Tierschutzgesetz und Tierrechte in Deutschland
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Questions and Answers

Es ist erlaubt, Hunde zur Gewinnung von Nahrung zu töten.

False

Das Schreddern von lebendigen Küken ist erlaubt, wenn es für die Futtergewinnung dient.

False

Die Tötung von Tieren zur Aus- und Fortbildung ist grundsätzlich erlaubt.

True

Wissentliches Töten darf nur von einem Tierarzt durchgeführt werden.

<p>True</p> Signup and view all the answers

Das Verbringen zum Zweck der Schlachtung von Tieren im letzten Drittel der Trächtigkeit ist immer verboten.

<p>False</p> Signup and view all the answers

Kupierte Ohren gelten als Eingriff, der zur Beschädigung des Körpers führt.

<p>True</p> Signup and view all the answers

Die Tötung von Tieren im Rahmen der Schädlingsbekämpfung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt.

<p>False</p> Signup and view all the answers

Die Tötung lebensfähiger Küken ist in jedem Fall erlaubt.

<p>False</p> Signup and view all the answers

Eine Verwaltungsübertretung kann mit einer Geldstrafe von bis zu 7.500 Euro bestraft werden.

<p>True</p> Signup and view all the answers

Eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren kann verhängt werden, wenn ein Tier mutwillig getötet wird.

<p>False</p> Signup and view all the answers

Das Tierschutzgesetz wird vom Parlament, dem Nationalrat, beschlossen.

<p>True</p> Signup and view all the answers

Die zuständige Bundesministerin ist für die Verordnungen zum Tierschutzgesetz verantwortlich.

<p>True</p> Signup and view all the answers

In schweren Fällen der Tierquälerei muss eine Strafe von mindestens 5.000 Euro verhängt werden.

<p>False</p> Signup and view all the answers

§ 38 (3) behandelt die Bestrafung für Fälle, in denen ein Tier ohne Grund verletzt wird.

<p>True</p> Signup and view all the answers

Ein Tierhalteverbot ist eine der möglichen Sanktionen laut dem Tierschutzgesetz.

<p>True</p> Signup and view all the answers

Die Tierhaltungsverordnung beschreibt die Ideen zur tiergerechten Haltung von Haustieren.

<p>False</p> Signup and view all the answers

Die maximale Geldstrafe für eine Verwaltungsübertretung im Wiederholungsfall beträgt 10.000 Euro.

<p>False</p> Signup and view all the answers

Die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft ist eine Maßnahme im Rahmen des Tierschutzgesetzes.

<p>True</p> Signup and view all the answers

Personen, die Papageienvögel halten möchten, müssen einen Nachweis über ihre Sachkunde erbringen.

<p>True</p> Signup and view all the answers

Halter von Hunden, die jünger als sechs Monate sind, müssen keine Praxiseinheit nachweisen.

<p>True</p> Signup and view all the answers

Hunde dürfen nicht an der Leine geführt werden.

<p>False</p> Signup and view all the answers

Ein zehn Wochen alter Hund muss innerhalb von drei Tagen nach dem Erwerb dem Bürgermeister gemeldet werden.

<p>False</p> Signup and view all the answers

Die Kennzeichnung eines Hundes muss spätestens mit neun Monaten erfolgen.

<p>False</p> Signup and view all the answers

Hundemarken sind in Wien seit 2012 nicht mehr erforderlich, wenn der Hund einen elektronischen Chip hat.

<p>True</p> Signup and view all the answers

Hunde müssen mit amtlichen Hundemarken gekennzeichnet werden, unabhängig von der Stadt.

<p>False</p> Signup and view all the answers

Die Hundeabgabe beträgt 72 Euro pro Jahr für den ersten Hund in Wien.

<p>True</p> Signup and view all the answers

Die Registrierung eines Hundes kann auch von der Behörde oder dem Tierarzt eingetragen werden.

<p>True</p> Signup and view all the answers

Hunde dürfen vorübergehend in einem angebundenen Zustand gehalten werden, solange es kurzzeitig geschieht.

<p>False</p> Signup and view all the answers

Dauernde Zwingerhaltung ist erlaubt, wenn der Zwinger mindestens 15 m² groß ist.

<p>False</p> Signup and view all the answers

Für jeden weiteren Hund muss die Fläche im Zwinger um 5 m² erweitert werden.

<p>True</p> Signup and view all the answers

Die Einfriedung des Zwingers muss mindestens 2,0 m hoch sein.

<p>False</p> Signup and view all the answers

Zwinger müssen immer an der Hauptwetterseite geschlossen sein.

<p>True</p> Signup and view all the answers

Die Liegefläche außerhalb der Hundehütte muss aus wärmedämmendem Material bestehen.

<p>True</p> Signup and view all the answers

In einem Zwinger dürfen stromführende Vorrichtungen in erreichbarer Höhe platziert werden.

<p>False</p> Signup and view all the answers

Jeder Hund darf nur einen Zwinger ohne Sichtkontakt zu anderen Hunden haben.

<p>False</p> Signup and view all the answers

Hunde müssen sich bei allen Wetterbedingungen anpassen können.

