Privatrecht - Prasentation WiSe 2024-2025 PDF

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Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

2024

Prof. Dr. Joachim Jickeli

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German private law business law German legal system

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Prof. Dr. Joachim Jickeli Institut für Wirtschafts- und Steuerrecht Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Privatrecht für Wirtschaftswissenschaftler Wintersemester 2024/2025 Privatrecht für Wirtschaftswissenschaftler Klausur 1. Prüfungszeitraum: ab 11.02.2025; Präsenzklausur 2. Prüfungszeitraum: ab 08.04.2025; Präsenzklausur Gesetzestexte und Literatur Aktuelle Wirtschaftsgesetze 2025, 17. Aufl. XII/2025, Vahlen (ca. 11,90 €; Neuauflage erscheint demnächst – Nomos Gesetze, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, 33. Aufl. 2024, Nomos (29,90 €) Eugen Klunzinger, Einführung in das Bürgerliche Recht: Grundkurs für Studierende der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, 18. Aufl. 2024, Vahlen (29,80 €), günstiger als e-book Peter Müssig, Wirtschaftsprivatrecht: Rechtliche Grundlagen wirtschaftlichen Handelns, 24. Aufl. 2024, C.F. Müller (36 €) Das deutsche Rechtssystem Privatrecht Öffentliches Recht Bürgerliches Recht Staatsrecht Sonderprivatrecht: Verwaltungsrecht z.B. Prozessrecht Handelsrecht Arbeitsrecht Urheber- und Patentrecht Strafrecht Wettbewerbsrecht Gerichtssystem der Bundesrepublik Deutschland Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Arbeits- Ordentliche Verwaltungs- Sozial- Finanz- gerichtsbarkeit Gerichtsbarkeit gerichtsbarkeit gerichtsbarkeit gerichtsbarkeit Strafgerichte Zivilgerichte Amtsgerichte (AG) Landgerichte (LG) Oberlandesgerichte (OLG) Bundesgerichtshof (BGH) Bürgerliches BB G Gesetzbuch Allgemeiner Teil (§§ 1-241) Recht der Schuldverhältnisse (§§ 242-853) Sachenrecht (§§ 854-1296) Familienrecht (§§ 1297-1921) Erbrecht (§§ 1922-2385) Grundzüge: HGB GmbHG AktG ZPO GWB PatG etc. Formelles Recht hauptsächlich geregelt in der Zivilprozessordnung (ZPO) dient der Durchsetzung materiellen Rechts Erkenntnisverfahren Vollstreckungsverfahren §§ 253 – 510b ZPO §§ 704 – 959 ZPO 1. 2. Zivilprozessuale Beweismittel: Wegen Geldforderungen: Sachverständige (§§ 402 ff. ZPO) §§ 803 – 882a ZPO Augenschein (§§ 371 ff. ZPO) Parteivernehmung (§§ 445 ff. ZPO) Wegen anderer Urkundenbeweis (§§ 415 ff. ZPO) Forderungen: §§ 883 – 898 Zeugenvernehmung (§§ 373 ff. ZPO) ZPO Amtliche Auskunft (§§ 273 II Nr. 2, 358a S. 2 Nr. 2 ZPO) Grundsatz der Privatautonomie Vertragsfreiheit Abschlussfreiheit Gestaltungsfreiheit Freie Entscheidung Freie Entscheidung über das über das „ ob “ „ wie “ Grundlegende Wahlentscheidungen Rechtswahl - inländisches Recht - ausländisches Recht Gerichtswahl - staatliche Gerichte - Schiedsgerichte Aber: Grenze des zwingenden Rechts! Juristische Fallbearbeitung - Gutachtenstil - Frage: Wer will was von wem woraus? Beispiel: Verkäufer will den Kaufpreis vom Käufer aus dem Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 2 BGB 1. Obersatz 2. Definition 3. Subsumtion 4. Ergebnis Rechtssubjekte Natürliche Personen Juristische Personen Rechtsfähige Personen- gesellschaften Mensch zwischen Geburt GbR, OHG Von der Rechtsordnung und Tod und KG – dazu später mehr als rechtsfähig anerkannte Personenvereinigungen oder Vermögensmassen Privatrecht Öffentliches Recht z.B. Verein, Stiftung, GmbH, z.B. Bund, Land, AG (dazu unten mehr) Gemeinde Verbraucher und Unternehmer Verbraucher Unternehmer § 13 BGB § 14 BGB Natürliche oder juristische Person Natürliche Person bzw. rechtsfähige Personengesellschaft Rechtsgeschäft dient Rechtsgeschäft dient überwiegend nicht der gewerblichen oder selbst- der Ausübung der gewerblichen oder ständigen beruflichen Tätigkeit selbstständigen beruflichen Tätigkeit Beispiel Beispiel Student kauft ein Fahrrad oder schließt VW AG beauftragt Werbeunternehmen einen Darlehensvertrag ab. oder lässt Parkplätze bauen. HGB- Sonderprivatrecht der Kaufleute Geschäftsgewandtheit vorausgesetzt (Kaufmannsbegriff) fehlendes Schutzbedürfnis Ziel: Schnelligkeit (Warenumschlag): § 377 HGB Rechtssicherheit (keine Formmängel): § 350 HGB Geltung von Handelsbräuchen: § 346 HGB Pauschalierungen: §§ 352, 359 HGB Kaufleute, §§ 1-6 HGB Istkaufmann Kannkaufmann Formkaufmann Fiktivkaufmann Kaufmann Kaufmann Kaufmann Kaufmann kraft kraft freiwilliger kraft kraft formeller Gewerbebetriebs Eintragung Rechtsform Eintragung Nach Art und Klein- Land- und Handels- Umfang gewerbe- Forstwirte gesellschaften kaufmännisch betreibende eingerichteter Gewerbebetrieb § 1 HGB § 2 HGB § 3 HGB § 6 HGB § 5 HGB Rechtsobjekte Sachen Rechte Körperliche Gegenstände Berechtigung, von einem anderen etwas verlangen zu können Bewegliche Unbewegliche Absolute Rechte Relative Rechte Sachen Sachen (Mobilien) (Immobilien) Wirkung Wirkung gegenüber gegenüber z.B. Rohstoffe, z.B. Grundstücke Jedermann bestimmten Waren Personen z.B. Eigentum z.B. Forderungen Übungsfragen (I) 1. Was versteht man unter den Begriffen Privatautonomie und Vertragsfreiheit? Welche Bestandteile hat die Vertragsfreiheit? 2. In welchem Verhältnis steht das Handelsrecht zum Privatrecht des BGB? 3. Wer ist “Kaufmann“ i.S.d. des HGB? 4. Welche Rechtssubjekte kennen Sie? 5. Was sind juristische Personen? 6. Was ist eine Schiedsvereinbarung? Abstraktionsprinzip Einheitlicher Brötchen erwerb Lebenssachverhalt Verpflichtungsgeschäft: Verfügungsgeschäft: Kaufvertrag Eigentumsverschaffung gem. § 433 BGB an den Brötchen (oder Schenkung und am Geld gem. § 516 BGB) gem. § 929 S.1 BGB Definition Eine Willenserklärung ist eine Willenserklärung auf einen Rechtserfolg gerichtete private Äußerung Tatbestand des Willens. objektiver TB = Erklärung subjektiver TB = Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille Wirksamkeit nein Empfangsbedürftigkeit ? Wirksamkeit mit Abgabe ja Abgrenzung zu: invitatio ad offerendum Realakt: reines Tun Wirksamkeit mit Abgabe und Zugang geschäftsähnliche Handlung: willensgetragen, aber nicht final Einteilung der Rechtsgeschäfte Einseitige Rechtsgeschäfte Wirksamkeit durch: – Abgabe der Willenserklärung (z.B. Testament) A B – Zugang der Willenserklärung (z.B. Kündigung) Zweiseitige Rechtsgeschäfte oder Verträge A B z.B. Kaufvertrag, Schenkung Mehrseitige Rechtsgeschäfte oder C Verträge z.B. Gesellschaftsvertrag oder B D Vereinsgründung A Vertragsschluss, §§ 145 ff. BGB abgrenzen von: fristgerechte abgrenzen von: Angebot invitatio ad Annahme Angebot gem. offerendum § 150 BGB Übereinstimmung (Auslegung: §§ 133, 157 BGB) Vertrag Kaufmännisches Bestätigungsschreiben Wie ein Kaufmann Empfänger Absender Person, die erwarten selbständig am kann, dass ihr ggü Rechtsverkehr Vertragsverhandlungen nach kfm Sitte verfahren teilnehmend wird Bestätigung des Vertragsschlusses als endgültig unter Wiedergabe des wesentlichen Vertragsinhalts