Privatrecht PDF
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This document provides an outline of German civil law, with definitions and explanations of key concepts like public vs. private law, forms and types of law, and general principles. Examples of various legal concepts are included.
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Privatrecht 1. Wodurch unterscheiden sich das öffentliche Recht vom Privatrecht und in welche Bereiche untergliedert sich das Privatrecht? Öffentliches Recht regelt die Beziehung zwischen Bürgern und Staat (Über-/Unterordnungsverhältnis). Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen gleichgest...
Privatrecht 1. Wodurch unterscheiden sich das öffentliche Recht vom Privatrecht und in welche Bereiche untergliedert sich das Privatrecht? Öffentliches Recht regelt die Beziehung zwischen Bürgern und Staat (Über-/Unterordnungsverhältnis). Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen gleichgestellten Rechtssubjekten. Das Privatrecht wird unterteilt in: 1. Allgemeines Privatrecht (z. B. BGB) 2. Sonderprivatrecht (z. B. HGB, Arbeitsrecht). 2. In welche fünf Bücher ist das BGB gegliedert? 1. Allgemeiner Teil 2. Recht der Schuldverhältnisse 3. Sachenrecht 4. Familienrecht 5. Erbrecht 3. Was versteht man unter dem Begriffspaar formelles und materielles Recht? Formelles Recht regelt Verfahren und Durchsetzung (z. B. Zivilprozessordnung). Materielles Recht beschreibt inhaltliche Rechte und Pflichten (z. B. Schuldrecht). 4. Welche fünf Rechtswege kennen Sie und vor welche Gerichte gehören privatrechtliche Streitigkeiten? 1. Ordentliche Gerichtsbarkeit (z. B. Amtsgericht, Landgericht) 2. Arbeitsgerichtsbarkeit 3. Verwaltungsgerichtsbarkeit 4. Sozialgerichtsbarkeit 5. Finanzgerichtsbarkeit Privatrechtliche Streitigkeiten gehören zur ordentlichen Gerichtsbarkeit. 5. Was regelt die Zivilprozessordnung im Erkenntnisverfahren? Das Erkenntnisverfahren dient der Klärung, ob ein Anspruch besteht. 6. Was regelt die Zivilprozessordnung im Vollstreckungsverfahren? Das Vollstreckungsverfahren regelt die Durchsetzung rechtskräftig festgestellter Ansprüche. 7. Erläutern Sie den Grundsatz der Privatautonomie und nennen Sie Ausnahmen hiervon. Die Privatautonomie erlaubt es, rechtliche Beziehungen selbstständig zu gestalten (z. B. Vertragsfreiheit). Ausnahmen: Verbraucherschutz, Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB), Wucher. 8. Wie grenzt man öffentliches Recht von Privatrecht ab? Nach der Subordinationstheorie (Über-/Unterordnung) oder der Interessentheorie (öffentliche vs. private Interessen). 9. Nennen Sie fünf wichtige Rechtsgebiete des Privatrechts. 1. Schuldrecht 2. Sachenrecht 3. Familienrecht 4. Erbrecht 5. Arbeitsrecht 10. Was versteht man unter Rechtssubjekten und Rechtsobjekten? Nennen Sie jeweils mindestens ein Beispiel. Rechtssubjekte: Personen, die Träger von Rechten und Pflichten sind (z. B. natürliche Personen, juristische Personen). Rechtsobjekte: Gegenstände, über die Rechte ausgeübt werden (z. B. Sachen, Forderungen). 11. Was ist eine Sache und in welche Kategorien kann man Sachen rechtlich einteilen? Eine Sache ist ein körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB). Kategorien: bewegliche Sachen (z. B. Auto) und unbewegliche Sachen (z. B. Grundstück). 12. Nennen Sie Beispiele für nicht körperliche Gegenstände. Forderungen, Urheberrechte, Patente. 13. Erläutern Sie den Unterschied zwischen absoluten und relativen Rechten. Geben Sie jeweils Beispiele. Absolute Rechte wirken gegenüber jedermann (z. B. Eigentum, Persönlichkeitsrechte). Relative Rechte wirken nur zwischen bestimmten Personen (z. B. Vertragsansprüche). 14. Welche Arten von Gefälligkeiten muss man unterscheiden und welche rechtlichen Pflichten bestehen bei Gefälligkeiten? 