- und Kontrollfunktion Informationsfunktion Haushaltsfunktionen (auch: Budgetfunktionen) Programm- und Planungsfunktion (auch: Gestaltungsfunktion) Der Haushaltsplan ist eine Bestandsaufnahme der gegenwärtigen Haushaltslage und zugleich ein Steuerungsinstrument für die weitere finanzwirtschaftliche Entwicklung. Trotz Einengung durch rechtliche und gesetzliche Verpflichtungen, können dennoch neue Impulse und Schwerpunkte in der Regierungspolitik gesetzt werden (politischer Handlungsspielraum), sofern die Regierungsparteien über eine Parlamentsmehrheit verfügen. Der Haushaltsplan ist ein Spiegelbild der Regierungspolitik in Zahlen ausgedrückt. Haushaltsfunktionen (auch: Budgetfunktionen) Politische Kontrollfunktion Der Haushalt spiegelt die zahlenmäßige Verwirklichung der Regierungspolitik der Bundesregierung wieder. Die Legislative (Parlament, Deutscher Bundestag) nimmt durch ihr Budgetbewilligungsrecht Einfluss auf die Ziele und das Handlungsprogramm der Regierung. Aus der politischen Verantwortlichkeit gegenüber dem Wähler resultiert auch die Verpflichtung zur Transparenz der Planungen der Politik. Die Öffentlichkeit soll ein mit Finanzdaten gestütztes Bild über die Politik erhalten. Haushaltsfunktionen (auch: Budgetfunktionen) Politische Steuerungsfunktion Durch diese Funktion soll das Parlament (Legislative) die Exekutive in ihrem Wirken über den Haushalt steuern. Es soll erreicht werden, dass das politisch Wünschenswerte dem finanzwirtschaftlich Möglichen untergeordnet wird und damit Prioritäten gesetzt werden. Zur Umsetzung der politisch erwünschten Programme dient der Haushalt als Durchsetzungsinstrument. Haushaltsfunktionen (auch: Budgetfunktionen) Finanzwirtschaftliche Funktion Diese wird auch als Bedarfsdeckungsfunktion bezeichnet. Der Finanzbedarf des Bundes, den er zur Erfüllung seiner Aufgaben im Bewilligungszeitraum benötigt, muss sich an den prognostizierten Einnahmen orientieren. Die Deckung des Bedarfs ist das oberste Ziel der Haushaltswirtschaft, nicht die Erwirtschaftung von Gewinnen. Die zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben notwendigen Finanzmittel müssen bereitgestellt werden. Der Haushalt muss jedoch ausgeglichen sein. Haushaltsfunktionen (auch: Budgetfunktionen) Gesamtwirtschaftliche Funktion Der Bund ist verpflichtet, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Haushalts- und Wirtschaftsführung auf das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht (vgl. StWG) zu achten. Dieses beinhaltet einen hohen Beschäftigungsstand, stabile Preise (geringe Inflation), außenwirtschaftliches Gleichgewicht (Deutschland hat eine positive Handelsbilanz) und ein stetiges und angemessenes Wirtschaftswachstum. Der Haushalt wird damit zum volkswirtschaftlichen Ordnungs- und Steuerungselement, um positive Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft zu erreichen. Haushaltsfunktionen (auch: Budgetfunktionen) Verbindlichkeitsfunktion Das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan ermächtigen die Verwaltung (Exekutive, vollziehende Gewalt) zur Ausführung und Umsetzung des Bundeshaushalts. Der finanzielle Rahmen für das Verwaltungshandeln ist damit durch den Gesetzgeber (Legislative) verbindlich vorgegeben. Die Verwaltung ist an die gesetzlichen Budgetvorgaben gebunden. Haushaltsfunktionen (auch: Budgetfunktionen) Rechts- und Kontrollfunktion Diese wird auch als administrative Kontrollfunktion bezeichnet. Das Haushaltsgesetz begründet eine rechtliche Bindung der Exekutive an die gesetzlichen Vorgaben der Legislative. Die Haushaltsführung ist strikt am Haushaltsgesetz und Haushaltsplan auszurichten. Diese Vorgaben sind einzuhalten. Dies bedarf einer (nachträglichen) Kontrolle. Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestag und dem Bundesrat über alle Einnahmen und Ausgaben zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen (Art. 114 Abs. 1 GG). Der Bundesrechnungshof prüft die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushaltsführung (Art. 114 Abs. 2 GG). Haushaltsfunktionen (auch: Budgetfunktionen) Informationsfunktion Die Öffentlichkeit und die Bürger sollen die Haushaltsführung nachvollziehen können. Jeder hat ein Recht auf eine angemessene Information. Dies setzt die Bereitstellung von zuverlässigen Informationen über die tatsächlichen Verhältnisse voraus. Die Finanzlage des Bundes soll für alle transparent sein. Haushaltsrecht 4. Haushaltsgrundsätze Jährlichkeit Artikel 110 Absatz 2 GG regelt: „Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt.“ Die Jährlichkeit ist ein klassischer Haushaltsgrundsatz. Die Verfassung verpflichtet den Staat, seine Haushaltswirtschaft auf jeweils ein Haushaltsjahr zu begrenzen. Alle zu erwartenden Einnahmen und alle voraussichtlich zu leistenden Ausgaben sind im Haushaltsplan enthalten. Eine Feststellung für mehrere Jahre ist nach einzelnen Jahren getrennt möglich. Vorherigkeit Nach Artikel 110 Absatz 2 Satz 1 GG wird der Haushaltsplan vor Beginn des Rechnungsjahres durch Haushaltsgesetz festgestellt. Es handelt sich hier um ein Verfassungsgebot an den Gesetzgeber (Legislative), seinem Budgetbewilligungsrecht nachzukommen. Dem Budgetbewilligungsrecht korrespondiert die Budgetbewilligungspflicht des Parlamentes. Dies bedeutet, dass die Bundesregierung den Entwurf des Haushalts rechtzeitig den Gesetzgebungsorganen vorlegt. Nothaushaltsrecht Es handelt sich um eine Ausnahme vom Grundsatz der Vorherigkeit. Artikel 111 Absatz 1 GG regelt diesen Fall. „Ist bis zum Schluss eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind. …“ Nothaushaltsrecht Es können alle notwendigen Ausgaben geleistet werden, um: gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen, rechtliche Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen, Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen oder Beihilfen hierfür zu gewähren, sofern sie bereits bewilligt waren. Nothaushaltsrecht Soweit das Haushaltsgesetz nicht rechtzeitig verkündet wird, kommt es zur sogenannten „Vorläufigen Haushaltsführung“ oder zur „Interimswirtschaft“ (z.B. nach Bundestagswahlen). Es kommt zu einer zeitlich begrenzten Wirtschaftsführung bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes. Das Haushaltsgesetz tritt immer zum 01. Januar in Kraft, gegebenenfalls rückwirkend, so dass nie eine zeitliche Lücke entsteht. Grundsatz der Gesamtdeckung „Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben.“ Steuern Ausgaben für Soziales, Gebühren Forschung, Entwicklung, Beiträge Verteidigung Kredite Zins und Tilgung weitere Einnahmen weitere Ausgaben Grundsatz der Ausgeglichenheit Die Summe der veranschlagten Haushaltsmittel (einschließlich der Kreditaufnahme) muss der Summe der veranschlagten Haushaltsausgaben entsprechen. Einnahmen und Ausgaben müssen sich „die Waage halten“. Die Bundesregierung darf dem Bundestag und dem Bundesrat nur einen ausgeglichenen Haushalt vorlegen. Im Haushaltsgesetz darf nur ein ausgeglichener Haushalt festgestellt werden. Ein auftretendes Ungleichgewicht im laufenden Haushaltsjahr muss durch Bewirtschaftungsrichtlinien korrigiert werden. Grundsatz der Einheit Nach Art. 110 GG ist für jedes einzelne Haushaltsjahr ein Haushaltsplan aufzustellen. Alle im betrachteten Haushaltsjahr voraussichtlich zufließenden Einnahmen sowie anfallenden Ausgaben sind in einem einzigen Haushaltsplan auszuweisen. Die Einheit des Haushalts führt zu einer verbesserten Planung, einer erhöhten Transparenz und einer übersichtlichen Haushaltswirtschaft. Das Einheitsprinzip muss im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vollständigkeit gesehen werden. Grundsatz der Vollständigkeit Dieser Grundsatz besagt, dass alle zu erwartenden Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und Stellen im