in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu den Vertragsverhandlungen Gutgläubigkeit bzgl. des Vertragsschlusses Kein unverzüglicher Widerspruch (Frist: 2-5 Tage) Rechtsfolge: Vertrag gilt mit dem Inhalt der Bestätigung als zustande gekommen Ausnahme vom Grundsatz, dass Schweigen im Rechtsverkehr ! grds. keine Bedeutung zukommt und keine Rechtspflicht zur Antwort besteht! Negative und positive Publizität des Handelsregisters, § 15 HGB Negative Publizität, Rechtslage bei Positive Publizität, § 15 I HGB richtiger § 15 III HGB Eintragung/ Bekanntmachung, § 15 II HGB Handelsregister dient Sicherheit und Leichtigkeit des Handelsverkehrs => Publizitätswirkung => Gutglaubenswirkung Negative und positive Publizität des Handelsregisters, § 15 HGB § 15 I HGB Schutz Dritter bei Nichteintragung oder Nichtbekanntmachung eintragungspflichtiger Tatsachen (negative Publizität) § 15 I HGB schützt Vertrauen auf das „Schweigen“ des Handelsregisters Bsp.: Aus OHG ausgeschiedener Gesellschafter haftet ggf. weiter persönlich für Neuverbindlichkeiten gem. § 128 HGB, wenn sein Ausscheiden entgegen § 143 II HGB nicht eingetragen und bekannt gemacht wird (Rechtsscheinhaftung) Negative und positive Publizität des Handelsregisters, § 15 HGB § 15 II HGB Rechtsfolgen bei richtiger Eintragung und Bekanntmachung von eintragungspflichtigen Tatsachen § 15 III HGB Schutz Dritter im Hinblick auf unrichtige Eintragung einzutragender und bekanntzumachenderTatsachen (positive Publizität) § 15 III HGB schützt das Vertrauen auf das „Reden“ des Handelsregisters Eintragungspflichtige Tatsachen: u.a. § 53 HGB (Erteilung/Erlöschen Prokura), u.a. §§ 106, 107, 141, 162 HGB (Gründung/Auflösung OHG/KG und Änderungen im Gesellschafterkreis) Allgemeine Grenzen der Vertragsfreiheit: BGB Gesetzliches Verbot Sittenwidrigkeit § 134 BGB § 138 BGB Ladensschlussgesetz Knebelungsverträge Betrug, § 263 StGB Übersicherung Hehlerei, § 259 StGB Schwarzarbeit Ausnutzung einer Zwangslage Rechtsfolge: Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts Spezielle Grenzen der Vertragsfreiheit: innerhalb des BGB AGB (s. Folie 47 und 48) Verbraucherschutzrecht (s. Folie 39) Mietrecht, § 573 IV BGB Sachenrecht (numerus clausus) Familienrecht (s. § 1409 BGB) Erbrecht, § 2303, § 2333, § 2338 BGB Spezielle Grenzen der Vertragsfreiheit: außerhalb des BGB Allgemein: Kartellrecht: Arbeitsrecht: individuell Kartellverbot: § 101 AEUV; Arbeitsrecht kollektiv §1 GWB Missbrauchsverbot: § 102 AEUV; Urhebervertragsrecht 19, 20 GWB Gesellschaftsrecht: Fusionskontrolle: FKVO; § 35 ff. numerus clausus GWB Übungsfragen (II) 1. Was versteht man unter dem Trennungsprinzip? Was unter dem Abstraktionsprinzip? 2. Wird der Käufer bereits mit Abschluss des Kaufvertrages Eigentümer der Kaufsache? 3. Welche Grenzen hat die Vertragsfreiheit? 4. Was ist eine Willenserklärung? Aus welchen Elementen besteht sie? 5. Wann ist eine Willenserklärung zugegangen? 6. Kommt Schweigen eine rechtsverbindliche Bedeutung zu? 7. Was versteht man unter einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben? 8. Was ist ein Vertrag? Wie kommt ein solcher zustande? Übungsfall (I) Im Schaufenster einer kleinen Boutique befindet sich eine hübsche Brosche für 10 €. Im Laden erklärt der Verkäufer, dass die Preisauszeichnung versehentlich eine Null zu wenig enthalte, die Brosche also 100 € koste. Sie bestehen auf dem „Schaufensterangebot“. Zu Recht? Lösung: Übungsfall (I) (P) Angebot im Fenster bereits bindendes Angebot (§ 145 BGB)? – Abgrenzung: invitatio ad offerendum – Rechtsbindungswille? Wollte sich der Verkäufer bereits rechtlich binden, indem er die Brosche im Schaufenster ausstellte? (Auslegung: §§ 133, 157 BGB) – Gegen einen Rechtsbindungswillen spricht: Verkäufer hat nur einen begrenzten Warenbestand wenn er sich jedes Mal sofort rechtlich binden würde, geht er das Risiko ein, später die Verträge nicht erfüllen zu können (ggf. Schadensersatzpflicht wegen Nichterfüllung des Vertrages) Verkäufer möchte sich seinen Vertragspartner noch aussuchen können (z.B. nur zahlungsfähige Kunden) – Kein Rechtsbindungswille Ausstellen der Ware = invitatio ad offerendum Lösung: Übungsfall (I) Kunde macht ein Angebot über den Preis von 10 € für die Brosche Verkäufer kann das Angebot des Kunden aufgrund des zu geringen Preises ablehnen Es ist kein Kaufvertrag zustande gekommen (es bedarf also auch keiner Anfechtung) Ergebnis: Der Kunde kann nicht auf dem Schaufensterpreis bestehen Formvorschriften, §§ 125 ff. BGB Schriftform: § 126 BGB Funktionen Elektronische Form: § 126 a BGB Notarielle Beurkundung: § 128 BGB Beratung Warnung Beweis Öffentliche Beglaubigung: § 129 BGB Vereinbarte Schriftform: § 127 BGB Behandlung von Willensmängeln Willensmangel Bewusst Irrtum Täuschung oder Drohung Geheimer Vorbehalt Erklärungs- oder § 123 BGB § 116 BGB = unbeachtlich Inhaltsirrtum § 119 Abs. 1 BGB Scherzerklärung § 118 BGB = nichtig Eigenschaftsirrtum Willenserklärung wirksam, § 119 Abs. 2 BGB aber anfechtbar! Scheingeschäft § 117 BGB = nichtig Übermittlungsirrtum § 120 BGB Anfechtung, §§ 142 ff. BGB Voraussetzungen Rechtsfolgen 1. Anfechtungserklärung 1. Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts § 143 BGB § 142 Abs. 1 BGB 2. Anfechtungsgrund 2. Schadensersatzpflicht des §§ 119, 120, 123 BGB Anfechtenden § 122 BGB 3. Anfechtungsfrist §§ 121, 124 BGB Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff. BGB Geschäftsunfähigkeit beschränkte Geschäftsfähigkeit volle Geschäftsfähigkeit § 104 BGB § 106 BGB § 2 BGB Willenserklärung Rechtlich vorteilhaftes Geschäft ? Willenserklärung nichtig § 107 BGB wirksam nein ja Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ? §§ 107, 108 BGB Rechtsgeschäft Rechtsgeschäft unwirksam wirksam nein ja Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB Voraussetzungen Vollmacht 1. Zulässigkeit Vertretener Vertreter (Geschäftsherr) 2. Eigene Willenserklärung (Abgrenzung: Botenschaft) Vertretung Vertrag 3. Offenkundigkeit 4. Vertretungsmacht Geschäftsgegner Rechtsfolge § 164 Abs. 1 BGB : Willenserklärung wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen Formen der Vertretungsmacht Gesetzliche Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht Vertretungsmacht Eltern: gem. §§ 1626, 1629 BGB Vollmacht gem. §§ 164 ff. BGB Gesellschafter von Prokura gem. §§ 48 ff. HGB Personengesellschaften: - § 714 BGB Handlungsvollmacht gem. § 54 HGB - § 125 Abs. 1 HGB Ladenangestellte gem. § 56 HGB Organe juristischer Personen: - § 26 Abs. 1 BGB - § 35 Abs. 1 GmbHG - § 78 Abs. 1 AktG Missbrauch der Vertretungsmacht - Überschreitung des rechtlichen Dürfens innerhalb des rechtlichen Könnens - Rechtsfolge: Der Vertretene wird im Außenverhältnis gebunden! Ausnahmen Kollusion Evidenz Vertreter und Dritter wirken einverständlich Missbrauch ist für den Geschäftsgegner zusammen, um den Vertretenen zu schädigen offensichtlich Nichtigkeit nach § 138 BGB Vertretene wird nicht rechtlich gebunden Vertretene wird nicht rechtlich