1. Rechtsgeschäftliche Gefälligkeiten: begründen rechtliche Verpflichtungen (z. B. Haftung bei Verschulden). 2. Reine Gefälligkeiten: keine rechtlichen Verpflichtungen, nur moralischer Charakter. 15. Erläutern Sie den Unterschied zwischen dem Verpflichtungs- und dem Verfügungsgeschäft. Das Verpflichtungsgeschäft begründet Ansprüche (z. B. Kaufvertrag). Das Verfügungsgeschäft ändert unmittelbar die Rechtslage (z. B. Übereignung der Sache). 16. Erklären Sie die Begriffe „geschäftsähnliche Handlung“ und „Realakt“; erläutern Sie jeweils den Unterschied zum Rechtsgeschäft. Geschäftsähnliche Handlung: Willensäußerung mit gesetzlicher Rechtsfolge (z. B. Mahnung). Realakt: Tatsächliche Handlung mit Rechtsfolge (z. B. Verarbeitung). Unterschied: Rechtsgeschäfte setzen immer eine Willenserklärung voraus. 17. Erläutern Sie das Trennungs- und das Abstraktionsprinzip. Trennungsprinzip: Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft sind getrennt. Abstraktionsprinzip: Die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts ist unabhängig von der des Verpflichtungsgeschäfts. 18. Welche Bedeutung hat der Tatbestand für die Rechtsfolge? Ein Tatbestand beschreibt die Voraussetzungen, unter denen eine Rechtsfolge eintritt. 19. Aus welchen zwei Elementen besteht eine Willenserklärung? 1. Objektiver Tatbestand: Äußerung des Willens nach außen. 2. Subjektiver Tatbestand: Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille. 20. Welche Art von Erklärungsbewusstsein muss bei der Abgabe einer Willenserklärung vorhanden sein? Es genügt das Bewusstsein, irgendeine rechtliche Erklärung abzugeben (potentielles Erklärungsbewusstsein). 21. Können Willenserklärungen widerrufen werden? Ja, wenn der Widerruf vor oder gleichzeitig mit dem Zugang der Erklärung zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB). 22. Wirkt die Anfechtung ex tunc oder ex nunc? Ex tunc (rückwirkend). 23. Welche fünf Anfechtungsgründe kennt das BGB? 1. Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB) 2. Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) 3. Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB) 4. Arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) 5. Widerrechtliche Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB) 24. Ist der Wert einer Sache eine verkehrswesentliche Eigenschaft, die zur Anfechtung berechtigt? Nein, der Wert selbst ist keine verkehrswesentliche Eigenschaft. Eigenschaften sind nur wertbildende Faktoren (z. B. Material, Zustand). 25. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Täuschung arglistig und eine Drohung widerrechtlich? Täuschung ist arglistig, wenn sie vorsätzlich erfolgt, um einen Irrtum herbeizuführen. Drohung ist widerrechtlich, wenn das angedrohte Übel oder dessen Zweck-Mittel-Relation unzulässig ist. 26. Wann besteht eine Schadensersatzpflicht des Anfechtenden und in welcher Höhe? Schadensersatzpflicht besteht bei § 122 BGB. Höhe: Ersatz des Vertrauensschadens, jedoch maximal bis zum Interesse am Vertragsschluss. 27. Wie kommt ein Vertrag zustande? Durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen: Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 BGB). 28. Welchen notwendigen Mindestinhalt muss ein Angebot aufweisen, wenn es auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichtet ist? Es muss die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) enthalten: Kaufgegenstand, Kaufpreis, Vertragsparteien. 29. Innerhalb welcher Frist und auf welche Art kann ein Angebot angenommen werden? Frist: Innerhalb der Annahmefrist (§§ 147–149 BGB). Art: Durch ausdrückliche oder konkludente Erklärung. 30. Welche Bedeutung hat Schweigen im Rechtsverkehr? Schweigen gilt grundsätzlich nicht als Zustimmung, außer bei gesetzlichen Ausnahmen oder vorheriger Vereinbarung. 