Goethe University Frankfurt Lecture: Leadership and Oversight of AGs (PDF)
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Goethe-Universität Frankfurt
2023
Prof. Dr. Peter Henning
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Summary
This Goeth University Frankfurt lecture on leadership and oversight of AGs covers corporate governance, practical insights and international perspectives. It is delivered by Prof. Dr. Peter Henning during the Wintersemester 2023/24.
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Leitung und Überwachung der AG, praktische Einblicke und internationale Perspektiven der Corporate Governance 16. November 2023 Prof. Dr. Peter Henning Wintersemester 2023/24 10.11.2023 Agenda Einführung in die Vorlesung “Leitung und Überwachung der AG, praktische Einblicke und internationale P...
Leitung und Überwachung der AG, praktische Einblicke und internationale Perspektiven der Corporate Governance 16. November 2023 Prof. Dr. Peter Henning Wintersemester 2023/24 10.11.2023 Agenda Einführung in die Vorlesung “Leitung und Überwachung der AG, praktische Einblicke und internationale Perspektiven der Corporate Governance” 1 Theoretische Grundlagen 2 Corporate Governance Systeme 3 Führung und Überwachung als Bestandteil der Corporate Governance Wie funktioniert die Aktiengesellschaft in Deutschland ? 4 Maßnahmen zur Verbesserung der Corporate Governance 5 Unternehmensethik und Nachhaltigkeit 10.11.2023 1 3 10.11.2023 Führung und Überwachung als Bestandteil der CG – Wie funktioniert die Aktiengesellschaft in Deutschland ? 3.1 Vorstand als Leitungsorgan der Gesellschaft 3.2 Der Aufsichtsrat als Überwachungsorgan der Gesellschaft 3.3 Überblick über die Hauptversammlung 2 3 Führung und Überwachung als Bestandteil der CG – Wie funktioniert die Aktiengesellschaft in Deutschland ? 3.2 Aufsichtsrat als Überwachungsorgan der Gesellschaft 3.2.1 3.2.2 3.2.3 3.2.4 3.2.5 3.2.6 3.2.7 3.2.8 3.2.9 3.2.10 3.2.11 3.2.12 3.2.13 3.2.14 3.2.15 10.11.2023 Verhältnis zu den anderen Organen Vorstand + Hauptversammlung Überwachung und Beratung der Geschäftsführung Die Aufsichtsratsmitglieder Zusammensetzung und Größe Aufgaben Die Rolle und Verantwortung des Aufsichtsratsvorsitzenden Die innere Organisation Aufsichtsrats- und Ausschusssitzungen Schriftliche Verfahren Vorstandsunabhängige Informationsversorgung Aufsichtsratsvergütung Entsprechenserklärung Selbstbeurteilung Aufsichtsrat und Abschlussprüfer Haftung 3 3.2. Der Aufsichtsrat als Überwachungsorgan 3.2.1 Verhältnis zu den anderen Organen Vorstand + Hauptversammlung Hauptversammlung Organ der Aktionäre zur Willensbildung Entscheidungen über Grundausrichtung der AG Beschlussfassungen Arbeitnehmervertreter Wahl Anteilseignervertreter 10.11.2023 Berichterstattung Aufsichtsrat Kontroll- und Überwachungsorgan §§ 95 bis 116 AktG Beschlussfassungen Berichterstattung enge Zusammenarbeit Überwachung Beratung Bestellung + Entlassung Berichterstattung Vorstand Leitungsorgan ▪ ▪ ▪ ▪ ▪ Geschäftsführung Strategieentwicklung Ressourcenallokation Risikomanagement Vertretung nach außen 4 3.2. Der Aufsichtsrat als Überwachungsorgan 3.2.2 Überwachung und Beratung der Geschäftsführung § 111 I AktG: „Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.