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Questions and Answers
Es ist erlaubt, Hunde zur Gewinnung von Nahrung zu töten.
Es ist erlaubt, Hunde zur Gewinnung von Nahrung zu töten.
False
Das Schreddern von lebendigen Küken ist erlaubt, wenn es für die Futtergewinnung dient.
Das Schreddern von lebendigen Küken ist erlaubt, wenn es für die Futtergewinnung dient.
False
Die Tötung von Tieren zur Aus- und Fortbildung ist grundsätzlich erlaubt.
Die Tötung von Tieren zur Aus- und Fortbildung ist grundsätzlich erlaubt.
True
Wissentliches Töten darf nur von einem Tierarzt durchgeführt werden.
Wissentliches Töten darf nur von einem Tierarzt durchgeführt werden.
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Das Verbringen zum Zweck der Schlachtung von Tieren im letzten Drittel der Trächtigkeit ist immer verboten.
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Kupierte Ohren gelten als Eingriff, der zur Beschädigung des Körpers führt.
Kupierte Ohren gelten als Eingriff, der zur Beschädigung des Körpers führt.
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Die Tötung von Tieren im Rahmen der Schädlingsbekämpfung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt.
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Die Tötung lebensfähiger Küken ist in jedem Fall erlaubt.
Die Tötung lebensfähiger Küken ist in jedem Fall erlaubt.
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Eine Verwaltungsübertretung kann mit einer Geldstrafe von bis zu 7.500 Euro bestraft werden.
Eine Verwaltungsübertretung kann mit einer Geldstrafe von bis zu 7.500 Euro bestraft werden.
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Eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren kann verhängt werden, wenn ein Tier mutwillig getötet wird.
Eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren kann verhängt werden, wenn ein Tier mutwillig getötet wird.
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Das Tierschutzgesetz wird vom Parlament, dem Nationalrat, beschlossen.
Das Tierschutzgesetz wird vom Parlament, dem Nationalrat, beschlossen.
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Die zuständige Bundesministerin ist für die Verordnungen zum Tierschutzgesetz verantwortlich.
Die zuständige Bundesministerin ist für die Verordnungen zum Tierschutzgesetz verantwortlich.
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In schweren Fällen der Tierquälerei muss eine Strafe von mindestens 5.000 Euro verhängt werden.
In schweren Fällen der Tierquälerei muss eine Strafe von mindestens 5.000 Euro verhängt werden.
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§ 38 (3) behandelt die Bestrafung für Fälle, in denen ein Tier ohne Grund verletzt wird.
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Ein Tierhalteverbot ist eine der möglichen Sanktionen laut dem Tierschutzgesetz.
Ein Tierhalteverbot ist eine der möglichen Sanktionen laut dem Tierschutzgesetz.
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Die Tierhaltungsverordnung beschreibt die Ideen zur tiergerechten Haltung von Haustieren.
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Die maximale Geldstrafe für eine Verwaltungsübertretung im Wiederholungsfall beträgt 10.000 Euro.
Die maximale Geldstrafe für eine Verwaltungsübertretung im Wiederholungsfall beträgt 10.000 Euro.
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Die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft ist eine Maßnahme im Rahmen des Tierschutzgesetzes.
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Personen, die Papageienvögel halten möchten, müssen einen Nachweis über ihre Sachkunde erbringen.
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Halter von Hunden, die jünger als sechs Monate sind, müssen keine Praxiseinheit nachweisen.
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Hunde dürfen nicht an der Leine geführt werden.
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Ein zehn Wochen alter Hund muss innerhalb von drei Tagen nach dem Erwerb dem Bürgermeister gemeldet werden.
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Die Kennzeichnung eines Hundes muss spätestens mit neun Monaten erfolgen.
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Hundemarken sind in Wien seit 2012 nicht mehr erforderlich, wenn der Hund einen elektronischen Chip hat.
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Hunde müssen mit amtlichen Hundemarken gekennzeichnet werden, unabhängig von der Stadt.
Hunde müssen mit amtlichen Hundemarken gekennzeichnet werden, unabhängig von der Stadt.
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Die Hundeabgabe beträgt 72 Euro pro Jahr für den ersten Hund in Wien.
Die Hundeabgabe beträgt 72 Euro pro Jahr für den ersten Hund in Wien.
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Die Registrierung eines Hundes kann auch von der Behörde oder dem Tierarzt eingetragen werden.
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Hunde dürfen vorübergehend in einem angebundenen Zustand gehalten werden, solange es kurzzeitig geschieht.
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Dauernde Zwingerhaltung ist erlaubt, wenn der Zwinger mindestens 15 m² groß ist.
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Für jeden weiteren Hund muss die Fläche im Zwinger um 5 m² erweitert werden.
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Die Einfriedung des Zwingers muss mindestens 2,0 m hoch sein.
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Zwinger müssen immer an der Hauptwetterseite geschlossen sein.
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Die Liegefläche außerhalb der Hundehütte muss aus wärmedämmendem Material bestehen.
