Privatrecht I Teil 1 Zusammenfassung PDF
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Universität Bern
2023
Linn Studer
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Summary
Diese Zusammenfassung von Linn Studer behandelt Privatrecht I Teil 1 für das 1. Studienjahr an der Uni Bern im Herbstsemester 2023. Das Dokument beinhaltet Themen wie Obligationenrecht, Rechtsgeschäfte, Vertragsrecht und Haftungsrecht. Es ist eine nützliche Ressource für Studenten, die sich auf Prüfungen im Privatrecht vorbereiten.
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Privatrecht I Teil 1 L. Studer 1 SJ / HS 2023...
Privatrecht I Teil 1 L. Studer 1 SJ / HS 2023 Zusammenfassung - Privatrecht I Teil 1 - Jus 1. Studienjahr, Herbstsemester 2023, Uni Bern - Prof. Dr. Krauskopf, Dr. Graffenried, Prof. Dr. Emmenegger - Linn Studer Quellen Vorlesungsfolien Privatrecht I Teil 1 Herbstsemester 2023 Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Auflage (Huguenin) (Schulthess Verlag) Repetitorium Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 4. Auflage (Aebi, Fischer) (Orell Füssli Verlag) Übungsbuch Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 3. Auflage (Feit, Stauber) (Orell Füssli Verlag) Privatrecht I Ordner von Uniseminar, 2023 Privatrecht Teil 1 L. Studer 1 SJ / HS 2023 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung................................................................................................................................................................ 4 1.1. Einige Begriffe (Obligation, Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Gestaltungsrecht, Einrede)..................................................4 2. Grundlagen des Haftpflichtrechts............................................................................................................................ 5 2.1. Entstehung der Obligation...............................................................................................................................................................5 2.2. Kausalhaftung, Verschuldenshaftung und Billigkeitshaftung.......................................................................................................5 3. Art. 41 Abs. 1 OR - Tatbestand und Rechtsfolge..................................................................................................... 7 3.1. Tatbestandselemente des Art. 41 Abs. 1 OR.................................................................................................................................7 3.1.1. Wiederrechtlichkeit............................................................................................................................................................................7 3.1.2. Schaden............................................................................................................................................................................................ 10 3.1.3. Kausalität.......................................................................................................................................................................................... 13 3.1.4. Verschulden..................................................................................................................................................................................... 15 3.2. Rechtsfolge des Art. 41 Abs. 1 OR................................................................................................................................................ 16 4. Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR).................................................................................................................... 17 4.1. Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55 OR.................................................................................................................................... 17 5. Mehrere Schädiger (Art. 50 OR und Art. 51 OR)................................................................................................... 19 5.1. Echte (Art. 50 OR) und unechte Solidarität (Art. 51 OR)............................................................................................................ 19 6. Der Abschluss des Vertrages................................................................................................................................. 20 6.1. Voraussetzungen für das gültige Zustandekommen eines Vertrages..................................................................................... 20 6.2. Voraussetzungen für Vertragsparteien......................................................................................................................................... 20 6.2.1. Voraussetzungen für natürliche Personen................................................................................................................................... 20 6.2.2. Voraussetzung für juristische Personen....................................................................................................................................... 21 6.3. Die Willenserklärung (Willensäusserung).................................................................................................................................... 22 6.3.1. Verschiedene Formen der Willenserklärung............................................................................................................................... 22 6.3.2. Das Zugangsprinzip........................................................................................................................................................................ 23 6.4. Der Konsens..................................................................................................................................................................................... 24 6.5. Vertragsinhalt.................................................................................................................................................................................. 25 6.6. Rechtswirkung des Antrags........................................................................................................................................................... 25 6.6.1. Der Antrag....................................................................................................................................................................................... 26 6.6.2. Die Annahme................................................................................................................................................................................... 26 6.6.3. Der Widerruf.................................................................................................................................................................................... 28 6.7. Exkurse............................................................................................................................................................................................. 29 7. Formvorschriften.................................................................................................................................................... 30 7.1. Formvorschriften............................................................................................................................................................................. 