Lernzettel Privatrecht PDF
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HöMS - Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit
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These are notes on private law, covering topics such as the definition and scope of private law, the structure of the German Civil Code (BGB), the principles of private law, legal subjects and objects, contract law, and more. The notes include explanations, concepts, and examples.
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Lernzettel Privatrecht 1. Grundlagen des Privatrechts 1.1 Einordnung des Privatrechts - Definition: o Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen gleichgeordneten Rechtssubjekten (z. B. natürlichen Personen, Unternehmen). - Abgrenzung:...
Lernzettel Privatrecht 1. Grundlagen des Privatrechts 1.1 Einordnung des Privatrechts - Definition: o Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen gleichgeordneten Rechtssubjekten (z. B. natürlichen Personen, Unternehmen). - Abgrenzung: o Privatrecht: Gleichordnung (z. B. Kaufvertrag). o Öffentliches Recht: Unter-/Überordnungsverhältnis (z. B. Verwaltungsakt). - Beispiele: o Kaufvertrag zwischen A und B. o Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter. 1.2 Aufbau des BGB - Buch 1: Allgemeiner Teil (§§ 1-240 BGB) o Enthält Grundbegriffe und Prinzipien (z. B. Willenserklärung, Geschäftsfähigkeit). - Buch 2: Schuldrecht (§§ 241-853 BGB) o Allgemeines Schuldrecht: Allgemeine Regeln für Schuldverhältnisse. - Besonderes Schuldrecht: Typische Vertragsarten (z. B. Kaufvertrag, Mietvertrag). - Buch 3: Sachenrecht (§§ 854-1296 BGB) o Regelt Rechte an Sachen (Eigentum, Besitz, Grundstücke). - Buch 4: Familienrecht (§§ 1297-1921 BGB) o Vorschriften zu Ehe, Verwandtschaft, Vormundschaft. - Buch 5: Erbrecht (§§ 1922-2385 BGB) o Regelt Vermögensübergang nach dem Tod. 1.3 Grundprinzipien des Privatrechts Privatautonomie: - Gestaltung der Rechtsbeziehungen nach eigenem Willen. - Unterprinzipien: Vertragsfreiheit, Testierfreiheit. Trennungs- und Abstraktionsprinzip: - Trennungsprinzip: o Verpflichtungsgeschäft (schuldrechtlich) und Verfügungsgeschäft (sachenrechtlich) werden rechtlich getrennt betrachtet. o Beispiel: Ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) verpflichtet zur Übereignung, führt jedoch noch nicht zum Eigentumsübergang. - Abstraktionsprinzip: o Die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts ist unabhängig vom Verpflichtungsgeschäft. o Beispiel: Auch ein unwirksamer Kaufvertrag kann eine gültige Übereignung nach § 929 BGB bewirken. Verschuldenshaftung (§ 276 BGB): Schadensersatz nur bei vorwerfbarem Verhalten. Selbsthilfeverbot: Konflikte müssen vor Gericht gelöst werden. 2. Rechtssubjekte und Rechtsobjekte 2.1 Rechtssubjekte Natürliche Personen: - Beginnt mit Geburt (§ 1 BGB) und endet mit Tod. - Rechtsfähigkeit: Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Juristische Personen: - Körperschaften (z. B. eingetragene Vereine, GmbHs). - Beginn der Rechtsfähigkeit: Eintragung ins Register. 2.2 Rechtsobjekte Sachen (§ 90 BGB): - Bewegliche Sachen (z. B. Fahrzeuge, Möbel). - Unbewegliche Sachen (z. B. Grundstücke). Tiere (§ 90a BGB): - Keine Sachen, aber Sachvorschriften anwendbar. Rechte: - Forderungen, Immaterialgüterrechte (z. B. Urheberrechte). 3. Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte 3.1 Willenserklärung (WE) - Definition: o Erklärung eines rechtlich erheblichen Willens, gerichtet auf eine Rechtsfolge. - Bestandteile: o Objektiver Tatbestand: Sichtbare Erklärung eines Willens (z. B. schriftlich, konkludent). o Subjektiver Tatbestand: Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille. 3.2 Rechtsgeschäfte - Definition: o Tatbestand, der aus einer oder mehreren Willenserklärungen besteht. - Arten: o Einseitige Rechtsgeschäfte: Benötigen nur eine WE (z. B. Kündigung). o Mehrseitige Rechtsgeschäfte: Benötigen übereinstimmende WE (z. B. Vertrag). 