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In einem Zwinger dürfen stromführende Vorrichtungen in erreichbarer Höhe platziert werden.
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Jeder Hund darf nur einen Zwinger ohne Sichtkontakt zu anderen Hunden haben.
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Hunde müssen sich bei allen Wetterbedingungen anpassen können.
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Eine Schutzhütte für Hunde muss aus kaltem Material gebaut sein.
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Es ist wichtig, dass Hunde in Gruppen konfliktfrei miteinander umgehen können.
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Für die Haltung von Hunden ist eine ausreichende Frischluftversorgung nicht notwendig.
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Ein zwingenähnlicher Raum ist für Hunde geeignet, wenn er nicht für den Aufenthalt von Menschen gedacht ist.
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Eine Schutzhütte kann direkt Zugluft und Kälte ausgesetzt sein, solange sie trocken ist.
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Hunde benötigen einen schattigen Liegeplatz, der auch wärmegedämmt ist.
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Der Innenraum einer Schutzhütte sollte kalt und feucht gehalten werden.
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Allergische Reaktionen sind nicht relevant bei der Planung der Hundehaltung im Freien.
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Das Einfallen von natürlichem Tageslicht ist für Hunde in Räumen nicht notwendig.
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Study Notes
Tierschutzrechtliche Grundlagen - Überblick
-
Tierpflegeschule an der Vetmeduni Vienna, Schuljahr 2024-2025
-
Dozentin: Mag. Katharina Wendy
-
§ 6 TSchG - Verbot der Tötung:
- Verbot der Tötung von Tieren ohne vernünftigen Grund
- Verbot der Tötung von Hunden und Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder Produkten
- Verbot des Schredderns von lebenden Küken und des Töten lebensfähiger Küken, außer zur Futtergewinnung (dieser Verwendungszweck muss nachgewiesen werden)
- Tötung von Säugetieren im letzten Drittel der Trächtigkeit ist verboten, außer bei tierärztlicher Notwendigkeit und wenn überwiegende Gründe des Tierschutzes der Tötung nicht entgegenstehen. Ab dem 7. Bebrütungstag ist die Tötung von Küken nur mit Betäubung erlaubt, und ab dem 14. Bebrütungstag ist die Aussortierung verboten.
- Tötung von Tieren zum Zweck der Ausbildung, Fort- und Weiterbildung nur an wissenschaftlichen Einrichtungen, wenn unerlässlich und nicht alternativ lösbar.
-
§ 6 (4) Wissentliches Töten:
- Nur durch Tierärzte erlaubt, ausgenommen: fachgerechte Tötung von Nutz- und Futtertieren, bei fachgerechter Tötung von Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, bei fachgerechter Schädlingsbekämpfung, in Fällen, wo sofortige Tötung notwendig ist, um unnötiges Leid zu vermeiden
-
Eingriffe:
- Eingriffe, die nicht therapeutisch oder diagnostisch sind oder der fachgerechten Kennzeichnung dienen, sind verboten.
- Verbot von Kupieren von Schwanz und Ohren, Durchtrennung von Stimmbändern, Entfernen von Krallen und Zähnen, Kupieren des Schnabels, Entfernen von Vibrissen
-
Ausnahmen von Verboten:
- Eingriffe nur zur Vermeidung der Fortpflanzung oder zum Schutz des Tieres/anderer Tiere oder für andere nachvollziehbare Notwendigkeit.
- Eingriffe nur nach wirksamer Betäubung durch einen Tierarzt und mit postoperativer Schmerzbehandlung (durch Tierarzt oder Sachkundige Person)
-
§ 7 (4): Verbot von bestimmten Methoden: Gummiringen, Ätzstifte und Ätzsalben
-
§ 7 (6): Verbot des Tätowierens oder Färbens von Haut, Federkleid oder Fell, aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen, sofern es nicht der fachgerechten Kennzeichnung dient
-
§ 8 TSchG - Verbot von Weitergabe, Erwerb und Import bestimmter Tiere:
- Tiere mit nicht behebbaren Qualen nur für unverzügliche Schmerzlose Tötung weiterzugeben/zu veräußern/zu erwerben. Der Erwerber hat diese unverzüglich zu töten.
- Tiere mit Qualzuchtsymptomen / äußerlichen Qualzuchtmerkmalen dürfen nicht importiert/erworben/vermittelt oder weitergegeben werden
- Tiere, die nach 01.01.2008 geboren wurden und deren Körperteile in Österreich verbotenen Eingriffen unterzogen wurden, dürfen nicht importiert/erworben/vermittelt oder weitergegeben werden.