30 7.2. Folgen bei nicht erfüllten Formvorschriften................................................................................................................................ 31 7.3. Die Vertragsparteien definieren selbst eine Formvorschrift..................................................................................................... 32 8. Inhaltsschranken (Art. 20 OR)................................................................................................................................ 33 8.1. Die Bedeutung der Vertragsfreiheit............................................................................................................................................. 33 1 Privatrecht Teil 1 L. Studer 1 SJ / HS 2023 8.2. Vertrag mit unmöglichem Inhalt................................................................................................................................................... 34 8.3. Vertrag mit widerrechtlichem Inhalt............................................................................................................................................. 35 8.4. Vertrag mit sittenwidrigem Inhalt.................................................................................................................................................. 36 8.5. Besondere Rechtsfolge: Teilnichtigkeit....................................................................................................................................... 37 9. Übervorteilung....................................................................................................................................................... 38 9.1. Tatbestand der Übervorteilung (Art. 21 OR)............................................................................................................................... 38 10. Willensmängel....................................................................................................................................................... 40 10.1. Übersicht der verschiedenen Willensmängel............................................................................................................................. 40 10.1.1. Irrtum (Art. 23 - 26 OR)............................................................................................................................................................. 40 10.1.2. Absichtliche Täuschung (Art. 28 OR)...................................................................................................................................... 43 10.1.3. Furchterregung (Art. 29 - 30 OR)............................................................................................................................................ 44 11. Die Abwicklung fehlerhafter Verträge................................................................................................................... 45 11.1. Rückabwicklung.............................................................................................................................................................................. 45 12. Vertragsverhandlungen......................................................................................................................................... 47 12.1. Vertragsverhandlungsverhältnis................................................................................................................................................... 47 13. Auslegung, Ergänzung und Anpassung des Vertrages.......................................................................................... 49 13.1. Auslegung des Vertrages............................................................................................................................................................... 49 13.2. Ergänzung des Vertrages............................................................................................................................................................... 49 13.3. Anpassung des Vertrages an veränderte Verhältnisse.............................................................................................................. 50 14. Die Erfüllung des Vertrages................................................................................................................................... 51 14.1. Übersicht.......................................................................................................................................................................................... 51 14.2. Person des Leistenden................................................................................................................................................................... 51 14.3. Person des Leistungsempfängers................................................................................................................................................. 51 14.4. Ort der Erfüllung............................................................................................................................................................................. 52 14.5. Zeit der Erfüllung............................................................................................................................................................................. 53 14.6. Gegenstand der Erfüllung (Inhalt der Leistungspflicht)............................................................................................................. 54 15. Leistungsstörungen - EInleitung............................................................................................................................ 55 15.1. System des Leistungsstörungsrechts............................................................................................................................................ 55 15.1.1. Erfüllungszwang........................................................................................................................................................................ 56 16. Leistungsstörungen - Leistungsunmöglichkeit (Nichtleistung)............................................................................. 57 16.1. Objektive und subjektive Unmöglichkeit..................................................................................................................................... 57 16.2. Leistungsunmöglichkeit mit Verantwortlichkeit des Schuldners (Art. 97 OR)......................................................................... 58 16.3. Leistungsunmöglichkeit ohne Verantwortlichkeit des Schuldners (Art. 119 OR)................................................................... 59 17. Leistungssörungen - Positive Vertragsverletzung................................................................................................. 60 17.1. Positive Vertragsverletzung (Art. 97 OR)...................................................................................................................................... 60 18. Leistungssörungen - Schuldnerverzug................................................................................................................... 