Tierschutzrechtliche Grundlagen - Hundehaltung WS 24/25 PDF

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Die Tierpflegeschule an der Vetmeduni Wien

2024

Mag. Katharina Wendy

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animal welfare animal laws animal rights veterinary medicine

Summary

These lecture notes cover the fundamental principles of animal protection law, focusing on regulations related to dog handling in the 2024/2025 academic year. Topics include the prohibition of animal cruelty, the ban of certain procedures, and regulations concerning the trade and import of specific animals. Specific examples of animal protection laws in areas like animal handling, care, and welfare are presented.

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Tierschutzrechtliche Grundlagen Erster Jahrgang Schuljahr 2024-2025 Vortragende: Mag. Katharina Wendy § 6 TSchG - Verbot der Tötung § 6 (1) Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten. § 6 (2) Es ist verboten, Hunde oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung od...

Tierschutzrechtliche Grundlagen Erster Jahrgang Schuljahr 2024-2025 Vortragende: Mag. Katharina Wendy § 6 TSchG - Verbot der Tötung § 6 (1) Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten. § 6 (2) Es ist verboten, Hunde oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten zu töten. § 6 (2a) Das Schreddern von lebendigen Küken ist verboten. Ebenso ist das Töten lebensfähiger Küken verboten, sofern diese nicht der Futtergewinnung dienen. Dieser Verwendungszweck ist jederzeit auf Verlangen von der Brüterei der Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen. § 6 (2b) Im Falle einer Anwendung einer Methode zur Früherkennung des Geschlechts während der Brut und der Aussortierung von Küken im Embryonalstadium ist dies ab dem siebenten Bebrütungstag nur mit Betäubung erlaubt. Nach dem 14. Bebrütungstag ist die Aussortierung verboten. § 6 (2c) Die Tötung sowie das Verbringen zum Zweck der Schlachtung von Säugetieren, die sich offensichtlich im letzten Drittel der Trächtigkeit befinden, ist verboten. Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung eines solchen Tieres im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist und überwiegende Gründe des Tierschutzes der Tötung bzw. dem Verbringen zum Zweck der Schlachtung nicht entgegenstehen. Tierschutzrechtliche Grundlagen § 6 TSchG - Verbot der Tötung § 6 (3) Die Tötung von Tieren zum Zweck der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist nur an wissenschaftlichen Einrichtungen und nur insoweit zulässig, als sie für den angestrebten Zweck unerlässlich ist und nicht durch alternative Methoden ersetzt werden kann. § 6 (4) Wissentliches Töten darf nur durch einen Tierarzt/eine Tierärztin erfolgen, ausgenommen: 1. für die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Futtertieren 2. für die fachgerechte Tötung von Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, 3. für die fachgerechte Schädlingsbekämpfung, 4. in Fällen, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen. Tierschutzrechtliche Grundlagen Eingriffe „Eingriff: eine Maßnahme, die zur Beschädigung oder dem Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers oder einer Veränderung der Knochenstruktur führt“ Kupierte Ohren Kupierte Schwänze bei Schweinen Schnabelkupiertes Geflügel Enthorntes Kalb © pixabay © tierschutzkonform.at © K. Niebuhr © tierschutzkonform.at © tierschutzkonform.at § 7 TSchG - Verbot von Eingriffen an Tieren § 7 (1) Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondere 1. Eingriffe zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes eines Tieres, 2. das Kupieren des Schwanzes, 3. das Kupieren der Ohren, 4. das Durchtrennen der Stimmbänder, 5. das Entfernen der Krallen und Zähne, 6. das Kupieren des Schnabels, 7. das Entfernen der Vibrissen sowie das Kürzen der Vibrissen aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen. … Tierschutzrechtliche Grundlagen § 7 TSchG - Verbot von Eingriffen an Tieren § 7 (2) Ausnahmen von diesen Verboten sind nur gestattet 1. zur Verhütung der Fortpflanzung oder 2. wenn der Eingriff für die vorgesehene Nutzung des Tieres, zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist; § 7 (3) Eingriffe, bei denen