“ Prüfung Jahresabschluss, Konzernabschluss, Lagebericht Prüfung Vorstandsberichte zur beabsichtigten Unternehmenspolitik, geschäftlichen + finanziellen Lage, Strategie + Unternehmensplanung Zustimmungsvorbehalte Prüfung und Einrichtung eines effektiven Risikomanagementsystems Beratung Vorstand i.S. einer vorbeugenden Überwachung + vorausschauenden Kontrolle Bestellung der Vorstandsmitglieder 10.11.2023 5 3.2. Der Aufsichtsrat als Überwachungsorgan 3.2.3 Die Aufsichtsratsmitglieder Alle Mitglieder gleichermaßen auf Unternehmensinteresse verpflichtet Kein weisungsgebundenes Mandat Keine rechtliche Unterscheidung zwischen Arbeitnehmer- und Anteilseignervertretern Aufsichtsratsmitglieder Persönliche + unabhängige Amtsausübung (Delegation unzulässig) 10.11.2023 Haftung: “Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters” Business Judgement Rule Insiderrecht/ Verschwiegenheitsverpflichtung Keine wesentlichen Interessenkonflikte 6 3.2. Der Aufsichtsrat als Überwachungsorgan 3.2.4 Zusammensetzung und Größe Mitgliederzahl eines nicht mitbestimmten Aufsichtsrates Kleine AG Familien AG Tendenzunternehmen Arbeitnehmerlose AG § 95 I AktG ▪ 3 Mitglieder ▪ Satzung kann höhere Zahl vorsehen, Voraussetzung: durch 3 teilbar ▪ Gesetzliche Begrenzung: Grundkapital bis 1,5 Mio. €: max. 9 AR Mitglieder 10.11.2023 mehr als 1,5 Mio. €: max. 15 AR Mitglieder mehr als 10 Mio. €: max. 21 AR Mitglieder 7 3.2. Der Aufsichtsrat als Überwachungsorgan 3.2.4 Zusammensetzung und Größe Mitgliederzahl eines Aufsichtsrats mit einem Drittel Arbeitnehmervertreter nach DrittelbG AG zusammen mit Konzernunternehmen weniger als 2000 Arbeitnehmer + kein Montanunternehmen oder Montanholding § 95 I AktG ▪ gilt wie für mitbestimmungsfreie AG ▪ Abweichungen wegen Mitbestimmung zulässig und gehen vor ▪ Zusammensetzung: 1/3 Arbeitnehmervertreter 10.11.2023 8 3.2. Der Aufsichtsrat als Überwachungsorgan 3.2.4 Zusammensetzung und Größe Mitgliederzahl eines paritätisch zusammengesetzten AR nach MitbestG AG mehr als 2000 Arbeitnehmer, Zusammensetzung AR nach MitbestG, kein Montanunternehmen § 7 MitbestG ▪ Mitgliederzahl abhängig von Zahl der in AG + nachgeordneten Konzernunternehmen insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland Weniger als 10 000 Arbeitnehmer: 12 AR Mitglieder 10.11.2023 Weniger als 20 000 Arbeitnehmer: 16 AR Mitglieder Mehr als 20 000 Arbeitnehmer: 20 AR Mitglieder 9 3.2.4 Zusammensetzung und Größe 3.2.4.1 Bestellung Anteilseignervertreter Bestellung = Wahl und Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre ausschließlich durch Abstimmung auf der HV Wahlvorschlag des Aufsichtsrats an Hauptversammlung Nominierungsausschuss: Empfehlung geeigneter Kandidaten Empfehlung D.5 DCGK Besetzung Ausschuss nur mit Vertretern Aktionärsseite* * Sonderregelungen für Finanzinstitute, die einen NomA nach § 25d KWG haben müssen, der erweiterte Aufgaben umfasst, siehe auch Empfehlung F.4 DCGK 10.11.2023 10 3.2.4 Zusammensetzung und Größe 3.2.4.1 Bestellung Anteilseignervertreter ▪ HV wählt Aktionärsvertreter mit Mehrheitsentscheid (keine Bindung an den Vorschlag des Aufsichtsrats, § 101 I S. 2 AktG), d.h. Aktionäre können auch eigene Vorschläge machen ▪ Entsenderecht für bestimmte Aktionäre oder Inhaber bestimmter Aktien möglich (§ 101 II AktG), wenn in der Satzung so geregelt ▪ Entsenderecht auf max. 1/3 der Aufsichtsratsmitglieder beschränkt (§ 103 I S. 2 AktG) ▪ Keine stellvertretenden AR-Mitglieder zulässig, aber Wahl von Ersatzmitgliedern zulässig, die nachrücken können, wenn ein Mitglied vor Ende seiner Amtszeit sein Mandat niederlegt oder aus anderen Gründen ausscheidet (z.B. Tod) (§ 101 III AktG) 10.11.2023 11 3.2.4 Zusammensetzung und Größe 3.2.4.2 Bestellung Arbeitnehmervertreter ▪ Wahl ▪ §§ 15, 16 MitBestG: Verhältniswahl direkt durch Arbeitnehmer indirekt durch gewählte Delegierte (mind. 1 lt. Angestellter, § 15 II MitbestG) ▪ §§ 5, 6 DrittelbG: Mehrheitswahl direkt durch Arbeitnehmer (kein lt. Angestellter) ▪ Zusammensetzung Arbeitnehmerseite ▪ § 7 II MitbestG: Verhältnis Arbeitnehmer/Gewerkschafter: 4/2, 6/2, 7/3 ▪ § 4 II DrittelbG: mind. 1 od. 2 Arbeitnehmer, i.