31. Was versteht man unter einem Dissens und welche Dissensarten kann man unterscheiden? Ein Dissens ist eine fehlende Einigung der Parteien. Arten: 1. Offener Dissens (§ 154 BGB): Uneinigkeit ist erkennbar. 2. Versteckter Dissens (§ 155 BGB): Uneinigkeit wird erst später festgestellt. 32. Erläutern Sie die Begriffe der Geschäfts-, Rechts- und Deliktsfähigkeit. Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen (§§ 104–113 BGB). Rechtsfähigkeit: Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (§ 1 BGB). Deliktsfähigkeit: Fähigkeit, für unerlaubte Handlungen verantwortlich zu sein (§§ 827, 828 BGB). 33. Wer ist ein „gesetzlicher Vertreter“? Eine Person, die im Namen einer anderen rechtswirksam handelt (z. B. Eltern für minderjährige Kinder, § 1629 BGB). 34. Wie hängen die Begriffe Zustimmung, Einwilligung und Genehmigung zusammen? Warum ist die Unterscheidung i.R.v. § 108 BGB wichtig? Zustimmung: Überbegriff für Einwilligung und Genehmigung. Einwilligung: Zustimmung vorab (§ 183 BGB). Genehmigung: Zustimmung nachträglich (§ 184 BGB). Wichtig, da ohne Zustimmung ein schwebend unwirksames Rechtsgeschäft vorliegt (§ 108 BGB). 35. Können die Eltern ihrem 17-jährigen Sohn gegenüber erklären, mit allen Rechtsgeschäften einverstanden zu sein, so dass er schon vor seinem 18. Geburtstag unbeschränkt geschäftsfähig wird? Nein, da die Geschäftsfähigkeit gesetzlich geregelt ist (§ 104 ff. BGB). 36. Was besagt der sog. Taschengeldparagraph? § 110 BGB: Rechtsgeschäfte sind wirksam, wenn Minderjährige sie mit eigenen Mitteln erfüllen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen wurden. 37. Wodurch unterscheidet sich die beschränkte von der partiellen Geschäftsfähigkeit? Beschränkte Geschäftsfähigkeit (§§ 106–113 BGB): Minderjährige sind in ihrem Handeln eingeschränkt. Partielle Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit nur in bestimmten Bereichen (z. B. Arbeitsverträge Minderjähriger mit Einwilligung, § Natürlich, ich fahre fort! 38. Nennen Sie die Voraussetzungen der Stellvertretung. 1. Handeln im Namen des Vertretenen 2. Vertretungsmacht des Stellvertreters 3. Abgabe einer Willenserklärung 39. Wie grenzt man Stellvertretung von Botenschaft ab? Stellvertretung erfordert eine Willenserklärung im Namen des Vertretenen. Bei der Botenschaft wird lediglich eine Erklärung übermittelt, ohne dass ein Vertrag im Namen des Übermittelten zustande kommt. 40. Was besagt das Offenkundigkeitsprinzip und welche Ausnahme kennen Sie? Das Offenkundigkeitsprinzip verlangt, dass der Vertreter klar erkennbar im Namen des Vertretenen handelt. Ausnahme: Ein Innenverhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem kann bestehen, auch wenn es nicht offenkundig ist. 41. Welche Rechtsfolgen löst das Handeln unter fremdem Namen aus? Handeln unter fremdem Namen führt zu einer Haftung des Täters, wenn er keine Vertretungsmacht hat. In manchen Fällen können Verträge dennoch wirksam sein, wenn der Dritte davon wusste. 42. Welche Arten von Vertretungsmacht kennen Sie? 1. Gesetzliche Vertretungsmacht (z. B. Eltern für minderjährige Kinder). 2. Vollmacht (z. B. durch ausdrückliche Erklärung). 3. Vertretung durch den gesetzlichen Vertreter. 43. Nennen Sie die beiden Fallgruppen und die beiden Ausnahmen vom Selbstkontrahierungsverbot. Fallgruppen: 1. Selbstkontrahierung: Ein Vertreter schließt Verträge mit sich selbst. 2. Vertretung gegenüber Dritten, bei denen ein Interessenkonflikt besteht. Ausnahmen: 1. Einverständnis der beteiligten Parteien. 2. Einzelfall-Vertretung durch Richterentscheidung. 44. Welche Funktionen haben Formvorschriften? Formvorschriften sollen Rechtssicherheit schaffen, Beweisschwierigkeiten vermeiden und den Willen der Parteien klar dokumentieren. 