Tierschutzrechtliche Grundlagen 2024-2025 PDF

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Die Tierpflegeschule an der Vetmeduni Wien

2024

DI Dr. Katrina Eder Bed Mag. Katharina Wendy

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animal welfare environmental legislation animal rights

Summary

This presentation covers the basic principles of animal protection law. It includes topics such as the animal protection law, nature conservation laws, animal transport laws, and animal experimentation laws. The presentation also discusses the differences between these laws and provides specific examples.

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Tierschutzrechtliche Grundlagen Erster Jahrgang Schuljahr 2024–2025 Vortragende: DI Dr. Katrina Eder Bed Mag. Katharina Wendy Was erwartet uns heute?  Wiederholung  Vorstellung weiterer tierschutzrelevanter Gesetze  Das Tierschutzgesetz – Begriffsbesti...

Tierschutzrechtliche Grundlagen Erster Jahrgang Schuljahr 2024–2025 Vortragende: DI Dr. Katrina Eder Bed Mag. Katharina Wendy Was erwartet uns heute?  Wiederholung  Vorstellung weiterer tierschutzrelevanter Gesetze  Das Tierschutzgesetz – Begriffsbestimmungen, die wichtigsten Gebote und Verbote  Kreuzworträtsel  Eigene Internetrecherche  Verbot der Tierquälerei Tierschutzrechtliche Grundlagen Naturschutzgesetze Schutz der heimischen Flora und Fauna, teilweise in Ergänzung/Umsetzung von Abkommen (Flora-Fauna-Habitat- Richtline) – jedes Bundesland hat eigene Naturschutzgesetze  Maßnahmen zu Schutz und Pflege der Natur in all ihren Erscheinungsformen  D.h. Arten wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere sowie deren Lebensräume  Beispiele:  Biber, Fischotter, Ziesel  Luchs, Wolf, Braunbär  Verschiedene Vögel (versch. Arten der Störche, Reiher, Adler, Eulen, Käuze)  Fledertiere  Regelt u.a. Tötungs- und Fangverbote, Zerstörungs- und Entnahmeverbote von Eiern und Beschädigungs- und Vernichtungsverbot der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten … Tierschutzrechtliche Grundlagen Unterschied Gesetze Tierschutzgesetz Artenhandelsgesetz (Schutz jedes Naturschutzgesetze (Schutz der Arten einzelnen Tieres als (Schutz wildwachsender durch Überwachung Individuum - Pflanzen und freilebender des Handels) Individualtierschutz) Tiere sowie deren Lebensräume) Tierschutzrechtliche Grundlagen Tierversuchsgesetz Schutz bestimmter Tiere, soweit diese zu wissenschaftlichen Zwecken oder Bildungszwecken verwendet werden oder verwendet werden sollen Ziele: 1. die Vermeidung und Verminderung der Verwendung von Tieren in Tierversuchen, 2. die Verbesserung der Bedingungen für die Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Tierversuchen, 3. die Förderung von Ersatzmethoden für Tierversuche, sowie 4. die Ausschaltung oder möglichst weitgehende Reduktion der Belastung der in Tierversuchen verwendeten Tiere. „3-R-Prinzip“: Replacement, Reduction, Refinement (Vermeidung, Verminderung, Verbesserung) Tierschutzrechtliche Grundlagen Tiertransportgesetz Schutz von Tieren beim Transport durch Kraftfahrzeug und Anhänger (in der Folge: Straßentransportmittel), Luftfahrzeug, Schienenfahrzeug oder Schiff in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit sowie die Festlegung der dabei einzuhaltenden Mindestanforderungen zur Verhinderung der Verschleppung von Tierseuchen. Beispiele: Schlachttiertransporte, Transporte zu Viehmärkten, -börsen, Zoofachhändler … Private Transporte  Tierschutzgesetz © Mag. Pledl/VetDion Sbg z.B. Mitnahme von Hund im Auto für Ausflug, Reise … Tierschutzrechtliche Grundlagen Das Tierschutzgesetz (TSchG)  RIS (Rechtsinformationssystem)  Wichtige Definitionen  Zentrale Gebote und Verbote  Zuständigkeiten Tierschutzrechtliche Grundlagen RIS - Rechtsinformationssystem Tierschutzrechtliche Grundlagen Die Tierhalterin/der Tierhalter Jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. § 12 TSchG (1) Muss zur Haltung von Tieren in der Lage sein, insbesondere über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (2) Ist der Halter eines Tieres nicht in der Lage, für eine entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, so hat er es solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine entsprechende Haltung bieten. (3) Ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten dürfen Tiere an Minderjährige, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht abgegeben werden. Sachkundenachweis § 13 Absatz 4 TSchG Ab 1. Juli 2026:  Personen, die die Haltung von Hunden, Reptilien, Amphibien oder Papageienvögeln (Ausnahme: Unzertrennliche, Plattschweifsittich, Wellensittich, Nymphensittiche) anstreben haben einen Nachweis allgemeiner Sachkunde durch Absolvierung eines Kurses im Ausmaß von mindestens vier Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten vor Aufnahme der Haltung dieser Tiere vorzuweisen  Halter von mindestens sechs Monate alten Hunden innerhalb von einem Jahr nach Aufnahme der Haltungen die Erfüllung einer zweistündigen Praxiseinheit mit dem jeweiligen Hund nachzuweisen. Tierschutzrechtliche Grundlagen Haustiere, Heimtiere, Wildtiere