Ü. z.B. Gewerkschaftsmitglieder (selten) 10.11.2023 12 3.2.4 Zusammensetzung und Größe 3.2.4.2 Bestellung Arbeitnehmervertreter ▪ Amtszeit entsprechend Gesetz + Satzungsvorgaben für Aktionärsvertreter, keine Sonderregelungen für Arbeitnehmervertreter (§ 15 I S.1MitbestG, § 5 I DrittelbG) ▪ Bestellung von Ersatzmitgliedern möglich (§ 17 MitbestG, § 7 DrittelbG) ▪ Gleichlauf der Amtszeiten der Arbeitnehmervertreter nicht erforderlich 10.11.2023 13 3.2.4 Zusammensetzung und Größe 3.2.4.4 persönliche Anforderungen und Qualifikationen § 100 I AktG § 100 V AktG § 111 V AktG Satzung Allgemein anerkannt: 10.11.2023 ▪ Natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige und nicht betreute Person ▪ Kapitalmarktorientierte Gesellschaft bzw. bestimmte Versicherungsunternehmen oder Kreditinstitute (§ 264 d HGB): seit 1. Januar 2022 mindestens zwei Finanzexperten = 1x Sachverstand Rechnungslegung und 1x Sachverstand Abschlussprüfung ▪ Diversity „Frauenquote“ d.h. Zielgrößen seit 1. Oktober 2015: börsennotierte und mitbestimmte Gesellschaften mind. 30%; wenn noch nicht erreicht, Ziele für maximal 5 Jahre festzulegen ▪ Vorgaben für AR-Mitglieder der Anteilseignerseite möglich, z.B. Mindestalter, Zugehörigkeit zu bestimmten Familienstamm ▪ hinreichende Qualifikation + Abdeckung aller Aufgaben im Unternehmen durch Sachverstand 14 3.2.4 Zusammensetzung und Größe 3.2.4.4 persönliche Anforderungen und Qualifikationen* Empfehlungen C.1 – C.12 DCGK ▪ Grundsatz 11 DCGK: Zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderliche Kenntnisse, Fähigkeiten + fachliche Erfahrungen ▪ Empfehlung C.1: Kompetenzprofil und Qualifikationsmatrix ▪ Diversität (C.1) ▪ Altersgrenze (C.2) ▪ Auf Anteilseignerseite angemessene Zahl unabhängiger Mitglieder nach deren Einschätzung (C.6) ▪ Mehr als die Hälfte der Anteilseignervertreter unabhängig (C.7) ▪ Mindestens zwei Anteilseignervertreter unabhängig vom kontrollierenden Aktionäre (C.9) ▪ AR Vorsitzender und gewisse Ausschussvorsitzende unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand. Vors. PrüfA auch vom kontrollienden Aktionär (C.10) * Sonderregelungen seit 1.1.2014 für Finanzinstitute, nach § 25d I KWG gelten besondere Qualifikationsanforderungen „Fit & Proper“ 10.11.2023 15 3.2.4 Zusammensetzung und Größe 3.2.4.5 Gesetzliche Unabhängigkeitserfordernisse §§ 100 II , 105 AktG Ausschluss vom Amt des AR- Mitglieds ▪ Vorstandsmitglieder, Prokuristen, Generalbevollmächtigte d. Gesellschaft Aber wählbar: ▪ Prokurist Arbeitnehmerseite unter Voraussetzungen § 6 II MitbestG ▪ Prokurist/Generalbevollmächtigter einer Tochtergesellschaft ▪ Gesetzlicher Vertreter eines von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens ▪ Verbot Überkreuzverflechtungen ▪ börsennotierte AG: Vorstandsmitglied in den letzten 2 Jahren Ausnahme: Wahl auf Vorschlag von Aktionären mit mehr als 25 % Stimmrechten ▪ Besonderheit bei Kreditinstituten + Finanzdienstleistern: bereits 2 ehemalige Geschäftsleiter im AR (§ 36 III S. 5 KWG) 10.11.2023 16 3.2.4 Zusammensetzung und Größe 3.2.4.5 Unabhängigkeitserfordernisse §§ 100 II S. 1 AktG Ausschluss vom Amt des AR- Mitglieds ▪ AR-Mitglied = in zehn anderen Gesellschaften AR Mitglied ▪ keine Anrechnung 5 konzerninterner Mandate ▪ doppelte Anrechnung Vorsitz ▪ Bei Finanzinstituten strengere gesetzliche Regelung in § 25d III KWG Empfehlungen C.6 – C.12 DCGK Angemessene Zahl unabhängiger AR-Mitglieder ▪ Nicht mehr als 2 ehemalige Vorstandsmitglieder (C.11) ▪ AR-Mitglieder keine Organfunktion oder Beratungsaufgabe bei wesentlichen Wettbewerbern und keine persönliche Beziehung zu einem wesentlichen Wettbewerber (C.12) 10.11.2023 17 3.2.4 Zusammensetzung und Größe 3.2.4.6 Amtszeit ▪ Amtsperioden ▪ Keine für alle Mitglieder gleichermaßen geltende Amtsperiode ▪ rechtlich voneinander unabhängige Amtszeiten der einzelnen AR Mitglieder ▪ individuell abweichende Amtszeiten in Satzung festlegbar ▪ ▪ z.B. turnusmäßiges Ausscheiden eines Teiles der Mitglieder (Hälfte alle 2 Jahre) übliche Praxis: einheitliche Festlegung einer zeitgleichen Amtsperiode ▪ Höchstdauer ▪ § 102 I AktG: regelmäßig 5 Jahre; derzeitige Praxis bei Anteilseignervertretern kürzer (4 Jahre) Zeit von Beginn Amtszeit bis Ende Geschäftsjahr in dem Amtszeit begonnen hat Folgende 4 Geschäftsjahre Zeit von Beginn d. darauf folgenden Geschäftsjahres bis ordentliche HV, die über Entlastung beschließt ▪ Bestimmung einer kürzeren Amtszeit in der Satzung möglich 10.11.2023 18 3.2.4 Zusammensetzung und Größe 3.2.4.6 Amtszeit ▪ Amtszeit bei Wiederbestellung: keine ausdrückliche Regelung, vorzeitige Wiederbestellung möglich, wenn Rest der laufenden Amtszeit in Berechnung der nach § 102 I AktG zulässigen Höchstdauer einberechnet ▪ Amtszeit Arbeitnehmervertreter: Wahl für gesetzlich od. in Satzung vorgesehene Amtszeit für die von HV zu wählenden Mitglieder Wenn in Satzung keine Regelung: Höchstgrenze des § 102 I AktG ▪ Amtszeit Ersatzmitglieder: Ersatzmitglied für gesamte restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds im Amt Satzung: entziehende Nachwahl ▪ Amtszeit gerichtlich bestellte Mitglieder: Bestellungsbeschluss: Festlegung einer bestimmten Amtszeit Zwingendes Erlöschen des Amts sobald Mangel durch Wahl oder Entsendung behoben (§ 104 V AktG) 10.11.2023 19 3.2.5.1 Überwachung der Vorstandsgeschäftsführung Zustimmungsvorbehalte § 111 IV S. 2 AktG Festlegung eines Katalogs zustimmungspflichtiger Geschäfte ▪ Entscheidungsrecht des Aufsichtsrats: bestimmte Arten von Geschäften unter Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrats ▪ Zustimmung = Mitwirkung des AR an der Geschäftsführung = Übernahme einer Mitverantwortung des Aufsichtsrats für die Geschäfte Keine Anweisung Vornahme des Geschäfts Vorstand uneingeschränkt verantwortlich Nur Möglichkeit Verhinderung des Geschäfts durch Verweigerung der Zustimmung ▪ Pflicht Erstellung des Katalogs in Satzung durch HV oder Geschäftsordnung durch AR ▪ Grundsatz 6 DCGK: für Geschäfte von grundlegender Bedeutung ▪ ▪ ▪ ▪ 10.11.2023 Pflicht schon erfüllt bei Katalog für existentielle Geschäfte Nicht für Maßnahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs (Leitungsbefugnis des Vorstands § 76 AktG - AR von Geschäftsführung ausgeschossen) nach Umfang, Gegenstand oder Risiko bedeutsame Geschäfte (Art hinreichend bestimmen !) Bei Verweigerung Zustimmung, kann der Vorstand HV um Zustimmung bitten (§ 111 IV AktG) 20 3.2.5.1 Überwachung der Vorstandsgeschäftsführung Beispiel: Zustimmungsvorbehalte: § 13 Satzung Deutsche Bank AG (1) Die Zustimmung des Aufsichtsrats ist erforderlich a) zur Erteilung von Generalvollmachten; b) zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken, soweit der Gegenstand 1 % des haftenden Eigenkapitals der Gesellschaft nach dem Gesetz über das Kreditwesen übersteigt; c) zu Kreditgewährungen einschließlich der Übernahme von Beteiligungen an anderen Unternehmen, die nach dem Gesetz über das Kreditwesen der Zustimmung