62 18.1. Schuldnerverzug - Tatbestand von Art. 102 OR.......................................................................................................................... 62 2 Privatrecht Teil 1 L. Studer 1 SJ / HS 2023 18.2. Schuldnerverzug - Rechtsfolgen von Art. 102 OR (Art. 103 - 109 OR)..................................................................................... 64 18.2.1. Rechtsfolgen von Art. 102 OR im Allgemeinen (Art. 103 - 106 OR)................................................................................... 64 18.2.2. Rechtsfolgen von Art. 102 OR bei synallagmatischen Verträgen (Art. 107 - 109 OR)...................................................... 66 19. Leistungssörungen - Gläubigerverzug................................................................................................................... 68 19.1. Gläubigerverzug (Art. 91 OR)........................................................................................................................................................ 68 20. Leistungssörungen - Verantwortlichkeit (Verschulden)........................................................................................ 70 20.1. Verschuldensarten.......................................................................................................................................................................... 70 20.2. Verantwortlichkeit aus Verschulden............................................................................................................................................. 70 20.3. Verantwortlichkeit ohne Verschulden.......................................................................................................................................... 71 20.3.1. Verantwortlichkeit für Hilfspersonen im Besonderen........................................................................................................... 72 20.4. Haftungsbeschränkung und Haftungsausschluss....................................................................................................................... 73 21. Anhang................................................................................................................................................................... 74 21.1. Tatbestände und Rechtsfolgen einzelner Artikel........................................................................................................................ 74 21.2. Privatrecht I Teil 1 HS 2023 - Programm...................................................................................................................................... 78 3 Privatrecht Teil 1 L. Studer 1 SJ / HS 2023 1. EINFÜHRUNG Quellen Vorlesungsfolien "Einführung" Lehrbuch Kapitel § 1 I. - II. Repetitorium 1. Teil A. 1. - A. 2. Übungsbuch 1. Teil Uniseminar Ordner Kapitel 1 - 5 1.1. Einige Begriffe (Obligation, Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Gestaltungsrecht, Einrede) Definition – Eine Obligation ist eine Rechtsbeziehung zwischen (mindestens) zwei Personen, die darin "Obligation" besteht, dass einer Person gegenüber der anderen eine Forderung zusteht. Definition – Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, an welchen die Rechtsordnung den Eintritt eines "Rechtsgeschäft" gewollten rechtlichen Erfolges knüpft. – Sie besteht meistens aus einer Willenserklärung Definition – Eine Willenserklärung besteht aus der Mitteilung des eigenen Willens, dass ein Recht oder "Willenserklärung" ein Rechtsverhältnis begründet, geändert oder beendet werden soll. Ausdrückliche Willenserklärung – Der Wille geht aus den erklärten Worten oder Zeichen unmittelbar hervor Stillschweigende Willenserklärung – Der Wille geht nicht aus Worten oder Zeichen hervor. Entweder durch: 1. Konkludentes Verhalten (Erklärung durch eine Handlung) 2. Erklärung durch Schweigen (das Schweigen drückt ausdrücklich einen Willen aus) Definition – Als Gestaltungsrecht wird die Befugnis bezeichnet, durch eine einstiege Willenserklärung "Gestaltungsrecht" die Rechtsstellung eines anderen zu verändern. Definition "Einrede" – Eine Einrede ist die Befugnis, die Erfüllung einer Leistungspicht vorübergehend oder dauernd zu verweigern. 4 Privatrecht Teil 1 L. Studer 1 SJ / HS 2023 2. GRUNDLAGEN DES HAFTPFLICHTRECHTS Quellen Vorlesungsfolien "Haftpflichtrecht: Grundlagen es Haftpflichtrechts" Lehrbuch Kapitel § 24 I. Uniseminar Ordner Kapitel 25 2.1. Entstehung der Obligation Mögliche Entstehungs-Arten einer Obligation 2.2. Kausalhaftung, Verschuldenshaftung und Billigkeitshaftung Übersicht zur Haftung aus unerlaubter Handlung Definition Milde Kausalhaftung (Einfache Kausalhaftung) "Kausalhaftung" – Man ist nicht selbst für das Verschulden zuständig, aber man hat die Ursache für das Verschulden zu verantworten. – Man kann sich durch einen Sorgfaltsbeweis von der milden Kausalhaftung entlasten. Schafe Kausalhaftung (Gefährdungshaftung) – Man ist nicht selbst für das Verschulden zuständig, aber man hat die Ursache für das Verschulden zu verantworten. – Man kann sich nicht durch einen Sorgfaltsbeweis von der milden Kausalhaftung entlasten. 5 Privatrecht Teil 1 L. Studer 1 SJ / HS 2023 Definition – Wer jemanden Schaden zufügt, ist zur Zahlung von Schadenersatz und / oder "Verschuldens- Schmerzensgeld verpflichtet. haftung" (Art. 41 OR) Definition "Haftpflicht" – Eine Haftpflicht ist eine vom Gesetz vorgeschriebene Verpflichtung zum Ersetzen eines Schadens, der einem anderen zugefügt wurde. – Art. 41 OR (Haftung im Allgemeinen, Voraussetzungen der Haftung) 1 Wer einem anderen widerrechtlichen Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. 2 Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. Definition – Die Billigkeitshaftung stellt eine Ausnahme der Verschuldungshaftung dar. "Billigkeitshaftung" – Dabei sind alle Merkmale der Verschuldenshaftung erfüllt, nur das Verschulden fehlt. 6 Privatrecht Teil 1 L. Studer 1 SJ / HS 2023 3. Art. 41 Abs. 1 OR - TATBESTAND UND RECHTSFOLGE Quellen Vorlesungsfolien "Haftpflichtrecht: Tatbestand und Rechtsfolge des Art. 41 Abs. 1 OR" Lehrbuch Kapitel § 24 II. Repetitorium 9. Teil D. 4. - 5. Uniseminar Ordner Kapitel 6 - 8 3.1. Tatbestandselemente des Art. 41 Abs. 1 OR Definition – Ein Tatbestand setzt sich aus verschiedenen Voraussetzungen zusammen, die erfüllt "Tatbestand" werden müssen, damit die im Gesetz erwähnte Rechtsfolge eintreten kann. Art. 41 OR – Art. 41 OR (Haftung im Allgemeinen, Voraussetzungen der Haftung) 1 Wer einem anderen widerrechtlichen Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. 2 Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. Zusammenfassung 1. Wiederrechtlichkeit der 2. Kausalität Tatbestandselemente 3. Schaden von Art. 41 Abs. 1 OR 4. Verschulden 3.1.1. Wiederrechtlichkeit Objektive – Im BGE 119 II 127 l wird geschrieben, dass dem Art. 41 OR die objektive Wiederrechtlichkeits- Widerrechtlichkeitstheorie zugrunde liegt. Theorie – Danach ist eine Schadenszufügung widerrechtlich, "wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder ein absolutes Recht des Geschädigten beeinträchtigt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensunrecht). Die im objektiven Normverstoss begründete Widerrechtlichkeit entfällt daher, wenn eine Schädigung reiner Vermögensrechte stattgefunden hat, dabei jedoch keine Verhaltensnorm verletzt worden ist, die nach ihrem Zweck vor derartigen Schädigungen schützen soll.“ – Folglich ist eine Schadenszufügung in zwei Fällen widerrechtlich. 1. Ein absolutes Recht des Geschädigten wird verletzt. 