Haustiere: domestizierte Tiere der Gattungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Pferd, jeweils mit Ausnahme Großkamele, Kleinkamele, Wasserbüffel, Hauskaninchen, Haushunde, Hauskatzen, Hausgeflügel und domestizierte Fische. © tierschutzkonform.at Heimtiere: Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden, soweit es sich um Haustiere oder domestizierte Tiere der Ordnungen der Fleischfresser, Nagetiere, Hasenartige, Papageienvögel, Finkenvögel, Taubenvögel und der Klasse der Fische handelt. © tierschutzkonform.at Tierschutzrechtliche Grundlagen Haustiere, Heimtiere, Wildtiere Wildtiere: alle Tiere außer den Haus- und Heimtieren © tierschutzkonform.at Tierschutzrechtliche Grundlagen Verbot der Tierquälerei § 5 TSchG Abs. 1 „Es ist verboten einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.“ Abs. 2 beispielhafte Auflistung was jedenfalls Tierquälerei darstellt Abs. 3 Ausnahmen vom Verbot der Tierquälerei  Maßnahmen, die veterinärrechtlich/veterinärmedizinisch gerechtfertigt  Fachgerechte Schädlingsbekämpfung  Maßnahmen bei Diensthunden (Polizei, Militär) Generell unberührt vom TSchG  TierversuchsG  Jagd und Fischerei Tierschutzrechtliche Grundlagen Jagd und Fischerei In Österreich explizit vom Tierschutzgesetz ausgenommen (Österreichische Bundesverfassung!) Problembereich bzgl. Hunden:  Ausbildung und Einsatz von Jagdhunden  Einsatz Elektroreizgeräte  Hetzen auf andere Tiere …  Eingriffe  Kupieren von Schwänzen © tierschutzkonform.at Tierschutzrechtliche Grundlagen § 5 TSchG - Verbot der Tierquälerei (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. (2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer 1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen: […] § 5 TSchG – Qualzuchtsymptome ab 01.01.2025 a) Atemnot, h) Exophthalmus, b) Bewegungsanomalien, i) Taubheit, c) Lahmheiten, j) Neurologische Symptome und Funktionsverlust von Sinnesorganen, d) Entzündungen der Haut, k) Fehlbildungen des Gebisses, des e) teilweise oder gänzlich fehlendes Kiefers oder des Schnabels, sofern Haarkleid, verändertes oder teilweise diese Veränderungen ihren oder gänzlich fehlendes Federkleid physiologischen Funktionen sowie reduzierte Beschuppung bei entgegenstehen, Reptilien, sofern dadurch physiologische l) Missbildungen der Schädeldecke, Funktionen eingeschränkt werden, m) Körperformen, bei denen mit großer f) Funktionseinschränkung oder Wahrscheinlichkeit angenommen Funktionsverlust durch Entzündungen werden muss, dass natürliche oder Missbildungen der Augen Geburten nicht möglich sind; […] und/oder deren Anhangsgebilde, g) Blindheit, Verbotene Halsbänder/ Maulschlaufen § 5 Abs. 2 Z 3 TSchG ab 01.01.2025 Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer a) Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte verwendet oder b) technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen oder c) Halsbänder oder sonstige Vorrichtungen zur Fixation mit einem Zugmechanismus verwendet, welche keine Stoppfunktion aufweisen, sodass durch Zusammenziehen das Atmen des Hundes erschwert werden kann oder Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden können, oder d) Vorrichtungen zur Bewegungseinschränkung verwendet, wenn diese physiologische Abläufe, das Hecheln oder die Wasseraufnahme, verhindern; Tierschutzrechtliche Grundlagen Grafiken: © tierschutzkonform.at Sonstige Verbote § 5 Abs 2 TSchG Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer 4. ein Tier auf ein anderes Tier hetzt oder an einem anderen Tier auf Schärfe abrichtet; 5. Tierkämpfe organisiert oder durchführt; 6. Hunderennen auf Asphalt oder anderen harten Bodenbelägen veranstaltet; 7. einem Tier Reiz- oder Dopingmittel zur Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen, zuführt; 8. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Werbung, Schaustellung oder ähnlichen Zwecken und Veranstaltungen heranzieht, sofern damit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind; 9. einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind; 10. ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt; Tierschutzrechtliche Grundlagen Sonstige Verbote § 5 Abs 2 TSchG Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer 11. einem Tier Nahrung oder Stoffe vorsetzt, mit deren Aufnahme für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind; 12. einem Tier durch Anwendung von Zwang Nahrung oder Stoffe einverleibt, sofern dies nicht aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist; 13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird; 14. ein Heim- oder Haustier oder ein gehaltenes nicht heimisches Wildtier aussetzt oder verlässt, um sich seiner zu entledigen; 14a. ein in Gefangenschaft gezüchtetes Wildtier aussetzt, das zum Zeitpunkt des Aussetzens in freier Natur nicht überlebensfähig ist; 15. lebenden Tieren Gliedmaßen abtrennt; 16. Fanggeräte so verwendet, dass sie nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, 17. an oder mit einem Tier eine geschlechtliche Handlung vollzieht. Tierschutzrechtliche Grundlagen

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