des Aufsichtsorgans eines Kreditinstituts bedürfen; d) zum Erwerb und zur Veräußerung von sonstigen Beteiligungen, soweit der Gegenstand 2% des haftenden Eigenkapitals der Gesellschaft nach dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) übersteigt. Über Erwerb und Veräußerung solcher Beteiligungen ab 1 % des haftenden Eigenkapitals ist der Aufsichtsrat unverzüglich zu unterrichten. (2) Die Zustimmung nach Abs. 1 b) und d) ist auch dann erforderlich, wenn das betreffende Geschäft in einem abhängigen Unternehmen vorgenommen wird. (3) Der Aufsichtsrat kann noch andere Geschäfte bestimmen, die seiner Zustimmung bedürfen 10.11.2023 21 3.2.5 Aufgaben 3.2.5.2 Prüfung des Jahresabschlusses Vorlagepflicht des Vorstands Jahresabschluss Lagebericht Nichtfinanzieller Bericht Vorschlag Verwendung Bilanzgewinn § 170 AktG 10.11.2023 Prüfungspflicht des AR Prüfungsausschuss AR Bericht an HV • jedes Mitglied prüft • Unterstützung durch Abschlussprüfer • Empfehlung an AR Billigung Feststellung über Prüfungsergebnis §§ 171, 172 AktG 22 3.2.5 Aufgaben 3.2.5.2 Prüfung des Jahresabschlusses § 171 AktG ▪ Prüfungsgegenstand ▪ ▪ ▪ ▪ (Konzernabschluss und) Jahresabschluss (Konzern-) Lagebericht Nichtfinanzieller (Konzern-) Bericht (§§ 289b, 315b HGB) Gewinnverwendungsvorschlag ▪ Prüfungsmaßstab ▪ ▪ ▪ Rechtmäßigkeitskontrolle Zweckmäßigkeitskontrolle ▪ Ausübung von Wahlrechten ▪ Gestaltungspielräume Gewinnverwendungsentscheidung Plausibilität ▪ Zeitrahmen der Prüfung ▪ ▪ 10.11.2023 „unverzüglich“ nach Aufstellung von Jahresabschluss, Lagebericht + Vorlage an AR Vorlage Prüfungsbericht an Vorstand binnen 1 Monat (§ 171 III AktG) 23 3.2.5 Aufgaben 3.2.5.2 Prüfung des Jahresabschlusses § 171 AktG ▪ Hinzuziehung Dritter ▪ Keine Delegation - Einschaltung persönlicher Sachverständiger durch einzelne ARMitglieder grundsätzlich unzulässig (aber Unterstützung auf eigene Kosten möglich) ▪ Interne Prüfung durch AR = Klärung von Fragen innerhalb des Aufsichtsrats ▪ Ausnahmen mit Beschluss allenfalls bei speziellen Fragestellungen ▪ Einschaltung von Assistenten zulässig soweit Zuarbeit für AR-Mitglied ▪ Teilnahme Abschlussprüfer an Bilanzsitzung des Aufsichtsrats/ des Prüfungsausschusses obligatorisch 10.11.2023 24 3.2.5 Aufgaben 3.2.5.2 Prüfung des Jahresabschlusses § 172 AktG Feststellung des Jahresabschlusses + ggf. des Konzernabschlusses Feststellung des Jahresabschlusses = Zustandekommen durch Billigung durch den Aufsichtsrat, d.h. durch ausdrücklichen Beschluss Feststellung Vorlage Jahresabschluss durch Vorstand + Billigung durch AR ▪ Hierzu muss im Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung Stellung genommen werden Ausnahme: AR + Vorstand einigen sich auf Feststellung durch die Hauptversammlung 10.11.2023 25 3.2.5 Aufgaben 3.2.5.2 Jahresabschluss § 171 AktG Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung ▪ Bericht zu Jahresabschluss und Konzernabschluss ▪ Bericht über eigenes Prüfungsergebnis zu den Abschlüssen und Lageberichten ▪ Bericht über eigene Stellungnahme zum Ergebnis der jeweiligen Prüfer ▪ Erklärung, ob Einwendungen oder Billigung ▪ Bericht zum Dividendenvorschlag ▪ Bericht über Prüfung des Vorschlags des Vorstands zur Verwendung des Bilanzgewinns ▪ begründete Stellungnahme zum Vorschlag ▪ Rechenschaftsbericht ▪ Bericht über Art + Umfang der Überwachung + Überprüfung der Geschäftsführung ▪ gemäß § 111 Abs. 1 AktG ▪ Überwachung insb. auf Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Einhaltung von Informationspflichten, Risikomanagement und Wirtschaftlichkeit ▪ gebildete Ausschüsse, Anzahl der