45. Welche Folgen hat ein Formverstoß? Ein Formverstoß führt zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts, es sei denn, es handelt sich um eine Ausnahme (z. B. Heilung durch Leistung, § 125 BGB). 46. Nennen Sie die Voraussetzungen des Wuchertatbestands und des wucherähnlichen Rechtsgeschäfts. 1. Wucher: Unangemessen hohe Gegenleistung in Verbindung mit einer Ausbeutung der Notlage, Unerfahrenheit oder der Zwangslage einer Partei (§ 138 BGB). 2. Wucherähnlich: Vertrag, der in seiner Höhe deutlich über das übliche Maß hinausgeht und zur Benachteiligung führt. 47. Was sind allgemeine Geschäftsbedingungen? AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei der anderen beim Abschluss eines Vertrages stellt. 48. Wie können allgemeine Geschäftsbedingungen in einen Vertrag einbezogen werden? Durch ausdrückliche Zustimmung der anderen Partei oder durch klar verständliche Bezugnahme im Vertrag. 49. Wie prüft man die Wirksamkeit von AGB? Die AGB müssen transparent, klar und verständlich sein und dürfen keine überraschenden oder benachteiligenden Klauseln enthalten. 50. Bewirken unwirksame Klauseln in den AGB die Nichtigkeit des gesamten Vertrags? Nein, unwirksame Klauseln führen nur zur Unwirksamkeit dieser speziellen Klausel, es sei denn, der Vertrag wäre ohne die Klausel nicht abgeschlossen worden (§ 306 Abs. 1 BGB). 51. Welche Arten von Leistungsstörungen können in einem Schuldverhältnis auftreten und in welchem Verhältnis stehen die jeweiligen Regelungen zueinander? 1. Unmöglichkeit (§ 275 BGB) 2. Verzug (§§ 286, 288 BGB) 3. Schlechte Leistung (§ 434 BGB) Diese Regelungen stehen miteinander in Verbindung, da sie alle den Erfüllungsanspruch betreffen. 52. Warum muss man die Hauptleistungspflicht (des Schuldners) von der Gegenleistungspflicht (des Gläubigers) unterscheiden? Da die Hauptleistungspflicht die zentrale Verpflichtung darstellt, die den Vertrag ausmacht, während die Gegenleistungspflicht lediglich eine Reaktion auf die Hauptleistung ist (z. B. Zahlung des Kaufpreises). 53. Welche Arten der Unmöglichkeit kennen Sie? 1. Rechtliche Unmöglichkeit (z. B. verbotene Ware). 2. Tatsächliche Unmöglichkeit (z. B. zerstörte Ware). 54. Wer kann sich mit seiner Leistung im Verzug befinden? Der Schuldner, wenn er eine fällige Leistung nicht rechtzeitig erbringt. 55. Der Schuldnerverzug setzt neben der Fälligkeit grundsätzlich die Mahnung der nicht erbrachten Leistung voraus. Wann ist diese Mahnung ausnahmsweise entbehrlich? 1. Wenn der Schuldner die Leistung verweigert. 2. Wenn der Vertrag ausdrücklich eine feste Frist vorgibt. 56. Wann liegt eine positive Vertragsverletzung vor? Eine positive Vertragsverletzung liegt vor, wenn der Schuldner die vertragliche Leistung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt. 57. Hat ein Kunde, der in einem Kaufhaus auf einem Salatblatt ausrutscht, neben einem (eventuell gegebenen) gesetzlichen auch einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Kaufhausinhaber? Ja, wenn die Verletzung auf einem Mangel der Geschäftsräume beruht, der der Kaufhausinhaber hätte verhindern können. 58. Erläutern Sie den Unterschied zwischen einem echten und einem unechten Vertrag zugunsten Dritter sowie die Beziehungen zwischen den Beteiligten (Valuta-, Deckungs- und Zuwendungsverhältnis). 1. Echter Vertrag zugunsten Dritter: Dritte sind unmittelbar berechtigt, aus dem Vertrag Ansprüche zu erheben. 2. Unechter Vertrag zugunsten Dritter: Dritte haben kein unmittelbares Recht, aber der Vertrag begründet eine indirekte Wirkung. 59. Unter welchen Voraussetzungen entfaltet ein Vertrag Schutzwirkung für Dritte? Wenn Dritte durch die Vertragsdurchführung in ihren Rechten beeinträchtigt werden und eine Schutzwirkung im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Natürlich, hier geht es weiter mit den restlichen Fragen: 60. Was ist eine Zession, wer ist Zedent und wer ist Zessionar? Zession: Abtretung einer Forderung von einem Gläubiger an einen anderen. Zedent: Der ursprüngliche Gläubiger, der die Forderung abtritt. Zessionar: Der neue Gläubiger, der die Forderung erhält. 