2. Es entsteht ein Vermögensschaden durch das Verletzen einer geltenden Schutznorm. 7 Privatrecht Teil 1 L. Studer 1 SJ / HS 2023 Wiederrechtlichkeit – Es herrscht keine grundsätzliche Pflicht, im Interesse anderer tätig zu werden. durch Unterlassen – Ein Unterlassen ist nur dann widerrechtlich, wenn eine rechtliche Pflichten zu Handeln zum Schutz einer anderen Person besteht. Solche Schutznormen begründen eine Garantenstellung der zur Handlung verpflichteten Person. Eine Garantenstellung kann sich aus Gesetz, aus Vertrag oder aus Treu und Glauben ergeben. Rechtfertigungs- Art. 52 OR (Haftung bei Notwehr, Notstand und Selbsthilfe) gründe (Notwehr und 1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Notstand) Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen. (Art. 52 OR) 2 Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten. 3 Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte. Notwehr (Art. 52 Abs. 1 OR) – Handelt man in Notwehr, muss man keinen Schadensersatz leisten, wenn folgende drei Dinge erfüllt sind 1. Ein Angriff erfolgt oder steht unmittelbar bevor. 2. Der Angriff ist widerrechtlich (nicht selbst durch Rechtfertigungsgründe geschützt). 3. Die Notwehhandlung ist verhältnismässig – Grundsätzlich kann man sagen, dass die Notwehr das letzte Mittel darstellen soll (Recht muss nicht vor Unrecht weichen). Notstand (Art. 52 Abs. 3 OR) – Im Notstand handelt man, wenn ein berechtigter Anspruch durch eine Gegebenheit in Gefahr ist, die nicht von einem Menschen ausgeht. 8 Privatrecht Teil 1 L. Studer 1 SJ / HS 2023 Rechtfertigungs- Art. 44 OR (Herabsetzungsgründe) gründe (Einwilligung) – 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, (Art. 44 OR) für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. 2 Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. Voraussetzungen, damit eine Einwilligung gültig ist 1. Die Einwilligung erfolgt für ein Rechtsgut, über das man entscheiden kann. 2. Wenn für die Einwilligung eine Aufklärung erforderlich ist, ist diese erfolgt. 3. Wenn für die Einwilligung ein vernünftiger Grund nötig ist, liegt dieser vor. 4. Der Einwilligende muss urteilsfähig sein. Das bedeutet, dass die Tragweite der Entscheidung verstanden wird, man seinen eigenen Willen zur Einwilligung entwickeln kann und diesen auch so kommunizieren kann. Dabei ist zu beachten, dass es in der Urteilsfähigkeit auch Abstufungen geben kann. Man kann gleichzeitig für eine Entscheidung urteilsfähig und für eine andere urteilsunfähig sein. Folgende Umstände können zur Urteilsunfähigkeit führen: Kindesalter Psychische Erkrankung Geistige Einschränkung Rauschzustand Grenzen der Einwilligung – Man kann nicht in etwas einwilligen, das per geltendes Gesetz verboten ist. Folgen einer gültigen / mangelhaften Einwilligung – Bei einer gültigen Einwilligung entfällt die Widerrechtlichkeit – Bei einer mangelhaften Einwilligung kommt es zur Haftungsreduktion Exkurs: Einwilligung – Begibt man sich bewusst in eine Gefahrensituation, muss man auch damit rechnen, dass bei sich diese Gefahr erfüllt. Sportverletzungen – Man kann zwar nicht in eine eventuelle Verletzung einwilligen, aber man muss mit ihr rechnen. – Solange sich bei einem Fussballspiel also alle Beteiligten an die Regeln halten, muss man damit rechnen, dass man sich in einem vernünftigen Rahmen verletzt. – Bei groben Spielregelverstössen wird die Haftungsfrage neu diskutiert. 9 Privatrecht Teil 1 L. Studer 1 SJ / HS 2023 3.1.2. Schaden Definition "Schaden" – Als Schaden gilt die ungewollte Verminderung des Reinvermögens (BGE 145 III 225). – Dass kann durch folgende drei Möglichkeiten passieren: 1. Verminderung der Aktiven (das, was einem an Vermögen zusteht) 2. Vergrösserung der Passiven (das, was man an Vermögen schuldet) 3. Entgangener Gewinn Differenztheorie – Der Schaden wird nach der Differenztheorie berechnet. – Danach wird die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem hypothetischen Stand, den das Vermögen ohne das Schädigende Ereignis hätte, berechnet (BGE 145 III 225). Normativer Schaden Normativer Schaden als Haushaltsschaden – Ist eine Person so geschädigt, dass sie den Haushalt nicht mehr führen kann oder eventuelle Kinder nicht mehr erziehen kann, und hat sie dies vor der Schädigung auch getan, dann entsteht ein normativer Schaden. – Dieser entsteht nicht nur dann, wenn durch die Schädigung eine Person angestellt werden muss, welche die Haushaltsaufgaben übernimmt (BGE 132 III 321). Normativer Schaden als Pflege- und Betreuungsschaden – Erbringt ein Familienangehöriger wegen einer Schädigung eines Familienmittgliedes unentgeltlich erbrachte Pflege wird auch als Schaden angerechnet (BGE 132 III 321). Normativer Schaden als Frustrations- und Kommerzialisierungsschaden – Entgeht einem durch eine Schädigung ein Genuss-Erlebnis, so ist dies kein Schaden (BGE 115 II 474). Schadensarten – Personenschaden (Körperverletzung) (Art. 46 Abs. 1 OR) – Art. 46 OR (Schadenersatz bei Körperverletzung) 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. – Mögliche Schäden sind: Transportkosten ins Spital Behandlungskosten Arbeitsunfähigkeit Normativer Schaden – Bei einer Körperverletzung kann sich der Verletzte immer für die best-mögliche Behandlung entscheiden. 10 Privatrecht Teil 1 L. Studer 1 SJ / HS 2023 Personenschaden (Tötung) (Art. 45 OR) – Art. 45 OR (Schadenersatz bei Tötung) 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. 2 Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden. 3 Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten. – Mögliche Schäden sind: Eventuelle Behandlungskosten vor dem Tod Kosten der Bestattung Versorgungsschaden (War die getötete Person Unterstützer einer anderen Person, so muss dies Unterstützung vom Verursacher der Tötung weiter geleistet werden.) Sachschaden – Der Geschädigte kann bei einem Teil-Sachschaden entscheiden, ob er die Reparaturkosten oder die entstandene Vermögensverminderung als Schaden zurückerstattet bekommen will. Bei einer Reparatur wird zusätzlich der eventuelle merkantile Minderwert zurückerstattet. Das ist der Verlust des Wertes eines geschädigten Gegenstandes, der selbst durch eine Reparatur nicht wieder hergestellt werden kann. – Bei einem Total-Sachschaden werden die Neuanschaffungskosten zurückerstattet. Das bedeutet aber nicht, dass der Geschädigte zwingend etwas Neues bekommt. Ist ein Occasions-Wagen kaputt gegangen, werden die Kosten für einen Occasions- Wagen und nicht für einen Neu-Wagen zurückerstattet. – Einstehen durch einen Sachschaden weitere Kosten durch eine Nutzungsstörung (zB Produktionsausfälle bei einer beschädigten Maschine), so müssen diese ebenfalls erstattet werden. Reiner Vermögensschaden – Ein reiner Vermögensschaden liegt dann vor, wenn dem Schaden kein Personen- oder Sachschaden vorangeht. – Das Deliktsrecht kann bei einem reinen Vermögensschaden nur dann eingreifen, wenn eine bestehende Schutznorm gegeben ist. Existiert keine solche Schutznorm, kann kein Schadensersatz verlangt werden. 