gebunden Vertretung ohne Vertretungsmacht Vertretungsmacht Vertretener Vertreter (Geschäftsherr) Haftung gem. § 179 Abs. 1 BGB Kein Vertrag ! Ausnahme: Geschäftsgegner Genehmigung gem. § 177 Abs. 1 BGB Übungsfall (II) X ist Inhaber eine überschaubaren Elektroladens auf dem Dorf. Da er selbst im Laden voll eingespannt ist, weist er seinen einzigen Angestellten (A) an, auf der gerade stattfindenden Internationalen Funkausstellung (IFA) einen aktuellen 4K Ultra HD-Fernseher als Muster für das Schaufenster zu kaufen. Er dürfe 2.000 € ausgeben. A erwirbt auf der IFA bei der S-AG im Namen und auf Rechnung des X einen Fernseher für 5.000 €, weil dieser ihn technisch total überzeugt. Kann die S-AG von X die 5.000 € verlangen? Lösung: Übungsfall (II) Anspruchsgrundlage: Kaufvertrag, § 433 II BGB Vss.: Wirksamer Kaufvertrag zw. X und S-AG (P) Wirksame Stellvertretung durch A? Voraussetzungen, § 164 BGB 1. Eigene Willenserklärung (+) 2. In fremdem Namen (Offenkundigkeit) (+) Fa. = Name des Kaufmanns im Handelsverkehr, § 17 HGB 3. Vertretungsmacht Innenvollmacht iSv. §§ 167 I, 166 II BGB ABER: Beschränkung auf 2.000 € ZE: A hat rechtliches Dürfen überschritten Lösung: Übungsfall (II) → A = Vertreter ohne Vertretungsmacht Rechtsfolge: §§ 177 ff. BGB Option 1: X kann Geschäft genehmigen Option 2: i. Ü. Haftung des A gem. § 179 I BGB keine Vollmacht kraft Rechtsscheins, da sich die S-AG allein auf die Aussage des A verlassen hat, für X handeln zu dürfen Übungsfall (III) B, Inhaber eines Warenhauses, bestellt seinen Angestellten H zum Prokuristen. Beide vereinbaren, dass H nur Geschäfte bis zu 10.000 € tätigen und keine Geschäftsgrundstücke verkaufen darf. Dennoch kauft H bei D1 für das Warenhaus eine Theke zu 15.000 € und verkauft ein Geschäftsgrundstück an D2 für 100.000 €. Rechte und Pflichten des B? Lösung: Übungsfall (III) Theke für 15.000 € (P) Vertretungsmacht Beschränkung auf 10.000 € ABER: Prokura = Vollmacht mit gesetzlich definiertem Umfang, § 49 HGB Ergo: wirksame Vertretung Geschäftsgrundstück § 49 II HGB Ergo: Vertreter ohne Vertretungsmacht → §§ 177 ff. BGB Verjährung, §§ 194 ff. BGB Regelmäßige Verjährung Ausnahmen § 195 BGB = 3 Jahre 2 - 30 Jahre Gewährleistungsrechte gem. § 438 BGB Herausgabeansprüche aus Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten 30 Jahre Familien- und erbrechtliche Ansprüche gem. § 197 BGB Vollstreckbare Ansprüche Übungsfragen (III) 1. Was bedeutet Geschäftsfähigkeit? Welche Arten gibt es? 2. Wann kann ein beschränkt Geschäftsfähiger einen Kaufvertrag abschließen? 3. Welche Funktion erfüllen die Formvorschriften? 4. Was ist die Rechtsfolge einer wirksamen Anfechtung? 5. Woraus kann sich eine Vertretungsmacht ergeben? 6. Wie unterscheiden sich Botenschaft und Stellvertretung? 7. Wonach haftet ein Vertreter ohne Vertretungsmacht? 8. Was ist unter einer Prokura zu verstehen? Arten von Schuldverhältnissen Auf einmaligen Leistungsaustausch Für unbestimmte Zeit auf wiederholten ausgerichtete SV Leistungsaustausch ausgerichtete SV Dauerschuldverhältnisse Beispiele: Kaufvertrag, Werkvertrag, Beispiele: Arbeitsvertrag, Mietvertrag Darlehen Gesellschaftsvertrag Beendigung des SV durch Beendigung des SV durch erfolgten Leistungsaustausch Sonderregelungen (Kündigung) Pflichten im Schuldverhältnis Primärpflichten Sekundärpflichten = Pflichten, die an die Stelle der Primärpflichten oder neben diese treten z.B. Schadensersatz, Rückgabe Hauptpflichten Nebenpflichten der Kaufsache, Minderung des Kaufpreises = das SV kennzeichnende Pflichten Leistungsbezogene Schutzpflichten gem. Pflichten § 241 Abs. 2 BGB = Förderung der ordnungs- = Rücksicht auf die Rechte, gemäßen Erbringung der Rechtsgüter und Interessen Hauptleistung des anderen Teils z.B. Aufklärungspflicht Ort und Zeit der Leistungspflichten Leistungsort = Ort der Leistungshandlung des Schuldners Holschuld Bringschuld Schickschuld Wohnsitz des Wohnsitz des Leistungsort: Wohnsitz Schuldners Gläubigers des Schuldners Erfolgsort: Wohnsitz Relevanz: des Gläubigers Eintritt von Schuldner- und Gläubigerverzug Konkretisierung gem. § 243 Abs. 2 BGB Gefahrtragung Leistungszeit Fälligkeit Erfüllbarkeit Zeitpunkt, ab dem der Schuldner Zeitpunkt, ab dem der Schuldner leisten muss frühestens leisten darf Stück- und Gattungsschuld Stückschuld Gattungsschuld = bestimmte individuelle Merkmale = festgelegte Gattungsmerkmale Sache von mittlerer Art und Güte gem. § 243 Abs. 1 BGB Konkretisierung der Gattungs- zur Stückschuld gem. § 243 Abs. 2 BGB Vorratsschuld: Sache aus bestimmter Menge/Vorrat wird geschuldet Erlöschen von Schuldverhältnissen unter Mitwirkung des durch Entfallen der durch den Schuldner Gläubigers Leistungspflicht Erfüllung Rücktritt Aufhebungsvertrag § 362 ff. BGB § 346 BGB Aufrechnung Erlassvertrag Kündigung §§ 387 ff. BGB § 397 Abs. 1 BGB Vergleich Widerruf § 779 BGB Wegfall der Geschäftsgrundlage § 313 BGB Erfüllung und ihre Surrogate, §§ 362 ff. BGB Leistung Leistung an Erfüllung erfüllungshalber Erfüllungs Statt § 364 Abs. 2 BGB Erbringung der Erbringung einer geschuldeten Leistung anderen Leistung § 362 BGB Annahme anstelle der Abrede über ersatzweise und geschuldeten Leistung vorrangige Befriedigung aus der anderen Sache § 364 Abs. 1 BGB § 364 Abs. 2 BGB Erlöschen der Leistungspflicht Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB Gestaltungsrecht: Zwei gegenüberstehende Forderungen werden zum Erlöschen gebracht Aufrechnungserklärung, § 388 BGB 1. Gleichartigkeit der Forderungen 2. Gegenseitigkeit der Forderungen Aufrechnungslage, § 387 BGB 3. Erfüllbarkeit der Hauptforderung 4. Fälligkeit und Einredefreiheit Kein Aufrechnungsausschluss der Gegenforderung Rechtsfolge Erlöschen der Leistungspflicht i. H. der aufgerechneten Forderung, § 389 BGB Verbraucherschützende Widerrufsrechte Vertragsschluss zwischen Unternehmer (§ 14 BGB) und Verbraucher (§ 13 BGB) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge Gefahr der Überrumpelung § 312b BGB weitere: Verbraucherdarlehen Fernabsatzverträge Erschwerte Beurteilung des § 491 BGB § 312c BGB Vertragsgegenstandes Teilzeit- und Wohn- e-commerce rechteverträge Tücken im elektronischen § 312i BGB Geschäftsverkehr § 481 BGB Rechtsfolge: Widerrufs- und Rückgaberechte gem. §§ 355 ff. BGB, 312g BGB Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB Reales Element Hypothetisches Element Normatives Element Umstände, die zur Vertrag wäre unter Festhalten am unveränderten Grundlage des Vertrages diesen Umständen nicht Vertrag wäre für eine Partei geworden sind, haben sich geschlossen worden unzumutbar schwerwiegend verändert oder als falsch herausgestellt Fallgruppen: Äquivalenzstörung, Zweckstörung, Gemeinsamer Irrtum Rechtsfolge: Vertragsanpassung (Abs. 1) oder Vertragsauflösung (Abs. 3) Leistungsstörungsrecht (Überblick) Arten der Leistungsstörungen Nebenpflicht- Unmöglichkeit Verzögerung Schlechtleistung verletzung anfänglich Schuldnerverzug Mangel Verletzung der Rechte, § 311 