61. Was versteht man unter Factoring und wodurch unterscheidet sich das echte von dem unechten Factoring? Factoring: Verkauf von Forderungen an ein Finanzinstitut (Factor). Echte Factoring: Der Factor übernimmt sowohl das Ausfallrisiko als auch die Verwaltung der Forderung. Unechtes Factoring: Der Factor übernimmt nur die Verwaltung, das Ausfallrisiko bleibt beim Zedenten. 62. Wann ist eine Kaufsache mangelhaft und welche Rechte hat der Käufer bei einer fehlerhaften Sache? Eine Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist (§ 434 BGB). Rechte des Käufers: Nacherfüllung (§ 439 BGB) Rücktritt (§ 437 Nr. 2 BGB) Minderung (§ 437 Nr. 2 BGB) Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 BGB) 63. Welche beiden Formen der Nacherfüllung sieht das BGB im Kaufrecht vor und wer kann zwischen den beiden Formen wählen? Nachbesserung: Reparatur der mangelhaften Ware. Ersatzlieferung: Lieferung einer mangelfreien Ware. Der Käufer kann wählen, welche Form er verlangt, es sei denn, die gewählte Form ist unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. 64. Wann verjähren die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche und kann die gesetzliche Verjährungsfrist abbedungen werden? Verjährung der Ansprüche: 2 Jahre (§ 438 BGB). Abbedingung: Ja, die Frist kann durch vertragliche Vereinbarung auf maximal 5 Jahre verlängert werden. 65. Wie ist ein Leasingvertrag rechtlich zu qualifizieren? Welche beiden Arten von Dienstverträgen kennen Sie und wodurch unterscheiden sich Dienst- von Werkverträgen? Leasingvertrag: Ein gemischter Vertrag, der Elemente des Mietrechts und des Kaufrechts vereint. Dienstvertrag: Verpflichtung zur Erbringung einer Tätigkeit ohne Erfolgsgarantie (z. B. Arbeitsvertrag). Werkvertrag: Verpflichtung zur Herstellung eines bestimmten Werkes (z. B. Bauvertrag). 66. Was versteht man unter einer Leistung im Sinne von § 812 I 1, 1. Alt BGB? Leistung im Sinne von § 812 BGB ist eine bewusste und freiwillige Übergabe eines Vorteils, die dazu führt, dass der Empfänger einen unrechtmäßigen Gewinn erzielt. 67. Was ist gem. §§ 812 ff. BGB herauszugeben? Unter welchen Umständen besteht keine Pflicht zur Herausgabe und unter welchen Umständen besteht eine verschärfte Haftung? Herauszugeben ist der Vorteil, der ohne rechtlichen Grund erlangt wurde. Keine Herausgabepflicht besteht, wenn der Empfänger einen rechtmäßigen Erwerb nachweisen kann. Verschärfte Haftung bei bösgläubigem Erwerb oder wenn der Empfänger den Vorteil mit arglistiger Täuschung erhalten hat. 68. Was versteht man unter einem „sonstigen Recht“ im Sinne von § 823 I BGB? Nennen Sie Beispiele. „Sonstige Rechte“ sind immaterielle Rechte, die durch den Gesetzgeber geschützt sind, wie das Recht auf den guten Ruf, Namensrecht, Urheberrecht, etc. 69. Wer ist ein Verrichtungsgehilfe und wodurch unterscheidet er sich von einem Erfüllungsgehilfen? Verrichtungsgehilfe: Eine Person, die im Auftrag eines anderen handelt, aber nicht als Erfüllungsgehilfe tätig ist. Sie handelt mit Weisungsgebundenheit. Erfüllungsgehilfe: Eine Person, die zur Erfüllung eines Vertrages mitwirkt, jedoch ohne Weisungsgebundenheit. 70. Was versteht man unter Exkulpation? Exkulpation bedeutet die Entlastung von einer Haftung durch den Nachweis, dass der Schaden nicht verschuldet war. 71. Erläutern Sie die unterschiedliche Wirkung von Schuld- und Sachenrecht. Schuldrecht regelt die Verpflichtungen der Parteien, d.h. wie eine Leistung zu erbringen ist. Sachenrecht regelt das Verhältnis zu Sachen, insbesondere das Eigentum und andere dingliche Rechte. 