Tierschutzrechtliche Grundlagen PDF 2024-2025

Summary

This document provides Tierwohl, animal welfare, and animal rights information for animal care students. This document details regulations and laws for animal care and treatment in Austria. The document covers legal aspects and details of prohibited actions pertaining to animal treatment and animal welfare.

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Tierschutzrechtliche Grundlagen Erster Jahrgang Schuljahr 2024-2025 Vortragende: DI Dr. Katrina Eder BEd Was erwartet uns heute?  Kurze Wiederholung zu Naturschutzgesetzen, Tierversuchsgesetz und Tiertransportgesetz, Definitionen (Tierhalter/in, Haustiere, Heimtie...

Tierschutzrechtliche Grundlagen Erster Jahrgang Schuljahr 2024-2025 Vortragende: DI Dr. Katrina Eder BEd Was erwartet uns heute?  Kurze Wiederholung zu Naturschutzgesetzen, Tierversuchsgesetz und Tiertransportgesetz, Definitionen (Tierhalter/in, Haustiere, Heimtiere, Wildtiere …)  Weitere relevante Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (die wichtigsten Verbote/Gebote)  Film, Recherche  Zuständigkeit  Mögliche Strafen Tierschutzrechtliche Grundlagen § 6 TSchG - Verbot der Tötung (1) Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten. (2) Es ist verboten, Hunde oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten zu töten. (2a) Das Schreddern von lebendigen Küken ist verboten. Ebenso ist das Töten lebensfähiger Küken verboten, sofern diese nicht der Futtergewinnung dienen. Dieser Verwendungszweck ist jederzeit auf Verlangen von der Brüterei der Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen. (2b) Im Falle einer Anwendung einer Methode zur Früherkennung des Geschlechts während der Brut und der Aussortierung von Küken im Embryonalstadium ist dies ab dem siebenten Bebrütungstag nur mit Betäubung erlaubt. Nach dem 14. Bebrütungstag ist die Aussortierung verboten. (2c) Die Tötung sowie das Verbringen zum Zweck der Schlachtung von Säugetieren, die sich offensichtlich im letzten Drittel der Trächtigkeit befinden, ist verboten. Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung eines solchen Tieres im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist und überwiegende Gründe des Tierschutzes der Tötung bzw. dem Verbringen zum Zweck der Schlachtung nicht entgegenstehen. Tierschutzrechtliche Grundlagen § 6 TSchG - Verbot der Tötung (3) Die Tötung von Tieren zum Zweck der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist nur an wissenschaftlichen Einrichtungen und nur insoweit zulässig, als sie für den angestrebten Zweck unerlässlich ist und nicht durch alternative Methoden ersetzt werden kann. (4) Wissentliches Töten darf nur durch einen Tierarzt/eine Tierärztin erfolgen, ausgenommen: 1. für die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Futtertieren 2. für die fachgerechte Tötung von Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, 3. für die fachgerechte Schädlingsbekämpfung, 4. in Fällen, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen. Tierschutzrechtliche Grundlagen Eingriffe „Eingriff: eine Maßnahme, die zur Beschädigung oder dem Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers oder einer Veränderung der Knochenstruktur führt“ Kupierte Ohren Kupierte Schwänze bei Schweinen Schnabelkupiertes Geflügel Enthorntes Kalb © pixabay © tierschutzkonform.at © tierschutzkonform.at © tierschutzkonform.at § 7 TSchG - Verbot von Eingriffen an Tieren (1) Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondere 1. Eingriffe zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes eines Tieres, 2. das Kupieren des Schwanzes, 3. das Kupieren der Ohren, 4. das Durchtrennen der Stimmbänder, 5. das Entfernen der Krallen und Zähne, 6. das Kupieren des Schnabels, 7. das Entfernen der Vibrissen sowie das Kürzen der Vibrissen aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen. (ab 01.01.2025) … Tierschutzrechtliche Grundlagen § 7 TSchG - Verbot von Eingriffen an Tieren (2) Ausnahmen von diesen Verboten sind nur gestattet 1. zur Verhütung der Fortpflanzung oder 2. wenn der Eingriff für die vorgesehene Nutzung des Tieres, zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist; (3) Eingriffe, bei denen ein Tier erhebliche Schmerzen erleiden wird oder erleiden könnte, sind, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 (1. Tierhaltungsverordnung) anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn sie nach wirksamer Betäubung durch einen Tierarzt … sowie mit postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung 1. von einem Tierarzt oder 2. von einer sonstigen sachkundigen Person durchgeführt werden. Details, Art und Nachweis der Sachkunde sind in der 1. Tierhaltungsverordnung geregelt. © tierschutzkonform.at § 7 TSchG - Verbot von Eingriffen an Tieren (4) Die Anwendung von Gummiringen, Ätzstiften und Ätzsalben ist verboten. (6) Das aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen vorgenommene Tätowieren oder Verfärben von Haut, Federkleid oder Fell ist verboten, sofern es sich nicht um eine Maßnahme zur fachgerechten Tierkennzeichnung handelt. Screenshot von TikTok [Bild: Tierschutzrechtliche Grundlagen TikTok (Ashley Spielmann)] Ale Fotos ©tierschutzkonform.at Tierschutzrechtliche Grundlagen § 8 TSchG - Verbot der Weitergabe, des Erwerbs sowie des Imports bestimmter Tiere ab 01.01.2025 (1) Es ist verboten, ein Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung weiterzugeben, zu veräußern oder zu erwerben. Der Erwerber hat ein solches Tier unverzüglich schmerzlos zu töten oder töten zu lassen. (2) Es ist verboten, Tiere, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln oder weiterzugeben. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren im Sinne des § 30 Abs. 1 sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren im Sinne des § 8a Abs. 2 Z 5 durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft. Tierschutzrechtliche Grundlagen § 8 TSchG - Verbot der Weitergabe, des Erwerbs sowie des Imports bestimmter Tiere ab 01.01.2025 (3) Der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren Einziger unkupierte Welpe (Foto aus Deutschland) und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren im Sinne des § 30 Abs. 1 sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren im Sinne des § 8a Abs. 2 Z 5 durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft. Das Verbringen von Tieren ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten. Tierschutzrechtliche Grundlagen © tierschutzkonform.at § 8a TSchG - Verkaufsverbot von Tieren § 8a (1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, […], sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten. > Verbot des Verkaufs von z.B. Hundewelpen aus dem Kofferraum PULS-Reportage: „Hunde retten – Das schmutzige Geschäft mit Hunden aus dem Internet“ Verkauf von Welpen aus dem Kofferraum; © 4Pfoten https://www.youtube.com/watch?v=9nPwNuFEbZU Tierschutzrechtliche Grundlagen § 8a TSchG - Verkaufsverbot von Tieren § 8a (2) Verbot des „Internethandels“ Das öffentliche Anbieten von Tieren zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe ist nur in folgenden Fällen gestattet: 1. im Rahmen eines gemäß § 29 Abs. 1 bewilligten Tierheims, oder 2. im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 bewilligten Haltung, oder 3. durch Züchterinnen bzw. Züchter, die gemäß § 31b eine gemeldete oder bewilligte Zucht betreiben, eingeschränkt auf die von ihnen gezüchteten Tiere, oder die von der Meldepflicht gemäß § 31b Abs. 1 durch Verordnung ausgenommen sind, oder 4. zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft bzw. von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren, oder 5. die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen, bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution, wobei bei Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens sechzehn Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind. Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet. Tierschutzrechtliche Grundlagen § 8a TSchG - Verkaufsverbot von Tieren NEU ab 01.01.2025! Absatz 3: Es ist verboten, Tiere, die erkennbar entgegen Abs. 1 oder 2 zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe angeboten werden, zu erwerben oder zu übernehmen. = Kaufverbot! Tierschutzrechtliche Grundlagen § 8a TSchG - Verkaufsverbot von Tieren Tierschutzrechtliche Grundlagen § 8b Verbot der Ausstellung und Abbildung bestimmter Tiere ab 01.01.2025 (1) Es ist verboten, Tiere mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen auszustellen oder zu präsentieren. (2) Das Ausstellen oder Präsentieren von Tieren, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten. (3) Bei Abbildung von Tieren zu Werbezwecken dürfen diese keine Qualzuchtsymptome oder äußerlich erkennbare Qualzuchtmerkmale bzw. keine äußerlich erkennbaren verbotenen Eingriffe aufweisen. Tierschutzrechtliche Grundlagen § 9 + § 15 - Hilfeleistungspflicht, Versorgung bei Verletzung oder Krankheit § 9 TSchG – Hilfeleistungspflicht Wer ein Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht hat, hat, soweit ihm dies zumutbar ist, dem Tier die erforderliche Hilfe zu leisten oder, wenn das nicht möglich ist, eine solche Hilfeleistung zu veranlassen. § 15 TSchG – Versorgung bei Verletzung und Krankheit Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes bzw. einer Tierärztin. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen. Tierschutzrechtliche Grundlagen Zuständigkeit Ein bundeseinheitliches Tierschutzgesetz  gilt in ganz Österreich https://de.vecteezy.com/gratis- vektor/austria-map">Austria Map Vektoren von Vecteezy Vollzug: durch die Bundesländer Zuständige Behörde ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (BH, Magistrat) z.B. BH Gänserndorf, BH Mistelbach, in Wien: Magistratsabteilung 60 (MA 60) Amtstierarzt/Amtstierärztin ist das Organ, das mit anderen, auf der Behörde zuständig ist. Tierschutzrechtliche Grundlagen Bezirksverwaltungsbehörde Bezirkshauptmannschaft Bezirkshauptmann/ Sachbearbeiter/in Bezirkshauptfrau Gewerberecht, Verkehr... Sachbearbeiter/in im Strafreferat Amtstierarzt/ Jurist/Juristin Amtstierärztin Tierschutzrecht, Veterinärrecht, Naturschutz-, Jagdrecht … Einlaufstelle Anzeigen Tierschutzrechtliche Grundlagen (Anruf, E-Mail …) § 38 TSchG - Strafbestimmungen (1) Wer 1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder 2. ein Tier entgegen § 6 tötet oder 3. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder 4. gegen § 8 oder § 8b verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 Euro zu bestrafen. (2) In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2.000 Euro zu verhängen. (3) Wer außer in den Fällen der Abs.1 und 2 gegen […] verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7.500 Euro zu bestrafen. Tierschutzrechtliche Grundlagen Strafen nach dem Tierschutzgesetz Anzeige (BH, Polizei) Verbesserungsauftrag Geldstrafe Abnahmen Verfall Tierhalteverbot Zuständigkeit Anzeige bei der Staatsanwaltschaft § 222 (1) Wer ein Tier 1. roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, 2. aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder 3. mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre zu bestrafen. … § 222 (3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet. Tierschutzrechtliche Grundlagen

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