ein Tier erhebliche Schmerzen erleiden wird oder erleiden könnte, sind, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 (1.Tierhaltungsverordnung) anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn sie nach wirksamer Betäubung durch einen Tierarzt … sowie mit postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung 1. von einem Tierarzt oder 2. von einer sonstigen sachkundigen Person durchgeführt werden. Details, Art und Nachweis der Sachkunde sind in der 1. Tierhaltungsverordnung geregelt. © tierschutzkonform.at § 7 TSchG - Verbot von Eingriffen an Tieren § 7 (4) Die Anwendung von Gummiringen, Ätzstiften und Ätzsalben ist verboten. § 7 (6) Das aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen vorgenommene Tätowieren oder Verfärben von Haut, Federkleid oder Fell ist verboten, sofern es sich nicht um eine Maßnahme zur fachgerechten Tierkennzeichnung handelt. https://deinetiere.com/das-faerben-von-haustieren/ Tierschutzrechtliche Grundlagen § 8 TSchG - Verbot der Weitergabe, des Erwerbs sowie des Imports bestimmter Tiere (1) Es ist verboten, ein Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung weiterzugeben, zu veräußern oder zu erwerben. Der Erwerber hat ein solches Tier unverzüglich schmerzlos zu töten oder töten zu lassen. (2) Es ist verboten, Tiere, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln oder weiterzugeben. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren im Sinne des § 30 Abs. 1 sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren im Sinne des § 8a Abs. 2 Z 5 durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft. Tierschutzrechtliche Grundlagen § 8 TSchG - Verbot der Weitergabe, des Erwerbs sowie des Imports bestimmter Tiere (3) Der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen Einziger unkupierte Welpe wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten. (Foto aus Deutschland) Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren im Sinne des § 30 Abs. 1 sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren im Sinne des § 8a Abs. 2 Z 5 durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft. Das Verbringen von Tieren ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten. © tierschutzkonform.at Tierschutzrechtliche Grundlagen § 8a TSchG - Verkaufsverbot von Tieren § 8a (1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, […], sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.  Verbot des Verkaufs von z.B. Hundewelpen aus dem Kofferraum Verkauf von Welpen aus dem Kofferraum; © 4Pfoten Tierschutzrechtliche Grundlagen § 8a TSchG - Verkaufsverbot von Tieren § 8a (2) Verbot des „Internethandels“ Das öffentliche Anbieten von Tieren zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe ist nur in folgenden Fällen gestattet: 1. im Rahmen eines gemäß § 29 Abs. 1 bewilligten Tierheims, oder 2. im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 bewilligten Haltung, oder 3. durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, eingeschränkt auf die von ihnen gezüchteten Tiere, oder die von der Meldepflicht gemäß § 31 Abs. 4 durch Verordnung ausgenommen sind, oder 4. zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft bzw. von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren, oder 5. die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen, bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution, wobei bei Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens sechzehn Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind. Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet. Tierschutzrechtliche Grundlagen § 8a TSchG - Verkaufsverbot von Tieren NEU ab 01.01.2025! Absatz 3: Es ist verboten, Tiere, die erkennbar entgegen Abs. 1 oder 2 zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe angeboten werden, zu erwerben oder zu übernehmen.  