a BGB §§ 281, 286 BGB z.B. § 434 BGB Rechtsgüter oder Interessen nachträglich Gläubigerverzug § 241 Abs. 2 BGB § 275 BGB § 293 BGB Rechtsfolgen der Leistungsstörungen Rücktritt, §§ 346 ff. BGB Empfangene Leistungen sind zurückzugewähren und gezogene Nutzungen sind herauszugeben, § 346 Abs. 1 BGB. Verweisnormen: Unmöglichkeit, § 326 Abs. 5 BGB Verzögerung und Schlechtleistung, § 323 Abs. 1 BGB Nebenpflichtverletzung, § 324 BGB Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB Zustand ist herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz ver- pflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, § 249 Abs. 1 BGB. Verweisnormen: Unmöglichkeit, §§ 280, 283, 311a Abs. 2 BGB Verzögerung und Schlechtleistung, §§ 280, 281 Abs. 1 BGB Nebenpflichtverletzung, §§ 280, 282 BGB Alternativ: Aufwendungsersatz, § 284 BGB Herausgabe des Ersatzes, § 285 BGB Leistungsverweigerungsrechte § 273 Abs. 1 BGB § 320 Abs. 1 S.1 BGB Einheitliches rechtliches Gegenseitiger Vertrag Verhältnis = Austauschvertrag Schuldner hat seine Leistungs- pflicht noch nicht erfüllt Konnexer Gegenanspruch Synallagmatische Gegenforderung Schuldner Gläubiger Keine Vorleistungspflicht Rechtsfolge: Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug Gläubiger- oder Schuldnerwechsel Ursprünglicher Gläubiger (Zedent) Abtretung Schuldner §§ 398 ff. BGB Neuer Gläubiger (Zessionar) Ursprünglicher Schuldübernahme Schuldner Gläubiger §§ 414 ff. BGB Neuer Schuldner Ursprünglicher Schuldner Gläubiger Schuldbeitritt + Zusätzlicher Schuldner Sicherungsabtretung Bank Forderung Kreditgeber Zessionar Darlehensvertrag, § 488 BGB Sicherungsabrede, § 311 Abs. 1 BGB Forderungsübergang Sicherungsabtretung, § 398 BGB Unternehmer Forderung Drittschuldner Kreditnehmer Geschäftspartner des Zedent Unternehmers Factoring Unternehmer Forderungen aus Forderungsverkauf z.B. Warenlieferung §§ 453, 433 BGB Abtretung, § 398 BGB Factor Abnehmer z.B. Bank Einziehung der Forderungen Echtes Factoring: Factor trägt Bonitätsrisiko Unechtes Factoring: Unternehmer trägt Bonitätsrisiko Allgemeine Geschäftsbedingungen, §§ 305 ff. BGB Definition gem. § 305 Abs. 1, S.1 BGB 1. Für eine Vielzahl von Verträgen 2. vorformulierte Vertragsbedingungen (standardisierte Verträge), 3. die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschlusseines Vertrages stellt. Einbeziehung gem. § 305 Abs. 2 BGB Ausdrücklicher Hinweis des Verwenders Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme Einverständnis der anderen Vertragspartei Unwirksamkeitskontrolle von AGB Problem Gefahr der Übervorteilung des Verwenders Kein Interessenausgleich zwischen den Parteien Versagen der Vertragsfreiheit Lösung 1. Vorrang der Individualabrede, § 305 b BGB 2. Überraschende und mehrdeutige Klauseln, § 305 c BGB 3. Inhaltskontrolle, §§ 307 ff. BGB a) Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, § 309 BGB b) Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, § 308 BGB c) Generalklausel, § 307 BGB Rechtsfolge: Nichteinbeziehung oder Nichtigkeit der Klausel, § 306 BGB Übungsfragen (IV) 1. Wo hat der Schuldner seinen Pflichten aus dem Schuldverhältnis nachzukommen? Wofür ist diese Frage relevant? 2. Welche Funktionen hat die Aufrechnung? 3. Was verstehen Sie unter Factoring? 4. An welchem Maßstab müssen Sie AGB messen? Wesentliche Pflichten aus dem Kaufvertrag, § 433 BGB § 433 BGB Verkäufer Käufer § 433 Abs. 1, S.1, 2 BGB § 433 Abs. 2 BGB Übergabe der Kaufsache Zahlung des Kaufpreises Übereignung der Kaufsache Nebenpflicht: Mangelfreie Verschaffung (ohne Rechts- und Sachmängel) Abnahme der Kaufsache Mängel der Kaufsache, §§ 434, 435 BGB Sachmangel Rechtsmangel § 434 BGB § 435 BGB Jede negative Abweichung der tatsächlichen Jedes Recht eines Dritten, welches Beschaffenheit der Kaufsache von den die Ausübung der Verfügungs- geschuldeten subjektiven wie objektiven macht des Käufers behindert Beschaffenheitsanforderungen sowie der Montageanforderungen z.B. Dritter hat das verkaufte Haus gemietet, 566 BGB z.B. Kauf eines PKW mit defekten Bremsen Wichtig: Die Kaufsache muss bei Gefahrübergang mangelhaft sein, § 446 BGB Hol- und Bringschuld Übergabe der Sache, § 446 BGB Versendungskauf Auslieferung an Transportperson, § 447 BGB Mängelgewährleistungsrechte (Überblick), §§ 437 ff. BGB Rechte, die bei mangelhafter Leistung des Verkäufers zugunsten des Käufers entstehen. Primär Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB Subsidiär Rücktritt, §§ 437 Nr.2, Alt.1, 440, 323 BGB Minderung, §§ 437 Nr.2, Alt.2, 441 BGB Schadensersatz, §§ 437 Nr.3, 440, 280 ff. BGB Nacherfüllung, § 439 BGB Wahlrecht des Käufers Nachbesserung Nachlieferung Beseitigung des Mangels Komplette Neuleistung und Herstellung des ge- und Rücknahme der schuldeten Zustands (ohne mangelhaften Leistung erneute Lieferung) Ausschluss des Nacherfüllungsanspruchs Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1 BGB Unzumutbarkeit, § 275 Abs. 2 BGB Unverhältnismäßige Kosten, § 439 Abs. 4 BGB Rücktritt vom Kaufvertrag, §§ 323, 440 BGB Voraussetzungen 1. Rücktrittserklärung, § 349 BGB 2. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB 3. Sachmangel (§ 434 BGB) bei Gefahrübergang (§§ 446, 447 BGB; § 477 BGB) 4. Ablauf einer angemessenes Frist zur Nacherfüllung, § 323 Abs. 1 BGB 5. Erheblichkeit der Pflichtverletzung, § 323 Abs. 5, S.2 BGB 6. Kein Ausschluss gem. § 323 Abs. 6 BGB 7. Keine Unwirksamkeit, § 218 BGB Rechtsfolgen Empfangene Leistungen sind zurückzugewähren und gezogene Nutzungen sind herauszugeben, § 346 Abs. 1 BGB. Minderung des Kaufpreises, §§ 441 BGB „statt“ zurückzutreten“ vgl. Vss. des Voraussetzungen Rücktritts 1. Minderungserklärung, § 441 Abs. 1, S.1 BGB 2. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB 3. Sachmangel bei Gefahrübergang, § 434 BGB 4. Ablauf einer angemessenes Frist zur Nacherfüllung, §§ 323 Abs. 1, 441 BGB 4. Kein Ausschluss gem. §§ 323 Abs. 6, 441 BGB Rechtsfolgen Käufer behält die empfangene Leistungen im mangelhaften Zustand und zahlt dafür einen geringeren Kaufpreis, § 441 Abs. 3, S.1 BGB. Wert der Sache in mangelhaftem Zustand Geminderter Kaufpreis = x vereinbarter Kaufpreis Wert der Sache in mangelfreiem Zustand Schadensersatzansprüche des Käufers, §§ 280 ff., 440 BGB Schadensersatz neben der Leistung Schadensersatz statt der Leistung Käufer behält Kaufsache Käufer behält Kaufsache (Kleiner Schadensersatz) Mangelfolgeschaden Mangelschaden Schaden, der durch die mangelhafte Schaden ergibt sich aus der Wertdifferenz Sache an anderen Rechtsgütern zwischen mangelhafter und mangelfreier entstanden ist. Sache. Käufer gibt Kaufsache zurück Verzögerungsschaden (Großer Schadensersatz) Schaden, der durch die Verzögerung der Erfüllungsschaden mangelfreien Lieferung entstanden ist. Schaden ergibt sich aus der Situation, die bestehen würden, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Voraussetzungen der Schadensersatzansprüche (I) Mangelfolgeschaden §§ 280 Abs. 1 