<p>True</p> Signup and view all the answers

Eine Schutzhütte für Hunde muss aus kaltem Material gebaut sein.

<p>False</p> Signup and view all the answers

Es ist wichtig, dass Hunde in Gruppen konfliktfrei miteinander umgehen können.

<p>True</p> Signup and view all the answers

Für die Haltung von Hunden ist eine ausreichende Frischluftversorgung nicht notwendig.

<p>False</p> Signup and view all the answers

Ein zwingenähnlicher Raum ist für Hunde geeignet, wenn er nicht für den Aufenthalt von Menschen gedacht ist.

<p>True</p> Signup and view all the answers

Eine Schutzhütte kann direkt Zugluft und Kälte ausgesetzt sein, solange sie trocken ist.

<p>False</p> Signup and view all the answers

Hunde benötigen einen schattigen Liegeplatz, der auch wärmegedämmt ist.

<p>True</p> Signup and view all the answers

Der Innenraum einer Schutzhütte sollte kalt und feucht gehalten werden.

<p>False</p> Signup and view all the answers

Allergische Reaktionen sind nicht relevant bei der Planung der Hundehaltung im Freien.

<p>False</p> Signup and view all the answers

Das Einfallen von natürlichem Tageslicht ist für Hunde in Räumen nicht notwendig.

<p>False</p> Signup and view all the answers

Study Notes

Tierschutzrechtliche Grundlagen - Überblick

  • Tierpflegeschule an der Vetmeduni Vienna, Schuljahr 2024-2025

  • Dozentin: Mag. Katharina Wendy

  • § 6 TSchG - Verbot der Tötung:

    • Verbot der Tötung von Tieren ohne vernünftigen Grund
    • Verbot der Tötung von Hunden und Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder Produkten
    • Verbot des Schredderns von lebenden Küken und des Töten lebensfähiger Küken, außer zur Futtergewinnung (dieser Verwendungszweck muss nachgewiesen werden)
    • Tötung von Säugetieren im letzten Drittel der Trächtigkeit ist verboten, außer bei tierärztlicher Notwendigkeit und wenn überwiegende Gründe des Tierschutzes der Tötung nicht entgegenstehen. Ab dem 7. Bebrütungstag ist die Tötung von Küken nur mit Betäubung erlaubt, und ab dem 14. Bebrütungstag ist die Aussortierung verboten.
    • Tötung von Tieren zum Zweck der Ausbildung, Fort- und Weiterbildung nur an wissenschaftlichen Einrichtungen, wenn unerlässlich und nicht alternativ lösbar.
  • § 6 (4) Wissentliches Töten:

    • Nur durch Tierärzte erlaubt, ausgenommen: fachgerechte Tötung von Nutz- und Futtertieren, bei fachgerechter Tötung von Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, bei fachgerechter Schädlingsbekämpfung, in Fällen, wo sofortige Tötung notwendig ist, um unnötiges Leid zu vermeiden
  • Eingriffe:

    • Eingriffe, die nicht therapeutisch oder diagnostisch sind oder der fachgerechten Kennzeichnung dienen, sind verboten.
    • Verbot von Kupieren von Schwanz und Ohren, Durchtrennung von Stimmbändern, Entfernen von Krallen und Zähnen, Kupieren des Schnabels, Entfernen von Vibrissen
  • Ausnahmen von Verboten:

    • Eingriffe nur zur Vermeidung der Fortpflanzung oder zum Schutz des Tieres/anderer Tiere oder für andere nachvollziehbare Notwendigkeit.
    • Eingriffe nur nach wirksamer Betäubung durch einen Tierarzt und mit postoperativer Schmerzbehandlung (durch Tierarzt oder Sachkundige Person)
  • § 7 (4): Verbot von bestimmten Methoden: Gummiringen, Ätzstifte und Ätzsalben

  • § 7 (6): Verbot des Tätowierens oder Färbens von Haut, Federkleid oder Fell, aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen, sofern es nicht der fachgerechten Kennzeichnung dient

  • § 8 TSchG - Verbot von Weitergabe, Erwerb und Import bestimmter Tiere:

    • Tiere mit nicht behebbaren Qualen nur für unverzügliche Schmerzlose Tötung weiterzugeben/zu veräußern/zu erwerben. Der Erwerber hat diese unverzüglich zu töten.
    • Tiere mit Qualzuchtsymptomen / äußerlichen Qualzuchtmerkmalen dürfen nicht importiert/erworben/vermittelt oder weitergegeben werden
    • Tiere, die nach 01.01.2008 geboren wurden und deren Körperteile in Österreich verbotenen Eingriffen unterzogen wurden, dürfen nicht importiert/erworben/vermittelt oder weitergegeben werden.
  • § 8a TSchG - Verkaufsverbot von Tieren:

    • Verbot des Feilbietens/Verkaufs von Tieren auf öffentlichen Plätzen, sowie im Umherziehen
    • Ausnahmen gestattet bei: bewilligtem Tierheim, bewilligten Haltung, Züchter (von eigenen Tieren), Land-&-Forstwirtschaft, Tiere >6 Monate (Hunde u. Katzen) bei denen die bleibenden Eckzähne sichtbar sind
    • Erwerb von Tieren, die gegen Absatz 1/2 angeboten werden sind verboten (ab 01.01.2025)
  • § 8b TSchG - Verbot der Ausstellung und Abbildung von Tieren:

  • Verbot der Ausstellung/Präsentation von Tieren mit Qualzuchtsymptomen/äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen. Verbot für Tiere, bei denen nach 01.01.2008 verbotene Eingriffe vorgenommen wurden.