72. Ordnen Sie die Begriffe Typenzwang und Typenfreiheit den Begriffen Schuldrecht und Sachenrecht zu und begründen Sie ihre Zuordnungsentscheidung. Typenzwang: Gilt im Sachenrecht, da dort bestimmte Rechte nur in vordefinierten „Typen“ existieren (z. B. Eigentum, Pfandrecht). Typenfreiheit: Gilt im Schuldrecht, da hier Verträge frei gestaltet werden können. 73. Welche zwei grundsätzlichen Kategorien von Gegenständen müssen privatrechtlich unterschieden werden? 1. Rechte: z. B. Forderungen, geistiges Eigentum. 2. Sachen: Körperliche Objekte wie Möbel, Immobilien. 74. Was versteht man unter Besitz und wie ist der Zusammenhang zwischen Besitz und Eigentum? Besitz: Die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Eigentum: Das umfassende Recht an einer Sache, sie zu veräußern, zu vererben oder zu belasten. Der Besitz kann vom Eigentum unabhängig sein. 75. Auf welche beiden Arten kann man Eigentum erwerben? 1. Durch Vertrag (z. B. Kauf). 2. Durch Ersitzung (rechtmäßiger Besitz über einen bestimmten Zeitraum). 76. Was versteht man unter Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten? Der Erwerb von Eigentum an einer Sache durch eine Person, die nicht über die Berechtigung des Verkäufers verfügt (z. B. Diebstahl). 77. Erläutern Sie den Unterschied zwischen Personal- und Realsicherheiten und zählen Sie die wichtigsten Ihnen bekannten Kreditsicherungsrechte auf. Personalsicherheiten: Abhängig von der Person des Schuldners, z. B. Bürgschaft. Realsicherheiten: Abhängig von der Sache, z. B. Hypothek, Pfandrecht. 78. Kann eine Bürgschaft wirksam mündlich übernommen werden? Ja, eine Bürgschaft kann auch mündlich übernommen werden, aber die Schriftform ist gemäß § 766 BGB erforderlich, um eine Beweisbarkeit zu gewährleisten. 79. Was versteht man unter Akzessorietät und Subsidiarität der Bürgschaft? Akzessorietät: Die Bürgschaft ist von der Hauptschuld abhängig. Subsidiarität: Die Bürgschaft tritt nur ein, wenn der Hauptschuldner nicht leisten kann. 80. Welche Arten von Pfandrechten unterscheidet das BGB? 1. Das Faustpfandrecht (§ 1204 BGB) 2. Das Grundpfandrecht (Hypothek, Grundschuld) 81. Wodurch unterscheidet sich der verlängerte vom einfachen Eigentumsvorbehalt? Der verlängerte Eigentumsvorbehalt überträgt das Eigentum an der Ware erst nach vollständiger Bezahlung, auch wenn der Käufer die Ware weiterverarbeitet oder weiterveräußert. 82. Warum hat die Sicherungsübereignung das Pfandrecht an beweglichen Sachen in der Praxis weitestgehend verdrängt? Weil die Sicherungsübereignung flexibler ist und der Gläubiger dennoch eine Sicherheit in Form von Eigentum erhält, während der Schuldner weiterhin über die Sache verfügen kann. 83. Welche Grundpfandrechte unterscheidet das BGB und warum ist diese Unterscheidung von Bedeutung? 1. Hypothek: Pfandrecht an einem Grundstück, das mit der Forderung verknüpft ist. 2. Grundschuld: Pfandrecht an einem Grundstück, das nicht an eine bestimmte Forderung gebunden ist. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil die Grundschuld flexibler und nicht an eine spezifische Schuld gebunden ist. 84. Wie erfolgen Bestellung und Übertragung einer Briefhypothek? Die Bestellung erfolgt durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch. Die Übertragung erfolgt durch Übergabe des Briefes an den Erwerber. 85. Wie erfolgt die Bestellung und Übertragung einer Briefhypothek? Bestellung der Briefhypothek: Die Bestellung erfolgt durch notarielle Beurkundung des Vertrages und Eintragung ins Grundbuch. Es muss eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner vorliegen. Übertragung der Briefhypothek: Eine Briefhypothek kann durch Übergabe des Hypothekenbriefs an den Erwerber übertragen werden. Der Erwerber muss den Brief in Empfang nehmen, und die Übertragung wird durch die Eintragung im Grundbuch vollzogen.