Kaufverbot! Tierschutzrechtliche Grundlagen § 8b Verbot der Ausstellung und Abbildung bestimmter Tiere (1) Es ist verboten, Tiere mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen auszustellen oder zu präsentieren. (2) Das Ausstellen oder Präsentieren von Tieren, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten. (3) Bei Abbildung von Tieren zu Werbezwecken dürfen diese keine Qualzuchtsymptome oder äußerlich erkennbare Qualzuchtmerkmale bzw. keine äußerlich erkennbaren verbotenen Eingriffe aufweisen. Tierschutzrechtliche Grundlagen § 9 + § 15 - Hilfeleistungspflicht, Versorgung bei Verletzung oder Krankheit § 9 TSchG – Hilfeleistungspflicht Wer ein Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht hat, hat, soweit ihm dies zumutbar ist, dem Tier die erforderliche Hilfe zu leisten oder, wenn das nicht möglich ist, eine solche Hilfeleistung zu veranlassen. § 15 TSchG – Versorgung bei Verletzung und Krankheit Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes bzw. einer Tierärztin. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen. Tierschutzrechtliche Grundlagen § 38 TSchG - Strafbestimmungen § 38 (1) Wer 1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder 2. ein Tier entgegen § 6 tötet oder 3. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder 4. gegen § 8 oder § 8b verstößt, § 38 (2) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 Euro zu bestrafen. In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2.000 Euro zu verhängen. § 38 (3) Wer außer in den Fällen der Abs.1 und 2 gegen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7.500 Euro zu bestrafen. Tierschutzrechtliche Grundlagen Strafen nach dem Tierschutzgesetz Anzeige (BH, Polizei) Verbesserungsauftrag Geldstrafe Abnahmen Verfall Tierhalteverbot Zuständigkeit Anzeige bei der Staatsanwaltschaft § 222 (1) Wer ein Tier 1. roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, 2. aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder 3. mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre zu bestrafen. … § 222 (3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet. Tierschutzrechtliche Grundlagen Ein Gesetz und jede Menge Verordnungen Warum? Tierschutzgesetz  beschlossen im Parlament (Nationalrat)  regelt grundlegende Bestimmungen wie …  Zuständigkeiten  Strafbestimmungen  Übergangsbestimmungen  Allgemeine Formulierungen (wie z.B. „tiergerechte Haltung“, „erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten“) Tierschutzrechtliche Grundlagen Ein Gesetz und jede Menge Verordnungen Warum? Verordnungen  werden erlassen vom zuständigen Bundesminister/von der zuständigen Bundeministerin (für die Verordnungen zum Tierschutzgesetz zuständig z.B. Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz)  regeln die Details z.B. Werte, Maße, wie häufig die Tiere zu füttern, tränken, kontrollieren sind, Auflistung welche Ausbildungen für bestimmte Tätigkeiten erforderlich sind. Fotos © tierschutzkonform.at Tierschutzrechtliche Grundlagen 1. Tierhaltungsverordnung „Nutztiere“ bzw. „Haustiere“  Pferde (und Pferdeartige) (Anlage 1)  Rinder (Anlage 2)  Schafe (Anlage 3)  Ziegen (Anlage 4)  Schweine (Anlage 5)  Hausgeflügel (Anlage 6)  Strauße (Anlage 7)  Rot-, Sika-, Dam-, Muffel- und Schwarzwild sowie Davidshirschen (Anlage 8)  Kaninchen (Anlage 9)  Nutzfische (Anlage 10) Fotos: © tierschutzkonform.at  Lamas und Alpakas (Anlage 11) Tierschutzrechtliche Grundlagen 2. Tierhaltungsverordnung Haltungsvorschriften für Säugetiere (Anlage 1) Vögel (Anlage 2) Reptilien (Anlage 3) Amphibien (Anlage 4) Fische (Anlage 5) Umfrage Welche Tierart ist wo geregelt? 2. ThVO 1. ThVO 2. ThVO 2. ThVO 1. ThVO 1. ThVO Tierschutzrechtliche Grundlagen Tierschutzrechtliche Grundlagen Hundehaltung - Details Rechtliche Aspekte der Hundehaltung (Tierschutzgesetz - TSchG)  § 5 Verbot der Tierquälerei  § 6 Verbot der Tötung ohne vernünftigen Grund  § 7 Verbot von Eingriffen  § 8 TSchG Verbot der Weitergabe, des Erwerbs sowie des Imports bestimmter Tiere  § 8a Verkaufsverbote  § 8b Verbot der Ausstellung und Abbildung bestimmter Tiere  § 9 + § 15 Hilfeleistungspflicht, Versorgung bei Verletzung oder Krankheit Tierschutzrechtliche Grundlagen § 12 TSchG - Die Tierhalterin/der Tierhalter Jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. § 12 (1) Muss zur Haltung von Tieren in der Lage sein, insbesondere über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen § 12 (2) Ist der Halter eines Tieres nicht in der Lage, für eine entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, so hat er es solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine entsprechende Haltung bieten. § 12 (3) Ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten dürfen Tiere an Minderjährige, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht abgegeben werden. Tierschutzrechtliche Grundlagen § 13 TSchG - Sachkundenachweis § 13 Absatz 4 TSchG Ab 1. Juli 2026:  Personen, die die Haltung von Hunden, Reptilien, Amphibien oder Papageienvögeln (Ausnahme: Unzertrennliche, Plattschweifsittich, Wellensittich, Nymphensittiche) anstreben haben einen Nachweis allgemeiner Sachkunde durch Absolvierung eines Kurses im Ausmaß von mindestens vier Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten vor Aufnahme der Haltung dieser Tiere vorzuweisen  Halter von mindestens sechs Monate alten Hunden innerhalb von einem Jahr nach Aufnahme der Haltungen die Erfüllung einer zweistündigen Praxiseinheit mit dem jeweiligen Hund nachzuweisen. Tierschutzrechtliche Grundlagen § 16 TSchG - Bewegungsfreiheit Hunde dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden. Jedenfalls nicht als Anbindehaltung gilt …  das Führen von Hunden an der Leine,  das Anbinden im Rahmen von rechtskonformen Hundeausbildungsmaßnahmen, Katastropheneinsätzen oder Einsätzen als Dienst-, Assistenz- oder Therapiehund sowie  das kurzfristige Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen. Tierschutzrechtliche Grundlagen § 24a TSchG - Registrierung von Hunden Kennzeichnung mit einem zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochip  Spätestens mit 3 Monaten, jedenfalls vor der ersten Weitergabe Eintrag in die Heimtierdatenbank des Bundes https://heimtierdatenbank.ehealth.gv.at  Tierbezogene und personenbezogene Daten  Innerhalb eines Monats nach Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme, jedenfalls vor einer Weitergabe  Eingabe der Meldung durch Halter, Behörde oder Tierarzt Meldepflicht, Hunderegister … Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat) der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen drei Tagen zu melden. - Angaben zu Hundehalter - Angaben zu Hund - Sachkundenachweis - Haftpflichtversicherung Hundeabgabe ist zu entrichten. (Beispiel in Wien:  72 Euro pro Jahr für den ersten Hund  105 Euro pro Jahr für jeden weiteren Hund) Hunde sind mit amtlichen Hundemarken zu kennzeichnen. (Ausnahme Wien: seit 2012 nur noch über elektronischen Chip) Hundemarken © C. Arhant Tierschutzrechtliche Grundlagen 2. Tierhaltungsverordnung Anlage 1: Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren 1. Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden 1.1. Allgemeine Anforderungen an das Halten von Hunden 1.2. Anforderungen an das Halten von Hunden im Freien 1.3. Anforderungen an die Haltung von Hunden in Räumen 1.4. Anforderungen an die Zwingerhaltung 1.5. Fütterung und Pflege 1.6. Hundeausbildung (eigene Verordnung!) 1.7. Hundesport 1.8. Schlittenhunde bei Sport-/Freizeitaktivitäten Tierschutzrechtliche Grundlagen 2. Tierhaltungsverordnung Anlage 1: Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren 1. Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden 1.1. Allgemeine Anforderungen an die Hundehaltung (1) Mindestens einmal täglich, entsprechend dem Bewegungsbedürfnis Auslauf (2) Mehrmals täglich die Möglichkeit zu Kot- und Harnabsatz im Freien (3) Mindestens zweimal täglich Sozialkontakt mit Menschen (4) Mehrere Hunde grundsätzlich in Gruppen (5) Welpen erst ab einem Alter von über 8 Wochen von Muttertier getrennt (6) Maulkörbe müssen der Größe und Kopfform des Hundes angepasst und luftdurchlässig sein  sie müssen Hecheln und Wasseraufnahme ermöglichen © tierschutzkonform.at Tierschutzrechtliche Grundlagen 2. Tierhaltungsverordnung Anlage 1: Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren 1. Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden 1.2. Anforderungen an das Halten von Hunden im Freien (1) Auf Grund der Rasse, des Alters und des Gesundheitszustands geeignet, an Witterungsverhältnisse anpassen (2) Schutzhütte: wärmedämmendes Material, nicht verletzen, trocken liegen, der Wetterseite abgewandter Zugang, geeignete Unterlage, trocken und sauber halten, verhaltensgerecht bewegen und hinlegen, Innenraum mit Körperwärme warmhalten (3) Zusätzlich ein witterungsgeschützter, schattiger, wärmegedämmter Liegeplatz (4) In Gruppen: Größe und Anzahl, dass alle Hunde gleichzeitig konfliktfrei nutzen können Tierschutzrechtliche Grundlagen 2. Tierhaltungsverordnung Anlage 1: Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren 1. Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden 1.3. Anforderungen an die Haltung von Hunden in Räumen (1) Einfall von natürlichem Tageslicht (2) Ausreichende Frischluftversorgung (3) Wenn Raum nicht für Aufenthalt von Menschen, dann min. benutzbare Bodenfläche wie Zwingerhaltung (4) Nicht beheizbarer Raum: Schutzhütte oder trockener Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Zugluft und Kälte bietet Tierschutzrechtliche Grundlagen 2. Tierhaltungsverordnung Anlage 1: Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren 1. Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden 1.4. Anforderungen an die Zwingerhaltung (1) Dauernde Zwingerhaltung verboten (2) Uneingeschränkt benutzbare Fläche von 15 m2, für jeden weiteren Hund plus 5 m2 (3) Einfriedung: nicht zerstören, nicht überwinden, nicht verletzen, min. 1,8 m hoch, im Boden verankert (4) An der Hauptwetterseite geschlossen, Zwingertüren: innen Drehknauf, nach innen aufschwingen (5) Zwingerboden: Gesundheit nicht beeinträchtigen, nicht verletzen, Flüssigkeit kann abfließen; Trennvorrichtungen: nicht gegenseitig verletzen; min. eine Seite mit freier Sicht nach außen Tierschutzrechtliche Grundlagen 2. Tierhaltungsverordnung Anlage 1: Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren 1. Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden 1.4. Anforderungen an die Zwingerhaltung (6) Außerhalb Hundehütte Liegefläche aus wärmedämmendem Material; Zwinger muss sauber, ungezieferfrei und trocken gehalten werden (7) Ausreichend natürlich beleuchtet (8) Jederzeit schattige Plätze zur Verfügung (9) Keine stromführenden Vorrichtungen in erreichbarer Höhe, keine Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden (10) Mehrere Hunde einzeln mit Sichtkontakt zu anderen Hunden, außer wenn unverträglich Tierschutzrechtliche Grundlagen 2. Tierhaltungsverordnung Anlage 1: Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren 1. Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden 1.5. Fütterung und Pflege (1) Jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität (2) Geeignetes Futter in ausreichender Menge und Qualität (3) Den Hund unter Berücksichtigung der Rasse regelmäßig pflegen und für seine Gesundheit Sorge tragen (4) Für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperatur sorgen, wenn der Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt (5) Den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei halten. Der Kot ist täglich zu entfernen. Tierschutzrechtliche Grundlagen Verordnung über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden Bestimmungen über tierschutzkonforme Hundeausbildung  Grundsätze in der Hundeausbildung:  Die Ausbildung des Hundes muss tierschutzkonform erfolgen.  Keine Maßnahmen, die gemäß § 5 TSchG vom Verbot der Tierquälerei erfasst sind.  Bei der Ausbildung des Hundes ist darauf zu achten, dass sie auf den Grundlagen der lerntheoretischen Erkenntnisse aufbaut und Methoden der positiven Motivation der Vorzug vor aversiven Methoden gegeben wird. Tierschutzrechtliche Grundlagen Verordnung über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden Bei der Ausbildung von Hunden ist darauf wert zu legen, dass …  gutes Sozialverhalten der Hunde gegenüber Menschen und anderen Hunden und eine geeignete Gewöhnung an ihre Lebens- und Trainingsumgebung gefördert wird  die Ausbildung altersgemäß ist und den körperlichen Möglichkeiten und Lernvoraussetzungen des Hundes entspricht  auf rassespezifische Eigenschaften und individuelle Eigenschaften des Hundes angemessen eingegangen wird. Tierschutzrechtliche Grundlagen Tierschutzqualifizierter Hundetrainer  min. 2 Jahre praktische Erfahrung in der Arbeit mit Hunden nach den Grundsätzen der Hundeausbildung  Ablegen einer kommissionellen Prüfung mit theoretischem und praktischem Teil  Verpflichtende Fortbildung (Wiederholung und Vertiefung der Ausbildungsinhalte und Weiterbildung) Koordinierungsstelle: http://www.vetmeduni.ac.at/de/hundetrainer/ http://www.vetmeduni.ac.at/therapiebegleithunde/ http://www.vetmeduni.ac.at/assistenzhunde/ Tierschutzrechtliche Grundlagen

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