Haushaltsplan zu veranschlagen sind. Das Vollständigkeitsprinzip beinhaltet die Verpflichtung zur größtmöglichen Genauigkeit bei der Datenermittlung. Nicht sicher vorhersehbare Einnahmen und Ausgaben bleiben unberücksichtigt. Ziel ist die Sicherstellung einer exakten und lückenlosen Planung sowie Kontrolle des Haushalts. Außerdem wird eine sehr hohe Transparenz erreicht. Das Vollständigkeitsprinzip ist im Zusammenhang mit dem Einheitsprinzip zu sehen. Grundsatz der Einzelveranschlagung In der Aufstellungsphase des Haushaltsplans sind die Einnahmen nach dem Entstehungsgrund und die Ausgaben nach Zwecken getrennt zu veranschlagen (vgl. § 17 Abs. 1 BHO, § 12 Abs. 1 HGrG). Eine Globalveranschlagung ist strikt unzulässig. Dementsprechend ist die Verwaltung bei der Mittelverwendung an den vorgegebenen Zweck gebunden (sachliche Bindung). Die Einzelveranschlagung ermöglicht dem Parlament eine detaillierte Steuerung der Exekutive im Sinne der Rechts- und Kontrollfunktion. Damit wird die Budgethoheit ausgeübt. Grundsatz des Bruttoprinzips Einnahmen und Ausgaben sind für sich in voller Höhe getrennt voneinander im Haushaltsplan zu veranschlagen. Klare und strikte Trennung zwischen Einnahmen- und Ausgabenseite. Eine Saldierung (gegenseitige Verrechnung) ist unzulässig; es besteht ein Saldierungsverbot (vgl. §§ 15, 35 BHO). Die Ziele dieses Grundsatzes sind identisch mit denen des Vollständigkeitsprinzips (Art. 110 Abs. 1 GG), weil ein Nettobudget nie ein vollständiges Bild der Finanzwirtschaft zeigt. Grundsatz des Bruttoprinzips Eine exakte Kontrolle und Überprüfung wären nicht möglich. Der Haushaltsplan würde verfälscht werden. Einnahmen und Ausgaben können somit nicht voneinander abgezogen werden. Keine Anrechnung von Einnahmen auf Ausgaben. Keine Verrechnung gleich hoher Einnahmen mit gleich hohen Ausgaben. Grundsatz des Bruttoprinzips Beispiel: Kauf eines Notebooks für 2500.- Euro und Inzahlungnahme des alten Gerätes für 500.- Euro. Einnahmetitel 500.- Euro Haushaltsplan: richtig Ausgabetitel 2500.- Euro ------------------------------------------------------------ Haushaltsplan: falsch Ausgabetitel 2000.- Euro Grundsatz der Öffentlichkeit Die Bürger müssen die Möglichkeit haben, sich jederzeit umfassend über das Finanzwesen des Staates zu informieren. Dies ist Ausdruck des Demokratieverständnisses (repräsentative Demokratie). Veröffentlichung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes. Transparenz sämtlicher Entscheidungen und Phasen des Haushalts (Aufstellung, Gesetzgebung, Vollzug). Grundsatz der Öffentlichkeit Das Haushaltsgesetzgebungsverfahren nimmt einen breiten Raum in den Medien ein. Die Haushaltsdebatte bietet für die Opposition die Möglichkeit der „Generalabrechnung“ mit der Regierungspolitik, da alle Politikbereiche betrachtet werden. Die Ergebnisse der Prüfungen des Bundesrechnungshofes werden in einem jährlichen Bericht vorgestellt. Dabei werden Steuerverschwendungen oder unnötige Ausgaben hervorgehoben. Der Bürger soll sich ein umfassendes Meinungsbild machen. Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BHO sind bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Vor dem Hintergrund steigender Staatsausgaben und abnehmender Staatseinahmen hat dieser Grundsatz eine besondere Bedeutung erlangt. Sparsamkeit bedeutet, dass die Staatsausgaben auf das zwingend notwendige Maß beschränkt werden. Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist beherrschend für die gesamte Haushaltsführung und Haushaltswirtschaft des Staates. Die Wirtschaftlichkeit verlangt, dass stets die günstigste Relation zwischen dem angestrebten Ziel und den einzusetzenden Mitteln erreicht wird. Es ist eine optimale Mittel-Zweck-Relation anzustreben. Es gilt das sog. Ökonomische Prinzip, welches in zwei Ausprägungen unterteilt ist. Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Das Minimalprinzip oder Sparsamkeitsprinzip bedeutet, dass ein vorgegebenes Ergebnis (Ziel) mit dem geringsten Mitteleinsatz erreicht wird. Das Maximalprinzip oder Ergiebigkeitsprinzip bedeutet, dass bei einem vorgegebenem Mitteleinsatz ein maximales Ergebnis erreicht wird. Es gibt einige Anwendungsfälle, die in der Bundeshaushalts- ordnung geregelt sind. Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit § 7 Abs. 1 Satz 2 BHO enthält die Verpflichtung zu prüfen, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung wurde hiervon Gebrauch gemacht (vgl. BwFuhrparkService, BWI, Instandsetzungslogistik, Bekleidungswesen etc,). „Die Truppe soll sich auf die Kernaufgaben beschränken“. Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BHO sind für alle finanzwirksamen Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Näheres zur Durchführung ist in der „Rahmenrichtlinie für die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen im „Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. Juli 2009“ geregelt. Ziel einer jeden WU ist es, die wirtschaftlichste Lösung für die Umsetzung einer geplanten finanzwirksamen Maßnahme zu finden. 5. Haushaltsaufstellung Die Bundesregierung hat das alleinige Budgetinitiativrecht. Innerhalb der Bundesregierung übernimmt auf Grund der fachlichen Zuständigkeit der Bundesminister der Finanzen die Federführung. Nach § 30 BHO ist der Entwurf des Haushaltsgesetzes mit dem Entwurf des Haushaltsplanes vor Beginn des Haushaltsjahres dem Bundesrat zuzuleiten und beim Bundestag einzubringen, in der Regel spätestens in der ersten Sitzungswoche des Bundestages nach dem 1. September. Haushaltsaufstellung Es gibt zwei unterschiedliche Verfahrensarten, der „top-down- ansatz“ (Budgetverfahren) oder das „bottom-up-Prinzip“ (bisheriges klassisches Verfahren). Beim nunmehr angewandten Budgetverfahren (top-down) verständigt sich das Bundeskabinett auf Grundlage der prognostizierten Einnahmen auf Budgets für die einzelnen Ressorts. Die einzelnen Ressorts unterlegen dann in eigener Zuständigkeit das jeweilige Budget mit ihrem Haushalt. Es gibt wesentliche Unterschiede der beiden Verfahrensweisen. Haushaltsaufstellung Beim klassischen Aufstellungsverfahren oder „bottom-up- Verfahren“ (bis 2010 beim Bund angewandt) meldeten die einzelnen Ressorts ihre Vorstellungen beim BMF an. Demnach ermittelten die einzelnen Ressorts (oberste Bundes- behörden) per Haushaltsaufstellungserlass den Bedarf, d.h. die voraussichtlich benötigten Haushaltsmittel der einzelnen Dienststellen in ihrem nachgeordneten Bereich. Die unteren Dienststellen (Ortsebene; BwDLZ, Bataillon etc.) meldeten ihren Bedarf an die nächsthöheren Dienststellen (Mittelverteilerebene; BAIUD, BAPersBw, Division etc.). Dort fand eine Koordinierung entsprechend der Haushaltssystematik und ein Weiterleitung an die obersten Bundesbehörden statt. Haushaltsaufstellung Die für den jeweiligen Einzelplan zuständige oberste Bundesbehörde (Ministerium) machte eine ressortweite systematische Zusammenfassung und stellte damit den Voranschlag zum Einzelplan auf. Die Aufstellung des Haushaltsentwurfes im Budgetverfahren beginnt ebenso mit einem Vorlauf von etwa zwei Jahren Die Bundesregierung hat sich ab der 17. Legislaturperiode entschieden, den genau umgekehrten Weg zu beschreiten (von bottom-up zu top-down). Das Haushaltsaufstellungsverfahren wird quasi auf den Kopf gestellt. Haushaltsaufstellung Das „top-down-Verfahren“ bedeutet, dass der BMF den obersten Bundesbehörden in einem Eckwertebeschluss einen „gedeckelten“ Plafond vorgibt. Mit seinem Eckwertebeschluss legt das Bundeskabinett im Vorfeld des weiteren Haushaltsaufstellungsverfahren verbindliche Einnahme- und Ausgabenvolumina fest, die damit auch zur Grundlage für die Einzelpläne gemacht werden. Ziel ist die Sicherstellung einer soliden und nachhaltigen Haushaltspolitik unter Beachtung der seit dem Jahr 2011 