11 Privatrecht Teil 1 L. Studer 1 SJ / HS 2023 Direkter Schaden vs. Direkter Schaden Reflexschaden – Direkt geschädigt sind jene Personen, die durch die schädigende Handlung in ihren eigenen, durch Art. 41 OR geschützten Rechtsgüter, beeinträchtigt werden. Reflexschaden – Reflex geschädigt sind jene Personen, die durch die Schädigung des Rechtsgutes einer anderen Person mit geschädigt werden. – Reflexschäden werden grundsätzlich nicht zurückerstattet. – Nur wenn der Geschädigte getötet wurde und eine Person unterstützt hat, wird der Dritt- Person diesen Schaden erstattet. Art. 45 Abs. 3 OR (Schadenersatz bei Tötung) 3 Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten. Exkurs: – Bei einem Schockschaden wird eine Person (die nicht der Direktgeschädigte ist), die durch Schockschaden eine wiederrechtliche Handlung bei einer anderen Person einen Schock erleidet, als direkt geschädigt angesehen, denn das absolute Rechtsgut der seelischen Integrität wurde verletzt. – Art. 47 OR (Leistung von Genugtuung) Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Schadensberechnung – Art. 42 OR (Festsetzung des Schadens) (Art. 42 OR) 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. 2 Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. 3 Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen. Subjektive Methode der Schadensberechnung – Diese Methode berücksichtigt die individuellen Interessen des Geschädigten. – Nicht der Wert des entstandenen Schadens ist entscheidend für die Berechnung des Schadenersatzes, sondern der Wille des Geschädigten. – Diese Methode findet Anwendung bei der Berechnung von Personenschäden. – Der Affektionswert (emotionaler Wert) von Dingen wird nicht ersetzt. Eine Ausnahme davon bilden Haustiere (Art. 42 Abs. 3 OR Objektive Methode der Schadensberechnung – Diese Methode berücksichtigt die individuellen Interessen des Geschädigten nicht. – Diese Methode findet Anwendung bei Sachschäden. 12 Privatrecht Teil 1 L. Studer 1 SJ / HS 2023 Zusammensetzung des Schadens – Ein Schaden setzt sich aus drei Komponenten zusammen: 1. Aufgelaufener Schaden (Schaden, den der Geschädigte bereits erlitten hat.) 2. Zukünftiger Schaden (Schaden, den der Geschädigte noch erleiden wird.) 3. Schadenszins 3.5% Abzug von der zukünftigen Schadenssumme, wenn der Geschädigte das Geld sofort bekommt. Ohne Schaden wäre man etappenweise an das Geld gekommen und so kann man das Geld früher anlegen und so mehr Gewinn erzielen. 5% Zuschlag, für die Zeit, bis das Geld effektiv ausgezahlt wird. Schadensersatz- – Art. 43 OR (Bestimmung des Ersatzes) bemessung 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der (Art. 43 Abs. 1 OR) hierbei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. Schadensersatz-Leistung – Ein Schadensersatz kann nur Naturalrestitution (zB physischer Ersatz eines Laptops) oder durch Geldersatz (zB Wert des Laptops in Geld) gleistet werden. Grundsatz der Vollhaftung – Wenn man haftet, haftet man grundsätzlich für alles. Bereicherungsverbot – Es wird nur für den entstandenen Schaden gehaftet. – Ein Geschädigter darf nach der Schädigung nicht besser dastehen, als er das ohne Schädigung getan hätte. 3.1.3. Kausalität Grund der Prüfung – Mit der Prüfung der Kausalität stellt man sicher, dass eine Verbindung zwischen der der Kausalität Ursache und der in Frage kommenden Wirkung (hier der Schaden) besteht. Natürliche Kausalität – Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn die in Frage stehende Schadensursache eine notwendige Bedingung für den Schadenseintritt darstellt (BGE 117 V 359). "Die Ursache ist conditio sine qua non für den Schaden." (= Äquivalenzformel) ("Bedingung ohne die nicht der Erfolg eingetreten wäre). – Dabei muss die Ursache mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die entsprechende Wirkung verantwortlich sein. Kumulative Kausalität – Ein Schaden liegt mehren Ursachen zugrunde, von denen bereits jede für sich genügt hätte, um den Schaden herbeizuführen. A und B wollen C unabhängig voneinander umbringen. Beide vergiften C zur gleichen Zeit, wobei beide Dosen Gift für sich tödlich sind. 13 Privatrecht Teil 1 L. Studer 1 SJ / HS 2023 Geteilte Kausalität (Komplementäre Kausalität) – Ein Schaden liegt mehreren Ursachen zugrunde, die nur zusammen den Schaden herbeiführen. A und B wollen C krank machen. Beide vergiften C zur gleichen Zeit, wobei beide Dosen Gift zusammen tödlich sind. Alternative Kausalität – Für einen eingetretenen Schaden kommen mehrere Ursachen in Frage. Kausal kann aber nur eine sein. Die Brieftasche von C wird gestohlen und man weiss nicht, ob A oder B das war. Überholende Kausalität – Eine hypothetische Schadensursache bleibt ohne Auswirkung, weil der Schaden zuvor durch eine zweite Schadensursache verursacht wird. A und B wollen C töten. A vergiftet C mit einem Gift, dass erst in fünf Stunden wirkt. Bevor C durch das Gift stirbt, erschiesst B den C. Hypothetische Kausalität – Der verursachte Schaden wäre durch das Ausbleiben einer Schadensursache durch eine zweite Schadensursache sowieso eingetreten. A bring C um. Hätte A das nicht getan, hätte B den C umgebracht. Natürliche Kausalität - – Kann der Schädiger beweisen, dass der Schaden auch entstanden wäre, hätte er sich Rechtmässiges richtig verhalten, so muss er keinen Schadenersatz an den Geschädigten auszahlen (BGer Alternativverhalten Urteil 4D_67 / 2014). Adäquate Kausalität – "Ein Ereignis gilt als adäquate Ursache eines Erfolgs, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen." (BGE 142 III 433) – Bei der adäquaten Kausalität geht es um eine vernünftige Eingrenzung einer sonst ausufernden Haftung. Verneinung der adäquaten Kausalität – Die adäquate Kausalität wird bei folgenden drei Dingen verneint: 1. Höhere Gewalt sind Ursache für den Schaden (zB ein aussergewöhnliches Unwetter). 2. Grobes Selbstverschulden des Geschädigten 3. Drittverschulden Kausalität durch – Das Unterlassen einer Handlung, ist nur strafbar, wenn sei durch ein Gesetz vorgeschrieben Unterlassen ist. – Mit Hilfe von Experten wird in einem hypothetischen Kausalverlauf geprüft, ob der Schaden mit der gebotenen Handlung hätte verhindert werden können (BGer Urteil 4A / 2016). – Wäre der Schaden auch mit der gebotenen Handlung entstanden, haftet der Schädiger für sein Unterlassen nicht. 14 Privatrecht Teil 1 L. Studer 1 SJ / HS 2023 3.1.4. Verschulden Definition – Ein Verhalten ist schuldhaft, wenn dem Schädiger persönlich der Vorwurf gemacht werden "Verschulden" kann, sich so und nicht anders verhalten zu haben, obwohl er in der gegebenen Situation anders hätte handeln sollen und können. – Dem Schädiger wird vorgeworfen, sich unrichtig verhalten zu haben, obwohl es ihm bei der nötigen Sorgfalt und Aufmerksamkeit oder bei gutem Willen möglich gewesen wäre, sich richtig zu verhalten. Objektive vs. subjektive Seite des Verschuldens Objektive Seite des Verschuldens – Es wird geprüft, ob der Schädiger den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Subjektive Seite des Verschuldens – Es wird geprüft, ob der Schädiger urteilsfähig ist. Urteilsfähigkeit – Art. 16 ZGB (Urteilsfähigkeit) (Art. 16 ZGB) Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. – Bis zum Beweis des Gegenteils geht man davon aus, dass eine Person urteilsfähig ist. Verschuldensarten Selbstverschulden – Beim Selbstverschulden trägt der Geschädigte auch eine Teilschuld am Schaden. – Dem Schädiger kann laut Art. 44 Abs. 1 OR eine Haftungsreduktion oder Haftungsbefreiung zugesprochen werden. Drittverschulden – Beim Drittverschulden trägt neben dem Schädiger eine Drittperson eine Teilschuld am Schaden. – In solch einem Fall kommt es zur Solidarhaftung, bei der beide zusammen, je nach dem Verschulden der individuellen Person, die Haftungssumme übernehmen. 