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB 2. Verletzung der Rechtsgüter des Käufers, § 280 Abs. 1, S.1 BGB 3. Vertretenmüssen des Verkäufers, §§ 280 Abs. 1, S.2, 276 BGB Verzögerungsschaden §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB 2. Sachmangel bei Gefahrübergang, § 434 BGB 3. Verzögerung der Nacherfüllung, § 286 BGB 4. Vertretenmüssen des Verkäufers, §§ 286 Abs. 4, 276 BGB Voraussetzungen der Schadensersatzansprüche (II) Mangelschaden §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, S.1 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB 2. Sachmangel bei Gefahrübergang, § 434 BGB 3. Scheitern der Nacherfüllung, § 281 Abs. 1 BGB 4. Vertretenmüssen des Verkäufers, §§ 280 Abs. 1, S.2, 276 BGB Erfüllungsschaden §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, S.1, 3 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB 2. Sachmangel bei Gefahrübergang, § 434 BGB 3. Scheitern der Nacherfüllung, § 281 Abs. 1 BGB 4. Vertretenmüssen des Verkäufers, §§ 280 Abs. 1, S.2, 276 BGB 5. Erheblichkeit der Pflichtverletzung Garantien Erweiterung der Einstandspflichten des Verkäufers Abschluss eines eigenständigen Selbstständige Garantien Garantievertrages, §§ 311 Abs.1, 241 Abs.2 BGB z.B. : Garantiekarte Modifikation des Kaufvertrages durch den Verkäufer Unselbstständige Garantien zugunsten des Käufers Beschaffenheitsgarantie, § 443 Abs.1, Alt.1 BGB Haltbarkeitsgarantie, § 443 Abs.1, Alt.2, Abs.2 BGB Übungsfragen (V) 1. Welche Rechtspflichten begründet der § 433 BGB? Wie hat die Besitzverschaffung i.R.v § 433 BGB zu erfolgen? 2. Welche (fünf) Rechte kann der Käufer bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache geltend machen? Gibt es eine Rangfolge? Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB Verkauf einer beweglichen Sache durch einen Unternehmer an einen Verbraucher, § 474 Abs. 1 S.1 BGB Die wichtigsten Regelungen: Zum Nachteil des Verbrauchers darf von den meisten Mängel- § 476 Abs. 1 BGB gewährleistungsrechten nicht abgewichen werden. § 476 Abs. 2 BGB Verjährungsfristen dürfen nur beschränkt verkürzt werden. Es wird grundsätzlich vermutet, dass ein Mangel bereits bei § 477 BGB Gefahrübergang vorhanden war, sofern er sich innerhalb von einem Jahr nach Gefahrübergang zeigt (Beweislastumkehr) Letztverkäufer und Zwischenhändler haben gesonderte § 478 BGB Rückgriffsansprüche. Handelskauf, §§ 373 ff. HGB Kaufvertrag über Waren oder Wertpapiere, der für mindestens einen Vertrags- partner ein Handelsgeschäft i.S.d. § 343 HGB ist. Ziel der Regelungen: Beschleunigung der Geschäftsabwicklung Einseitiger Handelskauf Beidseitiger Handelskauf Annahmeverzug des Käufers Untersuchungs- und Rügepflicht §§ 373 f. HGB § 377 HGB Bestimmungskauf Aufbewahrungspflicht § 375 HGB § 379 HGB Fixhandelskauf § 376 HGB Handelskauf, §§ 373 ff. HGB Untersuchungs- und Rügepflicht § 377 HGB I. Bestehen Rügeobliegenheit 1. Beiderseitiger Handelskauf 2. Ablieferung der Ware, § 377 I HGB 3. Mangel der Kaufsache (§§ 434 ff. BGB) 4. Keine Arglist des Verkäufers i.S.d. § 377 V HGB II. Verletzung Rügeobliegenheit Kein unverzügliches Untersuchen (vgl. § 121 BGB) Inhaltlich: substantiierte Rüge bzgl. des konkreten Mangels Rechtzeitigkeit: offener oder verdeckter Mangel? III. Rechtsfolge: Genehmigungsfiktion, § 377 II HGB Handelskauf, §§ 373 ff. HGB I. Zumindest einseitiger Handelskauf gem. §§ 343, 373 ff. HGB II. Vereinbarung Fixhandelskauf Leistung zumindest eines Vertragspartners muss innerhalb Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt bewirkt werden Muss für andere Partei erkennbar, dass damit der gesamte Vertrag stehen und fallen soll (Einhaltung der Frist ist wesentlicher Vertragsbestandteil, über Interesse an zeitgerechter Leistung muss gesprochen werden) III. (P) Erforderlichkeit des Verzugs WL: Erforderlichkeit (+) Kann dahinstehen, wenn Verzug ohnehin (+) Hinweis: Dieses Problem muss von Ihnen nicht thematisiert werden! IV. Rechtsfolge Rücktritt: § 376 I 1 Fall 1 HGB (ohne Fristsetzung)+ Vss. § 323 II BGB SE statt Leistung: § 376 I 1 Fall 2 HGB (abstrakte Schadensberechnung § 376 II-IV HGB) Verlust Primäranspruch (es sei denn entsprechende Anzeige nach § 376 I 2 HGB) Übungsfall (IV) Die Weihnachtsbäckerei AG lässt sich von der Rooftop GmbH ein neues Wellblechdach – bestellte Dicke 3,2 cm – für ihre Produktionshalle liefern. Die R GmbH liefert versehentlich ein nur 2,8 cm dickes Blech. Die W AG bemerkt dies nicht und verbaut die Bleche. Mitten in der Produktion für das Weihnachtsgeschäft bricht das neue Dach schon unter der Last des ersten Schnees ein. Die W AG verlangt von der R GmbH Lieferung neuer, 3,2 cm dicker Bleche aus §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB und Schadensersatz (beschädigte Maschinen, Verdienstausfall) aus §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB. Die R GmbH meint, die W AG hätte die gelieferten Bleche kontrollieren und sich sofort melden müssen. Wer hat Recht? Lösung: Übungsfall (IV) AGL: Mängelgewährleistung, §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB bzw. § 437 Nr. 3, 280 I BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag (+) 2. Pflichtverletzung = Mangel bei Gefahrübergang Frei von Sachmängel, wenn die Sache den subjektiven, den objektiven sowie den Montageanforderungen entspricht § 434 II Nr.1 BGB: vereinbarte Beschaffenheit (subjektiv) hier: Vereinbarung über Dicke von 3,2 cm 3. Genehmigung? ausdrücklich/konkludent (-) Genehmigung durch Schweigen? § 377 II HGB Zweck: Schutz des Verkäufers, Schnelligkeit des Handelsverkehrs Lösung: Übungsfall (IV) Genehmigung durch Schweigen, § 377 II HGB a) Beiderseitiges Handelsgeschäft Begriff: § 343 I HGB AG & GmbH = Formkaufmänner, § 6 I HGB iVm. § 3 I AktG bzw. § 13 III GmbHG Geschäft gehört zum Betrieb ihrer Handelsgewerbe (bei juristischen Personen ist das zwingend so!) b) Ablieferung = tatsächliche Möglichkeit zur Untersuchung c) Untersuchung (fakultativ) d) Rüge e) Rechtzeitigkeit Lösung: Übungsfall (IV) e) Rechtzeitigkeit der Rüge abhängig von Erkennbarkeit des Mangels offenkundige Mängel → sofort zu rügen erkennbare Mängel → unverzügliche Rüge nach unverzüglicher Untersuchung (ohne schuldhaftes Zögern, § 121 II BGB) verdeckte Mängel → unverzüglich nach Entdeckung f) Schutzwürdigkeit des Verkäufers, § 377 V HGB g) Ergebnis: W AG hat keinen Anspruch gegen R GmbH Verbraucherverträge über digitale Inhalte, § 327ff. BGB Hintergrund der Regelungen: Basieren auf der sog. „Digitale-Inhalte“-Richtlinie (2019/770) Dienen der Stärkung des Verbraucherschutzes im Bereich der digitalen Produkte, insbesondere im Bereich von Software, Downloads und digitalen Dienstleistungen § 327ff. BGB sind kein eigener Vertragstyp, sondern verdrängen im Einzelfall die besonderen Gewährleistungsvorschriften Der Begriff der digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen (s. § 327 II BGB): Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. Digitale Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die