  • § 9 + § 15 TSchG - Hilfeleistungspflicht, Versorgung bei Verletzung oder Krankheit:

    • Tierhalter oder die Person, die dafür verantwortlich ist, müssen Tieren erkennbaren Verletzungen/Gefahren notwendige Hilfe leisten
    • Kranke/verletzt Tiere müssen unverzüglich und fachgerecht versorgt werden (sofern möglich)
  • § 38 TSchG - Strafbestimmungen:

    • Strafbestimmungen bei Verletzung von §5, 6, 7 oder 8- Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, Wiederholungsfälle bis 15.000 Euro (schwere Fälle mind. 2.000 Euro). Verstöße gegen §38, außer den Fällen in Abs. 1/2, Geldstrafe bis zu 3.750 Euro, in Wiederholungsfällen bis zu 7.500 Euro.
  • Strafen nach dem Tierschutzgesetz:

    • Anzeige bei der Behörde (Polizei, Bürgermeister)
    • Verbesserungsauftrag
    • Geldstrafe
    • Abnahme des Tieres, Verfall des Tieres
    • Tierhalteverbot
  • Zuständigkeit:

    • Anzeige bei der Staatsanwaltschaft bei Misshandlung, Aussetzung, Hetzen und mutwilligem Töten von Wirbeltieren
  • Tierschutzgesetz:

    • Beschlossen im Parlament (Nationalrat)
    • Grundlegende Bestimmungen wie Zuständigkeiten, Strafbestimmungen, Übergangsbestimmungen, etc und allgemeine Formulierungen wie "tiergerechte Haltung", "erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten".
  • Verordnungen:

    • Erlassen vom zuständigen Bundesminister/Bundeministerin (z.B. für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz)
    • Regelungen für Details, wie Werte, Maße, Häufigkeit der Fütterung, Tränken etc. - Ausbildung.
  • Tierhaltungsverordnung (ThVO):

    • Mindestanforderungen für die Haltung von unterschiedlichen Tierarten.
    • Anlage für die Haltung von Säugetieren (inkl. Hunde) und Haltungsvorschriften für die jeweiligen Arten (Anlage 1-11: Pferde, Rinder, etc) sowie Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische)
    • Unterschiedliche detaillierte Vorgaben für Hundhaltung in verschiedenen Situationen und Bedingungen.
    • Anforderungen an die Zwingerhaltung.
    • Fütterung und Pflege.
  • § 12 TSchG - Die Tierhalterin/der Tierhalter:

    • Die Verantwortung für Tiere liegt bei der Person, die ständig oder vorübergehend für das Tier verantwortlich ist.
    • Rechtliche Anforderungen in Bezug auf Haltungsbedingungen, Kenntnisse und Fähigkeiten
  • § 13 TSchG - Sachkundenachweis:

    • Nachweis über die Ausbildung als Sachkundig für Tierhaltung von Hunden, Reptilien, Amphibien, Papageienvögel ab Juli 2026. Nachweis über geeignete Ausbildungskurs mit entsprechender Sachkunde für die jeweilige Tierart,
  • § 16 TSchG - Bewegungsfreiheit:

    • Verbot der Anbindehaltung von Hunden.
    • Ausnahmen bei rechtskonformen Hundeausbildungsmaßnahmen, Katastropheneinsätzen sowie Dienst-, Assistenz- oder Therapiehunde.
  • § 24a TSchG - Registrierung von Hunden:

    • Kennzeichnung von Hunden mit einem Mikrochip
    • Eintrag in die Heimtierdatenbank bis spätestens 3 Monate nach Erwerb
  • Hunderegister, Meldepflicht:

    • Personen, die einen über 12 Wochen alten Hund halten, müssen sich innerhalb von drei Tagen bei der Gemeinde anmelden.
    • Informationen über Hundehalter, Hund, Sachkundenachweis, Haftpflichtversicherung.
    • Kosten für die Anmeldung.

Tierschutzqualifizierter Hundetrainer

  • Mindestens 2 Jahre praktische Erfahrung in der Hundearbeit
  • Ablegen einer kommissionellen Prüfung mit theoretischem und praktischem Teil
  • Verpflichtung zur Weiterbildung (Fortbildung und Wiederholung)

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Quiz Team

Description

Dieser Quiz behandelt die Regelungen und Bestimmungen des Tierschutzgesetzes in Deutschland. Er testet dein Wissen über die Tötung von Tieren, ihre Rechte und die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Umgang mit Tieren. Stelle dein Wissen unter Beweis und erfahre mehr über den Tierschutz in Deutschland!

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