15 Privatrecht Teil 1 L. Studer 1 SJ / HS 2023 3.2. Rechtsfolge des Art. 41 Abs. 1 OR Rechtsfolge des Art. – Sind die Tatbestandselemente von Art. 41 Abs. 1 OR erfüllt, hat der Schädiger die Pflicht 41 Abs. 1 OR zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung. 16 Privatrecht Teil 1 L. Studer 1 SJ / HS 2023 4. GESCHÄFTSHERRENHAFTUNG (Art. 55 OR) Quellen Vorlesungsfolien "Haftpflichtrecht: Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55 OR" Lehrbuch Kapitel § 24. IV. Uniseminar Ordner Kapitel 17 & 26 4.1. Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55 OR Definition – Geschäftsherr ist, wer eine andere Person mit Wissen und Willen für sich arbeiten lässt. "Geschäftsherr" – Dabei muss die andere Person für ihre Arbeit nicht unbedingt bezahlt werden. Definition – Hilfsperson ist, wer für eine andere Person arbeitet. "Hilfsperson" – Mögliche Hilfspersonen sind zum Beispiel Arbeitnehmer, Kinder von Eltern oder jemand, der einem anderen einen Gefallen erweisst. Art. 55 OR – Art. 55 OR (Haftung des Geschäftsherrn) 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. 2 Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist. Tatbestand von Art. 1. Wiederrechtlichkeit 55 OR 2. Schaden 3. Kausalzusammenhang 4. Subordinationsverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Hilfsperson 5. Funktioneller Zusammenhang (der Schaden entsteht in Ausübung dienstlicher oder geschäftlicher Verrichtung) 6. Fehlen eines Sorgfaltsbeweises seitens des Geschäftsherrn 7. Fehlen eines Befreiungsbeweises (rechtmässiges Alternativverhalten) seitens des Geschäftsherrn Subordinationsverhältnis – Die Hilfsperson ist dem Geschäftsherrn unterstellt. – Entscheidend ist die wirtschaftlich-organisatorische Subordination, nicht die rechtliche Natur der Beziehung zwischen Geschäftsherrn und Hilfsperson. Funktioneller Zusammenhang – Die Schädigung passiert bei der Ausübung einer Tätigkeit, die ihrer Art nach mit der Funktion der Hilfsperson im Geschäftsbereich des Geschäftsherrn zusammenhängt. 17 Privatrecht Teil 1 L. Studer 1 SJ / HS 2023 Sorgfaltsbeweis – Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, wenn er nicht beweisen kann, dass er in folgenden Punkten Sorgfalt hat walten lassen: 1. Sorgfalt bei der Auswahl der Hilfsperson (cura in eligendo) 2. Sorgfalt bei der Instruktion der Hilfsperson (cura in instruendo) 3. Sorgfalt bei der Überwachung der Hilfsperson (cura in cunstiendo) 4. Sorgfalt bei der Ausrüstung mit tauglichem Werkzeug und Material 5. Sorgfalt in der Organisation der Arbeit und des Unternehmens Befreiungsbeweis – Kann der Geschäftsherr beweisen, dass der Schaden auch entstanden wäre, hätte er die oben genannten Punkte erfüllt, ist er von der Schadenersatzleistung befreit. Rechtsfolge von Art. – Der Geschäftsherr haftet für den, durch die Hilfsperson verursachten, Schaden. 55 OR – Er muss dem Geschädigten Schadenersatz und Genugtuung leisten. 18 Privatrecht Teil 1 L. Studer 1 SJ / HS 2023 5. MEHRERE SCHÄDIGER (Art. 50 OR UND Art. 51 OR) Quellen Vorlesungsfolien "Haftpflichtrecht: Mehrere Schädiger (Art. 50 und 51 OR)" Lehrbuch Kapitel § 24 III. 5.1. Echte (Art. 50 OR) und unechte Solidarität (Art. 51 OR) Echte Solidarität – Art. 50 OR (Haftung mehrerer, bei unerlaubter Handlung) (Art. 50 OR) 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. 2 Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt. 3 Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat. – Bei der echten Solidarität haften alle Schuldner aus dem gleichen Rechtsgrund für das Gleiche. – Das Bundesgericht geht nur dann von einem gleichen Rechtsgrund aus, wenn die Solidarschuldner den Schaden durch gemeinsames Verschulden verursacht haben. Unechte Solidarität – Art. 51 OR (Haftung mehrere, bei verschiedenen Haftungsgründen) (Art. 51 OR) 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. 2 Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. – Bei der unechten Solidarität leitet sich die Haftung aus verschiedenen Rechtsgründen her. 19 Privatrecht Teil 1 L. Studer 1 SJ / HS 2023 6. DER ABSCHLUSS DES VERTRAGES Quellen Vorlesungsfolien "Der Abschluss des Vertrages und damit verbundene Fragen: Der Abschluss des Vertrages" Lehrbuch Kapitel § 2 Repetitorium 1. Teil B. 2. / 1. Teil A. 3. 3.1 - 3.2 / 1. Teil A. 4. / 6. Teil Übungsbuch 6. Teil Uniseminar Ordner Kapitel 9 - 11 6.1. Voraussetzungen für das gültige Zustandekommen eines Vertrages Voraussetzungen für 1. Es kommt zur ausdrücklichen oder stillschweigenden Willensäusserung (Art. 1 OR). das gültige a. Es herrscht tatsächlicher oder rechtlicher Konsens. Zustandekommen 2. Der Vertrag ist gültig. eines Vertrages a. Die Parteien sind geschäftsfähig (Art. 13 ff. ZGB). b. Erforderliche Formvorschriften werden eingehalten (Art. 11 ff. OR). c. Es werden keine Inhaltliche Schranken verletzt (Art. 19 - 20 OR, Art. 27 ZGB). d. Es liegen keine Willensmängel vor (Art. 23 ff. OR). – Diese Punkte werden nun im Folgenden behandelt. 6.2. Voraussetzungen für Vertragsparteien Vertragsparteien – Partei eines Vertrages können entweder natürliche oder juristische Personen sein. Dabei muss es sich nicht zwingend um eine Einzelperson handeln. – Jeder Vertrag hat mindestens zwei Parteien. 6.2.1. Voraussetzungen für natürliche Personen Voraussetzungen von – Um einen Vertrag abzuschliessen, muss eine natürliche Person folgende Kriterien erfüllen natürlichen Personen 1. Rechtsfähigkeit (Art. 11 ZGB und Art. 31 ZGB) zur Fähigkeit zum 2. Handlungsfähig (Art. 12 ZGB und Art. 13 ZGB) Vertragsabschluss 3. Volljährigkeit (Art. 14 ZGB) 4. Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) 20 Privatrecht Teil 1 L. Studer 1 SJ / HS 2023 Rechtsfähigkeit – Art. 11 ZGB (Persönlichkeit im Allgemeinen, Rechtsfähigkeit) natürlicher Personen 1 Rechtsfähig ist jedermann. 2 Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben. – Art. 31 ZGB (Anfang und Ende der Persönlichkeit) 1 Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode. 2 Vor der Geburt ist das Kind unter dem Vorbehalt rechtsfähig, dass es lebendig geboren wird. Handlungsfähigkeit – Art. 12 ZGB (Handlungsfähigkeit) natürlicher Personen Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen. – Art. 138 ZGB (Handlungsfähigkeit) Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist. – Wer nicht handlungsfähig ist, kann mithilfe einer Stellvertretung dennoch Vertragspartei werden. Volljährigkeit – Art. 14 ZGB (Volljährigkeit) natürlicher Personen Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat. – Kinder können grundsätzlich nur durch einen gesetzlichen Stellvertreter Vertragspartei sein. – Allerdings sind Kinder fähig, Alltagsgeschäfte abzuschliessen, wenn sie im Hinblick darauf urteilsfähig sein (zB etwas Süsses im Laden kaufen). Urteilsfähigkeit – Art. 16 ZGB (Urteilsfähigkeit) natürlicher Personen Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. – Die Urteilsfähigkeit wird relativ zum in Frage kommenden Vertrag beurteilt. So kann die Urteilsfähigkeit für den einen Vertrag reichen und für den anderen nicht. 6.2.2. Voraussetzung für juristische Personen Handlungsfähigkeit – Art. 54 ZGB (Handlungsfähigkeit) von juristischen Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hierfür Personen zum unentbehrlichen Organe bestellt sind. Vertragsabschluss – Unter "unentbehrliche Organe" fällt zum Beispiel ein Vorstand. 