dem Verbraucher 1. die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder 2. die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen. Verbraucherverträge über digitale Inhalte, § 327ff. BGB Regelungsapparat mit Sondervorschriften für bestimmte Vertragstypen: (Verbrauchsgüter-)Kauf, § 475a BGB Schenkung, § 516a BGB Werklieferungsvertrag, § 650 Abs. 2 BGB Nicht aber bei der Miete, § 548a BGB Allgemeine Voraussetzungen: 1. Verbrauchervertrag, § 310 Abs. 3 BGB 2. Bereitstellung digitaler Produkte durch Unternehmer, § 327 Abs. 1 BGB 3. Zahlung eines Preises durch den Verbraucher, § 327 Abs. 1 S. 1, 3 BGB: auch bei Bereitstellung personenbezogener Daten! Verbraucherverträge über digitale Inhalte, § 327ff. BGB – Abgrenzung zum kaufrechtlichen Gewährleistungssystem Kauf eines digitalen Produkts Anwendbarkeit der Sofern (-) Verbrauchsgüterkauf iSd § 474 BGB § 434ff. BGB Digitales Element als eigenständiges Produkt? Bei Paketvertrag und „Sache mit digitalem Produkt“ §§ 327ff. BGB (digitales Produkt) Bzgl. Sache: § 434ff. BGB Bei „Waren mit Vgl. §§ 453 I/475a I 1, 327 V BGB Bzgl. digitalem Produkt: (ggf.) §§ digitalem Element“, §§ 327ff. BGB 434, 475b, 475c BGB Körperlicher Datenträger Vgl. § 327a I, II BGB Vgl. § 327a III 1 BGB (sofern nur Trägermedium) Verbraucherverträge über digitale Inhalte, § 327ff. BGB Gewährleistungsvorschriften Nichtleistung (unterbliebene Schlechtleistung, § 327i BGB Bereitstellung), § 327c BGB Vertragsbeendigung, § 327c Nacherfüllung, § 327l BGB Abs. 1 BGB Vertragsbeendigung, §§ 327m Schadensersatz, § 327c Abs. 2 Abs. 1, 327o BGB Alt. 1, §§ 280ff., 311a BGB Minderung, § 327n BGB Aufwendungsersatz, §§ 327c Schadensersatz, § 280 Abs. 1, Abs. 2 Alt. 2, 284 BGB 327 Abs. 3 Aufwendungsersatz, §§ 280 Abs. 1, 284 BGB Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB Vertrag über die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges Werkunternehmer § 631 BGB Besteller Herstellung des Werkes Entrichtung der Vergütung Ablieferung des Werkes Abnahme des Werkes Verschaffung frei von Sach- und Rechtsmängeln Werklieferungsvertrag Anwendung Kaufvertragsrecht, § 650 BGB Abgrenzung zum Dienstvertrag: Erfolg geschuldet, nicht nur Dienstleistung Abgrenzung zum Kaufvertrag: Herstellung/ Veränderung der Sache geschuldet, nicht nur Eigentums- und Besitzverschaffung Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB Vertrag über die selbstständige Erbringung einer bestimmten Leistung Dienstnehmer § 611 BGB Dienstherr Erbringung der geschuldeten Vergütung der Dienstleistung Handlung Erfolgseintritt ist nicht geschuldet Abgrenzung zum Arbeitsvertrag: insbesondere Weisungsgebundenheit und persönliche Abhängigkeit (§ 611a I BGB) Mietvertrag, §§ 535 ff. BGB Vermieter § 535 BGB Mieter § 535 Abs. 1 BGB § 535 Abs. 2 BGB Überlassung der gemieteten Mietzahlung Sache zur Nutzung § 535 I 1 BGB Einhaltung vertragsgemäßer Instandhaltung der Mietsache Gebrauch während der Mietzeit § 535 I 2 BGB Obhutspflicht (vgl. Anzeigepflicht § Lastentragung, § 535 I 3 BGB 536c I BGB) Obhutspflichten bei Ende Mietverhältnis: Rückgabepflicht § 546 BGB Abgrenzung zum Pachtvertrag: Überlassung der Sache zum Gebrauch und zur Fruchtziehung (z.B. Lokal samt Einrichtung), §§ 581 ff. BGB. Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff. BGB Geschäftsführer kümmert sich um die Angelegenheiten des Geschäftsherren, ohne darum gebeten oder dazu berechtigt zu sein Geschäftsführer handelt mit ja nein Fremdgeschäftsführungswillen Sog. echte GoA Sog. unechte GoA Geschäftsführung entspricht Willen und Interesse des Geschäftsherren Irrtümliche Geschäfts- ja nein Eigengeschäfts- anmaßung führung Berechtigte Unberechtigte GoA GoA Ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 ff. BGB (I) Leistungskondiktion Nichtleistungskondiktion § 812 Abs. 1, S.1 Alt.1 BGB § 812 Abs. 1, S.1 Alt.2 BGB Etwas erlangt Etwas erlangt Jeder vermögenswerte Vorteil in sonstiger Weise durch Leistung auf Kosten des Jede bewusste und zweckgerichtete Bereicherungsgläubigers Mehrung fremden Vermögens ohne Rechtsgrund ohne Rechtsgrund Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten, § 818 BGB Ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 ff. BGB (II) Eingriffskondiktion gem. § 816 Abs.1 BGB Verfügung eines Nichtberechtigten, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist Beispiel: Vermietung eines Fahrrads Berechtigter (B) Nichtberechtigter (N) § 535 BGB S. 1 S. 2 Rechtsfolgen: Verkauf und Verschenkung und § 816 Abs. 1, S.1 BGB: B kann von N den Kaufpreis Übereignung Übereignung des herausverlangen. E behält des Fahrrads Fahrrads das Fahrrad. § 433 BGB § 516 BGB § 816 Abs. 1, S.2 BGB: B kann von E das Fahrrad herausverlangen. Empfänger (E) Deliktsrecht, §§ 823 ff. BGB Haftung für Schäden, die durch Eingriffe in einen fremden Rechtskreis entstehen Deliktische Haftung Gefährdungshaftung I. Rechtsgutsverletzung durch I. Rechtsgutsverletzung durch Verletzungshandlung Verletzungshandlung II. Rechtswidrigkeit des Verhaltens II. Rechtswidrigkeit des Verhaltens III. Verschulden des Schädigers Wichtig: Wichtig: Schädiger muss deliktsfähig sein Kein Verschulden erforderlich! Verschuldensabhängige Haftung aus Delikt Rechtswidrige und schuldhafte Verletzung eines der § 823 Abs. 1 BGB abschließend aufgezählten Rechtsgüter (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und sonstige Rechtsgüter) Schuldhafte Verletzung eines Schutzgesetzes § 823 Abs. 2 BGB (Jedes Gesetz, das ein Verbot/Gebot zum Schutz eines Individuums enthält) Schadenszufügung durch sittenwidrige Schädigung § 826 BGB (Verhalten widerspricht dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden) Schadenszufügung durch Verrichtungsgehilfen § 831 BGB (Jedes schädigende Verhalten in Ausführung der Verrichtung) Gefährdungshaftung Derjenige, der erlaubter Weise eine gefährdende Bestätigung ausübt oder eine gefährliche Anlage betreibt, haftet für die verwirklichte Gefahr. § 7 StVG Schäden, die durch den Betrieb eines Kfz entstehen Halterhaftung Produkthaftungsgesetz Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt entstehen Herstellerhaftung § 2 HaftpflG Schäden, die durch Anlagen zur Abgabe von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten entstehen Inhaberhaftung Organhaftung § 31 BGB § 31 BGB analog Eingetragener Verein (e.V.) Juristische Personen des Haftet für Handlungen Privatrechts seiner Organe (insb. AG, GmbH, KGaA Vorstand, Vorstands- mitglieder) Personenhandelsgesellschaf- Nur, sofern in Ausführung ten der ihm zustehenden OHG, KG Verrichtung begangen Gesellschaft bürgerlichen Entsprechend bei: Rechts (GbR) Stiftung (§ 86 BGB) (rechtsfähige) GbR Juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 89 Nicht eingetragener Verein BGB) (n.e.V. § 54 BGB) Schadensrecht, §§ 249 ff. BGB Materielle Schäden Immaterielle Schäden (Vermögensschäden) (Nichtvermögensschäden) Naturalrestitution, § 249 BGB Grundsatz Kein Ersatz jenseits der Natural- = Herstellung des Zustandes, der ohne das schädigende restitution, § 253 Abs. 1 BGB Ereignis bestehen würde Falls nicht möglich Ausnahme Schmerzensgeld, § 253 Abs. 2 BGB Entschädigung in Geld §§ 251, 252 BGB = Wertmäßiger Ausgleich des Schadens in Geld Übungsfragen (VI) 1. Was unterscheidet den Arbeits- vom Dienstvertrag? 