geltenden Schuldenregel in Art. 115 GG Haushaltsaufstellung Wesentliches Kriterium für den Ausgabedeckel ist die mittelfristige Finanzplanung. Gegebenenfalls wird eine aktualisierte Steuerschätzung mit einfließen. In die Überlegungen fließen auch Veränderungen in den einzelnen Ressorts, wie die Bundeswehrreform, Auswirkungen der Energiewende oder die finanzielle Unterlegung des Europäischen Stabilitätsmechanismus mit ein. 7. Der Beauftragte für den Haushalt Bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt (§ 9 Abs. 1 BHO). In der Regel wird für jede Dienststelle ein Beauftragter für den Haushalt bestellt. Der Beauftragte soll dem Leiter der Dienststelle unmittelbar unterstellt werden (§ 9 Abs. 2 BHO). Er hat unmittelbares Vortragsrecht. Der Beauftragte für den Haushalt Der Beauftragte für den Haushalt besitzt mithin die Bewirtschaftungsbefugnis und übt sie auch umfassend aus. Er kann diese Befugnis delegieren, bleibt aber in der Gesamtverantwortung. Die Bewirtschaftungsbefugnis bedeutet, im Rahmen der Zweckbestimmung und des Mittelansatzes eigenständig über die Verwendung der Mittel entscheiden zu dürfen, nämlich hinsichtlich der beabsichtigten Maßnahme, des Zeitpunkts und der Höhe. Der Beauftragte für den Haushalt Zu den wesentlichen Aufgaben gehören: Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung, Erstellen der Voranschläge für den Entwurf des Haushaltsplanes. Ausführung des Haushaltsplanes; Wahrnehmung der Bewirtschaftungs- und Anordnungsbefugnis. Rechtzeitige Beteiligung bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung. Der Beauftragte für den Haushalt Bedarfsermittlung für künftige Haushaltsjahre. Bewirtschaftung der zugewiesenen Mittel für das laufende Haushaltsjahr. Verantwortung für die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze. Sicherstellung der ordnungsgemäßen Haushalts- und Wirtschaftsführung. 8. Haushaltssystematik Die Gliederung des Haushaltsplans; der Gesamtplan Der Bundeshaushaltsplan besteht aus dem Gesamtplan und den Einzelplänen. Der Gesamtplan enthält die Haushaltsübersicht, die Finanzierungsübersicht und den Kreditfinanzplan. Die Haushaltsübersicht stellt eine Zusammenfassung der im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dar, sowie den Gesamtabschluss aller Planansätze und somit des gesamten Haushaltsvolumens. Haushaltssystematik Die Gliederung des Haushaltsplans; die Einzelpläne Ein Einzelplan (EPl) enthält alle veranschlagten Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen etc. eines bestimmten Verwaltungszweiges bzw. eines bestimmten Aufgabenträgers. Sie sind für die obersten Bundesbehörden eingerichtet. Die Einzelpläne sind im Wesentlichen die Pläne der einzelnen Ministerien und der Verfassungsorgane (Institutionalprinzip). Haushaltssystematik Die Gliederung des Haushaltsplans; die Einzelpläne Die Einzelpläne nach dem Institutionalprinzip kennzeichnen die Verantwortung der obersten Bundesbehörden für die Haushalts- und Wirtschaftsführung ihres Verwaltungszweiges. Die Einzelpläne stellen die eigentliche Arbeitsgrundlage für die Verwaltung dar. Der Bundeshaushalt besteht derzeit aus 22 Einzelplänen. Von diesen sind 20 nach dem Institutional- prinzip gegliedert, zwei nach dem Realprinzip. Dieses kennzeichnet eine ressortübergreifende Gliederung nach Sach- gebieten (Bundesschuld und Allgemeine Finanzverwaltung). Flexibilisierte HH-Führung Zielsetzung Sparsamer Umgang mit den knappen finanziellen Ressourcen Effizienzsteigerung Freisetzen von Optimierungspotentialen Flexibilisierte HH-Führung 1. Sachliche Bindung Gegenseitige Deckungsfähigkeit ist nunmehr gegeben 2. Zeitliche Bindung Übertragbarkeit der HHM ins Folgejahr (Prinzip Jährlichkeit damit grundsätzlich aufgehoben) Flexibilisierte HH-Führung – Umsetzung Übertragbarkeit ins Folgejahr Ende des Haushaltsjahres Ende

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