21 Privatrecht Teil 1 L. Studer 1 SJ / HS 2023 6.3. Die Willenserklärung (Willensäusserung) Art. 1 OR – Art. 1 OR (Abschluss des Vertrages) 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. 2 Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. Definition – Eine Willenserklärung ist eine Äusserung, die darauf abzielt, ein Rechtsverhältnis zu "Willenserklärung" begründen, zu beenden oder zu verändern. Komponenten der – Eine Willenserklärung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: Willenserklärung 1. Der innere Wille, einen Vertrag einzugehen 2. Der Erklärungswille, den inneren Willen auch dementsprechend zu kommunizieren 6.3.1. Verschiedene Formen der Willenserklärung Formen von – Willensäusserungen können in folgenden Formen kommuniziert werden: Willenserklärungen 1. Mündliche Erklärung vs. schriftliche Erklärung 2. Unmittelbare Erklärung vs. mittelbare Erklärung o Bei der unmittelbaren Erklärung finden Willenserklärung und Kenntnisnahme zum gleichen Zeitpunkt statt. o Bei der mittelbaren Erklärung finden Willenserklärung und Kenntnisnahme nicht zum gleichen Zeitpunkt statt, da die Übermittlung Zeit in Anspruch nimmt. 3. Ausdrückliche Erklärung vs. stillschweigende Erklärung o Die stillschweigende Erklärung kann durch konkludentes Verhalten oder ausdrückliches Schweigen erfolgen. Stillschweigende – Art. 6 OR (Stillschweigende Annahme) Annahme nach Art. 6 Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine OR ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird. Empfangsbedürftige Empfangsbedürftige Willenserklärung vs. nicht – Damit die Willenserklärung wirksam ist, muss sie von jemandem empfangen werden. empfangsbedürftige – Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist ab dem Moment wirksam, ab dem sie vom Willenserklärung Adressaten empfangen wurde. Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung – Damit die Willenserklärung wirksam ist, muss sie nicht gegenüber einer bestimmten anderen Person abgegeben werden (zB bei Art. 8 Abs. 1 OR). 22 Privatrecht Teil 1 L. Studer 1 SJ / HS 2023 – Art. 8 OR (Preisausschreiben und Auslobung) 1 Wer durch Preisausschreiben oder Auslobung für eine Leistung eine Belohnung aussetzt, hat diese seiner Auskündung gemäss zu entrichten. – Eine Auslobung ist das öffentliche Versprechen einer Belohnung für denjenigen, der eine gewisse Leistung erbringt. – Ein Preisausschreibung ist das öffentliche Versprechung einer Belohnung für denjenigen, der die beste Leistung in einem gewissen Gebiet erbringt. 6.3.2. Das Zugangsprinzip Prinzipien bei Zugangsprinzip (wird in der Regel angewendet) empfangsbedürftigen – Die Willenserklärung muss so in den Machtbereich des Adressaten gelangen, dass mit Willenserklärungen begründeter Erwartung (nach Treu und Glauben) die Kenntnisnahme erwartet werden darf. – Damit soll das Risiko bei der Vertragsübermittlung fair auf beide Parteien übertragen werden. Das Übermittlungsrisiko wird vom Übermittelnden getragen, das Risiko der Kenntnisnahme vom Empfänger. Entäusserungsprinzip – Die Willensäusserung wird wirksam, sobald sie abgegeben wurde. – Das Risiko der Vertragsübermittlung liegt so beim Adressaten der Willenserklärung. Vernehmungstheorie – Die Willensäusserung wird wirksam, sobald der Adressat davon Kenntnis genommen hat. – Das Risiko der Vertragsübermittlung liegt so beim Sender der Willenserklärung. Das Zugangsprinzip – Vorgehen bei Briefen in verschiedenen – Ein Brief befindet sich im Machtbereich des Adressaten, sobald er sich in dessen Situationen Briefkasten befindet. – Vom Adressaten ist zu erwarten, dass er den Briefkasten jeden Tag leert. Vorgehen bei E-Mail – Eine Mail befindet sich im Machtbereich des Adressaten, sobald sie im Account des Adressaten abrufbar gespeichert ist. – Vom Adressaten ist innerhalb der normalen Geschäftszeiten die Kenntnisnahme noch am selben Tag zu erwarten. Vorgehen bei SMS – Eine SMS befindet sich im Machtbereich des Adressaten, sobald sie im Account des Adressaten abrufbar gespeichert ist. – Vom Adressaten ist zu erwarten, dass er diese noch am selben Tag liest. Vorgehen bei WhatsApp – Bei der Kommunikation per WhatsApp kann man sich die Frage stellen, ob es sich bereits um direkte Kommunikation handelt. 23 Privatrecht Teil 1 L. Studer 1 SJ / HS 2023 6.4. Der Konsens Definition "Konsens" – Konsens liegt vor, wenn die Willenserklärungen der verschiedenen Parteien übereinstimmen. Verschiedene Arten Natürlicher (tatsächlicher) Konsens des Konsenses – Beide Parteien wollen dasselbe und kommunizierend das auch so. Konsens trotz nicht übereinstimmender Erklärungen – Beide Parteien wollen dasselbe, kommunizieren das aber falsch. Rechtlicher (normativer) Konsens – Die beiden Partien wollen nicht dasselbe, kommunizieren aber falsch, so dass es scheint, als wollten sie dasselbe. – Nach dem Vertrauensprinzip können die Vertragsparteien nach Treu und Glauben auf das zählen, was das Gegenüber kommuniziert (BGE 126 III 119). Dissens – Die beiden Parteien wollen nicht dasselbe und kommunizieren das auch so. – Der Vertrag kommt in diesem Fall nicht zustande. Versteckter Dissens – Beide Parteien kommunizieren dasselbe, meinen aber etwas anderes. Vorgehen bei der Ermittlung des Konsenses 24 Privatrecht Teil 1 L. Studer 1 SJ / HS 2023 6.5. Vertragsinhalt Nötiger – Damit ein Vertrag zustande kommt, müssen objektiv wesentliche Vertragspunkte von den Vertragsinhalt Parteien vereinbart werden. – Auch subjektiv wesentliche Vertragspunkte müssen im Vertrag geregelt sein. Dabei handelt es sich um wichtige Punkte, ohne die mindestens eine Partei den Vertrag nicht eingegangen wäre. Bestimmtheit des Objektive Bestimmbarkeit Vertragsinhaltes – Die Parteien vereinbaren ein sachliches, objektive Bestimmungsmerkmal. 1. "Ich verkaufe dir das erste freiwerdende Reihenhaus in Ermatingen für 800'000." Objektivierte Bestimmbarkeit – Die Parteien vereinbaren als Kriterium, dass eine dritte Person die wesentlichen Merkmale eines Vertrages konkretisiert. – Die Grenzen werden dabei nach Treu und Glauben festgelegt (was ist vernünftig, mit was kann man rechnen?). 1. "Ich verkaufe dir diesen antiken Schreibtisch für den Preis, den der Experte festlegt" Subjektive Bestimmbarkeit – Eine der Parteien bestimmt einen wesentlichen Vertragspunkt. – Die Grenzen werden dabei nach Treu und Glauben festgelegt (was ist vernünftig, mit was kann man rechnen?). 1. "Ich verkaufe dir das Buch für den Preis, den du bezahlen willst." 6.6. Rechtswirkung des Antrags Übersicht 25 Privatrecht Teil 1 L. Studer 1 SJ / HS 2023 6.6.1. Der Antrag Definition "Antrag" – Der Antrag ist die zeitlich erste Willenserklärung eines Vertrages. (Offerte / Angebot) – Mit ihr erklärt der Antragssteller seinen Abschlusswillen verbindlich einen Vertrag mit bestimmtem Inhalt (alle subjektiv und objektiv wesentlichen Vertragspunkte müssen im Antrag vorhanden sein) abzuschliessen. – Für die Gültigkeit des Vertrages braucht es nur noch die Annahme des Antrages durch den Antragsempfänger. Antrag ohne vs. mit Antrag mit Annahmefrist Annahmefrist – Bei einem Antrag mit Annahmefrist ist der Antragsteller bis zum Ablauf der Frist an den Antrag gebunden. Antrag ohne Annahmefrist – Bei einem Antrag ohne Annahmefrist wird zwischen einem Antrag unter Anwendenden und einem Antrag unter Abwesenden unterschieden Antrag unter Antrag unter Anwesenden (Art. 4 OR) Anwesenden vs. – Man ist unter Anwesenden, wenn die direkte Kommunikation möglich ist (zB trifft man sich, unter Abwesenden man telefoniert, man kommuniziert per Chatroom,...) Muss man technisch nicht für jede Kommunikation eine neue Verbindung aufbauen, befindet man sich unter Anwesenden. – Ein Antrag unter Anwesenden ohne Antragsfrist muss sofort angenommen werden, sonst ist der Antrag nicht mehr gültig. Antrag unter Abwesenden (Art. 5 OR) – Man ist unter Abwesenden, wenn sich bei der Kommunikation ein Übermittlungsvorgang dazwischenschiebt (zB schickt man einen Brief, man schreibt eine Mail oder SMS,...). Muss man technisch für jede Kommunikation eine neue Verbindung aufbauen, befindet man sich unter Abwesenden. 