2. Der Vorstand der BMW AG beauftragt Bauunternehmer U mit der Sanierung der Fassade der „BMW-Vierzylinder“. Über die Vergütung wird keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen. Was für ein Vertrag könnte zwischen der BMW AG und U zustande gekommen sein? 3. Welche gesetzlichen Schuldverhältnisse kennen Sie? 4. Kann der Geschäftsführer einen etwaigen Verdienstausfall ersetzt verlangen, der ihm aufgrund der GoA entstanden ist? 5. Inwieweit haftet man im Deliktsrecht für das Verhalten Dritter? Besitz, §§ 854 ff. BGB Willentliche, tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache Unmittelbarer Besitz, § 854 BGB Tatsächliche Sachherrschaft mit dem Willen, die tatsächliche Gewalt über die Sache auszuüben (Besitzwille). Besitzdiener, § 855 BGB Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft in der Weise, dass weisungsgebunden mit der Sache umgegangen wird. Nur der Weisungsberechtigte ist Besitzer. Besitzmittler, § 868 BGB Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft im Rahmen eines Besitzmittlungs- verhältnisses aufgrund dessen der mittelbare Besitzer vom Besitzmittler (unmittelbarer Besitzer) die Herausgabe der Sache verlangen kann. Eigentum (Überblick), §§ 903 ff. BGB Absolutes Recht an einer Sache, mit dieser nach Belieben zu verfahren Schutz des Eigentums Beseitigungs- und Herausgabeanspruch Unterlassungsanspruch § 985 BGB § 1004 BGB Nutzungs- und Verwendungs- Schadensersatzansprüche ersatzansprüche §§ 989, 990 BGB §§ 987, 988, 994, 996 BGB Eigentumserwerb an beweglichen Sachen, §§ 929 ff. BGB (I) Erwerb vom Berechtigten, §§ 929 - 931 BGB 1. Einigung über den Eigentumsübergang 2. Übergabe der Sache a) § 929 S.1 BGB Direkte Übertragung des unmittelbaren Besitzes b) § 929 S.2 BGB Bloße Einigung über den Eigentumsübergang c) § 930 BGB Übergabe durch Vereinbarung, nach derer der Erwerber den mittelbaren Besitz erhält (Besitzkonstitut) d) § 931 BGB Übergabe durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegenüber einem Dritten 3. Einigsein im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs 4. Berechtigung und Verfügungsbefugnis a) Eigentum b) Einwilligung des Berechtigten (§ 185 Abs. 1 BGB) Eigentumserwerb an beweglichen Sachen, §§ 929 ff. BGB (II) Erwerb vom Nichtberechtigten, §§ 929, 932 ff. BGB 1. Einigung über den Eigentumsübergang 2. Übergabe der Sache nach §§ 929 - 931 BGB 3. Einigsein im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs 4. Keine Berechtigung bzw. Verfügungsbefugnis 5. Gutgläubigkeit des Erwerbers, 932 BGB Guter Glaube an das Eigentum + a) §§ 929 S.1, 2, 932 BGB Übergabe der Sache b) §§ 930, 933 BGB Erwerbstatbestand nach § 930 und Übergabe der Sache c) §§ 931, 934 BGB Erwerbstatbestand nach § 931 und mittelbarer Besitz des Veräußerers oder Übergabe der Sache 6. Kein Abhandenkommen, 935 BGB Eigentumserwerb kraft Gesetzes, §§ 946 ff. BGB Verbindung einer Vermischung Verarbeitung beweglichen Sache § 948 BGB § 950 BGB § 946 BGB § 947 BGB Zwei bewegliche Ein Stoff oder mit mit Sachen mehrere Stoffe Grundstück anderer Sache Verarbeitung/ Sache wird Verbindung zu Untrennbare Umbildung zu wesentlicher einheitlicher Vermischung/ neuer beweglicher Bestandteil Sache Vermengung Sache § 94 BGB § 93 BGB Alleineigentum Miteigentum/ Miteigentum/ Alleineigentum (Grundstücks- Alleineigentum Alleineigentum (Hersteller) eigentümer) Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen (Immobilien) Erwerb vom Berechtigten, §§ 873 Abs. 1, 925 BGB 1. Einigung über den Eigentumsübergang, § 873 Abs. 1 BGB Sie wird als Auflassung bezeichnet und muss in der Form des § 925 Abs.1 BGB erfolgen 2. Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch a) Antrag b) Bewilligung des Betroffenen c) Voreintragung 3. Berechtigung und Verfügungsbefugnis a) Eigentum b) Einwilligung des Berechtigten (§ 185 Abs. 1 BGB) Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen (Immobilien) Erwerb vom Nichtberechtigten, §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1, 892 Abs. 1 BGB 1. Einigung über den Eigentumsübergang, §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB 2. Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch 3. Keine Berechtigung bzw. Verfügungsbefugnis 4. Öffentlicher Glaube des Grundbuchs, § 892 BGB a) Voreintragung zugunsten des Veräußerers, Vermutung nach § 891 BGB a) Kein Widerspruch gegen Grundbuchrichtigkeit eingetragen, § 899 BGB a) Keine positive Kenntnis des Erwerbes hinsichtlich der Unrichtigkeit des Grundbuchs, § 892 Abs. 1, S.2 BGB Vormerkung, §§ 883 ff. BGB 1 §§ 433, 311 b BGB Verkäufer Käufer (Grundstückseigentümer) § 883 Abs. 2 BGB 4 Eigentumsübertragung ist 3 2 gegenüber Käufer unwirksam §§ 433, 311 b BGB §§ 883, 885 Abs. 1 BGB + Eintragung einer Vormerkung §§ 873 Abs. 1, 925 BGB zugunsten des Käufers Eigentumsübertragung (sog. Auflassungsvormerkung) zugunsten des Dritten Dritter Grundbuchamt Rechtsfolge K kann von D gem. § 888 Abs. 1 BGB Zustimmung zur Grundbucheintragung verlangen Darlehensvertrag, §§ 488 ff. BGB Darlehensgeber § 488 BGB Darlehensnehmer § 488 Abs. 1 S.1 BGB § 488 Abs. 1 S.2 BGB Geldbetrag in vereinbarter Höhe Zahlung des geschuldeten zur Verfügung stellen Darlehenszinses Zurückerstattung des Darlehens bei Fälligkeit Verbraucherdarlehensvertrag, §§ 491 ff. BGB: Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher müssen in Schriftform geschlossen werden und in der Vertragserklärung bestimmte Mindestangaben (z.B. Nettodarlehensbetrag, effektiver Jahreszins) enthalten. Kreditsicherheiten (Überblick) Personalsicherheiten Realsicherheiten § 488 BGB § 488 BGB Gläubiger Schuldner Gläubiger Schuldner Schuldrechtlicher Dingliches Anspruch Recht Dritter Sache/Recht Vorteil: Zugriff auf Vermögen und Vorteil: Befriedigung aus dem Ver- Leistungsfähigkeit eines mögensgegenstand mit Ab- Dritten wird eröffnet sonderungsrecht im Insolvenzfall Nachteil: Dritter kann auch vermögens- Nachteil: Schuldner verfügt häufig nicht los werden über Realsicherheiten Bürgschaft, §§ 765 ff. BGB Gläubiger/ Forderung Hauptschuldner Bürgschaftsnehmer Bürgschaftsvertrag Bürge § 765 BGB Bürger verpflichtet sich, die Schuld des Hauptschuldners zu begleichen, sofern der Hauptschuldner dies nicht tut, § 765 Abs. 1 BGB Akzessorietät der Bürgschaft, § 767 Abs.1, S.1 BGB (Bürgschaftsverpflichtung ist abhängig von der Höhe der Hauptschuld) Schriftform der Bürgschaftserklärung, § 766 BGB Bürge hat die gleichen Rechte wie der Hauptschuldner, §§ 768, 770, 771 BGB Einfacher Eigentumsvorbehalt, § 449 BGB Aufschiebend bedingter Eigentumserwerb als Sicherungsmittel für den Kaufpreisanspruch Eigentum an der Kaufsache geht erst auf den