Sitzungen 10.11.2023 26 3.2.5 Aufgaben 3.2.5.3 Festlegung der Vergütung des Vorstands § 87 AktG Teil der Überwachungspflicht ▪ Alleinige Zuständigkeit + ausschließliche Personalkompetenz des Aufsichtsrats ▪ ▪ ▪ Keine Delegierung an Ausschuss mehr zulässig (§ 107 III S. 3 AktG) nur Übertragung vorbereitender und ausführender Aufgaben an Ausschuss Satzung: keine Ober- / Untergrenzen oder sonstige Richtlinien festlegbar ▪ Vergütungsentscheidungen sind Plenumsentscheidungen, § 107 III S. 3 AktG ▪ Pflichten bei der Festsetzung der Vergütung durch VorstAG (§ 87 AktG) zu beachten ▪ Die Hauptversammlung kann auf Antrag die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ▪ festgelegte Maximalvergütung herabsetzen Festlegung + Beschließung für das abgelaufene Geschäftsjahr 10.11.2023 Ausweisung d. beschlossenen variablen Vergütung im Vergütungsbericht, (=Teil d. testierten Lageberichts) Zeitpunkt AR - Sitzung: sinnvoll + notwendig vor Bilanzsitzung 27 3.2.5 Aufgaben 3.2.5.3 Festlegung der Vergütung des Vorstands § 87a AktG • • • • • • • • • • • Klares und verständliches System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder Festlegung einer Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft; Offenlegung aller festen und variablen Vergütungsbestandteile und ihren jeweiligen relativen Anteil an der Vergütung; Finanzielle und nichtfinanzielle Leistungskriterien für die Gewährung variabler Vergütungsbestandteile einschließlich Erläuterung und Darstellung der Methoden Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen Möglichkeiten der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern Im Falle aktienbasierter Vergütung: Fristen, Bedingungen für das Halten von Aktien nach dem Erwerb und Erläuterung, wie diese Vergütung zur Förderung der Ziele beiträgt Hinsichtlich vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte: Laufzeiten und die Voraussetzungen ihrer Beendigung, einschließlich Kündigungsfristen, Erläuterung, wie die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung des Vergütungssystems berücksichtigt wurden Darstellung des Verfahrens zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems, einschließlich der Rolle eventuell betroffener Ausschüsse und Maßnahmen zur Vermeidung und zur Behandlung von Interessenkonflikten; Im Fall der Vorlage eines gemäß § 120a Absatz 3 überprüften Vergütungssystems Erläuterung aller wesentlichen Änderungen und Übersicht, inwieweit Abstimmung und Äußerungen der Aktionäre in Bezug auf das Vergütungssystem und die Vergütungsberichte berücksichtigt wurden. ➢ Der Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft hat die Vergütung der Vorstandsmitglieder in Übereinstimmung mit einem der Hauptversammlung nach § 120a Absatz 1 zur Billigung vorgelegten Vergütungssystem festzusetzen. Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist und das Vergütungssystem das Verfahren des Abweichens sowie die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, benennt. 10.11.2023 28 3.2.5 Aufgaben 3.2.5.3 Festlegung der Vergütung des Vorstands § 116 S. 3 AktG § 93 AktG gilt sinngemäß Haftung bei der Festsetzung unangemessener Vergütung Sorgfalt des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters AR - Mitglied namentlich zum Schadensersatz verpflichtet, wenn festgesetzte Vergütung unangemessen höherer Sorgfaltsmaßstab bei Vergütungsfestsetzung: Gesetzesbegründung VorstAG: „… soll deutlicher gemacht werden, dass die angemessene Vergütungsfestsetzung zu den wichtigsten Aufgaben des AR gehört und dass er für Pflichtverstöße persönlich haftet.“ 10.11.2023 29