3.3 Vertragsschluss (§§ 145 ff. BGB) - Angebot und Annahme: o Angebot (§ 145 BGB): Bindendes Angebot an eine andere Person. o Annahme (§ 147 BGB): Rechtzeitige und vorbehaltlose Zustimmung. 3.4 Anfechtung (§§ 119 ff. BGB) - Definition: Möglichkeit, eine Willenserklärung wegen eines Willensmangels rückwirkend (ex tunc) aufzuheben. Anfechtungsgründe: Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB): - Der Erklärende irrt über die Bedeutung seiner Erklärung. - Beispiel: Verwechslung von „Miete“ und „Kauf“. Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB): - Der Erklärende äußert sich falsch (z. B. Versprechen, Verschreiben). - Beispiel: Statt „100 Euro“ wird „10 Euro“ angeboten. Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB): - Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache oder Person. - Beispiel: Fälschlicherweise angenommene Echtheit eines Gemäldes. Arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB): - Vorsätzliche Irreführung, um den anderen zu einer Willenserklärung zu bewegen. - Beispiel: Verschweigen eines erheblichen Mangels. Widerrechtliche Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB): - Der Erklärende wird durch die Drohung zu einer Willenserklärung gezwungen. Form und Frist der Anfechtung: Anfechtungserklärung (§ 143 BGB): - Muss gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner erklärt werden. - Beispiel: Bei Verträgen gegenüber dem Vertragspartner. Anfechtungsfristen: - Irrtum: Unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes (§ 121 BGB). - Täuschung oder Drohung: Innerhalb eines Jahres (§ 124 BGB). Wirksamwerden der Anfechtung: - Die Anfechtung wird mit Zugang der Anfechtungserklärung beim Anfechtungsgegner wirksam. - Bis dahin bleibt die Willenserklärung grundsätzlich gültig. Voraussetzung einer wirksamen Anfechtung - Erklärung (§143) - Frist (§121 oder (§124) - Grund (§119, §120, §123) Rechtsfolgen der Anfechtung: - Ex tunc-Wirkung (§ 142 Abs. 1 BGB): o Das Rechtsgeschäft gilt als von Anfang an nichtig. - Schadensersatzpflicht (§ 122 BGB): o Bei Anfechtung wegen Irrtums haftet der Anfechtende für den Vertrauensschaden. o Beispiel: Ersatz der Kosten, die im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrags entstanden sind. 4. Minderjährigenrecht und Geschäftsfähigkeit 4.1 Geschäftsfähigkeit - Voll geschäftsfähig: o Ab 18 Jahren. - Beschränkt geschäftsfähig: o Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren (§ 106 BGB). - Geschäftsunfähig: Kinder unter 7 Jahren (§ 104 BGB). - Rechtlicher Vorteil (§ 107 BGB): o Verträge, die nur rechtlich vorteilhaft sind, sind ohne Zustimmung der Eltern wirksam. - Einwilligung (§ 107 BGB): o Zustimmung vor Vertragsschluss erforderlich. - Genehmigung (§ 108 BGB): o Nachträgliche Zustimmung bei schwebend unwirksamen Verträgen. 4.2 Taschengeldparagraph (§ 110 BGB) - Verträge sind wirksam, wenn der Minderjährige die Leistung mit eigenen Mitteln bewirkt. - Schutzzweck: Vermeidung von Nachteilen für den Vertragspartner und Schutz des Minderjährigen vor unangemessenen Verbindlichkeiten. - Einschränkung: Gilt nur bei vollständiger und sofortiger Erfüllung des Vertrages. 4.3 Partielle Geschäftsfähigkeit (§§ 112, 113 BGB) - Minderjährige können in bestimmten Bereichen eigenständig handeln, z. B. beim Abschluss von Arbeitsverträgen oder im Rahmen eines selbständigen Erwerbsgeschäfts. 