Schuldner über, wenn der Kaufpreis von diesem vollständig beglichen wurde. Kaufvertrag mit schuldrechtlicher Abrede über Eigentumsvorbehalt, §§ 433, 449 BGB Verkäufer Käufer Übereignung unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung, §§ 929 S.1, 158 Abs.1 BGB Verlängerter Eigentumsvorbehalt Kauf unter Eigentumsvorbehalt §§ 433,449 BGB Weiterverkauf an Dritte Verkäufer Käufer §§ 929 S.1,158 Abs.1 BGB Ermächtigung zur Übereignung der Kaufsache vor vollständiger Kaufpreiszahlung, §§ 929 S.1,185 Abs.1 BGB Vorausabtretung der Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf, §§ 398, 433 Abs.2 BGB Pfandrechte (Überblick) Entstehung Rechtsgeschäftlich Gesetzlich Hoheitsakt §§ 1204 ff. BGB Werkunternehmerpfandrecht Pfändung im Wege Vermieterpfandrecht der Zwangsvollstreckung Übergabe der Pfandsache an Gläubiger Kein Eigentumswechsel Pfandrechtsgläubiger erhält beschränkt dingliches Recht an der Pfandsache Akzessorische Kreditsicherheit (Pfandrecht ist abhängig von der Forderung) Sicherungsübereignung Sicherungsübereignung Sicherungsgeber Sicherungsnehmer §§ 929, 930 BGB Kreditnehmer Kreditgeber (Schuldner) (Gläubiger) Das Sicherungsgut verbleibt trotz Eigentumsübertragung Sicherungsgut beim Schuldner. Dieser bleibt Besitzer der Sache. Vorteile: Schuldner kann die Sache (z.B. LKW, Mähdrescher, Druckerpresse) weiter nutzen Liquiditätsprobleme werden nicht nach außen kenntlich; Imagevorteil Sicherungsabtretung Bank Forderung Kreditgeber Zessionar Darlehensvertrag, § 488 BGB Sicherungsabrede, § 311 Abs. 1 BGB Forderungsübergang Sicherungsabtretung, § 398 BGB Unternehmer Forderung Drittschuldner Kreditnehmer Geschäftspartner des Zedent Unternehmers Pensionsgeschäfte, § 340 b HGB Pensionsvertrag Pensionsgeber Pensionsnehmer Kreditinstitut Kreditinstitut Kunde eines Kreditinstituts Kunde eines Kreditinstituts Übertragung von Vermögensgegenständen (z.B. Wertpapiere) gegen Zahlung eines vereinbarten Geldbetrages Zu späterem Zeitpunkt Rückübertragung der Vermögensgegenstände gegen Entrichtung eines vereinbarten Geldbetrages Echte Pensionsgeschäfte: Pflicht zur Rückübertragung zu bestimmten Zeitpunkt Unechte Pensionsgeschäfte: Recht zur Rückübertragung zu frei wählbarem Zeitpunkt Grundpfandrechte Dingliche Verwertungsrechte aufgrund derer der Berechtigte die Zwangsvoll- streckung gem. § 1147 BGB in ein Grundstück betreiben und den daraus erzielten Erlös behalten kann, soweit die gesicherte Schuld nicht getilgt ist. Hypothek Grundschuld §§ 1113 ff. BGB §§ 1191 ff. BGB Vorteile von Grundpfandrechten: Wertbeständige Sicherheit Grundbuch klärt die Eigentumsverhältnisse Strenges formelles und materielles Grundbuchrecht Hohe Sicherheit führt zu geringem Kreditzins Übungsfragen (VII) 1. Welche Gestalt kann ein Kredit haben? Welche Bedeutung hat die Kreditsicherung? 2. Was ist eine selbstschuldnerische Bürgschaft? 3. Was ist eine Sicherungsübereignung? 4. Wie unterschieden sich Hypothek und Grundschuld? Überblick Familienrecht (I) Numerus clausus der Güterstände Zugewinngemeinschaft (gesetzlich) Ausgleich bei Tod: § 1371 BGB Ausgleich bei Scheidung: §§ 1372 ff. BGB Verfügungsbeschränkungen §§ 1365, 1369 BGB Gütertrennung Gütergemeinschaft Folge: Eheverträge für Unternehmer Überblick Familienrecht (II) Scheidungsfolgen Sorgerecht § 1671 BGB Versorgungsausgleich , § 1587 BGB Zugewinnausgleich Unterhalt §§ 1569 ff. BGB (s.o.) Konsequenz: Eheverträge bei traditionellem Rollenbild? Überblick Erbrecht (I) Gesetzliches Erbrecht - Prinzip der Ordnungen, §§ 1924 ff. BGB - Ehegattenerbrecht, §§ 1931 ff. BGB - Erbengemeinschaft, §§ 2032 ff. BGB - Pflichtteil, §§ 2303 ff. BGB - Pflichtteilsergänzung, § 2325 BGB - Konsequenz: Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB) in Bezug auf unternehmerisch gebundenes Vermögen? Überblick Erbrecht (II) Gewillkürte Erbfolge - Letztwillige Verfügung: (Grundsatz der Testierfreiheit) Testament § 2247 BGB Erbvertrag § 1941 BGB Vermächtnis § 1939 BGB - Vor- und Nacherbschaft § 2106 BGB, § 2100 BGB - Ersatzerbschaft § 2096 BGB - Testamentsvollstrecker §§ 2197 ff. BGB - Form des Testaments, §§ 2231, 2247 BGB - Widerruf durch späteres widersprüchliche Testament, § 2258 BGB ! Achtung: Gesellschaftsrecht bricht Erbrecht ! Übungsfragen (VIII) 1. Welche Güterstände gibt es im Familienrecht und sind diese abschließend? 2. Wie erfolgt der Zugewinnausgleich bei Tod des Ehegatten? 3. Was ist die Universalsukzession? 4. Was versteht man unter gesetzlicher und gewillkürter Erbfolge? 5. Nach welchen Prinzipien bestimmt sich die gesetzliche Erbfolge? 6. Wonach wird ein Testament ausgelegt? 7. Welche Formen der Verfügung von Todes wegen gibt es? 8. Was ist ein Erbvertrag und wozu dient dieser? 9. Nach welchen Prinzipien bestimmt sich die gesetzliche Erbfolge? 10. Was sind sogenannte „Nachfolgeklauseln? Überblick Gesellschaftsrecht (I) Numerus clausus der Rechtsformen in Europa Rechtsformwahl Zweiteilung: - Körperschaften (Verein, GmbH, AG) - Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) Mischformen (GmbH & Co.KG etc.) Konzernrecht (§§ 15 ff., 291 ff. AktG) Überblick Gesellschaftsrecht (II) Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) - Rechtsfähigkeit: § 705 II BGB, §§ 161 II, 105 II HGB - Selbstorganschaft; Prokura für Dritte - Geschäftsführung und Vertretung: §§ 715, 720 BGB, 114 ff, 125, 164 HGB - Haftung mit Privatvermögen (Ausnahme: u. U. Kommanditist), § 721 BGB, §§ 126, 172 HGB - Steuern: § 15 EStG - Mitunternehmerschaft Überblick Gesellschaftsrecht (III) Körperschaften GmbH - Satzung gestaltbar - Organe: Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung, §§ 35, 48 GmbHG - Kapitalaufbringung und –erhaltung, §§ 19-32 GmbHG - Körperschaftssteuersubjekt nach KStG Überblick Gesellschaftsrecht (IV) Körperschaften Aktiengesellschaft - Satzungsstrenge, § 23 Abs. 5 AktG - Organe: Vorstand (§§ 76 ff. AktG), Aufsichtsrat (§§ 95 ff. AktG), Hauptversammlung (§§ 118 ff.AktG) - Kapitalaufbringung und –bindung (§§ 36a, 57 ff. AktG) - Kapitalmarktfähig (Aktie als Wertpapier) - Körperschaftssteuersubjekt nach KStG Übungsfragen (IX) 1. Wie unterscheiden sich Personengesellschaften von Körperschaften? 2. Haftet die Gesellschaft für das Handeln ihrer Organe? Wenn ja, wonach? 3. Übungsfall: Organhaftung Überblick Immaterialgüterrechte – Grundlagen Numerus clausus wegen dinglicher Wirkung Ausschlussrechte auf Zeit: Unterlassung und Schadensersatz Zunehmend europarechtlich bestimmt Zahlreiche internationale Verträge Verwertung über Lizenzen Kartellrechtliche Einschränkungen Überblick Immaterialgüterrechte – Erscheinungsformen (nur im deutschen Recht) Technische Lehren: Patente (§ 1 PatG) Der „kleine Bruder“ das Gebrauchsmuster (§ 1 Abs. 1 GebrMG) Designschutz: Designgesetz (§§1, 2 DesignG) Persönliche geistige Schöpfungen: Urhebergesetz (§§ 1, 2 UrhG) Marken: Markengesetz (hier kann die Schutzdauer unbegrenzt sein, § 25 MarkenG) Exkurs: UWG

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