-
§ 8a TSchG - Verkaufsverbot von Tieren:
- Verbot des Feilbietens/Verkaufs von Tieren auf öffentlichen Plätzen, sowie im Umherziehen
- Ausnahmen gestattet bei: bewilligtem Tierheim, bewilligten Haltung, Züchter (von eigenen Tieren), Land-&-Forstwirtschaft, Tiere >6 Monate (Hunde u. Katzen) bei denen die bleibenden Eckzähne sichtbar sind
- Erwerb von Tieren, die gegen Absatz 1/2 angeboten werden sind verboten (ab 01.01.2025)
-
§ 8b TSchG - Verbot der Ausstellung und Abbildung von Tieren:
-
Verbot der Ausstellung/Präsentation von Tieren mit Qualzuchtsymptomen/äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen. Verbot für Tiere, bei denen nach 01.01.2008 verbotene Eingriffe vorgenommen wurden.
-
§ 9 + § 15 TSchG - Hilfeleistungspflicht, Versorgung bei Verletzung oder Krankheit:
- Tierhalter oder die Person, die dafür verantwortlich ist, müssen Tieren erkennbaren Verletzungen/Gefahren notwendige Hilfe leisten
- Kranke/verletzt Tiere müssen unverzüglich und fachgerecht versorgt werden (sofern möglich)
-
§ 38 TSchG - Strafbestimmungen:
- Strafbestimmungen bei Verletzung von §5, 6, 7 oder 8- Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, Wiederholungsfälle bis 15.000 Euro (schwere Fälle mind. 2.000 Euro). Verstöße gegen §38, außer den Fällen in Abs. 1/2, Geldstrafe bis zu 3.750 Euro, in Wiederholungsfällen bis zu 7.500 Euro.
-
Strafen nach dem Tierschutzgesetz:
- Anzeige bei der Behörde (Polizei, Bürgermeister)
- Verbesserungsauftrag
- Geldstrafe
- Abnahme des Tieres, Verfall des Tieres
- Tierhalteverbot
-
Zuständigkeit:
- Anzeige bei der Staatsanwaltschaft bei Misshandlung, Aussetzung, Hetzen und mutwilligem Töten von Wirbeltieren
-
Tierschutzgesetz:
- Beschlossen im Parlament (Nationalrat)
- Grundlegende Bestimmungen wie Zuständigkeiten, Strafbestimmungen, Übergangsbestimmungen, etc und allgemeine Formulierungen wie "tiergerechte Haltung", "erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten".
-
Verordnungen:
- Erlassen vom zuständigen Bundesminister/Bundeministerin (z.B. für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz)
- Regelungen für Details, wie Werte, Maße, Häufigkeit der Fütterung, Tränken etc. - Ausbildung.
-
Tierhaltungsverordnung (ThVO):
- Mindestanforderungen für die Haltung von unterschiedlichen Tierarten.
- Anlage für die Haltung von Säugetieren (inkl. Hunde) und Haltungsvorschriften für die jeweiligen Arten (Anlage 1-11: Pferde, Rinder, etc) sowie Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische)
- Unterschiedliche detaillierte Vorgaben für Hundhaltung in verschiedenen Situationen und Bedingungen.
- Anforderungen an die Zwingerhaltung.
- Fütterung und Pflege.
-
§ 12 TSchG - Die Tierhalterin/der Tierhalter:
- Die Verantwortung für Tiere liegt bei der Person, die ständig oder vorübergehend für das Tier verantwortlich ist.
- Rechtliche Anforderungen in Bezug auf Haltungsbedingungen, Kenntnisse und Fähigkeiten
-
§ 13 TSchG - Sachkundenachweis:
- Nachweis über die Ausbildung als Sachkundig für Tierhaltung von Hunden, Reptilien, Amphibien, Papageienvögel ab Juli 2026. Nachweis über geeignete Ausbildungskurs mit entsprechender Sachkunde für die jeweilige Tierart,
-
§ 16 TSchG - Bewegungsfreiheit:
- Verbot der Anbindehaltung von Hunden.
- Ausnahmen bei rechtskonformen Hundeausbildungsmaßnahmen, Katastropheneinsätzen sowie Dienst-, Assistenz- oder Therapiehunde.
-
§ 24a TSchG - Registrierung von Hunden:
- Kennzeichnung von Hunden mit einem Mikrochip
- Eintrag in die Heimtierdatenbank bis spätestens 3 Monate nach Erwerb
-
Hunderegister, Meldepflicht:
- Personen, die einen über 12 Wochen alten Hund halten, müssen sich innerhalb von drei Tagen bei der Gemeinde anmelden.
- Informationen über Hundehalter, Hund, Sachkundenachweis, Haftpflichtversicherung.
- Kosten für die Anmeldung.
Tierschutzqualifizierter Hundetrainer
- Mindestens 2 Jahre praktische Erfahrung in der Hundearbeit
- Ablegen einer kommissionellen Prüfung mit theoretischem und praktischem Teil
- Verpflichtung zur Weiterbildung (Fortbildung und Wiederholung)
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Dieser Quiz behandelt die Regelungen und Bestimmungen des Tierschutzgesetzes in Deutschland. Er testet dein Wissen über die Tötung von Tieren, ihre Rechte und die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Umgang mit Tieren. Stelle dein Wissen unter Beweis und erfahre mehr über den Tierschutz in Deutschland!