6.6.2. Die Annahme Definition "Annahme" – Die Annahme ist die zeitlich zweite Vertragserklärung. (Akzept / – Mit ihr erklärt der Antragsempfänger, den Antrag des Antragsstellers anzunehmen. Akzeptation) – Die Annahme muss mit dem Inhalt des Antrages übereinstimmen und rechtzeitig beim Antragssteller eingehen. Wirkung der – Die erste Wirkung der Annahme ist das Zustandekommen des Vertrages. Annahme – Die zweite Wirkung der Annahme ist das Inkrafttreten des Vertrages. – Die Wirkung der Annahme setzt sich aus zwei Komponenten zusammen. 26 Privatrecht Teil 1 L. Studer 1 SJ / HS 2023 1. Bindungswirkung – Die Parteien sind an das Erklärte gebunden und können den Inhalt des Vertrages nicht einfach einseitig abändern. Die Rechtslage ist aber noch nicht eingetreten, die Leistung wurde aber versprochen. zB Wurde der Kaufvertrag für ein Haus unterschrieben, der Grundbucheintrag wurde aber noch nicht geändert. 2. Gestaltungswirkung – Die von den Parteien vereinbarte Rechtslage tritt ein. Die Rechtslage ist nun eingetreten. zB Wurde dann auch der Grundbucheintrag geändert. – Art. 10 OR statuiert eine Sonderregel für den Vertrag unter Abwesenden. 1. Art. 10 OR (Beginn der Wirkungen eines unter Abwesenden geschlossenen Vertrages) 1 Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde. 2 Wenn eine ausdrückliche Annahme nicht erforderlich ist, so beginnen die Wirkungen des Vertrages mit dem Empfange des Antrages. Abschnitte bei Antrag – Der Antrag ohne Annahmefrist setzt sich aus drei Abschnitten zusammen. und Annahme – Im Normalfall sind diese drei Phasen etwa gleich lang (a.). 1. Zeit für die Antragsübermittlung – Zeit, die der Antrag braucht, bis er beim Gegenüber eintrifft. 1. Dauert die Antragsübermittlung länger als erwarte, muss der Antragsempfänger die Deliberationszeit oder Zeit für die Annahmeübermittlung beschleunigen (c.). 2. Das Risiko für die Antragsübermittlung trägt also der Antragsempfänger. 2. Deliberationszeit – Zeit, die benötigt wird, um zu überlegen, ob man den Antrag annimmt oder nicht. 1. Nimmt sich Antragsempfänger, mehr Zeit für die Deliberationszeit, muss er dafür sorgen, dass die Annahmeübermittlung verkürzt wird (b.). 27 Privatrecht Teil 1 L. Studer 1 SJ / HS 2023 3. Zeit für die Annahmeübermittlung – Zeit, die die Antwort braucht, bis sie beim Gegenüber eintrifft. 1. Dauert die Annahmeübermittlung länger als erwartet, dann gilt der Antrag trotzdem, bis die Annahme angekommen ist. Die Gesamtzeit wird ausnahmsweise verlängert (d.). 2. Das Risiko für die Annahmeübermittlung trägt also der Antragssteller. 6.6.3. Der Widerruf Widerruf von Antrag – Der Widerruf besteht in der Erklärung des Willens, dass der vom Erklärenden gestellte und Annahme Antrag oder die von ihm erklärte Annahme nicht gelten soll. – Art. 9 OR (Widerruf des Antrages oder der Annahme) 1 Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten. 2 Dasselbe gilt für den Widerruf der Annahme. Möglichkeiten eines – Der Widerruf erreicht den Antragsempfänger vor Zugang des Antrages. gültigen Widerrufes – Der Widerruf erreicht den Antragsempfänger mit Zugang des Antrages. – Der Widerruf erreicht den Antragsempfänger nach Zugang des Antrages, aber vor Kenntnis des Antrags. Ungültiger Widerruf – Der Widerruf erreicht den Antragsempfänger nach Zugang des Antrages und nach der Kenntnis des Antrags. 28 Privatrecht Teil 1 L. Studer 1 SJ / HS 2023 6.7. Exkurse Widerruf bei – Haustürgeschäfte sind Geschäfte, bei denen der Anbieter seinen potentiellen Kunden Haustürgeschäften überrasch. und ähnlichen Verträgen – Art. 40b OR (Widerruf bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen, Grundsatz) Der Kunde kann seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklärung widerrufen, wenn ihm das Angebot gemacht wurde: a. an seinem Arbeitsplatz, in Wohnräumen oder in deren unmittelbaren Umgebung b. in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen; c. an einer Werbeveranstaltung, die mit einer Ausflugsfahrt oder einem ähnlichen Anlass verbunden war; d. am Telefon oder über vergleichbare Mittel der gleichzeitigen mündlichen Telekommunikation. – Art. 40e OR (Widerruf, Form und Frist) 4 Die Frist ist eingehalten, wenn der Kunde am letzten Tag der Widerrufsfrist dem Anbieter seinen Widerruf mitteilt oder seine Widerrufserklärung der Post übergibt. Zustellung einer – Art. 6a OR (Zusendung unbestellter Sachen) unbestellten Sache 1 Die Zusendung einer unbestellten Sache ist kein Antrag. 2 Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden oder aufzubewahren. 3 Ist eine unbestellte Sache offensichtlich irrtümlich zugesandt worden, so muss der Empfänger den Absender benachrichtigen. Einladung zur – Art. 7 OR (Antrag ohne Verbindlichkeit) Offertenstellung 1 Der Antragsteller wird nicht gebunden, wenn er dem Antrage eine die Behaftung ablehnende Erklärung beifügt, oder wenn ein solcher Vorbehalt sich aus der Natur des Geschäftes oder aus den Umständen ergibt. 2 Die Versendung von Tarifen, Preislisten u. dgl. bedeutet an sich keinen Antrag. – 3 Dagegen gilt die Auslage von Waren mit Angabe des Preises in der Regel als Antrag. 29 Privatrecht Teil 1 L. Studer 1 SJ / HS 2023 7. FORMVORSCHRIFTEN Quellen Vorlesungsfolien "Die Formvorschriften" Lehrbuch Kapitel § 4 Repetitorium 1. Teil B. 3. Uniseminar Ordner Kapitel 13 7.1. Formvorschriften Grundsatz der – Art. 11 OR (Form der Verträge) Formfreiheit 1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz (Art. 11 OR) eine solche vorschreibt. 2 Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab. – Art. 11 OR sieht grundsätzliche Formfreiheit vor. Ein Vertrag kann also grundsätzlich, wenn nicht anders im Gesetz bestimmt, in jeder Form zustandekommen. Gründe für 1. Man will die Parteien vor überschnellen Entscheidungen schützen. Formvorschriften 2. Die Rechtssicherheit unter den Parteien und nach aussen soll gewährleistet werden. Mit schriftlichen Verträgen hat man im Streitfall Beweise. 3. Es wird eine sichere Grundlage für öffentliche Register geschaffen. 4. Die Vertragsparteien sollen ausreichen über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. Hauptformen bei Formvorschriften Einfache Schriftlichkeit – Der Vertrag muss von allen Vertragsparteien eigenhändig (handschriftlich) unterschrieben werden. Bei der Unterschrift ist nur wichtig, dass die Unterschrift einer Person zuordnungsbar ist. Es muss nicht zwingend mit dem Voll-Namen unterschrieben werden. Die Urkundeneinheit muss nicht gegeben sein. Das bedeutet, dass es genügt, wenn jede Vertragspartei nur auf dem Exemplar der Gegenpartei unterschrieben hat. Nicht jedes Vertragsexemplar muss die Unterschrift aller Parteien tragen. – Der Erklärungsinhalt muss durch Schriftzeichen auf einem geeigneten Träger dauerhaft verurkundet werden 30 Privatrecht Teil 1