5. Stellvertretung Arten der Stellvertretung - Gesetzliche Stellvertretung (§§1626,1629 BGB) - Organische Stellvertretung (§26 Abs. 2) - Rechtsgeschäftliche (gewillkürte) Vertretung (§164 ff) 5.1 Voraussetzungen (§§ 164 Abs.1 BGB) - Eigene Willenserklärung des Vertreters: o Abgrenzung zwischen Vertreter (eigene Willenserklärung) und Bote (übermittelt fremde Willenserklärung). - Handeln im Namen des Vertretenen: o Offenkundigkeitsprinzip: Der Vertreter muss deutlich machen, dass er für einen anderen handelt. o Ausnahmen: Bargeschäfte des täglichen Lebens. - Vertretungsmacht: o Erteilt durch Vollmacht (§ 166 BGB) oder kraft Gesetzes (z. B. Eltern, Vormund). 5.2 Arten der Vollmacht - Innenvollmacht (§ 167 Abs. 1 BGB): o Erteilung gegenüber dem Vertreter. - Außenvollmacht (§ 167 Abs. 1 BGB): o Erteilung gegenüber Dritten. - Duldungs- und Anscheinsvollmacht: o Entsteht durch schutzwürdiges Vertrauen Dritter auf ein Bestehen der Vollmacht. 5.3 Rechtsfolgen der Stellvertretung - Handeln innerhalb der Vertretungsmacht: o Rechtsfolgen treffen den Vertretenen (§ 164 Abs. 1 BGB). - Handeln ohne Vertretungsmacht: o Vertreter haftet gegenüber dem Dritten (§ 179 BGB). 6. Schuldverhältnisse 6.1 Entstehung - Vertraglich (§ 311 BGB): o Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen, z. B. Kauf-, Miet- und Werkverträge. - Gesetzlich: o Unerlaubte Handlung (§ 823 BGB): Schadensersatzpflicht bei schuldhafter Verletzung von Rechten anderer. o Bereicherungsrecht (§ 812 BGB): Herausgabeanspruch bei ungerechtfertigter Bereicherung. 6.2 Leistungspflichten (§§ 241 ff. BGB) - Hauptpflichten: o Pflichten, die den Kern des Schuldverhältnisses bilden (z. B. Lieferung einer Ware, Zahlung). - Nebenpflichten: o Schutz- und Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB). 6.3 Leistungsstörungen - Schuldnerverzug (§§ 286 ff. BGB): o Voraussetzungen: Fälligkeit, Mahnung, Nichtleistung. o Rechtsfolgen: Schadensersatz, Verzugszinsen. - Unmöglichkeit (§ 275 BGB): o Arten: Tatsächliche, rechtliche oder persönliche Unmöglichkeit. o Rechtsfolgen: Befreiung von der Leistungspflicht, Schadensersatz. - Mangelhafte Leistung (§§ 434 ff. BGB): o Gewährleistungsrechte bei Sach- und Rechtsmängeln. 6.4 Beendigung von Schuldverhältnissen - Erfüllung (§ 362 BGB): Bewirken der geschuldeten Leistung. - Rücktritt (§§ 346 ff. BGB): Rückabwicklung bei Pflichtverletzungen. - Kündigung: Ordentliche oder außerordentliche Beendigung. 7. Sachenrecht 7.1 Besitz und Eigentum - Besitz (§§ 854 ff. BGB): o Tatsächliche Herrschaft über eine Sache. o Arten: Unmittelbarer Besitz, mittelbarer Besitz. - Eigentum (§§ 903 ff. BGB): o Rechtliche Herrschaft. o Abgrenzung: Besitz ist tatsächliche, Eigentum rechtliche Kontrolle. 7.2 Eigentumserwerb - Bewegliche Sachen (§ 929 BGB): o Voraussetzungen: Einigung und Übergabe. - Grundstücke (§ 873 BGB): o Voraussetzungen: Auflassung und Eintragung ins Grundbuch. - Gutgläubiger Erwerb (§ 932 BGB): o Erwerb vom Nichtberechtigten bei Gutgläubigkeit. 8. Wichtige Gesetzesübersicht § 90 BGB = Definition von Sachen § 90a BGB = Tiere als keine Sachen § 104 BGB = Geschäftsunfähigkeit § 107 BGB = Rechtlicher Vorteil und Einwilligung § 108 BGB = Genehmigung schwebend unwirksamer Verträge § 110 BGB = Taschengeldparagraph § 164 BGB = Stellvertretung § 929 BGB = Eigentumsübertragung beweglicher Sachen § 119 BGB = Anfechtung wegen Irrtums § 123 BGB = Anfechtung wegen arglistiger Täuschung § 276 BGB = Verschuldenshaftung § 286 BGB = Verzug § 823 BGB = Schadensersatz bei unerlaubter Handlung § 433 Abs. 1 S. 1 BGB = Anspruch auf Übergabe und Übereignung § 985 BGB = Anspruch auf Herausgabe § 433 Abs. 2 BGB = Anspruch auf Kaufpreiszahlung § 516 BGB = Begriff der Schenkung § 812 Abs.1 S.1 BGB = Herausgabeanspruch